a) Baugesetzbuch (BauGB) Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141) mit den jeweiligen Änderungen.

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1 Kreis Ludwigsburg Textteil zum Rechtsgrundlagen a) Baugesetzbuch (BauGB) Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2141) mit den jeweiligen Änderungen. b) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom , (BGBl. 1 S.132) mit den jeweiligen Änderungen. c) Planzeichenverordnung (PlanzVO), Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 PlanzVO 90) vom (BGBl I, S. 58). d) Landesbauordnung für Baden-Württemberg(LBO) in der Fassung vom (GBI. S. 617), geändert am (QBL. S. 521) Räumlicher Geltungsbereich Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest ( 9 (7) BauGB). Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen planungs-u. bauordnungsrechtlichen Vorschriften und Festsetzungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches außer Kraft. Insbesondere wird auch der Übergangsbereich des vorhandenen Bebauungsplanes Maulbronner Weg 1. Änderung im nördlichen Bereich überplant.

2 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 2 I. Textliche Festsetzungen In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 (1) BauGB und BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 1-15 BauNVO) 1.1 SO =Sondergebiet, ( 11 BauNVO) Es sind Anlagen eines Kleintierzüchtervereins nebst allen dazugehörigen Nebenanlagen, jedoch ohne Vereinsheim, zulässig. 1.2 GE =Gewerbegebiet, ( 8 BauNVO i.v. 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ( 8 Abs. 3 Nr. 1. BauNVO), wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet, ihm untergeordnet sowie im räumlichen Zusammenhang erstellt werden. Einzelhandelsbetriebe aller Art sind ausgeschlossen. Ausnahmsweise zugelassen werden kann der Verkauf von auf dem Grundstück produzierten Waren auf untergeordneter Fläche mit Ausnahme von Waren des Lebensmittelhandwerks (z.b. Bäcker oder Metzger); ausnahmsweise zugelassen ist der Verkauf von Kraftfahrzeugen samt Zubehör. Die jeweiligen als Ausnahme aufgeführten Nutzungen nach 8 (3) Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO sind allgemein zulässig ( 1 (6) Nr. 2 BauNVO). GE E Nicht zulässig sind nach 8 Abs. 2 Nr. 3 Tankstellen und nach Abs. 3 Nr. 2 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und nach Nr. 3 Vergnügungsstätten. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ( 8 Abs. 3 Nr. 1. BauNVO), wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet, ihm untergeordnet sowie im räumlichen Zusammenhang erstellt werden. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe und deren Verkaufsflächen ( 8 BauNVO i.v.m. 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).

3 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite Nebenanlagen nach 14 BauNVO Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO sind, sofern es sich um bauliche Anlagen handelt, nur in den überbaubaren Flächen zulässig. Auf Flächen mit Pflanzgeboten oder Leitungsrechten sind Nebenanlagen unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung ( 16 Abs. 2 u. 3, 17 und 18 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die maximale Gebäudehöhe dargestellt. 2.1 Grundflächenzahl ( 16 Abs. 3 und 17 BauNVO) 0,8 = Grundflächenzahl - siehe Planeinschrieb. 2.2 Höhe der baulichen Anlagen ( 16 Abs. 3 und 18 BauNVO) Die Höhe der baulichen Anlagen bemisst sich allgemein nach der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Im GE ist zusätzlich eine maximale Gebäudehöhe (GH), die in den einzelnen Nutzungsschablonen eingetragen ist, ausgewiesen. Die GH bezieht sich straßenseitige Grundstückslänge a. auf das im Lageplan angegebene Terrassierungsniveau (TN) b. wenn TN nicht angegebenen, auf das im mittel gemessene Straßenniveau der straßenseitigen Grundstückslänge (siehe nebenstehende Skizze). { GH Strasse mittlere Strassenhöhe 2.3 Ausnahmen für technische Aufbauten ( 16 Abs. 1, 4 und 6 BauNVO) Im GE und GEE können notwendige technische Aufbauten bis zu einer Höhe von 4,5 m über die festgesetzte Höhen der baulichen Anlagen Hmax zugelassen werden, wenn sie um mindestens 1,25 m zurückgestaffelt sind.

