Lohnsteuertabellen 2014

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1 Lohnsteuertabellen 2014 von Dr. Martin Atzmüller, Daniela Baumgartner, Karin Kufner 1. Auflage Lohnsteuertabellen 2014 Atzmüller / Baumgartner / Kufner schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Verlag Österreich 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Lohnsteuertabellen 2014 Atzmüller / Baumgartner / Kufner

2 A Abfertigungen das sind einmalige Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses, sind als sonstige Bezüge zu versteuern. 67 EStG 1988 unterscheidet zwischen verpflichtend auf Grund eines Gesetzes oder Kollektivvertrags und weiterer,,lohngestaltender Vorschriften (siehe dieses Stichwort) zu leistenden Abfertigungen ( 67 Abs 3 EStG 1988) und freiwilligen Abfertigungen ( 67 Abs 6 EStG 1988). Durch das BMVG wurde ab die sog,,abfertigung neu eingeführt. Sie gilt zwingend für alle Arbeitsverhältnisse, die ab beginnen. Siehe unter,,betriebliche Vorsorgekassen. Ab wird das BMVG zum BMSVG, das ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz. Dieses Gesetz bringt auch für Selbständige das Modell der Abfertigung neu, und zwar zum Teil verpflichtend, in bestimmten Fällen können sich Selbständige zur Beitragszahlung verpflichten. Bei,,alten Arbeitsverhältnissen bestehen verschiedene Möglichkeiten des Eintritts in das neue System ( 47 Abs 1 BMS- VG). Für Abfertigungsansprüche, die nach dem,,alten System ausbezahlt werden, gelten die bisherigen (in der Folge näher erläuterten) Regelungen des 67 Abs 3 EStG 1988 weiter (Rz 1079c der LStR). Diese Regelungen finden insoweit Anwendung, als das alte Abfertigungssystem für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weiter geführt wird oder Anwartschaften für den ganzen oder für einen Teil des Anspruchszeitraumes vor dem Übertritt in das neue System eingefroren werden. Maßgeblich für die Berechnung der Begünstigung nach 67 Abs 3 EStG 1988 für eingefrorene Anwartschaften ist die Höhe der Bezüge zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei einer Teilübertragung ist für die eingefrorenen Anwartschaften 67 Abs 3 EStG 1988 jedoch nur insoweit anzuwenden, als die Anzahl der Monatsentgelte, die auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Ansprüche zustehen, zum Zeitpunkt des Übertritts nicht überschritten werden; siehe dazu das Beispiel in Rz 1079c der LStR. Abfertigungen, die in Form einer Kapitalabfindung von einer Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK), früher Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) ausbezahlt werden, sind durch die BVK immer mit 6% zu versteuern (auch wenn höhere als die im 6 BMS- VG vorgesehenen 1,53% der Bemessungsgrundlage geleistet wurden). Bei Übertragung des Abfertigungsbetrages von einer Betrieblichen Vorsorgekasse an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse fällt keine Lohnsteuer an; auch die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist steuerfrei (Rz 1079a der LStR). Erfolgte eine derartige Übertragung, kommt es aber in der Folge zu einer Abfindung durch die Pensionskasse, unterliegt der Abfindungsbetrag einer Lohnsteuer von 6%. Siehe diesbezüglich unter,,pensionsabfindungen. Für Zeiträume, für die ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem System,,Abfertigung neu gegenüber einer Betrieblichen Vorsorgekasse besteht, kann kein weiterer gesetzlicher oder an dessen Stelle tretender kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch im Sinne des 67 Abs 3 EStG 1988 (altes System) bestehen. Eine kollektivvertragliche Abfertigungszahlung, die zusätzlich für Zeiträume gezahlt wird, für die ein Anspruch an eine Betriebliche Vorsorgekasse besteht, ist daher nicht gemäß 67 Abs 3 EStG 1988, sondern gemäß lohnsteuertabellen_2014.indd :34

