Statuten. Spitex Schötz-Ebersecken

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1 Statuten Spitex Schötz-Ebersecken Ausgabe März 2017

2 Inhaltsverzeichnis 1 GRUNDLAGEN... 3 Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz... 3 Art. 2 Zweck und Aufgaben... 3 Art. 3 Mitglieder... 3 Art. 4 Haftung ORGANISATION Allgemeines... 3 Art. 5 Organe und Amtsdauer Mitgliederversammlung... 4 Art. 6 Einberufung... 4 Art. 7 Aufgaben und Befugnisse... 4 Art. 8 Durchführung der Versammlung Vorstand... 5 Art. 9 Zusammensetzung... 5 Art. 10 Aufgaben und Befugnisse... 5 Art. 11 Einberufung... 5 Art. 12 Durchführung der Vorstandssitzung... 5 Art. 13 Zeichnungsberechtigung Geschäftsleitung... 6 Art. 14 Aufgaben und Befugnisse... 6 Art. 15 Berichterstattung Kontrollstelle... 6 Art. 16 Zusammensetzung und Aufgaben FINANZEN... 6 Art. 17 Grundsätze... 6 Art. 18 Spendenfonds... 7 Art. 19 Entschädigung und Besoldung SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 7 Art. 20 Zusammenschlüsse/Fusionen... 7 Art. 21 Vereinsauflösung... 7 Art. 22 In Kraft treten... 7 Anmerkung: Zwecks besserer Lesbarkeit wird in diesen Statuten bei Personen die männliche Form verwendet; gemeint sind aber immer Personen beider Geschlechter. Spitex Schötz-Ebersecken: Statuten 2

3 1 Grundlagen Art. 1 Name, Rechtsnatur und Sitz Unter dem Namen Spitex Schötz-Ebersecken besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schötz. Art. 2 Zweck und Aufgaben Der Verein bezweckt die Verwirklichung einer bedarfsorientierten Hilfe und Pflege zu Hause an kranken, behinderten, betagten, verunfallten und rekonvaleszenten Menschen. Er stellt Dienstleistungen sicher, die es den Klientinnen und Klienten ermöglichen, ihre Selbständigkeit, Eigenaktivität, Integration und Selbstverantwortung in einem hohen Grad zu erhalten. Dienstleistungen, Aufgaben, Organisation und Funktionen innerhalb des Vereins und seiner Angebote werden im Einzelnen im betrieblichen Leistungsauftrag geregelt. Der Verein kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben auf kommunaler und regionaler Ebene mit Organisationen zusammenarbeiten. Er kann Mitglied kantonaler, interkantonaler und eidgenössischer Dachverbände sein. Art. 3 Mitglieder Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, Familien oder juristische Personen sein, die den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag bezahlen. In der Familienmitgliedschaft sind Kinder bis 18 Jahre oder in Ausbildung eingeschlossen. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Das Mitglied kann jeweils auf den Termin der Generalversammlung hin mittels schriftlicher Mitteilung austreten. Bezahlt es zwei Jahresbeiträge nicht, gilt dies als Austrittserklärung auf die nächste Mitgliederversammlung hin. Der Vorstand kann mit abschliessendem Entscheid ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Art. 4 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 2 Organisation 2.1 Allgemeines Art. 5 Organe und Amtsdauer Die Organe des Vereins sind folgende: a) Mitgliederversammlung b) Vorstand c) Kontrollstelle Die Amtsdauer für Vorstand und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Spitex Schötz-Ebersecken: Statuten 3

4 2.2 Mitgliederversammlung Art. 6 Einberufung Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte schriftlich verlangt. Zeit, Ort sowie die Traktandenliste der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich und öffentlich bekannt zu geben. Anträge von Mitgliedern zu nicht traktandierten Geschäften sind dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Art. 7 Art. 8 Aufgaben und Befugnisse a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Genehmigung der Jahresberichte von Präsident und Geschäftsleitung c) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle d) Entlastung des Vorstandes e) Genehmigung des Budgets f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages g) Wahl des Präsidiums, des Vorstandes, der Kontrollstelle h) Beschlussfassung über fristgerecht eingereichte Anträge von Mitgliedern i) Änderung der Statuten j) Zusammenschluss mit anderen Vereinen oder Verbänden k) Auflösung des Vereins Durchführung der Versammlung Den Vorsitz aller Mitgliederversammlungen führt der Präsident oder der Vizepräsident. Das Protokoll führt der Aktuar. An der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder je eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Die Wahlen und Beschlüsse erfolgen durch das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Spitex Schötz-Ebersecken: Statuten 4

