Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Anlage 1 Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Technische Berufskolleg II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Anlage 1 Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Technische Berufskolleg II"

Transkript

1 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Anlage 1 Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Technische Berufskolleg II Schulversuchsbestimmungen gemäß 22 SchG vom 20. Mai 2009, /1

2 1. Abschnitt Allgemeines 1 Zweck der Ausbildung (1) Die Ausbildung am Technischen Berufskolleg II dient dem Erwerb fachtheoretischer und fachpraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in einem gewerblich-technischen Aufgabenfeld befähigen. Aufbauend auf dem Abschluss des Technischen Berufskollegs I werden die Schülerinnen und Schüler durch Weiterführung allgemein bildender und fachtheoretischer Kenntnisse zum Studium an einer Fachhochschule qualifiziert. Mit dem Abschlusszeugnis des Technischen Berufskollegs II wird die Fachhochschulreife erworben. (2) Am Technischen Berufskolleg II können die Schülerinnen und Schüler mit dem erfolgreichen Ablegen einer Zusatzprüfung den Berufsabschluss "Technischer Assistent"/"Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz erwerben. 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung Die Ausbildung dauert ein Schuljahr und endet mit einer Abschlussprüfung. Der Unterricht gliedert sich in einen Pflichtbereich, einen Wahlpflichtbereich und einen Wahlbereich. 3 Bildungsplan, Stundentafel, Praktikum (1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie der als Anlage 1 beigefügten Stundentafel. Zusätzlich können Arbeitsgemeinschaften angeboten werden. (2) Im Fach Angewandte Technik entscheidet sich jeder Schüler entsprechend dem Angebot der Schule zu Beginn des Schuljahres für einen der in der Stundentafel für dieses Fach ausgewiesenen Schwerpunkte. (3) Während der Ausbildung ist ein vierwöchiges Praktikum in geeigneten Betrieben anzustreben. Das Praktikum kann teilweise auch in den Ferien liegen. Die Schule entscheidet über die Eignung des Praktikumsplatzes.

3 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer, Zeugnisse (1) Für den Abschluss sind die Leistungen in den maßgebenden Fächern entscheidend. Maßgebende Fächer sind alle Fächer des Pflichtbereichs. Für den Erwerb des Berufsabschlusses "Technischer Assistent"/"Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz gilt auch das im Wahlbereich ausgewiesene Fach Technische Dokumentation als maßgebendes Fach. (2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Technische Physik. 5 Klassenarbeiten und gleichwertige Leistungsfeststellungen Abweichend von 9 Abs. 3 der Verordnung über die Notenbildung vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324, K.u.U. S. 449) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind im Fach Angewandte Technik anstelle von Klassenarbeiten diesen gleichwertige Leistungsfeststellungen durchzuführen, die schriftliche, mündliche und praktische Elemente beinhalten sollen. 2. Abschnitt Aufnahmeverfahren 6 Aufnahmevoraussetzungen, Beratung Voraussetzung für die Aufnahme in das Technische Berufskolleg II ist das Abschlusszeugnis des Technischen Berufskollegs I mit einem Durchschnitt von mindestens 3,4 aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Grundlagen der Technik oder das Zeugnis über einen, auch im Hinblick auf den geforderten Notendurchschnitt, vergleichbaren Bildungsstand. 7 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist an das Berufskolleg zu richten, an dem die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, so-

4 weit er nicht vom Kultusministerium festgelegt wurde, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg, 2. eine beglaubigte Abschrift des Nachweises nach 6, 3. eine Erklärung, a) ob und gegebenenfalls an welchen anderen Schulen bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde sowie b) ob und gegebenenfalls an welche anderen Schulen ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde. Sofern der Nachweis nach 6 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird. 8 Auswahlverfahren (1) Ein Auswahlverfahren ist nur durchzuführen, wenn a) bei voller Ausschöpfung der vorhandenen personellen und sächlichen Gegebenheiten sowie b) bei Abstimmung der Aufnahmefähigkeit benachbarter Schulen und entsprechender Zuweisung ( 18 Abs. 1 und 88 Abs. 4 SchG) nicht alle Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen nach 6 erfüllen, in das Berufskolleg aufgenommen werden können. (2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben: a) 85 vom Hundert nach Eignung und Leistung, b) 10 vom Hundert nach Wartezeit, c) 5 vom Hundert für außergewöhnliche Härtefälle. Bleiben im Rahmen der Auswahl nach Satz 1 Nr. b) und c) Plätze frei, sind diese nach Eignung und Leistung zu vergeben.

5 (3) Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung und Leistung wird für die Bewerber der Durchschnitt aus den in 6 genannten Noten des Zeugnisses auf eine Dezimale berechnet. Die Bewerber werden in der Rangfolge des errechneten Durchschnitts aufgenommen. Bei gleichem Rang entscheidet der auf eine Dezimale errechnete Durchschnitt aus den Noten aller Fächer mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften; bei sich hiernach ergebender gleichem Rang das Los. (4) Bei der Vergabe der Plätze nach Wartezeit besteht folgende Rangfolge: a) drei und mehr Schuljahre Wartezeit, b) zwei Schuljahre Wartezeit, c) ein Schuljahr Wartezeit. Innerhalb dieser Gruppen werden die Plätze nach Eignung und Leistung nach Absatz 3 vergeben. Berücksichtigt werden nur volle Schuljahre, die seit dem ersten Aufnahmeantrag und der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nach 6 bis zum Beginn des auf das laufende Aufnahmeverfahren folgenden Schuljahres verstrichen sind. Voraussetzung ist, dass für diese Schuljahre ununterbrochen ein Aufnahmeantrag gestellt und keine Aufnahmezusage erteilt wurde. (5) Ein außergewöhnlicher Härtefall liegt vor, wenn eine Person nach Absatz 2 Buchst. a) oder b) nicht ausgewählt worden ist und die Nichtaufnahme für sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Nichtaufnahme üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen. Für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Härtefälle kommen insbesondere familiäre oder soziale Umstände oder andere nicht zu vertretenden Gründe, welche die Aufnahme der Ausbildung verzögert haben, in Betracht. Über das Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles und die sich nach dem Grad der Härte ergebende Rangfolge entscheidet ein Auswahlausschuss, dem der Schulleiter als Vorsitzender und vier von ihm beauftragte Lehrkräfte angehören. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6) Ist ein Aufnahmeantrag nach dem gemäß 7 Abs. 1 festgelegten Termin eingegangen, kann der Bewerber erst dann in ein Auswahlverfahren einbezogen werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge erledigt sind.

