Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster. Tätigkeitsbericht

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1 Münster, im Oktober 2018 Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Oktober 2017 bis Oktober 2018 vorgelegt zur Personalversammlung am 22. November 2018 ( Uhr) im Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Münster

2 Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Vorwort 3 2. Ansprechpartner 3 3. Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ 4 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung 6 5. Beschlüsse der Personalversammlung vom Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Befristete Beschäftigungsverhältnisse Einstellungen Tarifrecht / TV-L Versetzungen und Abordnungen Beförderungen und Höhergruppierungen Gleichstellung Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Amtsärztliche Untersuchungen Fort- und Weiterbildung Arbeits- und Gesundheitsschutz Schwerbehindertenvertretung 21 2

3 1. Vorwort Der vorliegende Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über die seit der Personalversammlung 2017 geleistete Arbeit des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster. Grundlage für die Tätigkeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Im Rahmen des hier normierten Überwachungs- und Kontrollrechts war der Personalrat im Berichtszeitraum (6. Oktober Oktober 2018) an 1577 Personalmaßnahmen beteiligt. Neben der summarischen Darstellung der durchgeführten Beteiligungsverfahren gibt der Tätigkeitsbericht einen Einblick in die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Personalrats. Es gehört zu seinen originären Aufgaben, sich für die berechtigten Belange der Beschäftigten einzusetzen, deren Fragen und Einwände aufzugreifen und im Dialog mit der Dienststelle vernünftige und praktikable Lösungen zu finden. Schließlich sollen in diesem Bericht einige nützliche Hinweise zu allgemeinen dienstrechtlichen Themen gegeben werden. Die Mitglieder des Personalrats möchten sich an dieser Stelle bei allen Kolleginnen und Kollegen für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken und dazu einladen, sich weiterhin mit Fragen und Unterstützungsbitten, aber auch mit Kritik und Anregungen an den Personalrat zu wenden. 2. Ansprechpartner Die Dienstanschrift des Personalrats lautet: Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Albrecht-Thaer-Straße 9 (Raum N 4033) Münster Telefon: 0251 / Ulrich.Martin@bezreg-muenster.nrw.de Regelmäßige Sprechzeiten des Vorstands: montags: Uhr dienstags: Uhr mittwochs: Uhr donnerstags: Sitzungstag freitags: Uhr Zur Vermeidung von Wartezeiten ist eine Voranmeldung empfehlenswert. Darüber hinaus stehen die Mitglieder des Vorstands und alle Personalratsmitglieder gerne für individuelle Terminvereinbarungen zur Verfügung. Alle Personalratsmitglieder bieten Beratung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten an und begleiten Kolleginnen und Kollegen bei Gesprächen und Konflikten mit der Dienststelle oder mit Schulleitungen. Jede Lehrkraft kann das Personalratsmitglied ihres Vertrauens frei wählen. Dem Personalrat gehören zurzeit die in der folgenden Übersicht aufgeführten Kolleginnen und Kollegen an: 3

4 Name Kontakt Dienststelle Ahrens, Andreas (GEW) Beran, Kerstin (PhV) Stellv. Schriftführerin Bruns, Meik (PhV) Stellv. Vorsitzender Göbel, Anita (PhV) Stellv. Vorsitzende Heidebroek, Thomas (GEW) Dr. Kewitz, Bernhard (PhV) Kim, Hyun-Jin (VdK) Knaup, Stephanie (VdK) Kund, Isabelle (PhV) Logermann, Britta (GEW) Ludwig, Britta (PhV) Martin, Ulrich (PhV) Vorsitzender Meier, Christian (PhV) Stellv. Vorsitzender Plümer-Krabbe, Katharine (GEW) Dr. Pohl, Maria (VdK) Polifka, Claus (GEW) Renner, Charlotte (PhV) Schriftführerin Schneiders, Frank (PhV) Steens, Astrid (PhV) Wessmann, Barbara (GEW) Zajonz, Guido (SchaLL) Tel.: 0251 / kerstinberan@web.de Tel.: / brunsmeik@web.de Tel.: 0251 / goebel.anita@gmx.de Tel.: / th.heidebroek@gmx.de Tel.: 0208 / dr.kewitz@t-online.de Tel.: / kimkopi@web.de Tel.: 0251 / sknaup@web.de Tel.: 0251 / i-kund@t-online.de Tel.: / britta.logermann@web.de Tel.: / 5763 Britta-Ludwig@gmx.de Tel.: 0251 / un.martin@t-online.de Tel.: / chrissims@web.de Tel.: 0251 / pluemer-krabbe@gmx.de Tel.: 0251 / dr.pohl.maria@gmx.de Tel: 0251 / claus.polifka@web.de Tel.: / rennerc@t-online.de Tel.: / f-schneiders@t-online.de Tel.: / astrid.steens@gmx.de Tel.: 0251 / bwessmann@gmx.de Tel.: 0591 / pr@zajonz.de Tel.: / Gymnasium Wolbeck Münster Mariengymnasium Bocholt Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium Münster Gymnasium Martinum Emsdetten Josef-Albers-Gymnasium Bottrop Clemens-Brentano-Gymnasium Dülmen Kopernikus-Gymnasium Rheine Ernst-Barlach-Gymnasium Castrop-Rauxel Städtisches Gymnasium Ahlen Annette-v.-Droste-Hülshoff-Gymnasium Gelsenkirchen Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Geschwister-Scholl-Gymnasium Stadtlohn Joseph-König-Gymnasium Haltern Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Münster Mariengymnasium Bocholt Annette-v.-Droste-Hülshoff-Gymnasium Gelsenkirchen Carl-Friedrich-Gauß-Gymnasium Gelsenkirchen Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Gymnasium Dionysianum Rheine Gymnasium Petrinum Dorsten 3. Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ Die Beratung der Kolleginnen und Kollegen in schul- und dienstrechtlichen Angelegenheiten stellt einen Tätigkeitsschwerpunkt des Personalrats dar. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, bei Präventionsgesprächen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) oder bei Dienstgesprächen ein Personalratsmitglied als Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Darüber hinaus boten die Personalratsmitglieder regelmäßig Sprechstunden an den Schulen und ZfsL an, um die Beschäftigten vor Ort zu beraten. In den Sprechstunden wird auch das Gespräch mit den Lehrerräten und der Schulleitung gesucht, um die Vernetzung zwischen Schule und Personalrat zu verbessern. 4

