Anerkennung akademischer Berufe in Thüringen

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1 Anerkennung akademischer Berufe in Thüringen 1. Anerkennung von reglementierten akademischen Berufen 1.1 Erforderliche Sprachkenntnisse 1.2 Akademische Heilberufe 1.3 Rechtsanspruch auf Anerkennung 2. Zuständige Stellen für akademische Heilberufe 2.1. Arzt/-in 2.2. Zahnarzt/-in 2.3. Tierarzt/-in 2.4. Fachtierarzt/-in 2.5. Apotheker/-in 3. Zuständige Stellen für weitere akademische Berufe 3.1. Architekt/-in 3.2. Ingenieurin 3.3. Juristische Abschlüsse 3.4. Lebensmittelchemiker/-in 3.5. Lehrer/-in 3.6. Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten 3.7. Sozialpädagog/-in, Sozialarbeiter/-in 3.8. Steuerberater/-in 3.9. Wirtschaftsprüfer/-in 4. Anerkennung für nicht reglementierte akademische Berufe 4.1. Anerkennung durch die Zentralstelle für ausländisches 1. Anerkennung von reglementierten akademischen Berufen 1.1 Erforderliche Sprachkenntnisse Nach Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG wird festgestellt, dass Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt werden sollen, über die Sprachkenntnisse verfügen müssen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Welches Sprachniveau den Mindeststandard darstellt, wird nicht näher definiert und wird von Beruf zu Beruf bzw. in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Näheres regeln Richtlinien, die zur Anerkennung der entsprechenden reglementierten Berufe führen sollen. 1

2 1.2 Akademische Heilberufe Folgende akademische Heilberufe sind in Deutschland grundsätzlich reglementiert: - Ärzt/-in - Fachärzt/-in - Zahnärzt/-in - Tierärzt/-in - Fachtierärzt/-in - Apotheker/-in. Für die Ausübung akademischer Heilberufe ist eine Approbation bzw. Berufserlaubnis notwendig. Die Approbation bezeichnet eine uneingeschränkte Berufserlaubnis, mit der Ärzt/- innen bundesweit selbständig tätig werden können. Zudem ist sie Voraussetzung für die Niederlassung mit einer eigenen Praxis. Die Berufserlaubnis dagegen ist zeitlich befristet und gilt nur in Verbindung mit einer abhängigen Beschäftigung. 1.3 Rechtsanspruch auf Anerkennung Staatsangehörige der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, die a) ihre ärztliche Ausbildung in einem dieser Staaten abgeschlossen haben. Staatsangehörige dieser Länder können ihre ärztliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation als Arzt ausführen. Die Approbation ist Voraussetzung für den uneingeschränkten Zugang zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland und wird durch die zuständige Obere Landesgesundheitsbehörde (in dem Bundesland, in dem der/ die Antragsteller/-in seinen/ ihren Wohnsitz hat oder in dem eine ärztliche Tätigkeit angestrebt wird) auf Antrag erteilt. Ist die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung gegeben, wird die Approbation erteilt. Bestehen hingegen Defizite, ist eine Prüfung abzulegen, die sich nur auf die Fachbereiche beziehen darf, in denen Lücken erkannt wurden. b) oder die ein Basisdiplom aus einem Nicht- EU- Land haben In diesem Fall darf eine ärztliche Tätigkeit in Deutschland erst aufgenommen werden, nachdem von der zuständigen Oberen Landesgesundheitsbehörde (je nach Wohnsitz oder Ort der Berufsausübung) nach Beantragung die vorläufige Berufserlaubnis ausgestellt wurde. Hierfür prüft die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes. Über die Ausstellung der Approbation als Arzt wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Besteht keine objektive Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des/ der Antragsteller/-in mit dem deutschen Diplom, findet nach Ableistung einer meist unentgeltlichen Praxiszeit an 2