5 2.3 Vorstand Art. 9 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Aktuar sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Mitwirkung von Gemeindevertretern ist wünschenswert. Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten ins Amt, im Übrigen konstituiert der Vorstand sich selbst. Die Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Art. 10 Aufgaben und Befugnisse Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Traktandenliste b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Ausschluss von Mitgliedern d) Strategische Planung, Entscheid für die Übernahme neuer Aufgaben und Erteilung des betrieblichen Leistungsauftrages e) Strategische Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit und der Pflege der Beziehungen zu Partnerorganisationen f) Abschluss von Leistungsverträgen g) Erlass von Richtlinien und Reglementen für die Geschäftsleitung und die Genehmigung von Organigramm und Funktionsdiagramm h) Festlegung von Tarifen für die Dienstleistungen i) Vorbereitung von Jahresrechnung und Budget zuhanden der Mitgliederversammlung j) Festlegung der Besoldungsansätze für das Personal k) Wahl und Entlassung der Geschäftsleitung l) Wahl und Entlassung der Bereichsleitungen in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung m) Einsetzung und Wahl von Arbeitsgruppen Art. 11 Einberufung Der Präsident beruft die Vorstandssitzung ein, sooft es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied oder die Geschäftsleitung kann die Einberufung einer Sitzung unter schriftlicher Angabe der Geschäfte verlangen. Art. 12 Durchführung der Vorstandssitzung Der Präsident führt die Vorstandssitzung. Im Verhinderungsfalle der Vizepräsident. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er kann einzelne Geschäfte an ein einzelnes Mitglied oder an eine Arbeitsgruppe delegieren. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Spitex Schötz-Ebersecken: Statuten 5

6 Art. 13 Zeichnungsberechtigung Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt rechtsverbindliche Einzelunterschrift. Der Vorstand kann weiteren Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitenden für ihren Aufgabenbereich die Zeichnungsbefugnis erteilen. Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung für den Kassenverkehr separat regeln. 2.4 Geschäftsleitung Art. 14 Aufgaben und Befugnisse Die Geschäftsleitung führt die Geschäftsstelle des Vereins. Sie ist verantwortlich für die operative Betriebsführung und die Entwicklung des Dienstleistungsangebotes. Sie erfüllt zusammen mit dem Personal den betrieblichen Leistungsauftrag und trägt im Rahmen der Kompetenzordnung, der Reglemente und der weiteren Vorgaben des Vorstandes die fachliche und finanzielle Verantwortung. Art. 15 Berichterstattung Die Geschäftsleitung informiert den Vorstand über die Umsetzung des betrieblichen Leistungsauftrages, das Personal, den Stand der verwendeten und genehmigten Mittel und die allfällig eingeleiteten Korrekturmassnahmen. 2.5 Kontrollstelle Art. 16 Zusammensetzung und Aufgaben Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Als Kontrollstelle kann auch eine externe Organisation ernannt werden, die gemäss Obligationenrecht (OR, Art. 727a) dazu befähigt ist. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet Vorstand und Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis. 3 Finanzen Art. 17 Grundsätze Der Verein finanziert seine Aufgaben durch: a) Erträge aus Dienstleistungen und Leistungsverträgen b) Mitgliederbeiträge c) Zuwendungen Dritter (Spenden, Legate, weitere Einnahmen) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Vor der Übernahme neuer Aufgaben durch den Verein muss die Finanzierung sichergestellt sein. Spitex Schötz-Ebersecken: Statuten 6

7 Art. 18 Spendenfonds Der Verein betreibt einen Spendenfonds. Ein Fondsreglement gibt Auskunft über die Speisung und Verwendung der Gelder. Es wird eine separate Rechnung des Spendenfonds geführt. Diese wird durch die Kontrollstelle geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Art. 19 Entschädigung und Besoldung Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ein Sitzungsgeld, der Präsident für den zusätzlichen Aufwand eine Entschädigung. Aktuar und Mitglieder von Arbeitsgruppen können separat entschädigt werden. 4 Schlussbestimmungen Art. 20 Zusammenschlüsse/Fusionen Über Zusammenschlüsse mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Art. 21 Vereinsauflösung Sie kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Das Vereinsvermögen wird, nach Erfüllung aller Verpflichtungen, in eine allfällig aus dem Verein entstandene Organisation mit anderer Rechtsform überführt, oder der Einwohnergemeinde Schötz übergeben, bis ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck gegründet wird. Ihm wird dieses dannzumal ins Startkapital übergeben. Falls innerhalb von drei Jahren kein neuer ähnlicher Verein gegründet wird, verfällt das Vermögen anteilsmässig nach Einwohnerzahl zu Gunsten der Gemeinden Schötz und Ebersecken für soziale Zwecke. Art. 22 In Kraft treten Mit der Annahme dieser Statuten an der Mitgliederversammlung vom 16. März 2017 treten diese per sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 1. Januar Schötz, 16. März 2017 Der Präsident Die Aktuarin Beat Grüter Rita Stöckli Spitex Schötz-Ebersecken: Statuten 7

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