4 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 4 3. Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB; 22 BauNVO) o = offene Bauweise. 4. Flächen für Stellplätze ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; 12 Abs. 6 BauNVO). Oberirdische Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Auf Flächen mit Pflanzgeboten sind Stellplätze nicht zulässig. 5. Grünordnerische Festsetzungen (gem. 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 25 und Abs. 1a BauGB) 5.1 Vorbemerkungen Die folgenden grünordnerischen Festsetzungen basieren auf den Ergebnissen und Vorgaben des Umweltberichtes. Dieser integriert den Grünordnungsplan. Die grünordnerischen Festsetzungen sind zudem im Bebauungsplan mit eingearbeitet. Die Maßnahmen dienen zur Minimierung und zum Ausgleich der zu erwarten Eingriffe in Natur und Landschaft. 5.2 Pflanzgebot: Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB, 9 (1) LBO) Grundsätzliche Regelungen Die durch Pflanzgebote vorgegebenen Pflanzungen sind in den Bauvorlagen nachzuweisen, innerhalb eines Jahres nach Bezug des Gebäudes herzustellen und entsprechend den vorstehenden Vorgaben dauerhaft und möglichst extensiv zu pflegen. Im gesamten Baugebiet sind nur heimische und standortgerechte Sträucher und Bäume zu pflanzen (Pflanzliste siehe unten). Auf Baugrundstücken mit einer Fläche über 500m² ist pro Grundstück mind. 1 hochstämmiger Obstoder Laubbaum zu pflanzen. Die Standortangaben im Lageplan sind zu beachten. Abweichungen von festgesetzten Baumstandorten auf privaten Grundstücksflächen im Anschluß an öffentliche Verkehrsflächen sind um bis zu 5,0 m zulässig. Mindestens 10m² der Oberfläche um Baumstandorte ist wasser-/ luftdurchlässig herzustellen. Vorschlagsliste einheimischer, standortgerechter Bäume und Sträucher Einzelstehende Bäume Wildobstgehölze Spitzahorn (Acer platanoides) Wildapfel (Malus sylvestris) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Wildbirne (Pyrus pyraster) Winterlinde (Tilia cordata) Speierling (Sorbus domestica) Sommerlinde (Tilia platyphyllos) Elsbeere (Sorbus torminalis) Esche (Fraxinus excelsior) Vogelkirsche (Prunus avium) Stieleiche (Quercus robur) Zwetschge (Prunus domestica) Traubeneiche (Quercus petraea) Walnuß (Juglans regia) Rotbuche (Fagus sylvatica) Wildrosen-Arten (Rosa spec.)

5 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 5 Speierling (Sorbus domestica) Haselnuß (Corylus avellana) Hainbuche (Carpinus betulus) Schlehe (Prunus spinosa) Mehlbeere (Sorbus aria) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Feldahorn (Acer campestre) Ulme (Ulmus minor) Obstbäume lokaltypische Sorten Sträucher Kletterpflanzen Haselnuß (Corylus avellana) Gerüstkletterpflanzen Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Schlehe (Prunus spinosa) Waldgeißblatt (Lonicera periclymenum) Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Jelängerjelieber (Lonicere caprifolium) Wolliger Schneeball (Viburnum lantana) Knöterich (Polygonum auberti) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Gewöhnl. Waldrebe (Clematis vitalba) Eingriffl. Weißdorn (Crataegus monogyna) Berg-Waldrebe (Clematis montana) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Hopfen Humulus lupulus) Liguster (Ligustrum vulgare) Weinrebe (Vitis vinifera) Echter Kreuzdorn (Rhamnus catharticus) Kriechende Rose (Rosa arvensis) Hunds-Rose (Rosa canina) Essig-Rose (Rosa gallica) Selbstklimmer Wein-Rose (Rosa rubiginosa) Filz-Rose (Rosa tomentosa) Kletterwein (Parthenoc. tricuspidata) Feld-Rose (Rosa agrestis) Efeu (Hedera helix) Busch-Rose (Rosa corymbifera) Gewöhnlicher (Parthenocissus quin- Himbeere (Rubus idaeus) Wilder Wein quefolia) pfg 1 Pflanzgebot Eingrünung Dieses Pflanzgebot dient der Ortsrandeingrünung und der Einbindung der Baufelder. Die Anpflanzung erfolgt nur mit standortheimischen Laubbäumen und Gehölzgruppen gemäß der Pflanzenliste mit einem Stammumfang von mindestens 16/18 cm. Mindestens 50 % des Pflanzgebotes sind mit einer Strauchpflanzung (freiwachsende Hecke) im Pflanzabstand von ca. 1,5 m im Verband zu bepflanzen. Böschungen sind sobald wie möglich dauerhaft zu begrünen. Der Anteil an Sträuchern liegt hier bei mindestens 50 % der Fläche. Die Pflanzqualität bei den Wildsträuchern beträgt mind cm. pfg Einzel- und Straßenbäume Entsprechend den Eintragungen im Bebauungsplan sind Einzelbäume und Straßenbäume gemäß der Pflanzenliste anzupflanzen, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Im Bereich des Straßenraumes sind straßenraumgeeignete Laubbaumarten gemäß der Pflanzenliste zu verwenden. Bei Stellplätzen ist alle 5 Stellplätze ein Baum gemäß der Pflanzenliste anzupflanzen, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen.