5 Sehr viele Anfragen, die den Personalrat erreichen, geben Zeugnis von der Überlastung der Kolleginnen und Kollegen. Auf der letzten Personalversammlung am 16. November 2017 wurde dieses zentrale berufspolitische Ärgernis in dem Tagesordnungspunkt Der Arbeitsplatz Schule in Zeiten stetig zunehmender Belastungen aufgegriffen. Nicht zuletzt die steigende Zahl von Langzeiterkrankungen verdeutlicht, dass es dringend einer arbeitszeitlichen Entlastung und einer spürbaren Reduzierung der Aufgaben bedarf. Hierbei sind insbesondere die Belange der Lehrkräfte mit einer hohen Korrekturbelastung in den Blick zu nehmen. Der Personalrat verweist in diesem Zusammenhang auf die mit der Bezirksregierung erarbeiteten Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs 1, ist sich aber bewusst, dass schulinterne Lösungen nur eine begrenzte Wirkung entfalten können. Letztlich ist der Dienstherr gefordert, endlich seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten nachzukommen. Leider muss zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt werden, dass die Landesregierung ihre im Koalitionsvertrag festgehaltenen Zusagen, für eine Entbürokratisierung und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte einzutreten, noch nicht umgesetzt hat. In vielen Beratungsgesprächen geht es um das Thema Mehrarbeit. Mehrfach hat der Personalrat gegenüber der Bezirksregierung moniert, dass gesetzliche Vorgaben zur Mehrarbeit im Schuldienst nicht beachtet werden. Konkret geht es vor allem um längerfristige Vertretungen ohne die hierfür vorgesehene formale Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit sowie den rechtswidrigen Umgang mit dem Instrument der Flexibilisierung der Arbeitszeit gem. 13 ADO. Hinsichtlich der Pflichtstundenflexibilisierung ergab sich durch die am 21. Juni 2018 erlassene Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW für das Schuljahr 2018/2019 (BASS Nr. 1) eine durchaus signifikante Änderung für Lehrkräfte. Legte der Verordnungsgeber bisher fest, dass die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden aus schulorganisatorischen Gründen vorübergehend, also nur in unvorhersehbaren Ausnahmefällen, um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden konnte, so wird der Zeitraum der Über- oder Unterschreitung nunmehr präzisiert ( für bis zu sechs Monate ). Mit dieser Änderung hat sich das Ministerium über die Bedenken des Hauptpersonalrats und der Lehrerverbände hinweggesetzt und zugelassen, dass die ohnehin hohe Belastung der Kolleginnen und Kollegen weiter nach oben geschraubt wird, obwohl sämtliche Befunde dokumentieren, dass der Großteil der Lehrkräfte am Limit der Zumutbarkeit arbeitet. Der Personalrat weist darauf hin, dass eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden, die länger als zwei Wochen andauern soll, in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen soll. Bereits zu Beginn der Flexibilisierung ist zu regeln, wann der Ausgleich im laufenden, spätestens im folgenden Schuljahr erfolgen soll. Die offenbar an vielen Schulen verbreitete Praxis, auf Jahre angelegte Stunden-Guthabenkonten zu führen, ist unzulässig. Für große Verunsicherung unter den Kolleginnen und Kollegen sorgte die im Januar 2018 veröffentlichte Dienstanweisung für die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Schule (DA ADV, BASS Nr. 4). Der Personalrat hat hierzu in seiner Sitzung am 14. Juni 2018 ein ausführliches Gespräch mit der Bezirksregierung geführt. Hierbei wurde seitens der Behörde versichert, dass die DA ADV keine neuen Standards setze. Sie begründe keine neuen rechtlichen Verpflichtungen oder gar Verschärfungen mit Blick auf den Datenschutz, sondern gebe lediglich die bisherige Rechtslage wieder. Das MSB hat mit Schulmail vom 9. Juli erklärt, dass es zeitnah die 1 ungen_zur_entlastung_an_gymnasien_weiterbildungskollegs.pdf / /index.html 5

6 Fragen der Bereitstellung und des Supports von digitalen Endgeräten für Lehrerinnen und Lehrer sowie der Ausstattung von Schulen mit Endgeräten zur spezifischen Speicherung und Verarbeitung von sensiblen Schülerdaten klären möchte. Hierzu seien noch Abstimmungen auch zur Frage der Finanzierung - innerhalb der Landesregierung und mit den kommunalen Schulträgern nötig. Der rechtliche und politische Klärungsprozess werde, so das Ministerium, intensiv vorangetrieben. Informationen zu den aktuellen datenschutzrechtlichen Anforderungen finden sich auf der Seite des Schulministeriums 3. Der Start der aufgrund rechtlicher Bedenken zunächst ausgesetzten Arbeitsplattform LOGINEO NRW ist nunmehr für das Frühjahr 2019 angekündigt. Diese digitale Plattform, die eine rechtssichere Verarbeitung personenbezogener Daten und gleichzeitig pädagogisches Arbeiten auf einem Endgerät ermöglicht, ist unabdingbar. Sofern dies von den Kolleginnen und Kollegen gewünscht wird, müssen sie von Seiten des Landes bzw. der Kommunen mit Dienstrechnern ausgestattet werden. Darüber hinaus müssen die datenschutz-, arbeitsschutz- und dienstrechtlichen Fragen in einer Dienstvereinbarung verbindlich geklärt werden. In dieser Dienstvereinbarung müssen auch klare Regelungen im Hinblick auf Arbeitszeit und belastung, Gesundheitsschutz und die Vereinbarkeit von Dienst und Privatleben getroffen werden, um einer weiteren Entgrenzung und Verdichtung der Arbeit und einer dauerhaften Überlastung der Kolleginnen und Kollegen entgegenzuwirken. Wie oben dargelegt, wenden sich häufig Kolleginnen und Kollegen an den Personalrat, die von ihrer Schulleitung oder der Schulaufsicht zu einem Dienstgespräch eingeladen werden. Bei auftretenden Konflikten oder Beschwerden ist die Schulleitung verpflichtet, zeitnah mit der betroffenen Lehrkraft ein Gespräch zu führen und den Sachverhalt zu klären (vgl. 21 Abs. 5 ADO). Die Kollegin oder der Kollege ist gehalten, dieses Gespräch wahrzunehmen, hat aber das Recht, vorab zu erfahren, worum es in dem Gespräch gehen soll. Bei allen Gesprächen, die eine Beanstandung des dienstlichen Verhaltens zum Gegenstand haben, steht Beschäftigten das Recht zu, eine Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Hierfür stehen die Mitglieder des Personalrats gerne zur Verfügung. Die Anwesenheit einer unbeteiligten, jedoch sachkundigen dritten Person ist durchaus ratsam. Von guten Erfahrungen berichten Schulen, die ein verlässliches Konzept zum Konflikt- und Beschwerdemanagement im innerschulischen Diskurs entwickelt haben. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Mitarbeitergespräche mit Zielvereinbarungen als Instrument der Personalführung im Schulbereich nicht mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt und somit nicht zulässig sind. 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung Zur Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten befinden sich die Mitglieder des Personalrats im regelmäßigen Austausch mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten der Dezernate 43 (Schulaufsicht), 46 (Lehrerausbildung und Fortbildung) und 47 (Personalangelegenheiten/Unterrichtsversorgung). Schulformübergreifende Fragen werden im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Runden Tisches mit allen Personalratsvorständen besprochen. Eine wichtige Gesprächsebene für die Erörterung aktueller Problemfragen stellen die halbjährlichen Gemeinschaftlichen Besprechungen mit der Leitung der Dienststelle dar (vgl. 63 LPVG). An diesen Besprechungen nehmen die Regierungspräsidentin, der Abteilungsleiter sowie die zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten der Schulabteilung teil. Tagesordnung der Gemeinschaftlichen Besprechung am : 1. Unterrichtssituation an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs Wie stellt sich die allgemeine und die fachspezifische Stellenbesetzungssituation an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs zurzeit dar? 3 6

