Stadt Laichingen Alb-Donau-Kreis Gemarkung Feldstetten. Textliche Festsetzungen
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- Bernd Goldschmidt
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1 Stadt Laichingen Alb-Donau-Kreis Gemarkung Feldstetten Textteil zum Bebauungsplan Bernhards Öschle II vom 24. Februar 1997 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 2253), zuletzt geändert am (BGBl. I. S. 1189). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 132, zuletzt geändert am (BGBl. I. S. 466). Es gilt die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 58.). Es gilt die Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GBl. S. 617). Textliche Festsetzungen In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB und BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( 1 15 BauNVO) Baugebiet ( 1 Abs. 3 BauNVO) Allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) Zulässig sind: 1. Wohngebäude 2. nicht störende Handwerksbetriebe 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausschluss bestimmter Arten von allgemein zulässigen Nutzungen ( 1 Bas. 5 und 9 BauNVO) Von den Nutzungen im Sinne des 4 Abs. 2 BauNVO sind folgende bestimmte Arten bzw. bauliche oder sonstige Anlagen nicht zulässig: 1. Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften Zulässigkeit von Ausnahmen ( 1 Abs. 6 BauNVO) Ausnahmen im Sinne des 4 Abs. 3 Nr. 1-5 BauNVO sind nicht zulässig.
2 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( a BauNVO) WA Z GRZ GFZ I 0,4 0,5 1.3 Bauweise ( 11 BauNVO) E = offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig 1.4 Stellung der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Es sind Hauptfirstrichtungen zugelassen: parallel und / oder senkrecht zur Erschließungsstraße parallel und / oder senkrecht zur seitlichen Grundstücksgrenze 1.5 Garagen und Nebenanlagen ( BauNVO) Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Garagen sind mit dem Hauptgebäude zu verknüpfen oder in das Dach des Wohngebäudes einzubeziehen. 1.6 Sichtfelder ( 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Die im Lageplan ausgewiesenen Sichtfelder im Bereich der Straßeneinmündungen sind von Bäumen und Sträuchern sowie weiteren Anlagen über 0,70 m Höhe, gemessen von der Fahrbahnoberkante, freizuhalten bzw. freizumachen. 1.7 Öffentliche Grünflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Verkehrsgrünflächen Entlang der Erschließungsstraßen sind an den gekennzeichneten Stellen Pflanzbeete anzulegen mit mindestens 1,40 x 2,50 m Fläche. Darauf sind Straßenbäume anzupflanzen entsprechend pfg Entlang der Wege, die aus dem Baugebiet in die freie Landschaft führen, sind an den gekennzeichneten Stellen auf mindestens 2,0 m breiten Grünstreifen Baumreihen entsprechend pfg 2 anzupflanzen. 1.8 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Ausgleichsfläche 1 Auf der im Plan gekennzeichneten Fläche mit einer Mindestbreite von 10 m sind Feldhecken- und Feldgehölzpflanzungen entsprechend pfg 3 und pfg 4 vorzunehmen. Die Pflanzungen sind im direkten räumlichen Anschluss an die südlich vorhandenen Hecken bzw. das Feldgehölz vorzunehmen. Ausgedehnte Saumbereiche sind vorzusehen. Die Baumreihe entlang des westlich gelegenen Feldwegs ist entsprechend pfg 2 fortzuführen.
