SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 B 328/15 2 L 914/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 17. Dezember 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. September L 914/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. August 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit diesem Bescheid entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer näher bestimmten Frist abzugeben (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung Nr. 2 an (Nr. 4). 2 Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gem. 80 Abs. 5 VwGO damit begründet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Sie finde ihre gesetzliche Grundlage in 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, 3 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Antragstellerin gelte hiernach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sie acht Punkte und damit die Schwelle für die Entziehung erreicht habe. Der nach 4 Abs. 3 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (künftig: a. F.) erreichte Stand von neun Punkten sei gem. 65 Abs. 3 StVG zutreffend überführt worden. Da die Antragstellerin bereits vor Überführung des Punktestandes gem. 4

3 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F. verwarnt worden sei, gewährleiste die Umrechnung, dass die bisher erreichte Stufe weitergeführt werde, der Fahrerlaubnisinhaber also auch im neuen, nach wie vor dreistufigen System in die bisher erreichte Stufe eingeordnet werde. Da ihr bereits vor der Umrechnung eine Maßnahme erteilt worden sei, werde nach der Umrechnung nicht abermals eine neue Maßnahme derselben Stufe erteilt. Daher schade es nicht, dass die Antragstellerin die Maßnahmestufe Ermahnung ( 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) tatsächlich nicht durchlaufen habe. Eine Eliminierung von Punkten vor der Umrechnung scheide aus, da auch nach neuem Recht sämtliche straßenverkehrsrechtlichen Verstöße der Antragstellerin mit Punkten bewertet würden. Die Übergangsvorschrift des 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG begegne unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen des hiernach zu berücksichtigenden Zuwachses von zwei Punkten sei sie zutreffend gem. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG schriftlich verwarnt worden. Wegen zwei weiterer Verkehrsordnungswidrigkeiten sei der Stand auf acht Punkte angewachsen. Damit gelte die Antragstellerin kraft Gesetzes als ungeeignet mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis gem. 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen werde. Dass alte Eintragungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu tilgen seien, sei nicht von Bedeutung, da bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. 4 Abs. 5 Sätze 5, 6 StVG auf den Tattag abzustellen sei. Daher könnten spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen gem. 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht berücksichtigt werden. 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG sei in diesem Fall nicht anwendbar. Damit seien auch die Nebenentscheidungen rechtlich bedenkenfrei. 3 Dem hält die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 entgegen: Die Übergangsvorschrift des 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG, der offenbar allein aus verwaltungspraktischen Erwägungen eine Abweichung vom Tattagsprinzip vornehme, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handle sich nicht um die Anwendung einer Norm auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Die beiden vor Inkrafttreten des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems in Rechtskraft erwachsenen, aber erst nach dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragenen Ordnungswidrigkeiten stellten einen geschlossenen Sachverhalt dar. Der Entzug der Fahrerlaubnis bringe einen erheblichen, nicht kompensierbaren Einschnitt im beruflichen Leben mit Auswirkung auf die Privatsphäre mit sich. Sie könne Vertrauensschutz geltend machen. Sie habe nämlich mit Blick auf die ab dem 1. Mai 2014 geltenden

4 4 Maßstäbe die beiden Ordnungswidrigkeiten in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit habe sie von ihren Dispositionsmöglichkeiten hinreichend Gebrauch gemacht. Wären diese beiden Ordnungswidrigkeiten nach altem Recht bewertet und dann umgerechnet worden, hätte der umgerechnete Punktestand nicht sechs, sondern fünf Punkte ergeben. Dies widerspreche dem vom Gesetzgeber sonst herangezogenen, von der Rechtsprechung entwickelten Tattagsprinzip. Die lapidare Begründung für die Übergangsregelung in der Gesetzesbegründung sei nicht geeignet, die getroffene Regelung zu begründen. Allein Praktikabilitätsgründe könnten eine hier möglicherweise vorliegende unechte Rückwirkung nicht rechtfertigen. Es könne nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob die Ordnungswidrigkeiten vor oder nach dem 1. Mai 2014 zur Eintragung gelangten. Auf die Bearbeitungsgeschwindigkeit des Kraftfahrtbundesamtes bei der Speicherung habe sie keinerlei Einfluss. Die Rechtsfolge, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, trete damit für sie völlig zufällig und gegebenenfalls sogar bewusst durch beschleunigte oder verzögerte Bearbeitung ein. Daher habe das Verwaltungsgericht Hannover die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung auch zutreffend in Frage gestellt. Die dem widersprechenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts überzeugten nicht. 4 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in frage zu stellen. 5 Die Antragstellerin rügt zusammenfassend die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsbestimmung in 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Hiernach sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Ausgehend von dieser Rechtslage waren daher die von der Antragstellerin am 22. und 24. Juli 2013 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die jeweils am 16. April 2014 in Rechtskraft erwachsen und am 12. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert worden waren, gem. 4 Abs. 5 StVG zu berücksichtigen. Diese Übergangsbestimmung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren allein erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

