Das neue Arbeitslosengeld II Hartz IV kann jeden treffen
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- Franz Kappel
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1 Das neue Arbeitslosengeld II Hartz IV kann jeden treffen > Arbeitslosengeld II: Fragen und Antworten > Wie Sie Vermögen ALG-II-sicher gestalten > Regeln zur Stellensuche > Tipps und Hilfen zur Anstragstellung Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Mannheim
2 2007 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag GmbH Postfach Mannheim Telefon 0621/ Telefax 0621/ Internet: 5., überarbeitete Auflage Stand: Juli 2007 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben im Handbuch wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Redaktion: Maike Steincamp Axel Theunissen Satz und Druck: Clausen & Bosse, Leck ISBN
3 Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen Einleitung Seite I Hartz IV geht alle an ± Was Sie zum Arbeitslosengeld II wissen sollten Liebe Leserin! Lieber Leser! Deutschland ist im Hartz-Fieber. Lebensversicherungen werden gekuèndigt, Sparkonten gepluèndert und Geldverstecke im Ausland diskutiert. Selbst Omas Sparstrumpf kommt wieder zu Ehren. Und das alles nur, um einem Zugriff der BehoÈrden im Fall des Falles zuvorzukommen. Der Ernstfall ± das ist der Verlust des Arbeitsplatzes und anschlieûend lang anhaltende Arbeitslosigkeit. Hilfe vom Staat gibt es dann nur noch in Form des Arbeitslosengelds II (Alg II), das seit dem Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ersetzt ± und fuèr helle Aufregung sorgt. Warum? Weil der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Einkommen und VermoÈgen nicht nur alle Arbeitssuchenden und SozialhilfeempfaÈnger genauer unter die Lupe nimmt, sondern auch deren AngehoÈrige. Und ploètzlich geht der Anspruch auf Alg II nur deshalb verloren, weil ein Familienmitglied zu viel auf der hohen Kante hat. Nicht nur Arbeitssuchende und SozialhilfeempfaÈnger: Hartz IV kann jeden treffen! UÈ ber 10 % aller Arbeitnehmer befinden sich derzeit auf Arbeitssuche. Trotz guter Konjunktur ist ein Ende der Job-Krise vor allem in den neuen BundeslaÈndern nicht abzusehen: Anfang 2007 bezogen etwa 5,1 Mio. Menschen Alg II. Obwohl die Zugangsvoraussetzungen verschaèrft wurden, gab es zu diesem Zeitpunkt mit 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften Bedarfsgemeinschaften mehr als bei der EinfuÈhrung des Alg II im Jahr Knapp die HaÈlfte der Alg- II-Bezieher war dabei gar nicht arbeitslos gemeldet, sondern erhielt Alg II ergaènzend zu einem sehr niedrigen Arbeitslohn, nahm an einer Qualifizierungsmaûnahme teil oder war in einem sogenannten 1-Q-Job beschaèftigt. Umso wichtiger ist es, fuèr den Fall der eigenen Arbeitslosigkeit oder der Arbeitslosigkeit von AngehoÈrigen rechtzeitig vorzusorgen. Falsch waère es, seine Notgroschen jetzt zu verfruèhstuèckenundfuèr den Ruhestand auf finanzielle Wunder zu hoffen. Richtig ist dagegen, uèber MoÈglichkeiten nachzudenken, wie sich Erspartes vor dem Zugriff des Staates schuètzenlaèsst. Und da gibt es mehr MoÈglichkeiten, als Sie ahnen.
