Die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf Arbeiten aus Edelmetallen

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2 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN UND INDUSTRIE Leitlinien 1 Brüssel, den Die Anwendung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf Arbeiten aus Edelmetallen 1. EINLEITUNG Zweck dieses Dokuments ist die Klarstellung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 764/ ( Verordnung über die gegenseitige Anerkennung bzw. Verordnung ) auf das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetallen innerhalb der EU. Dieses Dokument unterliegt einer laufenden Weiterentwicklung und wird entsprechend den Erfahrungen und Informationen aus den Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und Unternehmen aktualisiert. 2. DIE VERORDNUNG (EG) NR. 764/2008 ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG Diese Verordnung gilt für an Wirtschaftsteilnehmer gerichtete Verwaltungsentscheidungen über Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, sofern diese Entscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift getroffen wurden und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass das Inverkehrbringen des Produkts untersagt wird, das Produkt geändert oder zusätzlich getestet werden oder vom Markt genommen werden muss (Artikel 2 Absatz 1). Die zuständige Behörde, die eine entsprechende Entscheidung beabsichtigt, ist verpflichtet, sich dabei an die durch die Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften zu halten. Die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung findet Anwendung, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: 1 2 Dieses Dokument ist nicht rechtsverbindlich. Weder die Europäische Kommission noch in ihrem Namen handelnde Personen übernehmen irgendeine Verantwortung für die Art und Weise, wie die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen verwendet werden, oder für Fehler, die trotz sorgfältiger Erstellung und Kontrolle in diesem Dokument enthalten sein können. Diese Leitlinien geben nicht notwendigerweise die Auffassung oder den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. L 218 vom , S. 21.

3 2.1. Die (beabsichtigte) Verwaltungsentscheidung muss sich auf ein Produkt beziehen, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kommt zur Anwendung, wenn ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebrachtes Produkt in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wird. Er besagt, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, auf seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Produkten zu untersagen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nach anderen technischen Vorschriften hergestellt wurden. Die Verordnung regelt sowohl tatsächliche als auch mögliche Verweigerungen der gegenseitigen Anerkennung. Wenn ein Mitgliedstaat also beabsichtigt, einem Produkt den Zugang zu seinem Markt zu untersagen, hat er die in Artikel 6 festgelegten Verfahrensvorschriften einzuhalten Die (beabsichtigte) Verwaltungsentscheidung muss sich auf ein Produkt beziehen, das nicht Gegenstand der Harmonisierung durch das EU-Recht ist Die Verordnung findet im Bereich außerhalb der gemeinschaftsweiten Harmonisierung auf Produkte Anwendung, für die entweder keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf EU-Ebene besteht, oder auf Aspekte, die nicht durch eine teilweise Harmonisierung abgedeckt sind Die (beabsichtigte) Verwaltungsentscheidung muss an einen Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sein Restriktive Maßnahmen, die von einer zuständigen nationalen Behörde eingeleitet wurden und an eine natürliche oder juristische Person gerichtet sind, die kein Wirtschaftsteilnehmer ist, fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung Die (beabsichtigte) Verwaltungsentscheidung muss sich auf eine technische Vorschrift stützen Im Sinne der Verordnung 3 ist unter einer technischen Vorschrift jedes Gesetz und jede Verordnung oder sonstige Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats zu verstehen, die nicht Gegenstand EU-weiter Harmonisierung ist und die (1) auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats den Vertrieb eines Produkts (oder Produkttyps) untersagt, das in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, oder deren Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein solches Produkt (oder Produkttyp) auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vertrieben werden darf, in dem die Verwaltungsentscheidung ergeht oder ergehen soll. (2) die Merkmale festlegt, welche das Produkt (bzw. der Produkttyp) erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, oder 3 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung.

