Ihr Schreiben vom 19. Mai 2014: Anfrage zu den Grundlagen der sozialen Berufe Akkreditierung von Studiengängen

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1 FACHBEREICHSTAG SOZIALE ARBEIT (FBTS) FACHBEREICHSTAG SOZIALE ARBEIT GESCHÄFTSSTELLE c/o Hochschule Niederrhein Fachbereich Sozialwesen, Richard-Wagner-Straße 101, Mönchengladbach Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Frau Ines Wesselow-Benkert, Herrn Norbert Rindfleisch Werner-Seelenbinder-Straße Erfurt - per Geschäftsstelle Hochschule Niederrhein Fachbereich Sozialwesen Richard-Wagner-Straße Mönchengladbach Vorstand: Prof. Dr. Peter Schäfer (Vorsitzender) Prof. Dr. Olga Burkova Prof. Dr. Holger Hoffmann Prof. Dr. Marion Laging Prof. Dr. Lothar Stock Tel.: 02161/ Fax: 02161/ Mail: fbts@hs-niederrhein.de Unser Zeichen: / /2014 Ihr Schreiben vom 19. Mai 2014: Anfrage zu den Grundlagen der sozialen Berufe Akkreditierung von Studiengängen Anfrage der Friedrich-Schiller-Universität zu Jena Mönchengladbach, den 26. Juni 2014 Sehr geehrte Frau Wesselow-Benkert, sehr geehrter Herr Rindfleisch, wir danken Ihnen für Ihr Schreiben vom 19. Mai 2014, in dem Sie den Fachbereichstag Soziale Arbeit um eine Stellungnahme gebeten haben. Gerne sind wir bereit, Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung zum Ansinnen der Friedrich-Schiller-Universität zu Jena fachlich zu unterstützen. Zu Ihren Fragen: Ist dem Fachbereichstag Soziale Arbeit ein weiteres Beispiel aus der Bundesrepublik Deutschland bekannt, in dem eine Universität für erziehungswissenschaftliche Studiengänge eine staatliche Anerkennung in der Sozialen Arbeit erteilt? Die Verleihung der Staatlichen Anerkennung durch Universitäten ist uns zwar bekannt, allerdings handelt es sich bei den dort angebotenen Studiengängen nicht um erziehungswissenschaftliche Studiengänge, sondern um B.A.- Studiengänge Sozialer Arbeit sowie um einen M.A.-Studiengang Bildung und Soziale Arbeit (Universität Siegen) und einen Integrierten Studiengang Soziale Arbeit: Beratung und Management (Universität Duisburg-Essen). Die Universität Siegen hat die Staatliche Anerkennung unter 1 in der Ordnung zur Verleihung der Staatlichen Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit definiert als Bestätigung der erfolgrei- Bankverbindung: Sparkasse Hildesheim, IBAN: DE , BIC: NOLADE21HIK Steuernummer: 121/5783/7230

2 chen Vorbereitung auf die Berufsrolle einer / eines Bachelors Soziale Arbeit 1. Denselben Wortlaut findet man in der Ordnung zur Verleihung der Staatlichen Anerkennung für Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen der Universität Duisburg-Essen 2. Auch die Universität Kassel verleiht nach erfolgreich abgeschlossenem B.A.-Studium Soziale Arbeit die Staatliche Anerkennung und beruft sich dabei auf das Gesetz über die Staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Hessen. Auch in diesem Gesetz wird eindeutig auf die Voraussetzung eines B.A.-Studienganges Soziale Arbeit für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung verwiesen 3. Erziehungswissenschaftliche Studiengänge an Universitäten beinhalten in der Regel keine berufsvorbereitende Funktion für den sozialen Sektor. Studienbewerber / innen mit dem Berufswunsch Sozialarbeiter / in, Sozialpädagog / in wählen aus diesem Grund bewusst ein berufsvorbereitendes, praxisorientiertes Studium an einer Hochschule angewandter Wissenschaften. Dieses Beispiel kennzeichnet die Heterogenität von Lehre und Praxis an Universitäten und Hochschulen angewandter Wissenschaften in besonderer Weise. Kann der Fachbereichstag Soziale Arbeit meine Auffassung teilen, dass das von der FSU beabsichtigte B.A.-Studium nicht vollumfänglich den QR SArb erfüllt? Die Ihrem Schreiben beigefügten Modulkataloge des Studienganges B.A. Erziehungswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität Jena erfüllen u. E. die curricularen Voraussetzungen zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung 1 Ordnung zur Verleihung der Staatlichen Anerkennung für Absolventinnen und Absolventen des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Siegen, Nr. 22/09), S. 4 [ abgerufen am ]. Die Berufspraxis wird an der Universität Siegen durch ein Berufseinmündungsjahr (BEJ) nachgewiesen. 2 Ordnung zur Verleihung der Staatlichen Anerkennung für Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen der Universität Duisburg-Essen (Verkündungsblatt der Universität Duisburg-Essen. Amtliche Mitteilungen 3/40), S. 1 [ abgerufen am ]. Die Berufspraxis wird an der Universität Duisburg-Essen durch ein Berufsanerkennungsjahr (BAJ) nachgewiesen. 3 Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen in Hessen (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 24, Teil I ) S.1 [ 2010_I_Nr 24- staatliche_anerkennung-1.pdf, abgerufen am ]. 2