3 Abs 3 letzter Satz EStG 1988 nach 67 Abs 10 EStG 1988 zu versteuern (Behandlung wie ein laufender Bezug, keine Sechstelerhöhung). Siehe auch Rz 1079b der LStR. Die Bestimmungen des 67 Abs 6 EStG 1988 für,,freiwillige Abfertigungen gelten nicht mehr für neue Dienstverhältnisse ab Es können daher auch keine Vordienstzeiten mehr berücksichtigt werden (Rz 1087h der LStR). Wird bei Dienstverhältnissen, die vor 2003 begonnen wurden, eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, steht die Begünstigung für 1 /4 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate jedenfalls zu (Rz 1087d LStR). Inwieweit die weitere Begünstigung (abhängig von der Beschäftigungsdauer) anzuwenden ist, hängt davon ab, ob, wann und in welchem Ausmaß Altabfertigungsanwartschaften übertragen werden; siehe dazu Rz 1087b bis f LStR. Die gemäß 67 Abs 6 zweiter Satz EStG 1988 zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten enden mit dem Zeitpunkt des Übertritts in das neue System. Nach 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigt sind auch bei Übertritt in das neue Abfertigungssystem während des Dienstverhältnisses die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallenden Bezüge (und nicht die Bezüge zum Übertrittsstichtag; Rz 1087i LStR). Ist für Personen mangels arbeitsrechtlicher Dienstnehmereigenschaft das BMVG nicht anzuwenden (zb Vorstände einer AG usw), steht die Begünstigung des 67 Abs 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen weiterhin zu (Rz 1087j der LStR). Zu beachten ist aber, dass ab mit dem BMSVG der begünstigbare Personenkreis erweitert wurde. Siehe auch unter Betriebliche Vorsorgekassen. Erläuterungen zum,,alten System (gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die vor 2003 begonnen haben, soweit nicht eine Übertragung in das neue System erfolgt ist, siehe zuvor): Liegt im Rahmen einer sog Änderungskündigung nur eine geringfügige Änderung in der Entlohnung vor, kann keine begünstigte Abfertigung ausgezahlt werden. Bei wesentlich verminderter Entlohnung (Reduktion um mindestens 25%) kann eine Abfertigung begünstigt besteuert werden; werden in der Folge (innerhalb von zwölf Monaten) die Bezüge ohne gravierende wirtschaftliche Gründe wieder erhöht, dann ist die Abfertigungszahlung als normaler sonstiger Bezug zu besteuern (LStR Rz 1070). Die begünstigte Behandlung einer Abfertigung bei einer Änderungskündigung ist auch denkbar, wenn eine wesentliche Ausweitung der Verantwortung und damit eine Erhöhung der Bezüge eintritt. Durch den Neubeginn eines Dienstverhältnisses im Rahmen einer steuerlich anerkannten Änderungskündigung entsteht ein neues Dienstverhältnis, für das die Bestimmungen über die MVK anzuwenden sind; die Abfertigungsbegünstigungen stehen für dieses Dienstverhältnis nicht mehr zu. Nach den Bestimmungen über Abfertigungen sind auch die aus Anlass des Übertritts in die Gleitpension gezahlten Abfertigungen zu versteuern (siehe auch unter,,gleitpension ; LStR Rz 1070). Bei Vereinbarung einer Altersteilzeit ist die Besteuerung einer Abfertigung isd 67 Abs 3 EStG 1988 erst bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses zulässig. Die Bestimmungen betreffend Änderungskündigung können nicht herangezogen werden. Die in einem Insolvenzverfahren geleisteten Abfertigungszahlungen (und Pensionsabfindungen im Rahmen der Freigrenze des Pensionskassengesetzes, siehe unter,,pensionsabfindungen ) sind entsprechend den folgenden Ausführungen zu versteuern. Alle anderen in einem Insolvenzverfahren geleisteten Zahlungen sind gemäß 67 Abs 8 lit g EStG 1988 vorläufig besonders zu be- 24 lohnsteuertabellen_2014.indd :34

4 steuern, werden sodann aber in die Arbeitnehmerveranlagung einbezogen. Siehe,,nachträgliche Zahlungen und Nachzahlungen von Arbeitslohn und Insolvenzverfahren. Wird eine gesetzliche Abfertigung zb infolge eines Rechtsstreits später gezahlt, geht die Steuerbegünstigung nicht verloren (LStR Rz 1071). Verzugszinsen, die im Zusammenhang mit einer begünstigten Abfertigungszahlung stehen, sind in derselben Weise wie die Abfertigung zu besteuern (LStR Rz 1079). Wird im Rahmen von Betriebsveräußerungen oder Umgründungen das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst, dann ist auch bei Vorliegen einer Wiedereinstellungszusage durch den Rechtsnachfolger eine begünstigte Besteuerung von Abfertigungszahlungen möglich (LStR Rz 