G E M E I N D E F I N N E N T R O P

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1 10.2 G E M E I N D E F I N N E N T R O P Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde Finnentrop vom in der Fassung des 1. Nachtrages vom Nachtrages vom Nachtrages vom Nachtrages vom I. Zuständigkeit des Rates 1 Allgemeines (1) Der Rat der Gemeinde Finnentrop ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. (2) Der Rat entscheidet a) in den ihm durch Gesetz ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten sowie in den Fällen, in denen die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen worden ist, b) in allen Angelegenheiten, die für die Gemeinde von besonderer kommunalpolitischer Bedeutung sind oder die eine erhebliche finanzielle Belastung zur Folge haben. (3) Die Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen. Der Rat kann für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zurücknehmen. (4) Im Einzelfall kann der Rat an Stelle des an sich zuständigen Ausschusses entscheiden, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und der Ausschuss vor der nächsten Sitzung des Rates nicht mehr tagt.

2 10.2 II. Zuständigkeit der Ausschüsse 2 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Ausschüsse beraten über alle Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, der sich aus ihrer Bezeichnung, der Aufgabenzuteilung, aus dem Gesetz oder durch Beschluss des Rates ergibt. Sie beraten Angelegenheiten des Rates bis zur Entscheidungsreife vor und unterbreiten Beschlussvorschläge an den Rat. (2) Sie entscheiden in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit ihnen die Entscheidungsbefugnis durch Gesetz, durch diese Zuständigkeitsordnung oder durch Beschluss des Rates übertragen ist. (3) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches - auch innerhalb der ihnen vom Rat übertragenen Zuständigkeit - die Entscheidungsbefugnis für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall auf den Bürgermeister zu übertragen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder ausdrückliche Vorbehalte des Rates einer solchen Regelung nicht im Wege stehen. Sie können die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Bürgermeister zurücknehmen. 3 Ausschüsse Der Rat bildet folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Finanzausschuss ( 4) 2. Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss ( 5) 3. Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport ( 6) 4. Betriebsausschüsse ( 7) 5. Rechnungsprüfungsausschuss ( 8) 6. Wahlausschuss ( 9) 7. Wahlprüfungsausschuss ( 10)

3 Haupt- und Finanzausschuss (1) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 12 Gemeindeverordneten sowie dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. Vom Ausschuss ist ein(e) stellvertretende(r) Vorsitzende(r) zu wählen. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die gesetzlichen Aufgaben eines Finanzausschusses wahr ( 59 Abs. 2 GO NW) und hat die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. (3) Gemäß Satzung werden dem Haupt- und Finanzausschuss die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zugewiesen. (4) Der Haupt- und Finanzausschuss berät über alle Angelegenheiten, die nicht den Fachausschüssen oder dem Bürgermeister zugewiesen sind (vgl. 13 der Zuständigkeitsordnung). Hierzu gehören insbesondere a) allgemeine Angelegenheiten des Rates und der Ausschüsse, b) Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, c) Angelegenheiten der inneren Verwaltung (Sach- und Personalfragen), soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister obliegt. (5) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet a) in allen Angelegenheiten, soweit nicht - der Rat von Gesetzes wegen (z.b. 41 Abs. 1 GO NW) oder aufgrund eines ausdrücklichen Vorbehaltes selbst entscheidet, - ein anderer Ausschuss Entscheidungsbefugnis hat oder - die Entscheidungsbefugnis nach der Gemeindeordnung oder 11 dieser Zuständigkeitsordnung beim Bürgermeister liegt, b) im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ( 61 GO NW), c) in Kompetenzstreitigkeiten der Ausschüsse, d) gemäß 68 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) über die Empfehlung der Einigungsstelle und gemäß 69 Abs. 6 LPVG, wenn zwischen dem Bürgermeister und dem Personalrat keine Einigung zustande kommt, e) über die Stundung von Forderungen - bis zu einem Betrag von EURO für die Dauer von mehr als zwei Jahren, - bei Beträgen über EURO für die Dauer von mehr als einem Jahr, f) über die Niederschlagung von Forderungen bei Beträgen von mehr als EURO, g) über den Erlass von Forderungen bei Beträgen von mehr als EURO,