6 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 6 Die Pflanzungen müssen spätestens in der nächsten, nach der Bebauung eines Grundstückes folgenden Pflanzperiode durchgeführt werden. Pflanzbereiche sind verbindlich. Vom Standort kann dagegen aus erschließungs- oder versorgungstechnischen Gründen geringfügig entgegen der Planzeichnung abgewichen werden. Die geforderten Grenzabstände sind einzuhalten. pfg Fassadenbegrünung Zum Ortsrand hin sind geschlossene Fassadenflächen zu mindestens 50 % mit einer Wandbegrünung (mit oder ohne Rankhilfe) vorzusehen (ca. 1 Pflanze im Abstand von ca. 4 m - siehe Pflanzliste). Entlang von Erschließungsstraßen sind geschlossene Fassadenflächen zu mindestens 30 % mit einer Wandbegrünung (mit oder ohne Rankhilfe) vorzusehen (ca. 1 Pflanze im Abstand von ca. 4 m - siehe Pflanzliste). pfg Dachbegrünung Dachflächen aller neuen baulichen Anlagen mit einer geringeren Neigung als 7 Grad müssen dauerhaft und fachgerecht begrünt werden. Flächige Ausfälle der Vegetation sind zu ergänzen. Die Maßnahme ist mit Fertigstellung der baulichen Anlagen auszuführen. Der Substrataufbau muß zumindest eine extensive Begrünung ermöglichen. Vorschlagsliste für begrünte Flachdächer Allium flavum Alyssum montanum Anthericum ramosum Carex humilis Dianthus carthusianorum Festuca rupicola Festuca vivipara Geranium sanguineum Helianthemum nummularium Hieracium pilosella Melica ciliata Petrorhagia saxifraga Potentilla verna Prunella grandiflora Ranunculus bulbosus Saponaria ocymoides Saxifraga Arten und Sorten Sedum acre Sedum album Sedum reflexum Sedum sexangulare Sempervivum tectorum Teucrium chamaedrys Thymus serpyllum Verbascum phoeniceum Gelber Lauch Steinkraut Graslilie Erdsegge Karthäusernelke Schwingel Lebendgebärender Schwingel Storchschnabel Sonnenröschen Habichtskraut Perlgras Steinnelke Frühlingsfingerkraut Brunnelle Knolliger Hahnenfuß Seifenkraut Scharfer Mauerpfeffer Scharfer Mauerpfeffer Schneepolster Tripmadam Walzensedum Dachwurz Gamander Thymian Königskerze

7 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 7 6. Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers ( 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Zur Herstellung der Straßen und Wege sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke, Hinterbeton der Randsteine, Schaltschränke für Telekom und Stromversorgung, Aufschüttungen und Abgrabungen, sowie Lampenfundamente entlang der Grundstücksgrenze in der erforderlichen Breite und Höhe zu dulden. Der Sicherheitsraum ist nach den Vorgaben der RAS-Q 96 mit 0,50 m vorgegeben und entsprechend einzuhalten. 7. Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen 9 (1) 13 BauGB und 74 (1) 5 LBO) Alle der Versorgung des Plangebietes dienenden Leitungen sind unterirdisch zu verlegen. Freileitungen sind bei Neubauten nicht zugelassen.

