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1 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung b ~ Die Staatssekretärin eil il r,~ Otto-Braun-Slr Berlin-Mitte I!I Alexanderplalz Se~tM!rwalt\Jng für Bildung, Wissenschaft und Fonchu"9 Otto.8rllu,...Str Serlin Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.v. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.v. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Berl in e.v. Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Länder Berlin und Brandenburg e.v. Jüdische Gemeinde zu Berlin Dachverband Berl iner Kinder- und Schülerläden e.v. sowie alle Träqer von Kindertaqeseinrichtunqen Geschäftszeic hen Bearbeitung Zimmer Telefon Zentrale _ intern,,, Datum III F Ulrike Herpich-Behrens 5C / uln ke. 4Z Modifizierung der Information für Quereinsteiger als auf den Personalschlüssel anrechnungsfähiges pädagogisches Personal in Berliner Kindertageseinrichtungen Sehr geehrte Damen und Herren, im Mai 2010 habe ich Sie über die Voraussetzungen für den Einsatz von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in Berliner Tageseinrichtungen für Kinder informiert. Die Erfahrung des ersten Jahres und die Auswertung der bisherigen Maßnahmen haben gezeigt, dass die einzelnen Möglichkeiten unterschiedlich in Anspruch genommen werden. So machen Quereinsteiger/-innen im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung (Teilzeitausbildung) gemäß 11 Abs.3 Nr.2 VOKita VöG ca. 80% der Fälle aus. Die Regelungen für verwandte Berufsgruppen gemäß 11 Abs.3 Nr.3 VOKitaFöG hingegen, haben sich als zu unübersichtlich erwiesen. Die Ihnen nun vorliegende Information modifiziert mein Schreiben vom Mai 2010 und ersetzt es. Die wesentlichen Änderungen im Überblick: Das Verfahren zur Prüfung verwandter Berufsgruppen wurde vereinfacht durch eine einheitliche Festlegung über den zeitlichen Umfang und die Inhalte der Fortbildung. Die Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen erfolgt mit verbindlicher Anmeldung für den Zertifikatskurs.

2 - 2 - Eine Quotenverbesserung wurde eingerichtet für - bilinguale Einrichtungen im Ausnahmefall bis zu 30 % - Kleinsteinrichtungen - im begründeten Einzelfall Überschreitung der 20 %. Die sechsmonatige einschlägige Berufspraxis kann durch ein Praktikum in einer Einrichtung der Jugendhilfe ersetzt werden. Der Bestandsschutz für Personen aus verwandten Berufen wird von 6 auf 4 Jahre verkürzt. Hinweise und Ergänzungen, die im Laufe der Auswertungsgespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der LIGA und der Eigenbetriebe aber auch durch Rückmeldungen von Einzelnen von Ihnen gegeben wurden, sind weitestgehend eingearbeitet. Es bleibt unsere gemeinsame Aufgabe, den wachsenden Bedarf an pädagogischen Fachkräften in den Kitas zu sichern, ohne dadurch die Qualität der pädagogischen Arbeit zu beeinträchtigen. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich für die engagierte und konstruktive Zusammenarbeit zu bedanken. Mit freundlichen Grüßen Claudia Zinke

