Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster. Tätigkeitsbericht

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1 Münster, im Oktober 2016 Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Tätigkeitsbericht für den Zeitraum Oktober 2015 bis Oktober 2016 vorgelegt zur Personalversammlung am 17. November 2016 ( Uhr) im Freiherr-vom-Stein-Gymnasium Münster

2 Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Vorwort 3 2. Ansprechpartner 3 3. Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ 6 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung 8 5. Beschlüsse der letzten Personalversammlung Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Befristete Beschäftigungsverhältnisse Einstellungen Tarifrecht / TV-L Versetzungen und Abordnungen Beförderungen und Höhergruppierungen Gleichstellung Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung Amtsärztliche Untersuchungen Fort- und Weiterbildung Arbeits- und Gesundheitsschutz Schwerbehindertenvertretung 21 2

3 1. Vorwort Mit dem vorliegenden Tätigkeitsbericht legt der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs Rechenschaft über die seit der Personalversammlung 2015 geleistete Arbeit ab. Grundlage für die Tätigkeit des Personalrats ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Im Berichtszeitraum war der Personalrat an 1903 Personalmaßnahmen im Rahmen der vom LPVG geregelten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte beteiligt. Als zentrale Instanz der Interessenvertretung in der Bezirksregierung haben sich die Mitglieder des Personalrats darüber hinaus für zahlreiche Anliegen der Kolleginnen und Kollegen eingesetzt. Der dazu vorgelegte Bericht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann nur einen schwerpunktmäßigen Ausschnitt aus der vielfältigen Arbeit der Personalratsmitglieder wiedergeben. Der Personalrat möchte sich an dieser Stelle für das Vertrauen bedanken, das ihm von vielen Seiten entgegengebracht wurde. Die große Zahl von Beschäftigten, welche sich an den Personalrat mit der Bitte um Beratung, um Unterstützung oder auch um Begleitung bei dienstlichen Gesprächen wandte, ermutigt und bestärkt ihn in seiner Arbeit. Im Frühjahr 2016 waren 6335 Beschäftigte an den öffentlichen Gymnasien und Weiterbildungskollegs zur Wahl des neuen Personalrats für die Amtszeit aufgerufen. Dabei entfielen 50,8 % auf den Philologen-Verband (11 Sitze), 29,7 % auf die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (6 Sitze), 13,8 % auf die Vereinigung der KorrekturfachlehrerInnen e.v. (3 Sitze) und 5,6 % auf die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer (1 Sitz). Ein besonderer Dank gebührt den Mitgliedern des Wahlvorstands sowie den vielen Wahlhelfern, die am 15. Juni 2016 bei der Stimmauszählung mitwirkten. Dem in der konstituierenden Sitzung am 30. Juni 2016 neu gewählten Vorstand gehören Ulrich Martin als Vorsitzender sowie Christian Meier, Charlotte Renner und Meik Bolte als stellvertretende Vorsitzende an. Zur Schriftführerin wurde Charlotte Renner gewählt, stellvertretende Schriftführerin ist Kerstin Beran. Abschließend sei eine personelle Änderung in Dezernat 43 erwähnt. Der langjährige Dezernent Herr LRSD Dr. Gernod Röken wurde am 7. Juli 2016 im Personalrat verabschiedet. Der Personalrat dankt für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünscht alles Gute für den verdienten Ruhestand. Zum Nachfolger und neuen schulfachlichen Dezernenten für den Bereich Recklinghausen wurde Herr OStD Mark Pietrek ernannt. 2. Ansprechpartner Die Dienstanschrift des Personalrats lautet: Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Albrecht-Thaer-Straße 9 (N 1002), Münster Telefon: 0251 / Fax: 0251 / Ulrich.Martin@bezreg-muenster.nrw.de Dem Personalrat gehören zurzeit die in der folgenden Übersicht aufgeführten Kolleginnen und Kollegen an: 3

4 Mitglieder des Personalrates für Lehrer/-innen an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Münster Ordentliche Mitglieder Name / Privatanschrift Schulen 1 Ahrens, Andreas andreas_ahrens@gmx.de 2 Beran, Kerstin (stellv. Schriftführerin) kerstinberan@web.de 3 Biedermann, Gabriele Biedermann-Greven@t-online.de 4 Bolte, Meik (3.stellv. Vorsitzender) meikbolte@web.de 5 Göbel, Anita goebel.anita@gmx.de 6 Heidebroek, Thomas th.heidebroek@gmx.de 7 Dr. Kewitz, Bernhard dr.kewitz@t-online.de 8 Kim, Hyun-Jin kimkopi@web.de 9 Knaup, Stephanie sknaup@web.de 10 Kund, Isabelle i-kund@t-online.de 11 Logermann, Britta britta.logermann@web.de 12 Ludwig, Britta Britta-Ludwig@gmx.de 13 Martin, Ulrich (Vorsitzender) un.martin@t-online.de 14 Meier, Christian (1. stellv. Vorsitzender) chrissims@web.de 15 Plümer-Krabbe, Katharine pluemer-krabbe@gmx.de 16 Dr. Pohl, Maria pohlmaria@t-online.de 17 Polifka, Claus claus.polifka@web.de GEW Leerer Straße Münster Tel.: 0251 / PhV Blücherstraße Bocholt PhV Tel.: / Lerchenstraße 44 f Greven Tel.: / PhV Brüggstiege Münster Tel.: 0251 / PhV Von-Kleist-Straße Greven Tel.: / GEW Vestische Straße Oberhausen Tel.: 0208 / PhV VdK Wahrkamp 2 c Coesfeld Tel.: / Tel.: 0251 / VdK Am Getterbach Münster Tel.: 0251 / PhV Warendorfer Straße Ahlen Tel.: / GEW Von-Bodelschwingh-Str Reken Tel.: / 5763 PhV Reinerskamp Münster Tel.: 0251 / PhV Grenzweg 21 a Borken Tel.: / PhV Brüderstr Münster Tel.: 0251 / GEW Konradstraße 12 a Münster Tel.: 0251 / VdK Gertrudenstr Münster Tel: 0251 / GEW Gildhaus Esch Bocholt Tel.: / Gymnasium Wolbeck Münster Tel.: / Mariengymnasium Bocholt Tel.: / Gymnasium Martinum Emsdetten Tel.: / 2872 J.-C.-Schlaun-Gymnasium Münster Tel.: 0251 / Gymnasium Martinum Emsdetten Tel.: / 2872 Josef-Albers-Gymnasium Bottrop Tel.: / Cl.-Brentano-Gymnasium Dülmen Tel.: / 4893 Kopernikus-Gymnasium Rheine Tel.: / 6281 Ernst-Barlach-Gymnasium Castrop-Rauxel Tel.: / Städt. Gymnasium Ahlen Tel.: / Annette-v.-DH-Gymnasium Gelsenkirchen-Buer Tel.: 0209 / Städt. Gymnasium Ahlen Tel.: / Geschw.-Scholl-Gymnasium Stadtlohn Tel.: / Joseph-König-Gymnasium Haltern Tel.: / Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Tel.: / Frhr.-v.-Stein-Gymnasium Münster Tel.: 0251 / Mariengymnasium Bocholt Tel.: /