6 9 Probezeit (1) Alle Schüler werden zunächst auf Probe aufgenommen. Die Klassenkonferenz entscheidet auf Grund der Noten des Halbjahreszeugnisses über das Bestehen der Probezeit; 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg verlassen. Er kann einmal erneut auf Grund eines Aufnahmeverfahrens nach dieser Verordnung aufgenommen werden. (2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz einem Schüler, der nach Absatz 1 die Probezeit nicht bestanden hat, mit Zweidrittelmehrheit das Verbleiben am Berufskolleg erlauben, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Schüler unter Berücksichtigung seiner Leistungsentwicklung voraussichtlich die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres bestehen wird. 3. Abschnitt Abschluss des Technischen Berufskollegs II 10 Zweck der Prüfung In der Abschlussprüfung soll nachgewiesen werden, dass das Ausbildungsziel des Technischen Berufskollegs II erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen. 11 Teile der Prüfung Die Abschlussprüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. 12 Abnahme der Prüfung (1) Die Abschlussprüfungen werden an den jeweiligen Berufskollegs abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung wird vom Kultusministerium, der Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

7 13 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die zur Bildung von Anmeldenoten nach Absatz 3 erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. (2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht erfüllt, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, der Schulleiter stellt fest, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. (3) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind für die Fächer der schriftlichen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteils und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. 14 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Für die Abschlussprüfung wird am Berufskolleg ein Prüfungsausschuss gebildet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Diesem gehören an: 1. als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt, 2. als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft, 3. sämtliche Lehrkräfte, die in den maßgebenden Fächern unterrichten. Die obere Schulaufsichtsbehörde oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Lehrkräfte einer öffentlichen Schule als Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.

8 (3) Der Prüfungsausschuss ist beschussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an 1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt, 2. die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer und 3. bei der mündlichen Prüfung ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, welches zugleich das Protokoll führt. In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen. 15 Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Schriftliche Prüfungen sind in folgenden Fächern zu fertigen: Deutsch Mathematik Englisch Technische Physik 240 Minuten 200 Minuten 180 Minuten 200 Minuten. (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Kultusministerium gestellt. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der schriftlichen Prüfung und den aufsichtsführenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und von einer weiteren Fachlehrkraft, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf

9 eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht einigen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die endgültige Note für die schriftliche Prüfung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Fachlehrkräfte als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 16 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein und in der Regel 10 bis 15 Minuten je Schüler und Fach dauern. (2) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hiervon abweichend die Durchführung einer Gruppenprüfung zulassen, wenn dies aus organisatorischen oder thematischen Gründen der Durchführung der Prüfung förderlich ist. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer erstrecken. (4) Auf Grund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Die mündliche Prüfung findet in mindestens einem Fach statt; sie soll in nicht mehr als drei Fächern stattfinden. Die zu prüfenden Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann ein Schüler bis zum nächsten Schultag, der auf den Tag der Bekanntgabe der zu prüfenden Fächer folgt, dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer benennen, in denen mündlich zu prüfen ist. (5) Im Anschluss an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. 15 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.

10 17 Ermittlung des Prüfungsergebnisses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen. Hierbei wird der Durchschnitt auf die erste Dezimale errechnet und auf eine ganze Note gerundet, wobei eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note abgerundet und eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note aufgerundet wird. (2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen 1. in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, 2. in Fächern, in denen nur schriftlich oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. (3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und 2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und 3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note "ungenügend" bewertet sind und 4. die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet sind; sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden können a) die Note "ungenügend" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note "sehr gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note "gut" in zwei anderen maßgebenden Fächern, b) die Note "mangelhaft" in einem Kernfach durch mindestens die Note "gut" in einem anderen Kernfach,

11 c) die Note "mangelhaft" in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note "gut" in einem anderen maßgebenden Fach oder die Note "befriedigend" in zwei anderen maßgebenden Fächern. (5) Über die Feststellung der Ergebnisse der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen. (6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Feststellung der Prüfungsergebnisse, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Feststellung der Prüfungsergebnisse vernichtet werden. 18 Zeugnis (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage 2 mit den nach 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und sie nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach 13 Abs. 3; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt. (4) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach 17 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten. (5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel des Technischen Berufskollegs II nicht erreicht ist. 19 Wiederholung der Prüfung, Entlassung (1) Wer an der Abschussprüfung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat, kann das Berufskolleg wiederholen, wenn auch die Teilnahme an einer Nachprüfung nicht möglich war. Die Prüfung gilt als nicht unternommen.

12 (2) Eine freiwillige vollständige oder teilweise Wiederholung des Berufskollegs ist nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen möglich. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Schüler durch besondere Umstände gehindert war, die von ihm im Schuljahr erwarteten Leistungen zu erbringen. Als besondere Umstände kommen insbesondere längere oder häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten oder besondere familiäre oder soziale Umstände in Betracht, die geeignet sind, sich leistungsmindernd auszuwirken. Die Wiederholung ist beim Schulleiter spätestens vor Beginn des ersten Prüfungsteils schriftlich zu beantragen, sie gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. (3) Bei bestandener Abschlussprüfung ist weder eine Neuaufnahme in ein Technisches Berufskolleg II noch eine Wiederholung der Prüfung möglich. (4) Wer die Abschlussprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, muss das Berufskolleg verlassen. Das Berufskolleg muss ebenfalls verlassen, wer durch ein gezielt auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gerichtetes Verhalten das Bestehen der Prüfung vereitelt hat. Eine Wiederaufnahme in das Berufskolleg ist nicht möglich. 20 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung und der berufspraktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann diese Gründe nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

13 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine Täuschungshandlung vorliegt, oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer aufsichtsführenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Wer eine Täuschungshandlung begeht, wird von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. In leichten Fällen kann stattdessen die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der berufspraktischen und der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

