Amtsblatt gegründet 1746

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1 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 8, 22. Februar 2013, Seite 53 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Haushaltssatzung für die von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Jahr 2013 Flurbereinigungsbeschluss Teilweise Einziehung des öffentlichen Feldwegs Oberer Feldweg in Haunstetten Einziehung des ehemaligen öffentlichen Feldwegs Sanddornweg Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Lange Gasse 11 Hinweis vor allgemeinen Wahlen und Abstimmungen Meldungen zum Schöffenamt Herausgegeben und gedruckt von der Verantwortlich für Bekanntmachungen: Stadt Augsburg Leiter der städtischen Dienststellen Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Erscheint nach Bedarf an Freitagen Rathausplatz 1, Augsburg Einzelpreis 0,50 Telefon (0821) Abonnementpreis: Telefax (0821) im Jahr 30,00 per Postversand im Jahr 10,00 per

2 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 8, 22. Februar 2013, Seite 54 Haushaltssatzung für die von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Jahr 2013 Gemäß Art. 20 Abs. 3 BayStG in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), jeweils in der geltenden Fassung, erlässt die Stadt Augsburg folgende Haushaltssatzung für die rechtsfähigen Stiftungen: I. 1 Die Wirtschaftspläne der von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen werden in der Fassung der Anlage festgestellt. 2 Für Investitionen ist nachstehende Kreditaufnahme geplant: Dr. Eduard und Frau Franziska Schenk-Stiftung 219 T 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird bei folgenden Stiftungen mit den jeweils genannten Beträgen festgesetzt: Fritz Hintermayr sche Altersheim-Stiftung 140 T Parität. Hospitalstiftung 300 T Parität. St. Jakobsstiftung 160 T Sander sche Stiftung 110 T Dr. Eduard und Frau Franziska Schenk-Stiftung 300 T Parität. St. Servatius-Stiftung 500 T Parität. Armenfonds T Augsburger Kriegergedächtnissiedlung 65 T Kath. Studienfonds 500 T II. Der Stadtrat hat am die Haushaltssatzung der von der Stadt Augsburg verwalteten rechtsfähigen Stiftungen für das Jahr 2013 beschlossen. Die Haushaltssatzung enthält folgende Festsetzung für Kreditaufnahme: Dr. Eduard und Frau Franziska Schenk-Stiftung 219 T Hierfür wurde die erforderliche Genehmigung von der Regierung von Schwaben mit Verfügung vom erteilt (Art. 20 Abs. 3 BayStG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 GO). III. Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. 4 IV. Die Haushaltssatzung liegt während des ganzen Jahres, die Wirtschaftspläne in der Zeit vom bis im Wohnungs- und Stiftungsamt, Schießgrabenstr. 4, Augsburg, Zimmer 407, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf. Augsburg, den gez. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Flurbereinigungsbeschluss A Entscheidender Teil 1. Anordnung der Flurneuordnung Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung wird nach 1, 4 und 86 A bs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes FlurbG das Verfahren Ottmaring II zum Zwecke der Flurneuordnung angeordnet. Die Anordnung gilt für das vom Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben festgestellte Verfahrensgebiet (Flurbereinigungsgebiet). Die Begrenzung des Verfahrensgebietes ist in der anliegenden Gebietskarte, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, flurstücksgenau dargestellt. Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Teilnehmer am Verfahren. Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ( 16 FlurbG), die den Namen Teilnehmergemeinschaft Ottmaring II führt und ihren Sitz in Ottmaring hat. Sie steht unter der Aufsicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben.

