Checklisten. Regelungen, Bestimmungen und Verlautbarungen des Dienstherren zur Sicherheit an bayerischen Schulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Checklisten. Regelungen, Bestimmungen und Verlautbarungen des Dienstherren zur Sicherheit an bayerischen Schulen"

Transkript

1 Checklisten Regelungen, Bestimmungen und Verlautbarungen des Dienstherren zur Sicherheit an bayerischen Schulen

2 Inhaltsverzeichnis Stand: März 2014 A: Checklisten für vorgegebene Termine und Zeiträume gemäß KMBeks/GemBeks zur Verkehrs- und Sicherheitserziehung 1. Jährlich 3 2. Periodisch und/oder unregelmäßig 5 B: Checklisten zu KMBeks/GemBeks zur Verkehrsund Sicherheitserziehung 1. Hinweise zu den Checklisten und Begriffsklärungen 6 2. KMBek "Sicherheit in der Schule und gesetzliche 7 Schülerunfallversicherung" 3. GemBek "Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit 12 und Schulwegdienste" 4. KMBek "Ausbildung von Schülern in Erster Hilfe" und 16 KMBek "Spezialtraining Erste Hilfe für Lehrkräfte" 5. KMBek "Durchführungshinweise zu Schülerfahrten" GemBek "Verhalten in Schulen bei Bränden und 27 sonstigen Gefahren" 7. KMBek "Krisenintervention an Schulen" GemBek "Radfahrausbildung in der Grundschule" 34 Hinweis: Die vorliegenden Checklisten wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt (Stand: März 2014). Aufgrund möglicher späterer Änderungen und/oder Zusätze kann keine Gewähr auf Vollständigkeit gegeben werden. Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

3 A: Checklisten für vorgegebene Termine und Zeiträume gemäß KMBeks/GemBeks zur Verkehrs- und Sicherheitserziehung Stand: März Jährlich Wann? Was? Anfangskonferenz/ Schuljahresbeginn/ Mitte September Schuljahresbeginn Schuljahresbeginn Schuljahresbeginn Schuljahresbeginn Schuljahresbeginn (GS) Unmittelbar nach Schulbeginn im September (MS) Schulanfang bis Ende Oktober Schulanfang/ in den ersten Wochen In den ersten 3 Schulwochen Beratung über eine mögliche Verbesserung der Schulwegsituation in einer Lehrerkonferenz Beauftragung einer geeigneten, erfahrenen Lehrkraft mit der Funktion des Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich und des Verkehrslehrers (ggf. zweite Person) Einrichtung eines schulischen Krisenteams, um im Krisenfall schnell und professionell handeln zu können + pädagogische Prävention (falls vorhanden: Schulpsychologe hat Mitglied des Teams zu sein) Hinweis auf die Durchführung der 3 rechtsverbindlichen Belehrungen durch die Klassenleiter in den Klassen (+ fakultative, lehrplanimmanente, konkrete und situative Belehrungen) Besprechung der Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung Unterstützung bei der Verteilung von gelben Mützen (Verkehrswachten, Sponsoren)/Leuchtwesten (ADAC)/Leuchtdreiecken etc. an die Schulanfänger Abhalten einer Elternversammlung zum Thema "Richtiges Verhalten auf dem Schulweg" Aufhängen der Plakate der Gemeinschaftsaktion (GA) "Sicher zur Schule - Sicher nach Hause" Zusammenstellung des Fahrtenprogramms der Schule; hierzu Anhörung des Schülerausschusses; Berücksichtigung des Mitwirkungsrechts des Elternbeirats 1. angekündigter Probealarm - Besprechung der Verhaltensregeln und des Ablaufs im Kollegium sowie mit den Schülern Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

4 Wann? Was? 1. Oktober Oktober bis Januar (voraussichtlich) November bis Januar (MS) Beginn 2. Schuljahreshälfte/ Mitte Februar bis Ende März Februar bis Juni (voraussichtlich) Schuleinschreibung/ April - Mai (GS) Im Laufe des Schuljahres Juni/Juli (GS) Juni/Juli (GS) Zu Schuljahresende/ Ende Juli (GS) Letzte Schulwoche Übermittlung des aktualisierten Sicherheitskonzepts an die Polizei, den Sachaufwandsträger; mit Vollzugsmeldung an das Schulamt Teilnahme des Sicherheitsbeauftragten/ Verkehrslehrer an der 1. Dienstbesprechung des Fachberaters VSE Redezeit zur Multiplikation für den Sibe/VL in einer der nächsten Konferenzen Angebote von Kooperationspartnern organisieren (z. B. Aktion "Hallo Auto!" - ADAC; Aktion "Toter Winkel" - Fahrschule/ Verkehrswacht) 2. Probealarm - ohne Information an die Lehrkräfte und Schüler; Nachbesprechung des nicht angekündigten Probealarms Teilnahme des Sicherheitsbeauftragten/ Verkehrslehrer an der 2. Dienstbesprechung des Fachberaters VSE Redezeit zur Multiplikation für den Sibe/VL in einer der nächsten Konferenzen Weitergabe von Merkblättern, Materialien und Infos der GA "Sicher zur Schule - Sicher nach Hause"; ggf. Elterninformationsabend Aktualisierung des Sicherheitskonzepts; ggf. Kontakt/Beratung mit Vertretern der örtlichen Feuerwehr, Sachaufwandsträger, Polizei und Sicherheitsbeauftragten Beachtung der Einteilung/Planung der Schulen für die Jugendverkehrsschule für die kommende Jahresplanung Beachtung der Einteilung der Schulen für die Nutzung des Schonraum-Anhängers für die kommende Jahresplanung Abhalten einer Elternversammlung zum Thema "Richtiges Verhalten auf dem Schulweg" (Übung des Schulwegs) Bearbeitung der Unfallstatistik der Schule und Weiterleitung an das Schulamt bis zum vorgegebenen Stichtag Weitere Notizen zu Terminen: Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

5 2. Periodisch und/oder unregelmäßig Wann? Was? Alle 3 Jahre Alle 3 Jahre Nach Umbau, Erweiterung, Neubau des Gebäudes/ eines Gebäudeteils Regelmäßig/jährlich Regelmäßig/periodisch Auffrischung der Erste Hilfe-Kenntnisse des Kollegiums durch ein "Spezialtraining Erste Hilfe für Lehrkräfte" (Antragsformular KUVB) Überprüfung des auf 3 Jahre befristeten Lehrscheins in Erster Hilfe (Schulsanitätsdienst); Hinweis auf Fortbildungsangebote für die entsprechende Lehrkraft (jährlich ca. 8 Doppelstunden) Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes in Zusammenarbeit mit der Polizei, dem Sachaufwandsträger, ggf. der Feuerwehr mit Vollzugsmeldung an das Schulamt Information an Lehrer, Schüler und Eltern über die gesetzliche Schülerunfallversicherung sowie Sicherheitsbestimmungen (Überwachung) Anhalten der Lehrkräfte zur Erziehung der Schüler zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln im Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Bereich (mit Nutzung der insbesondere nach den Lehrplänen gegebenen Möglichkeiten) Weitere Notizen zu Terminen: Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

