Reglement d. Organisation der Ausbildungsdienste (ODA)

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1 (ODA) Gültig ab

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3 (ODA) Gültig ab

4 Verteiler Persönliche Exemplare - Generalstabsoffiziere (ohne Berufsmilitär) - Berufsmilitär - Untersuchungsrichter und Auditoren der Militärjustiz - Präsidenten der Militärgerichte, der Militärappellationsgerichte und des Militärkassationsgerichtes - Az Mil Az D Sanität Kommandoexemplare Armeestab - Chef des Armeestabes/Stellvertreter Chef der Armee - Stabschef Chef der Armee - Stabschef Operative Schulung - Kommunikation V - Recht V - IOS Führungsstab der Armee - DOS / Betrieb HQ - Personelles der Armee (FGG 1) - Stab Betrieb (1) - Armeeseelsorge (13) - Sozialdienst der Armee (1) - Personalbewirtschaftung (7) - Kdo Rekrutierung (7) - Rekrutierungszentren (14) - Miliz Pers A (45) - PPD - Militärischer Nachrichtendienst (MND/FGG 2) - Operationen (FGG 3/5) - Unterstützung (FGG 4/6) - Ausbildung (FGG 7) - Kompetenzzentrum SWISSINT (5) - Kompetenzzentrum ABC-KAMIR (25, mit Expl für GAD, Stäbe Trp Kö ABC Abw und Einheiten ABC Abw) - Militärische Sicherheit inkl Unfallverhütung (14) - KSK (10) II

5 Höhere Kaderausbildung der Armee - Stab HKA (5) - Zentralschule (5) - Generalstabsschule (5) - Militärakademie an der ETH Zürich (5) - Berufsunteroffiziersschule der Armee (5) Heer - Stab Kdt Heer (4) - Stellvertreter Kommandant Heer (2) - Bereich Leistungsüberprüfung (2) - Ausbildungszentrum Heer (2) - Kompetenzzentrum Gebirgsdienst der Armee (5) - Kompetenzzentrum Militärmusik (5) - Support und ausserdienstliche Tätigkeiten (2) - Sportausbildung in der Armee (2) - Heeresstab (15) - Territorialregionen und Brigaden (je 12) - Stäbe Trp Kö (je 12) - Einheiten (je 2) - Lehrverband Inf (20, mit Expl für DU) - Lehrverband Pz/Art (20, mit Expl für DU) - Lehrverband G/Rttg (20, mit Expl für DU) - Lehrverband Log (50, mit Expl für DU und FDT Einh) Luftwaffe - Kommando Luftwaffe (10) - Luftwaffenstab (15) - Einsatz Luftwaffe (15) - Lehrverband Fl 31 (20, mit Expl für DU) - Lehrverband Flab 33 (20, mit Expl für DU) - Lehrverband FU 30 (15, mit Expl für DU) - Stäbe Trp Kö (je 12) - Einheiten (je 2) Logistikbasis der Armee - Stab (25) - Logistikführung (25) - Systemmanagement (30) III

6 - Truppenrechnungswesen (14) - Center der LBA (200) - Logistikbrigade 1 (12) - Stäbe Trp Kö (je 12) - Einheiten (je 2) - Chef Sanität/Oberfeldarzt - Sanität (20) Führungsunterstützungsbasis - Stab (2) - Doktrin (5) - JEF (4) - CRM (6) - OPS (2) - Delivery (4) - KFS (2) - ZEO (6) - KAE (2) - SKS (5) - Führungsunterstützungsbrigade 41 (12) - Stäbe Trp Kö (je 12) - Einheiten (je 2) Verwaltungsexemplare - Generalsekretariat VBS - Kommunikation - Schadenzentrum - Direktion für Sicherheitspolitik - Oberauditorat (3) - Nationale Alarmzentrale - Bundesamt für Sport - armasuisse - Dienststelle Rotkreuzdienst - swisstopo (Bundesamt für Landestopographie) - Eidgenössisches Departement des Innern - Bundesamt für Sozialversicherung (3, für Militärversicherung und EO) - Bundesamt für Gesundheit (2, für Kranken- und Unfallversicherungen) - Militärbehörden der Kantone (mit Expl für Kreiskommandanten) - Feldpostdirektion - SBB AG, I-BF-KR (6) - RUAG Electronics RTS GAZ IV

7 Inkraftsetzung Reglement d vom erlassen gestützt auf Artikel 10 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) vom Dieses Reglement tritt auf den in Kraft. Auf den Termin des Inkrafttretens wird aufgehoben: - das Reglement ""(ODA), gültig ab Chef der Armee 1 Unterzeichnungsdatum 2 SR V

8 Bemerkungen Allgemeines Der Aufbau des Reglements ODA richtet sich grundsätzlich nach den Führungsgrundgebieten (FGG), wobei die Kapitelnummerierung den FGG entspricht. Die Orientierung im Reglement ist über das Inhaltsverzeichnis am Anfang und über das Stichwortverzeichnis am Schluss möglich. Das Regl ODA entspricht dem Wissensstand von Mitte Juni Nachträglich getroffene Entscheide konnten nicht berücksichtigt werden. Die wesentlichsten Änderungen betreffen folgende Bereiche: a. Die Bezeichnungen wurden an die veränderten Strukturen angepasst; b. im Kapitel 2 (Nachrichtendienst) wurden die Vorgaben für mögliche Übungsszenarien überarbeitet; c. im Kapitel 4 (Logistik) wurden die Anpassungen im Rahmen der logistischen Machbarkeit (APIANO) berücksichtigt. Die nächste ordentliche Revision des Regl ODA ist auf 1. Januar 2015 geplant. Die im Regl ODA zitierten rechtlichen Grundlagen sind elektronisch folgendermassen verfügbar: Rechtliche Grundlagen Gesetze und Verordnungen Anordnungen (Weisungen, Reglemente, Dokumentationen, Formulare inkl Gesetze und Verordnungen, die Teil von militärischen Vorschriften sind, wie z B Grundlagen Personelles der Armee) Elektronischer Zugriff Systematische Sammlung des Bundesrechts Auf dem Learning Managementsystem (LMS) der Armee (Katalog > Anordnungen) mit Ihrem persönlichen Account Wenn kein Account: mit Grad, Name, Vorname, Einteilung, neuer Versichertennummer an folgende Adresse: elm@vtg.admin.ch Fragen und Anregungen zum Regl ODA sind zu richten an: Führungsstab der Armee Ausbildung (FGG 7) Papiermühlestr Bern Tf VI

9 Inhaltsverzeichnis Seite 0 Allgemeine Bestimmungen Personelles Zuständigkeiten und Unterstellungen Bestandesfragen, Aufgebote: Teil FDT Einteilung: Teil GAD Administratives Allgemeiner Teil Teil GAD Teil FDT Koordination militärischer und ziviler Ausbildung Urlaub Allgemeiner Teil Teil GAD Teil FDT Vorzeitige Entlassung aus Ausbildungsdiensten Einrücken und Entlassung Persönlichkeitsschutz Seelsorge Allgemeiner Teil Teil GAD Sozialdienst der Armee (SDA) Allgemeiner Teil Teil GAD Nachrichtendienst (ND) Bereitschaft und Einsätze Bereitschaft Teil FDT Einsätze von GAD und FDT Logistik Allgemeines Planung und Führung Nach- und Rückschub VII