3 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 8, 22. Februar 2013, Seite Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- wird die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses angeordnet mit der Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. 3. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Flurbereinigungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Dr.-Rothermel-Str. 12, Krumbach (Schwaben) (Postanschrift: Postfach 11 63, Krumbach (Schwaben)) einzulegen. Sollte über den Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach , München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, München, schriftlich erhoben werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) sind unzulässig. B Hinweise 1. Offenlegung des Flurbereinigungsbeschlusses Dieser Flurbereinigungsbeschluss wird in den Städten Friedberg und Augsburg, in den Gemeinden Affing, Kissing und Ried sowie in der V erwaltungsgemeinschaft Dasing für die Gemeinden Adelzhausen, Dasing, Eurasburg und Obergriesbach und in der Verwaltungsgemeinschaft Mering f ür den Markt Mering öffentlich bekannt gemacht ( 6 Abs. 2, 110 FlurbG, Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 GO). Je eine Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses (mit einer Ausfertigung der Gebietskarte) liegt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung zwei Wochen in den o. g. Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus ( 6 Abs. 3, 115 Abs. 1 FlurbG). Der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben auf der Seite Service Anordnung eingesehen werden. ( 2. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren Ot t m aring I I berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen ( 14 FlurbG). 3. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Verfahrensgebiet erholt das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen. Grundbucheinsicht und -auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuchs sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen. 4. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums 4.1. Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans gelten folgende Einschränkungen: a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies, Sand oder Lehmgruben u.ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). Sind entgegen den Bestimmungen nach a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). c) Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). Bei Verstößen gegen diese Vorschrift muss das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben Ersatzpflanzungen auf Kosten des Veranlassers vornehmen lassen ( 34 Abs. 3 FlurbG) Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge in Waldgrundstücken, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung des Amtes für Ländliche Entwicklung Schwaben. Diese wird nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt ( 85 Nr. 5 FlurbG, Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes AGFlurbG ). Das gleiche Verfahren gilt für die Erstaufforstung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschieden sind oder ausscheiden sollen. Sind Holzeinschläge ohne Zustimmung vorgenommen worden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand gebracht wird ( 85 Nr. 6 FlurbG) Wer den Vorschriften des 34 Abs. 1 Nrn. 2, 3 oder des 85 Nr. 5 FlurbG (vgl. Nrn b, c und 4.2.) zuwiderhandelt, handelt nach 154 Abs. 1 FlurbG ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten OWiG. 5. Informationsschrift Informationen zu den Verfahren der Ländlichen Entwicklung sind in einer vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Broschüre zusammengestellt. Die Broschüre "Information zu den Verfahren der

4 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 8, 22. Februar 2013, Seite 56 Ländlichen Entwicklung" wird für alle Teilnehmer und interessierte Bürger beim Amt für Ländliche Ent wicklung Schwaben kostenlos bereit gehalt en und auf Anforderung übersendet. C Begründung Auf Initiative einiger Landwirte im Jahr 2006 zur Einleitung einer Flurneuordnung in Ottmaring hat das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben einen Arbeitskreis von örtlichen Vertretern der Grundeigentümer gegründet, der unter Mitwirkung der bbv- LandSiedlung GmbH und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg das Amt für Ländliche Entwicklung bei seinen örtlichen Erhebungen, bei der Erstellung eines Ziel- und Maßnahmenkonzepts sowie bei der zweckmäßigen Gebietsabgrenzung unterstützte. Dabei wurde festgestellt, dass im Verfahrensgebiet die starke Besitzzersplitterung, die Gemengelage und die ungünstigen Grundstücksformen die Bewirtschaftung erheblich erschweren, eine Zusammenlegung von Grundstücken zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlich ist, zahlreiche Grundstücke keine rechtlich gesicherte Zufahrt besitzen, das Wirtschaftswegenetzes einiger Ergänzungen und Verbesserungen bedarf, in den Flurlagen ökologisch notwendige landschaftsgestaltende Elemente fehlen, landespflegerisch sensible Bereiche durch Nutzungskonflikte bedroht sind, weitere ökologische Defizite in den Flurbereichen bestehen, ungesicherte Eigentumsgrenzen und unzeitgemäße Katasterunterlagen bestehen. Diese Nachteile für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft, die allgemeine Landeskultur und die Landentwicklung können in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz verringert oder beseitigt werden. Die Ergebnisse des Arbeitskreises und der vorbereitenden Untersuchungen wurden in einer öffentlichen Versammlung am in Ottmaring den betroffenen Grundstückseigentümern vorgestellt. Die weitaus überwiegende Mehrheit der anwesenden Grundstückseigentümer beantragte die Durchführung einer Flurneuordnung in Ottmaring. Die voraussichtlich am Verfahren beteiligten Grundeigentümer wurden nach 5 FlurbG über Zweck und Ziele der Flurneuordnung, über die Abgrenzung des Verfahrensgebietes und über die zu erwartenden Kosten informiert. Die zu beteiligenden Behörden und Organisationen wurden gehört. Sie brachten keine Bedenken gegen die Flurneuordnung vor. Das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben hält daher das Verfahren für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung vor ( 4 FlurbG). Das festgestellte Verfahrensgebiet umfasst eine Fläche von ca. 610 ha. Die Flurneuordnung ist eine wirksame Maßnahme, um die Agrarstruktur zu verbessern. Es liegt daher im öffentlichen Interesse und im Interesse der Landwirtschaft, das Verfahren möglichst bald in Angriff zu nehmen. Insbesondere soll alsbald die Vorstandswahl durchgeführt werden. Aus diesem Grunde war die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses anzuordnen. Krumbach, gez. Johann Huber Präsident Dieser Flurbereinigungsbeschluss und die dazugehörige Gebietskart e wird zur Einsichtnahme für die Beteiligt en vom 25. Februar 2013 bis einschließlich 11. März 2013 an der Gemeindet afel für amtliche Bekanntmachungen in der Stadtverwalt ung, Rat haus platz 1, Augsburg, während der Dienst zeiten öffentlich ausgelegt ( 6 Abs. 3 FlurbG). Teilweise Einziehung des öffentlichen Feldwegs Oberer Feldweg in Haunstetten Der Feldweg Oberer Feldweg in Haunstetten wird mit Wirkung vom wegen Verlusts jeglicher Verkehrsbedeutung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz im Abschnitt zwischen der Königsbrunner Straße und dem Offenbachweg eingezogen. Die Einziehungsverfügung mit Begründung kann während der Parteiverkehrszeiten (Mo Do , Do , Fr Uhr) bei der Stadt Augsburg, Tiefbauamt, Annastraße 16, Zi. 210, 212 (Tel , ), eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die teilweise Einziehung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