4 (3) die andere Anforderungen festlegt, die das Produkt (bzw. der Produkttyp) zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erfüllen muss und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen beeinflussen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Entsorgung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung, die Art oder den Vertrieb des Produkts (bzw. Produkttyps) wesentlich beeinflussen können Die (beabsichtigte) Verwaltungsentscheidung muss unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass (a) das Inverkehrbringen dieses Produkts (bzw. Produkttyp) untersagt wird; (b) (c) dieses Produkts (bzw. Produkttyp) geändert werden oder zusätzlich getestet werden muss, um in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben zu können; dieses Produkts (bzw. Produkttyp) vom Markt genommen werden muss. Eine diesbezügliche (beabsichtigte) Entscheidung ist entsprechend der Verordnung zu treffen ARBEITEN AUS ELMETALLEN ARTEN VON HANLSBESCHRÄNKUNGEN Arbeiten aus Edelmetallen bestehen im Allgemeinen aus Gold, Silber, Platin (sowie, in einigen Mitgliedstaaten, Palladium) und aus bestimmten Legierungen. Die nationalen Rechtsvorschriften über Arbeiten aus Edelmetallen unterscheiden sich erheblich voneinander. Im Allgemeinen könnten für Arbeiten aus Edelmetallen, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, vor dem Inverkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat vor allem drei Kategorien von Handelsbeschränkungen entstehen: (2) Ein Verfahren zur Kontrolle des Produkts, bevor es auf dem Inlandsmarkt in den Verkehr gebracht wird. In mehreren Mitgliedstaaten wird diese Kontrolle von einer ermächtigten Prüfstelle durchgeführt (siehe Punkt 4). (3) Eine verbindlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Produkts durch die ermächtigte Prüfstelle, welche anzeigt, dass es vorschriftsgemäß geprüft wurde, oder eine Kennzeichnung durch den Hersteller oder einen Dritten, die den Hersteller, die Art des Metalls und seinen Feingehalt anzeigt (siehe Punkt 5). (4) Eine verbindliche Angabe des Feingehalts als Maß für die Reinheit von Gold, Silber und Platin (siehe Punkt 6). 4. DIE BESTIMMUNGEN R VERORDNUNG ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG: DAS VORHANNSEIN EINES NATIONALEN 4 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung.

5 KONTROLLVERFAHRENS FÄLLT NICHT IN N GELTUNGSBEREICH R VERORDNUNG Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt die Verordnung für (beabsichtigte) Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage einer technischen Vorschrift gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung. Was speziell Arbeiten aus Edelmetallen betrifft, so ist unter einer technischen Vorschrift jede Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats zu verstehen, die (1) das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetallen, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats untersagt, in dem die Verwaltungsentscheidung ergeht oder ergehen soll, oder deren Anforderungen erfüllt sein müssen, wenn Arbeiten aus Edelmetallen auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertrieben werden sollen, und (2) die vorgeschriebenen Merkmale von Arbeiten aus Edelmetallen festlegt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung. In diesen technischen Vorschriften kann die Kennzeichnung des Produkts (siehe Punkt 5 unten) und/oder der Feingehalt (siehe Punkt 6 unten) vorgeschrieben sein. Unter Verfahrensaspekten ist dabei zwischen zwei verschiedenen möglichen Verfahrensweisen der zuständigen Behörden zu unterscheiden, wenn in den Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, dass Arbeiten aus Edelmetallen durch eine Kontrollstelle zugelassen werden (beispielsweise durch eine ermächtigte Prüfstelle), bevor sie in ihrem Hoheitsgebiet als Arbeiten aus Edelmetallen rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden können Anwendung von Vorabgenehmigungsverfahren auf Gegenstände aus Edelmetall Soweit ein Vorabgenehmigungssystem existiert, besteht die vorrangige Aufgabe der Kontrollstelle in der Überprüfung der ihr vorgelegten Arbeiten aus Edelmetallen, um sicherzustellen, dass diese den nationalen technischen Vorschriften entsprechen: Ist dies der Fall, wird die Vorabgenehmigung erteilt. Ist eine ermächtigte Prüfstelle befugt, das Produkt mit einer Punze zu kennzeichnen und/oder Arbeiten aus Edelmetallen den Zugang zum nationalen Markt auf der Grundlage einer technischen Vorschrift zu erlauben oder zu verwehren, gilt sie als zuständige Behörde, welche eine Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung trifft, und ist daher zur Anwendung der Verordnung verpflichtet (siehe Erwägungsgrund 12 Satz 2). Andererseits können Produkte im Rahmen eines Vorabgenehmigungssystems vom Markt ausgeschlossen werden, wenn der vorgeschriebene Antrag auf Vorabgenehmigung nicht gestellt worden ist oder wenn die Vorabgenehmigung verweigert worden ist. Soweit die zuständigen Behörden Arbeiten aus Edelmetallen von ihren Märkten nur ausschließen, weil keine gültige Vorabgenehmigung erteilt worden ist, treffen sie damit keine Entscheidung auf der Grundlage einer technischen Vorschrift, auf welche die Verordnung Anwendung findet (siehe Erwägungsgrund 12 Satz 1).