10 4.3.1 Ns Klasse I, Verpflegung Ns Klasse II, Grundausrüstung Ns Klasse III, Betriebsstoffe Ns Klasse IV, Bau- und Geniematerial Ns Klasse V, Munition Ns Klasse VI, Persönliches Material Ns Klasse VII, Fahrzeuge, Waffen, Geräte Ns Klasse VIII, Sanitätsmaterial und Medikamente Ns Klasse IX, Ersatzteile Ns Klasse X, Nicht militärisches Material Instandhaltung Allgemeiner Teil Teil GAD Teil FDT Sanität Allgemeiner Teil Teil GAD Teil FDT Notfälle Verkehr und Transporte Fahrzeugführer Infrastruktur Veterinärdienst Armeetiere Verschiedene Dienstleistungen Planung Belegungsführung Bereitschaft Allgemeiner Teil Teil GAD Führungsunterstützung In der Armee zur Anwendung gelangende Telekommunikationsmittel Übermittlung militärischer Informationen Armeeeigene Telekommunikationsmittel Von der Armee zur Verfügung gestellte öffentlich-rechtliche Telekommunikationsmittel Private Telekommunikationsendgeräte an öffentlich-rechtlichen Telekommunikationsnetzen VIII

11 6.1.5 Private Telekommunikationsmittel Verhalten bei fehlenden Handlungsrichtlinien Verhalten bei fehlenden armeeeigenen Telekommunikationsmitteln FU Leistungen für GAD und FDT Bestellung von FU Leistungen Bestellung von öffentlich-rechtlichen Telefon-Amts- und DSL- Anschlüssen Prozessablauf Bestellung FU Leistungen für GAD und FDT Point of Contact Erfassung von AdA mit aussergewöhnlichen Sprachkenntnissen Sprachspezialisten Sprachauswerter der Elektronischen Kriegsführung (EKF) Ausbildung Dienstvorbereitung Allgemeiner Teil Teil GAD Teil FDT Besondere Tätigkeiten und Massnahmen Allgemeiner Teil Teil GAD Teil FDT Beendigung von Ausbildungsdiensten Ausgang Besuchsrecht Führungsausbildung Schiessen Allgemeiner Teil Teil GAD Sport Allgemeiner Teil Teil GAD Teil FDT Wachtdienst Psychologisch-Pädagogischer Dienst der Armee Einzelbestimmungen Luftwaffe Durchdiener Extremismusvorfälle IX

12 8 Querschnittsbereiche Kommunikation Referenten Integrale Sicherheit Militärische Sicherheit (Mil Sich) Betäubungsmittel Kassenwesen, Kredite Gebirgsdienst Unfallverhütung in der Armee ABC Ausbildung Teil GAD Teil FDT Umwelt- und Naturschutz Zusammenarbeit mit zivilen Partnern Anhänge 1 Zuständigkeit der Militärgerichte (Anhang 1 der MStV) Zuständige Stelle für die Belegungsplanung und -führung der Ausbildungsmodule Defektmeldesystem (DMS), Vorschriften der armasuisse Besondere Ereignisse und Unfälle: Verhalten und Meldung Die wichtigsten Telefonnummern und Adressen Terminliste Checkliste URA/URB/URS Stichwortverzeichnis X

13 Allgemeine Bestimmungen Zweck und Adressaten 1 Dieses Reglement (Regl) bezweckt eine einheitliche Organisation in Grundausbildungsdiensten (GAD) und Fortbildungsdiensten der Truppe (FDT). Weiter sollen günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche ein Erreichen der Ausbildungsziele gemäss den Vorgaben des Chefs der Armee ermöglichen. 2 Das Reglement richtet sich an die Kdt für die Vorbereitung und Durchführung ihrer GAD und FDT sowie an die Verwaltungsstellen. Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für alle GAD und FDT der Armee gemäss Regl /I "Militärisches Aufgebotstableau". Für Formationen im Friedensförderungsdienst gilt das Reglement sinngemäss. 2 Es gilt im Assistenzdienst und im Aktivdienst so lange, als das VBS für den Assistenzdienst und der Bundesrat für den Aktivdienst nichts anderes bestimmen. 3 Aussagen zu Verantwortlichkeiten von HE und LW gelten sinngemäss auch für den FST A, die LBA sowie die FUB im Bezug auf die unterstellten Truppen. Inhalt Das Reglement enthält die für die verschiedenen Gebiete massgebenden organisatorischen Grundsätze. Wo vorhanden, wird für Details auf die einschlägigen Fachreglemente verwiesen. 4 1 Personelles 1.1 Zuständigkeiten und Unterstellungen Wiederholungskurs-Gruppe (WK-Gruppe/Verbandsausbildung 2 [VBA 2]) Die Kommandanten von HE und LW, der Grossen Verbände (Gs Vb) und des Kompetenzzentrums ABC-KAMIR (Komp Zen) können Truppenkörper (Trp Kö), Stäbe und Einheiten (Einh) unter dem Kommando des ranghöchsten Kdt in einer WK-Gruppe zusammenfassen. 1

14 5 6 7 Einsatzverbände Der Chef Führungsstab der Armee (C FST A) und die Kdt HE und LW können Stäbe, Trp Kö und Einh in Einsatzverbände zusammenfassen. Besondere Fälle 1 Verbände, die zu Ausbildungsdiensten ausserhalb der ordentlichen Kommandoordnung (Anhang der Verordnung vom über die Organisation der Armee VOA und Anhang 1 der Verordnung VBS vom über die Organisation der Armee VOA-VBS bzw Regl "Armee-Einteilung") aufgeboten sind (Übungstruppen, Bereitschaftsformationen, Truppenversuche, OSZE- und UNO-Ausbildungskurse sowie Kriegsvölkerrechtskurse und -aktivitäten usw) leisten diesen Dienst nach den Weisungen der Kommandostelle, der sie für diesen Einsatz unterstellt sind. 2 Als Datenherr der Kern- und Referenzdatenbank Armee (KERDA für die Benennung der GAD und FDT (exkl WK) zeichnet der FST A/Planung (FGG 5) verantwortlich. 1.2 Bestandesfragen, Aufgebote: Teil FDT Aufgaben des Kdt Der Kdt der aufzubietenden Truppe: a. versendet die Marschbefehle bis spätestens 6 Wochen vor der Dienstleistung an die Angehörigen der Armee (AdA); b. informiert gleichzeitig a d Dw das Kdo Gs Vb über den Versand der Marschbefehle; c. leitet die von der Post als unzustellbar zurückgesandten Marschbefehle an den FST A/Personelles der Armee (FGG 1) weiter. 8 Aufgaben des FST A/Personelles der Armee (FGG 1) Der FST A/Personelles der Armee (FGG 1): a. informiert den AdA mit Kopie für den Arbeitgeber 20 Wochen vor dem Dienstbeginn mittels einer Dienstanzeige über die bevorstehende Dienstleistung; b. bearbeitet zusammen mit den Kdt die Unterlagen der Einrückungspflichtigen und die Erstellung der Marschbefehle; 2