7 In welchem Umfang wird die Unterrichtsversorgung durch Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger sowie durch die Beschäftigung von Ruheständlern gesichert? 2. Arbeitsbelastung der Lehrerinnen und Lehrer Im Koalitionsvertrag hat die Landesregierung in Aussicht gestellt, Lehrkräfte durch eine Entbürokratisierung zu entlasten und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu schaffen. Welche konkreten Maßnahmen zur Entlastung der Lehrkräfte sind nach dem Kenntnisstand der Bezirksregierung Münster geplant? 3. Beschwerde- und Konfliktmanagement In der Beratungspraxis des Personalrats nehmen Konflikte mit Schulleitungen nach wie vor eine große Rolle ein. Gibt es seitens der Bezirksregierung Überlegungen, ein verlässliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden und Konflikten einzuführen? 4. Inklusion Wie stellt sich die aktuelle Situation bei der Umsetzung der Inklusion an Gymnasien und Weiterbildungskollegs dar? Welche Überlegungen gibt es für die Zukunft? 5. Verfahren zur Übertragung des ersten Beförderungsamts Bisher wurden bei der Ausschreibung von A 14-Stellen im Bereich der Bezirksregierung Münster Zusatzaufgaben ausgewiesen. Dies führte nach Auffassung des Personalrats in nicht wenigen Fällen dazu, dass das Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung von vornherein auf den später zum Zuge gekommenen Bewerber abgestimmt wurde, was einen Verstoß gegen die in Art. 33 Abs. 2 GG normierte Verpflichtung zur Bestenauslese darstellt. Durch die Novellierung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v ) wird festgelegt, dass vor der Übertragung des ersten Beförderungsamts zwei Unterrichtsbesuche und ein schulfachliches Gespräch als Erkenntnisquellen heranzuziehen sind. In der FAQ-Liste des Schulministeriums wird ergänzend dargelegt, dass sich das schulfachliche Gespräch an den Beurteilungsmerkmalen orientieren soll und dass die Leistungen im zurückliegenden Beurteilungszeitraum und nicht die künftigen Aufgaben im Vordergrund stehen. Darüber hinaus geben die anzuwendenden Vordrucke den Beurteilerinnen und Beurteilern keinen Raum, auf konkrete künftige Zusatzaufgaben einzugehen. Wie beurteilt die Bezirksregierung Münster die Kompatibilität ihrer bisherigen Ausschreibungspraxis mit den neuen Beurteilungsrichtlinien? Ist daran gedacht, A 14-Stellen künftig offen auszuschreiben, beispielsweise durch den im Bereich der Bezirksregierung Arnsberg seit Jahren üblichen Hinweis auf die Verpflichtung zur Übernahme einer Zusatzaufgabe im pädagogischen oder organisatorischen Bereich? Tagesordnung der Gemeinschaftlichen Besprechung vom : 1. Unterrichtsversorgung an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs Wie stellt sich die allgemeine und die fachspezifische Stellenbesetzungssituation an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs zurzeit dar? Wo ergeben sich regionale oder fachspezifische Bedarfe? 2. Arbeitsbelastung der Lehrerinnen und Lehrer Im Koalitionsvertrag werden Gute Bedingungen für unsere Lehrkräfte in Aussicht gestellt. Zudem soll eine Prüfung der Arbeitsbelastung der Lehrkräfte erfolgen. Wie sieht diese Prüfung konkret aus? Welche neuen Akzente hinsichtlich einer Entlastung der Lehrkräfte werden gesetzt? 7