4 Seite II Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen Einleitung Beispiel 1: Zur Altersvorsorge haben Sie eine hohe Lebensversicherung abgeschlossen. Werden Sie arbeitslos, muèssen Sie die Police kuèndigen und vom RuÈckkaufswert den uèberwiegenden Teil aufbrauchen, bevor Sie Alg II erhalten. HaÈtten Sie stattdessen in eine Direktversicherung oder betriebliche Altersversorgung eingezahlt, blieben Ihre Reserven unangetastet. Beispiel 2: Sie sind alleinstehend, schon seit LaÈngerem arbeitslos und ziehen zuruèck zu Ihren Eltern. Wenn Sie dort mietfrei wohnen, erhalten Sie natuèrlich die sog. Regelleistung ± mehr aber nicht. Schlieûen Sie mit Ihren Eltern einen Untermietvertrag ab, uèbernimmt das Amt auch Ihre Miete, und Ihren Eltern bleiben diese Kosten erspart. Wir informieren Sie, was zu tun ist Ob arbeitssuchend oder nicht ± die Regelungen beim Arbeitslosengeld II sollte jeder kennen. Gestalten Sie mit dieser BroschuÈre das eigene VermoÈgen»Alg-IIsicher«und bewahren Sie sich so fuèr den Ernstfall den Anspruch auf das Arbeitslosengeld II. Viel Erfolg wuènscht Ihnen dabei Ihre Maike Steincamp Steuertipps-Redaktion
5 Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen Inhalt Seite III Inhalt A. Hartz IV betrifft nicht nur Arbeitslose... 1 I. Das Arbeitslosengeld II... 1 II. Bedarfsgemeinschaften: Warum Hartz IV alle angeht... 2 B. Fragen zum Arbeitslosengeld II... 5 I. Wer bekommt Alg II?... 5 II. Wie beantrage ich Alg II?... 6 III. Wie viel Geld bekomme ich?... 7 IV. Worauf muss ich bei der Eingliederungsvereinbarung achten? V. Muss ich immer erreichbar sein? VI. Wann wird das Alg II ausbezahlt und von wem? VII. Wer bezahlt meine BeitraÈ ge zur Kranken- und Rentenversicherung? VIII. Sind die neuen Regeln zum Alg II schlechter als das fruè her geltende Sozialhilferecht? IX. Gibt es Alg II auch fuè r Geringverdiener? C. Zumutbarkeit: Regeln fuèr die Stellensuche I. Muss ich jeden Job annehmen? II. Was geschieht, wenn ich eine mir angebotene Arbeit ablehne? III. Kann ich als Alleinerziehende(r) zur Arbeit gezwungen werden? IV. Bewerbungen sind teuer ± gibt es UnterstuÈ tzung? V. Was gilt fuèr Arbeitslose uèber 58 Jahre? D. Streitfall EinkuÈnfte und VermoÈ gen: Damit muèssen Sie rechnen I. MussicherstmeinganzesVermoÈ gen aufbrauchen, um Alg II zu erhalten? 24 II. Die BeruÈ cksichtigung von Einkommen und VermoÈgen III. Ist meine Wohnung zu groû oder zu teuer? IV. Welche sonstigen (VermoÈ gens-)gegenstaè nde muss ich eventuell verkaufen? 35 V. Wie viel darf ich zum Alg II dazuverdienen? VI. MuÈ ssen meine Erben das Alg II an den Staat zuruèckzahlen? VII. Das Verschweigen von Einkommen und VermoÈ gen ist riskant E. So pruè fen Sie Ihren Alg-II-Bescheid ± und legen ggf. Widerspruch ein 40
6 Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen Seite IV Inhalt F. Wie Sie Hartz IV ein Schnippchen schlagen I. Vorhandenes VermoÈ gen sinnvoll ausgeben II. Lebens- und private Rentenversicherungen umgestalten III. Untermietvertrag abschlieûen, Unterhaltsvermutung widerlegen IV. Wohneigentum erwerben G. Anhang I. Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur NichtberuÈ cksichtigung von Einkommen und VermoÈ gen beim Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ± Alg-II-V) II. Beispielrechnungen fuè r die Alg-II-Leistungen (ab ) III. Urteile zum Alg II IV. AusfuÈ llhinweise der Bundesagentur fuè r Arbeit zum Antragsvordruck Arbeitslosengeld II V. Antragsformulare und ZusatzblaÈtter VI. Eingliederungsvereinbarung (Muster)
