Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster. Tätigkeitsbericht

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1 Münster, im Oktober 2017 Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 vorgelegt zur Personalversammlung am 16. November 2017 ( Uhr) im Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Münster

2 Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Vorwort 3 2. Ansprechpartner 3 3. Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ 5 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung 7 5. Beschlüsse der Personalversammlung vom Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Befristete Beschäftigungsverhältnisse Einstellungen Tarifrecht / TV-L Versetzungen und Abordnungen Beförderungen und Höhergruppierungen Gleichstellung Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Amtsärztliche Untersuchungen Fort- und Weiterbildung Arbeits- und Gesundheitsschutz Schwerbehindertenvertretung 20 2

3 1. Vorwort Der vorliegende Tätigkeitsbericht gibt einen Überblick über die seit der Personalversammlung 2016 geleistete Arbeit des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster. Grundlage für die Tätigkeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Im Rahmen des hier normierten Überwachungs- und Kontrollrechts war der Personalrat im Berichtszeitraum (6. Oktober Oktober 2017) an 1468 Personalmaßnahmen beteiligt. Neben der summarischen Darstellung der durchgeführten Beteiligungsverfahren gibt der Tätigkeitsbericht einen Einblick in die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit des Personalrats. Es gehört zu den originären Aufgaben des Personalrats, sich für die berechtigten Belange der Beschäftigten einzusetzen, deren Fragen und Einwände aufzugreifen und im Dialog mit der Dienststelle vernünftige und praktikable Lösungen zu finden. Schließlich sollen in diesem Bericht einige nützliche Hinweise zu allgemeinen dienstrechtlichen Themen gegeben werden. Die Mitglieder des Personalrats möchten sich an dieser Stelle bei allen Kolleginnen und Kollegen für das entgegengebrachte Vertrauen bedanken und dazu einladen, sich weiterhin mit Fragen und Unterstützungsbitten, aber auch mit Kritik und Anregungen an den Personalrat zu wenden. 2. Ansprechpartner Die Dienstanschrift des Personalrats lautet: Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Albrecht-Thaer-Straße 9 (Raum N 1002) Münster Telefon: 0251 / Fax: 0251 / Ulrich.Martin@bezreg-muenster.nrw.de Alle Personalratsmitglieder bieten Beratung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten an und begleiten Kolleginnen und Kollegen bei Gesprächen und Konflikten mit der Dienststelle oder Schulleitungen. Jede Lehrkraft kann das Personalratsmitglied ihres Vertrauens frei wählen. Der Vorstand des Personalrats ist auch im Personalratsbüro im Dienstgebäude Albrecht- Thaer-Straße 9 (Raum N 1002) erreichbar. Regelmäßige Sprechzeiten finden montags von Uhr, mittwochs von Uhr und freitags von Uhr statt. Eine Voranmeldung ist jeweils empfehlenswert. Darüber hinaus stehen die Mitglieder des Vorstands gerne für individuelle Terminvereinbarungen zur Verfügung. Dem Personalrat gehören zurzeit die in der folgenden Übersicht aufgeführten Kolleginnen und Kollegen an: 3

4 Mitglieder des Personalrates für Lehrer/-innen an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Name / Privatanschrift Schulen 1 Ahrens, Andreas andreas_ahrens@gmx.de 2 Beran, Kerstin (stellv. Schriftführerin) kerstinberan@web.de 3 Bolte, Meik (3. stellv. Vorsitzender) bolte@schlaun-gymnasium.de 4 Göbel, Anita goebel.anita@gmx.de 5 Heidebroek, Thomas th.heidebroek@gmx.de 6 Dr. Kewitz, Bernhard dr.kewitz@t-online.de 7 Kim, Hyun-Jin kimkopi@web.de 8 Knaup, Stephanie sknaup@web.de 9 Kund, Isabelle i-kund@t-online.de 10 Logermann, Britta britta.logermann@web.de 11 Ludwig, Britta Britta-Ludwig@gmx.de 12 Martin, Ulrich (Vorsitzender) un.martin@t-online.de 13 Meier, Christian (1. stellv. Vorsitzender) chrissims@web.de 14 Plümer-Krabbe, Katharine pluemer-krabbe@gmx.de 15 Dr. Pohl, Maria pohlmaria@t-online.de 16 Polifka, Claus claus.polifka@web.de 17 Renner, Charlotte (2. stellv. Vors. / Schriftführerin) rennerc@t-online.de 18 Schneiders, Frank f-schneiders@t-online.de GEW Leerer Straße Münster Tel.: 0251 / PhV Blücherstraße Bocholt Tel.: / PhV Brüggstiege Münster Tel.: 0251 / PhV Von-Kleist-Straße Greven Tel.: / GEW Vestische Straße Oberhausen Tel.: 0208 / PhV Wahrkamp 2 c Coesfeld Tel.: / VdK Tel.: 0251 / VdK Am Getterbach Münster Tel.: 0251 / PhV Warendorfer Straße Ahlen Tel.: / GEW Von-Bodelschwingh-Str Reken Tel.: / 5763 PhV Reinerskamp Münster Tel.: 0251 / PhV Grenzweg 21 a Borken Tel.: / PhV Brüderstr Münster Tel.: 0251 / GEW Konradstraße 12 a Münster Tel.: 0251 / VdK Gertrudenstr Münster Tel: 0251 / GEW Gildhaus Esch Bocholt Tel.: / PhV Reiterweg Recklinghausen PhV Tel.: / Surmannskamp 30A Recklinghausen Tel.: / Gymnasium Wolbeck Münster Tel.: / Mariengymnasium Bocholt Tel.: / J.-C.-Schlaun-Gymnasium Münster Tel.: 0251 / Gymnasium Martinum Emsdetten Tel.: / 2872 Josef-Albers-Gymnasium Bottrop Tel.: / Cl.-Brentano-Gymnasium Dülmen Tel.: / 4893 Kopernikus-Gymnasium Rheine Tel.: / 6281 Ernst-Barlach-Gymnasium Castrop-Rauxel Tel.: / Städt. Gymnasium Ahlen Tel.: / Annette-v.-DH-Gymnasium Gelsenkirchen-Buer Tel.: 0209 / Maria-Sibylla-Merian- Gymnasium Telgte Tel.: / Geschw.-Scholl-Gymnasium Stadtlohn Tel.: / Joseph-König-Gymnasium Haltern Tel.: / Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Tel.: / Frhr.-v.-Stein-Gymnasium Münster Tel.: 0251 / Mariengymnasium Bocholt Tel.: / Annette-v.-DH.-Gymnasium Gelsenkirchen-Buer Tel.: 0209 / Carl-Fr.-Gauß-Gymnasium Gelsenkirchen Tel.: 0209 /