8 3. Umsetzung der Leitentscheidung für G 9 Was ist der aktuelle Sachstand bezüglich der Ausgestaltung des neuen neunjährigen Bildungsgangs am Gymnasium? Welche Maßnahmen plant die Bezirksregierung, um die Schulen bei der Umstellung auf den neunjährigen Bildungsgang zu unterstützen? 4. Neuausrichtung bei der Inklusion Wie wirkt sich der von der Landesregierung angekündigte Umsteuerungsprozess bei der Inklusion konkret auf die Gymnasien und Weiterbildungskollegs im Regierungsbezirk Münster aus? 5. Beschlüsse der Personalversammlung vom Auf der Personalversammlung am 16. November 2017 wurden drei Anträge angenommen. Antrag 1: Die Personalversammlung möge folgendem Antrag zustimmen: Die Personalversammlung fordert den Bezirkspersonalrat auf, sich über den Hauptpersonalrat beim MSB dafür einzusetzen, dass das Stundendeputat für alle Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien auf 24 Stunden verringert wird. Zudem beantragen wir eine weitere Verringerung der Pflichtstundenzahl für Kolleginnen und Kollegen mit Korrekturen, die sich an der objektiv zu erfassenden zeitlichen Belastung orientiert. Begründung: Die Lehrerarbeitszeit hat sich in den letzten Jahren durch zahlreiche zusätzliche Aufgaben wie Inklusion, Integration, KAoA und individuelle Förderung drastisch erhöht. Sie wird sich zudem durch die Einführung von G9 weiter erhöhen. Diese zusätzliche Belastung erfordert eine Anpassung des Pflichtstundendeputats. Die besondere zeitliche Belastung durch Korrekturen ist spätestens seit der Arbeitszeiterhebung aus dem Jahre 1999 von Mummert und Partner bekannt. Es kann nicht weiter hingenommen werden, dass Kolleginnen und Kollegen mit zwei Korrekturfächern sich gezwungen sehen, in Teilzeit zu arbeiten, um das enorme Pensum der Korrekturtätigkeit neben allen anderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer bewältigen zu können. Bei voller Stelle würde man mit zwei Korrekturfächern im Jahresdurchschnitt die gesetzliche Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche ( 60 LBG) überschreiten müssen, um auch seine Korrekturverpflichtungen erfüllen zu können. Dies ist gemäß 60 Abs. 1 LBG nicht zulässig. Eine sich meist auf die gesamte Lebensarbeitszeit erstreckende dauerhafte Belastung ist unvereinbar mit 76 Abs. 3 LBG, nach dem "gesundheitsbelastende Faktoren" zu identifizieren sind und nach Möglichkeit "diesen zu begegnen" ist. Antrag 2: Die Personalversammlung beauftragt den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und WBKs bei der Bezirksregierung Münster, sich über den Hauptpersonalrat beim MSW dafür einzusetzen, dass, bezogen auf die tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer, endlich der folgende Grundsatz der Landesverfassung NRW umgesetzt wird: Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn." (Artikel 24, Absatz 2, Satz 2) Diese Umsetzung sollte mit dem Ziel geschehen, dass die 8

9 Tarifbeschäftigten den gleichen Netto-Lohn erhalten und auch im Krankheits- und Rentenfall gleich gut abgesichert werden wie ihre beamteten Kollegen. Begründung: Der Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" findet sich in einer Vielzahl von nationalen und internationalen Rechtsquellen. Eine Missachtung dieses Grundsatzes gefährdet den Rechts- wie auch den Arbeitsfrieden. Darüber hinaus entspricht es dem Rechtsempfinden der allermeisten beamteten Lehrerinnen und Lehrer, dass beide Gruppen bei gleicher Qualifikation und gleicher Tätigkeit auch gleich zu entlohnen seien. Antrag 3: Die Personalversammlung fordert den Bezirkspersonalrat auf, sich über den Hauptpersonalrat beim MSB dafür einzusetzen, dass an den Schulen eine dem Bedarf entsprechende Entlastung von Lehrerratsmitgliedern, analog zu den Entlastungsstunden für SV-VerbindungslehrerInnen durch besondere Regelungen erfolgt und Lehrerratsmitglieder nicht wie bisher aus den Anrechnungsstunden für zusätzliche Belastungen durch die Lehrerkonferenz entlastet werden. Begründung: Die im Verhältnis zu den Aufgaben völlig unterdimensionierte Anzahl der Anrechnungsstunden führt in den Lehrerkollegien regelmäßig zu hitzigen Diskussionen, da es eine Unmöglichkeit ist, die viel zu geringe Anzahl der Anrechnungsstunden auf die Vielzahl der zusätzlichen außerordentlichen Belastungen gerecht zu verteilen. Bei der Institution des Lehrerrates handelt es sich um ein Mitwirkungsorgan der Schulmitwirkung, welches ebenso wie die Schülervertretung im Schulgesetz verankert ist. Erstaunlicherweise erfolgt die Anrechnung der Stunden für SV-VerbindungslehrerInnen zentral durch besondere Regelungen, wohingegen die Anrechnungsstunden für Mitglieder des Lehrerrats aus den wenigen Anrechnungsstunden über die die Lehrerkonferenz verfügen kann (Lehrerkonferenz erteilt Empfehlung an die Schulleitung), genommen werden. Dies führt unweigerlich zu einer Minderung dieses Gesamttopfes, der dadurch weitere außerordentliche Belastungen, wie z.b. Korrekturbelastungen, Klassenleitungen etc. dadurch noch weniger entlasten kann. ANTWORTSCHREIBEN DES HAUPTPERSONALRATS: Sehr geehrter Herr Martin, im Namen des Hauptpersonalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs beim Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein- Westfalen bedanke ich mich für die Übersendung ihrer Anträge der Personalversammlung Der Hauptpersonalrat hat die ihm zugeleiteten Anträge intern und mit den zuständigen Ministerialbeamtinnen und -beamten beraten. Einige Problembereiche sind Frau Ministerin Gebauer und Herrn Staatssekretär Richter vorgetragen worden. Ich möchte vorweg auf die Schwerpunktsetzung des MSB im letzten Jahr verweisen, die andere wichtige Problembereiche bisher in den Hintergrund gedrängt hat: - Die Umsetzung der Leitentscheidung G9 und die damit verbundene Neufassung der Kernlehrpläne. - Die Neuausrichtung der Inklusion in den weiterführenden Schulen, die für die 9