3 einem Krankenhaus eine sogenannte Kenntnisstandprüfung statt. Über die Ausstellung der Approbation als Arzt wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Drittstaatsangehörige Ein/e Arzt/-in, der / die ein ärztliches Basisdiplom aus einem Land außerhalb der EU, des EWR oder Schweiz besitzt, kann gemäß Bundesärzteodnung die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes (Berufserlaubnis) bei der für seinen zukünftigen Tätigkeitsort zuständigen Gesundheitsbehörde beantragen, wenn er eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt nachweist bzw. das Recht hat, den ärztlichen Beruf im Heimatland auszuüben. Folgende Unterlagen werden zur Antragstellung auf Erteilung der Approbation bzw. Berufserlaubnis benötigt: Unterlagen kurz gefasster Lebenslauf Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern Nachweis über die Staatsangehörigkeit amtliches Führungszeugnis (nicht älter als vier Wochen) Erklärung darüber, ob gegen den/ die AntragstellerIn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist ärztliche Bescheinigung (nicht älter als vier Wochen) über körperliche und geistige Eignung des/ der Antragsteller/-in zur Ausübung des Berufes bei EU-Bürgen: Konformitätsbescheinigung ihres Herkunftslandes Zeugnis über die ärztliche Prüfung bzw. Zeugnis der Hochschule über die Beendigung des Hochschulstudiums Nach Erteilung der Approbation muss sich der Arzt bei der für seinen Tätigkeitsort zuständigen Landesärztekammer anmelden. 3

4 2. Zuständige Stellen für akademische Heilberufe 2.1 Arzt/-in Berufserlaubnis und Approbation Thüringer Landesverwaltungsamt Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Referat 560 Weimarplatz 4; Weimar Postfach 22 49; Weimar Internet: Berufsausübung; Facharztausbildung; Weiterbildung Landesärztekammer Thüringen Im Semmicht 33, Jena- Maua Tel.: Fax: Internet: Ansprechpartnerin: Tel.: oder -288 Fax: Frau Anita Hakelberg Frau Trommer-Huckauf Unter ist eine Übersicht über die zuständigen Stellen aller Bundesländer bereit gestellt. Nach Erteilung der Approbation als Arzt / Ärztin ist die Mitgliedschaft in der zuständigen Ärztekammer verpflichtend: Pflichtmitgliedschaft Ärztekammer Landesärztekammer Thüringen Im Semmicht 33, Jena- Maua Tel.: Fax: post@laek-thueringen.de 4

5 2.2 Zahnarzt/-in Berufserlaubnis und Approbation Thüringer Landesverwaltungsamt Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe Referat 560 Weimarplatz 4, Weimar Postfach 2249, Weimar Berufsausübung, Facharztausbildung, Weiterbildung Landeszahnärztekammer Thüringen Barbarossahof 16; Erfurt Tel.: Fax: Internet: thueringen.de/de/tlvwa/gesundheit/ poststelle@tlvwa.thueringen.de Tel.: Fax: Internet: info@lzkth.de 2.3 Tier/-in Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz Abteilung 2 Tennstedter Str. 8/ 9, Bad Langensalza Tel.: Fax: Internet: thueringen.de/de/tllv Abteilung2@tllv.thueringen.de 2.4 Fachtierarzt/-in Landestierärztekammer Thüringen Buchholzgasse 1, Weimar Tel.: Fax: Internet: landestieraerztekammer-thueringen.de/ ltk_thuer@t-online.de 5

6 2.5 Apotheker/-in Berufserlaubnis Thüringer Landesverwaltungsamt Postfach 22 49; Weimar Berufsausübung, Weiterbildung Landesapothekenkammer Thüringen Thälmannstraße 6, Erfurt Tel.: Fax: Tel.: Fax: Internet: info@lakt.de Internet: info@lakt.de 3. Zuständige Stellen für weitere akademische Berufe 3.1 Architekt/-in Voraussetzung der Berufsausübung des Berufs der Architekt/-in bzw. eines artverwandten Berufs ist der Eintag in die Architektenliste der regional zuständigen Architektenkammer. Artverwandte Berufe sind die Landschaftsarchitekt/-innen, Innenarchitekt/-innen und die Städteplaner/-innen. Für die Anerkennung ist es notwendig, die Genehmigung zum Führen einer dieser Berufsbezeichnungen zu beantragen. Architektenkammer Thüringen Bahnhofstraße 39, Erfurt Postfach , Erfurt Tel.: Fax: Internet: architekten-thueringen.de info@architekten-thueringen.de 6