7 Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen A. Hartz IV betrifft nicht nur Arbeitslose Hartz IV betrifft nicht nur Arbeitslose Seite 1 Wohl kaum ein Gesetz sorgt fuèr so viel Emotionen und Diskussionen wie die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (»Alg II«), nach seinem Erfinder auch»hartz IV«genannt (die»iv«steht dabei fuèr das vierte Gesetz in einer Reihe von mehreren Gesetzen zur Umgestaltung der fruèheren Bundesanstalt fuèr Arbeit und der ArbeitsfoÈrderung). I. Das Arbeitslosengeld II Im Anschluss an das Arbeitslosengeld (Alg I) wird Alg II gezahlt. WaÈhrend das Alg Ieine Versicherungsleistung darstellt ± Anspruch darauf wird mit der Zahlung von BeitraÈgen zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erworben, die Leistung orientiert sich am letzten Arbeitslohn ±, ist das Alg II eine individuelle FuÈrsorgeleistung des Staates, die sich an der BeduÈrftigkeit orientiert. Wer im Jahr 2005 oder spaèterarbeitslos wird, erhaèlt entsprechend der Dauer seiner versicherungspflichtigen BeschaÈftigung zunaèchst bis zu zwoèlf Monate Arbeitslosengeld I(fuÈr aèltere Arbeitnehmer uèber 55 Jahre gelten Sonderregelungen). Danach besteht bei ErfuÈllung der Voraussetzungen Anspruch auf Alg II. Rechtsgrundlage fuèr das Alg II ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dieses Gesetz ist mit 69 Paragrafen vergleichsweise kurz. Bei naèherer Betrachtung werfen die Regelungen aber eine Reihe von Fragen auf, die nachfolgend beantwortet werden sollen. Weitere KlaÈrung bringt die»verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur NichtberuÈcksichtigung von Einkommen und VermoÈgen beim Arbeitslosengeld / Sozialgeld«, die Sie am Ende dieser BroschuÈre im Volltext abgedruckt finden (siehe G I). UNSER TIPP In entscheidenden Passagen des Gesetzes, insbesondere bei der BeruÈcksichtigung von Einkommen und VermoÈgen, finden sich unbestimmte Rechtsbegriffe wie z. B.»angemessen«. Soweit diese Begriffe nicht durch Rechtsverordnung exakt beschrieben werden, haben hier die Sachbearbeiter (»Fallmanager«) Ermessensspielraum. Den koènnen Sie als Antragsteller mit geschickter Argumentation zu Ihren Gunsten nutzen!
8 Seite 2 Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen Hartz IV betrifft nicht nur Arbeitslose II. Bedarfsgemeinschaften: Warum Hartz IV alle angeht Wer Alg II beantragt, muss nicht nur fuèr sich, sondern auch fuèr bestimmte mit ihm in einem Haushalt lebende (Familien-)AngehoÈrige die finanziellen VerhaÈltnisse offenlegen. Damit betreffen die Vorschriften zum Alg II nicht nur die Arbeitslosen selbst. Die Anrechnung von Einkommen und VermoÈgen auch der HaushaltsangehoÈrigen dehnt den Kreis der von Hartz IV Betroffenen erheblich aus und fuèhrt dementsprechend zu viel Unmut. Wird doch beispielsweise der gut verdienende Ehemann im Falle der Arbeitslosigkeit seiner Frau jetzt schneller und spuèrbarer in Anspruch genommen, als dies fruèher der Fall war. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit kann niemand mehr ausschlieûen, eines Tages wegen des Jobverlusts von AngehoÈrigen selbst der Arbeitsagentur Auskunft uèber seine Finanzen geben zu muèssen. Hierzu hat der Gesetzgeber den Begriff der»bedarfsgemeinschaft«geschaffen, den Sie kuènftig noch oft hoèren werden: InderRegelistfuÈr Sozialleistungen Ausgangspunkt die Haushaltsgemeinschaft, zu der alle in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zaèhlen. FuÈrdieBewilligung von Alg II sind dagegen nur die AngehoÈrigen der Bedarfsgemeinschaft maûgeblich. Reicht deren gemeinsames Einkommen und VermoÈgen nicht zum Lebensunterhalt, besteht Anspruch auf Alg II. Deckt aber z. B. der Verdienst des Lebenspartners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhaèlt der arbeitslose Antragsteller kein Alg II. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zaèhlen der erwerbsfaèhige HilfebeduÈrftige, der Partner des erwerbsfaèhigen HilfebeduÈrftigen (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, Partner in eheaèhnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner), die im Haushalt lebenden Eltern (oder der Elternteil) eines minderjaèhrigen, unverheirateten erwerbsfaèhigen Kindes und die dem Haushalt angehoèrenden minderjaèhrigen unverheirateten Kinder des erwerbsfaèhigen HilfebeduÈrftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder VermoÈ gen ihren Lebensunterhalt bestreiten koè nnen.
