Newsletter 1/2010. Neues Mehrwertsteuergesetz per 1. Januar Sehr geehrte Damen und Herren
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- Chantal Thomas
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1 Newsletter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren Gerne informieren wir Sie über wichtige Neuerungen im Jahr Für detailliertere Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Mandatsleiter. Neues Mehrwertsteuergesetz per 1. Januar 2010 Grundsätzliches Ort der Besteuerung von Dienstleistungen (Art. 8) Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 1) Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 10 Abs. 2) Der Gesetzgeber hat am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet. Das neue MWST Gesetz ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Beachte: Die MWST-Satzerhöhung zugunsten der Invalidenversicherung tritt erst per 1. Januar 2011 in Kraft. Neu gilt grundsätzlich immer der Ort, an dem der Empfänger einer Dienstleistung seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, als der Ort, an welchem eine Dienstleistung besteuert wird ( Grundregel). Die Abweichungen von dieser Grundregel sind in Art. 8 Abs. 2 geregelt. Konkret führt das neue Gesetz namentlich zu folgenden Änderungen: Für gastgewerbliche Leistungen ist der Ort massgebend, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird (bisher Erbringerort); Bei Beherbergungsleistungen ist der Ort massgeblich, an dem das Grundstück gelegen ist, auf welchem die Beherbergungsleistung erbracht wird (bisher Erbringerortsprinzip); Bei Güterbeförderungsleistungen ist der Empfängerort massgeblich (bisher Tätigkeitsort); Für Nebentätigkeiten des Transportgewerbes ist der Empfängerort massgeblich (bisher Erbringerort); Bei Architektur- und Ingenieurleistungen, die sich nicht auf ein Grundstück beziehen, ist der Empfängerort massgeblich (bisher Erbringerort). Für die Frage, ob jemand MWST-pflichtig ist, spielt die Höhe des Umsatzes keine Rolle mehr. Jede Person, Einrichtung, Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit, Anwalt, usw., die ein Unternehmen betreibt, ist steuerpflichtig. Um kleine Unternehmen nicht über Gebühr administrativ zu belasten, sieht das Gesetz vor, dass sie bis zu einer gewissen Umsatzhöhe von der Steuerpflicht befreit sind. Die massgebliche Grenze für die Umsätze aus steuerbaren Leistungen betragen: Fr. 100'000 (Grundsatz) Fr. 150'000 für nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen. Die Unternehmen der ITERA Holding AG in Aarau, Baden, Basel, Oftringen, Zug, Zürich: - ITERA AG, Mitglied SVIT, Mitglied - ITERA Wirtschaftsprüfung AG, Mitglied Treuhand-Kammer
2 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11 Abs. 2) Ende der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 2) Baugewerblicher Eigenverbrauch Freiwillige Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Option) (Art. 22) Leistungen an das Personal (Art. 24) Steuersätze (Art. 25 Abs. 3) Vorsteuerabzug (Art. 28) Auf die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 2 kann verzichtet werden. Hierfür ist: eine Anmeldung erforderlich, kein Mindestumsatz erforderlich. Der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht gilt für mindestens eine Steuerperiode (1 Jahr). Das Unterschreiten einer Mindestumsatzgrenze führt nicht mehr zum Ende der Steuerpflicht. Solange eine unternehmerische Tätigkeit besteht, besteht auch die Steuerpflicht. Will die steuerpflichtige Person wegen Unterschreiten der massgebenden Umsatzgrenze von der Steuerpflicht befreit werden, muss sie sich bei der ESTV abmelden. Der baugewerbliche Eigenverbrauch wird nicht mehr besteuert und bildet kein Steuertatbestand mehr. Die Option für die Versteuerung ausgenommener Leistungen ist grundlegend neu gestaltet: Für die Option ist keine Bewilligung mehr notwendig, sondern optiert wird durch den offenen Ausweis der Steuer; Die Option ist immer, sowohl gegenüber steuerpflichtigen als auch nicht steuerpflichtigen Personen möglich; Nicht optiert werden kann: für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (wie bisher); für die Umsätze aus Wetten und Lotterien (neu); für den Verkauf und die Vermietung von Gebäuden, wenn sie ausschliesslich für private Zwecke genutzt werden. Entgeltliche Leistungen an das Personal werden nicht mehr speziell behandelt. Massgebend für die Steuerberechnung ist der Preis, der vom Personal tatsächlich verlangt wird. Vorbehalten bleiben: Leistungen an das Personal, das mit dem Arbeitgeber eng verbunden ist; Leistungen im Sinn eines Naturallohnes gelten als Tauschverhältnis; Unentgeltliche Leistungen an das Personal führen unter Umständen zu einer Vorsteuerkorrektur im Rahmen des Eigenverbrauchs. Nahrungsmittel, die in Automaten abgegeben werden, werden immer als Leistungen behandelt, die zum reduzierten Satz steuerbar sind, unabhängig davon, ob noch Konsumationsmöglichkeiten vorhanden sind. Massgebend ist, dass der Verkauf ohne Mitwirkung von Personal erfolgt. Der Vorsteuerabzug wird vollständig neu gestaltet. Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit besteht grundsätzlich Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Kein Vorsteuerabzugsrecht beseht für Leistungen, die im nichtunternehmerischen Bereich (z.b. private oder hoheitliche Tätigkeit) verwendet werden oder die zur Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind. Seite 2
3 Abzug fiktiver Vorsteuer (Art. 28 Abs. 3) Vorsteuerkorrektur (Art. 31) Vorsteuerabzugskürzung (Art. 33) Abrechnung nach Saldosteuersätzen und nach Pauschalsteuersätzen (Art. 37) Festsetzungsverjährung (Art. 42) Die Margenbesteuerung wird durch den Abzug fiktiver Vorsteuer ersetzt. Dieser Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die steuerpflichtige Person einen gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstand von einer nichtsteuerpflichtigen Person erwirbt und ihn an einen Abnehmer im Inland liefert. Ein solcher Abzug fiktiver Vorsteuer kann also beispielsweise auch vorgenommen werden, wenn ein gebrauchtes Auto gekauft und anschliessend an einen Kunden im Inland verleast wird. Beachte: neu muss die steuerpflichtige Person die MWST mit 7.6 % Umsatzsteuer offen auf dem Rechnungsdokument ausweisen. Die Vorsteuer muss korrigiert werden, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen auch ausserhalb des unternehmerischen Bereichs oder für Tätigkeiten verwendet, die nach Art. 29 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Keine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich: auf Ausgaben für Verpflegung und Getränken (bisher 50 %) bei Geschenken bis Fr. 500 pro Empfänger und Jahr (bisher Fr. 300) generell bei Werbegeschenken und Warenmustern ohne wertmässige Begrenzung. Geldflüsse und Mittelflüsse, denen keine Leistung gegenübersteht, haben generell keinen Einfluss auf die Höhe des Vorsteuerabzugs. Das gilt namentlich für alle in Art. 18 Abs. 2 Bst. d-l genannten Nichtentgelte (z.b. Spenden, Einlagen in Unternehmen, Dividenden, Schadenersatz, etc.). Beachte: Eine Vorsteuerabzugskürzung muss hingegen weiterhin erfolgen beim Erhalt von Subventionen bzw. von Beiträgen, die Subventionen gleich gestellt sind. Der Anwendungsbereich der Saldosteuersatzmethode wird deutlich ausgeweitet und flexibler: Die Saldosteuersatzmethode kann neu bis zu einem Umsatz von 5 Millionen Franken und einer Steuerzahllast von Fr. 100'000 angewendet werden; Die Mindestunterstellungsdauer unter die Saldosteuersatzmethode beträgt 1 Steuerperiode (bisher 5 Kalenderjahre); Die Mindestunterstellungsdauer unter die effektive Methode (bis erneut die Saldosteuersatzmethode gewählt werden kann) beträgt 3 Jahre (bisher 5 Jahre). Link: Die Verjährungsfristen werden gestrafft: Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist; Wird die Verjährung unterbrochen, beträgt die Verjährungsfrist neu nur noch 2 Jahre (bisher 5 Jahre); 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist, tritt die Verjährung auf jeden Fall ein (heute 15 Jahre). Seite 3
4 Rechtskraft der Steuerforderung (Art. 43) Anwendungsbereich der Bezugsteuer (Art. 45) Entstehung der Bezugsteuerschuld (Art. 48) Auskunftsrecht (Art. 69) Korrektur der Abrechnung (Art. 72) Neu regelt das Gesetz, wann eine Steuerforderung rechtskräftig und damit nicht mehr abänderbar wird: Mit Eintritt der Verjährung nach Art. 42; Mit einem rechtskräftigen Entscheid der ESTV oder einem Urteil der Gerichte; Mit der Anerkennung oder der Bezahlung einer von der ESTV nach einer Kontrolle oder einer Einschätzung nach Ermessen ausgestellten Einschätzungsmitteilung. Bis zur Rechtskraft der Steuerforderung können alle Abrechnungen sowohl von der ESTV als auch von der steuerpflichtigen Person korrigiert werden. Der Anwendungsbereich der Bezugsteuer wird ausgeweitet. Neu muss der Leistungserbringer auch Bezüge von Gegenständen versteuern, wenn: die Lieferung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland erfolgt; das Unternehmen nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und auf der Lieferung keine Einfuhrsteuer erhoben wurde. Steuerpflichtig werden: alle, die bei der Inlandsteuer steuerpflichtig sind; alle anderen Personen, wenn sie Leistungen von mehr als Fr. 10'000 pro Jahr beziehen. Die Bezugsteuerschuld entsteht neu mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung (bisher mit Empfang der Leistung). Bei steuerpflichtigen Personen, die nach vereinbartem Entgelt abrechnen, entsteht sie im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung und bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts. Die steuerpflichtige Person kann der ESTV einen konkret umschriebenen Sachverhalt unterbreiten und eine rechtsverbindliche Auskunft zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen dieses Sachverhalts verlangen. Das Gesetz verpflichtet die steuerpflichtige Person neu, die Steuerabrechnungen einer Steuerperiode mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Fehler zu korrigieren. Die Korrektur muss in der Steuerabrechnung über diejenige Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Auch weiter zurückliegende Fehler muss die steuerpflichtige Person korrigieren und der ESTV mitteilen, soweit die Steuerforderung der betreffenden Steuerperioden noch nicht rechtskräftig ist. Weitere Ausführungen zur Anwendung des neuen Mehrwertsteuergesetzes folgen mit unserer Hauszeitschrift VISION, welche Ende Januar 2010 versendet wird. Zudem finden Sie weitere Informationen auf: Seite 4
5 Sozialversicherungen: Beiträge und Leistungen 2010 Die Beiträge und Abzüge der Sozialversicherungen bleiben für das Jahr 2010 unverändert. AHV/IV/EO Beiträge Die Beitragspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres (ab Jahrgang 1992). AHV: 8.40 % IV: 1.40 % EO: 0.30 % Total vom AHV-Bruttolohn % (ohne Familienzulagen) Je ½ der Prämien gehen zu Lasten des Arbeitgebers/Arbeitnehmers. Nicht Erwerbstätige und Personen ohne Ersatzeinkommen Beitragsfreies Einkommen Die Beitragspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Mindestbeitrag pro Jahr: Fr. 460 Für AHV-Rentner pro Jahr: Fr. 16'800 Nur auf Verlangen des Versicherten abzurechnen sind geringfügige Entgelte bis zu Fr. 2'200 pro Jahr und Arbeitgeber. Davon ausgenommen sind Personen, die im Privathaushalt arbeiten (z.b. Reinigungs- und Bügelpersonal). Arbeitslosenversicherung Beitragspflichtig sind alle bei der AHV versicherten Arbeitnehmer. Bis zu einer Lohnsumme von: Fr. 126'000 pro Jahr ALV-Beitrag: 2.00 % Je ½ der Beiträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers/Arbeitnehmers AHV-Altersrenten Minimal-Rente pro Monat: Fr. 1'140 Maximal-Rente pro Monat: Fr. 2'280 Maximale Ehepaarrente pro Monat: Fr. 3'420 Die Rente kann um maximal 2 Jahre vorbezogen werden. Frauen mit Jahrgang 1947 und älter profitieren dabei von einem reduzierten Kürzungssatz von 3.4 % pro Jahr statt 6.8 % pro Jahr. Berufliche Vorsorge Die Beitragspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität. Ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres beginnt zusätzlich auch die Pflicht für das Alterssparen. Eintrittslohn pro Jahr: Fr. 20'520 Minimal versicherter Lohn pro Jahr: Fr. 3'420 Oberer Grenzbetrag pro Jahr: Fr. 82'080 Koordinationsabzug pro Jahr: Fr. 23'940 Maximal versicherter Lohn pro Jahr: Fr. 58'140 Gesetzlicher Mindestzinssatz: 2.00 % 3. Säule Erwerbstätige mit 2. Säule Fr. 6'566 Erwerbstätige ohne 2. Säule können maximal 20 % vom Erwerbseinkommen einzahlen, höchstens jedoch: Fr. 32'832 Seite 5
6 Unfallversicherung Die Beitragspflicht für Berufsunfälle besteht für alle Arbeitnehmer (inkl. Praktikanten, Lehrlinge, etc.). Die Beitragspflicht für Nichtberufsunfälle besteht für alle Arbeitnehmer mit mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche. Maximal versicherter Lohn pro Jahr: Fr. 126'000 Fremdwährungen per 31. Dezember 2009 Die wichtigsten Währungen Es gelten folgende freie Devisen Umrechnungskurse: 1 EUR: CHF 1 USD: CHF 1 GBP: CHF Die ausführliche Tabelle mit alle Fremdwährungskursen finden Sie auf: Zinssätze 2009 für Beteiligte Für Vorschüsse an Beteiligte aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss aus Fremdkapital finanziert: Selbstkosten plus mind. * bis und mit Fr. 10 Mio % / über Fr. 10 Mio % mindestens 2.5 % % * 2.5 % Für Vorschüsse von Beteiligten Liegenschaftskredite: bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes Rest höchstens Wohnbau und Landwirtschaft 2.5 % 3.25 % höchstens Industrie und Gewerbe 3 % 3.75 % Betriebskredite: bei Handels- und Fabrikationsunternehmen bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 4.75 % 4.25 % ITERA-Gruppe www. itera.ch info@itera.ch 5001 Aarau Neugutstrasse 4 Postfach 3007 T F Baden Weite Gasse 14 Postfach 514 T F Basel Elisabethenanlage 25 Postfach T F Oftringen Luzernerstrasse 8 Postfach 227 T F Zug Industriestrasse 13C Postfach 4450 T F Zürich Bahnhofplatz 4 T F Seite 6
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