5 19 Steens, Astrid 20 Wessmann, Barbara 21 Zajonz, Guido Konert, Ulrich (Vertrauensperson) PhV Franz-Essink-Straße Münster Tel.: 0251 / GEW Bruchweg Recklinghausen Tel.: / SchaLL Am Gecksbach Dorsten Tel.: / Schwerbehindertenvertretung Varusstraße Haltern am See Tel.: / Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Tel.: / Frhr.-v.-Stein-Gymnasium Recklinghausen Tel.: / Gymnasium Petrinum Dorsten Tel.: / Clemens-Brentano-Gymn. Dülmen Tel.: / Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ Die Beratung der Kolleginnen und Kollegen in schul- und dienstrechtlichen Angelegenheiten stellt einen Tätigkeitsschwerpunkt des Personalrats dar. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, bei Präventionsgesprächen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) oder bei Dienstgesprächen ein Personalratsmitglied als Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Darüber hinaus boten die Personalratsmitglieder regelmäßig Sprechstunden an den Schulen und ZfsL an, um die Beschäftigten vor Ort zu beraten. In den Sprechstunden wird auch das Gespräch mit den Lehrerräten und der Schulleitung gesucht, um die Vernetzung zwischen Schule und Personalrat zu verbessern. Auch in diesem Jahr hat sich der Trend zur Arbeitsverdichtung und Überlastung der Kolleginnen und Kollegen unverändert fortgesetzt. Hierzu haben den Personalrat viele Anfragen erreicht. Eine unzureichende Personalausstattung in den Schulen sowie ohne einen Ausgleich aufgebürdete Zusatzaufgaben führen zwangsläufig zu einer höheren physischen und psychischen Belastung der Beschäftigten und zu einer Erhöhung des Leistungsdrucks. Es ist unbestreitbar, dass diese zusätzlichen Belastungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Dies wird auch durch die ständig wachsende Zahl der Langzeiterkrankungen statistisch bestätigt. Es ist als Alarmsignal zu werten, dass bereits junge Lehrkräfte in Teilzeit gedrängt werden. Ein Ärgernis stellt zudem die fehlende Arbeitszeitgerechtigkeit dar. Dies gilt in besonderer Weise für die Kolleginnen und Kollegen mit hoher Korrekturbelastung. Der Personalrat verweist in diesem Zusammenhang auf die mit der Bezirksregierung erarbeiteten Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs 1 und empfiehlt, die dort gegebenen Anregungen im innerschulischen Diskurs weiterzuentwickeln und der jeweiligen Situation anzupassen. Letztlich kann das zentrale berufspolitische Ärgernis der Überbelastung jedoch nur über eine spürbare Reduzierung der Aufgaben und eine arbeitszeitliche Entlastung der Lehrkräfte durch den Dienstherrn beseitigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass der Ankündigung der neuen Landesregierung, Lehrkräfte durch eine Entbürokratisierung zu entlasten und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu schaffen, Taten folgen. 1 ungen_zur_entlastung_an_gymnasien_weiterbildungskollegs.pdf 5

6 In vielen Beratungsgesprächen zeigte sich, dass zunehmend die Kommunikation mit elektronischen Medien innerhalb eines Kollegiums als Stressfaktor wahrgenommen wird, da diese das bei Lehrkräften ohnehin vorhandene Abgrenzungsproblem von Arbeitszeit und Privatbereich verstärken kann. In diesem Zusammenhang möchte der Personalrat darauf hinweisen, dass die Anschaffung eines privaten Computers oder Laptops für dienstliche Zwecke nicht verlangt werden kann. Insofern ist die Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Kommunikation mit elektronischen Medien, dass der Schulträger einen Zugang über einen dienstlichen Rechner des Schulnetzes bereitstellt. Derartige Endgeräte müssen in angemessener Zahl (mindestens 20% eines Kollegiums) vorhanden sein. Mit dem im Sommer 2017 eingerichteten Angebot LOGINEO NRW erhalten die Schulen einen eigenen geschützten Arbeitsraum im Internet. Der Dienstherr trägt damit der Forderung nach einer Plattform zum rechtssicheren Austausch von Daten und Informationen und zur Kommunikation sensibler Daten Rechnung. Es ist zu hoffen, dass hierdurch die jahrelange und durchaus arbeitsintensive Suche nach schulinternen Lösungen ein Ende findet. Die Möglichkeit, eine offizielle Dienstmailadresse über LOGINEO einzurichten, kann die gewünschte Trennung von privatem und dienstlichem Bereich unterstützen. Regelungen für die Einführung, Nutzung und Weiterentwicklung des datengeschützten Kommunikationsraums LOGINEO sind in einer Dienstvereinbarung getroffen worden, die auf der Seite des Bildungsportals abrufbar ist. 2 Zu beachten ist, dass es sich um eine freiwillige Nutzungsmöglichkeit handelt. Schulintern sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die elektronische Kommunikation auf das notwendige Maß beschränkt wird und s zielgerichtet an die jeweilige angesprochene Personengruppe verschickt werden. Keinesfalls besteht eine Verpflichtung, das Postfach ständig zu kontrollieren. Analog zum Postfach im Lehrerzimmer muss der elektronische Posteingang regelmäßig, d.h. grundsätzlich einmal täglich von montags bis freitags, überprüft werden. Für Teilzeitkräfte besteht keine Verpflichtung zur Sichtung von dienstlichen s an planmäßig unterrichtsfreien Tagen. Aufgrund entsprechender Anfragen möchte der Personalrat auf die mittlerweile vorliegende Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte hinweisen. Der Text der Jubiläumszuwendungsverordnung ist im Rechtsportal des Landes NRW ( einsehbar. Die Zuwendung beträgt für Beamtinnen und Beamte bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro. Es wird jeweils ein Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt. Zur Jubiläumsdienstzeit zählen auch das Referendariat sowie Zeiten einer Elternzeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden voll berücksichtigt, ebenso Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Beurlaubung aus familiären Gründen. Bei Tarifbeschäftigten greifen die Regelungen des 23 Abs. 2 TV-L. Das Jubiläumsgeld beträgt hier 350 Euro nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und 500 Euro nach 40 Jahren. Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe. Da die Umstellung auf digitale Personalakten noch auf sich warten lässt, kommt es gelegentlich vor, dass die Behörde die Dienstjubiläen erst verspätet erfasst. Beschäftigte sollten gegebenenfalls mit der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter im Dezernat 47.5 Kontakt aufnehmen. Dies gilt insbesondere für Tarifbeschäftigte, bei denen die Zahlung des Jubiläumsgeldes strengeren Ausschlussfristen unterliegt: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wird. Zahlreiche Anfragen erreichten die Personalratsmitglieder zur Neufestsetzung der Erfahrungsstufe. Der Gesetzgeber hat mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz 2016 die bis zum 30. Juni 2017 befristete Möglichkeit geschaffen, die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den Regelungen der 29 bis 31 LBesG NRW neu festsetzen zu lassen. Hiervon haben über 900 Kolleginnen und Kollegen an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs im Bereich der Bezirksregierung Münster Gebrauch gemacht. Die Überprüfung und 2 6