4 10.2 h) über die Vergabe von Aufträgen, soweit Haushaltsmittel bereitgestellt sind und der Auftrag nicht von einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vergeben werden kann, ohne betragsmäßige Beschränkung, i) über alle Angelegenheiten des Umweltbereiches, soweit diese nicht dem Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss zugewiesen sind, insbesondere über Angelegenheiten der Abfallwirtschaft und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren. (6) Der Haupt- und Finanzausschuss erledigt die Anträge, die Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben, nach 24 GO NW entsprechend der in 6 Abs. 4 der Hauptsatzung getroffenen Regelung. (7) Dienstreisen der Gemeindeverordneten, Ausschüsse, sachkundigen Bürger und Einwohner werden vom Haupt- und Finanzausschuss genehmigt. Wenn sich die Notwendigkeit einer Dienstreise so plötzlich ergibt, dass eine vorherige Genehmigung nicht mehr eingeholt werden kann, wird die Genehmigung vom Bürgermeister erteilt. Die so erteilte Genehmigung ist dem Haupt- und Finanzausschuss zur Kenntnis zu geben. (8) Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur gegebenen Zeit Arbeitskreise zu begrenzten Aufgaben einzurichten. 5 Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss (1) Der Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss besteht aus 12 Gemeindeverordneten. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. (2) Der Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss berät über alle Bauleitplanverfahren nach BauGB einschließlich - der sonstigen Satzungen nach BauGB mit Ausnahme der Erschließungsbeitragssatzung, - Gestaltungsfestsetzungen nach Landesbauordnung, - Stellungnahme der Gemeinde im Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, - Stellungnahme der Gemeinde zu Planverfahren anderer Gemeinden, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. (3) Er berät über - Grundsatzfragen des Umweltschutzes, - Maßnahmen in den Bereichen Luft-, Boden- und Wasserwirtschaft, - den Schutz von Biotopen und Naturdenkmälern, - Öffentlichkeitsarbeit in Fragen des Umweltschutzes.

5 (4) Der Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss entscheidet 10.2 a) über die Einleitung der Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Satzungsverfahren nach BauGB sowie das weitergehende Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gem. BauGB, soweit sich nicht der Rat im Einzelfall die Entscheidung vorbehält und 41 Abs. 1 Satz 2 GO NW nicht entgegensteht; b) im Rahmen des Bereiches Umwelt und der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel über Aufträge für Lieferungen und Leistungen - ausgenommen die Vergabe von baulichen Leistungen -, soweit diese im Einzelfall EURO nicht überschreiten und der Auftrag nicht vom Bürgermeister zu vergeben ist, c) über die im Haushaltsplan für den Umweltbereich vorgesehenen Mittel, soweit die Ermächtigung zur Verfügung nicht dem Bürgermeister erteilt ist, d) über die Stellungnahme der Gemeinde im Anhörungsverfahren zu Planfeststellungsverfahren und im Beteiligungsverfahren zu Planverfahren auf dem Gebiet der Landes-, Regional- und Kreisplanung, e) Erklärung des Einvernehmens bezüglich Bauanträgen und Bauvoranfragen nach 36 BauGB, soweit es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 6 Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport (1) Der Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport besteht aus 12 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. (2) Der Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport berät a) über die allgemeine Förderung des Sports in Schulen und Vereinen, b) über die Förderung des Sports der nicht vereinsgebundenen Bevölkerung und zur Verbesserung der Freizeitgestaltung (Trimm-Dich-Aktionen, Volkswanderungen, Volkslauf u. ä.). b) Maßnahmen zur Förderung der Familie (z. B. Familienpass, Familienwohnungsprogramm, Erstausstattungsbeihilfe usw.), c) Förderung der Arbeit der Jugendgruppen und der Jugendvereinigungen, d) Förderung von Einrichtungen der Jugendpflege und Jugendbetreuung in freier Trägerschaft, e) Jugendschutz einschl. des Suchtproblems in allen Bereichen, f) Förderung von Elterninitiativen, g) Neubau von Kinderspiel- und Bolzplätzen,

