M I E T V E R T R A G
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- Gretel Giese
- vor 8 Jahren
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1 M I E T V E R T R A G I. zwischen der Stadtgemeinde Schwechat, Bezirk Wien-Umgebung, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, UID-Nr.: ATU , als Vermieter und Verkehrsbüro-Ruefa Reisen GmbH, Lassallestraße 3, 1020 Wien UID-Nr.: ATU FN k, als Mieter. Der Vermieter vermietet dem Mieter das in Schwechat, Himberger Straße 2-4 Stg. 2, gelegene Geschäftslokal Top.Nr. II mit einer Nutzfläche von 150,33 m² zum Zwecke des Betreibens eines Reisebüros. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf eigene Kosten instand zu halten und in demselben Zustand zurückzustellen, sowie allfällige Beschädigungen unverzüglich zu beheben. Er verzichtet auf das Recht, nach Fall ABGB die Instandhaltung im Inneren des Mietgegenstandes vom Vermieter zu fordern. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter aus einer unsachgemäßen und sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietgegenstandes bzw. mangelnder Wartung durch den Mieter und verpflichtet sich insbesondere, die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlagen) und sanitäre Anlagen so zu warten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Alle darüber hinausreichenden Erhaltungsmaßnahmen gehen kostenmäßig zu Lasten des Vermieters, wie insbesondere Erhaltungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen des Hauses, der Außenfenster und des Portals. Der Vermieter ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen nach vorheriger Ankündigung den Mietgegenstand zu besichtigen und bei Gefahr in Verzug jederzeit zu betreten. Für diesen Fall sagt der Mieter den jederzeitigen Zutritt zum Mietgegenstand zu und hält den Vermieter schad- und klaglos.
2 II. Das Mietverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. III. Der Mietzins ist am Fünften eines jeden Kalendermonats im Vorhinein zu bezahlen. Der Mietzins setzt sich zusammen aus: 1) dem Hauptmietzins von 1.092,90 monatlich, 2) dem verhältnismäßigen Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, wobei ein Akontobetrag von 293,13 zunächst eingehoben wird, der nach den Bestimmungen des MRG jährlich angepasst werden kann. 3) dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für die Wartung (Aufzug, Zentralheizung und dgl.), 4) der Umsatzsteuer vom Bruttomietzins. 5) Die Verpflichtung zur Mietzinszahlung beginnt mit Übergabe des Mietobjekts an den Mieter. Besondere Vereinbarungen: Der vorstehende Mietzins ist wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder einen an seine Stelle tretenden Index, wobei als Bezugsgröße die für den Monat des Vertragsbeginnes verlautbarte Indexzahl zu dienen hat. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich.im Falle eines Verzuges mit der Mietzinszahlung verpflichtet sich der Mieter, neben den Kosten der Betreibung nach RAT, Verzugszinsen in Höhe von 4 % für die gesamte Dauer des Verzuges zu bezahlen. IV. Die im Mietvertrag festgelegte Nutzfläche bleibt auch dann für alle Berechnungen maßgebend, wenn der Mieter ohne Bewilligung des Vermieters eine Verminderung derselben herbeiführt. Im Falle einer Vergrößerung der Nutzfläche (z.b. Balkonverglasung u.a.) ist der Vermieter berechtigt, die sich sodann ergebende größere Nutzfläche allen nach diesem Vertrag zu erfolgenden Berechnungen zugrunde zu legen. Beabsichtigte Veränderungen (Verbesserungen) innerhalb des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter mit genauen Angaben anzuzeigen. Die Anzeige hat die Verpflichtung zur Kostentragung und Durchführung durch befugte Gewerbetreibende zu enthalten. Änderungen an der Außenseite des Mietgegenstandes
3 sowie Änderungen des Verwendungszweckes bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist berechtigt, für die Dauer des Mietverhältnisses an der Außenwand des den Mietgegenstand bildenden Geschäftslokales unter Einhaltung der erforderliche behördlichen Bewilligung eine Leuchtreklame oder sonstige Reklameeinrichtung anzubringen. Der Vermieter ist damit einverstanden, dass der Mieter ein Klimaaußengerät, von einer befugten Fachfirma, an dem Standort montieren lässt, wo sich bereits das Klimaaußengerät des Vormieters befunden hat. Der Vermieter wird im Zuge der Anmietung des Bestandsobjetes und vor Übergabe die in der Beilage A angeführten Arbeiten durchführen. Der Mieter ist berechtigt die in der Beilage B angeführten Umbauarbeiten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Umbauarbeiten besteht seitens des Mieters keine Rückbauverpflichtung. V. Der Mieter verpflichtet sich, bei sonstigem Verlust der Rechte aus diesem Vertrag, den Mietgegenstand nur für den in Punkt I. genannten Zweck zu benützen. VI. Die Untervermietung der Bestandräume (ganz oder teilweise) an dritte Personen ist soweit zulässig, als sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist. Der Mieter verpflichtet sich, die Überlassung seiner Mietrechte, soweit dies im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zulässig ist, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und haftet für alle Folgen der Unterlassung, insbesondere für Mietzinsentgang und Prozesskosten udgl. VII. Die Vertragsteile vereinbaren ein wechselseitiges Aufrechnungsverbot. Es sei denn, dass der Vermieter oder der Mieter die Gegenforderung ausdrücklich anerkannt hat oder dass diese gerichtlich festgestellt wurde. VIII. Der Mieter verpflichtet sich, die Hausordnung einzuhalten.