5 18 Renner, Charlotte (2. stellv. Vors. / Schriftführerin) rennerc@t-online.de 19 Schneiders, Frank f-schneiders@t-online.de 20 Wessmann, Barbara bwessmann@unitybox.de 21 Zajonz, Guido pr@zajonz.de PhV Reiterweg Recklinghausen Tel.: / PhV Surmannskamp 30A Recklinghausen Tel.: / GEW Bruchweg Recklinghausen Tel.: / SchaLL Am Gecksbach Dorsten Tel.: / Annette-v.-DH.-Gymnasium Gelsenkirchen-Buer Tel.: 0209 / Carl-Fr.-Gauß-Gymnasium Gelsenkirchen Tel.: 0209 / Frhr.-v.-Stein-Gymnasium Recklinghausen Tel.: / Gymnasium Petrinum Dorsten Tel.: / Konert, Ulrich (Vertrauensperson) ulrich.konert@t-online.de Rummler, Katja (stellvertretendes Mitglied) katja.rummler@t-online.de 1 Steens, Astrid astrid.steens@gmx.de 2 Stroff, Christian cstroff@gmx.de 3 Minor-Jacobi, Ute u.minor@web.de 4 Polletta, Constantin pollett@gmx.de Schwerbehindertenvertretung Varusstraße Haltern am See Tel.: / Ahornweg Nottuln-Appelhülsen Tel.: / Ersatzmitglieder des Personalrats PhV Franz-Essink-Straße Münster Tel.: 0251 / Rigaweg Münster Tel.: 0251 / Am Hülsenbusch Bochum Tel.: 0234 / Hohenzollernstr Bocholt Tel.: / Clemens-Brentano-Gymn. Dülmen Tel.: / 4893 Clemens-Brentano-Gymn. Dülmen Tel.: / 4893 Gymnasium Nepomucenum Coesfeld Tel.: / Graf-Adolf-Gymnasium Tecklenburg Tel.: / WBK Emscher-Lippe Gelsenkirchen Tel.: 0209 / St.-Georg-Gymnasium Bocholt Tel.: / Candan, Gönül Goenuel.Candan@gmx.de 2 Jacksch, Marinette marinette.jacksch@gmx.de 3 Rudolph, André Andre.Rudolph@gmx.de 1 Klein, Constanze constanze.klein@googl .com 2 Stuppe, Ralf rstuppe@web.de 1 Menges, Reinhard reinhard.menges@online.de GEW Chemnitzer Straße Dortmund Tel.: 0231 / Wehrstraße 15a Rhede Tel.: / Göttendorfer Weg Drensteinfurt Tel.: 0176 / VdK Am Kämpken Münster Tel.: / Edelbach 71c Münster Tel.: 0251 / SchaLL Wittringer Straße Gladbeck Tel.: / WBK Emscher-Lippe Gelsenkirchen Tel.: 0209 / Mariengymnasium Bocholt Tel.: / Maria-Sibylla-Merian- Gymnasium Telgte Tel.: / Geschw.-Scholl-Gymnasium Münster Tel.: 0251 / Emsland-Gymnasium Rheine Tel.: / WBK Emscher-Lippe Gelsenkirchen Tel.: 0209 /

6 Alle Personalratsmitglieder bieten Beratung bei schul- und dienstrechtlichen Fragen an und begleiten Kolleginnen und Kollegen bei Gesprächen und Konflikten mit der Dienststelle oder Schulleitungen. Der Vorstand des Personalrats ist auch im Personalratsbüro im Dienstgebäude Albrecht- Thaer-Straße 9 (Raum N 1002) erreichbar. Regelmäßige Sprechzeiten finden montags von Uhr, mittwochs von Uhr und freitags von Uhr statt. Eine Voranmeldung ist jeweils empfehlenswert. Darüber hinaus stehen die Mitglieder des Vorstands gerne für individuelle Terminvereinbarungen zur Verfügung. 3. Beratung und Unterstützung der Beschäftigten - FAQ Auch im vergangenen Jahr haben sich der Personalrat insgesamt sowie die einzelnen Personalratsmitglieder in vielfältigen Gesprächen und in Verhandlungen mit den zuständigen Vertretern der Bezirksregierung für die Interessen der Beschäftigten eingesetzt. Zu den primären Aufgaben des Personalrates gehört es, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken. Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, bei Präventionsgesprächen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) oder bei Dienstgesprächen ein Personalratsmitglied als Person des Vertrauens hinzuzuziehen. Die Vermittlung bei Konflikten mit der Schulleitung oder der Dienststelle stellt einen weiteren Schwerpunkt der Tätigkeit des Personalrats dar. Darüber hinaus führten die Personalratsmitglieder regelmäßig Sprechstunden an den Schulen und ZfsL durch, um die Beschäftigen vor Ort zu beraten. In den Sprechstunden wird auch das Gespräch mit den Lehrerräten und der Schulleitung gesucht, um die Vernetzung zwischen Schule und Personalrat zu verbessern. Das dominierende Thema vieler Beratungsgespräche ist die ständig wachsende Arbeitsbelastung der Kolleginnen und Kollegen. Schon lange ist empirisch nachgewiesen, dass die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs deutlich über der regulären Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes liegt. Seit Jahren werden den Lehrkräften immer neue Aufgaben aufgebürdet, ohne dass die hierfür notwendigen Ressourcen bereitgestellt werden. Zudem gestaltet sich der Unterrichtsalltag angesichts neuer pädagogischer Herausforderungen zunehmend komplexer. Die Ausweitung der Aufgaben und dienstlichen Verpflichtungen beschränkt die Vereinbarkeit von Schule und Privatleben in erheblichem Maße. Es ist ein Alarmsignal, dass die Zahl der Dauererkrankungen stetig steigt und bereits junge Lehrkräfte in Teilzeit gedrängt werden. Als besonders frustrierend wird die fehlende Arbeitszeitgerechtigkeit empfunden. Der Personalrat verweist in diesem Zusammenhang auf die mit der Bezirksregierung erarbeiteten Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs 1 und empfiehlt, die dort gegebenen Anregungen im Dialog zwischen den Kolleginnen und Kollegen und im Kontakt mit der Schulleitung weiterzuentwickeln und der jeweiligen schulischen Situation anzupassen. Letztlich kann das zentrale berufspolitische Ärgernis der Überbelastung jedoch nur über eine spürbare Reduzierung der Aufgaben und eine arbeitszeitliche Entlastung der Lehrkräfte durch den Dienstherrn beseitigt werden. Anlass für viele Anfragen an den Personalrat waren auch die unzureichenden Rahmenbedingungen für die Inklusion. Inzwischen sind 24 der 74 öffentlichen Gymnasien 1 ungen_zur_entlastung_an_gymnasien_weiterbildungskollegs.pdf 6