15 c. bietet AdA durch persönliche Marschbefehle zu FDT ausserhalb der Einteilungsformation auf und informiert den Kdt der Einteilungsformation; d. behandelt die von der Post als unzustellbar zurückgesandten Marschbefehle; e. ist im Dienstverschiebungswesen Anlauf- und Auskunftsstelle für Kdt und Kommandostellen. 9 Bestände 1 Die AdA leisten ihren Dienst grundsätzlich mit der eigenen Einh oder dem eigenen Stab. 2 Die Gs Vb sorgen in Zusammenarbeit mit dem FST A/Personelles der Armee (FGG 1) unter Einbezug der Stäbe DU CdA für die dem Bedarf entsprechenden Kader. 3 Bei dauerndem Ungleichgewicht von Kader und Mannschaft sind die zum Bestandesausgleich erforderlichen Um- oder Neueinteilungen zu veranlassen. 4 Unter- sowie Überbestände können gegebenenfalls durch den FST A/Personelles der Armee (FGG 1) ausgeglichen werden. 5 Der FST A/Personelles der Armee (FGG 1) kann gemäss den Vorgaben der Armeeführung AdA aus Überbeständen sowie dienstverschiebende AdA für Supportleistungen (z B in der Logistik) aufbieten Einteilung: Teil GAD Funktionsänderungen 1 In begründeten Ausnahmefällen (z B mangelnde Eignung) können Funktionsänderungen von AdA in Rekrutenschulen (RS) dem FST A/Personelles der Armee (FGG 1) mit Form (nur elektronisch verfügbar) beantragt werden (Ausnahme bilden die medizinischen Gründe nach Abs. 2). 2 Änderungen der Funktion, die auf einer Neubeurteilung der Diensttauglichkeit basieren (medizinische Einschränkungen), dürfen nur durch eine Untersuchungskommission Rekrutierung (UCR) eines Rekrutierungszentrums vorgenommen werden. Dies kann während der RS erfolgen (im Rahmen der Tauglichkeitsbeurteilung der Rekruten [TBR, siehe Zif 30]) oder aber nach der Entlassung aus der RS (als Nichtausexerzierter). 3

16 Administratives Allgemeiner Teil Betriebspersonal (Ausbildung und Support) 1 Der FST A/Personelles der Armee (FGG 1) regelt die Zuteilung der Betriebspersonalrekruten an die RS. Für Organisationseinheiten ohne eigene RS weist er die Betriebspersonalrekruten einer RS zu. 2 Die in der Militärverwaltung und deren Betrieben eingesetzten AdA sind korrekt zu führen. Das erforderliche militärische Ausbildungswissen ist für die Formation Ausbildung und Support zu definieren und zu schulen. Das persönliche Material ist zu prüfen. 3 AdA mit dem Tauglichkeitsprofil tauglich, felddienstuntauglich (medizinische Einschränkungen) werden ab Entscheid vom FST A/Personelles der Armee (FGG 1) in definierte Betr Det eingeteilt und leisten dort ihre GAD und FDT. Kadernachwuchsbedarf 1 Der jährliche Nachwuchsbedarf wird durch den FST A/Personelles der Armee (FGG 1) für die Funktionen der Korporale / Wachtmeister / Feldweibel / Hauptfeldweibel / Fouriere und Subalternoffiziere nach Sprache und Funktion/Truppengattung auf den ersten RS Start HE, LW und dem Komp Zen ABC-KAMIR abgegeben. Die Aufteilung der Grfhr und Zfhr auf die LVb, Schulen und RS Starts erfolgt durch HE, LW und das Komp Zen ABC-KAMIR entsprechend den Rekrutenbeständen. Die Aufteilung der Vorschlagskontingente an Kü C, Einh Fw, Four und Qm auf die 3 Starts erfolgt durch den LVb Log in Absprache mit dem Personellen der Armee (FGG 1). 2 Zur Ermittlung des Kaderpotenzials Stufe II gemäss Artikel 21 und 22 der Verordnung des VBS vom über die Rekrutierung (VREK- VBS) führen die Rekrutierungszentren Kaderbeurteilungen II durch, und zwar für höh Uof und Qm Anwärter in den Wochen 5/6 der RS, für Zfhr Anwärter in den Wochen 3-5 der 9-wöchigen Uof Ausbildung. Im FDT erfolgt die Kaderbeurteilung II nach Rücksprache mit einem Rekrutierungszentrum. 13 Administrative Abschlussarbeiten Zu erstellende Meldungen, Listen und Verzeichnisse (nebst denjenigen für die Buchhaltung) sowie vorzunehmende Bestellungen: 4

17 14 a. gemäss PISA-Anleitung für die Truppe (PAT) des FST A/Personelles der Armee (FGG 1) bzw Dokumentation Der Einheitskommandant ; b. der Datenaustausch mit PISA erfolgt elektronisch mit MILOffice. Aufbewahrung von Dienstakten 1 Es gelten die Weisungen des CdA über die Geschäftsverwaltung (Geschäftssteuerung und Aktenführung) in der Gruppe Verteidigung und bei der Truppe (WEGA) vom Es gelten folgende Aufbewahrungszeiten: 2 Jahre Akten, die sich nur auf einen einzelnen Dienst beziehen sowie die laufende Korrespondenz. 5 Jahre a. Offiziersverzeichnis; b. Qualifikationslisten; c. Disziplinarstrafakten; d. Strafkontrolle; e. Tagebücher (Form ); f. Protokoll über die Vernichtung GEHEIMER Akten; g. Protokoll betreffend Übernahme nicht nummerierter VERTRAULICHER Informationsträger bei Kdo- oder Funktionswechsel; h. Dokumente gem Regl Munitionsdienst (siehe Zif 83). permanent Personalplanung (Kdt und Stäbe). 2 Die Einträge in der Strafkontrolle sind in jedem Fall nach 5 Jahren daraus zu löschen, und die betreffenden Disziplinarstrafakten sind zu vernichten (Art. 205 Abs. 3 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 [MStG]). 3 Die übrigen oben aufgeführten Unterlagen sind nach Ablauf der Fristen dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung anzubieten. Der Gs Vb regelt die Details der Aufbewahrung und der Ablieferung an das Bundesarchiv. Er legt insbesondere die Schutzfristen für die klassifizierten Informationen fest. 4 Die Ausbildungsunterlagen der individuellen und kollektiven Fahrschule aller Kategorien sind 2 Jahre aufzubewahren gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV). Nach der Aufbewahrungsdauer sind sie vorschriftsgemäss zu entsorgen. 5

18 Teil GAD Einberufung von AdA zu den GAD Die Einberufung von AdA zu den GAD ist Angelegenheit der LVb und Komp Zen. Sie melden bis Ende September des Vorjahres mindestens folgende Angaben dem FST A/Personelles der Armee (FGG 1) und allen Betroffenen (analog den Weisungen für die Einberufung von AdA zu den GAD): a. PISA Code; b. Bezeichnung des GAD; c. Einrückungs- und Entlassungsdatum/Kalenderwoche; d. Zeit des Einrückens; e. Einrückungsort (PLZ/Ort); f. Treffpunkt; g. Entlassungsort (PLZ/Ort); h. Sprache d/f/i; i. Bemerkungen (Detailangaben RS, Einrückdet usw); j. Beförderungen Funktion: Datum (Feier/rechtswirksam); k. Koordinaten des verantwortlichen Kdo (Tf, Fax, ) Teil FDT Kontrollen Es sind zu kontrollieren: a. GEHEIME und VERTRAULICHE Akten gemäss Vorgaben A Stab/IOS/SIS; b. Unterlagen; c. DB-Einträge Koordination militärischer und ziviler Ausbildung Unterbrechung von Grundausbildungsdiensten (Fraktionierung) 1 Grundsätzlich sind GAD bis zum Offizier geschlossen zu leisten. Sie können indes aus dienstlichen Gründen aufgeteilt werden. 2 Aus persönlichen wichtigen Veranlassungen, beispielsweise aus familiären, ausbildungsbedingten oder beruflichen Gründen, können AdA GAD in Teilen leisten. Dabei gilt: 6