8 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 8 II. Örtliche Bauvorschriften 74LBO i.v. mit( 9 (4) BauGB 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen nach 74 Abs. 1 LBO 1.1 Dachform, Dachneigung ( 74 Abs. 1 LBO) Es sind alle Dachformen zugelassen. Begrünte Dächer und Sonnenkollektoren sind generell zulässig. Bei Dachdeckungselementen sind nicht glänzende und reflektierende Farbtöne zulässig. 1.2 Dachdeckung ( 74 Abs. 1 LBO) Es sind rotbraune und anthrazitfarbene Dachdeckungselemente zulässig. Sonnenkollektoren, Fotovoltaikanlagen und Dachbegrünungen sind generell zulässig. 1.3 Dach- und Fassadengestaltung ( 74 Abs. 1 LBO) Glänzende und spiegelnde Oberflächenmaterialien sowie grelle Farben sind nicht zulässig. Verglasungen werden durch diese Vorschrift nicht berührt. Als Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahme müssen die Dachflächen aller baulichen Anlagen mit einer geringeren Neigung als 7 Grad dauerhaft und fachgerecht begrünt werden. Als Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahme müssen straßenseitige Wandflächen und zur offenen Landschaft hin dauerhaft mit Kletterpflanzen berankt werden. Die entsprechenden grünordnerischen Festsetzungen sind den jeweiligen Pflanzgeboten zu entnehmen. 2. Werbeanlagen ( 74 Abs. 1 (1) LBO) Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig. Sie dürfen nur auf den der Verkehrsanlagen zugewandten Seite und den dazwischenliegenden Flächen errichtet werden und die ausgeführte Wandhöhe nicht überragen. Werbeanlagen mit bewegtem Licht sowie gebäudeüberspannende Beschriftungen sind unzulässig.

9 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 9 Innerhalb des Abstandes zur Ostumfahrung von 15 m dürfen keine Werbeanlagen errichtet und angebracht werden. Werbeanlagen mit bewegtem Licht sind unzulässig. 3. Niederspannungsfreileitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Niederspannungsfreileitungen sind nicht zulässig. 4. Aufschüttungen und Abgrabungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Aufschüttungen und Abgrabungen sind generell genehmigungspflichtig. 5. Stützmauern ( 50 Abs. 1 Nr. 47 LBO) Stützmauern an öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind soweit nicht im Lageplan zum Bebauungsplan eingetragen - unzulässig. 6. Einfriedungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Bei Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßen und Wegen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Die Höhe der Einfriedungen zu öffentlichen Flächen und der freien Landschaft hin darf 2,5 m nicht überschreiten. Die Zäune sind zu 50 % mit Hecken oder / und Kletterplanzen einzugrünen. Aus ökologischen und gestalterischen Gründen sind für Pflanzungen zu öffentlichen Flächen hin Sträucher gemäß der Pflanzenliste zu verwenden, zur freien Landschaft hin sind Sträucher gemäß der Pflanzenliste naturnahe Hecken zu verwenden. Heimische Heckengehölze für naturnahe Hecken Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Weißbuche Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Euonymus europaeus Pfaffenhütchen Ligustrum vulgare Liguster Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Rosa canina Hundsrose Rosa pimpinellifolia Bibernellrose Rubus fruticosa Echte Brombeere Salix caprea Salweide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Roter Holunder Viburnum lantana Woll. Schneeball

