Analyse des europäischen Biosaatgutmarktes

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1 Gliederung Analyse des europäischen Biosaatgutmarktes Klaus-Peter Wilbois Gesetzliche Anforderungen und deren Interpretationsspielräume Bio-Saatgutdatenbanken in Europa Aktuelle Situation beim Bio-Saatgut in ausgewählten Ländern Europas Fazit Wien, EG-VO 837/2007, Art. 12 (i) Ausnahmen in Produktionsvorschriften Art. 12 (i) Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein. Art. 9 GVO-Ausschluss Art. 22 (2) Ausnahmen nach Absatz 1 sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und gegebenenfalls zeitlich zu begrenzen; sie dürfen nur gewährt werden, wenn Art 22 (2) b) sie zur Versorgung mit Futtermitteln, Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, lebenden Tieren oder anderen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln erforderlich sind, soweit diese nicht als ökologische/ biologische Erzeugnisse auf dem Markt erhältlich sind; a) darf Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus einer Produktionseinheit verwendet werden, die sich in Umstellung auf den ökologischen/biologischen Landbau befindet, b) soweit Buchstabe a nicht anwendbar ist, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von nichtökologischem/ nichtbiologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial genehmigen, wenn kein ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial zur Verfügung steht. Für die Verwendung von nichtökologischem/ nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gelten jedoch die nachstehenden Absätze 2 bis 9. Nichtökologisches/nichtbiologisches Saatgut und nichtökologische/nichtbiologische Pflanzkartoffeln können verwendet werden, sofern das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden (3) Arten, für die in allen Teilen der Gemeinschaft ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut oder ökologisch/biologisch erzeugte Pflanzkartoffeln nachweislich in ausreichenden Mengen und für eine signifikante Anzahl von Sorten zur Verfügung stehen, sind in Anhang X aufgeführt. Für die Arten gemäß Anhang X dürfen keine Genehmigungen gegeben werden 1

2 (5) Die Verwendung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtem Saatgut/Pflanzkartoffeln darf nur genehmigt werden, a) wenn keine Sorte der Art, die der Verwender anbauen will, in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist; b) wenn kein Anbieter in der Lage ist, das Saatgut/ Pflanzkartoffeln vor der Aussaat, obwohl der Verwender das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln rechtzeitig bestellt hat; c) wenn die Sorte, die der Verwender anbauen will, nicht in der Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen ist und der Verwender nachweisen kann, dass keine der eingetragenen alternativen Sorten geeignet und die Genehmigung daher für seine Erzeugung von Bedeutung ist; d) wenn sie für von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gebilligte Zwecke der Forschung, der Untersuchung im Rahmen klein angelegter Feldversuche oder der Sortenerhaltung gerechtfertigt ist. (6) Die Genehmigung muss vor der Aussaat erteilt werden. (7) Die Genehmigung darf nur für einzelne Verwender und für jeweils eine Saison erteilt werden, und die für die Genehmigung zuständige Behörde oder Stelle muss die genehmigten Mengen Saatgut oder Pflanzkartoffeln registrieren. (8) Abweichend von Absatz 7 kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats allen Verwendern eine allgemeine Genehmigung a) für eine bestimmte Art erteilen, wenn und soweit die Bedingung gemäß Absatz 5 Buchstabe a erfüllt ist; b) für eine bestimmte Sorte erteilen, wenn und soweit die Bedingungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c erfüllt sind. Datenbank Art. 48 Eintrag in die Datenbank (Art. 49) (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus ökologischer/ biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische Datenbank angelegt wird. (2) Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten Behörde oder Stelle, im Folgenden Datenbankverwalter genannt, verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen. (1) Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/ biologischen Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß Artikel 48 eingetragen. (2) Sorten, die nicht in die Datenbank eingetragen wurden, gelten für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 5 als nicht verfügbar. (3) Die Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Zeitraum des Jahres die Datenbank in Bezug auf die auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angebauten Arten oder Artengruppen regelmäßig zu aktualisieren ist. Die Einzelheiten über diese Entscheidung sind in der Datenbank festzuhalten. Eingetragene Angaben (Art. 51) Jahresbericht (Art. 54) (1) Die Datenbank gemäß Artikel 48 muss für jede eingetragene Sorte und jeden Anbieter zumindest folgende Angaben enthalten: (2) Der Anbieter unterrichtet den Datenbankverwalter unverzüglich, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr erhältlich ist. Die entsprechenden Änderungen werden in der Datenbank protokolliert. (3) Neben den Angaben gemäß Absatz 1 enthält die Datenbank eine Liste der in Anhang X verzeichneten Arten. (1) Die mit der Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 45 betrauten Behörden oder Stellen tragen alle Genehmigungen ein... Zu jeder Art, die unter eine Genehmigung gemäß Artikel 45 Absatz 5 fällt, enthält der Bericht folgende Angaben: a) den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung, b) die Begründung für die Genehmigung unter Verweis auf Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a, b, c oder d, c) die Gesamtzahl der Genehmigungen, d) die insgesamt betroffene Menge Saatgut oder Pflanzkartoffeln, e) die aus Pflanzenschutzgründen erforderliche chemische Behandlung gemäß Artikel 45 Absatz 2. 2