7 im Regierungsbezirk Münster zu Orten des Gemeinsamen Lernens geworden. Die Rückmeldungen der betroffenen Kolleginnen und Kollegen dokumentieren eine große Unzufriedenheit. In vielen Gesprächen mit der Bezirksregierung hat der Personalrat Unterstützung angemahnt und verdeutlicht, dass erheblich mehr Lehrkräfte für sonderpädagogische Förderung, kleinere Lerngruppen, ein erweitertes Angebot an Fortbildung, mehr Zeitressourcen und eine dem Bedarf angepasste räumliche und materielle Ausstattung der Schulen erforderlich sind, um ein pädagogisch verantwortbares und erfolgreiches gemeinsames Lernen zu ermöglichen. Nach wie vor ungelöst ist zudem die Frage nach einer Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung der Sonderschulpädagogen an den Gymnasien. Die hierzu bisher vorgelegten Entwürfe des Schulministeriums haben sich als inakzeptabel erwiesen. Es häufen sich in letzter Zeit Beschwerden von Lehrkräften, die teils seit vielen Jahren durch ihre Schulleitung zu Mehrarbeit gedrängt werden und mitunter eine beträchtliche Menge an Guthabenstunden vor sich herschieben. 13 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) gestattet zwar das vorübergehende Überschreiten der regulären Pflichtstundenzahl, legt aber klar fest, dass die zu viel geleisteten Stunden innerhalb des Schuljahres, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr, auszugleichen sind. Ein weiteres Hinausschieben der Rückerstattung ist unzulässig. Betroffene Lehrkräfte sollten an dieser Stelle ihre Rechte einfordern, nicht zuletzt um ein Verfallen der Ansprüche (z.b. in Folge einer Versetzung oder frühzeitigen Pensionierung) zu verhindern. Aufgrund entsprechender Anfragen möchte der Personalrat auch auf die offensichtlich weit verbreitete Praxis des Erstellens von Vertretungsaufgaben während einer Erkrankung eingehen. Erkrankte Kolleginnen und Kollegen sind hierzu weder rechtlich noch moralisch verpflichtet. Selbstverständlich können auf freiwilliger Basis und im Wege des kollegialen Entgegenkommens Aufgaben bereitgestellt werden. 12 (4) der Allgemeinen Dienstordnung besagt: Die zu Vertretenden haben - soweit dies zumutbar ist - sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen (z.b. bereits behandelte Unterrichtsgegenstände, geplanter weiterer Verlauf des Unterrichts, geplante Klassenarbeiten und Klausuren). Aus dieser Regelung kann keinesfalls eine generelle Verpflichtung abgeleitet werden, während einer Erkrankung Vertretungsaufgaben zu stellen. Auf solchen Festlegungen beruhende Vertretungskonzepte erweisen sich insbesondere bei längeren Krankheitsphasen auch als pädagogisch fragwürdig. Das systemische Problem der nicht vorhandenen Vertretungsreserve an unseren Schulen darf keinesfalls auf dem Rücken erkrankter Kolleginnen und Kollegen ausgetragen werden. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten zudem bedenken, dass die Wahrnehmung von dienstlichen Handlungen während einer attestierten Dienstunfähigkeit geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung auszulösen. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass die Art der Erkrankung gegenüber der Schulleitung nicht genannt werden muss. Häufig erreichten den Personalrat auch Anfragen zu der Terminierung von Elternzeit. Im Allgemeinen sind Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs so zu wählen, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht. Die Vorgabe zum Aussparen der Ferien bei der Elternzeit findet sich in 11 FrUrlV: Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden." Aus der Sicht des Landes NRW soll verhindert werden, dass die Elternzeit unmittelbar nach den Ferien beginnt bzw. am Beginn der Ferien endet, um dadurch finanzielle Vorteile zu erlangen. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde gerichtlich bestätigt. Allerdings gibt es durchaus Ausnahmen, z.b. wenn das Ende der Elternzeit mit dem Ende des Bezugszeitraums von Elterngeld zusammenfällt. Betroffene sollten sich in Zweifelsfällen an den Personalrat wenden. 7

8 4. Verhandlungen mit der Bezirksregierung Eine wichtige Gesprächsebene für die Erörterung aktueller Problemfragen stellen die halbjährlichen Gemeinschaftlichen Besprechungen mit der Leitung der Dienststelle dar (vgl. 63 LPVG). An diesen Besprechungen nehmen der Regierungspräsident, der Abteilungsleiter sowie die zuständigen Dezernenten der Dezernate 43, 46 und 47 teil. Tagesordnung der Gemeinschaftlichen Besprechung am 3. Mai Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte Den Personalrat erreichen zunehmend Klagen, die zeigen, dass die Fortbildungsangebote insbesondere im Bereich des Gemeinsamen Lernens von den Lehrkräften als nicht ausreichend und mitunter wenig hilfreich betrachtet werden. Wie wird die Bezirksregierung dafür Sorge tragen, dass für die in inklusiven Lerngruppen eingesetzten Lehrkräfte in hinreichendem Maße qualifizierte Fortbildungsangebote eingerichtet werden? Wie erfolgen Qualitätsanalyse bzw. -kontrolle im Bereich der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte? Gibt es ein Konzept, um die Tätigkeit der Moderatorinnen und Moderatoren in Kompetenzteams auch im Bereich der fachlichen Fortbildung attraktiver zu machen? 2. Arbeitsbelastung der Lehrerinnen und Lehrer Auf der letzten Personalversammlung am wurden erneut viele Klagen über die ständig wachsende Arbeitsbelastung der Lehrerinnen und Lehrer laut. Es wurde deutlich, dass die Überbeanspruchung gesundheitsschädliche Ausmaße annimmt und es dringend einer Aufgabenkritik im Sinne des Konnexitätsprinzips bedarf. Welchen Beitrag leistet die Bezirksregierung, um die extrem hohe Belastung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren und mehr Arbeitszeitgerechtigkeit zu schaffen? Für die Regierungsbezirke Düsseldorf, Münster und Detmold liegen im Wesentlichen identische Ergebnisse der COPSOQ-Befragung vor. Welche Handlungskonsequenzen sind geplant? Seit mehreren Jahren moniert der Personalrat fehlende Angebote im Bereich der Supervision für Lehrkräfte. Wie sieht der Zeitplan der Umsetzung eines entsprechenden Konzeptes aus? 3. Rahmenbedingungen für die Beschulung von Flüchtlingskindern Bei der Beschulung von Flüchtlingskindern stehen die Schulen im Regierungsbezirk Münster vor großen Herausforderungen. Wie stellt sich die aktuelle Situation an den Gymnasien und WBKs dar? Reichen die personellen Ressourcen aus, um die erforderliche Doppelbesetzung sowie multiprofessionelle Teams einzurichten? Welche Unterstützungs- und Beratungsangebote gibt es für die betroffenen Schulen? 8