1072). Werden Abfertigungsansprüche bei Konzernversetzungen nicht ausbezahlt, sondern vom neuen Konzernunternehmen übernommen, können diese bei späterer Auszahlung insgesamt als gesetzliche Abfertigungen behandelt werden (LStR Rz 1073). Wenn einem in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu einer GmbH stehenden Geschäftsführer infolge Wegfalls der arbeitsrechtlichen Dienstnehmereigenschaft gemäß 23 Angestelltengesetz eine gesetzliche Abfertigung zusteht (zb Erhöhung der Beteiligung auf mindestens 50%), dann ist diese entweder nach 22 Z 2 EStG 1988 als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (wenn er innerhalb von zehn Jahren vor Verlust der arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft überwiegend wesentlich isd 22 EStG 1988 beteiligt war) im Wege der Einkommensteuerveranlagung oder nach 67 Abs 3 EStG 1988 als gesetzliche Abfertigung zu versteuern (LStR Rz 1074). Abfertigungszahlungen für Beschäftigungszeiten eines Kommanditisten mit arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerstellung sind steuerlich keine gesetzlichen Abfertigungen. War der Kommanditist zeitweise steuerlicher Arbeitnehmer, dann zählen nur diese Zeiten für das Ausmaß der begünstigten Abfertigung; übersteigende Beträge sind als nachträgliche betriebliche Einkünfte der Einkommensteuer zu unterziehen (LStR Rz 1075). Abfertigungen an Vorstandsmitglieder einer AG sind nach 67 Abs 6 EStG 1988 zu versteuern. War das Vorstandsmitglied aber zuvor bei demselben Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis tätig und wurde dieser Zeitraum nicht abgefertigt, dann ist der Abfertigungsanspruch auf Basis des seinerzeitigen letzten Angestelltengehaltes als Nachzahlung einer Abfertigung nach 67 Abs 3 EStG 1988 zu versteuern. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch kürzt in der Folge jedoch das nach 67 Abs 6 zweiter Satz EStG 1988 ermittelte steuerlich begünstigte Ausmaß der freiwilligen Abfertigung (LStR Rz 1076). 67 Abs 3 und 6 EStG 1988 regeln die Besteuerung der Abfertigungen gesondert von den,,normalen sonstigen Bezügen; dementsprechend findet die so genannte,,sechstelbestimmung des 67 Abs 2 EStG 1988 keine Anwendung. Der Freibetrag gemäß 67 Abs 1 EStG 1988 in Höhe von 620 ist bei solchen Bezügen nicht zu berücksichtigen, auch wenn er beim 13./14. Bezug nicht aufgebraucht worden wäre. 25 Auf Grund des 67 Abs 3 EStG 1988 sind die gesetzlichen, kollektivvertraglichen usw Abfertigungen entweder mit dem festen Steuersatz von 6% oder, wenn dies günstiger ist, mit der so genannten vervielfachten Tariflohnsteuer zu versteuern. Diese vervielfachte Tariflohnsteuer ist nichts anderes als die auf den laufenden Arbeitslohn (also zb auf den Monatsbezug) tarifmäßig entfallende Lohnsteuer mal dem Mehrfachen, das als Abfertigung ausgelohnsteuertabellen_2014.indd :34

5 zahlt wird (also zb bei einer Abfertigung im Ausmaß von vier Monatsbezügen das Vierfache der auf den Monatsbezug bei normaler Lohnbesteuerung entfallenden Lohnsteuer). Bei dieser,,vervielfachten Tariflohnsteuer wird die Progression, die im Monat der Abfertigungszahlung sonst wirksam werden würde, ausgeschaltet. Ob die vervielfachte Tariflohnsteuer günstiger ist als der Steuersatz von 6%, ist in der Form zu ermitteln, dass man entweder nach beiden Methoden die absolute Höhe der Lohnsteuer ermittelt oder aber den auf den laufenden Arbeitslohn entfallenden Durchschnittssteuersatz ermittelt (Lohnsteuer dividiert durch Bruttolohn, nicht durch Bemessungsgrundlage, mal 100) und dem anzuwendenden festen Steuersatz des von 6% gegenüberstellt. Eine gleichartige Besteuerung gilt nach 67 Abs 4 EStG 1988 auch für bestimmte Abfertigungen von Pensionen im Rahmen gesetzlicher Vorschriften (siehe unter,,witwenpensionsabfertigungen ); für Pensionsabfindungen bei Pensionszusagen durch Unternehmer kommt hingegen idr die Bestimmung des 67 Abs 10 EStG 1988 zum Zuge, dh Einbeziehung in die laufende Lohnbesteuerung und Veranlagung, siehe unter,,pensionsabfindungen. So wie die gesetzlichen Abfertigungen sind nach 67 Abs 4 EStG 1988 Abfertigungen von Witwen- oder