6 h) Beteiligung der Gemeinde nach dem Kinderbildungsgesetz NRW, 10.2 i) die Unterstützung und Förderung der Seniorenarbeit in der Gemeinde, einschließlich der Einrichtungen der Altenhilfe. (3) Der Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport entscheidet a) über allgemeine Grundsätze, nach denen gemeindlichen Sporteinrichtungen und Sportanlagen den Vereinen zur Verfügung gestellt werden, b) über die Gewährung von Pauschalzuwendungen an die Sport treibenden Vereine der Gemeinde Finnentrop, soweit Mittel im Haushalt bereitgestellt sind und es sich nicht um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, c) über die Gewährung von Einzelzuschüssen innerhalb seines Geschäftsbereiches von EURO bis EURO, sofern Mittel im Haushalt bereitgestellt sind, d) über die Vergabe von Aufträgen - ausgenommen bauliche Maßnahmen aus seinem Geschäftsbereich bis EURO, soweit Haushaltsmittel bereitgestellt sind und der Auftrag nicht vom Bürgermeister zu vergeben ist. (4) Der Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport nimmt die Aufgaben nach 85 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) wahr. Der Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport entscheidet über alle Angelegenheiten, die die Gemeinde als Träger der äußeren Schulangelegenheiten betreffen, einschließlich der Wahrnehmung des Vorschlagsrechtes bei der Besetzung von Schulleitern bzw. ihren Stellvertretern. Gem. 85 SchulG NRW nehmen je ein von der katholischen und der evangelischen Kirche benannte(r) Vertreter(in) an den Sitzungen des Ausschusses Teil, sofern Schulangelegenheiten auf der Tagesordnung stehen. 7 Betriebsausschüsse (1) Der Betriebsausschuss der Gemeindewerke der Gemeinde Finnentrop besteht aus 12 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Betriebssausschusses der Gemeindewerke regelt die Betriebssatzung der Gemeindewerke. (2) Der Betriebsausschuss der Finnentroper Vermögensverwaltung besteht aus den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses. 4 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung findet entsprechende Anwendung. Die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsausschusses der Finnentroper Vermögensverwaltung regelt die Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung.

7 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 7 Gemeindeverordneten. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. (2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen, die Jahresrechnung zu prüfen und die erforderlichen Beschlüsse des Rates vorzubereiten. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft gemäß 101 Abs. 1 GO NW die Jahresrechnung mit allen Unterlagen darauf hin, ob a) der Haushaltsplan eingehalten ist, b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist, d) die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten sind. (4) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen, in einen allgemeinen und einen gesonderten Berichtsband zu gliedern und dem Rat vorzulegen. Die Einwohner oder Abgabepflichtigen sind zur Einsichtnahme in den allgemeinen Berichtsband berechtigt. Angelegenheiten, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, sind in dem gesonderten Berichtsband darzustellen. Welche Berichtsteile vertraulich zu behandeln sind, entscheidet der Rechnungsprüfungsausschuss. 9 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus 10 Gemeindeverordneten. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. (2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass - der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, - er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, - bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und - dass 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben.

