Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten

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1 Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten Schweizerisches Herkunftsnachweissystem Ausgabe: 14. August 2018 Seite: 1 von 27

2 Seite 2 von 27 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Neuerungen zur letzten Version 4 3. Beglaubigung der Anlagedaten Allgemeines Herkunftsnachweis-Erfassungspflicht Ersatznachweise Beglaubigung von HKN- und Ersatznachweisanlagen im HKN-System Beglaubigung von EVS- und EIV-Anlagen Änderung der Messanordnung Eigenverbrauchsregelung MKF-Anlagen Re-Audits Messung Allgemeine Produktionsdatenermittlung Nettoproduktionsmessung der Anlage (keine Eigenverbrauchsregelung, ohne Speicher) Überschussmessung bei Eigenverbrauch (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva, ohne Speicher) Überschussmessung bei Eigenverbrauch für eine Anlage mit Anschlussleistung über 30 kva (ohne Speicher) Ermittlung der Energiemengen im ZEV Verwendung von Speichern bei Energieerzeugungsanlagen Verwendung eines Speichers mit einer Überschussmessung (Eigenverbrauch) Nettomessung mit einem Speicher ohne Eigenverbrauch Beglaubigung der Produktionsdaten Allgemeines Datenübermittlung Vorgaben für die Meldung von mittels Smartmeter oder Lastgangmessung gemessenen Produktionsdaten Vorgaben für die Meldung von Produktionsdaten, die nicht mittels Smartmeter resp. nicht Lastgang gemessenen sind MKF-Anlagen Anlagen des Ersatznachweises Sonderregelungen Glossar 26

3 Seite 3 von Einleitung Pronovo wickelt im Auftrag des Bundes das Einspeisevergütungssystem (EVS), die Einmalvergütung (EIV), den Herkunftsnachweis (HKN), die Mehrkostenfinanzierung (MKF) sowie die Stromkennzeichnung ab. Dieser Auftrag entspricht dem Geltungsbereich von Pronovo als akkreditierte «Zertifizierungsstelle für die Ausstellung, Überwachung der Weitergabe und Entwertung von Herkunftsnachweisen gemäss Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung sowie für die Abwicklung der Förderprogramme EVS, EIV und MKF» 1. Für die operative Umsetzung dieser Aufgaben betreibt Pronovo das Schweizerische Herkunftsnachweissystem (HKN-System) und stellt damit die Plattform für den Handel der HKN zur Verfügung. Alle darin verwalteten Daten zu Produktionsanlagen und Produktionsdaten müssen geltenden Mindestanforderungen genügen, deren Grundlagen die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bilden. Der vorliegende Leitfaden dient den beglaubigenden Stellen als Vorgabe zur einheitlichen Handhabung für die Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten. Er umfasst einerseits die nicht geförderten Anlagen, für die Herkunftsnachweise (HKN-Anlagen) und Ersatznachweise (EN-Anlagen) ausgestellt werden. Andererseits deckt der Leitfaden Beglaubigungen von durch den Bund geförderten Anlagen des Einspeisevergütungssystems, der Einmalvergütung (beinhaltet kleine und grosse Einmalvergütung) und Mehrkostenfinanzierung ab. Nur Anlagen- und Produktionsdaten, die von unabhängiger Stelle beglaubigt sind, werden im Herkunftsnachweissystem verarbeitet. Mit der Beglaubigung dieser Daten wird garantiert, dass die Produktion einer bestimmten Anlage korrekt erfasst wurde und damit die Ausstellung von HKN, resp. die Auszahlung von öffentlichen Fördermitteln, berechtigt ist. Die HKN werden für die Stromkennzeichnung gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verwendet und dienen der Transparenzsteigerung für die bezogene elektrische Energie. Den beglaubigenden Stellen (Netzbetreiber oder Auditoren) wird eine hohe Verantwortung zu Teil, die durch das sorgfältige Erheben und Beglaubigen von Daten der betreffenden Anlagen wahrgenommen werden muss. Das Energiegesetz stellt entsprechend die Verletzung von Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität unter Strafe 2. Pronovo kann im Sinne der HKSV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des Herkunftsnachweissystems stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische Erneuerung der Beglaubigung verlangen 3. 1 Wortlaut des Geltungsbereichs der Akkreditierung der Pronovo AG im Verzeichnis der Schweizerischen Akkreditierungsstelle 2 Gemäss Art.70 Abs. 1 lit. a Energiegesetz (EnG; SR 730.0) 3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Verordnung über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)