7 Nachberechnung der Erfahrungszeiten hat verständlicherweise zu längeren Bearbeitungszeiten geführt. Das zuständige Dezernat 47.5 hofft, alle Anträge bis zum Jahresende beschieden zu haben. 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung Zur Wahrnehmung der Interessen der Beschäftigten befinden sich die Mitglieder des Personalrats im regelmäßigen Austausch mit den zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten der Dezernate 43 (Schulaufsicht), 46 (Lehrerausbildung und Fortbildung) und 47 (Personalangelegenheiten/Unterrichtsversorgung). Schulformübergreifende Fragen werden im Rahmen des regelmäßig stattfindenden Runden Tisches mit allen Personalratsvorständen besprochen. Eine wichtige Gesprächsebene für die Erörterung aktueller Problemfragen stellen die halbjährlichen Gemeinschaftlichen Besprechungen mit der Leitung der Dienststelle dar (vgl. 63 LPVG). An diesen Besprechungen nehmen die Regierungspräsidentin, der Abteilungsleiter sowie die zuständigen Dezernenten der Schulabteilung teil. Auf der letzten Gemeinschaftlichen Besprechung am 11. Mai 2017 wurden die folgenden Themen behandelt: 1. Unterrichtsversorgung an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs - Wie stellt sich die Stellenbesetzungssituation an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs zurzeit dar? Wo ergeben sich regionale und fachspezifische Probleme? Welche Einstellungszahlen sind zum und zu erwarten? - Sind zum kommenden Schuljahr Abordnungen und Versetzungen aus dienstlichen Gründen zur Erreichung einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung erforderlich? - Wann werden den Gymnasien die dringend benötigten Stellen für eine effiziente Vertretungsreserve zur Verfügung gestellt? 2. Mehrarbeit - Nach wie vor erreichen den Personalrat viele Beschwerden darüber, dass gesetzliche Vorgaben zur Mehrarbeit im Schuldienst nicht beachtet werden. Konkret geht es vor allem um längerfristige Vertretungen ohne die hierfür vorgesehene formale Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit sowie den rechtswidrigen Umgang mit dem Instrument der Flexibilisierung der Arbeitszeit gem. 13 ADO. Darüber hinaus überschreitet die Arbeitsbelastung der Kolleginnen und Kollegen in Folge der Verpflichtung zur Mehrarbeit mitunter ein unter Fürsorgegesichtspunkten vertretbares Maß. Welche Maßnahmen hat die Bezirksregierung zwischenzeitlich ergriffen, um einen rechtskonformen Umgang mit Mehrarbeit in den Schulen sicherzustellen? Welche Maßnahmen zur Entlastung besonders betroffener Kolleginnen und Kollegen sind seitens der Bezirksregierung vorgesehen? - Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein- Westfalen (Entscheidung vom A 1434/07) ist bei der Ermittlung der Mehrarbeitsstunden für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung eine Verrechnung mit den Ausfallstunden des Kalendermonats rechtswidrig. Demzufolge ist der vom Mehrarbeitserlass geforderte Soll/Ist-Vergleich in der Kalenderwoche vorzunehmen (vgl. Verfügung der Bezirksregierung Detmold vom ). Der Personalrat erhält Rückmeldungen darüber, dass einzelne Schulleitungen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung handeln und bei Teilzeitbeschäftigten weiterhin eine monatliche Verrechnung durchführen. Wie stellt die Bezirksregierung ein einheitliches und rechtlich einwandfreies Verwaltungshandeln an den Schulen sicher? 3. Erfahrungsaustausch zum Umgang mit den Herausforderungen von Inklusion und Integration an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs 4. Verschiedenes 7

8 Über die Ergebnisse der Gemeinschaftlichen Besprechung wird auf der Personalversammlung am 16. November 2017 berichtet. 5. Beschlüsse der Personalversammlung vom Auf der Personalversammlung am 17. November 2016 wurden 4 Anträge angenommen. Der Personalrat hat diese Anliegen aufgegriffen und kann zum jetzigen Stand die folgenden Antworten zu den Anfragen geben: Antrag 1: Die Personalversammlung möge folgendem Antrag zustimmen, der bereits auf der Personalversammlung 2015 gestellt, angenommen und an den HPR weitergeleitet wurde. Auch wenn bezüglich der Überarbeitung des Erlasses bereits Gespräche mit dem MSW geführt wurden, gilt es, die Dringlichkeit des Anliegens zu betonen, da bisher keine Verbesserung für die Lehrkräfte zu denen auch die Referendare im BDU gehören eingetreten ist. Der Personalrat möge sich über den HPR beim MSW dafür einsetzen, dass der Erlass des Kultusministeriums vom Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst (BASS: Nr.21) dahingehend überarbeitet wird, - dass die Lehrkräfte, die über ihr Unterrichtsdeputat und ihre Unterrichtsverteilung hinaus bei der Durchführung mündlicher Prüfungen gemäß APO-GOST, 14, VV sowie gemäß APO SI 6, Abs. 8 eingesetzt werden, diese zusätzliche Arbeit als Mehrarbeit abrechnen können; - dass die Übernahme zusätzlicher Korrekturen von Klassenarbeiten und Klausuren von erkrankten Kolleginnen und Kollegen und solchen, die sich in Elternzeit befinden, als Mehrarbeit abgerechnet werden kann. Begründung: Der Erlass, der aus dem Jahr 1979 stammt, bildet nicht mehr die zusätzlich zu den Unterrichtsverpflichtungen zu leistenden Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer ab. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass unter Umständen die zusätzliche Aufsicht bei einer Klassenarbeit oder Klausur als Mehrarbeit abgerechnet werden kann, nicht aber die zusätzlich von einer Kollegin/einem Kollegen zu erledigende sehr viel aufwändigere Korrektur der Klassenarbeit bzw. Klausur. Der Personalrat hat diesen Antrag an den Hauptpersonalrat im MSB weitergeleitet. Dieser hat intensive Gespräche bezüglich einer Überarbeitung des Erlasses geführt. Da dieser Erlass für alle Schulformen gilt, wirken sich Änderungen auf alle Schulformen aus. Das MSB hätte daher vor einer Überarbeitung in Gespräche mit den Hauptpersonalräten aller Schulformen eintreten müssen. Dies ist bis zum Ende der Legislaturperiode nicht geschehen. Der HPR wird dieses Problemfeld weiter intensiv verfolgen. Das MSB hat nunmehr seinerseits eine Überarbeitung des Mehrarbeitserlasses angekündigt. Antrag 2: Es wird beantragt (wie zur Personalversammlung zum ), dass sich der Personalrat beim MSW wiederholt dafür einsetzen möge, wirksame und spürbare Entlastungsmaßnahmen durchzusetzen, indem - das Kontingent an Entlastungsstunden für die Kolleginnen und Kollegen aufgestockt wird - wirksame Entlastungen für korrekturbelastete Kolleginnen und Kollegen geschaffen werden - die Klassen- und Kursgröße spürbar abgesenkt wird 8