14 4. Abschnitt Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses "Technischer Assistent"/ "Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz 22 Allgemeines (1) Wer im Technischen Berufskolleg II den Berufsabschluss "Technischer Assistent"/ "Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz erwerben will, muss am Zusatzunterricht im Fach Technische Dokumentation nach Maßgabe der Stundentafel teilnehmen und im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung ablegen. (2) Zur Zusatzprüfung ist auf Antrag zugelassen, wer an der Abschlussprüfung teilnimmt und den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat. (3) Wer die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den Berufsabschluss "Technischer Assistent"/ "Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz nach Anlage 3. Dabei werden die Noten der maßgebenden Fächer, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlusszeugnis übernommen. 23 Durchführung der Zusatzprüfung (1) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten 12, 13 Abs. 2 und 3, 14, 15 Abs. 1 und 3 bis 6, 16, 17, 20 und 21 entsprechend mit folgender Maßgabe: a) Im Fach Technische Dokumentation ist eine schriftliche Prüfungsarbeit zu fertigen (Arbeitszeit 90 Minuten). b) In einer berufspraktischen Prüfung ist nachzuweisen, dass die geforderten berufspraktischen Fertigkeiten vorliegen. Sie erstreckt sich auf den jeweiligen Schwerpunkt im Fach Angewandte Technik. Die Prüfung dauert 150 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Schulleiter auf Grund von Vorschlägen der im jeweiligen Schwerpunkt des Faches Angewandte Technik unterrichtenden Lehrkräfte gestellt, sofern die obere Schulauf-

15 sichtsbehörde oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht während der Prüfung wird durch die in dem jeweiligen Prüfungsfach unterrichtenden Lehrkräfte nach näherer Maßgabe des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgeübt. Für die Niederschrift sowie für die Korrektur und Bewertung der Arbeiten gilt 15 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn a) der Durchschnitt aus den Endnoten der in der Zusatzprüfung geprüften Fächer 4,0 oder besser ist, b) keines der in der Zusatzprüfung geprüften Fächer mit der Endnote "ungenügend" bewertet ist, c) insgesamt nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer einschließlich des Faches Technische Dokumentation schlechter als mit der Note ausreichend bewertet sind und für beide Fächer gemäß 17 Absatz 4 ein Ausgleich gegeben ist, wobei die Fächer der Zusatzprüfung als Kernfächer gelten. (3) Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin ohne erneuten Besuch des Technischen Berufskollegs II wiederholen. 5. Abschnitt Prüfung für Schulfremde 24 Teilnehmer Wer das Abschlusszeugnis des Technischen Berufskollegs II erwerben will, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlussprüfung und im Zusammenhang damit die Zusatzprüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses "Technischer Assistent"/ "Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz ablegen. 25 Zeitpunkt Die Prüfung findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an den entsprechenden öffentlichen Berufskollegs statt.

16 26 Meldung (1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauf folgenden Jahr an das öffentliche Berufskolleg zu richten, an dem die Prüfung durchgeführt werden soll. Die Meldungen von Prüflingen von staatlich genehmigten, aber noch nicht staatlich anerkannten Schulen erfolgt bei der oberen Schulaufsichtsbehörde, in deren Bezirk die Privatschule liegt. (2) Der Meldung sind beizufügen: a) ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit b) die Geburtsurkunde und ein Lichtbild, c) der Nachweis der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Technische Berufskolleg nach 6, d) eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis schon an einer entsprechenden Abschlussprüfung teilgenommen wurde, e) eine Erklärung darüber, ob sich die Prüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses "Technischer Assistent"/ "Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz erstrecken soll, f) Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie über den in allen Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoff und die benutzte Literatur. (3) Für Bewerber von staatlich genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Schulen kann anstelle der Meldung durch den einzelnen Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Bewerber enthalten muss. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. 27 Voraussetzung für die Zulassung (1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als ihnen der Abschluss des Technischen Berufskollegs II bei Besuch des öffentlichen Berufskollegs möglich wäre. (2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer a) die Voraussetzungen für die Aufnahme in das jeweilige Berufskolleg gemäß 6 erfüllt,

17 b) wer das Technische Berufskolleg II nicht wiederholt besucht oder dessen Schulfremdenprüfung noch nicht wiederholt abgelegt hat und c) wer den Abschluss des Technischen Berufskollegs II nicht bereits erworben hat. 28 Entscheidung über die Zulassung: Das öffentliche Berufskolleg entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Bei Bewerberinnen und Bewerbern von staatlich genehmigten Schulen trifft diese Entscheidung die obere Schulaufsichtsbehörde. Sie bestimmt das öffentliche Berufskolleg, an dem die Prüfung abzulegen ist. Dabei kann sie zulassen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der staatlich genehmigten Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde. 29 Durchführung der Prüfung (1) Für die Durchführung der Prüfung gelten im Übrigen die 10 bis 12, 14 bis 17, 20, 21, 22 Absatz 3 und 23 entsprechend mit folgender Maßgabe: a) Fachlehrkräfte im Sinne von 14 Abs. 4 Nr. 2 und 15 Abs. 5 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrkräfte einer öffentlichen Schule, in der Regel der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Schule. b) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle maßgebenden Fächer ( 4 dieser Schulversuchsbestimmungen). Ein schriftlich geprüftes Fach wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies der Prüfling spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung bei der öffentlichen Schule schriftlich beantragt. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. In den nicht schriftlich geprüften Fächern kann der Fachausschuss ganz oder teilweise anstelle einer mündlichen Prüfung eine vereinfachte schriftliche Prüfung durchführen. c) Bei der Feststellung der Ergebnisse der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen. d) Bei Bewerbern staatlich genehmigter, aber nicht staatlich anerkannter Schulen kann die obere Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die schriftliche Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall die obere Schulaufsichtsbehörde. e) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Prüfung in einer anderen Fremdsprache zulassen.