19 a. max 1 Unterbruch für RS und die Grundausbildungsdienste zum Unteroffizier und höheren Unteroffizier; b. max 2 Unterbrüche für die Grundausbildungsdienste zum Offizier. 3 Falls der Rekrut seine RS unterbricht, ist auf Gesuch hin eine Entlassung nach 11 Wochen zu gewähren, insofern er auf 80 % seiner Dienstleistung kommt. 4 Die verpasste Ausbildungsperiode einer RS muss innerhalb von zwei Jahren, einer Weiterausbildung innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung des Vorschlags nachgeholt werden. 5 Detailregelungen gemäss Merkblatt "Koordination von ziviler und militärischer Ausbildung" und unter 18 Einschreibung an Bildungsstätten sowie Lehrabschlüsse 1 Für die Einschreibung oder die Einführung in das Erststudium an Bildungsstätten und ähnlichen Ausbildungsgängen sind Studierende zu beurlauben, sofern dafür das persönliche Erscheinen unerlässlich ist. 2 Studierende haben für Abwesenheiten von mehr als einem Tag im Voraus eine Bestätigung der entsprechenden Institution vorzuweisen. Andernfalls genügt die Bestätigung deren Sekretariats am Urlaubstag auf dem Form "Urlaubspass". 3 Lehrlinge sind für die Teilnahme an Lehrabschlussprüfungen und an offiziellen Lehrabschlussfeiern zu beurlauben. Es ist dafür ein Aufgebot oder eine Einladung vorzulegen. Allenfalls genügt die nachträgliche Bestätigung der Prüfungsleitung bzw der Verantwortlichen auf dem Form "Urlaubspass". 19 Vorzeitige Entlassung von Studierenden und Lehrlingen 1 Studierende an Bildungsstätten und ähnlichen Ausbildungsgängen sowie Lehrlinge, die während eines GAD oder eines FDT erfahren, dass sie eine Prüfung nicht bestanden haben, können vorzeitig entlassen werden, sofern aus einer schriftlichen Bestätigung der entsprechenden Institution hervorgeht, dass die Prüfung wiederholt werden kann und der Studierende bzw Lehrling sonst mindestens ein Studien- bzw Lehrjahr verliert. Die Anrechenbarkeit der Diensttage richtet sich nach der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) vom 19. November Die Fortbildungsdienste der Truppe sind in der Regel in der vollen Dauer zu bestehen. Eine vorzeitige Entlassung mit Rücksicht auf berufliche 7

20 Ausbildung oder Studium darf nur bewilligt werden, wenn unerwartet eintretende zwingende Gründe vorliegen (z B unvorhersehbare Verschiebung oder spätes Ansetzen von Prüfungen). 3 Der Entscheid liegt bei einer vorzeitigen Entlassung beim zuständigen Kdt. 20 Beratungsstellen 1 An allen Bildungsstätten bestehen in der Regel militärische Beratungsstellen, die den Studierenden in der Koordination des Studiums mit dem Militärdienst beraten, insbesondere: a. bei Zusammenfallen von Ausbildungsdiensten der Formationen und Examina; b. zur Koordination von Studium und Grundausbildungsdiensten; c. zur Stellungnahme und Antragstellung von Gesuchen, nach Rücksprache mit den entsprechenden Vertretern der Hochschulen usw. 2 Über die Sekretariate der Bildungsstätten und weiterer Lehranstalten können sich die Studierenden jederzeit an die Beratungsstellen wenden. 3 Die Territorialregionen (Ter Reg) als Verbindungsstellen stellen eine gute Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen sowie eine einheitliche Praxis bei den Anträgen zu Dienstverschiebungen sicher und orientieren die Beratungsstellen bei Änderungen des Dienstverschiebungswesens (Ausbildungsverantwortung). Die Kontaktadressen der Verbindungsstellen sind wie folgt zu finden: Militärdienst Urlaub Allgemeiner Teil Entlassung in den allgemeinen Urlaub 1 Der Wochenendurlaub dauert in der Regel vom Samstag ca 0800 bis Sonntagabend 2400, unter Berücksichtigung des Fahrplans des öffentlichen Verkehrs. 2 Für Leistungsabtreten und Kaderurlaube siehe Ziffer 27, Absätze 2 und 3. 3 Für spezielle Dienstleistungen oder Anlässe (z B Dislokationen, Tag der Angehörigen, Kaderintegration, Durchhalteübungen oder spezielle Einsätze auf Anordnung vorgesetzter Stellen) kann ein späteres Abtreten oder Dienst über das Wochenende angeordnet werden. Der anordnende Kdt befindet dabei über eine allfällige Kompensation. 8

21 4 Für einzelne AdA kann der Kdt fallweise angemessene Sonderregelungen treffen. So ist jenen, die aus Glaubensgründen den Sabbat heilig halten, nach Möglichkeit ab Freitagnachmittag Urlaub zu gewähren, was mit Dienst am Sonntag zu kompensieren ist. 5 Bei grösseren Truppenbeständen im gleichen Raum koordiniert der zuständige Kdt das Abtreten Nacharbeiten an Samstagen Bei ungenügenden Leistungen können Samstage für die Nachschulung verwendet werden (Art. 37 Regl DR 04 ). Einrücken nach allgemeinem Urlaub 1 Nach einem normalen Wochenendurlaub ist das Einrücken auf den Sonntagabend festzulegen. Das Einrücken mit Transportmitteln des öffentlichen Verkehrs muss sichergestellt sein. 2 Der Zeitpunkt des Abendverlesens nach einem allgemeinen Urlaub ist auch für die Offiziere und Unteroffiziere verbindlich. Auf diese Zeit ist das Kader in der Unterkunft anwesend und darf sie ohne besondere Erlaubnis nicht mehr verlassen. 3 Für Lehrgänge können deren Kdt besondere Regelungen erlassen. 4 Zur Kontrolle der Ruhe- und Lenkzeit dient namentlich Form dfi "Einsatzzeitkontrolle für Motorfahrzeugführer". Für die Sicherstellung der vorgeschriebenen Ruhezeit und des Alkoholverbots kann für Fahrzeugführer ein früheres Einrücken befohlen werden. 5 Fahrzeugführer müssen Form dfi während des allgemeinen Urlaubs über die letzten 24 Stunden vor dem Einsatz führen. 24 Persönliche Urlaube 1 Das Verfahren zur Gewährung von persönlichem Urlaub richtet sich nach den Artikel 37 ff. der Verordnung vom über die Militärdienstpflicht (MDV). 2 Die freiwillige Teilnahme an ausserdienstlichen Anlässen während des allgemeinen Urlaubs gibt keinen Anspruch auf Kompensation und persönlichen Urlaub. 3 Für die Teilnahme an Jugend- und Sportkursen (J+S) wird kein Urlaub gewährt. Leitern solcher Kurse kann der Kdt GAD Urlaube gewähren, die insgesamt sechs Tage nicht übersteigen dürfen. 9