6 B: Checklisten zu KMBeks/GemBeks zur Verkehrs- und Sicherheitserziehung 1. Hinweise zu den Checklisten und Begriffsklärungen Stand: März 2014 Die Checkliste ist so aufgebaut, dass Sie die Aussagen der jeweils oben genannten Kultusministeriellen Bekanntmachungen (KMBeks) und Gemeinsamen Bekanntmachungen zweier Ministerien (GemBeks) in Frageform auf Ihre Schule bezogen abhaken bzw. entsprechende Notizen und Anmerkungen machen können. Die farblichen Unterschiede weisen auf einen neuen Punkt der KMBek/GemBek hin, sodass Sie im Bedarfsfall den entsprechenden originalen Textlaut leichter finden und nachlesen können. Vorab steht in jeder Zeile, auf wen sich der Punkt der KMBek/GemBek bezieht: Schule, Schüler, Eltern, Lehrer, Kollegium, Schulleiter, Sicherheitsbeauftragter (Sibe) und Verkehrslehrer (VL) etc. Danach wird in Klammern eines der folgenden Schlagwörter angegeben, die hier erläutert werden: muss*: Der entsprechende Punkt muss an den Schulen umgesetzt werden (Bestimmung zum Dienstbetrieb). dafür Sorge tragen*: Ist ähnlich wie "muss" zu verstehen, nur wird hier die pädagogische Verantwortung stärker hervorgehoben. soll*: Eine "soll"-bestimmung ist wie ein "muss" zu verstehen, solange nicht triftige Gründe oder erschwerte Rahmenbedingungen im Einzelfall dagegen sprechen. hat zu*: Ist ähnlich wie "muss" zu verstehen. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. anzustreben: Die Erreichung eines Zieles wird sehr empfohlen. Meist mit einer Frist verbunden, die eingehalten werden sollte. kann: Dies ist eine optionale Möglichkeit, die jedoch sinnvoll ist und empfohlen wird. empfohlen: Ähnlich wie "kann". Meist betrifft dies die Nutzung von Angeboten externer Anbieter oder zusätzliche, pädagogisch sinnvolle Maßnahmen. informieren: Hier hat sich entweder der Schulleiter/die Schule/die Lehrkraft zu informieren oder soll andere informieren oder der Bekanntmachungspunkt betrifft einen externen Dritten und die Schule wird hierüber nur in Kenntnis gesetzt. beachten: Ähnlich wie "informieren". Es wird aber die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben für externe Anbieter angeraten. überprüfen: Ähnlich wie "beachten". Es wird aber die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben für externe Anbieter angemahnt. hat sich zu vergewissern: Eine verbindliche Überprüfung/Kontrolle der Vorgabe hat zu erfolgen/muss erfolgen. hat zu kontrollieren: Ähnlich wie "überprüfen". Es wird aber die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben für externe Anbieter vorgegeben. gebeten: Die Umsetzung wird mit Nachdruck empfohlen. bewährt: Aufgrund (langjähriger) Erfahrung wird zur Umsetzung des Punktes geraten. beraten: Es hat eine Aufklärung/Beratung bzgl. der genannten Personengruppe (im Bedarfsfall) zu erfolgen. Diese Checklisten (Umfang: 8 KMBeks/GemBeks) sind Hilfsmittel für alle Lehrkräfte und Schulleiter. Sie erleichtern die Umsetzung der Bestimmungen zum Dienstbetrieb in den KMBeks und GemBeks. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde auf eine geschlechterspezifische Unterscheidung verzichtet (z. B. Lehrerinnen und Lehrer). Es wird um Nachsicht gebeten. Es dürfen sich Frauen wie Männer gleichermaßen angesprochen fühlen. Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

7 2. Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 2002 Weitere Infos und Materialien finden Sie auf der Homepage des Seminar Bayern unter Forderung der KMBek: Sicherheit in der Schule ist Aufgabe aller am Schulleben Beteiligten. Schule: (informieren) Wird darüber informiert, dass Schüler allgemeinbildender und beruflicher Schulen gesetzlich unfallversichert sind? Und zwar während der Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, auf dem Weg von und zur Schule und während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die unmittelbar vor oder nach der Schule von der Schule bzw. im Zusammenwirken, stattfinden? Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 b) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Schule: (informieren) Wird darüber informiert, dass ferner auch alle Angestellten im inneren und äußeren Schulbereich, ehrenamtlich für die Schule tätige Personen (z. B. Elternbeiräte, Schulwegdienste) sowie Personen, die wie Versicherte tätig werden (z. B. von der Schule als Aufsichtsperson eingesetzt), unfallversichert sind? Schule: (informieren) Wird darüber informiert, dass die Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung zum einen die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB; ehemals GUVV und Unfallkasse München) sowie die Bayerische Landesunfallkasse (Bayer. LUK) sind? Die Bayer. LUK ist nur dann zuständig, wenn der Sachaufwand der Schule entweder von einer privaten Einrichtung oder vom Freistaat Bayern getragen wird. Schule: (informieren) Wird darüber informiert, dass die KUVB/Bayer. LUK Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die Einhaltung derer überwachen, in Sicherheitsfragen beraten, Informationsveranstaltungen durchführen kann sowie berechtigt sind, durch ihre Aufsichtspersonen die Schulen während der Unterrichtszeit/Dienstzeit zu besichtigen, Auskünfte über Einrichtungen und Unterrichtsabläufe zu verlangen, auf Gefährdungen/Abhilfemöglichkeiten hinzuweisen? Schule/Schulleiter: (informieren) Wird bedacht, dass die Schule/Schulleitung bei der Ausübung der Tätigkeit der KUVB/LUK die notwendige Hilfe zu leisten hat und dass die Aufsichtspersonen berechtigt sind, bei Gefahr im Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen? Der Sachaufwandsträger ist von entsprechenden Maßnahmen zu informieren bzw. daran zu beteiligen. Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

8 Schulleiter: (hat zu) Wird bedacht, dass für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe (EH) die Schulleiter verantwortlich ist? Schule: (informieren) Wird darüber informiert, wenn Sachaufwandsträger und Schulträger nicht identisch sind, dass für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) der Sachaufwandsträger und für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) der Schulträger für die Durchführung von Maßnahmen zuständig ist? Schule/Schulaufsicht: (informieren) Wird darüber informiert, dass die Schulaufsicht das vertrauensvolle Zusammenwirken bei der Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit zwischen Schule (Lehrkräfte, Schüler, Eltern) und dem Unfallversicherungsträger fördern soll? Schule/Schulaufsicht: (informieren) Wird darüber informiert, dass die Schulaufsicht die in den Schulen damit beauftragten Personen (Sicherheitsbeauftragte/Sibe) berät und für ihre Ausund Fortbildung sorgt (in der Regel durch die Fachberater)? Schulleiter: (hat zu) Werden die Lehrkräfte, Schüler und Eltern über die gesetzliche Schülerunfallversicherung und über Sicherheitsbestimmungen informiert? Schulleiter: (hat zu) Werden für einen sicheren Ablauf des Schulbetriebs und der Schulorganisation die erforderlichen besonderen Anweisungen (innerer Schulbereich) erteilt? Schulleiter: (hat zu) Wird die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und -anweisungen überwacht? Schulleiter: (hat zu) Werden die Lehrkräfte periodisch dazu angehalten, sowohl im Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Bereich die Erziehung der Schüler zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln mit einzubeziehen (Sicherheitserziehung) und insbesondere die nach den Lehrplänen gegebenen Möglichkeiten zu nutzen? Schulleiter: (muss) Werden dem Sachaufwandsträger Mängel an der Schulanlage oder - einrichtung, welche die Sicherheit des Schulbetriebes gefährden können, unverzüglich angezeigt? Schulleiter: (hat zu) Wird im Zusammenwirken mit dem Sachaufwandsträger für eine wirksame EH bei Unfällen - wenn erforderlich - für einen fachgerechten Transport zur ärztlichen Behandlung gesorgt? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

9 Schulleiter: (hat zu) Wird nach jedem Unfall (im Zusammenhang mit dem Schulbesuch; auch Schulweg) eine Unfallanzeige erstellt und dem Unfallversicherungsträger übermittelt? Schulleiter: (dafür Sorge tragen) Wird ggf. ein tödlicher Unfall, ein Unfall mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden und/oder Unfälle mit mehr als 3 Verletzten sofort (z. B. telefonisch) beim Unfallversicherungsträger gemeldet? Schulleiter: (hat zu) Wird der Unfallversicherungsträger bei den Ermittlungen von Unfallursachen und Unfallhergang unterstützt? Schulleiter: (hat zu) Wird eine geeignete, erfahrene Person als Sicherheitsbeauftragter (Sibe) im inneren Schulbereich unter Beteiligung des Personalrats bestellt und diese dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet? Schulleiter: (dafür Sorge tragen) Wird für die regelmäßige Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen unter Beachtung der Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst (GemBek vom 13. Oktober 2000 und Schreiben vom 30. Oktober 2013) gesorgt? Sibe: (beraten) Wird der Schulleiter auf Unfallgefahren aufmerksam gemacht? Sibe: (hat zu) Wird der Schulleiter bei der Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben in der Unfallverhütung und EH unterstützt (z. B. Sicherstellung einer reibungslosen EH, Durchführung der beiden jährlich vorgeschriebenen Probealarme)? Sibe: (hat zu) Wird der Schulleiter bei der Erstellung der Unfallanzeigen unterstützt und achtet darauf, dass Unfallursachen und -hergang genannt werden und ermittelt Unfallschwerpunkte? Sibe: (hat zu) Wirkt der Sibe als Multiplikator für das Lehrerkollegium (Informationen und Medien zu Sicherheitsangelegenheiten)? Sibe: (muss) Nimmt der Sibe an den angebotenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, z. B. Dienstbesprechung des Fachberaters für Verkehrs- und Sicherheitserziehung, teil und unterrichtet den Schulleiter hierüber? Sibe: (informieren) Wird die Tatsache beachtet, dass die Verantwortung des Schulleiters durch die Beratungstätigkeit des Sibe nicht berührt wird? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