18 (2) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung durch einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Abschlusszeugnis für Schulfremde nach Anlage 2. Wer auch die Prüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses "Technischer Assistent"/ "Technische Assistentin" mit einem den Schwerpunkt kennzeichnenden Zusatz bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis für Schulfremde nach Anlage 3. (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Noten erteilt. 6. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Aufnahme von Bewerbern aus dem Berufskolleg Technik und Medien (1) Im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2009/2010 und das Schuljahr 2010/2011 können auch Bewerber mit einem Abschlusszeugnis des Berufskollegs Technik und Medien mit einem Durchschnitt von 3,4 aus den Noten der Fächer Deutsch, Technisches Englisch, Mathematik und Angewandte Technik mit Labor in das Technische Berufskolleg II aufgenommen werden. Sie bilden mit den Bewerbern mit dem Abschlusszeugnis des Technischen Berufskollegs I eine Bewerbergruppe. (2) Bewerber mit dem Zeugnis des Berufskollegs Technik und Medien sind bei der Aufnahme darauf hinzuweisen, dass das Technische Berufskolleg II insbesondere im Fach Technische Physik teilweise Kenntnisse voraussetzt, die im Berufskolleg Technik und Medien nicht vermittelt wurden und sie sind bei der Aneignung der fehlenden Inhalte von der Schule zu unterstützen.

19 31 Wiederholung der Abschlussprüfung und Zusatzprüfung des Berufskollegs Technische Kommunikation (1) Für Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 die Abschlussprüfung am Berufskolleg für Technischen Kommunikation nicht bestanden haben und im Schuljahr 2009/2010 den Bildungsgang wiederholen, gilt Folgendes: 1. Schüler, die nur die Fachhochschulreife erwerben oder die Fachhochschulreife mit dem Berufsabschluss nach 1 Abs. 2 erwerben möchten, besuchen das Technische Berufskolleg II nach den Vorschriften dieser Schulversuchsbestimmung und nehmen, sofern sie zugleich den genannten Berufsabschluss erwerben möchten, am Zusatzunterricht und der Zusatzprüfung nach 22 und 23 teil. 2. Schüler, die in dem Bildungsgang den Berufsabschluss des "Technischen Kommunikationsassistenten"/der "Technischen Kommunikationsassistentin" erwerben wollen, besuchen das Technische Berufskolleg II nach den Vorschriften dieser Schulversuchsbestimmung mit folgender Maßgabe: a) Das Fach Technische Dokumentation gilt als Fach des Pflichtbereichs. b) Die schriftliche Abschlussprüfung erfolgt in den Fächern aa) Informationstechnik bb) Angewandte Technik (Schwerpunkt Kommunikation und Gestaltung) cc) Technische Dokumentation dd) Volks- und Betriebswirtschaftslehre 150 Minuten 150 Minuten 90 Minuten 120 Minuten. c) Für die Stellung der Aufgaben der schriftlichen Prüfung gilt 23 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Aufgabe für die Fächer Informationstechnik und Volks- und Betriebswirtschaftslehre im Rahmen der Lehrpläne für das Technische Berufskolleg II von der Schule zu stellen sind. d) Sofern an einem Standort im Fach Angewandte Technik der Schwerpunkt Kommunikation und Gestaltung nicht angeboten wird, nehmen Schüler, die die Abschlussprüfung wiederholen nach Möglichkeit in diesem Schwerpunkt an einem entsprechenden Unterrichtsangebot eines anderen Standorts teil. Sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, unterstützt die Schule den Schüler bei der individuellen Vorbereitung auf die Abschlussprüfung. Im Verlauf des Schuljahres führt sie mindestens drei einer Klassenarbeit gleichwertige Leistungsfeststellungen durch, aus deren Noten die Anmeldenote für das Fach Angewandte Technik (Schwerpunkt

20 Kommunikation und Gestaltung) gebildet wird. Der betreuende Lehrer gilt als Fachlehrer im Sinne von 14 Abs. 4 Nr. 2 und 15 Abs. 5. Der Schüler ist vom Besuch des Unterrichts eines weiteren Schwerpunktes im Fach Angewandte Technik befreit. e) Für das Bestehen der Prüfung maßgebende Fächer sind alle Fächer des Pflichtbereichs und das Fach Technische Dokumentation. Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind die Fächer der schriftlichen Prüfung nach Buchstabe b). Bei einer zusätzlichen Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nach Buchstabe g) gelten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik für den Berufsabschluss die Anmeldenoten als Endnoten. f) Wer die Wiederholungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 4. g) Schüler, die zusätzlich zum Berufsabschluss "Technischer Kommunikationsassistent"/"Technische Kommunikationsassistentin" die Fachhochschulreife erwerben möchten, nehmen außerdem an der schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nach 15 Abs. 2 teil. Für den Erwerb der Fachhochschulreife werden die Endnoten in diesen Fächern nach 17 Abs. 1 und 2 gebildet. Die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn die Prüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses "Technischer Kommunikationsassistent"/ "Technische Kommunikationsassistentin" bestanden wurde, der Durchschnitt aus den Endnoten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik 4,0 oder besser ist und im Übrigen die Voraussetzungen des 17 Abs. 4 erfüllt sind, wobei die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik zusätzlich zu den Fächern nach Buchstabe b) als Kernfächer gelten. Wer die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält neben dem Zeugnis nach Anlage 4 das Abschlusszeugnis des Technischen Berufskollegs II nach Anlage 2. (2) Für Schüler, die im Berufskolleg Technische Kommunikation nur die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden haben, gelten die Vorschriften der Schulversuchsbestimmungen für das Berufskolleg Technische Kommunikation vom , /9, zuletzt geändert mit Schreiben vom , /26. Die Schüler nehmen an der Abschlussprüfung des Technischen Berufskollegs II in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik teil; dabei gelten die Prüfungen in den Fächern Deutsch und Englisch des Technischen Berufskollegs II als Prüfungen in den Fächern Deutsch II und Englisch II der Zusatzprüfung des Berufskollegs Technische Kommunikation. Wer die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 5.