22 25 4 Die Beurlaubung von AdA, die als Spitzensportler im Fachstab Sport in der Armee eingeteilt sind, erfolgt nach den Richtlinien des Kdo Spitzensport RS in Absprache mit dem Bundesamt für Sport. 5 Besteht für ein Dienstverschiebungsgesuch ein überwiegendes privates Interesse, genügt aber für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, ist dieser gemäss Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung vom über die Militärdienstpflicht (MDV) zu gewähren. Überschreiten der Landesgrenze 1 Es gelten folgende allgemeine Vorschriften: a. Das Überschreiten der Landesgrenze in Uniform bedarf einer Bewilligung des VBS; b. die Bewilligungspflicht gilt auch in folgenden Fällen: 1. Fürstentum Liechtenstein (Aufenthalt oder Durchreise); 2. Durchreise durch ausländisches Gebiet (Ausnahmen gem Abs. 2); c. für Urlaubsreisen in Zivil ins Ausland sind keine besonderen Bewilligungen notwendig; d. das Überschreiten der Landesgrenze bleibt ohne Einfluss auf die Militärversicherung; e. das Überschreiten der Landesgrenze mit Schusswaffen und Munition zum Besuch von Schiessanlässen im Ausland ist nur mit gültiger Ausfuhrbewilligung des Generalsekretariates VBS und Einfuhrlizenz des Gastlandes möglich. 2 Durchreise: a. Frankreich: besondere Regelung für die Teilstrecke Flüh - Leymen - Rodersdorf der Baselland Transport AG (BLT) und Flughafen Basel-Mulhouse: siehe Schweizerisch-französische Vereinbarung vom über die Durchreise schweizerischer Militärpersonen in Uniform durch französisches Gebiet; b. Deutschland: Durchgangsrechte für Militärpersonen für die Strecke Eglisau-Neuhausen am Rheinfall gemäss Schweizerischdeutschem Abkommen über Durchgangsrechte vom und Anlage II (Änderung vom ) 0_631_256_913_65/index.html; c. Italien: Urlaubsreisen aus und nach dem Tessin über italienisches Staatsgebiet dürfen nur in Zivil (Uniform allenfalls im Gepäck) und ohne Mitnahme von Waffen und Munition erfolgen. 10

23 26 Maifeiern 1 AdA können auf Gesuch hin für die Teilnahme an Maifeiern beurlaubt werden, wenn der 1. Mai am Standort der Truppe ein kantonal anerkannter Feiertag ist. 2 Urlaube für die Teilnahme an einer Maifeier am Wohnort werden nur ausgewiesenen Gewerkschaftsfunktionären gewährt Teil GAD Sonderregelungen für allgemeinen Urlaub 1 Vor der Entlassung in den Wochenendeurlaub hat der Einh Kdt, der Einh BM oder der Schul Kdt eine Dienstbesprechung durchzuführen. Sie soll unter anderem eine Wertung der Arbeit der vergangenen Woche und einen Ausblick auf die folgende enthalten. 2 Für besondere Leistungen, nicht nur im physischen Bereich, kann der Kdt GAD einzelne AdA frühestens ab Freitagmittag abtreten lassen (Leistungsabtreten). 3 Wenn es die Leistung und der Dienstbetrieb zulassen, kann der Kdt GAD Teile des Kaders bereits am Freitagabend beurlauben. 4 Für einzelne AdA kann der Kdt GAD fallweise angemessene Sonderregelungen treffen. 5 Die Kdt HE und LW bzw Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) können den Kdt ihrer Schulen und Lehrgänge die Bewilligung erteilen, das Abtreten in den Urlaub entweder vorzuverlegen oder das Einrücken auf einen späteren Zeitpunkt anzusetzen: a. abtreten am Freitag um 1800, wobei dies mit dem Verzicht auf einen wöchentlichen Ausgang kompensiert wird; b. gewähren eines freien Montags, wobei am Freitagabend gearbeitet werdenmuss undder Urlaub am Samstag nicht vor 1200beginnt. Eine Kombination nach Buchstaben a und b ist insofern möglich, als die erforderliche Anzahl Ausbildungsstunden eingehalten wird. 6 Der Kdt GAD kann die folgende Anzahl von allgemeinen Urlaubstagen anordnen (in der Regel höchstens vier zusammenhängende Tage einschliesslich Reisedauer): Rekrutenschule (21 Wo) 10 Tage Bemerkungen Rekrutenschule (18 Wo) 8 Tage Angerechnet werden hier alle Wochentage Rekrutenschule (25 Wo) 13 Tage (Mo bis Sa), auch wenn sie als Feiertag Ausbildung zum Uof oder höh Uof 10 Tage deklariert sind. Der Sonntag wird nicht an Ausbildung zum Of (exkl. Of LG) 13 Tage diese Anzahl angerechnet. 11

24 7 Fallen allgemeine Feiertage in eine Dienstperiode, ist wie folgt Urlaub zu gewähren, wobei nachstehende Urlaubstage an die Gesamtdauer der allgemeinen Urlaube anzurechnen sind: a. Ostern: Entlassung am Donnerstagmittag und Einrücken am Ostermontagabend; b. Auffahrt: Entlassung am Mittwochabend und Einrücken am Sonntagabend. c. Pfingsten: Entlassung am Freitagabend und Einrücken am Montagabend oder Entlassung am Samstagmorgen und Einrücken am Dienstag nach Pfingsten, 1330; d. 1. August: 1. August am Entlassung Einrücken Montag normal am Samstag Dienstag 1330 Dienstag normal am Samstag Mittwoch 1330 Mittwoch Dienstag 1200 Donnerstag1330 Donnerstag Mittwoch 1200 normal am Sonntag Freitag Donnerstag 1200 normal am Sonntag Samstag Freitag 1200 normal am Sonntag Sonntag normal am Samstag Montag 1330 e. 24. Dez: Fällt der 24. Dezember auf einen Freitag, kann die Entlassung in den Urlaub am Vorabend erfolgen. 8 Diese allgemeinen Urlaube erfolgen zusätzlich zu den längeren allgemeinen Urlauben gemäss Ziffer Es müssen nicht zwingend alle für allgemeinen Urlaub verfügbaren Urlaubstage gemäss Absatz 5 gewährt werden. Die Kdt LVb und Komp Zen sorgen für eine angemessene Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen Rekrutenschulstarts. 10 Die Kdt HE, LW und HKA können insbesondere bei kürzeren Dienstleistungen für die allgemeinen Urlaube besondere Regelungen erlassen. 28 Längere allgemeine Urlaube 1 Dauer und Zeitpunkt der längeren allgemeinen Urlaube (gem Art. 40 der Verordnung vom über die Militärdienstpflicht, MDV) werden jährlich im Dienstleistungsplan festgehalten. 2 AdA, die ihren Grundausbildungsdienst ohne Unterbruch leisten, stehen während dieser längeren allgemeinen Urlaube im Dienst. Damit unterstehen sie der Militärversicherung (inkl Sistierung der Krankenkassenprä- 12