9 Tagesordnung der Gemeinschaftlichen Besprechung am 27. Oktober Stellenbesetzung an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs im Schuljahr 2016/17 Die Belastung der Kolleginnen und Kollegen hat sich in den vergangenen Jahren beständig erhöht. Aufgrund nicht besetzter Stellen und der fehlenden Vertretungsreserve spitzt sich die Situation an einzelnen Schulen dramatisch zu. Die Situation wird zudem verschärft durch die Fluktuation in Folge gehäufter Einstellungstermine. Wie stellt sich die aktuelle Stellenbesetzungssituation an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs dar? Wo ergeben sich regionale und fachspezifische Probleme? Wie werden die zusätzlichen Belastungen der Lehrkräfte in den Bereichen Inklusion und Integration aufgefangen? Welche Beförderungsperspektiven ergeben sich für das laufende Schuljahr? 2. Mehrarbeit im Schuldienst Den Personalrat erreichen vermehrt Rückmeldungen aus den Kollegien, die zeigen, dass rechtliche Vorgaben zur Mehrarbeit nicht beachtet werden. Mitunter werden längerfristige Vertretungsbedarfe durch ad-hoc-vertretungen gedeckt. Einzelne Kollegien häufen Guthabenstunden an, da die in 13 ADO geforderte Rückerstattung zu viel geleisteter Stunden im laufenden Schuljahr, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr, nicht erfolgt. Darüber hinaus hat der Personalrat davon Kenntnis erlangt, dass an einzelnen Schulen Arbeitszeitmodelle praktiziert werden, die einen systematischen Ausgleich ausfallender Unterrichtsstunden nach dem Abitur dadurch vorsehen, dass diese vorgezogen bzw. im folgenden Schuljahr nachgeholt werden, was eine Überschreitung der Pflichtstundenzahl zur Folge hat. Mit welchen Maßnahmen stellt die Bezirksregierung sicher, dass sich die von den Schulen getroffenen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen? Welche Informationen zum Umfang der geleisteten Mehrarbeit liegen der Bezirksregierung vor? Werden Überschreitungen der Pflichtstundenzahl im Rahmen der Flexibilisierung nach 13 ADO und die angeordnete, regelmäßige Mehrarbeit nach dem Mehrarbeitserlass (BASS Nr. 21) von der Schulaufsicht statistisch erfasst? 3. Fahrtkosten für Referendarinnen und Referendare Im Rahmen ihrer Ausbildung müssen die Referendarinnen und Referendare teilweise längere Fahrtwege in Kauf nehmen, um ihren dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es ergeben sich teils große Entfernungen zwischen Schulort und Standort des ZfsL. Darüber hinaus wird erwartet, dass die Referendarinnen und Referendare weitere Schulorte aufsuchen, z.b. im Rahmen der Intensivphase. Fahrtkosten werden hierfür bislang nicht erstattet, was aus Sicht des Personalrats eine soziale Ungerechtigkeit darstellt. Sieht die Bezirksregierung Möglichkeiten, im Wege des ihr nach 16 LRKG zustehenden Ermessens Änderungen zu Gunsten der Referendarinnen und Referendare herbeizuführen? 9

10 Über die Ergebnisse der Gemeinschaftlichen Besprechungen wird auf der Personalversammlung am 17. November 2016 berichtet. 5. Beschlüsse der Personalversammlung vom 26. November 2015 Auf der Personalversammlung am 26. November 2015 wurden 6 Anträge angenommen. (1) Der Personalrat wird beauftragt, sich über den Hauptpersonalrat beim MSW dafür einzusetzen, dass an den Schulen wirksame und spürbare Entlastungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Wir fordern: das Kontingent an Entlastungsstunden für die Kollegien deutlich aufzustocken, wirksame Entlastungen für korrekturbelastete Kolleginnen und Kollegen zu schaffen, die Klassen- und Kursgrößen spürbar abzusenken, den Verwaltungsaufwand insgesamt deutlich abzubauen, vor allem aber hinsichtlich der Förderpläne, die Zahl der Konferenzen zu begrenzen und eine nutzbare Vertretungsreserve einzurichten. Der Hauptpersonalrat hat mehrfach diese Anliegen mit dem Schulministerium ausführlich diskutiert, zuletzt in einer Gemeinschaftlichen Besprechung mit Staatssekretär Hecke im Juni Unstreitig erkannt ist, dass es Aufgaben gibt, an denen nachgebessert werden muss. Um Details zu klären, soll eine Arbeitsgruppe Aufgabenkritik zusammengerufen werden. Aus Sicht des Hauptpersonalrats sind haushaltswirksame Veränderungen notwendig, die darin bestehen müssen, die wöchentlichen Pflichtstundenzahlen zu reduzieren, die Zahl der sog. Anrechnungsstunden zu vergrößern und die Klassen- und Kursstärken zu reduzieren, um der individuellen Förderung jeder einzelnen Schülerin und jedes einzelnen Schülers gerecht werden zu können. (2) Die Personalversammlung möge folgendem Antrag zustimmen: Der Personalrat möge sich über den HPR beim MSW dafür einsetzen, dass der Erlass des Kultusministeriums vom Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst (BASS: Nr.21) dahingehend überarbeitet wird dass die Lehrkräfte, die über ihr Unterrichtsdeputat und ihre Unterrichtsverteilung hinaus bei der Durchführung mündlicher Prüfungen gemäß APO-GOST, 14, VV sowie gemäß APO SI 6, Abs. 8 eingesetzt werden, diese zusätzliche Arbeit als Mehrarbeit abrechnen können; dass die Übernahme zusätzlicher Korrekturen von Klassenarbeiten und Klausuren von erkrankten Kolleginnen und Kollegen und solchen, die sich in Elternzeit befinden, als Mehrarbeit abgerechnet werden kann. Der Hauptpersonalrat hat intensive Gespräche bezüglich einer Überarbeitung des Erlasses geführt. Da dieser Erlass für alle Schulformen gilt, wirken sich Änderungen auf alle Schulformen aus. Das MSW muss daher vor einer Überarbeitung in Gespräche mit den Hauptpersonalräten aller Schulformen eintreten. (3) Der Bezirkspersonalrat wird aufgefordert, sich über den Hauptpersonalrat beim MSW dafür einzusetzen, dass Lehrkräften im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach 64 LBG 10