3 Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung August 2011 Einsatz von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern in Tageseinrichtungen für Kinder Diese Information modifiziert nach einem Jahr Erfahrung mit der sog. Quereinsteigerregelung das diesbezügliche Schreiben aus Mai 2010 und ersetzt es. Das Berliner Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) regelt im 10, dass zur Förderung der Kinder Sozialpädagogische Fachkräfte zu beschäftigen sind. In besonders begründeten Einzelfällen kön nen aber auch andere Kräfte, sogenannte Quereinsteiger, beschäftigt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten des Quereinstiegs unter Anrechnung auf den gesetzlichen Personalschlüssei werden im 11 Abs...1 der Verordnung zum KitaFöG (VOKitaFöG) unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt. Mit diesen Möglichkeiten soll dem Bedarf an pädagogischem Personal in den Kitas entsprochen werden, ohne dadurch die Qualität der pädagogischen Arbeit zu beeinträchtigen. Folgend werden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen und Verfahren dargestellt. Vorangestellt wird zunächst, welcher Personenkreis nach 11 Abs. 2 und 16 VOKitaFöG zu den Sozialpädagogischen Fachkräften gehört. Zur besseren Lesbarkeit des folgenden Textes haben sind die Berufsbezeichnungen in der 'jeweils weiblichen Form gewählt. 1. Sozialpädagogische Fachkräfte Staatlich anerkannte Erzieherinnen Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterinnen/Diplom-Sozialpädagoginnen Diplom-Pädagoginnen 2. Fachkräfte für die Förderung von Kindern mit Behinderungen Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen bzw. staatlich anerkannte Diplom- Hei!pädagoginnen Sozialpädagogische Fachkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation (Facherzieherinnen für Integration) Fachkräfte mit gleichwertigen Ausbildungen (Rehabilitationspädagoginnen, Sonderpädagoginnen) Als Sozialpädagogische Fachkräfte nach Nr. 1 werden des Weiteren die Inhaberinnen von Bachelor- und Masterabschlüssen anerkannt, die die O.g. Diplome sukzessive ersetzen bzw. Absolventinnen von Bachelorstudiengängen, die die akademische Ausbildung von Erzieherinnen zum Ziel haben (Frühpädagoginnen/Elementarpädagoginnen, Kindheitspädagoginnen). Seite 1 von 7

4 Ausländische Abschlüsse können nach Prüfung durch die zuständige Stelle bei der Senatsverwaltung (111 F 1) mit hiesigen sozialpädagogischen Abschlüssen gleichgestellt werden. Sie werden dann durch die Einrichtungsaufsicht als gleichwertig anerkannt. Die Träger von Tageseinrichtungen sind grundsätzlich gehalten, eine individuelle Fortbildungsplanung für ihre Beschäftigten bereits zum Beschäftigungsbeginn zu erstellen. Insbesondere für Fachkräfte ohne oder mit nur geringer Berufserfahrung kommt der vorbereitenden Qualifizierung bzw. der Qualifizierung im Laufe der Tätigkeit eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere auch für wissenschaftlich ausgebildete Fachkräfte. Die Leitung von Einrichtungen darf gemäß 10 Abs. 7 KitaFöG nur erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften übertragen werden. 3. Beschäftigungsmöglichkeiten tür Quereinsteigerinnen 3.1 Allgemeine Voraussetzungen: In begründeten Einzelfällen kann die nach 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (5GB VIII) zuständige Aufsicht Ausnahmen vom Grundsatz der Beschäftigung Sozialpädagogischer Fachkräfte zulassen und andere Personen ganz oder teilweise anerkennen. Diese können dann unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden. Die Anerkennung setzt einen Antrag des Trägers der Einrichtung, in der die betreffende Person beschäftigt werden soll, voraus. Der Antrag ist an die Einrichtungsaufsicht (111 F 3) vor Beschäftigungsbeginn zu richten. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel kann erst nach erfolgter Genehmigung wirksam werden. Die Antragsvordrucke befinden sich im Internetangebot der Kindertagesstättenaufsicht unter www senbwf berlin delkindertagesbetreuung/kita-aufsicht Die Anerkennung erfolgt nur in Bezug auf den Einsatz in der beantragten Kindertagesstätte. Bei einem Wechsel in eine andere Einrichtung ist vom Träger ein erneuter Antrag auf Genehmigung der Anrechnung auf den Personalschlüssel bzw. Anerkennung des Quereinstiegs zu stellen. 3.2 Einrichtungsbezogene Voraussetzungen I Quotenregelung: Der Anteil von Quereinsteigerinnen darf 20 % des in Fachstunden errechneten Personalbedarfs (gesetzliches Personal-Soll) pro Einrichtung nicht überschreiten. Ausgenommen hiervon sind Kleinsteinrichtungen (bspw. Elterninitiativen) mit einem nur geringen Personal-Soll. Im begründeten Einzelfall kann hier die Beschäftigung einer ersten Quereinsteigerin zugelassen werden, auch wenn dadurch die Quote von 20 % überschritten wird. In diesen Einrichtungen sind mindestens zwei Sozialpädagogische Fachkräfte (Vollzeit) zu beschäftigen. In Einrichtungen mit bilingualem Konzept (siehe hierzu Nr ) können im besonders begründeten Einzelfall Quereinsteigerinnen mit muttersprachl ichen Kenntnissen im Umfang von bis zu 30 % beschäftigt werden. Seite 2 von 7