25 mie) und für gewisse strafbare Handlungen dem Militärstrafrecht (gem Art. 3 Abs. 1 Zif 1 Militärstrafgesetz vom [MStG]) Teil FDT Bereitschaftsformationen Formationen mit Bereitschaftsauflagen sowie die vorgesetzten Stellen von Bereitschaftsformationen haben die Regelung der Feiertage mit dem FST A/Operationen (FGG 3), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Tf , vor Dienstbeginn a d Dw abzusprechen Vorzeitige Entlassung aus Ausbildungsdiensten Grundsätze für vorzeitige Entlassung 1 Eine vorzeitige Entlassung von AdA wegen Ungenügens oder Verfehlungen darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen (Art. 25 MDV). Im Zweifelsfall ist nicht zu entlassen. Es ist zu prüfen, ob eine blosse Versetzung genügt und der Dienst in einem andern GAD/FDT beendet werden kann. Die Entlassung oder Versetzung ist schriftlich zu verfügen und zu begründen und untersteht dem Recht auf Dienstbeschwerde. Wird Dienstbeschwerde erhoben, kann die Entlassung oder Versetzung trotzdem vollzogen werden (Zif 107 DR 04). 2 Entlassung aus ärztlichen Gründen siehe Verordnung vom über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (VMBDD) und Regl "Truppenarztdienst". Massgebend für die medizinische Beurteilung ist Dok "Nosologia Militaris" (INTERN). Bezüglich Überweisungszeugnis zuhanden des Hausarztes siehe Ziffer Bei einer Neubeurteilung der Tauglichkeit von Rekruten ist gemäss Richtlinien des Oberfeldarztes über den Ablauf der "Tauglichkeitsbeurteilung der Rekruten (TBR) in den Rekrutierungszentren" vom vorzugehen. 4 Die Entlassung zu Beginn der RS bzw eine Umteilung wegen Fehlens des Führerausweises oder der verlangten beruflichen Kenntnisse für Spezialisten richtet sich nach den administrativen Weisungen des zuständigen Lehrverbandes. 5 Bei vorzeitigen Entlassungen ist die persönliche Ausrüstung nach den Weisungen der Logistikbasis der Armee (LBA) anzupassen. 13

26 31 32 Zuständigkeit für Entlassungen Entlassungen nimmt der zuständige Kdt vor. Bei Unteroffizieren und Offizieren nach Rücksprache mit dem entsprechenden Lehrverband/Gs Vb bzw dem FST A/Personelles der Armee (FGG 1). Entlassung aus Beförderungsdiensten wegen ungenügender Qualifikation Entlassungen aus Beförderungsdiensten wegen ungenügender Qualifikation richten sich nach dem Regl "Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee (QMA). 33 Entlassung wegen Straffällen 1 Im Zusammenhang mit Disziplinarstrafen ist gründlich und objektiv abzuklären, ob Fehlbare vorzeitig entlassen werden dürfen. Dies vor allem bei andauerndem Ungehorsam oder wenn sie gegen eine Arreststrafe nach (behandelter) Disziplinar- zusätzlich noch Disziplinargerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Disziplinarbeschwerde eingereicht und damit aufgrund der Verfahrensdauer des Disziplinargerichtsbeschwerdeverfahrens den Aufschub des Arrestvollzuges in der Regel deutlich über den Abschluss der fraglichen Militärdienstleistung hinaus erwirkt haben. Das Einreichen einer Disziplinarbeschwerde gegen eine Arreststrafe allein ist noch kein Entlassungsgrund, sofern nicht die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss den folgenden Absätzen 2 bis 5 erfüllt sind. 2 AdA dürfen nach strafbaren Handlungen nur dann vorzeitig entlassen werden, wenn die Entlassung aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten erscheint. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Tat offenkundig und der Fehlbare für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom über die Militärdienstpflicht (MDV). 3 Ob ein AdA im konkreten Fall untragbar geworden ist, lässt sich nicht nach starren Regeln beurteilen. Es kommt nicht nur auf die Art und die Schwere des Verstosses an, sondern auch auf die Begleitumstände. 4 Entlassung bei einmaligem Verstoss: a. Ist das strafbare Verhalten mit der Widerhandlung abgeschlossen (z B nach einem Diebstahl), ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob der Fehlbare aus dienstlichen Gründen entlassen werden muss. In Zweifelsfällen nimmt der für die Entlassung zuständige Kdt Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle; 14

27 b. bei Anordnung einer vorläufigen Beweisaufnahme oder Voruntersuchung ist der Entscheid über die Entlassung erst nach Anhören des militärischen Untersuchungsrichters zu treffen. 5 Entlassung bei andauerndem Ungehorsam: a. Der Fehlbare ist zu entlassen, wenn das strafbare Verhalten andauert und der vorschriftswidrige Zustand den geordneten Dienstbetrieb oder die militärische Gemeinschaft beeinträchtigt. Das trifft z B dann zu, wenn sich ein AdA grundsätzlich weigert, den Wachtdienst mit der Schusswaffe zu leisten; b. dem AdA sind in solchen Fällen die entsprechenden Bestimmungen des Dienstreglements und des Militärstrafgesetzes in Erinnerung zu rufen. Der Kdt erteilt ihm den formellen Befehl zur Befolgung und setzt eine Frist zur Behebung des vorschriftswidrigenzustandes; c. dauert die Widersetzlichkeit an, ist der Fehlbare noch einmal auf seine Gehorsamspflicht aufmerksam zu machen mit dem Hinweis, dass andernfalls ein militärgerichtliches Verfahren eingeleitet und die Entlassung verfügt wird. Beharrt der Fehlbare auf seiner Weigerung, ist darüber ein kurzes Protokoll zu erstellen und darin der konkrete Befehl, den der Fehlbare verweigert, schriftlich festzuhalten (z B "Ich verweigere die Teilnahme an der Schiessübung vom [Datum, Uhrzeit] in [Ort]" oder "Ich verweigere den Wachtantritt am [Datum, Uhrzeit] in [Ort]." Ungenügend ist eine allgemeine Formulierung wie z B "Ich verweigere den Militärdienst."). Dann ist in schweren Fällen (z B Wachtdienstverweigerung): 1. durch den Kdt ein Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder Voruntersuchung zu erteilen; 2. der Fehlbare wenn nötig vorläufig festzunehmen; 3. die Entlassung vorzubereiten. Auch in diesem Fall ist der Entscheid über die Entlassung erst nach Anhören des militärischen Untersuchungsrichters zu treffen; d. in andern Fällen genügt beim ersten Mal in der Regel ein Disziplinarverfahren. Ist die Strafe wirkungslos geblieben oder gegen eine Arreststrafe nach (behandelter) Disziplinar- zusätzlich noch Disziplinargerichtsbeschwerde gegen den Entscheid über die Disziplinarbeschwerde eingereicht und damit aufgrund der Verfahrensdauer des Disziplinargerichtsbeschwerdeverfahren ein Aufschub des Arrestvollzugs in der Regel deutlich über den Abschluss der fraglichen Militärdienstleistung hinaus erwirkt worden, ist der Fehlbare zu entlassen. 15