6 4.2. Schlussfolgerung: Die Anwendung der Verordnung auf Arbeiten aus Edelmetallen Da die bloße Pflicht zur Vorlage von Arbeiten aus Edelmetallen bei einer Kontrollstelle keine Merkmale festlegt, welche die Arbeiten aus Edelmetallen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufweisen müssen, liegt keine Entscheidung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 vor, wenn Arbeiten aus Edelmetallen nur deshalb der Vertrieb auf einem nationalen Markt verwehrt wird, weil sie der Kontrollstelle nicht vorgelegt wurden. Die Handlungen der zuständigen Behörde fallen in diesem Fall nicht in den Geltungsbereich der Verordnung. Die Dauer des Vorabgenehmigungsverfahrens, die damit verbundenen Kosten und sonstige rein verfahrenstechnische Anforderungen liegen ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Die Handhabung der Vorabgenehmigungsverfahren muss jedoch den Anforderungen der Artikel 34 bis 36 AEUV (Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag) (Erwägungsgrund 11) entsprechen, und wenn eine zuständige Behörde Arbeiten aus Edelmetallen vom Markt nimmt, weil sie den verbindlich vorgeschriebenen Feingehalt für einen Vertrieb als Arbeiten aus Edelmetallen nicht aufweisen, so stützt sich ihre Entscheidung auf eine technische Vorschrift und unterliegt der Verordnung Rechtsprechung des Gerichtshofs Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache Houtwipper (Rechtssache C-293/93) 5 festgestellt, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Regelung durch das EU-Recht über einen breiten Ermessensspielraum verfügen und es ihnen überlassen bleibt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einer etwaigen Betrugsgefahr zu begegnen. Die Wahl zwischen einer Vorabkontrolle durch eine unabhängige Stelle und einem System, das eine Punzierung durch die Hersteller erlaubt und mit Qualitätsvorschriften, Sanktionen und Ausbildungsmaßnahmen verbunden ist, bleibt dabei der Rechtspolitik der Mitgliedstaaten überlassen; der Gerichtshof würde eine Prüfung dieser Entscheidung nur im Fall eines offensichtlichen Ermessensfehlers vornehmen. 5. VERBINDLICHE KENNZEICHNUNG S PRODUKTS 5.1. Einführung: Arten der Kennzeichnungen von Edelmetallen In der EU existieren gegenwärtig mehrere Kennzeichnungsarten für Edelmetalle. Die vier gebräuchlichsten Kennzeichnungen sind: der Stempel der Prüfstelle, d. h. das eingeschlagene Zeichen, das angibt, dass der Gegenstand aus Edelmetall von einer bestimmten ermächtigten Prüfstelle geprüft wurde; der Verantwortlichkeitsstempel (bzw. die Verantwortlichkeitsmarke) des Herstellers. Verantwortlichkeitsmarken müssen üblicherweise in dem Land 5 EuGH 15. September 1994, Strafverfahren gegen Ludomira Neeltje Barbara Houtwipper, Rechtssache C-293/93, Randnr. 27.