10 Gymnasien vorsieht, dass sonderpädagogische Förderung in der Regel zielgleich erfolgt. Wenn ein Gymnasium zieldifferent fördern will, muss dies auf der Grundlage eines Konzepts der Schule erfolgen; in die Jahrgangsstufe 5 müssen i.d.r. mindestens sechs Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Förderung aufgenommen werden. - Die Erarbeitung eines neuen Erlasses,,Integration und Deutschförderung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler". - Die Bekämpfung des Lehrermangels insbes. an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I sowie in den MINT-Fächern. - Digitalisierung, Arbeitsplattform LOGINEO NRW, Datenschutz. - Erhebung des Unterrichtsausfalls. Bei allen genannten Schwerpunkten wurde der Hauptpersonalrat beteiligt. Er hat darüber mit Frau Ministerin Gebauer, Herrn StS Richter und den zuständigen Vertreterinnen und Vertretern des MSB gesprochen und auch mit Blick auf die Belastungssituation der Kolleginnen und Kollegen verhandelt. Aus heutiger Sicht kann ich Ihnen zu den in den Anträgen angesprochenen Themen die folgenden Antworten geben: 1. Arbeitszeit, Arbeitsbelastung und Arbeitszeitgerechtigkeit; Entlastungen Der Hauptpersonalrat hat in den letzten Jahren diese Themen - wie bekannt - mit dem Schulministerium ausführlich diskutiert, u.a. in der Gemeinschaftlichen Besprechung mit Ministerin Gebauer am 18. Oktober Er hat darauf verwiesen, dass im Koalitionsvertrag Gute Bedingungen für unsere Lehrkräfte beschrieben und es eine Prüfung der Arbeitsbelastung der Lehrkräfte erfolgen soll. Dabei wurden u.a. die Unterrichtsverpflichtung, die Anrechnungsstunden und die Ergebnisse aus der COPSOQ-Untersuchung im Bereich Work-Privacy-Konflikt angesprochen. Frau Gebauer sagte eine Entlastung der Lehrkräfte zu und verwies dabei ebenfalls auf den Koalitionsvertrag. Konkrete Planungen gab es aber nicht. Derzeit wird geprüft, welche ergänzenden Regelungen für den Schulbereich in der Arbeitszeitverordnung getroffen werden müssen. Der HPR wird daher diesen Themenkomplex als einen Tagesordnungspunkt der Gemeinschaftlichen Besprechung am 27. November 2018 mit Frau Ministerin Gebauer anmelden. 2. Vergütung der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer Der HPR hat diesen Antrag an die Gewerkschaft und den Philologenverband weitergeleitet, die dies in die Tarifverhandlungen mit der TdL eingebracht haben. Sie haben u.a. die Einführung der Stufe 6 für die Entgeltgruppen 9 bis 15 in zwei Teilschritten zum 1. Januar 2018 sowie zum 1. Oktober 2018 erreicht. Dadurch reduziert sich die Differenz der Bezüge zwischen den unterschiedlichen Statusgruppen. Für Nachfragen und weitere detaillierte Informationen wird ein Vorstandsmitglied des Hauptpersonalrats während der diesjährigen Personalversammlung gerne zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen Elmar Gunkel (Vorsitzender) 10

11 6. Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Praxissemesterstudierende Das Praxissemester findet in der Regel im 2. oder 3. Semester des Master of Education - Studiums statt (8./9. Fachsemester). Es wird von der Universität und den ihr zugeordneten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in Zusammenarbeit mit den Schulen gestaltet. Über ein Online-Verfahren wählen die Studierenden unter Beachtung bestimmter Vorgaben fünf Schulen aus, an denen sie ihr Praxissemester absolvieren möchten. Auf dieser Grundlage erfolgt anschließend die Verteilung auf die einzelnen ZfsL und die Schulen. Start des Praxissemesters ist zwei Mal jährlich: Mitte Februar und Mitte September. September 2017 Februar 2018 September Praxissemesterstudierende 210 Praxissemesterstudierende 271 Praxissemesterstudierende Verteilung der Praxissemesterstudierenden auf die einzelnen ZfsL: Durchgang 09/2017 Durchgang 02/2018 Durchgang 09/2018 ZfsL Bocholt ZfsL Gelsenkirchen ZfsL Münster ZfsL Recklinghausen ZfsL Rheine Summe Vorbereitungsdienst Die Zahl der Referendarinnen und Referendare, die zum Stichtag ihren Vorbereitungsdienst an den ZfsL absolvieren, schlüsselt sich wie folgt auf: ZfsL Bocholt ZfsL Gelsenkirchen 125 ZfsL Münster 131 ZfsL Recklinghausen 160 ZfsL Rheine 157 Zum haben insgesamt 304 Bewerberinnen und Bewerber einen Seminarplatz an den ZfsL Münster (169) und Recklinghausen (135) zugewiesen bekommen. Erfahrungsgemäß liegt die Nichtantrittsquote landesweit bei ca. 30%. Die Mitglieder des Personalrates beraten Referendarinnen und Referendare, die das zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, mit dem Ziel, eine Kürzung ihrer Anwärterbezüge um 15% nach Möglichkeit abzuwenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Anwärterbezüge nach nicht bestandenem Examen unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat. Nur in besonderen Härtefällen kann von der Kürzung abgesehen werden. Im Berichtszeitraum beabsichtigte die Bezirksregierung mehrere Entlassungen aus dem Vorbereitungsdienst vorzunehmen, da krankheitsbedingt ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr erreichbar war. Betroffene sollten sich überlegen, ob sie in diesem Falle beim ZfsL selbst einen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst stellen. Nach derzeitiger Rechtslage ist dann eine erneute Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst möglich, wenn ein wichtiger Grund, z.b. eine längere Erkrankung, 11

12 vorlag. Es wird im Zusammenhang mit einem Wiedereinstellungsantrag geprüft, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und für das Bestehen der Staatsprüfung gegeben sind. Wenn erwogen wird, einen Antrag auf Entlassung zu stellen, sollten sich die Betroffenen nicht nur um einen Termin im ZfsL bemühen, das verpflichtet ist, in dieser Angelegenheit zu beraten, sondern sich auch an den Personalrat wenden. Eine längere Erkrankung kann auch dazu führen, dass der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auf Antrag aus besonderen Gründen um bis zu sechs Monate zu verlängern (vgl. 7 OVP, Abs.3). Führt die Dauer einer Erkrankung dazu, dass der Vorbereitungsdienst nicht in 18 Monaten zuzüglich einer maximalen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten abgeschlossen werden kann, droht allerdings eine Entlassung aus dem Amt. 7. Befristete Beschäftigungsverhältnisse Es erweist sich für die Schulen häufig als schwierig, Lehrkräfte zu finden, die für einen befristeten Zeitraum ein Einstellungsangebot annehmen und damit Unterrichtsausfälle aus Gründen des Mutterschutzes, der Elternzeit oder längerfristiger Erkrankungen vermeiden helfen. Das liegt daran, dass einer Vielzahl derartiger Angebote, die oftmals wegen einer geringen zeitlichen Dauer oder Stundenverpflichtung wenig attraktiv sind, eine begrenzte Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht bereits in einem solchen befristeten Arbeitsverhältnis befinden, gegenübersteht. Das gilt selbst für Fächer, die nicht zu den so genannten Mangelfächern zählen. Das Angebot einer befristeten Einstellung richtet sich in erster Linie an so genannte Erfüller, also an Lehrkräfte mit dem ersten und zweiten Staatsexamen. Nicht-Erfüller mit dem Abschluss der ersten Staatsprüfung für das Lehramt, Absolventen einer Hochschuloder Fachhochschulausbildung und vergleichbarer Qualifikationen können nur nachrangig berücksichtigt werden, wenn die ausgeschriebene Stelle anderweitig nicht besetzt werden kann. Sobald ein Vertretungsgrund vorliegt, schreibt die betreffende Schule nach Rücksprache mit der Bezirksregierung die Vertretungsstelle in VERENA, dem Internetauftritt des Schulministeriums, aus. Dauer und Umfang der Beschäftigung sowie Anforderungen können dem Ausschreibungstext entnommen werden. Der Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen sind bei der Ausschreibung und bei der Stellenbesetzung zu beteiligen. Die Vergütung richtet sich nach Qualifikation, Berufserfahrung, Schulform und Einsatz der Lehrkraft. Bei der Ausschreibung der Fächer muss aber mindestens die mittelbare Vertretungskette zwischen der Vertretungslehrkraft und der zu vertretenden Lehrkraft nachweisbar sein. Für befristet eingestellte Lehrkräfte gilt außerdem das Verbot der Mehrarbeit; eine Teilnahme an mehrtägigen Wanderfahrten ist damit ausgeschlossen. Kolleginnen und Kollegen, die an einer Schule befristet eingestellt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf eine Bezahlung in den Sommerferien. Die Weiterzahlung erfolgt automatisch, wenn der Vertragsbeginn am 1. Februar oder früher liegt und darüber hinaus die Vertragslaufzeit bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien vereinbart worden ist. Bei einem Vertragsbeginn nach dem 1. Februar werden die Ferien nur bezahlt, wenn eine Weiterbeschäftigung nach den Ferien absehbar ist. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung muss vor den Ferien von der Schule gestellt werden, bei der die Anschlussanstellung nach den Ferien erfolgt. 12