28 34 35 Entlassung bei strafrechtlicher Verurteilung 1 Unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere werden nach dem Militärgesetz von der Militärdienstleistung ausgeschlossen. Zuständig dafür ist der FST A/Personelles der Armee (FGG 1). 2 Wegen Verbrechen oder Vergehen strafrechtlich verurteilte AdA können nach Militärgesetz Artikel 20 oder 24 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden. Solche Fälle sind dem FST A/Personelles der Armee (FGG 1) zu melden, welcher dem Kdt gegebenenfalls Antrag stellt, den AdA zu entlassen. 3 Entlassung wegen ziviler oder militärischer Strafverfahren: Die Kdt machen die Teilnehmer von Beförderungsdiensten zu Beginn einer Dienstleistung schriftlich auf diese Bestimmung aufmerksam (Form "Befragung über Strafen, fruchtlose Pfändungen, Konkurse sowie über hängige Straf-, Betreibungs- und Konkursverfahren"). 1.8 Einrücken und Entlassung Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag 1 Feiertage im Sinne des Artikel 25a der Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV) sind alle gesamtschweizerischen sowie die für eine grössere Anzahl Kantone geltenden Feiertage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen. 2 Beginnt oder endet ein Ausbildungsdienst nach dem Militärischen Aufgebotstableau an einem solchen Feiertag, so gilt Folgendes: a. Das Einrücken erfolgt am Tag nach dem Feiertag; b. die Entlassung erfolgt am Tag vor dem Feiertag. 3 Die Daten auf dem persönlichen Marschbefehl entsprechen dem effektiven Einrückungs- und Entlassungsdatum. 4 Die Dauer des Ausbildungsdienstes verkürzt sich um je einen Tag. Der Feiertag wird nicht als Diensttag angerechnet und begründet keinen Anspruch auf Sold oder Erwerbsersatz. 36 Einrückungszeiten 1 Der Kdt des Gs Vb legt die Einrückungszeit so fest, dass die Mehrzahl der AdA den Einrückungsort mit dem öffentlichen Verkehr erreichen kann. 16

29 2 Für Verbände in Trp Kö Stärke sind die Einrückungszeiten spätestens 8 Wochen vor Dienstbeginn in Absprache mit der SBB AG, Division Personenverkehr, Militärtransporte, festzulegen (siehe Zif 167) Entlassung am Einrückungstag Der Kdt ist in besonderen Fällen berechtigt, eingerückte AdA zu entlassen. Eine vordienstliche Bewilligung des Kdt für eine Dienstverschiebung ist nicht möglich (siehe Verordnung über die Militärdienstpflicht, MDV). Entlassung aus ärztlichen Gründen Der AdA ist durch den Militärarzt über das weitere Vorgehen zu informieren. Ist eine Weiterbehandlung durch einen Hausarzt (z B bezüglich Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit) vorgesehen, wird ein entsprechendes Überweisungszeugnis ausgestellt. Zivildienstleistung Gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes vom über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) entbinden während des Militärdienstes eingereichte Gesuche nicht von der Pflicht, bis zur Zustellung des Zulassungsentscheids die Militärdienstleistung zu erbringen ( Persönlichkeitsschutz Daten über AdA 1 Schriftliche oder mündliche Auskünfte über Personalien, Adressen usw von AdA dürfen nur militärischen Kommando- und Verwaltungsstellen erteilt werden und nur insoweit, als diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt benötigen. 2 Die Bekanntgabe von Personendaten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom über den Datenschutz (DSG), nach Artikel 1 bzw 2 des Bundesgesetzes vom über die militärischen Informationssysteme (MIG) und nach Artikel 205 Abs. 5 Militärstrafgesetz vom (MStG). 3 In Zweifelsfällen entscheidet der FST A/Personelles der Armee (FGG 1). 4 Der Umgang mit medizinischen Daten ist in der Verordnung vom über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (VMBDD) geregelt. 17

30 Seelsorge Allgemeiner Teil Grundsätze 1 Seelsorgerische Betreuung: a. Jeder AdA hat das Recht auf seelsorgerische Betreuung durch einen Armeeseelsorger; b. der Kdt organisiert die seelsorgerische Betreuung mit dem Armeeseelsorger. Fehlt letzterer, organisiert er sie, insbesondere für seelsorgerische Notfälle, mit Hilfe der Seelsorger am Truppenstandort; c. der Armeeseelsorger übernimmt oder ermöglicht die seelsorgerische Betreuung aller AdA; auch derjenigen, die nicht seiner Konfession oder Religion angehören. Er nimmt sich insbesondere der seelisch Bedrängten, Kranken, Arrestanten und Sterbenden an; d. Kader und Truppe helfen einander im Sinne der Kameradenhilfe. 2 Gottesdienste: a. Die Truppe hält an Dienstsonntagen und kirchlichen Feiertagen in der Regel eigene Gottesdienste ab. Bei Dienstleistungen ohne Dienstsonntage hat der Armeeseelsorger die Möglichkeit, wenn es der Dienstbetrieb erlaubt, zu Gottesdiensten während der Woche; b. der Armeeseelsorger hält im Einverständnis mit dem Kdt einen ökumenischen Gottesdienst oder organisiert nach Konfessionen getrennte Gottesdienste; c. fehlt ein Armeeseelsorger, erlassen die Kdt Weisungen für die Organisation von Gottesdiensten; d. wer nicht am Gottesdienst teilnehmen will, wird dispensiert und kann zu einer dienstlichen Arbeit befohlen werden. 42 Meldung an den Armeeseelsorger/Care Team Schwere Erkrankungen, Unfälle, Evakuationen, Arrest- und Todesfälle von AdA sind dem Armeeseelsorger unverzüglich zu melden. Notfalls ist das Care Team oder der nächste erreichbare Seelsorger beizuziehen (siehe Anhang 5). 18

31 Betreuung von Arrestanten Im Einvernehmen mit dem Kdt besucht der Armeeseelsorger die Arrestanten von sich aus oder auf deren Verlangen. Militärische Bestattungen Für militärische Bestattungen ist nach Dok "Dokumentation für Adjutanten" vorzugehen. Abwesenheit von den Mahlzeiten aus religiösen Gründen Auf Gesuch hin können die Kdt, soweit dadurch keine erhebliche Störung des Dienstbetriebes entsteht, einzelnen AdA gestatten, ihre Mahlzeiten aus religiösen Gründen anderwärts einzunehmen. Für die so nicht beanspruchten dienstlichen Mahlzeiten kann den AdA mit dem Einverständnis des Kdt gemäss Regl "Verwaltungsreglement (VR)" eine Entschädigung in bar ausbezahlt werden Teil GAD Auftrag 1 Die Armeeseelsorger besorgen den Seelsorgedienst auf den Waffenplätzen (Wpl) und helfen bei der Lösung sozialer Fragen und Aufgaben. Fürsorgefälle melden sie dem zuständigen Kdt. 2 Der Kdt LVb bzw Komp Zen regelt in Zusammenarbeit mit den Dienstchefs Armeeseelsorge des LVb: a. die Zuweisung der Armeeseelsorger an die GAD; b. die Verantwortlichkeiten für die jährlichen Qualifikationen und die Diensttagemeldungen der Armeeseelsorger. 3 Die Kdt GAD ziehen an einem jährlichen Rapport mit ihren zugewiesenen Armeeseelsorgern Bilanz über das abgelaufene Jahr und besprechen den Einsatz für das kommende Jahr. 47 Sprechstunden 1 Namen, Adressen und Telefonnummern der Armeeseelsorger sind in den allgemeinen Schulbefehlen aufzuführen und an geeigneter Stelle anzuschlagen. 2 Der AdA muss jederzeit die Möglichkeit haben, mit dem Armeeseelsorger in Verbindung zu treten, ohne dazu den Dienstweg beschreiten zu müssen. 19