7 registriert werden, in dem die Arbeiten aus Edelmetallen kontrolliert werden, und in dem in vielen Fällen die Gemeinsame Punze ( common control mark ) angebracht wird; der Feingehaltsstempel (oder die Metallpunze), welcher die Art des Metalls und seinen Feingehalt angibt; die Gemeinsame Punze, die durch das Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen 6 (nachfolgend Hallmarking- Convention oder das Übereinkommen ), das 1975 in Kraft trat, eingeführt wurde. Das Übereinkommen wurde von Österreich, Finnland, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Ungarn, Irland, Israel, Lettland, Litauen, den Niederlanden, der Slowakei und Polen (15 EU-Mitgliedstaaten) unterzeichnet. Slowenien dürfte dem Abkommen voraussichtlich demnächst beitreten. Die Gemeinsame Punze gibt das Edelmetall und seinen Feingehalt an. Nur gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens ermächtigte nationale Prüfstellen dürfen die Gemeinsame Punze auf Arbeiten aus Gold, Silber oder Platin anbringen, nachdem sie ihren Feingehalt mit anerkannten Prüfverfahren geprüft haben. Jeder Vertragsstaat genehmigt die Einfuhr von mit der Gemeinsamen Punze gekennzeichneten Waren ohne weitere Prüfung und Kennzeichnung (wenn diese Arbeiten die Voraussetzung für den Inlandsmarkt erfüllen: In diesem Fall überträgt der einführende Mitgliedstaat das Verfahren zur Erteilung der Vorabgenehmigung der Kontrollstelle im Ausfuhrland). Die Kennzeichnung von Arbeiten aus Edelmetallen mit der Gemeinsamen Punze erfolgt auf freiwilliger Basis; eine Punzierung wird von den Vertragsstaaten des Übereinkommens nicht zwingend verlangt. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Exporteur wählen kann, ob er die Gemeinsame Punze von der Prüfstelle seines Heimatlandes anbringen lässt oder ob er die Waren ohne Gemeinsame Punze in das Einfuhrland versendet. In letzterem Fall kann das Einfuhrland entsprechend dem Übereinkommen verlangen, dass die Arbeiten aus Edelmetallen die von ihm aufgestellten Anforderungen erfüllen. Außerdem muss der Verantwortlichkeitsstempel im Einfuhrland registriert sein. Edelmetallarbeiten, welche die vier Kennzeichnungen gemäß dem Übereinkommen tragen (die Gemeinsame Punze, den Stempel der Prüfstelle, den Verantwortlichkeitsstempel und den Feingehaltsstempel) werden von den Vertragsstaaten des Übereinkommens ohne weitere Prüfung oder Kennzeichnung anerkannt. 6 Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, unterzeichnet am 15. November 1972 in Wien, geändert am 18. Mai Siehe

8 GEMEINSAME PUNZE STEMPEL R PRÜFSTELLE VERANTWORTLICHKEITS- STEMPEL FEINGEHALTSSTEMPEL 5.2. Das Anbringen des Stempels der Prüfstelle Die Kennzeichnung von Arbeiten aus Edelmetallen mit einem Stempel der Prüfstelle durch eine ermächtigte Prüfstelle gibt an, dass der Gegenstand ordnungsgemäß geprüft wurde, und gibt normalerweise auch die Art des Metalls und seinen Feingehalt an. Eine verbindlich vorgeschriebene Kennzeichnung ist eine Vorschrift zur Änderung des Produkts oder Produkttyps, um in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr bleiben zu können (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung). Daher kommt die Verordnung zur Anwendung. Die Weigerung einer ermächtigten Prüfstelle, den Stempel der Prüfstelle anzubringen, bedeutet außerdem, dass auf der Grundlage einer technischen Vorschrift im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Produkttyps untersagt wird. Wenn also eine ermächtigte Prüfstelle das Anbringen eines Stempels der Prüfstelle auf Arbeiten aus Edelmetallen verweigert, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vertrieben werden, hat sie stets Artikel 4 bis 6 der Verordnung anzuwenden Der verbindlich vorgeschriebene Verantwortlichkeitsstempel Eine nationale Vorschrift, wonach Arbeiten aus Edelmetallen einen Verantwortlichkeitsstempel tragen müssen, ist eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung. Die Entscheidung, das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetallen aufgrund des Fehlens eines Verantwortlichkeitsstempels zu untersagen, bedeutet eine Untersagung des Inverkehrbringens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. Während des Vorabgenehmigungsverfahrens ist die ermächtigte Prüfstelle stets verpflichtet, Artikel 4 bis 6 der Verordnung auf Arbeiten aus Edelmetallen anzuwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vertrieben werden, aber keinen Verantwortlichkeitsstempel tragen Der verbindlich vorgeschriebene Feingehaltsstempel Eine nationale Vorschrift, wonach Arbeiten aus Edelmetallen einen Feingehaltsstempel tragen müssen, ist eine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung.