7 3.2 Ingenieur/-in Zur Anerkennung muss ein Antrag bei der zuständigen Ingenieurkammer gestellt werden. Voraussetzung ist, dass der erworbene Abschluss im Herkunftsland eine technische oder naturwissenschaftliche Ausrichtung hat. Für das Anerkennungsverfahren ist die Ingenieurkammer Thüringen zuständig: Ingenieurkammer Thüringen Flughafenstraße Erfurt Tel.: Fax: Internet: ingenieure-thueringen.de info@ingenieure-thueringen.de 3.3 Juristische Abschlüsse Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz können nach abgeschlossener Berufsbildung, die zur Ausübung juristischer Berufe berechtigt, in Deutschland eine Eignungsprüfung ablegen. Diese ist notwendig für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Für Staatsangehörige anderer Länder ist eine solche Eignungsprüfung nicht vorgesehen. Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird auch nur dieser Personenkreis gesetzlich erfasst. Zusätzlich werden noch Angehörige von Staaten erfasst, die nicht zur EU bzw. zum ERW oder zur Schweiz gehören, aber ihren akademischen Abschluss in einem der Länder erworben haben. Folgende Stellen sind zuständig für die: Eignungsprüfung für EU- RechtsanwältInnen Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Martin- Luther- Platz 40, Düsseldorf Tel.: Internet: Zulassungen zum Vorbereitungsdienst Thüringer Justizministerium, Justizprüfungsamt Werner- Seelenbinder- Str. 5; Erfurt Postfach , Erfurt Tel.: Fax: Internet: 7

8 3.4 Lebensmittelchemiker/-in Die Berufsausbildung umfasst in Deutschland ein Hochschulstudium sowie eine einjährige praktische Ausbildung und schließt in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten mit der Ersten Lebensmittelchemischen Staatsprüfung bzw. der Zweiten Staatsprüfung ab. Für eine Anerkennung wird hier die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte/r Lebensmittelchemiker/-in beantragt. Hierfür sollten acht Semester mit erfolgreichem Abschluss studiert worden sein, Berufserfahrung muss u. U. auch nachgewiesen werden. Ein Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren besteht nur für Spätaussiedler/-innen und EU- Bürger/-innen. a) EU- Bürger/-innen müssen für eine Anerkennung die Ausübung des Berufes im Herkunftsland nachweisen. Falls Unterschiede im Ausbildungsvergleich festgestellt werden, ist für diese Personengruppe eine Teilanerkennung mit der Möglichkeit zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung oder einer Anpassungsmaßnahme vorgesehen. Nach Abschluss der jeweiligen Anpassung ist eine vollständige Anerkennung möglich. Eine Anerkennung wird nicht ausgesprochen bei zu großen Unterschieden in Ausbildungsinhalten und tätigkeiten. b) Für Nicht-EU- Bürger/-innen sowie Spätaussiedler/-innen ist eine Teilanerkennung nicht vorgesehen, womit auch kein Anspruch auf Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen besteht. In diesem Fall ist die Aufnahme eines Hochschulstudiums möglich, wobei bisher erbrachte Studienleistungen von der jeweiligen Hochschule anerkannt werden können. Die zuständige Stelle für das Anerkennungsverfahren ist: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Werner - Seelenbinder - Straße 6, Erfurt Tel.: Fax: Internet: poststelle@tmsfg.thueringen.de 8