9 - der Verwaltungsaufwand abgebaut wird, vor allem hinsichtlich der Förderpläne - eine nutzbare Vertretungsreserve eingerichtet wird. Der Personalrat hat diesen Antrag an den Hauptpersonalrat im MSB weitergeleitet. Dieser hat in den letzten Jahren diese Themen mit dem Schulministerium ausführlich diskutiert, zuletzt in der Gemeinschaftlichen Besprechung mit Ministerin Löhrmann im November Nach der Gemeinschaftlichen Besprechung im Juni 2016 mit Herrn Staatssekretär Hecke sollte eine kleine Gruppe erneut zusammengerufen werden und ggf. weitere Treffen ausgemacht werden. Dies ist jedoch unterblieben. Frau Löhrmann stellte dazu fest, dass das Ministerium die Entlastungsmöglichkeiten nicht mehrheitsfähig hinbekommen habe, weil z.b. die Elternvertretung gegen die Reduzierung der Anzahl der Klassenarbeiten gewesen sei. Der HPR hat diesen Themenkomplex als einen Tagesordnungspunkt der Gemeinschaftlichen Besprechung am 18. Oktober 2017 mit Frau Ministerin Gebauer und Herrn Staatssekretär Richter angemeldet. Antrag 3: Die Personalversammlung fordert den Personalrat auf, sich bei der Bezirksregierung und dem MSW dafür einzusetzen, dass die geleistete Mehrarbeit an den Schulen statistisch erfasst wird und die Ergebnisse zeitnah veröffentlicht werden; dabei soll zwischen Ad-hoc- Vertretungen und vorhersehbarer Mehrarbeit unterschieden werden und idealerweise auch nach Fächern und Jahrgangsstufen differenziert werden, um den tatsächlichen Mangel an Lehrkräften an den Schulen möglichst genau zu dokumentieren und so gezielt Abhilfe schaffen zu können. Begründung: Durch Langzeiterkrankungen, Elternzeiten (z.t. kurze Elternzeiten von 4 Wochen), veränderte Einstellungstermine (1.11./1.2./1.5.), die auch Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Verlässlichkeit von Vertretungstätigkeiten haben, ist der Vertretungsbedarf gestiegen. Dieser muss in Ermangelung von Vertretungsreserven bzw. Möglichkeiten von kurzfristigen Vertretungskräften (im Rahmen von beantragbaren Mitteln für Elternzeiten bzw. flexiblen Mitteln) hauptsächlich von den Kollegien durch zusätzliche Unterrichtstätigkeit aufgefangen werden. Da zusätzlich auch die Entlastungen durch Altersermäßigung, Schwerbehinderung und die Anrechnung von Referendaren auch nicht direkt vom Dienstherrn in Form von angerechneten Stunden entlastet werden, sondern vorgesehen ist, dass dies durch die Kollegien aufgefangen wird, kommen Schulen (Kollegien und Schulleitungen) bei unglücklichen Konstellationen (bei vielen Langzeiterkrankten, Schwerbehinderten etc.) in Schwierigkeiten den vorgesehenen Unterricht aus eigener Kraft zu decken. Zudem müssen auch damit verbundene schulische Aufgaben wie Klassenleitungen, Korrekturen, anfallende Fachschaftsarbeiten etc., von eben diesen Kolleginnen und Kollegen übernommen werden. Dies führt zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung der Kollegien, insbesondere in den schriftlichen Fächern. Für die Stimmung in den Kollegien und den Fachschaften sowie für den Schulfrieden ist diese Mehrbelastung auch nicht förderlich. Der Personalrat hat diesen Antrag in seiner Sitzung am mit der Bezirksregierung erörtert. Die Behörde unterstützt grundsätzlich den vorgetragenen Antrag, sieht sich aber als falschen Adressaten. Man erwarte vom MSB generelle Regelungen zur Mehrarbeit, die der aktuellen Rechtsprechung Rechnung tragen. Einer statistischen Erfassung mittels des Stundenplan- und Vertretungsplanprogramms Untis steht die Bezirksregierung grundsätzlich offen gegenüber. Die Behörde sagt zu, die Schulleitungen erneut auf die korrekte Rückgabe der Überstunden und auf die rechtskonforme Anordnung vorhersehbarer Mehrarbeit hinzuweisen. 9

10 Antrag 4: Die Personalversammlung beauftragt den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und WBKs bei der Bezirksregierung Münster, sich über den Hauptpersonalrat beim MSW dafür einzusetzen, dass, bezogen auf die tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer, endlich der folgende Grundsatz der Landesverfassung NRW umgesetzt wird: Für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung besteht Anspruch auf gleichen Lohn. (Artikel 24, Absatz 2, Satz 2). Diese Umsetzung sollte mit dem Ziel geschehen, dass die Tarifbeschäftigten den gleichen Netto-Lohn erhalten und auch im Krankheits- und Rentenfall gleich gut abgesichert werden wie ihre beamteten Kollegen. Begründung: Der Grundsatz Gleicher Lohn für gleiche Arbeit findet sich in einer Vielzahl von nationalen und internationalen Rechtsquellen. Eine Missachtung dieses Grundsatzes gefährdet den Rechts- wie auch den Arbeitsfrieden. Darüber hinaus entspricht es dem Rechtsempfinden der allermeisten beamteten Lehrerinnen und Lehrer, dass beide Gruppen bei gleicher Qualifikation und gleicher Tätigkeit auch gleich zu entlohnen seien. Der Hauptpersonalrat im MSB hat diesen Antrag zuständigkeitshalber an die bei den Tarifverhandlungen beteiligten Gewerkschaften und Verbände weitergeleitet. 6. Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Praxissemesterstudierende Das Praxissemester findet in der Regel im 2. oder 3. Semester des Master of Education - Studiums statt (8./9. Fachsemester). Es wird von der Universität und den ihr zugeordneten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in Zusammenarbeit mit den Schulen gestaltet. Über ein Online-Verfahren wählen die Studierenden unter Beachtung bestimmter Vorgaben 5 Schulen aus, an denen sie ihr Praxissemester absolvieren möchten. Auf dieser Grundlage erfolgt anschließend die Verteilung auf die einzelnen ZfsL und die Schulen. Start des Praxissemesters ist zwei Mal jährlich Mitte Februar und Mitte September. Ein Vergleich der Zahlen zeigt einen deutlichen Anstieg der Praxissemesterstudierenden (PSS) an den Schulen: September 2015: 109 Praxissemesterstudierende September 2016: 186 Praxissemesterstudierende Februar 2017: 216 Praxissemesterstudierende Folgende Übersicht zeigt die Verteilung der Praxissemesterstudierenden auf die einzelnen ZfsL im Februar Es lässt sich eine Bevorzugung bestimmter Regionen erkennen: Durchgang 02/2017 Studierende am Gymnasium Studierende am Weiterbildungskolleg ZfsL Bocholt 57 ZfsL Gelsenkirchen 5 ZfsL Münster 62 1 ZfsL Recklinghausen 35 ZfsL Rheine 55 1 Summe