13 8. Einstellungen Im Berichtszeitraum gab es erneut zusätzliche Einstellungstermine zum 1. November und zum 1. Mai. So erfreulich die sich hieraus ergebenden Einstellungsperspektiven für arbeitssuchende Lehrkräfte sind, so problematisch erweisen sie sich für viele Schulen, die mitten im Schuljahr fest eingeplante Vertretungslehrkräfte kurzfristig ersetzen müssen. An den Gymnasien gab es insgesamt 188 Neueinstellungen (Vorjahr: 159). Die Zahl der Neueinstellungen an den Weiterbildungskollegs lag wie im Vorjahr bei drei. Einstellungen an Gymnasien: Kreis / Stadt November 2017 Februar 2018 Mai 2018 August 2018 Borken Bottrop Coesfeld Gelsenkirchen Münster Recklinghausen Steinfurt Warendorf gesamt: Einstellungen an Weiterbildungskollegs: November Februar Mai August Für den 1. November 2018 sind an den Gymnasien 18 Neueinstellungen vorgesehen. Im Bereich der Weiterbildungskollegs wird es zu diesem Termin keine Neueinstellungen geben. Die Ausschreibungstexte werden dem Personalrat nicht zur förmlichen Beteiligung vorgelegt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist gemäß 69 Abs. 2 SchulG verpflichtet, den Lehrerrat umfassend zu unterrichten und anzuhören. Die Teilnahme an den Auswahlgesprächen gehört hingegen zu den personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Personalrats. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht bei dem späteren Einstellungsvorgang sachgerecht wahrnehmen kann. Das anwesende, nicht stimmberechtigte Personalratsmitglied achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung. Nur an den elf Gymnasien, an denen den Schulleitungen zusätzlich die fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen wurden, wird die Kontrollfunktion jeweils von einem Lehrerratsmitglied wahrgenommen. An diesen Schulen ist der Lehrerrat bei sämtlichen Einstellungen zu beteiligen (Mitbestimmung gem. 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG). Mit Schreiben vom hat der Personalrat den betroffenen Lehrerräten eine Handreichung zum Ablauf des Einstellungsverfahrens zur Verfügung gestellt. Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat auch acht Fälle von unbefristeten Übernahmen von tarifbeschäftigten Lehrkräften, die einen Antrag auf Entfristung ihres befristeten Arbeitsvertrages gestellt hatten, zur Mitbestimmung vorgelegt. In diesen Fällen hatte die 13

14 Prüfung ergeben, dass ein Rechtsmissbrauch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer oder der Vielzahl der befristeten Verträge vorlag, so dass als Rechtsfolge die Entfristung des letzten Arbeitsverhältnisses vorzunehmen war. 9. Tarifrecht / TV-L Seit dem regelt ein neuer TV-L die Einstufung und Eingruppierung von Lehrkräften (s. BASS Nr. 12). Dabei werden Erfüller (Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) wie bisher in EG 13 eingruppiert. Bei Nichterfüllern werden vier Fallgruppen unterschieden: 1. ohne Ausbildung: EG abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor): EG abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Master): EG lehramtsbezogene Hochschulbildung ohne Vorbereitungsdienst: EG 13 Die Stufenzuordnung zu einer der sechs Stufen ist allein von der einschlägigen Berufserfahrung abhängig. Der Personalrat empfiehlt daher allen Eingestellten, alle Unterlagen über vorausgehende Beschäftigungsverhältnisse der Bezirksregierung zur Überprüfung und ggf. Anerkennung für die daraus resultierende Einstufung zu übersenden. Sollten Tarifbeschäftigte dies noch nicht getan haben, sollten sie dieses schnellstmöglich nachholen. Sollten sich im Einzelfall rückwirkende finanzielle Ansprüche ergeben, werden diese nur für höchstens sechs Monate erfüllt. Bei Problemen bezüglich der Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen. Dies gilt im Besonderen für Lehrbefähigungen, die außerhalb Nordrhein-Westfalens erworben wurden. Grundsätzlich beträgt die Probezeit bei Tarifbeschäftigten gemäß 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate; sie kann nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund (z.b. Elternzeitvertretung) die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 TV-L). Im Falle einer Höhergruppierung (Beförderung) ist es möglich, dass zuerst nur der Garantiebetrag gemäß 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L (z.zt. 64,01 Euro) gezahlt wird. Die Höhergruppierten müssen die vorgegebenen Stufen erneut durchlaufen. Am 1. Januar 2018 wurde auf Grundlage der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufe 6 eingeführt. Diese erfolgt in zwei Schritten: Ab dem 1. Januar 2018 erfolgt eine Erhöhung des jeweiligen Tabellenentgeltes um 1,5% gegenüber der Stufe 5, zum 1. Oktober 2018 wird dieser Betrag dann noch einmal um 1,48 % erhöht. Beschäftigte, die sich am 31. Dezember 2017 bereits fünf Jahre in der Stufe 5 befinden, kommen seit dem 1. Januar 2018 automatisch in die Stufe 6, alle anderen Beschäftigten rücken ebenfalls automatisch auf, nachdem sie fünf Jahre in der Stufe 5 verbracht haben. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Beschäftigte, die sich aufgrund der Überleitung aus dem BAT in einer individuellen Endstufe befinden (Stufe 5+), werden ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 in die Stufe 6 übergeleitet. Liegt ihr bisheriges Tabellenentgelt über dem Betrag der Stufe 6, so erhalten sie dieses weiter in ihrer individuellen Endstufe (Stufe 6+). Liegt ihr Tabellenentgelt darunter, so werden sie in die Stufe 6 übergeleitet. Diese Prüfung wird dann noch einmal zum 1. Oktober 2018 vorgenommen, so dass kein finanzieller Verlust entstehen kann. Auch in diesen Fällen muss kein Antrag gestellt werden. Das MSB hat sich mit dem neu gebildeten Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein- Westfalen (AdL NRW) verständigt und sich damit einverstanden erklärt, dass bei der Einstellung von Lehrkräften, die zuvor den öffentlich-rechtlichen Vorbereitungsdienst nach der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung 14