Witwerpensionen zu besteuern. Bei den gesetzlichen, kollektivvertraglichen usw Abfertigungen ergibt sich die Begrenzung der Begünstigung automatisch aus den entsprechenden Vorschriften. Darüber hinaus können aber auch freiwillige Abfertigungen gezahlt werden. Erhält ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden zusätzlich freiwillige Abfertigungen, dann sind diese bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate jedenfalls mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die Alternative der,,vervielfachten Tariflohnsteuer ist für diese freiwilligen Abfertigungen nicht vorgesehen. Hat ein Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung, weil er innerhalb der ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses ausscheidet, erhält er aber trotzdem eine freiwillige Abfertigung durch den Arbeitgeber, dann steht ihm auch für diese freiwillige Abfertigung bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate der feste Steuersatz von 6% zu. Diese Begünstigung steht ihm auf jeden Fall zu, auch wenn es im Übrigen zu einer Gegenverrechnung mit früheren Abfertigungen oder mit zugleich zustehenden gesetzlichen Abfertigungen kommt (LStR Rz 1089). Hat das Dienstverhältnis aber kürzer als zwölf Monate gedauert, dann ist nur ein Viertel des tatsächlich vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitslohns begünstigt; es darf somit weder eine Hochrechnung der Bezüge auf einen Jahresbezug erfolgen noch dürfen die in den letzten zwölf Monaten von einem früheren Arbeitgeber bezahlten Bezüge einbezogen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als zwölf Monate gedauert, sind aber innerhalb der letzten zwölf Monate geringere oder keine Bezüge ausbezahlt worden (zb infolge Krankheit), sind die Bezüge jenes Zwölfmonatezeitraumes heranzuziehen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind (LStR Rz 1088). Scheidet ein Dienstnehmer mit längerer als dreijähriger Dienstzeit ohne gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch aus dem Unternehmen aus (zb bei Entlassung, in den meisten Fällen der Selbstkündigung) und erhält er dennoch eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt, können zusätzlich zu dem auf jeden Fall begünstigten Viertel der laufenden Bezüge, abhängig von der Dienstzeit, 26 lohnsteuertabellen_2014.indd :34

6 bei einer Dienstzeit von bis zu 3 Jahren 2/12 5 Jahren 3/12 10 Jahren 4/12 15 Jahren 6/12 20 Jahren 9/12 25 Jahren 12/12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate begünstigt mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Maximal begünstigt können daher 15 /12 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate sein. Das Ausmaß der nach 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten freiwilligen Abfertigungen vermindert sich jeweils um die dem Arbeitnehmer zustehenden oder bereits früher während der herangezogenen Dienstzeit ausbezahlten gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Abfertigungen ( 67 Abs 3 EStG 1988) und auch um früher während der herangezogenen Dienstzeit ausbezahlte freiwillige Abfertigungen ( 67 Abs 6 EStG 1988). Der Arbeitnehmer muss hier (wenn er entsprechend hohe freiwillige Abfertigungen bei seinem Ausscheiden erhält) nachweisen, welche Dienstzeit für die freiwilligen Abfertigungen heranzuziehen ist und dass ihm in dieser Dienstzeit keine anzurechnenden Abfertigungen zugeflossen sind. Dieser Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto zu nehmen. Werden höhere als die nach 67 Abs 6 EStG 1988 begünstigten freiwilligen Abfertigungen gezahlt, sind die übersteigenden Beträge wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif der Besteuerung zu unterziehen. Diese nach dem laufenden Tarif zu versteuernden Abfertigungen sind beim Lohnsteuerabzug immer zusammen mit anderen laufenden Bezügen zu versteuern und sodann auch in die (Arbeitnehmer-)Veranlagung einzubeziehen; spätestens bei dieser (falls der Arbeitgeber eine,,aufrollung der Lohnversteuerung schon während des Jahres vornimmt, schon früher) erfolgt die Korrektur der zu hohen