9 Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen Hartz IV betrifft nicht nur Arbeitslose Seite 3 Im Wesentlichen sind also nur Einkommen und VermoÈgen des Lebenspartners sowie unverheirateter, nicht volljaèhriger Kinder relevant. Weitere Verwandte und VerschwaÈgerte rechnen nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Insbesondere muè ssen im Gegensatz zum Sozialhilferecht bei Alg II Kinder nicht fuèr Ihre beduèrftigen Eltern aufkommen oder umgekehrt! Diese Regelung wird allerdings aufgeweicht durch Vorschriften fuèr Arbeitslose, die juènger sind als 25 Jahre (vgl. B III). HaÈufig bilden nicht nur Eltern mit ihren Kindern, sondern auch zusammenlebende Verwandte, VerschwaÈgerte oder die AngehoÈrigen einer Wohngemeinschaft (z. B. zwei Rentner, die nur aus KostengruÈnden eine gemeinsame Wohnung beziehen) eine Haushaltsgemeinschaft. In allen diesen FaÈllen besteht eine Unterhaltsvermutung: Der Staat geht davon aus, dass Personen, die zusammenleben, sich auch gegenseitig finanziell unterstuètzen. Folge: Einkommen und VermoÈgen des Mitbewohners werden angerechnet, der Anspruch auf Alg II geht deshalb u.u. verloren. UNSER TIPP Die Unterhaltsvermutung ist widerlegbar! BestaÈtigen Sie der zustaèndigen Stelle schriftlich, dass Sie Ihren WG-Partner, Ihren im Haus lebenden Schwager usw. nicht finanziell unterstuètzen, dass es sich also nur um eine Zweckgemeinschaft handelt! Dann werden auch die Kosten fuèr Miete und Heizung fuèr den Alg-II-EmpfaÈnger anteilig uèbernommen. Personen, die mit dem erwerbsfaèhigen HilfebeduÈrftigen in»eheaèhnlicher Gemeinschaft«leben, gehoèren nach dem Gesetz automatisch zu einer Bedarfsgemeinschaft. Als»eheaÈhnliche Gemeinschaft«gilt eine Beziehung, die als Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gefuèhrt wird. Haben Sie eine gemeinsame Kasse und unterstuètzen Sie sich gegenseitig finanziell, z.b. in Notlagen, spricht das ebenso fuèr eine eheaèhnliche Gemeinschaft wie eine Kontovollmacht. Als Indiz fuèr eine eheaèhnliche Gemeinschaft gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch, wenn es gemeinsame Kinder gibt oder gemeinsam Kinder oder AngehoÈrige eines Partners im Haushalt betreut werden.
10 Seite 4 Das Arbeitslosengeld II ± Hartz IV kann jeden treffen Hartz IV betrifft nicht nur Arbeitslose UNSER TIPP Sollten Sie nicht in einer eheaèhnlichen Gemeinschaft leben, zeigen Sie dies der zustaèndigen Stelle unbedingt an und beantragen Sie getrennt Alg II! Einkommen und VermoÈgen werden dann nicht gegenseitig angerechnet. Achtung: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine eheaèhnliche Gemeinschaft vorliegt, ist die Beweislast umgekehrt. Das bedeutet: Der Antragsteller muss nachweisen, dass ernicht in einer eheaèhnlichen Gemeinschaft lebt. Die bloûe Behauptung, eine solche Gemeinschaft liegenichtvor,reichtnichtaus± Sie muèssen also Beweise bringen. Auch Partner einer gleichgeschlechtlichen, nicht eingetragenen Lebensgemeinschaft werden als Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Einkommen und VermoÈgen der Partner werden wechselseitig angerechnet.
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