10 Lehrer: (muss) Wird Unfallprävention und Sicherheitserziehung im Unterricht durchgeführt, da sie feste Bestandteile des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags sind und in enger Verbindung mit den Zielen der Gesundheits-, Sozial- und Umwelterziehung stehen? Lehrer: (muss) Werden alle Schüler dazu motiviert und befähigt Gefahren zu erkennen und einzuschätzen, Gefahren zu meiden, zu bewältigen oder zu beseitigen sowie sich aktive für eine sichere und gesunde Lebensumgebung einzusetzen? Lehrer: (hat zu) Werden diese Ziele dadurch erreicht, indem im Unterricht an geeigneten Stellen, bei situativen Anlässen und durch das Vorbildverhalten der Lehrkräfte sicherheitsbewusstes Verhalten vermittelt wird? Lehrer: (informieren) Wird darüber informiert, dass Sicherheitserziehung auch wesentliche Bereiche der Bewegungserziehung, der Verkehrserziehung und der Brandschutzerziehung umfasst? Lehrer: (hat zu) Wird sich für die Sicherstellung fachgerechter EH-Maßnahmen regelmäßig fortgebildet? Schüler- und Elternvertretung: (hat zu) Wird das Wecken und Fördern des Sicherheitsbewusstseins sowie die Ausarbeitung konkreter Vorschläge zur Durchführung der Unfallverhütung an der Schule beigetragen? Schulleiter: (empfohlen) Werden den genannten Einrichtungen entsprechende Anregungen gegeben? Schule: (empfohlen) Werden in einer evtl. vorhandenen Schülerzeitung Beiträge zur Unfallverhütung gebracht? Kollegium/Schulleiter: (informieren) Wird darüber informiert, dass bei Arbeitsunfällen einschließlich Schulunfällen bei privat versicherten Schülern und Lehrkräften die Ärzte verpflichtet sind, nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrags zwischen Ärzte und Unfallversicherungsträger abzurechnen und eine Erstattung der Kosten einer privatärztlichen Behandlung generell nicht vorgesehen ist? Kollegium/Schulleiter: (informieren) Wird darüber informiert, dass Ärzte, die vor der Behandlung nicht erfahren, dass es sich um einen Schulunfall handelt, dennoch berechtigt sind, privatärztliche Honorare zu verlangen? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

11 Kollegium/Schulleiter: (informieren) Wird darüber informiert, dass in solchen Fällen nur in Höhe der GOÄ mit dem Unfallversicherungsträger abgerechnet werden kann und die (z. T. nicht unerheblichen) Differenzbeträge entweder selbst getragen oder über eine private Krankenversicherung bzw. Beihilfe abgerechnet werden müssen? Kollegium/Schulleiter: (informieren) Wird darüber informiert, dass dies entsprechend gilt (Abrechnung in Höhe der GOÄ), wenn der Arzt vom Schulunfall Kenntnis hat und die Schüler bzw. deren Eltern auf eine privatärztliche Behandlung bestehen, die Kosten dennoch nur in Höhe der GOÄ übernommen werden? Schüler/Eltern: (informieren) Wird darüber informiert, dass Eltern, wenn sie eine zusätzliche Kostenbelastung vermeiden wollen, den in Anspruch genommenen Arzt bzw. Zahnarzt bzw. das Krankenhaus vorab unmissverständlich davon in Kenntnis gesetzt werden muss, dass es sich um einen Schulunfall handelt und auf eine privatärztliche Behandlung verzichtet wird? Schüler/Eltern: (informieren) Wird darüber informiert, dass die Begleichung einer dennoch ausgestellten Privatrechnung abgelehnt und der Arzt/Zahnarzt/das Krankenhaus auf den Unfallversicherungsträger verwiesen werden kann? Schule: (informieren) Wird darüber informiert, dass diese Regelungen für alle öffentlichen und privaten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gelten? Weitere Notizen: Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

12 3. Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 8. Juni 2005 Weitere Infos und Materialien finden Sie auf der Homepage des Seminar Bayern unter Forderung der GemBek: Schulwegsicherheit ist Gemeinschaftsaufgabe. Wirkt die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Abwehr der Gefahren auf dem Schulweg mit? Hält die Schule die Schüler stets zu rücksichtsvollem Verhalten auf dem Schulweg an? Werden konkret schulbezogene Gefahrensituationen mit den Schülern erörtert und bestimmte Gefahrenschwerpunkte des Schulwegs an den Örtlichen Verkehrssicherheitsbeauftragte (ÖVSB) in Form einer Meldung weitergeleitet? Unterricht: (soll) Werden im Unterricht besondere örtliche Gefahrenschwerpunkte und häufige Unfallursachen mit praktischen Übungen besprochen sowie mit einem korrekten Verhalten der Lehrkräfte untermauert? Gibt die Schule konkrete Anregungen dazu, auf welche Weise die Eltern ihren Beitrag zum sicheren Schulweg leisten können? Kollegium: (hat zu) Wird in der Lehrerkonferenz - insbesondere zu Schuljahresbeginn - über eine Verbesserung der Schulwegsicherheit beraten? Schule: (kann) Wird der ÖVSB zu Konferenzen oder Elternversammlungen hinzugezogen? Schulleiter oder Sibe/VL: (hat zu) Werden Kontakte in diesem Zusammenhang zu Elternbeiräten, zum Schulaufwandsträger, zur Polizei, der Straßenverkehrsbehörde, dem ÖVSB, der Straßenbaubehörde und der örtlichen Verkehrswacht gepflegt? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

13 Schule: (kann) Wird in diesem Zusammenhang erreicht, dass gefährliche Schulwege entschärft, Schulbuslinien zweckmäßig festgelegt, Schulbushaltestelle abseits von verkehrsreichen Straßen eingerichtet werden? Schule: (kann) Hat die Schule Schulwegpläne erstellt bzw. wäre für die Schule die Erstellung von Schulwegplänen aufgrund des schwierigen Verkehrsumfeldes sinnvoll? Unterstützung hierfür bieten die Verkehrserzieher der Polizei, der ÖVSB sowie Verbände, z. B. die Kreisverkehrswacht an. Informationen über die Erstellung von Schulwegplänen können auch eingeholt werden bei der Verkehrswacht München, die über besondere Erfahrungen verfügt. Schule/Eltern/Straßenverkehrsbehörden/ Straßenbaubehörden/Polizei: (muss) Wird durch die Verkehrserziehung der Kinder, durch straßenbauliche Leistungen, durch sinnvolle verkehrsrechtliche Anordnungen und durch die Verkehrsüberwachung ein spezifischer Beitrag zum sicheren Schulweg geleistet? Schule: (soll) Wird die Gemeinschaftsaktion (GA) "Sicher zur Schule - Sicher nach Hause (SzS - SnH)" tatkräftig unterstützt? Schule (GS): (hat zu) Werden die Aktionen der GA "SzS - SnH" bei der Schuleinschreibung und bei Schulbeginn unterstützt? Werden bei der Schuleinschreibung Merkblätter, Material und Infos an Eltern weitergegeben? Schule (GS): (kann) Werden Materialien von anderen Organisationen (z. B. Landesverkehrswacht, ADAC, KUVB), die sich ebenfalls eignen, weitergegeben? Die Materialien werden jeweils vorab mit dem Kultusministerium abgestimmt. Schule: (soll) Wird die Ausstattung der Schulanfänger mit gelben Mützen und Sicherheitskleidung (oder auch Leuchtwesten, Leuchtdreiecken) unterstützt? Dies fällt, wenn es nicht mit geschäftlicher Werbung verbunden ist, nicht unter das Verbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Schule (GS): (soll) Hängen die Plakate der GA "SzS - SnH", die zum Schuljahresende über die Schulämter an die Schulen verteilt werden, von Schulbeginn bis Ende Oktober? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