11 Vorbereitungsdienst Die Zahl der Referendarinnen und Referendare, die zum Stichtag ihren Vorbereitungsdienst an den ZfsL absolvieren, schlüsselt sich wie folgt auf: Gymnasium Weiterbildungskolleg ZfsL Bocholt ZfsL Gelsenkirchen 95 1 ZfsL Münster ZfsL Recklinghausen ZfsL Rheine Zum haben 378 Bewerberinnen und Bewerber einen Seminarplatz an den ZfsL Recklinghausen und Rheine zugewiesen bekommen. Erfahrungsgemäß liegt die Nichtantrittsquote landesweit bei 30%. Die Mitglieder des Personalrates beraten Referendarinnen und Referendare, die das zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, um eine Kürzung ihrer Anwärterbezüge, die bis zu 15% betragen kann, nach Möglichkeit abzuwenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Anwärterbezüge nach nicht bestandenem Examen unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat. Daher rät er allen Betroffenen dringend, sich von einem Mitglied des Personalrates beraten zu lassen und gegenüber der Bezirksregierung ggf. auch nachträglich eine Stellungnahme zur eigenen wirtschaftlichen Situation abzugeben, weil nur so eine Kürzung gemildert oder sogar ganz abgewendet werden kann. Im Berichtszeitraum beabsichtigte die Bezirksregierung mehrere Entlassungen aus dem Vorbereitungsdienst vorzunehmen, da krankheitsbedingt ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr erreichbar war. Betroffene sollten sich überlegen, ob sie in diesem Falle beim ZfsL selbst einen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst stellen. Nach derzeitiger Rechtslage ist dann eine erneute Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst möglich, wenn ein wichtiger Grund, z.b. eine längere Erkrankung, vorlag. Es wird im Zusammenhang mit einem Wiedereinstellungsantrag geprüft, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und für das Bestehen der Staatsprüfung gegeben sind. Wenn erwogen wird, einen Antrag auf Entlassung zu stellen, sollten sich die Betroffenen nicht nur um einen Termin im ZfsL bemühen, das verpflichtet ist, in dieser Angelegenheit zu beraten, sondern sich auch an den Personalrat wenden. Eine längere Krankheit kann dazu führen, dass der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auf Antrag um bis zu sechs Monate zu verlängern (vgl. 7 OVP, Abs. 3). Führt die Dauer einer Erkrankung dazu, dass der Vorbereitungsdienst nicht in 18 Monaten zuzüglich einer maximalen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten abgeschlossen werden kann, droht eine Entlassung von Amts wegen. 7. Befristete Beschäftigungsverhältnisse Es ist für die Schulen nach wie vor schwierig, Lehrkräfte zu finden, die für einen befristeten Zeitraum ein Einstellungsangebot annehmen und damit Unterrichtsausfälle aus Gründen des Mutterschutzes, der Elternzeit oder längerfristiger Erkrankungen vermeiden helfen. Das liegt daran, dass einer Vielzahl derartiger Angebote, die oftmals wegen einer geringen zeitlichen Dauer oder Stundenverpflichtung wenig attraktiv sind, eine begrenzte Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht bereits in einem solchen befristeten 11

12 Arbeitsverhältnis befinden, gegenübersteht. Das gilt selbst für Fächer, die nicht zu den klassischen Mangelfächern zählen. Das Angebot einer befristeten Einstellung richtet sich in erster Linie an sogenannte Erfüller, also an Lehrkräfte mit dem ersten und zweiten Staatsexamen. Nicht-Erfüller mit dem Abschluss der ersten Staatsprüfung für das Lehramt, Absolventen einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und vergleichbarer Qualifikationen können nur nachrangig berücksichtigt werden, wenn die ausgeschriebene Stelle anderweitig nicht besetzt werden kann. Sobald ein Vertretungsgrund vorliegt, schreibt die betreffende Schule nach Rücksprache mit der Bezirksregierung die Vertretungsstelle in VERENA, dem Internetauftritt des Schulministeriums, aus. Dauer und Umfang der Beschäftigung sowie Anforderungen können dem Ausschreibungstext entnommen werden. Der Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen sind bei der Ausschreibung und bei der Stellenbesetzung zu beteiligen. Die Vergütung richtet sich nach Qualifikation, Berufserfahrung, Schulform und Einsatz der Lehrkraft. Die Schulen sind angehalten, in Abhängigkeit von der Dauer des Vertretungsgrundes (z. B. Elternzeit) möglichst langfristige Verträge mit den befristeten Lehrkräften vorzunehmen und kleine Stückelungen zu vermeiden. Bei der Ausschreibung der Fächer muss mindestens die mittelbare Vertretungskette zwischen der Vertretungslehrkraft und der zu vertretenden Lehrkraft nachweisbar sein. Es handelt sich bei diesen Vorgaben um Konsequenzen aus europäischer Rechtsprechung zur rechtmäßigen Befristung von Arbeitsverhältnissen, der sich die deutschen Arbeitsgerichte angeschlossen haben. Befristete Verträge über einen Zeitraum von lediglich einem Halbjahr abzuschließen, obwohl die zu vertretende Lehrkraft deutlich länger innerhalb einer Elternzeit beurlaubt ist, ist nach der jüngsten Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich und kann im Rahmen einer Befristungskontrollklage zur Entfristung des Arbeitsvertrags führen. Auch schulorganisatorische Gründe können kurze Befristungszeiträume nicht rechtfertigen. Für befristet eingestellte Lehrkräfte gilt außerdem das Verbot der Mehrarbeit; eine Teilnahme an mehrtägigen Wanderfahrten ist damit ausgeschlossen. Kolleginnen und Kollegen, die an einer Schule befristet eingestellt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Anrecht auf eine Bezahlung in den Sommerferien. Die Weiterzahlung erfolgt automatisch, wenn der Vertragsbeginn am 1. Februar oder früher liegt. Bei einem Vertragsbeginn nach dem 1. Februar werden die Ferien nur bezahlt, wenn eine Weiterbeschäftigung nach den Ferien absehbar ist. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung muss vor den Ferien von der Schule gestellt werden, bei der die Anschlussanstellung nach den Ferien erfolgt. 8. Einstellungen Im Berichtszeitraum gab es erneut zusätzliche Einstellungstermine zum 1. November und zum 1. Mai. So erfreulich die sich hieraus ergebenden Einstellungsperspektiven für arbeitssuchende Lehrkräfte sind, so problematisch erweisen sie sich für viele Schulen, die mitten im Schuljahr fest eingeplante Vertretungslehrkräfte kurzfristig ersetzen müssen. Einstellungen an Gymnasien: Kreis / Stadt November Februar Mai August Borken Bottrop Coesfeld Gelsenkirchen