21 32 Wiederholung der Schulfremdenprüfung des Berufskollegs Technische Kommunikation Personen, die die Schulfremdenprüfung des Berufskollegs Technische Kommunikation nicht bestanden haben, können ihre Abschlussprüfung einmal wiederholen. Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten 24 bis 29 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufskolleg Technische Kommunikation vom 18.Mai 2001, /9, zuletzt geändert mit Schreiben vom , /26, entsprechend. Die Abschlussprüfung wird an einem Technischen Berufskolleg II abgenommen. Wer die Wiederholungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 6. Wer auch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 7. Wer nur die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife im Rahmen der Schulfremdenprüfung wiederholt und besteht, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage Inkrafttreten Diese Schulversuchsbestimmungen treten am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Schulversuchsbestimmungen für das Berufskolleg Technische Kommunikation vom , /9, zuletzt geändert mit Schreiben vom , /26 außer Kraft. 31 Abs. 2 und 32 bleibt unberührt.

22 Stundentafel - Technisches Berufskolleg II - (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden) Anlage 1 (Zu 3 Absatz 1) 1. Pflichtbereich 1.1 Allgemeiner Bereich Religionslehre 1 Geschichte mit Gemeinschaftskunde 1 Deutsch 3 Englisch 3 Mathematik 4 Volks- und Betriebswirtschaftslehre Berufsfachlicher Bereich Technische Physik 1) 6 Informationstechnik Berufspraktischer Bereich Angewandte Technik (Schwerpunkte): - Grundlagen der Konstruktion (Maschinenbau/Bautechnik) - Computerunterstützte Fertigung - Mechatronische Systeme - Kommunikation und Gestaltung - Software- und Webentwicklung Projektkompetenz 2) 6 2. Wahlpflichtbereich Berufsbezogenes Fach Wahlbereich 3.1 Zusatzprogramm zum Erwerb des schulischen Berufsabschlusses: Technische Dokumentation Weitere Fächer z.b.: Sport Zweite Fremdsprache 4 4. Praktikum 3) 4 Wochen 1) 2) 3) Im Fach Technische Physik sind zwei Stunden Labor enthalten. Die Projektkompetenz ist integrativer Bestandteil des Unterrichts im Fach Angewandte Technik. Dabei umfasst der Anteil der Projektkompetenz ca. 1/4. Das Praktikum ist fakultativ. Betreuungsstunden fallen nicht an.

23 Baden-Württemberg Anlage 2 (Zu 18 Absatz 1, 29 Abs.3, 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g)) Name der Schule Abschlusszeugnis des Technischen Berufskollegs II Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Technischen Berufskollegs II vom 20. Mai 2009, /1, in ihrer jeweils geltenden Fassung, das oben genannte einjährige Berufskolleg besucht und erfolgreich abgeschlossen. 1) an dem oben genannten einjährigen Berufskolleg die Schulfremdenprüfung bestanden. 1) Durch das Bestehen der Abschlussprüfung wurde die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg erworben. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: Bemerkungen: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen: Datum Schulleiter/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in 2) Schulleiter/in 3) Das mit * gekennzeichnete Fach wurde nachrichtlich aus dem Zeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs I übernommen Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6). Anmerkungen: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist

24 Anlage 3 (Zu 22 Abs. 3, 29 Abs. 3) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis des Technischen Berufskollegs II Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Technischen Berufskollegs II vom 20. Mai 2009, /1, in ihrer jeweils geltenden Fassung das oben genannte einjährige Berufskolleg besucht 1), an dem oben genannten Berufskolleg im Rahmen der Schulfremdenprüfung 1), im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses bestanden und ist damit berechtigt, die Berufsbezeichnung Technischer Assistent 1) Technische Assistentin 1) (Schwerpunkt: ) * zu führen. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: Bemerkungen: Datum Schulleiter/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in 2) Schulleiter/in 3) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6). Anmerkungen: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. * mögliche Schwerpunkte: Mechatronische Systeme, Software- und Webentwicklung, Computeruntersützte Fertigung, Konstruktion - Bautechnik, Konstruktion - Maschinenbau, Kommunikation und Gestaltung

25 Baden-Württemberg Anlage 4 (Zu 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) (Übergangsregelung, Wiederholung des Abschlusses Technische/r Kommunikationsassistent/in bei Besuch des Technischen Berufskollegs II, Zeugnis für Schulfremde siehe Anlage 6) Name der Schule Zeugnis des Technischen Berufskollegs II Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Technischen Berufskollegs II vom 20. Mai 2009, /1, das oben genannte einjährige Berufskolleg besucht und die Abschlussprüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Technischer Kommunikationsassistent 1) Technische Kommunikationsassistentin 1) zu führen. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: Bemerkungen: Datum Schulleiter/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in 2) Schulleiter/in 3) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6). Anmerkungen: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist.

26 Anlage 5 (Zu 31 Abs. 2 Satz 3, 32 Satz 6) (Übergangsregelung, Wiederholung nur der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, regulär und Schulfremde) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis der Fachhochschulreife des Technischen Berufskollegs II Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung am Berufskolleg Technische Kommunikation vom 18. Mai 2001, Az.: /9, in ihrer jeweils gültigen Fassung, das Berufskolleg für Technische Kommunikation besucht, 1) am Berufskolleg für Technische Kommunikation die Schulfremdenprüfung abgelegt, 1) im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung am Technischen Berufskolleg II die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg erworben. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: Bemerkungen: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen: Datum Schulleiter/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in 2) Schulleiter/in 3) Das mit * gekennzeichnete Fach wurde nachrichtlich aus dem Zeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs I übernommen Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6). Anmerkungen: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist.

27 Baden-Württemberg Anlage 6 (Zu 32 Satz 4) (Übergangsregelung, Schulfremde, Wiederholung des Abschlusses Technische/r Kommunikationsassistent/in,) Name der Schule Zeugnis des Technischen Berufskollegs II Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Technischen Berufskollegs II vom 20. Mai 2009, /1, in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufskolleg Technische Kommunikation vom 18.Mai 2001, /9 in der Fassung der Änderung vom 27. April 2009, /26, an dem oben genannten Berufskolleg die Schulfremdenprüfung zum Erwerb eines Berufsabschlusses bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Technischer Kommunikationsassistent 1) Technische Kommunikationsassistentin 1) zu führen. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: Bemerkungen: Datum Schulleiter/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in 2) Schulleiter/in 3) Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6). Anmerkungen: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist.