14 Schule: (empfohlen) Wird für eine unfallfreie Beförderung in Schulbussen das Verhalten beim Ein- und Aussteigen sowie im Bus insbesondere mit Schulanfängern, aber auch mit Schülern der höheren Jahrgangsstufen, geübt? Sibe/VL: (muss) Wird mindestens einmal jährlich seitens des Fachberaters für Verkehrsund Sicherheitserziehung zu einer Informationsveranstaltung/Dienstbesprechung eingeladen, an der der Sibe/VL teilnimmt? Schule: (soll/gebeten) Wird einmal jährlich eine Elternversammlung zum Thema "Schulweg" abgehalten? In der GS noch vor Schuljahresende, damit Eltern den Schulweg üben können; an weiterführenden Schularten (MS): unmittelbar nach Schulbeginn im September. Schule: (kann) Werden dazu Moderatoren z. B. der Landesverkehrswacht (LVW) eingeladen? Unterricht: (soll/empfohlen) Werden Hinweise auf Gefahrenschwerpunkte/Unfallursachen gegeben und praktische Übungen durchgeführt? In Jgst. 5/6 z. B. "Der Tote Winkel" (KUVB) und "Hallo Auto!" (ADAC). Schule: (kann) Wird bei Problemen rund um die Schulwegsicherheit der ÖVSB oder die Polizei beratend hinzugezogen? Schule: (kann/von beiden Ministerien den Kommunen empfohlen) Sind Schulwegdienste von den Kommunen eingerichtet: Schülerlotsen (Schüler) und Schulweghelfer (Erwachsene); Schulbuslotsen (Schüler) und Schulbusbegleiter (Erwachsene)? Wird sich um die Gewinnung von Schulwegdiensten gekümmert? Schule: (kontrollieren) Wird an den Schulbushaltestellen für ein geordnetes Ein- und Aussteigen durch Schulbuslotsen/Schulbusbegleiter gesorgt? Werden die Kinder im Schulbus betreut? Schule: (überprüfen) Wurden vor der Einrichtung der Schulwegdienste durch die Kommunen auch die Schule, der Elternbeirat, der ÖVSB, die Polizei und die örtliche Verkehrswacht gehört? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

15 Schule: (überprüfen) Wird die Ausstattung der Schülerwegdienste durch die örtliche Verkehrswacht unterstützt? Schule: (beachten) Werden nur Schüler zu Schulwegdiensten eingeteilt, die mindestens 13 Jahre alt sind (in Ausnahmefällen auch 12 J.), die persönlich geeignet sind und von denen eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern vorliegt? Schule: (soll) Wird bei der Gewinnung von freiwilligen erwachsenen Schulweghelfern auch seitens der Schule Eigeninitiative gezeigt? Schule: (überprüfen) Werden die Personen der Schulwegdienste durch die Verkehrserzieher der Polizei ausgebildet, eingewiesen, fortgebildet und betreut? Schule: (überprüfen) Wird jährlich ein Schülerlotsenwettbewerb seitens der LVW/örtlichen Verkehrswacht angeboten/durchgeführt und würdigen sie die ehrenamtliche Tätigkeit in einer eigenen Veranstaltung? Schule: (überprüfen) Findet die Ausbildung, Einweisung, Fortbildung und Betreuung der Schülerlotsen und Schulbuslotsen grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt und dauert im Regelfall wenigstens 12 Unterrichtsstunden? Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Die Dauer der Ausbildung ist weiter abhängig von den Vorkenntnissen sowie der Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit der zu Unterrichtenden. Schule: (überprüfen) Wird jeder ausgebildeten Person wird ein Schulweg-Pass ausgehändigt, in dem das Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die Ausbildung, der zugeteilte Einsatzort und die Einsatzzeiten enthalten sind? Weitere Notizen: Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

16 Kollegium: (informieren) Wird bedacht, dass die Übungen der Radfahrausbildung, die Radfahrprüfung sowie die Realverkehrseinheit schulische Veranstaltungen sind und somit der übliche gesetzliche Unfallversicherungsschutz (durch KUVB) gilt? Kollegium: (informieren) Wird bedacht, dass für Sachschäden, die während der Realverkehrseinheit entstanden sind, zuerst die private Haftpflichtversicherung der Schülereltern herangezogen werden muss und falls keine besteht, hierfür eine zusätzliche bayernweite Haftpflichtversicherung durch das KM seit 1. Januar 2007 abgeschlossen wurde? (siehe KMS "Radfahren im Realraum" vom 16. Februar 2007) Schule: (kann) Wird bedacht, dass die Bestimmungen für die Förderschulen (Punkt 7) sinngemäß bei Schülern mit Förderbedarf (Inklusion) angewendet werden können? Weitere Notizen: Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

17 4. Ausbildung von Schülern in Erster Hilfe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 4. Juni 1997 und Spezialtraining Erste Hilfe für Lehrkräfte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Februar 2001 Weitere Infos und Materialien finden Sie auf der Homepage des Seminar Bayern unter Forderung der KMBek: Erste Hilfe-Kenntnisse sind Allgemeinbildung der Bevölkerung. Erfolgt die Ausbildung zum Ersthelfer/Juniorhelfer in den Jgst. 3 und 4 in zwei Teilen zu je 4 Unterrichtseinheiten (vormittags)? Wird der 3. Teil mit ebenfalls 4 UE in den Jgst. 5 bis 7 an weiterführenden Schularten (MS) durchgeführt? Schule/Lehrer: (hat zu) Erfolgt die Organisation der Ausbildung durch Lehrkräfte, die an einer entsprechenden Fortbildung bei einer Hilfsorganisation teilgenommen haben? Fortbildungslehrgang zum Thema "Organisation und Leitung eines Schulsanitätsdienstes (SSD)" wird regelmäßig angeboten (siehe KMS "Erste Hilfe; hier: Organisation und Leitung eines Schulsanitätsdienstes" vom 18. Mai 2012) Wird die Teilnahme an einem Ersthelfer-/Juniorhelferkurs durch die Hilfsorganisation bescheinigt? Schule: (kann) Wer trägt die Kosten für das Verbrauchs- und Übungsmaterial? Die Kosten sind im Bedarfsfall von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Schule (MS): (muss/dafür Sorge tragen) Erhält jeder Schüler einmal in der Schulzeit die Möglichkeit an der Grundausbildung in EH teilzunehmen? Schule (MS): (hat zu) Wie wird die EH-Ausbildung (8 Doppelstunden) angeboten - in freien Arbeitsgruppen, AGs, im Unterricht oder Wahlunterricht? Schule (MS): (hat zu) Wird die Durchführung eines EH-Kurses dem Schulamt angezeigt (Jahrgangsstufe, Teilnehmerzahl)? Eine Genehmigung seitens des KM ist nicht erforderlich. Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

18 Schule: (hat zu/empfohlen) Wird die EH-Ausbildung entweder von der Lehrkraft oder durch einen geschulten Mitarbeiter einer Hilfsorganisation unter der Leitung der Lehrkraft durchgeführt? Wird die Bescheinigung der Teilnahme an der Grundausbildung durch die Hilfsorganisation ausgestellt? Ist aus dieser Bescheinigung ersichtlich, dass der Nachweis über die Befähigung zur Leistung von EH bei Verkehrsunfällen erbracht wurde? Die Bescheinigung genügt beim Antrag auf eine Fahrerlaubnis laut StVZO. Schule: (soll) Wird darüber hinaus eine entsprechende Zeugnisbemerkung verfasst? Unterricht: (muss) Erfolgt die Ausbildung nach den gültigen Handbüchern für Ausbilder? Unterricht: (soll/hat zu) Sind die Schüler nach der Ausbildung in der Lage Gefahrensituationen zu erkennen und zu vermeiden, Anlässe für EH schnell und richtig zu erkennen sowie altersentsprechende EH-Maßnahmen selbstständig durchzuführen? Unterricht: (hat zu) Werden ausgewiesene/geeignete Lernziele des Lehrplans/im Lehrplan im Unterricht behandelt und diese in Bezug auf die theoretische Unterweisung in EH benutzt? Schule: (empfohlen) Wird bedacht, dass ein dienstliches Interesse am Erwerb des Lehrscheins in EH besteht? Schulleiter/Lehrer: (hat zu kontrollieren) Besitzt der im Allgemeinen auf 3 Jahre befristete Lehrschein noch Gültigkeit? Ist die Verlängerung der Gültigkeit um 3 Jahre durch Besuch einer Fortbildungsveranstaltung geplant? Schule: (bewährt/hat zu) Ist ein Schulsanitätsdienst (SSD) durch Schüler installiert und werden EH-Maßnahmen bei Schülerunfällen (unter Aufsicht und Anleitung durch Lehrkräfte) auch geleistet? Die Mitwirkung am SSD ist freiwillig. Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