4 IX. Für den Zeitraum von acht Jahren wird ein Kündigungsverzicht des Mieters vereinbart. Danach beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zu den gesetzlichen Kündigungsterminen d. h. zum Quartalsende. Den gekündigten Mietgegenstand hat der Mieter nach Vorankündigung durch den Vermieter auf Verlangen besichtigen zu lassen. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Geschäftslokal in ordnungsgemäßem Zustand, geräumt von eigenen Fahrnissen und gereinigt, dem Vermieter zurück zu stellen. Ansprüche auf Möbelablöse o.ä. gegenüber einem Nachmieter stehen dem Mieter nicht zu. Veränderungen insbesondere auch an den Oberflächen der Wände, Decken und Böden (z.b. Wechsel der Wandfarbe und/oder des Materials, Bohrlöcher, Beschädigungen durch Durchbohrungen von Fliesen, etc.) hat der Mieter, sofern kein Belassungsanspruch nach 9 MRG besteht, auf Verlangen des Vermieters zu beseitigen. X. Im Sinne des 30 Abs. 2 Zif. 13 MRG werden folgende für den Vermieter in Bezug auf die Kündigung als wichtig und bedeutsam anzusehenden Tatsachen als Auflösungsgrund dieses Vertrages vereinbart: 1) Der Mieter verpflichtet sich, Vereinbarungen über die Lieferung von Wärme (Zentralheizung, Fernwärme etc.) auch mit einem von der Stadtgemeinde Schwechat beauftragten Unternehmen abzuschließen und ist damit einverstanden, dass der entsprechende Anteil für besondere Aufwendungen (Heizungskosten) direkt an diese Firma bezahlt wird. Die Verweigerung des Abschlusses einer solchen Vereinbarung stellt einen als wichtig und bedeutsam anzusehenden Umstand im Sinne des 30 Abs. 2 Zif.13 MRG dar, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 2) Der Mieter wird für Strom einen direkten Liefervertrag mit den betreffenden Versorgungsunternehmen abschließen und diese Kosten direkt abrechnen. 3) Der Mieter verpflichtet sich, anlässlich des Vertragsabschlusses eine Barkaution in Höhe von 6.652,-- zu bezahlen. Die Kaution kann bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Deckung der der Vermieterin aus dem gegenständlichen Bestandvertrag zustehenden Schadenersatzansprüche, weiters auch während des Mietverhältnisses zur Abdeckung allfälliger rückständiger Mietzinse samt Nebengebühren sowie zur Abdeckung allfälliger, aus diesem Vertrag erwachsenden Ansprüche des Vermieters verrechnet werden. Die Vermieterin ist berechtigt - vor Ende des Mietverhältnisses, aber nicht verpflichtet - Forderungen gegen den Mieter sowohl aus Mietzinsrück-ständen, als auch wegen Schäden am Bestandobjekt, daraus zu decken. Macht die Vermieterin von diesem Recht Gebrauch, so ist der Mieter zur Auffüllung der Kaution binnen 14 Tagen verpflichtet. Die Verletzung dieser Verpflichtung trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen wird als wichtiger Kündigungsgrund gem. 30 Abs. 2 Zif. 13 MRG vereinbart.
5 Die nach Beendigung des Mietverhältnisses verbleibende Kaution ist von der Vermieterin binnen vier Wochen nach Übergabe des Mietobjekes im vereinbarten Zustand an den Mieter zurück zu erstatten. Die Nichtbezahlung des Kautionsbetrages stellt einen als wichtig und bedeutsam anzusehenden Umstand im Sinne des 30 Abs. 2 Zif. 13 MRG dar, der den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. 4) Der Mieter es unterlässt die schriftlich zugesicherte zwei jährige Mietenvorauszahlung (Miete inkl Ust exkl. Betriebskosten) für Juni 2014 bis inklusive Mai 2016 sowie den einmalig nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss in Höhe von 5.000,-- (zuzüglich UST) binnnen 14 Tage nach Zustande kommen des Mietvertrages zu bezahlen. XI. Bei Erhöhung des Mietzinses gemäß 18 MRG verpflichtet sich der Mieter, diesen erhöhten Mietzins zu bezahlen. XII. Der Mieter verpflichtet sich, hinsichtlich des Mietobjektes die Kosten des Umbaues (siehe Beilage B) und der Neuanschaffung von Geräten zu tragen. XIII. Bei zeitlich begrenzter Unbenützbarkeit des Bestandgegenstandes wegen notwendiger Reparaturen verpflichtet sich der Mieter zur Räumung und verzichtet auf einen Ersatz der Kosten des Ersatzquartieres, sofern die Unbenützbarkeit nicht vom Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist. Das Recht zur Mietzinsminderung ist davon unberührt. Ferner verzichtet der Mieter darauf, wegen zeitweiliger Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrung des Personenaufzuges, der Zentralheizung, der Gas-, Licht-, Kraft- und Kanalisierungsleitungen irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten, sofern der Vermieter diese Störungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Behebung innerhalb angemessener Frist veranlasst. XIV. Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten der Vergebührung dieses Mietvertrages zu entrichten.
6 XV. Der Mieter bestätigt mit Unterfertigung des Vertrages die Richtigkeit der Beschreibung des Mietgegenstandes einschließlich der Größe gem. Punkt I. und des Zustandes des Mietgegenstandes gem. Punkt I. sowie sämtliche Vertragsbedingungen zu kennen und damit einverstanden zu sein. Der Mieter: Für den Gemeinderat der Stadtgemeinde Schwechat, Bezirk Wien-Umgebung, NÖ.: Schwechat, Der Bürgermeister Stadtrat Gerhard Frauenberger Genehmigt in der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schwechat am, Tagesordnungspunkt : Gemeinderat Gemeinderat
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