28 Baden-Württemberg Anlage 7 (Zu 32 Satz 5) (Übergangsregelung, Schulfremde, Wiederholung des Abschlusses Technische/r Kommunikationsassistent/in mit Zusatzprüfung Fachhochschulreife) Name der Schule Zeugnis der Fachhochschulreife des Technischen Berufskollegs II Vor- und Zuname geboren am in hat nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Technischen Berufskollegs II vom 20. Mai 2009, /1, in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufskolleg Technische Kommunikation vom 18.Mai 2001, /9 in der Fassung der Änderung vom 27. April 2009, /26 an dem oben genannten Berufskolleg im Rahmen der Schulfremdenprüfung im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden- Württemberg erworben. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften: Bemerkungen: Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen: Datum Schulleiter/in 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses 3) (Dienstsiegel der Schule) Klassenlehrer/in 2) Schulleiter/in 3) Das mit * gekennzeichnete Fach wurde nachrichtlich aus dem Zeugnis des Kaufmännischen Berufskollegs I übernommen Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6). Anmerkungen: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen. 2) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist. 3) Wenn der Schulleiter/die Schulleiterin nicht Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses ist.

29

II. 1. Zu 1 Abs. 3 - Zweck der Ausbildung:

II. 1. Zu 1 Abs. 3 - Zweck der Ausbildung: I. Das Kultusministerium erlässt gemäß 22 in Verbindung mit 35 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Schulversuch "Zweijährige Kaufmännische Berufskollegs Fremdsprachen und Wirtschaftsinformatik die nachfolgenden

Mehr

Ordentliche Abschlussprüfung

Ordentliche Abschlussprüfung Abschlussprüfung an Realschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs II (BK-II-Verordnung) Vom 25. August 2015 (GBl. S. 800, 809) (1) (2) (1) Red. Anm.: Artikel 2 der Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschulen

Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen vom 11. Dezember 1979 (K.u.U. 1980 S. 190; GBl. 1980 S. 216) geändert durch:

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung im Berufsvorbereitungsjahr (BVJVO) Vom 22. Juli 2004 (GBl. S. 658) Geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S.

Mehr

Haftungsausschluss. 1. Abschnitt: Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

Haftungsausschluss. 1. Abschnitt: Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen

Quelle: Aufnahmevoraussetzungen Quelle: juris-abkürzung: BerSchulGym3V BW Ausfertigungsdatum: 23.12.1982 Gültig ab: 02.02.1983 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1983, 183, K.u.U. 1983, S. 33 Gliederungs-Nr: 2228 Verordnung des

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996 (GBl. S. 492) Zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember

Mehr

Vom 25. August 2015. Artikel 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung)

Vom 25. August 2015. Artikel 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs I und II sowie den zweijährigen Kaufmännischen Berufskollegs Fremdsprachen und den zweijährigen Kaufmännischen

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluß an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom 11. Februar 199 (GBl. S. 169; K. u. U. S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung

Mehr

1. Abschnitt Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeines Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489; ber. GBl. S. 723), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November

Mehr

Berufskolleg Fachhochschulreife

Berufskolleg Fachhochschulreife Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) Vom 13. August 2012 (GBl. S. 519; K.u.U. S. 167) Auf

Mehr

Berufsfachschule einjährig gewerblich

Berufsfachschule einjährig gewerblich zum Vorschriftenverzeichnis 6622-27 Seite Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vom. Februar 992 (GBl. S. 69; K.u.U. S. 26)

Mehr

Kaufmännische Berufskollegs. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs

Kaufmännische Berufskollegs. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Kaufmännischen Berufskollegs vom 24. April 1995 (GBl. S. 489, K.u.U. S. 434; ber. GBl. S. 723; K.u.U. S. 515) geändert durch:

Mehr

Staatliche Ballettakademie Ausbildung und Prüfung

Staatliche Ballettakademie Ausbildung und Prüfung zum Vorschriftenverzeichnis 6622-25 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Staatlichen Ballettakademie Berufsfachschule (John-Cranko-Schule Stuttgart) vom 6. Dezember

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (K. u. U. S. 424; GBl. S. 501), zuletzt geändert durch

Mehr

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in:

MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE Name : Vorname: Staatsangehörigkeit: geboren am: geboren in: An das Staatliche Schulamt Ludwigsburg Mömpelgardstraße 26 71640 Ludwigsburg MELDUNG ZUR SCHULFREMDENPRÜFUNG HAUPTSCHULE 2009 Anmeldefrist: 1. März 2009 Bitte Antrag in Druckschrift ausfüllen! Personalbogen

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Büro und Handel

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Büro und Handel Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Büro und Handel Vom 20. Juni 2000 (GBl. 2000, S. 522, K.u.U. 2000, S. 156) Zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S.

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S. Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (1BKFHVO) Vom 13. August 2012 (GBl. 2012, S. 519) Zuletzt geändert durch

Mehr

Gewerblich-technische Berufskollegs

Gewerblich-technische Berufskollegs Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Gewerblich-technischen Berufskollegs in Teilzeitunterricht vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 429; K.u.U. S. 395) geändert durch:

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs I (BK-I-Verordnung) Vom 25. August 2015 (GBl. S. 800) (1) (1) Red. Anm.: Artikel 1 der Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Vom 4. August 1994 (GBl. S. 417) Zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. April

Mehr

Staatliches Schulamt Nürtingen

Staatliches Schulamt Nürtingen Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. und 2 Nr. 4, 5 und 9 sowie Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in Kooperationsklassen Hauptschule - Berufliche Schule (KooperationsklassenVO) Vom 28. Mai 2008 (GBl. S. 191) Auf Grund von 6 Abs. 5, 10

Mehr

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Vom 5. September 2006 (GBl. S. 297; K.u.U. S. 302) Auf Grund von 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung

Mehr

Prüfungsordnung Zertifikat Waldpädagogik

Prüfungsordnung Zertifikat Waldpädagogik Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Baden-Württemberg e. V. Prüfungsordnung Zertifikat

Mehr

Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018

Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 STAATLICHES SCHULAMT NÜRTINGEN An das Staatliche Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen z.hd. Frau Basler Meldung zur Schulfremdenprüfung Werkrealschule 2018 Anmeldefrist: 1. März 2017 Bitte

Mehr

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen Vom 16. April 1993 Aufgrund 62 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG)

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg. Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums für die Ausbildung und Prüfung

Mehr

Fachschule Wirtschafterinnen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft

Fachschule Wirtschafterinnen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft zum Vorschriftenverzeichnis 6626-21 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Ernährung und Hauswirtschaft Vom 23. September 1993 (GBl. S. 631; K.u.U.