11 (Jahresfreistellung, Sabbatjahr ) auch eine Freistellung für ein halbes Schuljahr ermöglicht wird. Der zurzeit gültige Runderlass (BASS Nr. 13) sieht lediglich vor, dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Freistellung für ein ganzes Schuljahr ermöglicht wird. Nach 64 LBG kann die angestrebte Freistellung jedoch auch weniger als ein Jahr betragen. Es gibt keine zwingenden schulorganisatorischen Gründe, die die Schlechterstellung von Lehrkräften gegenüber den übrigen Landesbediensteten rechtfertigen. Die Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell im neu gefassten 65 LBG stellen eine Erweiterung gegenüber der bisherigen Jahresfreistellung ( Sabbatjahr ) dar. Sofern familiäre Gründe vorliegen, muss die Freistellungsphase künftig nicht mehr am Ende des Bewilligungszeitraums stehen, sondern kann auch zu Anfang oder während dieses Zeitraums liegen. Ob für Lehrkräfte künftig Halbjahresregelungen möglich sein werden, ist noch nicht abschließend geklärt. Der entsprechende Erlass wird derzeit vom Schulministerium erarbeitet. (4) Der Bezirkspersonalrat wird aufgefordert, sich über den Hauptpersonalrat beim MSW für eine Entfristung der Altersteilzeitregelung einzusetzen. Dabei sollen die Konditionen mit Blick auf Arbeitsumfang, Nettobesoldung und Ruhegehaltsfähigkeit spürbar verbessert werden, um die Attraktivität der Altersteilzeit für Lehrkräfte wieder zu erhöhen. Die Befristung der Altersteilzeitregelung im Landesbeamtengesetz wurde inzwischen aufgehoben. Die bisher im Runderlass zur Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis (BASS Nr. 16 B) enthaltene Befristung bis Ende 2015 wurde ebenfalls gestrichen, so dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit für beamtete Lehrkräfte dauerhaft Bestand hat. Die Konditionen blieben jedoch unverändert, so dass Altersteilzeit unter finanziellen Gesichtspunkten wohl nur in Ausnahmefällen empfehlenswert sein dürfte. (5) Der Personalrat wird aufgefordert, sich über den Hauptpersonalrat beim MSW dafür einzusetzen, dass die Lehrerinnen und Lehrer der Klassen des Gemeinsamen Lernens an Gymnasien zusätzliche Entlastungsstunden für ihre Mehrarbeit in diesem Bereich bekommen. Mehrfach hat der Hauptpersonalrat im Gespräch mit der Schulministerin eingefordert, dass das Konnexitätsprinzip eingeführt wird: Zusätzliche Aufgaben für die Schulen und Erweiterungen der bisherigen Funktionen durch Gesetz oder Erlass werden immer mit dem veranschlagten zeitlichen Aufwand beschrieben und die erforderlichen Ressourcen jeder Schule zur Verfügung gestellt. (6) Die Personalversammlung fordert den Personalrat für Gymnasien auf, auf die Bezirksregierung Münster erneut einzuwirken, die Anzahl der Sonderschulpädagogen an Schulen des Gemeinsamen Lernens zu erhöhen, damit die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelingen kann. Es ist inakzeptabel, dass Inklusion ohne personelle Zusatzressourcen und somit auf Kosten der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte aufgezwungen wird. Der Personalrat hat dieses Anliegen in der Sitzung am 21. Januar 2016 mit der Bezirksregierung erörtert. Die Behördenvertreter räumen ein, dass es durchaus vielfältige Probleme im Umsetzungsprozess gebe, verweisen aber auch auf positive Rückmeldungen aus den Schulen und bitten um Geduld. Die Bedarfe seien über das LES-Stellenbudget abgedeckt. Es wird eingeräumt, dass die Stellenbesetzung besser sein könne, wobei die geforderte konsequente Doppelbesetzung weder finanzierbar noch pädagogisch notwendig sei. In diesem Zusammenhang wird auf den in Arbeit befindlichen Rahmenplan für den berufs- und lebensorientierenden Unterricht bzw. für das Fach Arbeitslehre an Gymnasien mit Gemeinsamem Lernen verwiesen, der eine teilweise Parallelisierung des Unterrichts in inklusiven Lerngruppen vorsieht. 11

12 6. Lehrerausbildung (Praxissemester / Vorbereitungsdienst) Das Praxissemester findet in der Regel im 2. oder 3. Semester des Master of Education - Studiums statt (8./9. Fachsemester). Es wird von der Universität und den ihr zugeordneten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) in Zusammenarbeit mit den Schulen gestaltet. Über ein Online-Verfahren wählen die Studierenden unter Beachtung bestimmter Vorgaben fünf Schulen aus, an denen sie ihr Praxissemester absolvieren möchten. Auf dieser Grundlage erfolgt anschließend die Verteilung auf die einzelnen ZfsL und die Schulen. Das Praxissemester beginnt zweimal jährlich: Mitte Februar und Mitte September. Ein Vergleich der Zahlen zeigt einen deutlichen Anstieg der Praxissemesterstudierenden: Im September 2015 waren 109 Praxissemesterstudierende an 64 Gymnasien eingesetzt, im September dieses Jahres 186 Studierende an 68 Gymnasien. Zum Mai 2016 wurden den ZfsL Recklinghausen und Münster insgesamt 323 Referendarinnen und Referendare, zum November 2016 den ZfsL Rheine und Gelsenkirchen insgesamt 288 Referendarinnen und Referendare zugewiesen. Die Nichtantrittsquote beträgt landesweit ca. 30%. Die Mitglieder des Personalrates beraten Referendarinnen und Referendare, die das zweite Staatsexamen nicht bestanden haben, um eine Kürzung ihrer Anwärterbezüge, die bis zu 15% betragen kann, nach Möglichkeit abzuwenden. Die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Anwärterbezüge nach nicht bestandenem Examen unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat. Daher rät er allen Betroffenen dringend, sich von einem Mitglied des Personalrates beraten zu lassen und gegenüber der Bezirksregierung ggf. auch nachträglich eine Stellungnahme zur eigenen wirtschaftlichen Situation abzugeben, weil nur so eine Kürzung gemildert oder sogar ganz abgewendet werden kann. Im Berichtszeitraum beabsichtigte die Bezirksregierung mehrere Entlassungen aus dem Vorbereitungsdienst vorzunehmen, da krankheitsbedingt ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr erreichbar war. Betroffene sollten sich überlegen, ob sie in diesem Falle beim ZfsL selbst einen Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst stellen. Nach derzeitiger Rechtslage ist dann eine erneute Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst möglich, wenn ein wichtiger Grund, z.b. eine längere Erkrankung, vorlag. Es wird im Zusammenhang mit einem Wiedereinstellungsantrag geprüft, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und für das Bestehen der Staatsprüfung gegeben sind. Wenn erwogen wird, einen Antrag auf Entlassung zu stellen, sollten sich die Betroffenen nicht nur um einen Termin im ZfsL bemühen, das verpflichtet ist, in dieser Angelegenheit zu beraten, sondern sich auch an den Personalrat wenden. Eine längere Krankheit kann dazu führen, dass der Vorbereitungsdienst nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen werden kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst auf Antrag um bis zu sechs Monate zu verlängern (vgl. 7 OVP, Abs. 3). Führt die Dauer einer Erkrankung dazu, dass der Vorbereitungsdienst nicht in 18 Monaten zuzüglich einer maximalen Verlängerungsmöglichkeit von 6 Monaten abgeschlossen werden kann, droht eine Entlassung von Amts wegen. 7. Befristete Beschäftigungsverhältnisse Es wird für die Schulen zunehmend schwieriger, Lehrkräfte zu finden, die für einen befristeten Zeitraum ein Einstellungsangebot annehmen und damit Unterrichtsausfälle aus Gründen des Mutterschutzes, der Elternzeit oder längerfristiger Erkrankungen vermeiden helfen. Das liegt daran, dass einer Vielzahl derartiger Angebote, die oftmals wegen einer geringen zeitlichen Dauer oder Stundenverpflichtung wenig attraktiv sind, eine begrenzte Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern, die sich nicht bereits in einem befristeten 12