3 nicht. Die zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung nötigen Voraussetzungen neben einem Studium erziehungswissenschaftlichen Inhalts entsprechen denjenigen, die auf dem von Ihnen beigefügten Papier Notwendiges zusätzliches Angebot für AbsolventInnen des Bachelors Erziehungswissenschaft beschrieben sind 4, zwar in formaler Hinsicht, dennoch können Sie das grundständige Studium der Sozialen Arbeit nicht ersetzen, weil im erziehungswissenschaftlichen Studium der FSU Jena der Sozialen Arbeit als Leitdisziplin in der Hochschulausbildung von angehenden Sozialarbeiter / innen, Sozialpädagog / innen nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei ist es von grundsätzlicher Bedeutung wie in Ihrem Schreiben bereits angemerkt dass der erfolgten Zusammenführung von Sozialarbeit und Sozialpädagogik unter der Bezeichnung Soziale Arbeit curricular Rechnung getragen wird und in der Hochschulausbildung eine breite Fächerung der für Soziale Arbeit grundlegenden Wissensgebiete und Bezugswissenschaften erfolgt. Nach einem Abgleich des Modulkataloges für den Bachelor of Arts Erziehungswissenschaft der FSU Jena zusammen mit dem zusätzlichen Angebot für Absolvent / innen des BA Erziehungswissenschaften in Jena mit den curricularen Anforderungen an den BA Soziale Arbeit mit Staatlicher Anerkennung stellt der Vorstand des FBTS unter Zugrundelegung des QR Soziale Arbeit fest, dass eine hinreichende Erfüllung der Kriterien des QR Soziale Arbeit nicht gewährleistet ist. Mit Erteilung der Staatlichen Anerkennung nach erfolgreichem Abschluss eines B.A.-Studiums der Sozialen Arbeit an einer Hochschule angewandter Wissenschaften in der Bundesrepublik Deutschland werden die Kompetenzen zertifiziert, die im QR SArb benannt werden als ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene, Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen, Nachweis für Fachlichkeit und Berufsfähigkeit 5. Zu den Voraussetzungen zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung zählen neben dem Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit über die ausgewiesenen Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene hinaus auch die angeleitete Pra Rechtswissenschaftliches Modul: Inhalte Vorlesung zu relevanten Rechtsgebieten und fallorientierte angeleitete Übungen 2. Praxisphase von mindestens 100 Tagen = 800 Stunden mit entsprechender wissenschaftlicher Begleitung 3. fallorientierter Praktikumsbericht, in dem exemplarisch ein Fall aus unterschiedlichen disziplinären Perspektiven und seinen rechtlichen Aspekten analysiert und ein handlungsbezogenes Konzept entwickelt wird. 5 Bartosch, Maile, Speth u.a.: Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SArb) Version 5.1. Anhang 1: Staatliche Anerkennung, S