13 Münster Recklinghausen Steinfurt Warendorf gesamt: Einstellungen an Weiterbildungskollegs: November Februar Mai August Es gab darüber hinaus weitere vereinzelte Neueinstellungen an Zwischenterminen, mit denen die Bezirksregierung auf akute personelle Engpässe reagierte. Zum Schuljahresbeginn 2017/18 konnten mehrere ausgeschriebene Stellen nicht besetzt werden, insbesondere mit den Fächern Mathematik, Physik und Kunst. Für den 1. November 2017 sind an den Gymnasien 19 Neueinstellungen vorgesehen. Im Bereich der Weiterbildungskollegs wird es zu diesem Termin keine Neueinstellung geben. Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat auch einige Fälle von unbefristeten Übernahmen von tarifbeschäftigten Lehrkräften, die einen Antrag auf Entfristung ihres befristeten Arbeitsvertrages gestellt hatten, zur Mitbestimmung vorgelegt. In diesen Fällen hatte die Prüfung ergeben, dass ein Rechtsmissbrauch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer oder der Vielzahl der befristeten Verträge vorlag, so dass als Rechtsfolge die Entfristung des letzten Arbeitsverhältnisses vorzunehmen war. Die Ausschreibungstexte werden dem Personalrat nicht zur förmlichen Beteiligung vorgelegt. Der Personalrat prüft gleichwohl, ob sog. ad-personam-ausschreibungen vorliegen. Dabei handelt es sich um Ausschreibungstexte, die offensichtlich gezielt auf eine bereits vorher ausgewählte Person zugeschnitten sind und die somit eine erfolgreiche Bewerbung anderer Personen beinahe unmöglich machen; sie sind deshalb rechtswidrig. Die Teilnahme an den Auswahlgesprächen gehört zu den personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Personalrats. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht bei dem späteren Einstellungsvorgang sachgerecht wahrnehmen kann. Das anwesende, nicht stimmberechtigte Personalratsmitglied achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung. Nur an den Schulen, an denen den Schulleitungen zusätzlich die fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen wurden, wird die Kontrollfunktion jeweils von einem Lehrerratsmitglied wahrgenommen. An diesen Schulen ist der Lehrerrat bei sämtlichen Einstellungen zu beteiligen (Mitbestimmung gem. 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG). 9. Tarifrecht / TV-L Seit dem regelt ein neuer TV-L die Einstufung und Eingruppierung von Lehrkräften (s. BASS Nr. 12). Dabei werden Erfüller (Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) wie bisher in EG 13 eingruppiert. Bei Nichterfüllern werden vier Fallgruppen unterschieden: 1) ohne Ausbildung: EG 10 2) abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor): EG 11 3) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Master): EG 12 4) lehramtsbezogene Hochschulbildung ohne Vorbereitungsdienst: EG 13 13

14 Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I werden bei Tätigkeit an einem Gymnasium nur noch in die Gruppe EG 11 (statt bisher EG 12) eingruppiert. Die Stufenzuordnung zu einer der sechs Stufen ist allein von der einschlägigen Berufserfahrung abhängig. Der Personalrat empfiehlt daher allen Eingestellten, alle Unterlagen über vorausgehende Beschäftigungsverhältnisse der Bezirksregierung zur Überprüfung und ggf. Anerkennung für die daraus resultierende Einstufung zu übersenden. Sofern Tarifbeschäftigte dies noch nicht getan haben, sollten sie dieses schnellstmöglich nachholen. Falls sich im Einzelfall rückwirkende finanzielle Ansprüche ergeben, werden diese nur für höchstens sechs Monate erfüllt. Bei Problemen bezüglich der Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen. Ab dem 1. Januar 2018 wird auf Grundlage der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 die Stufe 6 eingeführt. Diese wird in zwei Schritten erfolgen: Ab dem 1. Januar 2018 gibt es eine Erhöhung des jeweiligen Tabellenentgeltes um 1,5 % gegenüber der Stufe 5, zum 1. Oktober 2018 wird dieser Betrag dann um weitere 1,48 % erhöht. Beschäftigte, die sich am 31. Dezember 2017 bereits fünf Jahre in der Stufe 5 befinden, kommen zum 1. Januar 2018 automatisch in die Stufe 6, alle anderen Beschäftigten rücken auf, nachdem sie fünf Jahre in der Stufe 5 verbracht haben. Eine Antragstellung ist insofern nicht erforderlich. Beschäftigte, die sich aufgrund der Überleitung aus dem BAT in einer individuellen Endstufe befinden (Stufe 5+), werden ebenfalls zum 1. Januar 2018 in die Stufe 6 übergeleitet. Liegt ihr bisheriges Tabellenentgelt über dem Betrag der Stufe 6, so erhalten sie dieses weiter in ihrer individuellen Endstufe (Stufe 6+). Wenn ihr Tabellenentgelt niedriger ist, werden sie in die Stufe 6 übergeleitet. Diese Prüfung wird dann noch einmal zum 1. Oktober 2018 vorgenommen, so dass ein finanzieller Verlust ausgeschlossen ist. Auch in diesen Fällen ist eine Antragstellung nicht erforderlich. Im Falle einer Höhergruppierung (Beförderung) ist es möglich, dass zuerst nur der Garantiebetrag gemäß 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L (z.zt. 64,01 Euro) gezahlt wird. Die Höhergruppierten müssen die vorgegebenen Stufen erneut durchlaufen. Grundsätzlich beträgt die Probezeit bei Tarifbeschäftigten gemäß 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate; sie kann nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund (z.b. Elternzeitvertretung) die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 TV-L). 10. Versetzungen und Abordnungen Der Versetzungserlass vom (BASS Nr. 21) sieht Versetzungen zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Land NRW vor (bezirksintern und bezirksübergreifend). Auf Versetzungen auf eigenen Wunsch besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber der Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) die Versetzung dann durchzuführen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierbei sind persönliche und dienstliche Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für eine laufbahngleiche Versetzung ist immer die Freigabe der zuständigen Bezirksregierung. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Für Versetzungsanträge muss das Onlineverfahren ( genutzt werden. Zusätzlich muss der unterschriebene Papierausdruck auf dem Dienstweg über die Schulleitung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den im Internet angegebenen Abgabeterminen um Ausschlussfristen handelt. Der allgemeine Versetzungstermin ist nur noch der 01. August. Spätester Abgabetermin für Versetzungsanträge zum ist der Die Antragsfrist für das Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern zum endet am Weiterhin gilt die 14

