Vernehmlassung KR-Vorlagen Nrn. 41, 52, 53 und 54/2013 zur Zürcher Kantonalbank

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1 Evangelische Volkspartei des Kantons Zürich Peter Reinhard, Geschäftsführer Josefstrasse 32, 8005 Zürich Tel. +41 (0) Fax + 41 (0) Mobile + 41 (0) Skype: peterreinhard.ch sekretariat@evpzh.ch Sekretariat ZKB-Spezialkommission Parlamentsdienste Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich emanuel.bruegger@pd.zh.ch Zürich, 18. Mai 2013/ws/pr Vernehmlassung KR-Vorlagen Nrn. 41, 52, 53 und 54/2013 zur Zürcher Kantonalbank Sehr geehrter Herr Arnold Geschätzte Damen und Herren Für die uns gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme der ZKB-Vorlagen danken wir bestens. Die ständige EVP-Kommission Wirtschaft und Finanzen, ergänzt mit Fachleuten, hat eine Stellungnahme erarbeitet. Diese wurde von der Parteileitung verabschiedet. Wir nehmen nachfolgend zu den einzelnen Vorlagen Stellung: 41/2013: Änderung des Kantonalbankgesetzes Grundkapital 4: Die Kantonalbank will das Grundkapital bestehend aus Dotationskapital und Partizipationskapital erhöhen. Bereits im heute gültigen Kantonalbankgesetz ist die Beschaffung von Partizipationskapital möglich. Das Dotationskapital soll auch in Zukunft entsprechend den Kapitalkosten des Kantons zwingend abgegolten werden. Partizipationskapital Die Möglichkeit zur Ausgabe von Anteilsscheinen wird durch die Änderung des Gesetzes klarer geregelt. Bei der Mehrzahl der Kantonalbanken ist die Öffentlichkeit beteiligt, entweder durch Aktien oder andere Zertifikate. Nur die Aargauer - und die Schaffhauser Kantonalbank haben noch keine Möglichkeit, Partizipationsscheine auszugeben. Die EVP begrüsst die Möglichkeit zur Ausgabe von Partizipationsscheinen, zumal der Rahmen des Partizipationskapitals höchstens die Hälfte des Rahmens des Dotationskapitals betragen darf. Eine sichere zweidrittel-mehrheit des Staates Zürich an der Kantonalbank ist dadurch gewährleistet, somit kann er auch von der entsprechenden Gewinnausschüttung profitieren. Mitwirkungsrechte haben die Partizipantinnen und Partizipanten keine. C:\Users\Peter\Documents\edaten\Dropbox\evpzh13\vernehmlzh13\ ZKBKom\VN ZKB.docx

2 Dotationskapital Der Staat Zürich darf nicht auf die zwingende Abgeltung des Dotationskapitals durch die ZKB verzichten. Diese Vorrangstellung gegenüber den Partizipanten und Partizipantinnen soll erhalten bleiben. Antrag: Dieser Forderung kann durch Übernahme der heute geltenden Formulierung aus 4 Abs. 2 in den neuen 4 a Abs. 1 Nachachtung verschafft werden: Das Dotationskapital wird der Bank vom Staat zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Staatsgarantie 6: Neu soll die ZKB für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung leisten. Dies ist mehr als angebracht für die Vorteile, welche die ZKB daraus zieht. Die Höhe der Abgeltung wird im Reglement über die Abgeltung der Staatsgarantie geregelt. Die Abgeltung der Staatsgarantie ist eine längst fällige Forderung und wird von der EVP sehr begrüsst. Allerdings sind wir mit der Berechnung nicht einverstanden, was wir in der Vernehmlassung des Reglements einfliessen lassen werden. Verwendung des Bilanzgewinns 26: Der Bilanzgewinn muss, sofern er nicht zur Bildung von Reserven oder zur Erhöhung der Eigenmittel verwendet wird, als Dividende an den Staat und die Partizipanten und Partizipantinnen ausgeschüttet werden. Eventualantrag zur Ergänzung von 26 (sofern Antrag in 4 a unberücksichtigt bleibt): Die Ausschüttung an den Staat beträgt in jedem Fall die Selbstkosten für die Bereitstellung des Dotationskapitals. Bemerkungen Die Bank muss nicht nur durch eine weitere Einschränkung der Geschäftsgebiete im Zaum gehalten werden, sondern durch eine zurückhaltende Zuteilung von Eigenkapital, das zwingt die Organe zur Risikominimierung und zu gesundem organischem Wachstum. 52/213: Genehmigung der Änderung der Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank Vorgesehene Änderungen 3 Abs 1: Dieser Absatz nimmt neu auf das Reglement über die Organisation des Konzerns der Zürcher Kantonalbank Bezug, weil das alte Organisationsreglement der ZKB vom aufgehoben ist. Inhaltlich ergeben sich dadurch keine Änderungen. 9 Abs. 2 Auch hier geht es nur um die notwendige Änderung wegen der Bezugnahme auf das neue Organisationsreglement des Konzerns ZKB. C:\Users\Peter\Documents\edaten\Dropbox\evpzh13\vernehmlzh13\ ZKBKom\VN ZKB.docx Seite 2