9 3.5 Lehrer/-in a) Lehrer/-innen aus der EU/ EWR/ Schweiz Bei Lehrer/-innen, die über eine nach den Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaats der Europäischen Union abgeschlossene Qualifikation als Lehrer/-in im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG verfügen, wird die Anerkennung nach der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Lehrämter geprüft. Demnach wird ein Diplom oder ein dem gleichgestellter Ausbildungsnachweis als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung einer Schulart in Thüringen anerkannt, wenn der/ die Antragsteller/-in die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz besitzt; das Diplom/ der Ausbildungsnachweis zur unmittelbaren Ausübung des Lehrerberufs im Herkunftsland in mindestens einem Fach berechtigt; die sich auf mindestens ein Fach beziehende Ausbildung des Antragstellers im Vergleich zu einer Thüringer Lehrerausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite aufweist und die Dauer der Ausbildung im Herkunftsland die in Thüringen vorgeschriebene Ausbildungsdauer nicht um mehr als ein Jahr unterschreitet. Liegen keine Defizite vor oder wurden festgestellte Defizite durch den Nachweis beruflicher Tätigkeit als Lehrer ausgeglichen oder die Eignungsprüfung oder der Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert, so wird die nachgewiesene Ausbildung als Qualifikation zur Berufsausübung als Lehrer für mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung einer Schulart in Thüringen anerkannt. Soweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird die anerkannte Qualifikation darüber hinaus einer Laufbahn für ein in Thüringen eingerichtetes Lehramt zugeordnet. Der Antrag auf Anerkennung Unter www. thueringen.de/de/tmbwk/bildung/lehrerbildung/abschluesse/eu/ ist ein entsprechendes Antragsformular zu finden. Diesem sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache (fremdsprachige Nachweise als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers) beizufügen: 9

10 Unterlagen Diplom/ Ausbildungsnachweis, aus dem sich die Qualifikation für den Lehrerberuf ergibt mit Nachweis der Ausbildungsdauer Nachweis der Staatsangehörigkeit Geburtsurkunde Bescheinigung über Art und Dauer der Berufstätigkeit als Lehrer/-in in einem Land der EU/ EWR/ Schweiz Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der BRD eine Anerkennung beantragt, eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang abgelegt worden sind Außerdem ist ein Antrag auf Feststellung der für die Berufsausübung als Lehrer/-in in Thüringen erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu stellen. Voraussetzung für die Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse ist der Nachweis des Großen Deutschen Sprachdiploms eines Goethe- Instituts oder ein anderer erbrachter Nachweis. b) Staatsangehörige anderer Länder Die Lehrer/-innenausbildung in Thüringen umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich- künstlerisches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, das mit der Ersten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt oder mit einem lehramtsbezogen-en, konsekutiven Bachelor-/ Masterabschluss endet sowie die pädagogisch- praktische Ausbildung in einem schulartbezogenem Vorbereitungsdienst, die mit der Zweiten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt abgeschlossen wird. Die Einstellung in den Staatlichen Schuldienst in Thüringen erfolgt nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse werden nach Thüringer Lehrerbildungsgesetz auf Antrag als einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichwertig anerkannt, wenn Studien- und Prüfungsleistungen inhaltlich keine wesentlichen Unterschiede zu den in Thüringen vorgeschriebenen Ausbildungsfächern und Fachrichtungen aufweisen. Eine im Ausland erworbene Lehrerausbildung, die wesentliche Unterschiede zur Thüringer Lehramtsausbildung aufweist, kann trotzdem mit der Ersten Staatsprüfung gleichgestellt werden, wenn sich die Ausbildung auf Fachrichtungen und Fächer bezieht, in denen ein dringender zusätzlicher Personalbedarf besteht. Fehlende Inhalte sind dann im Vorbereitungsdienst auszugleichen. 10

11 Der Antrag auf Anerkennung Unter steht ein Antragsformular zum Download bereit. Dieses ist vollständig ausgefüllt mit folgenden weiteren Unterlagen in deutscher Sprache (fremdsprachige Nachweise als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers) an die Anerkennungsstelle zu senden: Unterlagen Zeugnisse/ Ausbildungsnachweise über den Hochschulabschluss, aus dem sich die Qualifikation für den Lehrerberuf ergibt, als beglaubigte Kopien; Nachweis der Ausbildungsdauer; Nachweise, aus denen Inhalt und Umfang der Studienfächer, die belegten Studienmodule und die erbrachten Prüfungsleistungen hervorgehen; ggf. Studien- und Prüfungsordnungen. Die zuständige Stelle für das Anerkennungsverfahren ist: Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Werner- Seelenbinder- Str. 7, Erfurt Postfach , Erfurt Tel.: Fax: / -005 Internet: thueringen.de/de/tmbwk/ 3.6 Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Die Ausübung dieser Berufe ist in Deutschland seit 1999 geschützt und gebunden an die Erteilung einer Approbation durch die zuständige Psychotherapeutenkammer. Die Approbation ist Voraussetzung für die kassenärztliche Zulassung; diese wiederum berechtigt zur Niederlassung an einem bestimmten Ort und zur Teilnahme an der gesetzlichen Krankenversorgung. Eine Approbation wird laut Psychotherapeutengesetz (PsychThG) auf Antrag erteilt für Staatsangehörige der BRD, eines Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR sowie für gesetzlich anerkannte heimatlose Ausländer. 11