8 (3) Der Wahlausschuss hat die Aufgaben, 10.2 a) das Gebiet der Gemeinde Finnentrop (Wahlgebiet) in Wahlbezirke einzuteilen ( 4 Kommunalwahlgesetz), b) die Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern ( 14 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz), c) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn der Vertrauensmann den Wahlausschuss anruft ( 18 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz), d) über die Zulassung von Wahlvorschlägen zu entscheiden ( 18 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz), e) das Wahlergebnis festzustellen ( 34 Kommunalwahlgesetz). (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht gehindert, in einer Entscheidung mitzuwirken, die sich auf ihre Wahl oder ihre Bewerbung erstreckt. 10 Wahlprüfungsausschuss (1) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus 7 Gemeindeverordneten. Für jedes Mitglied ist ein(e) Vertreter(in) zu wählen. (2) Dem Ausschuss obliegt die Vorprüfung der gegen die Wahl des Rates erhobenen Einsprüche sowie der Gültigkeit der Wahl nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung. (3) Der Ausschuss unterbreitet dem Rat einen Vorschlag über den von ihm im Wahlprüfungsverfahren zu treffenden Beschluss. III. Zuständigkeit des Bürgermeisters 11 Allgemeine Regelungen (1) Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Leitung und Beaufsichtigung des Ge-

9 10.2 schäftsganges der gesamten Verwaltung. Er leitet und verteilt die Geschäfte. Als solche gelten grundsätzlich alle Verwaltungsgeschäfte, die sich im Rahmen der normalen Verwaltungsübung erledigen lassen. Dem Bürgermeister obliegt die Abgrenzung der Geschäfte der laufenden Verwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Der Bürgermeister wird im übrigen ermächtigt a) zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund zur Ablehnung eines Ehrenamtes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorliegt ( 29 Abs. 2 GO NW). Gegen seine Entscheidung ist der Widerspruch zulässig, über den der Rat befindet, b) über die gegen Verwaltungsakte eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden, c) zur Führung von Rechtsstreitigkeiten und zum Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen. Bei Streitwerten von mehr als EURO hat er den Rat unverzüglich zu informieren, d) über den Rahmen des 41 Abs. 2 GO NW hinaus Aufträge aus dem Bereich des gesamten Haushalts bis zu EURO zu vergeben sowie einen oder mehrere Zusatzaufträge zu den vom Rat oder vom zuständigen Ausschuss erteilten Aufträgen bis zum Umfang von insgesamt EURO zu erteilen, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen oder im Einzelfall der Rat oder der ermächtigte Ausschuss die Ausgaben beschlossen hat. Über die Vergabe von Zusatzaufträgen ist der zuständige Ausschuss zu unterrichten, e) über den Rahmen gemäß lit. d) hinaus Aufträge aus dem Bereich des gesamten Haushalts bis zu EURO zu vergeben, soweit entsprechende Mittel im Haushaltsplan zur Verfügung stehen und die Maßnahme vom Rat beschlossen ist und beabsichtigt ist, den Auftrag gemäß den entsprechenden Vorschriften der VOB/VOL zu vergeben, f) Kredite gemäß der Haushaltssatzung entsprechend den Erfordernissen der Finanzsituation der Gemeinde aufzunehmen, g) die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben heranzuziehen, h) die Entscheidung über Liegenschafts- und Grundbuchangelegenheiten bis EURO zu treffen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, i) über a) die Stundung von Forderungen im Einzelfall - bis zu einem Betrag von EURO für die Dauer von bis zu zwei Jahren, - bei Beträgen über EURO für die Dauer bis zu einem Jahr, b) die Niederschlagung von Forderungen bei Beträgen bis EURO, c) den Erlass von Forderungen bei Beträgen bis EURO zu entscheiden, j) zur Gewährung von Einzelzuschüssen an Verbände und Vereine bis zu EURO, sofern Mittel im Haushalt bereitgestellt sind.

10 10.2 (3) Der Bürgermeister trifft gem. 73 Abs. 3 GO alle dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Der Bürgermeister nimmt die Vereidigung der Beamten(innen), soweit sie nicht nach 65 Abs. 5 GO NW durch den Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates vorzunehmen ist, und die Verpflichtung der Angestellten, Arbeiter(innen) und Hilfskräfte vor. (5) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter. IV. Schlussbestimmungen 13 Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Finnentrop vom außer Kraft.

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