19 Schule: (bewährt/empfohlen) Wird der SSD dem Hauptanliegen gerecht, dass Unfallverhütung und EH-Leistungen während des Unterrichts, im Pausenhof, bei Wandertagen und Schulsportveranstaltungen sowie sonstigen schulischen Veranstaltungen erfolgt? (siehe auch KMS "Erste Hilfe; hier: Organisation und Leitung eines Schulsanitätsdienstes" vom 18. Mai 2012) Schule: (bewährt/empfohlen) Sind die Schüler des SSD während der Schulzeit erreichbar? Schule: (soll/empfohlen) Nehmen auch die Schüler des SSD an regelmäßigen EH-Fortbildungen teil? Schulleiter: (empfohlen/überprüfen) Erwerben Lehramtsanwärter der Schulen im jeweiligen Seminar eine EH-Ausbildung durch eine Hilfsorganisation oder durch den Seminarleiter selbst? Spezialtraining Erste Hilfe für Lehrkräfte: Schulleiter: (muss/dafür Sorge tragen) Wurde sichergestellt, dass bei sämtlichen schulischen Veranstaltungen eine wirksame EH gewährleistet ist? Wurde an der Schule bekannt gegeben, welche Personen als Ersthelfer zur Verfügung stehen? Kollegium/sonstiges Personal: (hat zu/anzustreben) Sind Lehrkräfte und sonstiges Personal (FöL, Sozpäd, VA, Hausmeister, Schulbegleiter, etc.) in der Lage EH zu leisten und haben sie die entsprechenden Kenntnisse in angemessenen Zeitabständen (alle 3 Jahre) aufgefrischt? Schulleiter: (hat zu) Wurde zur Sicherstellung einer wirksamen EH eine EH-Ausbildungsorganisation bzgl. eines Spezialtrainings für Lehrkräfte kontaktiert und ein 4 Doppelstunden umfassendes Training vereinbart? Für wann ist eines geplant? Schulleiter: (kann) Wurde eine benachbarte Schule gefragt, ob man gemeinsam ein Spezialtraining durchführen möchte? Kollegium: (informieren) Wird bedacht, dass es sich bei einem Spezialtraining um eine SchiLF handelt und daher Dienst-Unfallschutz gewährleistet ist? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

20 Schulleiter: (informieren) Wird bedacht, dass die Kosten von der KUVB übernommen werden und es hierfür ein Antragsformular gibt? Dieses ist unter EH_Antrag_AUV_2012.pdf downloadbar. Weitere Notizen: Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

21 5. Durchführungshinweise zu Schülerfahrten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Weitere Infos und Materialien finden Sie auf der Homepage des Seminar Bayern unter Forderung der KMBek: Die Schulgemeinschaft entwickelt und setzt selbstständig pädagogische Konzepte vor Ort um - auch in Bezug auf die Ausgestaltung des Fahrtenprogramms. Schulleiter: (hat zu) Wurde ein Fahrtenprogramm für das jeweilige Schuljahr zusammengestellt und in der Konferenz besprochen? Wurde der Schülerausschuss angehört? Wurden die Mitwirkungsrechte des Elternbeirats laut GrSO/MSO beachtet? Schulleiter: (muss) Wurde die Schülerfahrt genehmigt, ist somit eine Schulveranstaltung und steht daher im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch? Findet die Schülerfahrt während der Schulzeit statt? Fahrten dürfen grundsätzlich nicht in den Ferien stattfinden. Wurde eine Einverständniserklärung seitens der Eltern minderjähriger Schüler eingeholt? Sind Schüler, die nicht an der verpflichtenden oder freiwilligen Schülerfahrt teilnehmen, in anderen Klassen/Kursen untergebracht? Ist am Aufenthaltsort eine geschlechterspezifische Trennung von Schlafstätten, Waschräumen und Toiletten gewährleistet? Schule: (kann) Wird ein kommerzielles Angebot wahrgenommen? Wenn ja, dann ist die Vermittlung von lehrplanrelevanten Inhalten nicht zulässig. Lehrer: (hat zu) Ist die Lehrkraft bei sportlichen Angeboten (z. B. Besuch eines Hochseilgartens, Klettern, Kanu fahren etc.) mit den Sicherheitsanforderungen der angebotenen Sportart vertraut? Liegt die Gesamtverantwortung bei der Schule und ist die gefahrlose Teilnahme sichergestellt? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

22 Wird ein EH-Set inklusive Verbandszeug mitgeführt? Wurden die Erziehungsberechtigten dazu aufgefordert, die begleitende Lehrkraft über eine mögliche regelmäßige Medikamentation, bestehende Allergien, Einschränkungen der Gesundheit und Leistung zu informieren sowie über ggf. notwendige Notfallmaßnahmen aufzuklären? Eltern: (haben zu) Übernehmen die Eltern der Schüler die Kosten für die Fahrt? Schule: (soll/hat zu) Wurden alle Möglichkeiten seitens der Schule ausgeschöpft, um die Teilnahme auch von finanziell schlechter gestellten Familien zu ermöglichen? Wurden die Eltern in geeigneter Weise über Möglichkeiten der Unterstützung diskret informiert? Hat die Schule bei nicht EU-Schülern bei einer Reise in ein anderes EU- Land, in dem Visumspflicht besteht, vor der Abreise für die gesamte Reisegruppe das der KMBek beigefügte Formular ausgefüllt? Wurde das Formular von der Schule und der betreffenden Ausländerbehörde bestätigt? Begleiten 2 Personen, darunter eine Lehrkraft, die Reisegruppe? Die Lehrkraft ist gegenüber weiteren Begleitpersonen weisungsberechtigt. Sind bei gemischten Gruppen jeweils mindestens eine weiblichen und eine männliche Begleitperson dabei? Schule (GS): (kann) Bis einschließlich Jgst. 4 sind auch 2 weibliche Begleitpersonen zulässig. Schulleiter: (hat zu) Wurden geeignete sonstige Begleitpersonen ausgewählt? Schulleiter/Lehrer: (hat zu kontrollieren) Ist mindestens eine Begleitperson mit den Maßnahmen der EH vertraut? Lehrer/Begleitperson: (muss) Ist mindestens 1 Begleitperson bei der Ausübung von Wassersport rettungsfähig (Mindestqualifikation: Rettungsschwimmabzeichen Bronze)? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

23 Lehrer: (muss) Werden sportliche Inhalte auf der Grundlage des jeweiligen Lehrplans vermittelt? Besitzt die Lehrkraft eine Ausbildung und Prüfung im Rahmen des Studiums, eine erfolgreiche Teilnahme an einer staatlichen Fortbildung, eine gültige C-Trainer-Lizenz oder einen entsprechenden gleichwertigen Qualifikationsnachweis? Sind alle unterweisenden Personen in EH ausgebildet? Lehrer/Begleitperson: (muss) Wird während der gesamten Schülerfahrt die Aufsichts- und Fürsorgepflicht wahrgenommen? Lehrer/Begleitperson: (muss) Wird die Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen GrSO/MSO sowie des JugSchG eingehalten? Insbesondere im Hinblick auf den Konsum von Nikotin, alkoholischen Getränken und sonstigen Drogen? Lehrer/Begleitperson: (hat zu) Sind die Begleitpersonen den Schülern in dieser Hinsicht ein Vorbild? Lehrer/Begleitperson: (hat zu) Ist sichergestellt, dass die Aufsichtspflicht bei den Begleitpersonen bleibt, auch wenn ein kommerzielles Angebot wahrgenommen wird? Externe Dritte können jedoch zur Unterstützung herangezogen werden. Schule/Lehrer: (hat sich zu vergewissern) Wurde der Verkehrssicherungspflicht seitens des kommerziellen Anbieters nachgegangen? Lehrer/Begleitperson (MS): (kann) Verfügen die Schüler ab Jgst. 10 über die nötige Reife und Disziplin, um ihnen in kleinen Gruppen Ausgang - ggf. auch an einzelnen Abenden - zu gewähren? Lehrer/Begleitperson: (muss) Wurde hierfür bei minderjährigen Schülern eine entsprechende Zustimmung seitens der Erziehungsberechtigten eingeholt? Lehrer/Begleitperson: (muss) Wurde für den Ausgang von Schülergruppen das Ziel vereinbart, die Erreichbarkeit sowie der Rückkehrzeitpunkt sichergestellt bzw. vereinbart? Ist den Schülern bewusst, dass sie bei Hinwegsetzung über die Vereinbarung ggf. den gesetzlichen Versicherungsschutz verlieren könnten? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