10 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 10 Viburnum opulus Blütensträucher Amelanchier Arten und Sorten Buddleia Arten und Sorten Chaenomeles Arten und Sorten Deutzia Arten und Sorten Forsythia in Sorten Kolkwitzia Arten und Sorten Philadelphus Arten und Sorten Potentillen Arten und Sorten Ribes Arten und Sorten Rosa Arten und Sorten Spiraea Arten und Sorten Syringa in Sorten Viburnum Arten und Sorten Weigela Arten und Sorten Immergrüne Hecken Berberis Arten und Sorten Buxus Arten und Sorten Cotoneaster Arten und Sorten Ilex Arten und Sorten Prunus laurocerasus - Sorten Taxus baccata Viburnum burkwoodii, davidii und rhytidophyllum Gem. Schneeball Felsenbirne Schmalblättriger Flieder Zierquitten Sternchenstrauch Forsythie Kolkwitzie Gartenjasmin Fingerstrauch Blutjohannisbeere Wildrosen Spierstrauch Bauernflieder Schneeball Weigelie Berberitze Buchs Mispel Stechpalme Lorbeerkirsche Eibe Schneeball 7. Stellplätze ( 74 Abs. 2 Nr. 3 LBO) Private Parkplätze, Stellplätze/Stauräume vor Garagen sind wasserundurchlässig zu befestigen (siehe III Hinweise 1.). Bei Parkplätzen ist für PKW`s alle 5 Stellplätze ein Baum gemäß der Pflanzenliste anzupflanzen, zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. 8. Auffangen, Einleiten und Versickern von Regen- und Schmelzwasser der Dachflächen ( 74 Abs. 3 Nr. 2 i.v.m. 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB) Zur Entlastung des Kanalsystems sowie um Überschwemmungsgefahr zu mindern und den Wasserhaushalt zu schonen ist pro Gebäude (Dachfläche) eine Regenwasserrückhalteanlage herzustellen. Die Anlage ist nach anerkannten Regeln der Technik (ATV Arbeitsblatt A 117) in Abhängigkeit zur angeschlossenen Dachflächengröße zu planen und zu bemessen. Die Art der gewählten Anlage (ober- oder unterirdisch, Teich, Zisterne, Behälter, Raintank etc.) ist dem jeweiligen Grundstückseigentümer freigestellt.

11 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 11 Der nachgewiesene Drosselabfluss in die Regenwasserkanalisation darf nicht 0,5 l/s/ pro 100 qm Dachfläche bei einem 5-jährigen Regenereignis (n=0,2; T=15 min) überschreiten. Sollte die Retention in Form eines begrünten Einstaudaches erfolgen, wird auf den Drosselungsnachweis verzichtet. Die Notüberläufe von Dachwasserrückhalteanlagen sind an die Mischwasserkanalisation anzuschließen. Die Grundfläche dieser Anlagen ist nicht auf das Maß der baulichen Nutzung anzurechnen. Die Anlagen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Das aufgefangene Wasser kann als Teichwasser, zur Gartenbewässerung oder als Brauchwasser (Grauwasser) verwendet werden. Für Planung und Bau sind die DIN-Normen sowie die Festsetzungen in der Abwassersatzung der Stadt Markgröningen einzuhalten. Die entsprechende Ausführung ist im Antrag für die Grundstücksentwässerung mit darzustellen. Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Regenwasseranlagen ist nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV) von 2001, 17 Abs. 2, nicht zulässig. Die Versickerung von Niederschlagswasser - ohne Bodenpassage 1) - ist nicht zulässig, auch nicht bei Abläufen aus Zisternen. 9. Grundstückszufahrten Grundstückszufahrten über öffentliche Parkplätze entlang der Erschließungsstraßen sind auf einer Länge von max. 7 m pro Grundstück zulässig. 1) Bodenpassage = Durchfließen des Niederschlagswassers durch eine belebte Bodenschicht