3 Bio-Saatgutdatenbanken in der EU Datenbank Österreich Datenbank CH, DE, LU, UK, BE, BG Datenbank Italien Datenbank Spanien Datenbank Zypern 3

4 Datenbank Estland Aktuelle Situation beim Bio-Saatgut in EU Äußerst heterogen auf allen Ebenen: Saatgutproduktion Saatgutangebot Saatgutverfügbarkeit/Datenbanksysteme Interpretation der gesetzlichen Grundlage Umsetzung der gesetzlichen Grundlage Von grundsätzlich nicht mehr ausnahmefähig = Kategorie 1 bis kein existentes Angebot ist alles dabei In einigen Ländern gibt es keine Allgemeine Genehmigungen, in anderen werden ganze Erzeugungszweige (z. B. Gemüse) mit Allgemeiner Genehmigung versehen Kategorie 1 = grunds. nicht ANG-fähig Allgemeine Genehmigungen (DE) > NL: Potato, Cereals, Grasses, Maize, Red Clover, Mustard Seed, Lettuce, Rucola, Tomatoes, Block Pepper, Black & Red Raddish, Cucumber, Red Beet, + some div. small crops (e.g. all herbs exc. Parsley) > DE: from 2013 on: Sugar beet, Maize, Mustard Seed, Red Beet, Cucumber, Black Raddish. (some other crops are close 100 % organic seed, e.g. cereals, Potato) > FR: Maize, except late varieties, Onion (seed F1, late 2011), Cucumber Dutch type, Pickles (smooth and prickly), Broad beans, Butterhead lettuce, Batavia lettuce, Romaine open field lettuce, Green and red oak leaf lettuce (greenhouse types), Escarole (open field var.), Curly and common parsley (except pre-germinated), Leek OP (not F1), Round red radish, Celeriac (except coated seeds) > SE: Cereals, Peas, Faba Bean, Red and White Clover and 5 grass species, Lettuce, Rucola, Kohlrabi, Claytonia, some herb species > CH: No CAT I, Cereals 100% or close to 100% organic seed > DK: No CAT I, Grass and Clover, and Potato close to 100% organic seed > AT: No CAT I, Cereals close to 100%, Maize more than 100% > UK: No CAT I Quelle: ECO-PB seed meeting, Newbury 9/2011 Allgemeine Genehmigungen (AT) Entwicklungen aus Sicht von Anbietern Kritik an der Fortführung der Ausnahmegenehmigungspraxis Kritik an der unterschiedlichen Interpretation/ Umsetzung inkl. Datenbanksystemen Unterschied beim Einsatz von Bio-Saatgut zwischen Betrieben mit Verbandsangehörigkeit bzw. EU-Bio (inbesondere DE) Dennoch: Bei einigen Anbietern wächst der Absatz seit Inkrafttreten der Verordnung Nach Enttäuschung über gesetzliche Regelung herrscht die Einsicht, dass die Entwicklung vom Bio- Sektor selbst ausgehen muss Quelle AGES,

5 Entwicklungen anhand der ANG-Daten Germany Entwicklungen aus Sicht der Praxis Vermehrter Einsatz von Bio-Saatgut grundsätzlich erwünscht Für Anbauer/Kontrollstellen muss der bürokratische Aufwand begrenzt sein Kontrollstellen fürchten verklagt zu werden, wenn sie ANG-Antrag ablehnen (fehlende Sortenäquivalenz) Für Anbauer, die ohnehin immer schon versucht haben, Bio-Saatgut einzusetzen ist das System eine zusätzliche Last Insgesamt hat man sich eingerichtet, was allerdings wiederum notwendige Entwicklung nicht befördert Bei manchen Kulturen ist der Preisunterschied Bio/konventionell sehr groß ANG lukrativ Wettbewerbsverzerrungen sind ein Problem Quelle: Frédéric Rey, ITAB, 9/2012, ergänzt Fazit Die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz von Bio- Saatgut lassen Interpretationsspielraum zu Die Rahmenbedingungen (Saatgutproduktion und Angebot, Verwendung) in den einzelnen Ländern sind sehr unterschiedlich Beides zusammen hat zu einer höchst unterschied-lichen Umsetzung der Vorgaben geführt und damit zu Wettbewerbsverzerrungen, die je nach Kultur mehr oder weniger ausgeprägt sind) Die Administration und Praxis haben sich auf die jeweilige Situation eingerichtet, was den Aufwand zwar in Grenzen hält, gleichzeitig aber notwendige Entwicklungen nicht befördert Bio-Sektor, Gesetzgeber und Saatgutanbieter müssen die Entwicklung weiterhin vorantreiben klarere Regelungen, einheitlichere Umsetzung sowie die Verfügbarkeit einer einheitlichen Informationsquelle sind dazu notwendig 5

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