3 Inhaltlich ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen. 10: Keine inhaltliche Änderung. Die Zuordnung von Kompetenzen bleibt bestehen. 14: Die kantonsrätliche Kommission hat neu in Bezug auf die Überwachung des Leistungsauftrages im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons Zürich grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Aufsichtskommissionen. Schlussfolgerung: Die Änderung der Richtlinien für die Erfüllung des Leistungsauftrages der Zürcher Kantonalbank beinhalten keine materiellen Anpassungen. Es handelt sich lediglich um notwendige Bereinigungen wegen der Inkraftsetzung des neuen Organisationsreglements und der Änderungen im Kantonalbankgesetz. Die EVP empfiehlt die Genehmigung der vom Bankrat vorgeschlagenen Änderungen durch den Kantonsrat! 53/2013: Erhöhung des Dotationskapital-Rahmens der ZKB von 2,5 Mrd. auf 4,5 Mrd. Franken Ausgangslage Wenn sich der Kanton an Unternehmen beteiligt oder solche besitzt, so heisst das immer, dass er die Bilanz der Staatsrechnung ausweitet und Risiken auf sich nimmt. Das bestehende Dotationskapital der ZKB von 1,925 Milliarden Franken beträgt fast ca. 80% der in der Bilanz ausgewiesenen Beteiligungen. Der Kanton will ja mit seinem finanziellen Engagement ein bestimmtes Ziel erreichen. Im Falle der ZKB droht die Beteiligung zu einer Ertragsmaschine zu werden; d.h. der Kanton kann dank seiner Spitzenbonität günstig Kapital aufnehmen und bei der ZKB risikoreich arbeiten lassen. In zahlreichen Ländern der EU haben wir den besten Anschauungsunterricht wohin das führt, wenn der Staat die Banken finanzieren muss. Nun, es ist glücklicherweise im Kanton Zürich noch nicht soweit, aber gerade darum darf der Dotationskapital-Rahmen nicht auf 4,5 Milliarden erweitert werden. Es muss auch daran erinnert werden, dass im Kanton in den nächsten Jahren grosse Investitionen anstehen, welche bestimmt eine erhöhte Fremdmittelaufnahme notwendig machen. Die ZKB nennt selber verschiedene Möglichkeiten, die Eigenmittelbasis um die verlangten 2,5 Milliarden Franken zu erhöhen. Bereits jetzt schon erfüllt übrigens die ZKB die zukünftig notwendige Mindestquote von 13,6%. Die Bank will zusätzliche Eigenmittel (über dem regulatorischen Minimum) als Reserve für grosse Risiken, für einen möglichen antizyklischen Puffer und für unternehmerischen Spielraum. Würdigung Die EVP findet es richtig, dass die ZKB Reserven über das regulatorische Minimum hinaus schaffen will. Der unternehmerische Spielraum soll aber bewusst nicht zu gross sein, weil er einlädt grössere Risiken einzugehen, was in der Folge wieder höhere Eigenmittel verlangt. C:\Users\Peter\Documents\edaten\Dropbox\evpzh13\vernehmlzh13\ ZKBKom\VN ZKB.docx Seite 3

