Vernehmlassungsantwort zu den Teilrevisionen in der Krankenversicherung (Vorlage Spitalfinanzierung)
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- Katja Wetzel
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1 Einschreiben Herr Bundesrat Pascal Couchepin Vorsteher des Eidgenössischen Departement des Innern 3003 Bern Bern, den Referenz: Vernehmlassungsantwort zu den Teilrevisionen in der Krankenversicherung (Vorlage Spitalfinanzierung) Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Vorlage 'Spitalfinanzierung' im Rahmen der Teilrevisionen in der Krankenversicherung Stellung nehmen zu können. Einleitend erläutern wir unsere grundsätzlichen Überlegungen zur Vorlage und äussern uns anschliessend zur Vorlage im Einzelnen. A Grundsätzliche Bemerkungen zur Vorlage Spitalfinanzierung Der VSAO begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Vorlage, im Bereich der Spitalfinanzierung von einer objekt- resp. kostenbezogenen Finanzierung zu einer leistungsbezogenen Finanzierung überzugehen. Eine dual-fixe Aufteilung der Leistungsfinanzierung im Verhältnis 1:1 zwischen Versicherern und Kantonen stimmen wir ebenfalls zu, sofern die Abgrenzung der Finanzierung von Lehre und Forschung gegenüber der Weiterbildung zuvor transparent geregelt wird. Die ärztliche Weiterbildung, die hauptsächlich aus Dienstleistungen für das Spital besteht, muss integraler Bestandteil der Betriebskosten des Spitals bleiben und durch die Kantone und Versicherer je hälftig finanziert werden. Die Ärztinnen und Ärzte leisten ihren Beitrag durch erheblich höhere Arbeitszeiten, als sie das übrige Personal kennt. Die Finanzierung von Lehre und Forschung darf durch den Wechsel in der Spitalfinanzierung gegenüber dem heutigen Zustand nicht benachteiligt werden. Ebenso stimmen wir der beabsichtigten Gleichbehandlung aller Spitäler unabhängig von ihrer Trägerschaft zu. Eine Gleichbehandlung muss jedoch zwingend alle Geschäftsausschuss und Präsidium Dählhölzliweg 3 Postfach 3000 Bern 6 Tel Fax
2 2/5 erbrachten Leistungen berücksichtigen, insbesondere auch Notfalldienstleistungen, Bereitschaftsdienst, Rettungswesen, Weiterbildung etc. Es dürfen keinesfalls falsche Anreize gesetzt werden, welche die Erbringung dieser für die Qualität der medizinischen Versorgung unentbehrlichen Leistungen uninteressant werden lässt. Die Bestimmung, dass die Kantone an die Erteilung von Leistungsaufträgen Bedingungen knüpfen können, erachten wir deshalb als unverzichtbar. Eine Ungleichbehandlung der Spitäler hat der Bundesrat zu unserem Bedauern kürzlich gebilligt, indem er Spitäler der öffentlichen Verwaltung dem Arbeitsgesetz nicht unterstellte. Diese Ungleichbehandlung muss so rasch als möglich korrigiert werden, da sie wettbewerbsverzerrend wirkt, indem alle Spitäler dem Arbeitsgesetz unterstellt werden. Da der Übergang von der bisherigen Objekt- zu einer Leistungsfinanzierung für zahlreiche Spitäler eine Herausforderung darstellt und die Gefahr besteht, dass unter dem Finanzierungsdruck die Qualität der medizinischen Versorgung beeinträchtigt wird, fordern wir weiter, dass die Umstellungsphase wissenschaftlich begleitet wird und die Spitäler zu einer Qualitätskontrolle verpflichtet werden. Der zusätzliche Aufwand für die Qualitätskontrolle ist durch die Kantone und die Versicherer zu gleichen Teilen zu finanzieren. Wir begrüssen weiter die in der Vorlage enthaltene Verpflichtung der Kantone zu einer gemeinsamen Planung im Bereich der hochspezialisierten Medizin sowie die subsidiäre Planungsverantwortung des Bundesrates in diesem Bereich. Hingegen stehen wir der beabsichtigten mittelfristigen Einführung eines monistischen Spitalfinanzierungsmodells kritisch gegenüber. Obschon wesentliche Eckpunkte eines monstischen Finanzierungsmodells noch nicht bekannt sind, weisen wir bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf die unseres Erachtens schwerwiegenden Nachteile dieses Systems hin: Grundsätzlich besteht auch nach der allfälligen Einführung eines monistischen Finanzierungssystems ein erheblicher Interessenkonflikt für die Kantone: Diese sind weiterhin für die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung ihrer Bevölkerung verantwortlich und können zu diesem Zweck Spitälern Leistungsaufträge erteilen. Sie können jedoch nicht sicherstellen, dass die Spitäler diese Leistungsaufträge auch ökonomisch erfüllen können. Sollte ein monistisches Spitalfinanzierungsmodell umgesetzt werden, müsste sinnvollerweise der Staat als Monist auftreten, um den Spitälern ökonomisch sinnvolle Leistungsaufträge und entsprechende Leistungspauschalen anbieten zu können. Grundsätzlich sind wir der Ansicht, dass die Vorteile einer monistischen Spitalfinanzierung bereits mit der Einführung der dual-fixen Leistungsfinanzierung im stationären Bereich erreicht werden. Der Übergang zu einer eigentlichen monistischen Finanzierung bringt keine wesentlichen zusätzlichen Vorteile, birgt