24 Lehrer/Begleitperson: (hat zu) Werden bei sportlichen Unternehmungen die Durchführungs- und Sicherheitshinweise zum Sportunterricht beachtet und besondere Sorgfalt bei gefahrengeneigten Unternehmungen eingehalten sowie Rücksicht auf die Grundfähigkeiten und -fertigkeiten der Schüler genommen? Lehrer/Begleitperson: (muss) Erfolgt die An- und Rückreise gemeinsam? Lehrer: (soll) Liegt der Treff- und Endpunkt in der Nähe erreichbarer und zumutbarer Verkehrsmittel sowie den Schülern bekannten Örtlichkeiten unweit der Schule? Lehrer (GS): (muss) Liegt der Treff- und Endpunkt für Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 im Schulsprengel? Lehrer: (hat zu) Werden öffentliche Verkehrsmittel für die Beförderung genutzt? Die Nutzung privater PKW (Begleitpersonen, Eltern) ist grundsätzlich nicht gestattet (Ausnahmefälle durch die begründete Genehmigung seitens des Schulleiters möglich; Rückhaltesysteme/Kindersitz muss vorhanden sein; Bsp.: unverhältnismäßig hohe Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel mit Beschränkung auf eine Wegstrecke von unter 100 km). Das Anhalten von PKW ist mit Ausnahme von begründeten Notfällen verboten. Lehrer: (hat zu) Wurde der Schulleiter vorher darüber informiert und mit ihm abgesprochen, dass ein oder mehrere Schüler aufgrund von Disziplinlosigkeit nach Hause geschickt werden, nachdem alle anderen pädagogischen Maßnahmen unzweckmäßig erschienen oder keine Wirkung zeigten? Lehrer: (hat zu) Wurden die Erziehungsberechtigten vor der Fahrt darüber informiert, dass sie die entstehenden Kosten bei vorzeitiger Heimreise des Kindes aufgrund von Disziplinlosigkeit selbst tragen müssen? Die Rückfahrt kann - je nach geistiger Reife und Alter - durch Abholung erfolgen oder alleine ohne Begleitung. Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

25 Lehrer: (hat zu) Wurden die Eltern und Schüler darauf hingewiesen, dass bei körperlichen Schäden (keine Erkrankungen!) der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift (auch bei Auslandsfahrten)? Wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass sie bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Anspruchsbescheinigung für die Inanspruchnahme von Leistungen bei den deutschen gesetzlichen Krankenversicherungen im Ausland beantragen? Haben sich privat versicherte Eltern bei ihrem Versicherungsunternehmen entsprechend nach dem Versicherungsumfang erkundigt? Lehrer/Schüler: (soll) Wird die Anspruchsbescheinigung mitgeführt? Lehrer: (empfohlen) Wurden eine Gruppenhaftpflichtversicherung und ggf. eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen? Die Kosten tragen die Eltern. Schulleiter: (informieren) Ist den Lehrkräften/Begleitpersonen bekannt, dass nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bzw. gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind? Schulleiter: (informieren) Wird seitens der Lehrkräfte bedacht, dass sie bei Nutzung eines privaten PKWs (bei vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Schulleiter) bei Fahrten Dienstunfallschutz genießen? Besondere Hinweise zur Durchführung von Schulskikursen: Lehrer: (muss) Hat der Leiter des Schulskikurses (=verantwortliche Person) eine laufbahnmäßige Ausbildung zur Vorbereitung und Durchführung erhalten? Lehrer: (muss) Verfügt der Leiter über eine der folgenden Qualifikationen? - Prüfung im alpinen Skilauf im Rahmen eines Studien-/Ausbildungsganges Sport, - erfolgreiche Teilnahme an der staatlichen Lehrerfortbildung Schulskikursleiter, - außerschulische Qualifikationen: staatlich geprüfter Skilehrer, staatlich geprüfter Snowboardlehrer, Verbandsskilehrer, Verbandssnowboardlehrer, DSV-Skilehrer alpin, DSV-Snowboardlehrer, gegebenenfalls staatlich geprüfter Skilanglauflehrer, Verbandsskilanglauflehrer, DSV-Skilehrer Langlauf Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

26 Lehrer: (hat zu) Erfolgt die Unterweisung grundsätzlich durch Ski- und Snowboardlehrer mit der Lehrbefähigung in Sport? Verfügt die Lehrkraft über eine der folgenden Qualifikationen? - Prüfung im alpinen Skilauf/Snowboardfahren im Studium, - erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildung im Skilauf/ Snowboardfahren, - außerschulische Qualifikationen aus dem Bereich des Deutschen Skilehrerverbandes (DSLV) oder des Deutschen Skiverbandes (DSV) oder entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis Schulleiter: (kann) Werden die nicht ausreichenden Lehrkräfte der Schule durch weitere externe und qualifizierte Personen unterstützt bzw. durch (in begründeten Ausnahmefällen) Lehrer, die geeignet in der sportlichen Unterweisung in den Skisportarten und im Snowboardfahren sind, eingesetzt? Sie verfügen über eine der folgenden Qualifikationen: - Ausbildung und Prüfung im Rahmen des Studiums im Fach Sport, - erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildung im Fach Sport, - gültige Trainer-C-Lizenz - entsprechend gleichwertiger Qualifikationsnachweis Lehrer: (hat zu) Wurden die geltenden FIS-Regeln und Sicherheitsvorschriften mit den Schülern besprochen und diese darin vertraut gemacht? Lehrer: (kann) Werden verschiedene Kurse eingerichtet? Eine Mischung unterschiedlicher Geräte (z. B. Ski, Snowboard) ist nicht für Anfängergruppen zulässig. Lehrer: (hat zu) Wurde darauf hingewirkt, dass alle Schüler mit geeignetem Material ausgerüstet sind? Wurden die Erziehungsberechtigten darauf hingewiesen, dass sie für die fachgerechte Einstellung des Materials verantwortlich sind? Lehrer: (empfohlen) Hat der Schulskikursleiter die Bindungseinstellung der Alpinski und die der anderen Bindungen kontrolliert? Lehrer: (muss) Wurden die Schüler darauf hingewiesen, dass sie nicht unbeaufsichtigt üben dürfen? Lehrer: (kann) Ist den Schülern zuzutrauen, dass sie über einen überschaubaren Streckenabschnitt alleine unter Aufsicht fahren? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

27 Lehrer: (hat zu) Wird nur auf ausgewiesenen Abfahrten gefahren? Lehrer: (hat zu) Hat sich der Schulskikursleiter vor Beginn über die aktuelle Wetter- und Lawinensituation informiert? Lehrer: (hat zu) Wurde darauf hingewirkt, dass die Schüler Schutzausrüstung (z. B. Helm) tragen? Weitere Notizen: Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

28 6. Verhalten in Schulen bei Bränden und sonstigen Gefahren Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 30. Dezember 1992 Weitere Infos und Materialien finden Sie auf der Homepage des Seminar Bayern unter Forderung der GemBek: Sicherheit der Schüler erfordert vorbeugende Maßnahmen und Verhaltensvorschriften. Unterscheidet sich das Alarmsignal unmissverständlich von anderen Signalen und ist dieses im gesamten Schulgebäude hörbar? Können Feuerwehr, Rettungsleitstelle und Polizei unverzüglich verständigt werden? Sind deren Telefonnummern an geeigneter Stelle gut sichtbar angebracht? Sind Feuerlöscher an gut sichtbarer Stelle angebracht? Sind die Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen an ihrem Platz und nicht von anderen Gegenständen verdeckt/zugestellt? Ist das Lehr- und Schulpersonal mit der Alarmierung (Hausalarm), der Schadensmeldung und der Handhabung der Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen vertraut? Schule: (kann) Werden auch ältere Schüler dafür ausgebildet und eingeteilt? Sind die Flucht- und Rettungswege aus den Schulräumen mit den dabei zu benutzenden Fluren, Treppen, Ausgängen und Sammelplätzen allen Schülern und Lehrkräften bekannt? Werden die Flucht- und Rettungswege ständig freigehalten? Sind die Türen im Zuge der Flucht- und Rettungswege nicht versperrt? Liegen die Sammelplätze/-stellen außerhalb des Schulgebäudes, an denen die Schüler in Sicherheit sind und die Anfahrt sowie die Arbeit von Feuerwehr und Rettungsdienst nicht behindern? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