9 Die Entscheidung, das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetallen aufgrund des Fehlens eines Feingehaltsstempels zu untersagen, bedeutet eine Untersagung des Inverkehrbringens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. In diesem Fall ist die ermächtigte Prüfstelle stets verpflichtet, Artikel 4 bis 6 der Verordnung auf Arbeiten aus Edelmetallen anzuwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig vertrieben werden, aber keinen Feingehaltsstempel tragen. 6. R VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE FEINGEHALT 6.1. Der Feingehalt Das Karat wurde früher als Maßeinheit für die Angabe der Reinheit von Gold- und Platinlegierungen verwendet und gab die Reinheit als Gewichtsanteil an. Einkarätiges Gold enthält 1/24 Anteil Gold. 24-karätiges Gold ist also reines Gold (100 % Au Feingold), 18-karätiges Gold enthält 75 % Gewichtsanteil Gold, 12- karätiges Gold enthält 50 % Gewichtsanteil Gold usw. Das Karatsystem wird in zunehmendem Maße durch die Angabe des Feingehalts in Tausendteilen ergänzt oder ersetzt, bei dem die Reinheit von Edelmetallen in Tausendteilen des reinen Metalls in der Legierung angegeben wird. Eine Legierung mit einem Goldanteil von 75 % wird beispielsweise als 750 bezeichnet. Die üblichen Feingehalteinteilungen für Gold in Arbeiten aus Edelmetallen in Karat und Tausendteile sind: KARAT FEINGEHALT IN TAUSENDTEILEN In der EU werden gegenwärtig 18 verschiedene Standard-Legierungen von Gold verwendet: 333, 375, 417, 500, 583, 585, 750, 800, 833, 835, 840, 900, 916, 958, 960, 986, 990 und 999. Nur zwei dieser Standard-Legierungen finden in allen Mitgliedstaaten Verwendung (585 und 750). Die im Rahmen der Hallmarking- Convention verwendeten Legierungen sind 999, 916, 750, 585 und 375. Für Silber bestehen in der EU 15 verschiedene nationale Standard-Legierungen. Nur die Standard-Legierungen 800 und 925 werden in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die im Rahmen der Hallmarking-Convention verwendeten Legierungen sind 999, 925, 830 und 800.

10 Für Platin gibt es in der EU fünf verschiedene Standard-Legierungen. Die im Rahmen der Hallmarking-Convention verwendeten Legierungen sind 999, 950, 900 bzw Nach unseren Informationen zählt Platin in Bulgarien, Zypern und Deutschland nicht zu den Edelmetallen. Darüber hinaus bestehen von Land zu Land Unterschiede im Hinblick auf Lötverfahren, zulässige Fehlertoleranzen sowie die Verfahren zur Ermittlung des Feingehalts Ein verbindlich vorgeschriebener Feingehalt fällt in den Geltungsbereich der Verordnung In den meisten Fällen ist in den nationalen technischen Vorschriften festgelegt, welchen Feingehalt Arbeiten aus Edelmetallen aufweisen müssen, damit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen. Nach der Hallmarking-Convention bleibt es den einzelnen Vertragsparteien überlassen, festzulegen, welchen Feingehalt Arbeiten aus Edelmetallen aufweisen müssen, die innerhalb ihrer Landesgrenzen hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen. Eine nationale Vorschrift, nach der Arbeiten aus Edelmetallen einen bestimmten Feingehalt aufweisen müssen, gilt als technische Vorschrift nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung. Die Entscheidung, das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetallen aufgrund des Nichteinhaltens der nationalen Vorschriften über den Feingehalt zu untersagen, bedeutet eine Untersagung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung. Feingehaltsstempel nach der Hallmarking-Convention: Feingehaltsstempel nach der Hallmarking-Convention: Feingehaltsstempel nach der Hallmarking-Convention: DIE RECHTSPRECHUNG S GERICHTSHOFES ZU ARTIKEL 34 BIS 36 AEUV (ARTIKEL EG-VERTRAG) Die Verordnung hat keinen Einfluss auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Arbeiten aus Edelmetallen im Hinblick auf Artikel 34 bis 36 AEUV (Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag). In dieser Rechtsprechung kommt die Vielfalt der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften zum Ausdruck; sie lässt sich wie folgt zusammenfassen:

11 7.1. Rechtsprechung zum Stempel der Prüfstelle Zu jenen Fällen, in denen Arbeiten aus Edelmetallen keine von einer unabhängigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat eingeschlagene Punze tragen, die mit der im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Punze gleichwertig ist und von den Verbrauchern in diesem Staat verstanden werden kann, führte der Gerichtshof aus: Verlangt eine nationale Regelung, dass die Punze von einer unabhängigen Stelle anzubringen ist, darf das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Edelmetallarbeiten nicht verboten werden, wenn diese Arbeiten tatsächlich von einer unabhängigen Stelle im Ausfuhrmitgliedstaat gepunzt worden sind. 7 Wenn Arbeiten aus Edelmetallen bereits einen entsprechenden Stempel tragen, der von einer unabhängigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat angebracht wurde, mit dem vom Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Stempel gleichwertig ist und von den Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat verstanden werden kann, ist eine Verpflichtung zum Anbringen eines Stempels der Prüfstelle durch die ermächtigte Prüfstelle nicht gerechtfertigt Rechtsprechung zum Verantwortlichkeitsstempel Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Verpflichtung des Herstellers oder Einführers, auf Edelmetallarbeiten einen Verantwortlichkeitsstempel anzubringen, aus dem der Hersteller hervorgeht, grundsätzlich geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs zu fördern. 9 Nach Auffassung des Gerichtshofes besteht allerdings keine Notwendigkeit für einen derartigen Schutz, wenn Arbeiten aus Edelmetallen aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und wenn sie bereits nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit Prägestempeln versehen sind, vorausgesetzt jedoch, dass die Angaben, die aus den von diesem Staat vorgeschriebenen Prägestempeln hervorgehen, Informationen enthalten, die den Informationen entsprechen, die durch die im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Prägestempel vermittelt werden, und die für den Verbraucher dieses Staates verständlich sind. 10 Die Vorschrift, den Verantwortlichkeitsstempel im Bestimmungsmitgliedstaat zu registrieren, ist in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Edelmetallarbeiten noch nicht mit Prägestempeln versehen sind, die den gleichen Zweck, nämlich die Identifizierung eines Verantwortlichen, erfüllen können EuGH 15. September 1994, Strafverfahren gegen Ludomira Neeltje Barbara Houtwipper, Rechtssache C-293/93, Randnr. 27. EuGH 21. Juni 2001, Kommission gegen Irland, Rechtssache C-30/99, Randnrn. 69 und 70. EuGH 21. Juni 2001, Kommission gegen Irland, Rechtssache C-30/99, Randnr. 49; EuGH 22. Juni 1982, Strafverfahren gegen Timothy Frederick Robertson und andere, Rechtssache 220/81, Randnr. 11. EuGH 22. Juni 1982, Strafverfahren gegen Timothy Frederick Robertson und andere, Rechtssache 220/81, Randnr. 12. EuGH 21. Juni 2001, Kommission gegen Irland, Rechtssache C-30/99, Randnr. 50.

12 7.3. Rechtsprechung zum Feingehaltsstempel Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Feingehaltsangabe grundsätzlich geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und die Lauterkeit des Handels zu fördern. Denn da der Verbraucher nicht in der Lage ist, durch Betasten oder Augenschein den genauen Feingehalt eines Gegenstandes aus Edelmetall zu bestimmen, könnte er beim Kauf eines solchen Gegenstandes in Ermangelung der Punze leicht getäuscht werden. 12 Allerdings darf ein Mitgliedstaat keine erneute Punzierung von Erzeugnissen vorschreiben, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem sie rechtmäßig in den Verkehr gebracht und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats mit einem Prägestempel versehen worden sind, sofern die sich aus diesem Stempel ergebenden Angaben unabhängig von ihrer Form den im Einfuhrmitgliedstaat vorgeschriebenen Angaben entsprechen und für die Verbraucher in diesem Staat verständlich sind Rechtsprechung zum verbindlich vorgeschriebenen Feingehalt Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es einen Verstoß gegen Artikel 34 AEUV (Artikel 28 EG-Vertrag) darstellt, wenn die Bezeichnung Gold Gegenständen mit einem Feingehalt von 750 Tausendteilen vorbehalten bleibt, während Gegenstände mit einem Feingehalt von 375 oder 585 als Goldlegierungen bezeichnet werden. 14 Ein einzelstaatliches Verbot des Vertriebs von Arbeiten aus Edelmetallen, die in anderen Mitgliedstaaten mit der Bezeichnung und Angabe des Feingehalts, die sie im Ursprungsmitgliedstaat tragen, rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, die aber nicht die Bestimmungen über den Feingehalt im Bestimmungsmitgliedstaat erfüllen, stellt daher aller Wahrscheinlichkeit nach einen Verstoß gegen Artikel 34 AEUV (Artikel 28 EG-Vertrag) dar EuGH 15. September 1994, Strafverfahren gegen Ludomira Neeltje Barbara Houtwipper, Rechtssache C-293/93, Randnr. 14; EuGH 22. Juni 1982, Strafverfahren gegen Timothy Frederick Robertson und andere, Rechtssache 220/81, Randnr. 11. EuGH 21. Juni 2001, Kommission gegen Irland, Rechtssache C-30/99, Randnrn. 29 und 30. EuGH 8. Juli 2004, Kommission gegen Frankreich, Rechtssache C-166/03; siehe auch EuGH 14. Juni 2001, Kommission gegen Frankreich, Rechtssache C-84/00.

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