Progression. Zahlungen auf Grund eines Sozialplanes sind noch zusätzlich begünstigt; siehe unter,,sozialplan. Die Begünstigung des 67 Abs 6 EStG 1988 kommt auch zum Zuge, wenn vom Arbeitgeber sofort eine Pension gezahlt wird oder wenn Sachbezüge (Weiterbenützung der Dienstwohnung) oder andere Vorteile (Weiterzahlung der Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung) weiter vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewendet werden. Nach 67 Abs 6 EStG 1988 sind nur Bezüge begünstigt, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grunde anfallen. Werden Bezüge an sich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt und ihr Fälligkeitstag nur auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegt, steht die Begünstigung nicht zu, zb vorverlegte Treuegelder, Jubiläumsgelder usw. Weiters steht keine Begünstigung isd 67 Abs 6 EStG 1988 bei einem Arbeitgeberwechsel im Rahmen des AVRAG unter Übernahme der gesetzlichen Abfertigungsansprüche durch den neuen Arbeitgeber zu (LStR Rz 1084). Freiwillige Abfertigungen können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (nach LStR Rz 1087 spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses; siehe aber LStR Rz 1071 für den Fall eines Rechtsstreits um eine gesetzliche Abfertigung; dies muss wohl analog auch hier gelten). Abfertigungen der Witwen- oder Witwerpension Siehe,,Witwenpensionsabfertigungen. 27 lohnsteuertabellen_2014.indd :34

7 Abfindungen Siehe Pensionsabfindungen, Pensionsablösen und Urlaubsabfindungen. Abfuhr der Lohnsteuer Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung einzubehalten ( 78 EStG 1988), siehe unter,,einbehaltung der Lohnsteuer, und spätestens am 15. des Folgemonats abzuführen ( 79 EStG 1988). Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausbezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15. Februar als (laufende) Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen ( 79 Abs 2 EStG 1988). Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen und sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn. Eine Vorschusszahlung, die unmittelbar in dem folgenden Lohnzahlungszeitraum zurückzuzahlen ist, ist steuerpflichtig (LStR Rz 1195); siehe auch unter,,darlehen des Arbeitgebers zur Abgrenzung von nicht zu versteuernden Arbeitgeberdarlehen. Im Falle von Nachzahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds oder des Masseverwalters (bei quotaler Auszahlung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Fonds übergegangen sind), gilt gemäß 69 Abs 6 EStG 1988 folgendes: Zunächst werden die Bezüge gemäß 67 Abs 3, 6 oder 8 lit e oder f EStG 1988, ds gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen, Pensionsabfindungen bis zur Freigrenze des Pensionskassengesetzes sowie Sozialplanzahlungen, die mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, ausgeschieden. Von dem verbleibenden Betrag wird ein Fünftel als steuerfrei ausgeschieden, der restliche Betrag wird mit einem pauschalen Steuersatz von 15% erfasst. Der Fonds (bzw der auszahlende Insolvenzverwalter) hat gemäß 69 Abs 6 EStG 1988 einen Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln, in dem die mit 15% besteuerten Bezüge sowie die darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen sind. Diese mit der vorläufigen (fiktiv berechneten) Lohnsteuer von 15% ausgewiesenen Bezüge sind sodann in die Veranlagung einzubeziehen, die 15%ige Lohnsteuer ist dabei anzurechnen. Siehe Rz 1107, 1177a, 1194 und 1198 der LStR, siehe weiters unter,,insolvenzverfahren. Hinsichtlich der Zurechnung von Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre siehe unter nachträgliche Zahlungen und Nachzahlungen von Arbeitslohn. 