29 Sind im Erdgeschoss an gut sichtbarer Stelle Lage- und Grundrisspläne angebracht, an denen die Flucht- und Rettungswege, Sammelplätze, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Fernmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und die Bedienungseinrichtungen der sicherheitstechnischen Anlagen (z. B. Rauchabzugseinrichtungen, Lüftungsanlagen) eingetragen sind und zudem auf das Alarmsignal deutlich hingewiesen wird? Schule (groß): (empfohlen) Wurde eine Brandschutzordnung nach DIN Teil B erstellt? Schulleiter (große Schule): (kann) Wurde ein Brandschutzbeauftragter bestellt? Wird von allen Personen bedacht, dass (ohne Rücksicht auf den Umfang des Feuers und ohne dass der Erfolg eigener Löschversuche abgewartet wird) unverzüglich - das Alarmsignal (Hausalarm) auszulösen - die Feuerwehr, Polizei und der Rettungsdienst zu verständigen und - die Beleuchtung in den Flucht- und Rettungswegen einzuschalten ist? Schulleiter/Kollegium: (hat zu) Wird bedacht, dass nur die Schulleitung den Alarm auszulösen hat und bei Brand sowie sonstigen unmittelbar drohenden Gefahren auch das übrige Schulpersonal? Wird die Schule klassenweise unter Aufsicht der Lehrkräfte geräumt? Wird hierbei Ordnung und Ruhe bewahrt? Werden behinderte Kinder ggf. geführt oder getragen? Wird von allen bedacht, dass Aufzüge nicht benutzt werden dürfen? Lehrer: (muss) Haben sich die unterrichtenden Lehrkräfte davon überzeugt, dass niemand in den Schulräumen (z. B. Toiletten, Nebenräume) zurückgeblieben ist? Lehrer/Schüler: (hat zu) Wurden Fenster und Türen geschlossen? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

30 Lehrer: (muss) Wird eine unbeaufsichtigte Klasse von der Lehrkraft der nächstgelegenen Klasse mit betreut? Lehrer: (muss) Wird die Vollzähligkeit der Schüler an der Sammelstelle festgestellt (insbesondere bei Alarm während der Pause)? Lehrer: (muss) Werden die Schüler im Falle, dass die Flucht- und Rettungswege nicht mehr benutzt werden können, in einen Raum, der von der größten Gefahr weit entfernt und für die Rettung zweckmäßig ist (z. B. Fenster zur Straßenseite) geführt sofern nicht andere Maßnahmen zweckmäßiger sind? Werden im Schuljahr 2 Alarmproben durchgeführt und hierbei das "Verhalten im Gefahrenfall" beachtet? Schule: (soll) Wird der 1. Probealarm in den ersten 3 Schulwochen nach vorherigem Unterricht über Verhaltensmaßregeln bei Alarm durchgeführt (die Lehrkräfte werden vorher informiert)? Schule: (soll) Wird der 2. Probealarm zu Beginn der 2. Schuljahreshälfte ohne vorherige Ankündigung (einschließlich Kollegium) durchgeführt? Wird bedacht, dass nach einem Neubau, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudes möglichst in den ersten Tagen, jedoch mindestens innerhalb der ersten 3 Wochen ein angekündigter Probealarm stattzufinden hat? Feuerwehr: (soll/empfohlen) Nimmt ein Vertreter der örtlichen Feuerwehr regelmäßig an einer Alarmprobe teil? Es ist sinnvoll, die Alarmproben mit Feuerwehrübungen zu verbinden, an denen Schüler jedoch nicht teilnehmen dürfen. Werden die Schüler anlässlich der Alarmproben über das Verhalten bei unmittelbaren Gefahren besonders belehrt (z. B. gebücktes Vorgehen bei verrauchten Räumen, Ersticken von Feuer, Löschen von Feuer)? Schulleiter: (soll) Wird der Verlauf der Alarmprobe mit dem Kollegium und ggf. mit dem Vertreter der Feuerwehr besprochen? Checklisten zu verschiedenen GemBeks und KMBeks Zusammenfassung wurde erstellt von:

Erlass über die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz für Schüler und Schülerinnen in Schulen

Erlass über die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz für Schüler und Schülerinnen in Schulen Erlass über die gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz für Schüler und Schülerinnen in Schulen Vom 27. Juni 2001 Az.: R 1/B - 2.5.1.0 2.5.2.0 1. Gesetzliche Schülerunfallversicherung

Mehr

Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte

Grundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte Grundsätze der und Aufsichtsführung Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte Stand: Februar 2011 Einleitender Hinweis Die nachfolgenden Informationen sind grundsätzlich Empfehlungen.

Mehr

Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste

Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 8. Juni 2005 Az. I C

Mehr

Wichtige Bestimmungen des Kultusministeriums: AUSBILDUNG VON SCHÜLERN IN ERSTER HILFE

Wichtige Bestimmungen des Kultusministeriums: AUSBILDUNG VON SCHÜLERN IN ERSTER HILFE Wichtige Bestimmungen des Kultusministeriums: AUSBILDUNG VON SCHÜLERN IN ERSTER HILFE Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 4. Juni 1997 Nr.

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch

Mehr

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW

Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlungen zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Empfehlung zur Schulpsychologischen Krisenintervention in Schulen in NRW Seite 2 I N H A L T Präambel 1. Definition eines traumatischen

Mehr

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Ihre Unfallversicherung informiert Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Gesetzliche Unfallversicherung Wer ist versichert? Liebe Eltern! Ihr Kind ist während des Besuches

Mehr

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII

Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin

Mehr

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Wer ist versichert? Liebe Eltern! Ihr Kind ist während des Besuches von allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen gesetzlich unfallversichert.

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Verkündungsplattform Bayern: Durchführungshinweise zu Schülerfahrten

Verkündungsplattform Bayern: Durchführungshinweise zu Schülerfahrten Page 1 of 9 2230.1.1.1.1.1-UK Durchführungshinweise zu Schülerfahrten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208 Präambel Es

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung

Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung KWMBl. I 2003 S. 81 2230.1.1.1.2.3-UK Sicherheit in der Schule und

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

in der Wichtiges aus unserer Schule

in der Wichtiges aus unserer Schule Homepage: Unter www.froelenbergschule.de finden Sie weitere Informationen zu unserer Schule zu unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den einzelnen Klassen zu aktuellen Ereignissen zum Förderverein

Mehr

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. für die Schülerinnen und Schüler in der Hauptstadt

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. für die Schülerinnen und Schüler in der Hauptstadt Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler in der Hauptstadt Die Unfallkasse Berlin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Berlin In der Schüler-Unfallversicherung

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Sicherheitsförderung und Aufsicht

Sicherheitsförderung und Aufsicht Sicherheitsförderung und Aufsicht in offenen und gebundenen Ganztagsschulen sowie in weiteren Betreuungsmaßnahmen in Schulen Die Zahl der offenen und gebundenen Ganztagsschulen steigt. Darüber hinaus gibt

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen

Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen Wer ist versichert? Liebe Eltern! Ihr Kind ist während des Besuches einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz

Mehr

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz Ihre Unfallversicherung informiert Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen Gesetzliche Unfallversicherung berufsbilde Wer ist versichert? Liebe Schülerinnen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

STUDIENFAHRTEN MARIENSTATT

STUDIENFAHRTEN MARIENSTATT STUDIENFAHRTEN MARIENSTATT OMNIBUS 26.08.2014 A. Stuckenhoff Studienfahrtinfo 1 Allgemeine Informationen zu Studienfahrten Die verbindlichen Vorgaben für Studienfahrten an unserer Schule sind: - Die Studienfahrt

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Versicherungsschutz und Gesundheitsförderung an der Offenen Ganztagsschule. Referent: Boris Fardel

Versicherungsschutz und Gesundheitsförderung an der Offenen Ganztagsschule. Referent: Boris Fardel Versicherungsschutz und Gesundheitsförderung an der Offenen Ganztagsschule Referent: Boris Fardel Die Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland Pflegeversicherung Unfallversicherung Krankenversicherung

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Ausbildungsvertrag für das Praxisbezogene [] Studienprojekt 1 1 [] Studienprojekt 2 1 [] Studienprojekt 3 1

Ausbildungsvertrag für das Praxisbezogene [] Studienprojekt 1 1 [] Studienprojekt 2 1 [] Studienprojekt 3 1 Ausbildungsvertrag für das Praxisbezogene [] Studienprojekt [] Studienprojekt [] Studienprojekt Für Studierende an der Hochschule Kempten - nachfolgend Hochschule genannt des Bachelorstudiengangs Soziale

Mehr

S T U D I E N V E R T R A G

S T U D I E N V E R T R A G S T U D I E N V E R T R A G Zwischen (im Folgenden Unternehmen genannt) und geb. am in (im Folgenden Studierender genannt) 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines

Mehr

Erste-Hilfe-Schulung für Unternehmen

Erste-Hilfe-Schulung für Unternehmen Erste-Hilfe-Schulung für Unternehmen Innovativ. Kooperativ. Effektiv. Mal ehrlich, wissen Sie noch, wie die stabile Seitenlage geht? Oder wie Sie bei Blutungen einen Druckverband anlegen? Es ist ganz normal,

Mehr

Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg

Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg Informationen zum Auslandsaufenthalt von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern an der Liebfrauenschule Oldenburg I. Einjähriger Auslandsaufenthalt nach dem Besuch der 10. Jahrgangsstufe Regelfall

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung

Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung Ordnung für Aus-, Fort- und Weiterbildung Teil: Betreuungsdienst - Stand 26.05.2003 - Gliederung: Seite 1. Grundausbildung Betreuungsdienst 2 1.2. Lehrkraft für die Grundausbildung Betreuungsdienst 3-5

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Carl-Orff-Realschule plus

Carl-Orff-Realschule plus An die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen Betriebspraktikum der 9. Klassen Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, die Carl-Orff-Realschule plus führt in der Zeit vom 18. Januar

Mehr

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines

Merkblatt. zur Gewährung von Umzugskostenvergütung. I. Allgemeines Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung Anlage 13 I. Allgemeines Die Gewährung von Umzugskostenvergütung richtet sich nach dem Sächsischen Umzugskostengesetz (SächsUKG) vom 23. November 1993

Mehr

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung

Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Forschungsprojekt: Qualitätsbedingungen schulischer Inklusion für Kinder und Jugendliche mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Leichte Sprache Autoren: Reinhard Lelgemann Jelena

Mehr

Name Praktikumsbetreuer: Unterschrift für den Betrieb: Unterschrift Klassenlehrer:

Name Praktikumsbetreuer: Unterschrift für den Betrieb: Unterschrift Klassenlehrer: 1 Praktikumsmappe Dauer des Betriebspraktikums: vom _bis _ Name des Schülers: Straße: Postleitzahl/Wohnort: Telefon: Name der Lehrkraft:: Telefon: Schulstempel: Betrieb: Name Praktikumsbetreuer: Unterschrift

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Bundeskinderschutzgesetz

Bundeskinderschutzgesetz Bundeskinderschutzgesetz Der Inhalt in Kürze 1 Stand: 06.03.2012 Eckpfeiler des Bundeskinderschutzgesetzes Aktiver Kinderschutz durch Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke Aktiver Kinderschutz durch

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer

Mehr

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten?

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Vereinbarungen 24. Februar 2010, IHK Potsdam 2 Abs. 3 BBiG Berufsbildungsgesetz (BBiG) Teile der Berufsausbildung können

Mehr

Antrag auf staatliche Förderung für Gruppen der Mittagsbetreuung. im Schuljahr 2015/2016

Antrag auf staatliche Förderung für Gruppen der Mittagsbetreuung. im Schuljahr 2015/2016 Antrag auf staatliche Förderung für Gruppen der Mittagsbetreuung im Schuljahr 2015/2016 Hinweis: Bei Schulen mit Mittagsbetreuungsangeboten von mehreren Trägern ist von jedem Träger gesondert ein Antrag

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

Präsentation vom 13.10.2011 im Rahmen der Fachberatertagung der Unfallkasse NRW in Haltern.

Präsentation vom 13.10.2011 im Rahmen der Fachberatertagung der Unfallkasse NRW in Haltern. Präsentation vom 13.10.2011 im Rahmen der Fachberatertagung der Unfallkasse NRW in Haltern. Martin Kraft, VMS, Deutsche Verkehrswacht. Kontakt: mk@dvw-ev.de 1 Entgegen dem allgemeinen Trend beim Unfallgeschehen

Mehr

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger

Ausbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des

Mehr

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung

INFORMATION. INFORMATION (überarbeitet) Warnwirkung von Feuerwehrschutzkleidung Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband INFORMATION INFORMATION (überarbeitet) Abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem LandesFeuerwehrVerband Bayern e.v. Gesetzliche

Mehr

Abiturprüfung ab dem Jahr 2014

Abiturprüfung ab dem Jahr 2014 STAATSINSTITUT FÜR SCHULQUALITÄT UND BILDUNGSFORSCHUNG MÜNCHEN Abteilung Gymnasium Referat Mathematik Mathematik am Gymnasium Abiturprüfung ab dem Jahr 2014 Wesentliche Rahmenbedingungen Die Länder Bayern,

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Brandschutzordnung. für. Teil C nach DIN 14096-3. für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Brandschutzordnung-Teil C.pdf

Brandschutzordnung. für. Teil C nach DIN 14096-3. für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Brandschutzordnung-Teil C.pdf Brandschutzordnung für Teil C nach DIN 14096-3 für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Brandschutzordnung Teil C - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...2 2 Besondere Aufgaben im Brandschutz...2

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

1 Aufnahme und Ausschluss von Kindern. Aufnahme neuer Kinder

1 Aufnahme und Ausschluss von Kindern. Aufnahme neuer Kinder am Helmholtz Zentrum München Gebäude 51 Ingolstädter Landstraße 1 85764 Neuherberg Tel.:(089) 3187 4621 Fax.:(089) 3187 3380 Geschäftsordnung ( 7 der Satzung) mit Änderungen vom 28.11.2002 mit Änderungen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Anlage: Elektronischer Fragebogen

Anlage: Elektronischer Fragebogen Anlage: Elektronischer Fragebogen Allgemein zur Barrierefreiheit: 1) Entspricht das Schulgebäude den Vorgaben der DIN 18040 Teil 1? Keine Kenntnis Anmerkung: Die DIN 18040 Teil 1 ist eine Technische Baubestimmung

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern

SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer

Mehr

Bekanntgabe von künstlerischen Diplom-/Masterarbeiten in KUGonline

Bekanntgabe von künstlerischen Diplom-/Masterarbeiten in KUGonline Bekanntgabe von künstlerischen Diplom-/Masterarbeiten in KUGonline Kurzbeschreibung Das elektronische Formular Bekanntgabe künstlerische Diplom-/Masterarbeit ermöglicht es, dass Studierende in KUGonline

Mehr

» Die NVV-Mobilfalt. Mitmachen lohnt sich!

» Die NVV-Mobilfalt. Mitmachen lohnt sich! » Die NVV-Mobilfalt. Mitmachen lohnt sich! Einfach anmelden unter www.mobilfalt.de und günstig mitfahren. Oder selbst Fahrten anbieten und davon profitieren. » Die NVV-Mobilfalt. Einfach gut! Sichere Mobilität

Mehr

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung

Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung - 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

2230.1.1.1.1.1-UK Durchführungshinweise zu Schülerfahrten

2230.1.1.1.1.1-UK Durchführungshinweise zu Schülerfahrten 204 2230.1.1.1.1.1-UK Durchführungshinweise zu Schülerfahrten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 9. Juli 2010 Az.: II.1-5 S 4432-6.61 208 Präambel Es ist grundsätzlich

Mehr

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG

STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht

Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am 20.04.2015 Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

InteGREATer e.v. Berlin vor Ort

InteGREATer e.v. Berlin vor Ort InteGREATer e.v. Berlin vor Ort Gesundbrunnenschule Donnerstag, 26.10.2014 Was haben wir heute vor? Was ist InteGREATer e.v.? Unsere persönlichen Bildungswege Das Berliner Schulsystem: Wie ist es aufgebaut

Mehr

VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER

VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER VERTRAG ÜBER DAS PRAKTISCHE STUDIENSEMESTER zwischen (Firma, Behörde, Einrichtung) - nachfolgend Praktikumsstelle genannt - (Anschrift, Telefon) und Herrn/Frau: Matrikel-Nr.: geboren am: in: wohnhaft in:

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Die Bachelorarbeit muss laut Prüfungsordnung nicht mehr thematisch dem gewählten Schwerpunktmodul zuzuordnen sein.

Die Bachelorarbeit muss laut Prüfungsordnung nicht mehr thematisch dem gewählten Schwerpunktmodul zuzuordnen sein. Bachelor of Science BWL: Studierende, welche im Sommersemester 2012 die Bachelorarbeit schreiben möchten, müssen sich im Zeitraum 10.01. bis 23.01.2012 in FlexNow voranmelden. Aufgrund der Voranmeldung

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler Schülerinnen und Schüler sind gesetzlich unfallversichert: während des Unterrichts in den Pausen bei Schulveranstaltungen bei Ausflügen

Mehr