4 xistätigkeit in von der Hochschule / zuständigen Behörde anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtungen der Sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 100 Tagen und eine kritische Reflexion des erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis. 6 Es bestehen gewichtige Gründe für die Benennung dieser Voraussetzungen zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung. Zum einen ist die Staatliche Anerkennung eine Voraussetzung für die Beschäftigung eines / einer Sozialpädagogen /-pädagogin, Sozialarbeiters / -arbeiterin in höchstverantwortlichen Berufsfeldern, wie z.b. im Jugendamt. Die den dortigen Mitarbeiter / -innen abverlangten Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die hohe Verantwortung gegenüber Klienten erfordern ein solides Wissensfundament aus Praxis und Theorie (insb. Rechtsgrundlagen), die durch die Staatliche Anerkennung nachgewiesen werden. Zum anderen fungiert die Staatliche Anerkennung als Zertifizierung dieser beruflichen Anforderungen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich aus fachlicher Sicht nicht, die Staatliche Anerkennung an Absolventen / Absolventinnen von rein erziehungswissenschaftlichen Studiengängen zu verleihen. Welche Möglichkeiten sieht der Fachbereichstag Soziale Arbeit, auf der Grundlage des QR SArb eine staatliche Anerkennung als Sozialpädagoge /-pädagogin zu erteilen? Grundsätzlich vertritt der Fachbereichstag Soziale Arbeit die Ansicht, dass nur ein Studium der Sozialen Arbeit die elementare Voraussetzung für die Erteilung der Staatlichen Anerkennung darstellt. So nennt auch der QR SArb explizit diesen Studiengang als erste Voraussetzung zur Staatlichen Anerkennung 7. Die Erteilung der Staatlichen Anerkennung an Absolventen erziehungswissenschaftlicher Studiengänge ist dementsprechend nicht vorgesehen. Selbst im Falle der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Sozialer Arbeit wird gefordert, dass bestimmte Studienleistungen zur Erteilung der Staatlichen Anerkennung z.b. postgradual zusätzlich erworben werden müssen. 8 6 Ebd. 7 Bartosch, Maile, Speth u.a.: Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (QR SArb) Version 5.1. Anhang 1: Staatliche Anerkennung, S Zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Beschluss des FBTS vom 07. Mai 2014: Inhaltliche (materielle) Kriterien/Anforderungen an die staatliche Anerkennung: a) Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Europäischen Referenzrahmens, nachzuweisen zum Zeitpunkt des Beginns der Ausgleichsmaßnahme durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates. Bei der Eignungsprüfung ebenso wie bei dem Anpassungslehrgang sind die fachsprachlichen Kompetenzen besonders zu beachten. 4

5 Zusammenfassend empfiehlt der Vorstand des FBTS, dass die Staatliche Anerkennung unter Zugrundelegung des QR SArb nur an Absolventen / Absolventinnen von Studiengängen Sozialer Arbeit verliehen werden sollte. Gerne stehen wir für weitere Rückfragen bereit. Mit freundlichen Grüßen gez. Prof. Dr. Peter Schäfer (Vorstandsvorsitzender des Fachbereichstages Soziale Arbeit) b) Kompetenz im Bereich Recht und Verwaltung, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung auf dem Niveau, das zu dem von BA-Absolventinnen/Absolventen im Bereich Soziale Arbeit in Deutschland nicht wesentlich unterschiedlich ist. (Themenbereiche sind insbesondere: Grundlagen des Rechts in den Bereichen Verfassung, Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Existenzsicherung, Verwaltung und Soziales, Migration, Arbeit und Beruf; institutionelle und organisatorische Rahmenbedingungen der Trägerlandschaft der Sozialen Arbeit in Deutschland) c) Kompetenz in der Profession und der Wissenschaft der Sozialen Arbeit, nachgewiesen durch erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung auf dem Niveau, das zu dem von BA-Absolventinnen/Absolventen im Bereich Soziale Arbeit in Deutschland nicht wesentlich unterschiedlich ist. Dazu gehören insbesondere Kenntnisse der Geschichte und Gegenwart der Disziplin (Theorien, Handlungskonzepte, Arbeitsfelder, Forschung in der Sozialen Arbeit) der Arbeitsfelder und Handlungskonzepte sowie einschlägiges Methodenwissen zu den unterschiedlichen Ansätzen in der Arbeit mit Einzelnen und Familien, mit Gruppen und im Gemeinwesen (Arbeit in kleinen, mittleren und großen sozialen Systemen). d) Kompetenz in Fragen der Einbindung und Nutzung bezugswissenschaftlicher Inhalte in der Sozialen Arbeit, insbesondere pädagogische, psychologische, soziologische und weitere Kenntnisse, die für das Problemverständnis und dessen Bearbeitung relevant sind, nachgewiesen durch erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Modulveranstaltungen. e) Kompetenz in Fragen der ethischen Grundlagen in der Sozialen Arbeit, insbesondere in Blick auf das zugrunde liegende Menschenbild, auf Fragen der Haltung und auf Wissen zu ethischen Bezugssystemen, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung auf dem Niveau, das zu dem von BA-Absolventinnen/Absolventen im Bereich Soziale Arbeit in Deutschland nicht wesentlich unterschiedlich ist. f) Erforderlich für Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang ist die nachgewiesene Kompetenz, soziale Praxis reflektieren zu können. Dazu erforderlich ist der Nachweis einer berufspraktischen Tätigkeit in einem Feld der Sozialen Arbeit im Umfang von mindestens einhundert Tagen (z.b. Berufsanerkennungsjahr, Praxissemester). 5

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