28 Als Lohnzahlungen gelten auch Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung; allerdings ist hier ein eigenes Steuerabzugsverfahren vorgesehen: Der Versicherungsträger, der vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung auszahlt, hat zunächst gemäß 69 Abs 2 EStG 1988 einen Lohnsteuer-Pauschalabzug vorzunehmen. Siehe unter,,krankengelder. Ähnliches gilt gemäß 69 Abs 3 EStG 1988 für bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz, siehe unter,,präsenzdiener und,,heeresgebührengesetz gemäß 69 Abs 4 EStG 1988 für die Winterfeiertagsvergütung gemäß dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, siehe unter,,bauarbeiterurlaubsentgelt und gemäß 69 Abs 8 EStG 1988 bei Auszahlung von Urlaubsentgelten durch die Bauarbeiter- Urlaubskasse an ins Inland entsandte Arbeitnehmer. In allen diesen Fällen sind sodann eigene Lohnzettel auszustellen, die zu einer Mitberücksichtigung dieser Beträge im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung führen. Gemäß 69 Abs 5 EStG 1988 ist hingegen von rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen und gemäß 69 Abs 7 EStG 1988 von Bezügen isd Dienstleistungsscheckgesetzes kein Vorwegabzug vorzunehmen; diese werden lediglich auf Grund des übermittelten Lohnzettels bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfasst; siehe unter,,rückgezahlte Sozialversichelohnsteuertabellen_2014.indd :34

8 rungsbeiträge bzw Dienstleistungsscheck. Die einbehaltene Lohnsteuer ist für jeden abgelaufenen Kalendermonat sowie im Falle regelmäßiger Nachhineinzahlung auch für die im Folgemonat bis zum 15. gezahlten Bezüge (siehe den folgenden Absatz) bis zum 15. dieses Folgemonats an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen ( 79 EStG 1988). Siehe auch die zuvor besprochene Sonderregelung des 79 Abs 2 EStG 1988 für Vorjahresbezüge, die zwischen und ausbezahlt werden. Bei verspäteter Lohnsteuerabfuhr wird idr zusätzlich ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Auf Grund des AVOG 2010 ist das Finanzamt der Betriebsstätte, das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist, bei natürlichen Personen das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen, dh des Dienstgebers ( 20 Abs 3 AVOG 2010), in allen anderen Fällen jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Ort der Geschäftsleitung oder, wenn dieser nicht im Inland gelegen ist, der inländische Sitz liegt oder lag ( 21 Abs 3 AVOG 2010) oder wenn danach kein Finanzamt zuständig ist, gemäß 25 Z 2 oder 3 AVOG 2010 das Finanzamt des letzten Wohnsitzes oder Sitzes oder nach Kenntniserlangung (idr daher das Finanzamt, wo eine lohnsteuerliche Betriebsstätte liegt). Für die Lohnsteuerabfuhr bei Bezügen, die im Nachhinein (also nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats im folgenden Kalendermonat, zb am Fünften oder Zehnten des Folgemonats) ausbezahlt werden, ist im 79 Abs 1 EStG 1988 verankert, dass die Lohnsteuer von solchen Bezügen, wenn sie regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag des Folgemonats ausbezahlt werden, bis zum 15. des Auszahlungsmonats abzuführen ist. Wird also etwa der Lohn jeweils im Nachhinein am Zehnten des Folgemonats ausbezahlt, dann ist die Lohnsteuer fünf Tage später, nämlich am 15. dieses Monats abzuführen. Wird der Lohn jeweils am Fünfzehnten im Nachhinein ausbezahlt, dann ist an eben diesem Tag auch die Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen (und nicht etwa einen Monat später!) Abrechnung der Lohnsteuer Siehe unter,,lohnsteuer-abrechnung. 29 Abschlagszahlungen sind Anzahlungen auf einen erst später fällig werdenden Arbeitslohn. 78 Abs 1 EStG 1988 sieht vor, dass auch bei solchen Abschlagszahlungen grundsätzlich von jeder Abschlagszahlung bereits ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Dies gilt vor allem dann, wenn nur ausnahmsweise eine solche Abschlagszahlung anfällt. Die Bestimmung hat aber auch dann Bedeutung, wenn nach den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach Kollektivvertrag usw der Arbeitslohn nicht monatlich, sondern in anderen (kürzeren) Intervallen ausbezahlt wird, zb im Falle eines Wochenlohns bzw wöchentlicher Akontierungen. Da nach 77 Abs 1 EStG 1988 für Zwecke der Lohnbesteuerung zwingend der Kalendermonat der Lohnzahlungszeitraum ist (siehe auch unter,,lohnzahlungszeitraum ), muss im Falle solcher Abschlagszahlungen, Wochenzahlungen usw nach Ablauf des Kalendermonats eine exakte Abrechnung und Lohnversteuerung des auf den Monat entfallenden Arbeitslohnes erfolgen, weiters ist dem Arbeitnehmer ein Monatslohnzettel auszuhändigen ( 78 Abs 5 EStG 1988). Die elektronische Zurverfügungstellung einer Abrechnung entspricht dabei einer Aushändigung des Monatslohnzettels (LStR Rz 1100). Beim Lohnsteuerabzug von den einzelnen Abschlagszahlungen (die Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer muss natürlich nicht von jeder Abschlagszahlung, sondern erst am 15. des Folgemonats erfolgen!) ist jelohnsteuertabellen_2014.indd :34