5 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 8, 22. Februar 2013, Seite 57 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen die teilweise Einziehung Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten Stadt Augsburg Referat 6, Tiefbauamt Einziehung des ehemaligen öffentlichen Feldwegs Sanddornweg Der ehemalige Feldweg Sanddornweg wird mit Wirkung vom wegen Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz eingezogen. Die einzuziehende Strecke beginnt auf Höhe der Süd-West- Ecke des dortigen Spielplatzes und endet 243 m nordöstlich davon. Die Einziehungsverfügung mit Begründung kann während der Parteiverkehrszeiten (Mo Do , Do , Fr Uhr) bei der Stadt Augsburg, Tiefbauamt, Annastraße 16, Zi. 210, 212 (Tel , ), eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Einziehung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl 2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen die Einziehung Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten Stadt Augsburg Referat 6, Tiefbauamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Nutzungsänderung von Personalräumen in Büroräume Baugrundstück: Lange Gasse 11 Flur Nr.: 1591/5, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 247 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Weber, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll

6 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 8, 22. Februar 2013, Seite 58 in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6- Bauordnungsamt Hinweis vor allgemeinen Wahlen und Abstimmungen Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über persönliche Daten (Vornamen, Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Entsprechende Erklärungen können in den Bürgerbüros Stadtmitte, An der Blauen Kappe 18, Haunstetten, Tattenbachstr. 15 und Lechhausen, Neuburger Str. 20 schriftlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten abgegeben werden. Bürgeramt Augsburg Meldungen zum Schöffenamt Die Stadt Augsburg hat heuer wieder eine Schöffenliste aufzustellen. Das Bürgeramt sucht daher zahlreiche Personen, die sich für diese ehrenamtliche Tätigkeit (Dauer 5 Jahre) zur Verfügung stellen. Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen verlangt in Hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit. Personen, die sich für das Schöffenamt interessieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: - Mindestalter 25 Jahre, Höchstalter 70 Jahre - Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft - aktueller Hauptwohnsitz in Augsburg Interessenten können sich bis spätestens 28. März 2013 beim Bürgerbüro Stadtmitte, An der blauen Kappe 18, an der Information persönlich melden. Ebenso können unter "Schöffenwahl" Informationen und ein Meldeformular abgerufen werden. Eine telefonische Anmeldung und weitere Auskünfte sind unter den Rufnummern und möglich. Bürgeramt Augsburg

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