5 5 6 Die Regelung enthält keine unzulässige Rückwirkung, da sie nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Eine echte, in der Regel unzulässige Rückwirkung scheidet schon deshalb aus, weil die Regelung nicht auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits abgeschlossene Tatbestände abzielt. Denn die verkehrsrechtliche Bewertung der herangezogenen Ordnungswidrigkeiten ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen (OVG Hamburg, Beschl. v. 16. November Bs 207/15 -, juris Rn. 16; ähnlich OVG NRW, Beschl. v. 20. August B 678/15 -, juris Rn. 3 ff.). Es liegt zwar eine unechte Rückwirkung vor, da die Übergangsvorschrift des 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG eine tatbestandliche Rückanknüpfung vornimmt, d. h. auf einen Sachverhalt zurückgreift, der bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember BvR 2628/07 -, juris Rn. 47 m. w. N.). Denn die von der Übergangsbestimmung erfassten Ordnungswidrigkeiten sind vor ihrem Inkrafttreten bereits begangen sowie - wie hier - meist auch schon geahndet worden und bereits in Bestands- oder Rechtskraft erwachsen. Diese unrechte Rückwirkung ist aber mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, da bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigende Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfG, Beschl. v. 7. Juli BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 -, juris Rn. 68 ff.). Dies gilt auch, soweit die Ordnungswidrigkeiten - wie hier - bereits vor Veröffentlichung der Übergangsvorschrift im Bundesgesetzblatt vom 30. August 2013 begangen worden sind (zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschl. v. 20. August 2015 a. a. O. Rn. 16). 7 Der aus Praktikabilitätsgesichtspunkten eingeführten Regelung steht nicht entgegen, dass die Verwertung von Ordnungswidrigkeiten nach altem oder neuem Recht davon abhängig ist, wann die Speicherung im Fahreignungsregister vorgenommen wird, denn genauso wie der Zeitpunkt der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und die Rechtskraft ihrer Ahndung kann ihre Speicherung von den verschiedensten Faktoren abhängig sein, ohne dass - wie die Antragstellerin vorträgt - eine bewusste Manipulation erkennbar ist (NdsOVG, Beschl. v. 20. Juli ME 78/15 -, juris Rn. 10). Hinzu kommt hier, dass die Rechtskraft der beiden von der Antragstellerin am 22. und 24. Juli 2013 begangenen Ordnungswidrigkeiten erst am 16. April 2014 eingetreten ist, so dass die Speicherung auch bei beschleunigter Bearbeitung wohl nicht mehr vor Inkrafttreten des neuen Bewertungssystems am 1. Mai 2014 vorgenommen worden

6 6 wäre. Da die Speicherung nicht ganz einen Monat danach, nämlich am 12. Mai 2014, vorgenommen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Bearbeitungszeitpunkt nicht auf eine manipulative oder bewusste Verzögerung zurückzuführen ist. 8 Das Vertrauen eines wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmers auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage ist zudem allenfalls in Grenzen schutzwürdig und muss gegenüber dem mit der Einführung des neuen Bewertungssystems beabsichtigen Schutz anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen (BayVGH, Beschl. v. 18. Mai BV , juris Rn. 27 ff. m. w. N.; NdsOVG a. a. O.; OVG Hamburg a. a. O. Rn. 16 ff.; zum Schutzzweck des neuen Bewertungssystems auch SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli B 118/15 -, juris Rn. 16 f.). 9 Soweit die Antragstellerin mit dem knappen Hinweis darauf, welche Folgen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf ihre berufliche und private Situation hätte, die Interessenabwägung des Gerichts gemäß 80 Abs. 5 VwGO in Frage stellen will, hat der Senat mehrfach (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober B 289/15 -, zur Veröff. vorgesehen, Rn. 8 m. w. N.) darauf hingewiesen, dass angesichts der erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer der Umstand, dass sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, in aller Regel ausreicht, um ihn unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. Dies gilt auch, soweit der Betroffene aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Hier kommt hinzu, dass die gemäß 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend anzuordnende Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß 4 Abs. 9 StVG i. V. m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist und die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in die Interessenabwägung einzufließen hat (hierzu näher Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 80 Rn. 114 m. w. N.). 10 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwende erhoben wurden.

7 7 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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