Mehr

Fachhochschulreife Freie Waldorfschulen. Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen

Fachhochschulreife Freie Waldorfschulen. Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an Freien Waldorfschulen vom 27. Oktober 1986 (GBl. S. 376; K.u.U. S. 443) geändert durch: Verordnung zur Änderung von Ausbildungs-

Mehr

Seite 1 Abschlussprüfung Waldorfschule, Realschulabschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung

Seite 1 Abschlussprüfung Waldorfschule, Realschulabschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen Vom 13. November 2006 (GBl. S. 369; K.u.U. S. 334) Auf Grund von 10 Abs. 2 und 23 Satz 1 Nr. 6 des

Mehr

Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks

Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart. Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks Prüfungsordnung für die Handwerkskammern Freiburg, Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart Staatlich anerkannte(r) Betriebswirt/-in des Handwerks Ausgabe: Stand Juli 2016 Handwerkskammern Baden-Württemberg Landesakademie

Mehr

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Redaktionelle Inhaltsübersicht Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) Vom 23. November 2008 (GBl. S. 473) Zuletzt geändert

Mehr

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeit- und Teilzeitform)

Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeit- und Teilzeitform) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeit- und Teilzeitform)

Mehr

1. ABSCHNITT Allgemeines

1. ABSCHNITT Allgemeines Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen vom 16. Juni 1999 (GBl. S. 311), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2009 (GBl. S.

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg

Mehr

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung in der Oberstufe der Berufsoberschulen Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik (1BKSPVO) Vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 737) Auf Grund von 35 Absatz 3 und 89 Absatz

Mehr

Elly-Heuss-KnappSchule Fachschule für Sozialpädagogik Robert-Koch-Straße Bühl

Elly-Heuss-KnappSchule Fachschule für Sozialpädagogik Robert-Koch-Straße Bühl Elly-Heuss-KnappSchule Fachschule für Sozialpädagogik Robert-Koch-Straße 5 77815 Bühl Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik

Mehr

Fachschule - Technik und Gestaltung Seite 1 (bisher: Fachschule - Technik)

Fachschule - Technik und Gestaltung Seite 1 (bisher: Fachschule - Technik) Fachschule - Technik und Gestaltung Seite 1 (bisher: Fachschule - Technik) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik und für Gestaltung

Mehr

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO)

Werkrealschulverordnung. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO) Werkrealschulverordnung 6613-23 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung WRSVO) vom 11. April 2012 (GBl. S. 334; K.u.U. S 69)

Mehr

Vom 25. Juni Abschnitt. Allgemeines. 1 Zweck der Ausbildung

Vom 25. Juni Abschnitt. Allgemeines. 1 Zweck der Ausbildung Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Technik und für Gestaltung (Technikerverordnung - TechnikerVO) Vom 25. Juni 1999 Auf Grund von 26 Satz

Mehr

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1. ABSCHNITT. Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1. ABSCHNITT. Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: 2BFS-VO Ausfertigungsdatum: 23.11.2008 Gültig ab: 01.08.2008 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2008, 473, K.u.U. 2009, 9 Gliederungs-Nr: 2223-2 Verordnung

Mehr

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße 4 80333 München Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk 1. Angaben zur Person: Frau Herr

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Vom 10. Juli 2008 (GBl. S. 258) Geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015

Mehr

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom ) Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974

Mehr

Bezirksregierung Münster. Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des

Bezirksregierung Münster. Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des Bezirksregierung Münster Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse

Mehr

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015 Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015 Die Mitgliederversammlung des Bergischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung

Mehr

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 147; K.u.U. S. 61) geändert durch: 1. Verordnung vom 16. Juli 1990

Mehr

Vom 26. Januar Anwendungsbereich

Vom 26. Januar Anwendungsbereich Satzung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg über die Eignungsprüfung für beruflich Qualifizierte zum Zugang zum Studium für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vom 26. Januar 2015 Aufgrund von

Mehr

Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife

Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife zum Vorschriftenverzeichnis Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) Vom 23. November

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufseinstiegsjahr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufseinstiegsjahr Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Berufseinstiegsjahr Erstfassung: 01.08.2006

Mehr

zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018

zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018 Prüfungsordnung 0.70 zum Nachweis der Eignung nach 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 23. März 2018 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Inhaltsverzeichnis Erster

Mehr

Berufliche Schulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung)

Berufliche Schulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Berufliche Schulen Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen (Berufsschulordnung) Vom 10. Juli 2008 GBl. S. 258 Auf Grund von 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und 2

Mehr

Kinderpflegerinnenverordnung

Kinderpflegerinnenverordnung zum Vorschriftenverzeichnis 6622-28 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege () Vom 22. Juni 1995 (GBl. S. 519; K.u.U. S. 444)

Mehr

Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife

Zweijährige Berufsfachschulen Fachschulreife zum Vorschriftenverzeichnis Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen zur Prüfung der Fachschulreife führenden Berufsfachschulen (2BFS-VO) Vom 23. November

Mehr

Hauptschulabschlussprüfung Leitfaden für Schüler und Schülerinnen Prüfungen... 1 Gewichtung der Prüfungen... 3 Bestehen und Nichtbestehen...

Hauptschulabschlussprüfung Leitfaden für Schüler und Schülerinnen Prüfungen... 1 Gewichtung der Prüfungen... 3 Bestehen und Nichtbestehen... prüfung Inhaltsverzeichnis 1 Prüfungen... 1 a. Themenorientierte Projektprüfung... 1 b. Dezentrale Prüfung Englisch... 1 c. Schriftliche Prüfung Deutsch... 2 d. Schriftliche Prüfung Mathematik... 2 e.

Mehr

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007

Mehr

1. Zulassung. 1.2 Die Zulassung bedarf eines förmlichen Antrags. Sie erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde oder deren Beauftragte oder Beauftragten.