3 3/5 jedoch die Gefahr, dass der Versicherer - sofern er als finanzierender Monist auftritt - seine Machtposition zur Optimierung seiner ökonomischen Interessen ausnützt und dabei die medizinische Versorgungssicherheit und -qualität hintan gestellt wird. Eine Korrektur des ungenügenden Risikoausgleichs ist zwingende Voraussetzung, um überhaupt irgendeine Form monistischer Spitalfinanzierung in Betracht ziehen zu können. Im Hinblick auf die mittelfristig angestrebte monistische Finanzierungsform fordern wir bereits heute das Primat der Politik beim Definieren der Leistungsaufträge. Weiter fordern wir, dass alle Spitäler, welche Leistungsaufträge durch die Kantone erhalten, von diesen unter Vertrag genommen werden müssen und die Versicherer verpflichtet werden, kostendeckende Preise zu vereinbaren. B Vorlage Spitalfinanzierung im Einzelnen Art. 22a (neu) Zur Beurteilung der Funktions- und Wirkungsweise der Spitalfinanzierung gehört unseres Erachtens auch die Erfassung des Outcome der erbrachten Leistungen, um eine Beeinträchtigung der Behandlungsqualität frühzeitig zu erkennen und Gegenmassnahmen ergreifen zu können. Wir fordern deshalb, dass eine wissenschaftlich begleitete Outcomeerfassung der erbrachten Leistungen resp. Behandlungen gleichzeitig mit der Einführung dieses Gesetzes etabliert wird. Art. 39 Abs. 3 Wir begrüssen die koordinierte Planung der hochspezialisierten Medizin, sind jedoch skeptisch, ob dies den Kantonen zeitgerecht möglich sein wird. Sinnvoller wäre es, diese Aufgabe gleich dem Bund zu übertragen und gleichzeitig Parameter vorzugeben, die den Standort Schweiz stärken. So muss garantiert sein, dass qualitativ hochstehende Behandlung, Lehre und Forschung in allen Fachbereichen in der Schweiz angeboten werden. Art. 39 Abs. 5 Die Kantone sollen in ihrer Spitalplanung frei sein. Sie können auf besondere Verhältnisse und Bedürfnisse am besten reagieren. Insbesondere eine Limitierung der Bettenzahl durch den Bund lehnen wir ab. Art. 41 Abs. 1 Wir erachten die Beschränkung auf die Spitalliste des Wohnkantons des Versicherten als zu eng und schlagen vor, sowohl den Wohnkanton als auch den Kanton, in welchem der Versicherte regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäss erfolgen zahlreiche Konsultationen nicht im Wohnkanton, sondern im Kanton, wo der Versicherte seiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Vergütung ist der höhere Tarif von Wohn- oder Arbeitskanton anzuwenden.
4 4/5 Art. 49 Abs. 3 Im Rahmen der Leistungsabgeltungen der obligatorischen Krankenversicherung sollen keine Kostenanteile für Lehre und Forschung abgegolten werden. Gleichwohl ist unter allen Umständen sicherzustellen, dass diese wichtige Aufgabe, welche schlussendlich der Qualitätserhaltung des Schweizer Gesundheitswesens dient und somit allen Versicherten zu Gute kommt, ausreichend finanziert wird. Die Neuordnung der Spitalfinanzierung darf im Weiteren nicht dazu dienen, die Aus- und Weiterbildungskosten hinterrücks dem medizinischen Personal aufzubürden. Insbesondere in Bezug auf die Finanzierung der Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten fordern wir, dass bis auf weiteres am Status quo festgehalten wird. Die heutige Weiterbildung besteht zum grössten Teil aus Dienstleistung für das Spital. Würde beispielsweise die Operationsassistenz wegfallen, müsste eine andere Person assistieren und bezahlt werden. So können die Kosten gar nicht exakt beziffert werden und ein Wettbewerb zwischen den Weiterbildungsinstitutionen findet nicht statt. Wir weisen im Weiteren darauf hin, dass die im Vergleich zum übrigen Spitalpersonal deutlich längere Maximalarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche stets damit gerechtfertigt wurde, dass dies eine Konsequenz des Status als Weiterzubildendem sei. Art. 49 Abs. 7 Ein Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Spitäler aufgrund einer Kostenrechnung ohne Berücksichtigung des Outcome der erbrachten Leistungen resp. Behandlungen greift zu kurz. Zur Qualitätssicherung fordern wir die Erhebung von Outcome-Daten. Sie sollen dazu dienen, die Qualität der erbrachten Leistungen zu messen und die Spitäler auch hinsichtlich des erreichten Outcome zu vergleichen. Die Neuordnung der Spitalfinanzierung ist zudem wissenschaftlich zu begleiten.
5 5/5 Wir danken Ihnen für Ihr Interesse an unserer Vernehmlassungsantwort. Hochachtungsvolle Grüsse Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO Schweiz) Dr. med. Peter Studer Präsident VSAO Schweiz Rosmarie Glauser Beauftragte Nationale Politik
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