3 1.8.2 Ausgleichsfläche 2 Auf der im Plan gekennzeichneten Fläche mit einer Mindestbreite von 14,0 m sind Feldhecken- und Feldgehölzpflanzungen entsprechend pfg 3 und pfg 4 vorzunehmen. Ausgedehnte Saumbereiche, insbesondere zur Südseite der Anpflanzungen hin, sind anzulegen. Entlang des Feldwegs ist eine Baumreihe entsprechend pfg 2 zu pflanzen. 1.9 Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzgebot pfg 1 Straßenbäume Auf den gekennzeichneten Flächen sind Hochstämme mit einem Mindeststammumfang von cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten entsprechend Artenliste 1. Artenliste 1: Geeignete Baumarten: Acer campestre* (Feldahorn), Acer platanoides (Spitzahorn in Sorten), Acer pseudoplatanus (Bergahorn in Sorten, Carpinus betulus* (Hainbuche), Crataegus* (Weißdorn in Sorten), Quercus robur (Eiche), Sorubs aria* (Mehlbeere), Sorbus aucuparia* (gemeine Eberesche). * kleinkronige Arten Pflanzgebot pfg 2 Baumreihe Auf den gekennzeichneten Flächen sind Hochstämme mit einem Mindeststammumfang von cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden, mit einem Abstand von 10 m anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten entsprechend Artenliste 2. Artenliste 2: Geeignete Baumarten: Acer campestre* (Feldahorn), Acer platanoides (Spitzahorn), Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Carpinus betulus* (Hainbuche), Fraxinus excelsior (gemeine Esche), Quercus robur (Stieleiche), Prunus avium (Süßkirsche),Sorbus aria* (Mehlbere, Sorbus aucuparia * (gemeine Eberesche), Tilia cordata (Winterlinde), Tilia platyphylus (Sommerlinde), Ulmus glabra (Bergulme). *kleinkronige Arten Pflanzgebot pfg 3 Feldhecken Auf den Ausgleichsflächen sind mindestens 6-reihige Strauchhecken mit Krautsäumen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten entsprechend Artenliste 3. Pflanzgrößen: Es sind mindestens 2 x verschulte Sträucher zu verwenden. Pflanzabstand: 1 m in und zwischen den Reihen. Der Krautsaum ist für spontane Pflanzenbesiedlung vorzusehen und nur alle 2-3 Jahre abschnittsweise zu mähen.
4 Artenliste 3: Geeignete Straucharten: Cornus sanguinca (roter Hartriegel), Corylus avellana (Haselnuß), Crataegus leavigata (Zweigriffliger Weißdorn), Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn), Ligustrum vulgare (Liguster), Lonicera xylosteum (Heckenkirsche), Prunus spinosa 8Schlehe), Rhamnus catharticus (Kreuzdorn), Rosa canina (gemeine Heckenrose), Rosa rubiginosa (Weinrose), Viburnum lantana (wolliger Schneeball) Pflanzgebot pfg 4 Feldgehölze Auf den Ausgleichsflächen sind flächige, mindestens m breite Anpflanzungen mit Bäumen in der Kernzone und Sträuchern im Randbereich vorzunehmen und dauerhaft zu unterhalten entsprechend den Artenlisten 3 und 4. Ausgedehnte Krautsäume sind für die spontane Pflanzenbesiedlung vorzusehen und nur alle 2 3 Jahre abschnittsweise zu mähen. Pflanzengröße: Es sind mindestens 2 x verschulte Sträucher bzw. Heister mit mindestens 150 cm cm Höhe zu verwenden. Pflanzabstand: 1 m in und zwischen den Reihen. Artenliste 4 Geeignete Baumarten: Acer campestre* (Feldahorn), Acer platanoides (Spitzahorn), Acer pseudoplatanus (Bergahorn), Fraxinus excelsior (gemeine Esche), prunus avium (Süßkirsche), Quercus robur (Stieleiche), Sorbus aria (Mehlbeeren), Sorubs aucuparia (gemeine Eberesche) Pflanzgebot pfg 5 Anpflanzungen auf Baugrundstücken Bei Anpflanzungen auf Baugrundstücken sind entlang der Grundstücksgrenzen zur freien Landschaft hin, heimische Sträucher entsprechend Artenliste 3 zu verwenden. Koniferenhecken sind nicht zulässig Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB) Pflanzbindung pfb 1 Feldgehölz und Feldhecken Auf der gekennzeichneten Fläche sind die vorhandenen Hecken, das Feldgehölz sowie die Saumbereiche vollständig zu erhalten. Während der Bauzeit sind geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um die Fläche ausreichend zu schützen Höhenlage der Gebäude ( 9 Abs. 2 BauGB) Die Höhe des Erdgeschossrohfußbodens ist im Lageplan für jedes Bauvorhaben verbindlich festgesetzt. Abweichungen bis max. 20 cm nach oben oder unten sind zulässig.