9 weils der zugeflossene (und nicht der hochgerechnete) Betrag unter Einbeziehung der im Lohnzahlungszeitraum bereits zugeflossenen Beträge nach der Monatstabelle zu tarifieren. Bei der endgültigen Abrechnung des Lohnzahlungszeitraumes ist dann eine entsprechende Korrektur des für den Lohnzahlungszeitraum vorgenommenen Lohnsteuerabzugs vorzunehmen (der für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt, also einschließlich einer Nachzahlung, ausgezahlte Arbeitslohn ist zu tarifieren, die Lohnsteuerdifferenz ist einzubehalten und abzuführen). Auf die exakte Lohnbesteuerung jeder einzelnen Abschlagszahlung (Wochenzahlung usw) kann nach 78 Abs 2 EStG 1988 dann verzichtet werden, wenn die Abrechnung des Monatslohns bis zum 15. des Folgemonats erfolgt, in diesem Zeitpunkt muss die gesamte Lohnsteuer abgeführt werden (siehe auch unter,,abfuhr der Lohnsteuer ). Reicht die dann erfolgende Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nicht aus, muss der Arbeitnehmer den Differenzbetrag dem Arbeitgeber bezahlen ( 78 Abs 4 EStG 1988). Es kann auch von jeder Abschlagszahlung ein Lohnsteuerbetrag in einer geschätzten Höhe abgezogen werden (dies ist nach 78 Abs 2 EStG 1988 gleichfalls zulässig), wobei man für dessen Ermittlung von der Tageslohnsteuertabelle ausgeht. Ein,,Wochenlohn von 500 (wöchentliche Abschlagszahlung) würde zb, da die Woche mit sieben Tagen gerechnet wird, einem,,taglohn von 71,43 entsprechen. Die Bedeutung der Leistung von Abschlagszahlungen hat sich dadurch, dass anders als früher zwingend der Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum gilt, stark vermindert, weil die obigen Varianten von Abschlagszahlungen, Wochenlohn usw eher mühsam zu berechnen sind. Das Finanzamt kann verlangen, dass von den Abschlagszahlungen jedenfalls ein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. In einem solchen Fall wäre die oben erwähnte (ohnedies nicht sehr sinnvolle) Variante, dass zunächst die Beträge,,brutto für netto ausbezahlt werden und erst bis zum 15. des Folgemonats die Lohnsteuereinbehaltung und Abfuhr erfolgt, unzulässig. Absetzbeträge Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind von der Steuer, die sich nach dem Tarif ergibt, Steuerabsetzbeträge abzuziehen. Hinsichtlich der einzelnen Absetzbeträge siehe,,alleinerzieher,,,alleinverdiener,,,arbeitnehmerabsetzbetrag,,,grenzgänger,,,kinderabsetzbetrag,,,pensionistenabsetzbetrag,,,unterhaltsabsetzbetrag,,,verkehrsabsetzbetrag, Pendlereuro. Hinsichtlich der einem beschränkt Steuerpflichtigen zustehenden Absetzbeträge siehe unter,,beschränkt Steuerpflichtiger. Bei mehreren parallelen Dienstverhältnissen kommen die Steuerabsetzbeträge mehrfach zum Abzug (ausgenommen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag; diese dürfen bei mehreren gleichzeitigen Arbeitsgebern nur gegenüber einem Arbeitgeber geltend gemacht werden, siehe die Erläuterungen zu diesen beiden Absetzbeträgen). Der Ausgleich erfolgt bei der (Arbeitnehmer-)Veranlagung, auf Grund derer der Arbeitnehmer mit mehreren parallelen Dienstverhältnissen auch laufende Vorauszahlungen zu leisten hat, die sodann nach Ablauf des jeweiligen Jahres wiederum durch die (Arbeitnehmer-)Veranlagung exakt abgerechnet werden. Aus der mehrfachen Berücksichtigung der Absetzbeträge ergibt sich durch die Vorschreibung von Vorauszahlungen kein dauernder Zinsgewinn des jeweiligen Arbeitnehmers. 30 Steuerabsetzbeträge sind Beträge, die von einer sich sonst ergebenden Steuer,,abzulohnsteuertabellen_2014.indd :34

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