12 Die Zeugnisse von im Ausland erworbenen Abschlüssen werden auf Ausbildungsinhalte und -dauer mit der deutschen Ausbildung verglichen. Bei erheblichen Unterschieden ist entweder ein Anpassungslehrgang von maximal drei Jahren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Erteilung der Approbation ist gebührenpflichtig je nach Bundesland zwischen 350 und 650 EUR. Zuständig für den Freistaat Thüringen ist hier die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer Karl- Rothe- Straße 4, Leipzig Tel.: Fax: Internet: opk-info.de info@opk-info.de Unter erhalten Sie u.a. weitere Informationen zu Titelanerkennung, Berufsausübung und Antragsunterlagen. 3.7 Sozialpädagog/-in, Sozialarbeiter/-in Die Anerkennung akademischer sozialer Berufe ist in Thüringen geregelt im Sozialberufe- Anerkennungsgesetz. Demnach gelten die EU- Anerkennungsrichtlinien auch für Nicht- EU- Bürger/-innen: Ist eine Gleichwertigkeit mit dem Thüringer Abschluss nicht gege-ben, erfolgt eine Anerkennung durch die Teilnahme an einer Eignungsprüfung oder einer Anpassungsmaßnahme. Ein zeitliches Defizit in der Ausbildungsdauer kann durch Berufser- fahrung ausgeglichen werden. Zuständig für die Anerkennung von Sozialpädagog/-innen, Sozialarbeiter/-innen u. ä. Berufen ist: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Referat 32 Werner- Seelenbinder- Str. 6, Erfurt Postfach , Erfurt Tel.: Fax: Internet: thueringen.de/de/tmsfg/ poststelle@tmsfg.thueringen.de 12

13 3.8 Steuerberater/-in Um diesen Beruf in Thüringen ausüben zu können, muss eine Eignungsprüfung abgelegt werden. Die Zulassung zu dieser Prüfung erhalten nur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR- Mitgliedsstaates sowie Staatsangehörige der Schweiz. Nach erfolgreichem Ablegen der Eignungsprüfung ist ein Antrag auf Bestellung zum/ zur Steuerberater/-in zu stellen. Alle erforderlichen Anträge stehen auf der Internetseite der Anerkennungsstelle zum Download zur Verfügung: Steuerberaterkammer Thüringen, Körperschaft des Öffentlichen Rechts Kartäuser Straße 27a Erfurt Tel.: Fax: Internet: stbk-thueringen.de Wirtschaftsprüfer/-in Die Anerkennung als Wirtschaftsprüfer/-in ist bundeseinheitlich geregelt und erfolgt laut Wirtschaftsprüferordnung (WPO) für ausländische Wirtschaftsprüfer/-innen durch das Ablegen einer Eignungsprüfung. Zu dieser Eignungsprüfung werden zugelassen: Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR sowie Staatsangehörige der Schweiz, die in einem der genannten Staaten ein Diplom als Wirtschaftsprüfer/-in erlangt haben. Diplome, die außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz erworben wurden, berechtigen nach drei Jahren nachweislicher Berufserfahrung als gesetzlicher Abschlussprüfer zum Ablegen der Eignungsprüfung. Die Zulassung zur Eignungsprüfung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden; diese entscheidet auch über die Zulassung. Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt. 13