15 für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom (BASS Nr. 15) innerhalb eines befristeten Tarifbeschäftigungsverhältnisses verbracht haben, auf eine weitere Probezeit zu verzichten. Der Verzicht auf die Probezeit ist in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. 10. Versetzungen und Abordnungen Der Versetzungserlass vom (BASS Nr. 21) sieht Versetzungen zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Land NRW vor (bezirksintern und bezirksübergreifend). Auf Versetzungen auf eigenen Wunsch besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber der Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) die Versetzung dann durchzuführen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierbei sind persönliche und dienstliche Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für eine laufbahngleiche Versetzung ist immer die Freigabe der zuständigen Bezirksregierung. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Für Versetzungsanträge muss das Onlineverfahren ( genutzt werden. Zusätzlich muss der unterschriebene Papierausdruck auf dem Dienstweg über die Schulleitung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den im Internet angegebenen Abgabeterminen um Ausschlussfristen handelt. Der allgemeine Versetzungstermin ist der 1. August. Spätester Abgabetermin für Versetzungsanträge zum ist der Die Antragsfrist für das Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern zum endet am Weiterhin gilt die Regelung, dass Lehrkräfte, die weniger als ein Jahr beurlaubt waren, grundsätzlich an die bisherige Schule zurückkehren; dazu müssen sie keinen Rückkehrantrag stellen. Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung bzw. Elternzeit, die mehr als ein Jahr dauerte, müssen jedoch einen Versetzungs- bzw. Rückkehrantrag stellen. Sie sind - auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit - wohnortnah, d.h. im Umkreis von 35 km einzusetzen. Im Berichtszeitraum konnten erfreulicherweise alle, die an ihre alte Schule zurückkehren wollten, wunschgemäß eingesetzt werden. Die folgende Übersicht der im Berichtszeitraum durchgeführten Versetzungsmaßnahmen beinhaltet auch die hohe Zahl an Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus einer Beurlaubung, welche unterjährig ihren Dienst wieder aufnahmen: bezirksintern / schulformintern 80 bezirksintern / Abgänge in andere Schulformen 4 bezirksintern / Zugänge aus anderen Schulformen 5 bezirksübergreifend / Abgänge 12 bezirksübergreifend / Zugänge 42 Lehrertauschverfahren / Abgänge in andere Bundesländer 5 Lehrertauschverfahren / Aufnahmen aus anderen Bundesländern 7 Bei der Versetzungsentscheidung spielen die Entfernung zum Wohnort, familiäre und soziale Gründe sowie die Anzahl der bereits gestellten Anträge eine gewichtige Rolle. Die Wünsche der Antragstellerinnen und Antragsteller waren nicht immer mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Schwierig gestalteten sich insbesondere die Versetzungsanträge in die Stadt Münster und ihr Umland. Hier bestehen erfahrungsgemäß weniger Spielräume, da Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung aufgrund ihres Gesetzesanspruchs auf wohnortnahen Einsatz vorrangig zu versorgen sind. Vor der Entscheidung über die Versetzungsanträge hatten sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit einer Eingabe an den Personalrat gewandt. Dieser hat sämtliche Eingaben mit der Behörde verhandelt, um das Anliegen der Beschäftigten möglichst umfassend zu unterstützen. In vielen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Kolleginnen und Kollegen erreicht werden. Lehrkräften, die sich 15

16 um eine Versetzung bemühen, wird empfohlen, eine formlose Bitte um Unterstützung mit der Kopie des Versetzungsantrags an den Personalrat zu senden. Nur dann kann dieser sich für die Versetzungsanliegen einsetzen. Dies sollte möglichst frühzeitig (am Ende der Antragsfrist) erfolgen. Die Behörde legte dem Personalrat mitunter auch Versetzungen aus dienstlichen Gründen bzw. länger dauernde Abordnungen zur Mitbestimmung vor. Abordnungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres müssen dem Personalrat gemäß 91 Abs. 3 LPVG nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden, sofern diese nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen. In diesen Fällen kann der Personalrat nur dann im Interesse der Betroffenen tätig werden, wenn er von diesen um Unterstützung gebeten wird. 11. Beförderungen und Höhergruppierungen Am 19. Juli 2017 hat das MSB neue Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums erlassen. Diese sind mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Die Beförderungen im Berichtszeitraum sind größtenteils noch nach dem bislang praktizierten Beurteilungsverfahren (verbalisierte dienstliche Beurteilung) erfolgt. Neu zu erstellende dienstliche Beurteilungen werden künftig aber nach dem Punktesystem (Notenpunkte von 1-5 für die einzelnen Beurteilungsbereiche und Gesamturteil) verfasst. Über das Verfahren wurde in der letzten Personalversammlung ausführlich informiert. Nützliche Informationen zum neuen Beförderungsverfahren und eine FAQ-Liste sind auf der Internetseite des Schulministeriums abrufbar. 4 In den Mitwirkungsverfahren zu den Ausschreibungstexten hat der Personalrat jeweils geprüft, ob die ausgeschriebenen Aufgaben nach Art und Umfang den avisierten Besoldungsgruppen entsprechen. Zudem achtet der Personalrat darauf, dass nicht schon durch die Formulierungen einzelne Personen eindeutig begünstigt und andere Interessenten somit ausgeschlossen werden. Personenscharfe Ausschreibungen sind selbstverständlich unzulässig. Nicht zuletzt deshalb hat sich der Personalrat mit der Schulaufsicht auf 24 standardisierte Ausschreibungstexte für das Verfahren des ersten Beförderungsamtes geeinigt, aus denen die Schulleitungen künftig auswählen können. Die im Berichtszeitraum erfolgten Beförderungen an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs schlüsseln sich wie folgt auf: Gymnasien Weiterbildungskollegs A 13 g.d. 0 0 A 14 / EG A 15 / EG A 15 Z (stellv. Schulleitung) 6 2 A 16 (Schulleitung) 4 1 Außerdem gab es neun unbefristete Beauftragungen mit einer Fachleitung sowie zwei Besetzungen der Seminarleitung an einem ZfsL. Leider gab es im Berichtszeitraum keine einzige Beförderung nach A 13 g.d. Die im September 2018 ausgeschriebenen drei Beförderungsstellen nach A 13 g.d. können dem völlig unbefriedigenden Zustand hinsichtlich der Beförderungsperspektiven für die 4 Lehrkraefte/index.html 16