15 Regelung, dass Lehrkräfte, die weniger als ein Jahr beurlaubt waren, grundsätzlich an die bisherige Schule zurückkehren; dazu müssen sie keinen Rückkehrantrag stellen. Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung bzw. Elternzeit, die mehr als ein Jahr dauerte, müssen jedoch einen Versetzungs- bzw. Rückkehrantrag stellen. Sie sind - auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit - wohnortnah, d.h. im Umkreis von 35 km einzusetzen. Im Berichtszeitraum konnten erfreulicherweise alle, die an ihre alte Schule zurückkehren wollten, wunschgemäß eingesetzt werden. Die folgende Übersicht der im Berichtszeitraum durchgeführten Versetzungsmaßnahmen beinhaltet auch die hohe Zahl an Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus einer Beurlaubung, welche unterjährig ihren Dienst wieder aufnahmen: bezirksintern / schulformintern 69 bezirksintern / Abgänge in andere Schulformen 5 bezirksintern / Zugänge aus anderen Schulformen 11 bezirksübergreifend / Abgänge 13 bezirksübergreifend / Zugänge 30 Lehrertauschverfahren / Abgänge in andere Bundesländer 5 Lehrertauschverfahren / Aufnahmen aus anderen Bundesländern 2 Bei der Versetzungsentscheidung spielen die Entfernung zum Wohnort, familiäre und soziale Gründe sowie die Anzahl der bereits gestellten Anträge eine gewichtige Rolle. Die Wünsche der Antragsteller/-innen waren nicht immer mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Schwierig gestalteten sich insbesondere die Versetzungsanträge in die Stadt Münster und ihr Umland. Hier bestehen erfahrungsgemäß weniger Spielräume, da Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung aufgrund ihres Gesetzesanspruchs auf wohnortnahen Einsatz vorrangig zu versorgen sind. Vor der Entscheidung über die Versetzungsanträge hatten sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit einer Eingabe an den Personalrat gewandt. Dieser hat sämtliche Eingaben mit der Behörde verhandelt, um das Anliegen der Beschäftigten möglichst umfassend zu unterstützen. In vielen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Kolleginnen und Kollegen erreicht werden. Lehrkräften, die sich um eine Versetzung bemühen, wird empfohlen, eine formlose Bitte um Unterstützung mit der Kopie des Versetzungsantrags an den Personalrat zu senden, damit dieser sich für sie einsetzen kann. Dies sollte möglichst frühzeitig (am Ende der Antragsfrist) erfolgen. Die Behörde legte dem Personalrat auch einige Versetzungen aus dienstlichen Gründen bzw. länger dauernde Abordnungen zur Mitbestimmung vor. Abordnungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres müssen dem Personalrat gemäß 91 Abs. 3 LPVG nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden, sofern diese nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen. In diesen Fällen kann der Personalrat nur dann im Interesse der Betroffenen tätig werden, wenn er von diesen direkt eingeschaltet wird. 11. Beförderungen und Höhergruppierungen Im Berichtszeitraum wurden an den Gymnasien im Regierungsbezirk 88 Planstellen der Besoldungsgruppe A14 und 27 Stellen der Besoldungsgruppe A15 besetzt. An den Weiterbildungskollegs/Abendgymnasien freuten sich 5 Kolleginnen und Kollegen über eine Beförderung nach A15, im Bereich der A14-Beförderungen waren es 11. Die Besetzung der A15-Stellen erfolgt unter dem Gesichtspunkt, dass zunächst die Funktionsstellen für die drei Stufenkoordinationen besetzt werden sollen. Aufgrund rechtlicher Vorgaben des Schulministeriums wurden die Stellen des ersten Beförderungsamtes für Bewerber/-innen aus anderen Schulformen geöffnet. 15

16 Im Berichtszeitraum hat die Bezirksregierung dem Personalrat insgesamt 20 Besetzungsvorschläge für stellvertretende Schulleitungen an Gymnasien und eine Stelle an einem WBK zur Mitbestimmung vorgelegt. Zudem lagen dem Personalrat sechs Stellen nach A16 (Schulleitung) an Gymnasien zur Mitbestimmung vor. Im Bereich der Fachleitungen an den ZfsL gab es sieben unbefristete Beauftragungen. Außerdem hat der Personalrat einer Entpflichtung von den Aufgaben einer Fachleitung zugestimmt. Des Weiteren wurden drei ausgeschriebene Beförderungsstellen nach A13 g. D. besetzt. Für das kommende Beförderungsverfahren an Gymnasien sind 25 A15-Stellen und 144 A14-Stellen zu erwarten. In den Mitwirkungsverfahren zu den Ausschreibungstexten hat der Personalrat jeweils geprüft, ob die ausgeschriebenen Aufgaben nach Art und Umfang den avisierten Besoldungsgruppen entsprechen. Zudem achtet der Personalrat darauf, dass nicht schon durch die Formulierungen einzelne Personen eindeutig begünstigt und andere Interessenten somit ausgeschlossen werden. Personenscharfe Ausschreibungen sind selbstverständlich unzulässig. Am 19. Juli 2017 hat das MSB neue Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums erlassen. Diese treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Über die Neuregelungen wird auf der Personalversammlung am 16. November 2017 berichtet. 12. Gleichstellung Aufgeschlüsselt nach Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern für das Schuljahr 2016/17 gibt die erste Tabelle die Situation an den Gymnasien im Bereich der Bezirksregierung Münster wieder. Die zweite Tabelle stellt die entsprechenden Daten für die Weiterbildungskollegs im Bereich der Bezirksregierung Münster dar. Gymnasien Vollzeit Teilzeit Besoldungsgruppe männlich weiblich männlich weiblich Summe A A15 Vertreter A15 Fachleiter A15 Koordination A A A Summe 4945 Weiterbildungskollegs Vollzeit Teilzeit Besoldungsgruppe männlich weiblich männlich weiblich Summe A A15 Leiter 1 1 A15 Leiter RS 1 1 A15 Vertreter