13 Arbeitsverhältnis befinden, gegenübersteht. Das Angebot einer befristeten Einstellung richtet sich in erster Linie an sogenannte Erfüller, also an Lehrkräfte mit dem ersten und zweiten Staatsexamen. Nicht-Erfüller mit dem Abschluss der ersten Staatsprüfung für das Lehramt, Absolventen einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung und vergleichbarer Qualifikationen können nur nachrangig berücksichtigt werden, wenn die ausgeschriebene Stelle anderweitig nicht besetzt werden kann. Sobald ein Vertretungsgrund vorliegt, schreibt die betreffende Schule nach Rücksprache mit der Bezirksregierung die Vertretungsstelle in VERENA, dem Internetauftritt des Schulministeriums, aus. Dauer und Umfang der Beschäftigung sowie Anforderungen können dem Ausschreibungstext entnommen werden. Der Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen sind bei der Ausschreibung und bei der Stellenbesetzung zu beteiligen. Die Vergütung richtet sich nach Qualifikation, Berufserfahrung, Schulform und Einsatz der Lehrkraft. Die Schulen sind angehalten, in Abhängigkeit von der Dauer des Vertretungsgrundes (z. B. Elternzeit) möglichst langfristige Verträge mit den befristeten Lehrkräften vorzunehmen und kleine Stückelungen zu vermeiden. Bei der Ausschreibung der Fächer muss mindestens die mittelbare Vertretungskette zwischen der Vertretungslehrkraft und der zu vertretenden Lehrkraft nachweisbar sein. Es handelt sich bei diesen Vorgaben um Konsequenzen aus europäischer Rechtsprechung zur rechtmäßigen Befristung von Arbeitsverhältnissen, der sich die deutschen Arbeitsgerichte angeschlossen haben. Befristete Verträge über einen Zeitraum von lediglich einem Halbjahr abzuschließen, obwohl die zu vertretende Lehrkraft deutlich länger innerhalb einer Elternzeit beurlaubt ist, ist nach der jüngsten Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich und kann im Rahmen einer Befristungskontrollklage zur Entfristung des Arbeitsvertrags führen. Auch schulorganisatorische Gründe können kurze Befristungszeiträume nicht rechtfertigen. Für befristet eingestellte Lehrkräfte gilt außerdem das Verbot der Mehrarbeit; eine Teilnahme an mehrtägigen Wanderfahrten ist damit ausgeschlossen. Wenn befristet Beschäftigte ein Angebot einer Dauerbeschäftigung erhalten, wird das befristete Beschäftigungsverhältnis in der Regel per Auflösungsvertrag beendet. 8. Einstellungen Die Zahl der unbefristeten Einstellungen von Lehrerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbildungskollegs lag im Berichtszeitraum bei 212 und damit geringfügig über den Werten des Vorjahres (204). Auf die geänderte Bewerberlage reagierte die Landesregierung mit zusätzlichen Einstellungsterminen am 1. Mai und am 1. November So erfreulich diese zusätzlichen Einstellungsperspektiven für arbeitssuchende Lehrkräfte sind, so problematisch erweisen sie sich für viele Schulen, die mitten im Schuljahr fest eingeplante Vertretungslehrkräfte kurzfristig ersetzen müssen. Einstellungen an Gymnasien: Kreis / Stadt Februar 2016 Mai 2016 August 2016 Bottrop Gelsenkirchen Münster Borken Coesfeld Recklinghausen Steinfurt Warendorf gesamt:

14 Einstellungen an Weiterbildungskollegs: Februar Mai August Unter den Neueinstellungen sind 20 Lehrkräfte, die für einen Einsatz in Auffang- oder Vorbereitungsklassen u.a. für Flüchtlingskinder in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt wurden. Für den 1. November 2016 sind an den Gymnasien 19 Neueinstellungen vorgesehen, darunter 2 Stellen für Sonderpädagoginnen / Sonderpädagogen. Im Berichtszeitraum wurden dem Personalrat auch einige Fälle von unbefristeten Übernahmen von tarifbeschäftigten Lehrkräften, die einen Antrag auf Entfristung ihres befristeten Arbeitsvertrages gestellt hatten, zur Mitbestimmung vorgelegt. In diesen Fällen hatte die Prüfung ergeben, dass ein Rechtsmissbrauch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer oder der Vielzahl der befristeten Verträge vorlag, so dass als Rechtsfolge die Entfristung des letzten Arbeitsverhältnisses vorzunehmen war. Die Ausschreibungstexte werden dem Personalrat nicht zur förmlichen Beteiligung vorgelegt. Der Personalrat prüft gleichwohl, ob sog. ad-personam-ausschreibungen vorliegen. Dabei handelt es sich um Ausschreibungstexte, die offensichtlich gezielt auf eine bereits vorher ausgewählte Person zugeschnitten sind und die somit eine erfolgreiche Bewerbung anderer Personen beinahe unmöglich machen; sie sind deshalb rechtswidrig. Auch nach der Übertragung der obligatorischen Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleiterinnen und Schulleiter ab 1. August 2013 gehört die Teilnahme an den Auswahlgesprächen zu den personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des Personalrats. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht bei dem späteren Einstellungsvorgang sachgerecht wahrnehmen kann. Das anwesende, nicht stimmberechtigte Personalratsmitglied achtet insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bewerber sowie auf die Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung. Nur an den Schulen, an denen den Schulleitungen zusätzlich die fakultativen Dienstvorgesetzteneigenschaften übertragen wurden, wird die Kontrollfunktion jeweils von einem Lehrerratsmitglied wahrgenommen. An diesen Schulen ist der Lehrerrat bei sämtlichen Einstellungen zu beteiligen (Mitbestimmung gem. 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG). Ab dem 1. Juni 2013 werden Beamtinnen und Beamte nach Erfahrungsstufen besoldet. Im Regelfall wird eine neu eingestellte Lehrkraft ungeachtet des Lebensalters in die Erfahrungsstufe 5 eingestuft. Für die Festsetzung der Erfahrungsstufe sind die Regelungen zu früheren Dienstzeiten und anderen berücksichtigungsfähigen Zeiten gemäß 28 ÜBesG NRW zu beachten. Diese können im Einzelfall dazu führen, dass je nach individuellem Umfang der Anerkennungszeiten bereits mit der Einstellung eine Zuordnung zu einer höheren Erfahrungsstufe erfolgt und somit ein höheres Grundgehalt gezahlt wird. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 hat die Bezirksregierung dem Personalrat mitgeteilt, dass sie die bislang praktizierte Personalratsbeteiligung bei der Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe nicht mehr vornehmen wird. Diese Entscheidung ist gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allen neu eingestellten Lehrkräften ist anzuraten, bei Vorliegen berücksichtigungsfähiger Zeiten (z.b. Kinderbetreuung, Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen, hauptberufliche Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst, Zeiten einer sonstigen hauptberuflichen Tätigkeit mit pädagogischem Bezug oder fachlicher Affinität, Wehr- und Zivildienst) einen Antrag auf Anerkennung unter Beifügung entsprechender Nachweise an die Bezirksregierung zu stellen. Zur individuellen Beratung stehen die Personalratsmitglieder zur Verfügung. 14