17 Beschäftigten des gehobenen Dienstes kaum abhelfen. Für das laufende Kalenderjahr hat die Bezirksregierung weitere Stellenausschreibungen für 150 A 14-Beförderungen und 44 A 15-Beförderungen an den Gymnasien angekündigt. An den Weiterbildungskollegs werden neun A 14-Stellen und vier A15- Stellen ausgeschrieben. 12. Gleichstellung Aufgeschlüsselt nach Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern für das Schuljahr 2017/18 gibt die erste Tabelle die Situation an den Gymnasien im Bereich der Bezirksregierung Münster wieder. Die zweite Tabelle stellt die entsprechenden Daten für die Weiterbildungskollegs im Bereich der Bezirksregierung Münster dar. Tarifbeschäftigte sind den entsprechenden Besoldungsstufen zugeordnet worden. Gymnasien Vollzeit Teilzeit Besoldungsgruppe männlich weiblich männlich weiblich Summe A A 15 Vertreter A 15 Fachleiter A 15 Koordination A A A Summe Weiterbildungskollegs Vollzeit Teilzeit Besoldungsgruppe männlich weiblich männlich weiblich Summe A A 15 Leiter 1 1 A 15 Leiter RS 1 1 A 15 Vertreter A 15 Fachleiter 2 2 A 15 Koordination A 14 Leiter 1 1 A 14 Vertreter 3 3 A A A Summe

18 Wie bereits im Vorjahr finden sich in der Besoldungsgruppe A 14 mehr Stelleninhaberinnen als Stelleninhaber, weswegen bei Beförderungsverfahren nach A 14 das Prinzip der Frauenförderung nicht mehr greift. Anders sieht das auch in diesem Jahr bei den Stellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 aus. Hier ist der Anteil der Stelleninhaberinnen sogar leicht zurückgegangen. Daher wird hier weiterhin nach dem Prinzip der Frauenförderung entschieden, wenn Bewerber und Bewerberinnen gleich qualifiziert sind. Ein weiteres Ungleichgewicht zeigt sich in den Anteilen an Kollegen bzw. Kolleginnen, die in Teilzeit arbeiten: Bei den Stellen der Besoldungsgruppe A 13 ist der Anteil der Frauen in Teilzeit viermal höher als der der Männer, bei den Stellen der Besoldungsgruppe A 14 sogar siebenmal höher. 13. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Beamte und Tarifbeschäftigte haben verschiedene Möglichkeiten sich beurlauben zu lassen und ihre Beschäftigung in Teilzeit auszuüben. Hier berät der Personalrat Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich möglicher Arten von Teilzeit und Beurlaubung und den damit verbundenen Bedingungen und Neuerungen. Häufig wurde insbesondere die Neuregelung zur Teilzeit im Blockmodell (früher: Sabbatjahr) nachgefragt. Von voraussetzungsloser Teilzeit spricht man, wenn ein Antrag auf Reduktion der regelmäßigen Arbeitszeit um max. die Hälfte von der Bezirksregierung gewährt wird. Voraussetzung ist, dass dienstliche Belange (wie z.b. ein fachbezogener Lehrkräftebedarf) nicht entgegenstehen. Urlaub aus familiären Gründen, Elternzeit oder (Familien-)Pflegezeit kann auch unterhälftig gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Untergrenze für die auszuübenden Stunden gibt es hierbei nicht, d.h. eine Beurlaubung ohne Bezüge über einen Zeitraum von längstens 15 Jahren ist möglich. Urlaub ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich auch als Altersurlaub und Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen möglich. Anzumerken ist hier, dass während der Beurlaubung kein Beihilfeanspruch besteht. Zudem ist es aktuell so, dass die Bezirksregierung Münster diese Anträge grundsätzlich ablehnt, da die Voraussetzung eines Bewerberüberhangs nicht gegeben ist. Schulleitungen sind nicht befugt, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung abzulehnen. Dies obliegt allein der Bezirksregierung, die ihrerseits Teilzeitanträge gemäß 72 Satz 1 Abs. 13 LPVG nur mit Zustimmung des Personalrats ablehnen kann. Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat lediglich zwei Ablehnungen von Anträgen auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen vorgelegt. Der Personalrat berät Teilzeitkräfte auch hinsichtlich ihrer besonderen Rechte im unterrichtlichen Einsatz, z.b. lediglich proportional häufig Vertretungsunterricht zu erteilen, wobei ab der ersten Vertretungsstunde vergütet werden muss, oder im Hinblick auf zusätzliche Aufgaben, die auch bei Beförderungen nur anteilig wahrzunehmen sind. In Teilzeit beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer dürfen nur entsprechend der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden. Grundsätzlich sind diese Fragen in 17 ADO und in den Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bzw. an Weiterbildungskollegs 5 geregelt. 14. Amtsärztliche Untersuchungen Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt in der Regel, wenn die verbeamtete Lehrkraft infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 5 chstellung/teilzeitempfehlungen_gymnasium.pdf 18

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