5 Quereinsteigerinnen verfügen (noch) nicht über die gleichen fachlichen Voraussetzungen wie Sozialpädagogische Fachkräfte. Es muss daher gewährleistet sein, dass sie in ein Team von fachlich versierten Mitarbeiterinnen eingebunden sind, das sie beratend unterstützen kann. 3.3 Prüfung des Antrags: Die Einrichtungsaufsicht prüft den Antrag des Einrichtungsträgers anhand der Voraussetzungen, die in der El:rsoo liegen, für die der Antrag gestellt wird, der SitlJ;ltion der Einrichtung, in der sie eingesetzt werden soll. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine persönliche oder fachliche Eignung der betreffenden Person in Frage stellen. 3.4 Personengruppen: Personal. das für die Realisierung einer besonderen Konzeption der Einrichtung eingesetzt wird ( 11 Abs.3 NL1 VOKitaFöG): Diese Regelung richtet sich insbesondere an Träger, deren Kindertagesstätten ein bilinguales Konzept verfolgen und demzufolge muttersprachliches Personal bzw. Personal mit umfassenden Kenntnissen der Partnersprache einsetzen. Grundsätzlich soll auch dieses Personal über eine sozialpädagogische Ausbildung verfügen. Im begründeten Einzelfall kann hiervon jedoch abgesehen werden, wenn an der persönlichen Eignung keine Zweifel bestehen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikatskurse) nachgewiesen werden. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel ist an Fortbildungsauflagen gebunden (siehe hierzu Nr ). Sie gilt wie in allen übrigen Fällen nur für den Einsatz in der genehmigten Einrichtung. Neben den Einrichtungen mit bilingualem Konzept können auch Träger mit anderen besonderen Konzeptionen (bspw. in Kitas mit musikpädagogischem Profil, Bewegungskitas) Quereinsteigerinnen mit speziellem Kompetenzprofil unter Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigen (bis zu 20 %). Für alle Einrichtungen gilt, dass die "besondere Konzeption" mehr sein muss, als ein pädagogischer Schwerpunkt oder eine Konzeption allgemeinpädagogischer Prägung. Sie muss sich im gesamten Kitaalltag, in der räumlichen Gestaltung und dem Materialangebot, dem Leitbild und den pädagogischen Angeboten als Orientierung für die pädagogische Arbeit widerspiegeln. die durchgehende paralieie Anwesenheit von sozialpädagogischem Fachpersonal gewährleistet sein muss. Muttersprachlerinnen, die 4 Jahre in der Kita unter Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt waren, wird die Möglichkeit eröffnet, aufgrund ihrer erworbenen Kompetenzen, ohne erneute Beantragung, in Berliner Kindertagesstätten mit einer bilingualen Ausrichtung tätig zu sein. Seite 3 von 7

6 3.4.2 Berufsbegleitende Ausbildung ( 11 Abs.3 Nr.2 VOKitaFöG) Die berufsbegleitende Ausbildung (Teilzeitausbildung) zur staatlich anerkannten Erzieherin ist eine gute A/ternative zur Vollzeitausbildung. Durch den Theorie-Praxis-Verbund wachsen die späteren Fachkräfte in das Arbeitsfeld hinein und lernen den pädagogischen Alltag von Beginn an kennen. Für die Träger von Einrichtungen bietet sich die Chance, die angehenden Erzieherinnen für das spezifische Aufgabenfeld zu interessieren und zu qualifizieren und so Fachpersonal von morgen zu akquirieren. Das Ziel der Teilzeitausbildung ist die Übernahme in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis. Voraussetzung für die Aufnahme der dreijährigen Teilzeitausbildung ist eine erzieherische Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der ortsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung. Die Anrechnung auf den Personalschlüssel durch die Aufsicht erfolgt in der Regel ab dem ersten Tag der Ausbildung mit bis zu 28 Stunden wöchentlich. Eine Anrechnung auf den Personalschlüssel vor Ausbildungs.be.ginn ist nur möglich, sofern die Zusage für einen Ausbildungsplatz vorliegt. In diesem Fall kann die Anrechnung frühestens sechs Monate vor Ausbildun9ilie.-glnn erfolgen. Diese Regelungen gelten auch analog bei einem berufsbegleitenden Studium zur staatlich anerkannten Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin Nichtschülerprüfung (Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin): Der Fachschulabschluss der Fachschule für Sozialpädagogik als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Erzieherin kann durch eine Prüfung für Nichtschülerinnen erworben werden. (Informationen hierzu s. http'flwww,berlin,delsenlbwv ). Die Vorbereitung auf die Prüfung erfolgt individuell oder durch den Besuch eines Vorbereitungskurses. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Schulaufsicht. Die Tätigkeit von Personen, die beabsichtigen, die Nichtschülerprüfung abzulegen, wird unter folgenden Voraussetzungen auf den Personalschlüssel angerechnet: Für Personen, die sich durch den Besuch eines Vorbereitungskurses auf die Prüfung vorbereiten, gilt die Anrechnung ihrer Tätigkeit in der Kita auf den Personalschlüssel mit bis zu 28 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ab Beginn des Kursbesuches. Für Personen, die sich individuell auf die Prüfung vorbereiten, gilt die Anrechnung ab ihrer Zulassung zur Prüfung. Bei erfolgreich bestandener Nichtschülerprüfung kann die staatliche Anerkennung als Erzieherin beantragt werden. Wird die Nichtschülerprüfung nicht bestanden, erlischt die Anerkennung der Anrechnung auf den Persona/schlüssel Verwandte Berufsgruppen ( 11 Abs.3 Nr.3. VOKitaFöG) In begründeten Einzelfällen können Mitarbeiterinnen auf den Personalschlüssel angerechnet werden, die auf Grund ihrer Berufsausbildung, ihrer beruflichen Erfahrungen und Fortbildungen hinreichende pädagogische Fachkenntnisse besitzen. Seite 4 von 7