1. Zulassung. 1.2 Die Zulassung bedarf eines förmlichen Antrags. Sie erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde oder deren Beauftragte oder Beauftragten. Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von

Mehr

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen

Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen vom 6. Oktober 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und des 49 Abs. 11 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom

Mehr

Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT

Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (Erzieherverordnung - ErzieherVO) 1 Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT Abschnitt

Mehr

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse

Mehr

Informationen zur Schulfremdenprüfung 2017 an der Reinhold-Nägele-Realschule Weinstadt

Informationen zur Schulfremdenprüfung 2017 an der Reinhold-Nägele-Realschule Weinstadt Reinhold-Nägele-Realschule Beutelsbacher Str. 76 71384 Weinstadt Telefon (0 71 51) 3 69 06-0 Telefax (0 71 51) 3 69 06-25 Informationen zur Schulfremdenprüfung 2017 an der Reinhold-Nägele-Realschule Weinstadt

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2008, 414 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2008, 414 Gliederungs-Nr: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: VOAPLandw Ausfertigungsdatum: 17.11.2008 Gültig ab: 05.12.2008 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2008, 414 Gliederungs-Nr: 7802 Verordnung des Ministeriums

Mehr

1. Abschnitt Allgemeines

1. Abschnitt Allgemeines Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (K. u. U. S. 424; GBl. S. 501; K. u. U. S. 424), zuletzt

Mehr

Verwaltungsvorschrift vom 10. März Az.: /63. A. Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes

Verwaltungsvorschrift vom 10. März Az.: /63. A. Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Aktenzeichen: 41-6620.520/63 Erlassdatum: 10.03.2012 Fassung vom: 10.03.2012 Gültig ab: 01.05.2012 Quelle: Gliederungs-Nr:

Mehr

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera hat am 14. Februar 2017 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Mehr

für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben.

für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben. Az.: 22-12 (22-75-24) Zeugnisse und Bescheinigungen für die Vom 18. April 2017 I. Hiermit werden gemäß 13 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit 17 der Zeugnisordnung (Nachdruck BrSBl. 242.01) sowie gemäß 23

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (Kinderpflegeverordnung - KiPflVO)

Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (Kinderpflegeverordnung - KiPflVO) Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (Kinderpflegeverordnung - KiPflVO) Vom 21. Juli 2015 INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1: Allgemeines

Mehr

Informationen über das Berufskolleg Wirtschaftsinformatik

Informationen über das Berufskolleg Wirtschaftsinformatik Diener & Hahn Informationen über das Berufskolleg Wirtschaftsinformatik Merkmale und Ziele Das Kaufmännische Berufskolleg Wirtschaftsinformatik ist eine 2-jährige Vollzeitschule, die auf einem qualifizierten

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung

Mehr

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung

1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung

Mehr

Berufskolleg Fachhochschulreife

Berufskolleg Fachhochschulreife 6623-24 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife vom 3. Juli 1984 (GBl. S. 501; K.u.U. S. 424) geändert

Mehr

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;

Mehr

An die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48.27/ Leopoldstr Detmold. Ich bitte um Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb des:

An die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48.27/ Leopoldstr Detmold. Ich bitte um Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb des: Meldeschluss: 01.02. jeden Jahres Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung für den Hauptschulabschluss und für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gemäß der Verordnung über die Externenprüfung (PO-Externe-S

Mehr

Berufskolleg Technische Assistenten

Berufskolleg Technische Assistenten zum Vorschriftenverzeichnis 6623-25 Seite 1 Verordnung des Kultusmisteriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufskollegs für technische Assistenten (Technische Assistenten-Verordnung

Mehr

Informationen zum Bildungsgang

Informationen zum Bildungsgang Zweijähriges Berufskolleg Wirtschaftsinformatik Jahnstraße 19 (Gebäude Süd) 88239 Wangen Telefon 07522 7073-0 Telefax 07522 7073-118 Internet: http://www.bs-wangen.de E-Mail: sekretariat@bs-wangen.de Informationen

Mehr

Prüfungsordnung Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Prüfungsordnung Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 11472 Prüfungsordnung Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 13. März 2017 (Abl. S. 1401) 1 Sachkundeprüfung Der Nachweis

Mehr

Berufspraktikum. Vom 21. Juli Allgemeines

Berufspraktikum. Vom 21. Juli Allgemeines Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege (Kinderpflegeverordnung - KiPflVO) vom 21. Juli 2015 Berufspraktikum Verordnung

Mehr

Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2018

Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2018 STAATLICHES SCHULAMT NÜRTINGEN An das Staatliche Schulamt Nürtingen Marktstraße 14 72622 Nürtingen z.hd. Frau Basler Meldung zur Schulfremdenprüfung Hauptschule 2018 Anmeldefrist: 31. Januar 2018 Bitte

Mehr

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe 1 Sachkundeprüfung Der Nachweis der Sachkunde gem. 34a GewO i.v.m. 5a BewachV kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO)

Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Vom 28. Juni 2017 Auf Grund von 35 Absatz 3 und 89

Mehr

INHALTSÜBERSICHT. Abschnitt 2: Aufnahmeverfahren 6 Aufnahmevoraussetzungen 7 Aufnahmeantrag

INHALTSÜBERSICHT. Abschnitt 2: Aufnahmeverfahren 6 Aufnahmevoraussetzungen 7 Aufnahmeantrag Verordnung des Kultusministeriums über die praxisintegrierte Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskollegs (BKSPIT-VO) Vom 28. Juni 2017 Auf Grund von 35 Absatz 3 und 89

Mehr

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: 1BKSPVO Ausfertigungsdatum: 21.07.2015 Gültig ab: 01.08.2015 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2015, 737, K.u.U. 2015, 296 Gliederungs-Nr: 2225 Verordnung

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (praxisintegriert)

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 17. August 2006 Nr. 37/2006 I n h a l t : Ordnung für die Feststellung einer den Anforderungen der Hochschule entsprechenden Allgemeinbildung und einer studiengangbezogenen

Mehr

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt?

2. Wo finden die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler statt? Allgemeine Information der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher (Auszug aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an

Mehr

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)

Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen

Mehr

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 06.Juni 2011

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 06.Juni 2011 Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 06.Juni 2011 Die Mitgliederversammlung des Bergischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung

Mehr