15 Die Regelungen bezüglich der Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung sind im Landesbeamtengesetz neu gefasst worden. Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl. 14 LBG). Bestimmte Ausnahmetatbestände wie Kindererziehungszeiten, Angehörigenpflege und Wehrdienst ermöglichen ein Hinausschieben dieser Altersgrenze. Diese Zeiträume müssen nicht ursächlich für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze sein. Es besteht die Möglichkeit, die Höchstaltersgrenze pro Kind um 3 Jahre, bei mehreren Kindern um maximal 6 Jahre zu erhöhen. Schwerbehinderte können bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet werden. 9. Tarifrecht / TV-L Seit dem regelt ein neuer Erlass die Einstufung und Eingruppierung von Lehrkräften (BASS Nr. 12). Dabei werden Erfüller (Lehrkräfte mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis) wie bisher in EG 13 eingruppiert. Bei Nichterfüllern werden vier Fallgruppen unterschieden: 1) ohne Ausbildung: EG 10 2) abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor): EG 11 3) abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Master): EG 12 4) lehramtsbezogene Hochschulbildung ohne Vorbereitungsdienst: EG 13 Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I werden bei Tätigkeit an einem Gymnasium nur noch in die Gruppe EG 11 (statt bisher EG 12) eingruppiert. Die Stufenzuordnung zu einer der fünf Stufen ist allein von der Berufserfahrung abhängig. Der Personalrat empfiehlt daher allen Eingestellten, alle Unterlagen über vorausgehende Beschäftigungsverhältnisse der Bezirksregierung zur Überprüfung und ggf. Anerkennung für die daraus resultierende Einstufung zu übersenden. Sollten Tarifbeschäftigte dies noch nicht getan haben, sollten sie dieses schnellstmöglich nachholen. Sollten sich im Einzelfall rückwirkende finanzielle Ansprüche ergeben, werden diese nur für höchstens sechs Monate erfüllt. Bei Problemen bezüglich der Anerkennung wird empfohlen, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen. Grundsätzlich beträgt die Probezeit bei Tarifbeschäftigten gemäß 2 Abs. 4 TV-L sechs Monate; sie kann nicht verlängert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit sachlichem Grund (z.b. Elternzeitvertretung) die ersten sechs Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 TV-L). Im Falle einer Höhergruppierung (Beförderung) ist es möglich, dass zuerst nur der Garantiebetrag gemäß 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L (z.zt. 59,84 Euro) gezahlt wird. Die Höhergruppierten müssen die vorgegebenen Stufen erneut durchlaufen. Insbesondere ältere Tarifbeschäftigte, die eine Beförderung anstreben, sollten sich von einem Mitglied des Personalrats über die finanziellen Auswirkungen beraten lassen. 10. Versetzungen und Abordnungen Der Versetzungserlass vom (BASS Nr. 21) sieht Versetzungen zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern im Land NRW vor (bezirksintern und bezirksübergreifend). Auf Versetzungen auf eigenen Wunsch besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber der Dienstherr hat im Rahmen der Fürsorgepflicht ( 45 BeamtStG) die Versetzung dann durchzuführen, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierbei sind persönliche und dienstliche Interessen sorgfältig 15