12 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 12 III. Nachrichtliche Übernahme von Festsetzungen und Hinweise ( 9 (6) BauGB) 1. Stellplätze Private Parkplätze/Stellplätze/Stauräume vor Garagen sind dicht zu befestigen. Als dichter Belag gilt in diesem Fall auch ein Formsteinpflaster, das mit Pressfuge verlegt wird. Bei günstiger Untergrundbeschaffenheit nach DVGW Arbeitsblatt 101 können offene Bauweisen erfolgen. Das Vorhandensein günstiger Untergrundbeschaffenheit ist nachzuweisen (Deckschichtenkartierung). 2. Heizöllagerung Die Bestimmungen der Rechtsverordnung für das Wasserschutzgebiet sind zu beachten. Es wird empfohlen, auf die unterirdische Lagerung von Heizöl zu verzichten und/oder auf andere Energieträger auszuweichen. 3. Wird die Erdgeschoßfußbodenhöhe unterhalb der Bezugsebene festgelegt, ist vom Bauherren zu prüfen, ob eine Entwässerung des Kellergeschosses im natürlichen Gefälle noch möglich ist. 4. Wird die Erdgeschoßfußbodenhöhe unterhalb der Rückstauebene festgelegt, ist bei der Planung der Grundstücksentwässerung die in der DIN 1986 Teil 1 Abschnitt 7 festgelegten Bedingungen besonders zu beachten (Heben über die Rückstauebene, Rückstauschleife). 5. Wird bei den Bauarbeiten Grundwasser erschlossen, ist gem. 37 Abs. 4 Wassergesetz für Baden-Württemberg zu verfahren. 6. Für eine evtl. notwendige Grundwasserableitung während der Bauzeit und eine Grundwasserumleitung während der Standzeit von Bauwerken ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung ist nicht zulässig. 7. Bei Bodenfunden haben die am Bau beteiligten Firmen gem. 20 Denkmalschutzgesetz Meldepflicht. Sie sind dem Landesdenkmalamt bekanntzugeben. 8. Es wird empfohlen, Dachrinnen und Fallrohre, wegen der damit verbundenen Belastung der Gewässer mit Schwermetallen, nur in Kunststoff oder kunststoffbeschichteter Ausführung zu verwenden. 9. Drainagen, sofern Sie der Grundwasserabsenkung dienen sind im geplanten Baugebiet generell nicht zulässig. Die Kellergeschosse der Hochbauten sind dann wasserdicht auszuführen.drainagen für die Ableitung von Sickerwasser sind zulässig und an den Regenwasserkanal anzuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anschluss von Drainagen an den Regenwasserkanal

13 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 13 vorgeschrieben ist, aber eine Entwässerung des Drainagenwassers im Freigefälle nicht für jeden Bauplatz gewährleistet werden kann. 10. Die Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes (BodSchG), insbesondere 4, sind einzuhalten. Siehe Merkblatt Boden. 11. Werden bei Bauarbeiten Altablagerungen angetroffen, ist das Landratsamt umgehend zu verständigen. 12. Bei der Außengestaltung der Baugrundstücke sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes und des Grünordnungsplanes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Baugesuches ist dies in Form eines Freiflächenplanes nachzuweisen. 13. Für Hof- und Straßenbeleuchtungen sind für die Tierwelt verträgliche Beleuchtungen zu verwenden (Natriumdampfhoch- oder niederdrucklampen). 14. Das Baugebiet liegt in der Erdbebenzone 2. In dieser Zone sind freistehende Schornsteine über Dach durch geeignete Maßnahmen gegen die Einwirkungen von Erdbeben so zu sichern, dass angrenzende öffentliche Verkehrsflächen sowie die Zugänge zu den baulichen Anlagen gegen herabfallende Teile ausreichend geschützt sind.

14 Bebauungsplan Maulbronner Weg II Seite 14 IV. Verfahrensvermerke 1. Aufstellungsbeschluß gem. 2 (1) BauGB durch GR am Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Mitteilungsblatt am Bürgerbeteiligung gem. 3 (1) BauGB erfolgte am Beteiligung der Träger öff. Belange gem. 4 BauGB vom bis und vom bis Entwurfsfeststellung und Auslegungbeschluss gem. 3 (2) BauGB durch GR am Ortsübliche Bekanntmachung der Entwurfsauslegung gem. 3 (2) BauGB im Mitteilungsblatt am Auslegung vom bis (je einschließlich) 7. Satzungsbeschluß gem. 10 BauGB durch GR am 8. Ortsübliche Bekanntmachung gem. 12 BauGB im Mitteilungsblatt am 9. In Kraft getreten am Gefertigt: Göppingen, den Willi-Bleicher-Str Göppingen Tel.: 07161/ Fax: 07161/ Ausgefertigt: Die textlichen und zeichnerischen Aussagen dieses Original-Bebauungsplans stimmen mit dem Willen des Gemeinderats, wie dieser in dem Beschluß vom zum Ausdruck kommt, überein. Markgröningen, den... Kürner, Bürgermeister

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