4 Diese Wachstumsspirale muss bei der Staatsbank gedämpft werden und das gelingt nur, wenn das finanzielle Korsett eng genug gehalten wird. Die Manager - solche haben wir zunehmend in der ZKB - werden es sonst ausreizen. In einer Variante schlägt die ZKB selber vor, die gewünschten 2,5 Milliarden Franken durch eine Milliarde Franken Dotationskapital-Erhöhung, 575 Millionen Franken durch Ausschöpfung des noch vorhandenen Dotationskapital-Rahmens und eine Milliarde Franken aus dem Erlös von Partizipationsscheinen zu beschaffen. Obwohl allein dadurch bereits mehr Kapital zusammenkommt als notwendig, besteht zusätzlich noch die Möglichkeit andere Massnahmen, wie die Emission von nachrangigen Anleihen, den Gewinnrückbehalt oder die Risikoreduktion durch Strategieanpassungen zu ergreifen. Fazit Es reicht mehr als aus, den Dotationsrahmen nur auf 3,5 Milliarden zu erhöhen. Die ZKB braucht kein Reserve-Kapital für einen unerwünschten und risikoreichen Wachstumskurs. Als Staatsbank bleibt die ZKB unter der Kontrolle der Öffentlichkeit bzw. des Kantonsrates und wird so am besten von risikoreichen Exkursen verschont. Antrag: Der Kantonsrat, beschliesst: I. Der Dotationskapital-Rahmen der Zürcher Kantonalbank wird auf 3,5 Mrd. Franken festgesetzt. 54/2013: Genehmigung des Reglements über die Abgeltung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank Allgemeine Bemerkungen zur Staatsgarantie Die ZKB geniesst nebst der guten Reputation enorme finanzielle Vorteile durch die Staatsgarantie des Kantons Zürich. Die Vertreter des Bankrates nennen eine mögliche Abgeltungssumme in der Höhe von ca. 20 Mio. Franken. Andere Berechnungsmethoden von renommierten Fachleuten führen zu einem Wert der Staatsgarantie, der um das Mehrfache von der Vorstellung des Bankrates abweicht. Hier besteht noch grosser Klärungsbedarf! Die EVP ist der Meinung, dass die Vorteile der Staatsgarantie vollumfänglich zu Gunsten der Staatskasse abgegolten werden müssen. Andernfalls kommt es zu unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen; dieser Vorwurf wird zu Recht von anderen Bankinstituten immer wieder ins Feld geführt wird. Der Wert der Staatsgarantie sollte durch eine unabhängige Stelle und nicht nur durch den Bankrat selbst periodisch berechnet werden. Grundsatz 1 Änderungsantrag: 1 (unverändert) C:\Users\Peter\Documents\edaten\Dropbox\evpzh13\vernehmlzh13\ ZKBKom\VN ZKB.docx Seite 4

5 2 Der Bankrat belegt die Richtigkeit der erstmaligen Festsetzung der Abgeltung der Staatsgarantie zuhanden der Aufsichtskommission über die Wirtschaftlichen Unternehmen des Kantons Zürich mit der Berechnung durch eine unabhängige externe Fachinstanz, welche von ihm dafür beauftragt wird. Der Bankrat ist verpflichtet, eine solche Vergleichsberechnung periodisch alle fünf Jahre durchführen zu lassen. Berechnung der jährlichen Abgeltung 2 Änderungsantrag: Massgebend für die Festsetzung der jährlichen Abgeltung der Staatsgarantie ist der Mehrwert, welcher der Bank durch die Staatsgarantie entsteht und die Ausfallwahrscheinlichkeit des bezogenen Dotationskapitals. Abschliessend danken wir nochmals für die gebotene Möglichkeit zur Stellungnahme. Gerne werden wir die weitere Entwicklung der Vorlagen mit verfolgen und hoffen, dass unsere Anträge Eingang in die weitere Arbeit finden werden. Freundliche Grüsse Evangelische Volkspartei (EVP) des Kantons Zürich Der Präsident Der Geschäftsführer Johannes Zollinger Kantonsrat Peter Reinhard Kantonsrat C:\Users\Peter\Documents\edaten\Dropbox\evpzh13\vernehmlzh13\ ZKBKom\VN ZKB.docx Seite 5

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