7 Absolventinnen folgender Ausbildungs- bzw. Studiengänge gehören zur Gruppe der für die Anrechnung anerkennungsfähigen Personen: 1. Magistra mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaften 2. Bachelor Artium mit dem Hauptfach Erziehungswissenschaften 3. Grundschulpädagoginnen mit zweitem Staatsexamen 4. Psychologinnen (Diplom) 5. Heilerziehungspflegerinnen mit entsprechendem Zertifikatskurs (siehe hierzu Sonderregelung) 6. Kinderpflegerinnen (mit mindestens mittlerem Schulabschluss und fünf jähriger Tätigkeit als Kinderpflegerin) 7. Kinderkrankenschwestern 8. Sportpädagoginnen 9. Kunstpädagoginnen 10. Musikpädagoginnen Die Vielfältigkeit bestehender Berufsbilder und Ausbildungsgänge lässt eine abschließende Aufzählung nicht zu. Anträge auf Anerkennung, die sich auf andere fachspezifische Berufe beziehen, können ebenfalls geprüft werden. Grundsätzlich werden bei diesen Personen mindestens ein mittlerer Schulabschluss, eine abgeschlossene Fachschulausbildung und eine mindestens 6 monatige einschlägige Berufspraxis vorausgesetzt (siehe hierzu auch ). Sonderregelung für Heilerziehungspflegerinnen: In Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Fachschule für Heilerziehungspflege in Berlin Pankow (Erbeskopfweg) wird der dort für Heilerziehungspflegerinnen angebotene ergänzende Zertifikatskurs anerkannt. Absolventinnen dieser oder vergleichbarer Zertifikats kurse erfüllen die Voraussetzungen für den Quereinstieg ohne weitere Fortbildungsauflagen. Alle zum Quereinstieg zugelassenen Heilerziehungspflegerinnen dürfen im Rahmen der Integration behinderter Kinder eingesetzt werden. Mit dem Nachweis einer verbindlichen Anmeldung für den o.g. Zertifikatskurs können Heilerziehungspflegerinnen auf den Fachpersonalschlüssel anerkannt werden. Der Kurs muss innerhalb eines Jahres absolviert werden Hinreichende Fachkenntnisse Quereinsteigerinnen aus verwandten Berufen verfügen über je eigene berufsspezifische Kenntn isse. In der Regel liegen jedoch nur wen ige sozialpädagogische bzw. kitaspezifische Grundlagenkenntnisse vor. Diese können während der Tätigkeit im Rahmen von Fortbildungen erworben werden. Von hinreichenden pädagqgischen Fachkenntnissen kann dann ausgegangen werden, wenn zu folgenden Schwerpunkten Grundkenntnisse vorliegen: 1. ausgewählte rechtliche Grundlagen der Kindertagesbetreuung: SGB V!II, KitaFöG, VOKitaFöG, Aufsichtspflicht, Haftung 2. Entwicklungspsychologie: sozial-emotionale, sinnliche, kognitive, sprachlich-kommunikative, motorische Entwicklung im frühen Kindesalter 3. Iilldungs.au.ftt:ag der Kita' das Bediner Bildun~programm Seite 5 von 7