32 48 49 Aussprachen 1 Für die RS legt der Schulkommandant das Programm im Einvernehmen mit den Armeeseelsorgern fest. Während einer RS sind zwei bis drei Aussprachen vorzusehen (ein- bis zweimal in der AGA/FGA, einmal in der VBA 1). 2 In der Weiterausbildung zum Unteroffizier sind zwei bis drei Aussprachen vorzusehen. 3 Im Fw LG und Four LG der höheren Unteroffizierslehrgänge ist in einer Vortragsstunde über den Seelsorgedienst in der Einheit zu orientieren. 4 In der Weiterausbildung zum Offizier sind zwei bis vier Aussprachen vorzusehen. 5 In den FLG I sind die angehenden Kdt über die Armeeseelsorge zu orientieren. 6 In den TLG A und B für Adjutanten ist deren Zusammenarbeit mit den Armeeseelsorgern zu schulen Sozialdienst der Armee (SDA) Allgemeiner Teil Sozialdienst 1 Ein wirksamer Sozialdienst in militärischen GAD und FDT schafft gute Voraussetzungen für die militärische Ausbildung und trägt wesentlich zur Hebung der Dienstbereitschaft bei. 2 Die Bearbeitung von Gesuchen von Hilfesuchenden erfolgt durch die Berater des SDA bzw durch die militärisch beim Sozialdienst eingeteilten Spezialisten. Sie klären im Gespräch mit den Ratsuchenden die Bedürfnisse ab. Hilfe kann durch Information, Beratung, Betreuung, Vermittlung oder durch Geldleistungen erfolgen. 3 Die Kdt schaffen günstige Voraussetzungen, damit der SDA seine Wirksamkeit zur Hebung der Dienstbereitschaft voll und ganz entfalten kann. 50 Kranken- und Unfallversicherung 1 Versicherungsschutz durch die Militärversicherung (MV): a. Im Militärdienst geniessen die AdA bei Krankheit und Unfall den Schutz der MV. Geht der AdA während des Urlaubs einer Erwerbstätigkeit nach, ruht die MV nur, sofern er gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung obligatorisch versichert ist; 20

33 b. die MV übernimmt bei stationärer oder teilstationärer Behandlung nur die Kosten der allgemeinen Abteilung. Wer privat oder halbprivat untergebracht sein will, muss selber eine Zusatzversicherung abschliessen oder die entsprechenden Mehrkosten selber tragen. 2 Für Versicherte, die wegen der militärischen Ausbildung während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der MV unterstellt sind, wird die Versicherungspflicht gemäss Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom über die Krankenversicherung (KVG) sistiert. Bei rechtzeitiger Meldung an den Versicherer verzichtet dieser ab Dienstbeginn auf die Erhebung der Prämien. Nach der Dienstleistung müssen zu wenig bezahlte Prämien nachbezahlt werden. Zu viel bezahlte Prämien werden an später fällige Prämien angerechnet oder zurückerstattet Schutz des Arbeitsverhältnisses Siehe "Merkblatt über den Schutz des Arbeitsverhältnisses bei Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst", das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Einvernehmen mit dem VBS herausgegeben worden ist ( 8/index.html?lang=de) Teil GAD Verbindungsstellen für soziale Fragen in Rekruten- und Kaderschulen In jeder Rekruten- und Kaderschule besteht eine Verbindungsstelle für soziale Fragen mit einem dafür Verantwortlichen. Dieser ist Beauftragter und Berater des Kdt GAD für soziale Fragen. Er wirkt als Verbindungsperson zwischen den rat- und hilfesuchenden AdA, deren Kdt, dem SDA und den Arbeitsämtern (siehe auch Zif 303). Meldung von Auslandschweizer-Rekruten Das RS Kdo meldet bis Ende der 3. RS-Woche die Auslandschweizer- Rekruten mit den erhaltenen Formularen an die Auslandschweizer- Organisation, Alpenstrasse 26, 3006 Bern, (info@aso.ch). 54 Orientierung der AdA Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass alle AdA in den GAD früh und umfassend über den SDA orientiert werden. Der SDA erlässt zuhanden der Kdt entsprechende Weisungen bezüglich Organisation und Ablauf. 21

34 Nachrichtendienst (ND) Nachrichtendienst aller Truppen 1 Gemäss Regl "Taktische Führung XXI", Zif 495, haben alle Truppen, somit auch jene in GAD und FDT und auch jene ohne Nachrichtenpersonal, die ständige Aufgabe, durch Erkundung, Aufklärung, Überwachung, Auswertung, Verbindungsaufnahme und zeitgerechtes Melden ihren Anteil am Nachrichtenverbund zu leisten. 2 Die Meldungsinhalte richten sich an den Allgemeinen Nachrichtenbedürfnissen aus (vgl Regl "Reglement für den Nachrichtendienst in der Armee, RNDA und Regl "Anleitung für den Nachrichtendienst in der Armee, ANDA, je Anhang 1). Ausbildung der Truppe bezüglich Bedrohung und Umwelt 1 Für das Erreichen der Grundbereitschaft geht es für den ND um die Darstellung möglichst realer Szenarien bezüglich Bedrohung (Partner, Gegenseite, Gegner) und Gefahren (Umwelt inkl natürliche und technisch-industriell bedingte Gefahren) für alle Ausbildungsstufen sowie um Beiträge zur Schulung der Stäbe in den Führungsprozessen. 2 Mit einer straffen Fachdienstausbildung der ND Organe und einer laufenden Information ausserhalb der Dienstzeit, besonders bezüglich der Lageentwicklung und des Nachrichtenverbundes, wird eine permanente minimale Einsatzbereitschaft sichergestellt. 57 Anlegen von Übungen / Bezeichnung der Akteure 1 Bei Übungen und bei der Einsatzbezogenen Ausbildung sollen möglichst realitätsnahe Szenarien bezüglich Bedrohungen und Gefahren, Akteuren und Umwelt dargestellt werden. Ein besonderes Gewicht ist in den Szenarien den Bedrohungen und Gefahren zu geben, welche nicht unmittelbar physisch gegenwärtig sind, sondern sich indirekt - durch Beeinträchtigung der Information, der Kommunikation, der Wahrnehmung und Urteilsfähigkeit, aber auch der Gesundheit und Leistungsfähigkeit - auswirken (z B elektronisches Stören, Angriffe in Computernetzen, Propaganda, psychoaktive Strahlung, biologische und chemische Wirkstoffe). 2 Szenarien können einerseits einem Aggressor Rückschlüsse auf die Bedrohungswahrnehmung, taktische und operative Schwergewichte und Absichten sowie auf den Ausbildungs-, Bereitschafts-, und Vorbereitungsstand geben, und andererseits Einzelpersonen, Gesellschaftsgruppen, Organisationen und Staaten in ihrem Selbstverständnis schwer verletzen. 22

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