14 Die zuständige Stelle hierfür ist die Wirtschaftsprüferkammer Berl/-in, Prüfungsstelle für das Wirtschaftsexamen Rauchstraße 26, Berlin Tel.: Internet: wpk.de Ansprechpartner: Herr Tüffers 4. Anerkennung für nicht reglementierte akademische Berufe Die Mehrheit der akademischen Abschlüsse zählt zu den nicht reglementierten Berufen. Für ausländische akademische Abschlüsse ist ein gesetzliches Anerkennungsverfahren nicht vorgesehen und für die Berufsausübung auch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Grundsätzlich entscheidet bei nicht reglementierten Berufen der Arbeitgeber, ob der jeweilige ausländische Hochschulabschluss den Anforderungen des Arbeitsplatzes genügt. 4.1 Anerkennung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Seit Januar 2010 nimmt die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine formale Zeugnisbewertung auf der Grundlage des Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in den europäischen Regionen für nicht reglementierte akademische Berufe vor. Die Zeugnisbewertung ist ein offizielles Dokument der ZAB, mit dem eine Hochschulqualifikation beschrieben und ihre beruflichen und akademischen Verwendungsmöglichkeiten bescheinigt werden. Bei der Zeugnisbewertung handelt es sich lediglich um eine vergleichende Einstufung mit einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss, nicht jedoch um eine Anerkennung aus der sich Rechts- oder Bewertungsansprüche ableiten lassen. Trotzdem soll die Zeugnisbewertung den Zugang zum Arbeitsmarkt mit ausländischen Bildungsabschlüssen erleichtern. 14

15 Konkreter Inhalt des Dokuments Benennung eines vergleichbaren deutschen Bildungsabschlusses, Informationen über die Fortsetzung des Studiums/ der akademischen Laufbahn, Rechtsgrundlagen der Gradführung, Verfahren zur beruflichen Anerkennung. Formale Voraussetzungen für die Zeugnisbewertung durch die ZAB Die ZAB kann für abgeschlossene Hochschulausbildungen aus allen Staaten der Welt Zeugnisbewertungen- auch mit Wohnsitz der Antragsteller im Ausland- ausstellen, wobei folgende Kriterien erfüllt sein müssen: die eingereichten Zeugnisse müssen authentisch sein die Qualifikation muss an einer Institution erworben worden sein, die nach dem Recht des Herkunftslandes als Hochschule anerkannt ist Hochschulabschlüsse, die unter Mitwirkung mehrerer Hochschulen erworben wurden, müssen alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Herkunftslandes als Hochschule anerkannt bzw. akkreditiert sein. Darüber hinaus müssen diese Abschlüsse hinsichtlich der Qualität den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligten Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbar sein. bei Hochschulabschlüssen aus Staaten, in denen die Akkreditierung von Studiengängen vorgeschrieben ist, muss der absolvierte Studiengang akkreditiert sein Das Antragsverfahren Für die Beantragung einer Zeugnisbewertung durch die ZAB steht auf ein Vorantragsformular bereit. Daraufhin erhalten Sie per ein persönliches Antragsformular. Dieses wird auf dem PC ausgefüllt und zuerst per an die ZAB geschickt. Danach wird das ausgefüllte Formular ausgedruckt und zusammen mit den anderen einzureichenden Dokumenten per Post an folgende Adresse gesandt: 15

16 Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen Im Sekretariat der Kultusministerkonferenz Lennèstraße Bonn Tel.: Internet: zabservice@kmk.org Sobald die Antragsunterlagen vollständig vorliegen, wird die Zeugnisbewertung in der Regel innerhalb einer Bearbeitungsfrist von sechs Wochen vorgenommen. Mit der Festsetzung der Bearbeitungsfrist erhält der/ die Antragsteller/-in einen Gebührenbescheid von der ZAB. Der aufgeführte Betrag muss dann unter Angabe der im Bescheid aufgeführten Registriernummer überwiesen werden. Nach Fertigstellung der Bescheinigung und festgestelltem Zahlungseingang wird die Zeugnisbewertung per Post an den/ die Antragsteller/-in zugesandt. Die ZAB stellt keine Zeugnisbewertungen aus für Doppeldiplome unter Beteiligung einer deutschen Hochschule (da hiermit bereits ein deutscher Abschluss vorliegt), ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium, berufliche Abschlüsse, die nicht an Hochschulen erworben wurden. Gebühren Die ZAB erhebt für die Zeugnisbewertung folgende Gebühren: 100 EUR für die Ausstellung einer (ersten) Bescheinigung 50 EUR für die Ausstellung jeder weiteren Ausstellung (z.b. bei Bewertung mehrerer Qualifikationen) 50 EUR für die erneute Ausstellung einer Bescheinigung (z.b. bei Verlust). 16

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