17 A15 Fachleiter 2 2 A15 Koordination A14 Leiter 1 1 A14 Vertreter 3 3 A A A Summe 183 Beim Vergleich der aktuellen Daten mit denen aus vergangenen Jahren wird deutlich, dass in der Besoldungsgruppe A14 eine klare Entwicklung zu beobachten ist: Es gibt inzwischen mehr Stelleninhaberinnen als Stelleninhaber. Aus diesem Grund greift bei Beförderungsverfahren nach A14 das Prinzip der Frauenförderung nicht mehr. Anders sieht das bei den Stellen der Besoldungsgruppen A15 und A16 aus. Hier ist nach wie vor die Zahl der Stelleninhaber höher, weswegen hier bisher noch nach dem Prinzip der Frauenförderung entschieden wird, wenn Bewerber und Bewerberinnen gleich qualifiziert sind. Weiterhin auffällig ist der überproportional hohe Anteil an Kolleginnen, die in Teilzeit arbeiten: Bei den Stellen der Besoldungsgruppe A13 ist der Anteil der Frauen in Teilzeit viermal höher als der der Männer, bei den Stellen der Besoldungsgruppe A14 sogar neunmal höher. Eine weitere Tendenz, die sich aus den Daten ablesen lässt, ist, dass der Frauenanteil in den Kollegien insgesamt zunimmt. Da in den letzten Jahren vermehrt Frauen eingestellt wurden, auch weil es wenig männliche Bewerber gab, ist besonders in den Einstiegsbesoldungsgruppen ein deutlich höherer Frauenanteil festzustellen. Die im Jahr 2016 eingeführte Regelung, dass Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt zu befördern sind, hat einer juristischen Überprüfung nicht standgehalten. Die neue Landesregierung hat daher die zuvor geltende Regelung zur Frauenförderung wieder in Kraft gesetzt. 13. Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben verschiedene Möglichkeiten sich beurlauben zu lassen und ihre Beschäftigung in Teilzeit auszuüben. Hier berät der Personalrat Kolleginnen und Kollegen hinsichtlich möglicher Arten von Teilzeit und Beurlaubung und den damit verbundenen Bedingungen und Neuerungen. Mit der durch Runderlass vom neu eingeführten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell wurde einem auf der Personalversammlung am 26. November 2015 gestellten Antrag auf Flexibilisierung der bisherigen Sabbatjahrregelung Rechnung getragen. Mit der Neuregelung wird die bisherige Jahresfreistellung deutlich flexibilisiert und als familienbedingtes Teilzeitmodell ausgebaut. Hinweise zu den Bewilligungsvoraussetzungen und Beispiele für die Gestaltung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell finden Interessierte auf der Homepage des Schulministeriums 3. Schulleitungen sind nicht befugt, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung abzulehnen. Dies obliegt allein der Bezirksregierung, die ihrerseits Teilzeitanträge gemäß 72 Satz 1 Abs. 13 LPVG nur mit Zustimmung des Personalrats ablehnen kann. Der Personalrat berät Teilzeitkräfte 3 Beurlaubung/Erlasse/BASS-21_05_Nr13.pdf 17

18 auch hinsichtlich ihrer besonderen Rechte im unterrichtlichen Einsatz, z.b. lediglich proportional häufig Vertretungsunterricht zu erteilen, wobei ab der ersten Vertretungsstunde vergütet werden muss, oder im Hinblick auf zusätzliche Aufgaben, die auch bei Beförderungen nur anteilig wahrzunehmen sind. In Teilzeit beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer dürfen nur entsprechend der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden. Grundsätzlich sind diese Fragen in 17 ADO und in den Empfehlungen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bzw. an Weiterbildungskollegs 4 geregelt. Ebenfalls berät und unterstützt der Personalrat Kolleginnen und Kollegen, die sich z.b. während der Mutterschutzfrist, während einer Beurlaubung, z.b. in Elternzeit oder während der Freistellungsphase bei Teilzeit im Blockmodell oder auch in Teilzeit auf ein Beförderungsamt bewerben. Hier gilt, dass Teilzeitbeschäftigung nicht zu einer Benachteiligung des beruflichen Fortkommens führen darf. 14. Amtsärztliche Untersuchungen Eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt in der Regel, wenn die verbeamtete Lehrkraft infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und zudem nicht absehbar ist, wann sie wieder voll einsatzfähig ist. Vor einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit wird der Personalrat gemäß 75 (1) Nr. 4 LPVG angehört. Er bemüht sich - ggf. in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung - vor jeder Anhörung mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen, um sich so gezielter für die jeweiligen Interessen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Bezirksregierung einsetzen zu können. Eine Aufforderung, sich zur Klärung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, muss gemäß der aktuellen Rechtsprechung u.a. Angaben zu Anlass, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Sie muss aus sich heraus für die betroffene Lehrkraft verständlich sein. Wird bei der amtsärztlichen Untersuchung eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird die Lehrkraft in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, wenn sie oder er nicht anderweitig eingesetzt werden kann. Bei Lehrkräften kommt ein anderweitiger Einsatz allerdings kaum in Betracht. Lässt die Erkrankung zwar nicht mehr den Einsatz mit voller Stelle zu, jedoch durchaus einen Einsatz mit weniger Stunden (mindestens 12,75), so kann der Amtsarzt/die Amtsärztin eine begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. Dabei wird bei nur noch teilweise verbliebener Dienstfähigkeit die Wochenstundenzahl entsprechend reduziert. Der Personalrat wird nicht beteiligt bei der amtsärztlichen Untersuchung vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist eine Verbeamtung nicht möglich, wenn die vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. 15. Fort und Weiterbildung Die Internetseite des Ministeriums Fortbildungen für Lehrkräfte in NRW, die unter aufgerufen werden kann, gibt einen Überblick über die Fortbildungsangebote sowohl der Bezirksregierungen als auch der Kompetenzteams. Der Personalrat weist darauf hin, dass die Reisekosten und ggf. die 4 chstellung/teilzeitempfehlungen_gymnasium.pdf 18

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