5 2. Örtliche Bauvorschriften ( 9 Abs. 4 BauGB und 74 LBO) 2.1 Dachform und Dachneigung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) für Wohn- und Hauptgebäuden: Satteldach, Dachneigung für Garagen: Satteldach, Dachneigung Dachneigung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Bei geneigten Dächern sind nur Ziegel- oder Betondachsteine in rotem Farbton zulässig. 2.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Dachaufbauten sind nur auf Dächern ab 35 Dachneigung zulässig. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf die Hälfte der Gebäudelänge nicht überschreiten. Dachaufbauten dürfen in ihrer Einzellänge 3,0 m nicht überschreiten und müssen mindestens 1,5 m vom Ortgang entfernt sein. Ihre Höhe darf, gemessen jeweils vom OK Sparren, max. 1,8 m betragen. Sie sind in der Farbe des Hauptdaches einzudecken. Dacheinschnitte mit Breiten von über 2,5 m sind zu untergliedern. Dacheinschnitte müssen mindestens 1,5 m vom Ortgang entfernt sein. 2.4 Traufhöhe ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Die Traufhöhe, gemessen von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe bis zur Schnittkante von Außenwand und Dachhaut, darf max. 3,60 m betragen. Sind Garagen mit gleicher Neigung in das Dach des Wohngebäudes einbezogen, darf auf max. 1/3 der gesamten Trauflängen die Traufhöhe max. 6,0 m betragen. 2.5 Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke, mit Ausnahme der Flächen für Nebenanlagen, sind als Grünflächen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. 2.6 Gestaltung der Stellplätze und Garagenzufahrten ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Nicht überdachte Stellplätze und Garagenzufahrten sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie z. B. Rasengittersteine, Rasenpflaster, Schotterrasen, wasserdurchlässigem Pflaster, anzulegen 2.7 Einfriedungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Einfriedungen sind entweder als heimische Hecken oder als Maschendraht-, Drahtgitter-, Knotengitter- oder Holzzäune bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig. Einfriedungen (Hecken, Bäume, sonst. Bepflanzungen, Zäune, Mauern, Einzelsteine-Findlinge, etc.) dürfen erst 0,50 m hinter der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden. Straßenbegrenzungslinie ist die straßenseitige Kante des Randsteinsatzes; der 15 cm breite Randstein ist im Eigentum der Stadt, die dahinter auf gleicher Ebene verbleibende 35 cm breite Freihaltefläche ist im privaten Eigentum, darf begrünt, aber nicht bepflanzt werden
6 und dient auch der Schneelagerung. Der Hinterbeton des Randsteinsatzes von Verkehrsanlagen ist vom jeweiligen Eigentümer zu dulden. 3. Hinweise und Empfehlungen 3.1 Fassadenbegrünung Es wird empfohlen, Außenwände mit Rank-, Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. 3.2 Versickerung von Dachflächenwasser Das Dachflächenwasser der Gebäude sollte auf den jeweiligen Baugrundstücken in einer Zisterne gesammelt und als Gießwasser verwendet werden. Das Mindestvolumen der Zisterne sollte 4 cbm betragen. 3.3 Sonnenenergie Es wird empfohlen, die Möglichkeiten der Sonnenenergie zu nutzen. 3.4 Meldepflicht von Bodenfunden Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Funk und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der First einverstanden ist ( 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 27 DSchG wird hingewiesen. 3.5 Lärmimmissionen durch den Truppenübungsplatz Münsingen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Baugebiet Bernhards-Öschle II im Nahbereich des Truppenübungsplatzes Münsingen befindet und deshalb mit Lärmimmissionen (Tag und Nacht) zu rechnen ist. 3.6 Anlagen zum Bebauungsplan Anlage1: Grünordnungsplan vom 10. Juni Nachrichtliche Übernahme ( 9 Abs. 6 BauGB) 4.1 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der fachtechnisch ausgewiesenen Wasserschutzzone III des Zweckverbands Wasserversorgung Blau-Lauter-Gruppe und der Stadt Blaubeuren.
7 VERFAHRENSVERMERKE. Aufstellungsbeschluss: ( 2 Abs. 1 BauGB) am ortsübliche Bekanntmachung am Öffentliche Auslegung: ( 3 Abs. 2 BauGB) am ortsübliche Bekanntmachung am Satzungsbeschluss: ( 10 BauGB) am Anzeige: ( 11 BauGB) am Ende des Anzeigeverfahrens am Inkrafttreten ( 12 BauGB) ortsübliche Bekanntmachung am Ausgefertigt: Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes mit seinen Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Schrift, und Text mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderats übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften beachtet wurden. Laichingen, den 02. Mai 1997 Friedhelm Werner Bürgermeister
Für die planungsrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gelten:
Seite 1 08.02.1999 9523 SCHRIFTLICHER TEIL (TEIL B) ZUM BEBAUUNGSPLAN "FALGE" STADT LAICHINGEN, ALB-DONAU-KREIS, GEMARKUNG SUPPINGEN Der Geltungsbereich wird durch das Planzeichen im Lageplan begrenzt.
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