16 gegeneinander abzuwägen. Voraussetzung für eine laufbahngleiche Versetzung ist immer die Freigabe der zuständigen Bezirksregierung. Fünf Jahre nach dem ersten zulässig gestellten Versetzungsantrag bedarf es einer Freigabe zum Versetzungstermin nicht mehr. Für Versetzungsanträge muss das Onlineverfahren ( genutzt werden. Zusätzlich muss der unterschriebene Papierausdruck auf dem Dienstweg über die Schulleitung eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es sich bei den im Internet angegebenen Abgabeterminen um Ausschlussfristen handelt. Der allgemeine Versetzungstermin ist nur noch der eines Jahres. Die Landesregierung hat den 1.2. gestrichen - mit der Begründung, es würden zu wenige Versetzungen realisiert. Spätester Abgabetermin für Versetzungsanträge zum ist der Die Antragsfrist für das Lehrertauschverfahren zwischen den Bundesländern zum endet am Weiterhin gilt die Regelung, dass Lehrkräfte, die weniger als ein Jahr beurlaubt waren, grundsätzlich an die bisherige Schule zurückkehren; dazu müssen sie keinen Rückkehrantrag stellen. Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung bzw. Elternzeit, die mehr als ein Jahr dauerte, müssen jedoch einen Versetzungs- bzw. Rückkehrantrag stellen. Sie sind - auch innerhalb der laufbahnrechtlichen oder tarifrechtlichen Probezeit - wohnortnah, d.h. im Umkreis von 35 km einzusetzen. Im Berichtszeitraum konnten erfreulicherweise alle, die an ihre alte Schule zurückkehren wollten, wunschgemäß eingesetzt werden. Die folgende Übersicht der im Berichtszeitraum durchgeführten Versetzungsmaßnahmen beinhaltet nicht die hohe Zahl an Rückkehrerinnen und Rückkehrern aus einer Beurlaubung, sofern diese unterjährig ihren Dienst wieder aufnahmen: bezirksintern / schulformintern bezirksintern / Abgänge in andere Schulformen 1 3 bezirksintern / Zugänge aus anderen Schulformen 1 11 bezirksübergreifend / Abgänge 4 18 bezirksübergreifend / Zugänge Lehrertauschverfahren / Abgänge in andere Bundesländer 1 9 Lehrertauschverfahren / Aufnahmen aus anderen Bundesländern 1 4 Bei der Versetzungsentscheidung spielen die Entfernung zum Wohnort, familiäre und soziale Gründe sowie die Anzahl der bereits gestellten Anträge eine gewichtige Rolle. Die Wünsche der Antragsteller/-innen waren nicht immer mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen. Schwierig gestalteten sich insbesondere die Versetzungsanträge in die Stadt Münster und ihr Umland. Hier bestehen erfahrungsgemäß weniger Spielräume, da Rückkehrer/-innen aus einer Beurlaubung aufgrund ihres Gesetzesanspruchs auf wohnortnahen Einsatz vorrangig zu versorgen sind. Vor der Entscheidung über die Versetzungsanträge hatten sich zahlreiche Kolleginnen und Kollegen mit einer Eingabe an den Personalrat gewandt. Dieser hat sämtliche Eingaben mit der Behörde verhandelt, um das Anliegen der Beschäftigten möglichst umfassend zu unterstützen. In vielen Fällen konnte eine Lösung im Sinne der Kolleginnen und Kollegen erreicht werden. Lehrkräften, die sich um eine Versetzung bemühen, wird empfohlen, eine formlose Bitte um Unterstützung mit der Kopie des Versetzungsantrags an den Personalrat zu senden, damit dieser sich für sie einsetzen kann. Dies sollte möglichst frühzeitig (am Ende der Antragsfrist) erfolgen. Die Behörde legte dem Personalrat auch einige Versetzungen aus dienstlichen Gründen bzw. länger dauernde Abordnungen zur Mitbestimmung vor. Abordnungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres müssen dem Personalrat gemäß 91 Abs. 3 LPVG nicht zur Mitbestimmung vorgelegt werden, sofern diese nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen. In diesen Fällen kann der Personalrat nur dann im Interesse der Betroffenen tätig werden, wenn er von diesen direkt eingeschaltet wird. 16

17 11. Beförderungen und Höhergruppierungen Im Berichtszeitraum wurden an den Gymnasien im Regierungsbezirk 122 Planstellen der Besoldungsgruppe A14 und 60 Stellen der Besoldungsgruppe A15 besetzt. Die Besetzung der A15-Stellen erfolgt unter dem Gesichtspunkt, dass zunächst die drei Funktionsstellen für die Stufenkoordinationen besetzt werden sollen. Aufgrund rechtlicher Vorgaben des Schulministeriums mussten die Stellen des ersten Beförderungsamtes für Bewerber/-innen aus anderen Schulformen geöffnet werden. Weiterhin hat die Bezirksregierung dem Personalrat insgesamt 13 Besetzungsvorschläge für stellvertretende Schulleitungen an Gymnasien und 1 Stelle an einem WBK zur Mitbestimmung vorgelegt. Der Personalrat hat außerdem einer Entpflichtung von den Aufgaben einer stellvertretenden Schulleitung zugestimmt. Zudem lagen dem Personalrat 11 Beförderungen nach A16 (Schulleitung) an den Gymnasien und 2 Stellen für Weiterbildungskollegs vor. Im Bereich der Fachleitungen an den ZfsL gab es 10 unbefristete und 20 befristete Beauftragungen. Im Bereich der Beförderungsstellen nach A13 gehobener Dienst waren drei Stellen zu besetzen. Für das kommende Beförderungsverfahren an Gymnasien sind 53 A 15-Stellen und 191 A 14-Stellen zu erwarten. In den Mitwirkungsverfahren zu den Ausschreibungstexten hat der Personalrat jeweils geprüft, ob die ausgeschriebenen Aufgaben nach Art und Umfang den avisierten Besoldungsgruppen entsprechen. Zudem achtet der Personalrat darauf, dass nicht schon durch die Formulierungen einzelne Personen eindeutig begünstigt und andere Interessenten somit ausgeschlossen werden. Personenscharfe Ausschreibungen sind selbstverständlich unzulässig. Einen guten Überblick über das Beförderungsverfahren bietet das Informationsschreiben Erläuternde Hinweise zum Ablauf des Beurteilungs- und Beförderungsverfahrens Gleichstellung Aufgeschlüsselt nach Bewerberinnen und Bewerbern für die Beförderungsverfahren 2015/16 an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs im Bereich der Bezirksregierung Münster gibt die erste Tabelle die Bewerbungssituation und die Beförderungsergebnisse wieder. Die zweite Tabelle spiegelt die Entwicklung des Frauenanteils an den Beförderungs- und Funktionsstellen an Gymnasien in den letzten fünf Jahren wider. A14 Beförderungssituation und Beförderungsergebnisse an den Gymnasien und Weiterbildungskollegs (Stand: ) Gymnasien gesamt männlich weiblich Neueinstellungen ,8% ,2% Stelleninhaber A13Z ,3% ,7% Bewerbungen ,4% ,6% Beförderungen ,3% 37 50,7% A15 Stelleninhaber A ,7% ,3% 2 derungsverfahren/handreichung-befoerderung_gym_weiterb_2014.pdf 17

18 Bewerbungen ,2% 63 61,8% Beförderungen ,4% 34 57,6% Stelleninhaber A ,7% ,3% A15Z A16 Bewerbungen ,9% 8 47,1% Beförderungen ,5% 8 61,5% Stelleninhaber A15Z ,0% 24 35,0% Bewerbungen ,0% 4 25,0% Beförderungen ,0% 3 30,0% Stelleninhaber A ,0% 24 33,0% WBK gesamt männlich weiblich Neueinstellungen ,3% 4 66,7% Stelleninhaber A13Z ,1% 34 47,9% A14 A15 A15Z A16 Bewerbungen ,7% 2 33,3% Beförderungen ,7% 2 33,3% Stelleninhaber A ,0% 12 60,0% Bewerbungen ,0% 1 50,0% Beförderungen ,0% 1 50,0% Stelleninhaber A ,0% 1 25,0% Bewerbungen 0 0 0,0% 0 0,0% Beförderungen 0 0 0,0% 0 0,0% Stelleninhaber A15Z ,3% 1 16,7% Bewerbungen 0 0 0,0% 0 0,0% Beförderungen 0 0 0,0% 0 0,0% Stelleninhaber A ,4% 2 28,6% Frauenanteil bei den Beförderungs- und Funktionsstellen an Gymnasien 2011/ / / / /16 A16 25,7% 26,4% 30,6% 28,1% 33,0% A15Z 21,6% 32,8% 37,3% 31,8% 35,0% A15 33,6% 33,6% 36,3% 45,4% 44,3% A14 46,5% 50,0% 53,2% 54,8% 56,3% 18

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