8 4. Gestaltung yon Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung: Rau m konzepte, Materialausstattung, Tagesablauf 5. Ganzheitliche Formen der Anregung, Unterstützung und Förderun9-JlQll kindlichen Bildungsprozessen: Arbeit in Projekten, Aktivitäten in verschiedenen Bildungsbereichen, Bildung in Alltagssituationen, Bedeutung des Spiels für kindliche Entwicklungs- und Bildungsprozesse sowie Methoden seiner Anregung und Unterstützung 6. Zusammenarbeit mit Eltern: gesetzliche Grundlagen, Diversität familialer Lebensformen, Methoden der Zusammenarbeit mit Eltern, Eingewöhnung, Entwicklungsgespräche, Übergang in die Grundschule 7. Sprache: Sprache als Ausdrucksform, Kommunikation, Sprachentwicklung, Sprachauffälligkeiten, Sprachförderung im Alltag, die Bedeutung von und Umgang mit Mehrsprachigkeit, Sprach beobachtung und Dokumentation - Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch 8. Beobachtung und Dokumentation Nachweis von Grundkenntnissen Innerhalb des ersten Jahres der Beschäftigung müssen alle Quereinsteigerinnen aus verwandten Berufen und Quereinsteigerinnen ohne sozialpädagogische Qualifikation (siehe hierzu Nr ) Fortbildungen in den Schwerpunkten 1 (ausgewählte rechtliche Grundlagen), 3 (Berliner Bildungsprogramm) und 7 (Sprache) im Umfang von mindestens 80 Stunden absolvieren. Im Verlaufe von insgesamt vier Jahren müssen die Quereinsteigerinnen aus verwandten Berufen weitere Fortbildungen im Umfang von mindestens 220 Stunden absolvieren (insgesamt 300 Stunden). Da die Quereinsteigerinnen über unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen verfügen, kann der Träger mit seinen Beschäftigten eine individuelle Fortbildungsplanung erstellen und innerhalb der Schwerpunkte wählen und entsprechende Akzente setzen. Quereinsteigerinnen nach Nr ohne sozialpädagogische Qualifikation müssen im Verlaufe von insgesamt vier Jahren weitere Fortbildungen im Umfang von mindestens 320 Stunden absolvieren (insgesamt 400 Stunden), die alle O.g. Schwerpunkte abdecken (siehe ). Die Anerkennung auf Anrechnung auf den Personalschlüssel wird vorbehaltiich der Teilnahme an den Fortbildungen ausgesprochen. Die Teilnahme ist der Einrichtungsaufsicht unaufgefordert durch den Träger bis zum Ende des entsprechenden Zeitraums nachzuweisen. Die sechsmonatige einschlägige Berufspraxis kann ggf. durch ein sechsmonatiges Praktikum in einer Einrichtung der Jugendhilfe ersetzt werden. Auf besonderen Antrag kann der Umfang der vorgesch riebenen Fortbildungen reduziert werden, wenn prüffähige Nachweise eingereicht werden, die Auskunft über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse geben. Ein Nachweis kann erfolgen durch : einschlägige weitere, über den Grundberuf hinausgehende, Studien- bzw. Ausbildungsabschlüsse Seite 6 von 7

9 erfolgreich absolvierte Fort- und Weiterbildungen einschlägige berufliche Praxis Bestandsschutz Bei Personen aus verwandten Berufen. die die O.g. Fortbildungen absolviert und nachgewiesen haben und 4 Jahre in der Kita unter Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt waren, wird davon ausgegangen, dass ausreichende Kompetenzen vorliegen, um situationsunabhängig erfolgreich arbeiten zu können. Sie werden nicht mehr auf die Quote von 20 % angerechnet. Sie gelten nicht mehr als Quereinsteigerinnen im Sinne dieser Regelungen und können wie Sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden. Für diese personen gilt Bestandsschutz. Claud ia Zinke Staatssekretärin für Bildung, Jugend und Familie Seite 7 von 7

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