4 Seite 4 von Neuerungen zur letzten Version In der vorliegenden Version werden folgende Themen ergänzt resp. präzisiert: Ausgabedatum Änderungsbeschrieb Einbezug von Smartmetern in der Produktionsdatenmeldung, Beglaubigung und Produktionsdatenmeldung zum Ersatznachweis (EN), Behandlung von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) Verweise auf rechtliche Grundlagen auf Grund Revision des EnG und der Verordnungen angepasst, neue Vollzugsstelle Pronovo Anlagen werden erst mit einer Anlagenleistung ab 2 kw in das HKN-System aufgenommen Grundprinzipien zur Verwendung von Speichern aus Sicht Pronovo Zum Re-Audit verpflichtet sind nur noch Anlagen mit einer Anschlussleistung grösser 300 kva sowie Pumpspeicherkraftwerke 3. Beglaubigung der Anlagedaten 3.1. Allgemeines Die Beglaubigung der Anlagen muss durch einen, für den betreffenden Fachbereich durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) zugelassenen, Auditor erfolgen. Die Beglaubigung muss im Rahmen einer Begehung vor Ort und durch Überprüfung vorgelegter Dokumente geschehen. Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kva (wechselstromseitige Nennleistung) können durch den zuständigen Netzbetreiber (Betreiber der Messstelle) beglaubigt werden, sofern dieser rechtlich vom Anlagenbetreiber entflochten ist. 2 Für die Durchführung einer Beglaubigung ist der Anlagenbetreiber verantwortlich und beauftragt dafür einen Auditor bzw. den Netzbetreiber. Mit seiner Unterschrift und mit dem Stempel des Unternehmens bestätigt der Auditor bzw. Netzbetreiber sämtliche Anlagedaten und ist für deren Korrektheit und Vollständigkeit verantwortlich. Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva gilt die rechtliche Pflicht zur Erfassung von Anlageund Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem 4 (ausgenommen davon sind Anlagen mit 50 oder weniger Betriebsstunden pro Jahr 5. Dies ist unabhängig davon, ob sich die Anlage auf dem freien Markt oder auf einer der Wartelisten befindet. Damit eine Anlage in den Genuss einer EVS-, EIV- oder MKF-Förderung kommen kann, ist die Erfassung im Herkunftsnachweissystem und eine entsprechende Beglaubigung auch für kleinere Anlagen Pflicht. Im Herkunftsnachweissystem werden nur Anlagen erfasst, die eine installierte elektrische Leistung von mindestens 2 kw Gleichstrom-Spitzenleistung bei PV, resp. eine Anschlussleistung von mindestens 2 kva bei den übrigen Technologien aufweisen. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Energieverordnung (EnV) 5 Gemäss Art. 2 Abs. 2 EnV

5 Seite 5 von 27 Berechtigung zum Ausstellen des Formulars Beglaubigung der Anlage Beglaubigungen von Anlagendaten können gemäss der nachfolgenden Tabelle von einem Auditor oder durch den Netzbetreiber vorgenommen werden. Beglaubigung durch Netzbetreiber Auditor 7 Anlage: bis einschliesslich 30 kva Anschlussleistung UND vom Netzbetreiber rechtlich entflochten 6 Zulässig Anlage: A) über 30 kva Anschlussleistung ODER B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich entflochten ODER C) Pumpspeicherkraftwerk (alle Grössen) X Nicht zulässig Zulässig Die Berechtigungen gelten unabhängig davon, ob die betreffende Anlage am EVS, der EIV oder am freien Markt teilnimmt oder während der EVS-Wartezeit frei handelbare HKN ausgestellt werden sollen. Ausfüllen des Formulars Beglaubigung der Anlage Bei der Beglaubigung einer Anlage muss der Netzbetreiber resp. Auditor folgende Grundsätze beachten: Es dürfen nur fertig installierte, an das Netz angeschlossene und vom Anlagenbetreiber abgenommene Anlagen beglaubigt werden (Sicherheitsnachweis liegt vor). Sämtliche erforderlichen Daten müssen eingeholt und gegenüber Pronovo mithilfe des Formulars Beglaubigung der Anlage für die jeweilige Technologie beglaubigt werden. Der Netzbetreiber resp. Auditor überprüft persönlich vor Ort die Existenz und die Funktionstüchtigkeit der Anlage und bestätigt die korrekte Anordnung der Messstrecke. Ist der Netzanschluss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht mit der gesamtnotwendigen Kapazität ausgebaut, kann trotzdem die gesamte Leistung der Anlage beglaubigt werden. Es ist keine weitere Beglaubigung nach Ausbau des Netzanschlusses nötig. Die ESTI-Plangenehmigungsverfügung muss für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva vorliegen und in Kraft sein. Die seit der Inbetriebnahme gemessene Produktion muss plausibel sein. Falls die Anlage einem dieser Kriterien nicht entspricht, muss die Beglaubigung abgebrochen und nach Behebung der Mängel wiederholt werden. Hat ein Auditor die Beglaubigung durchgeführt, legt er seinen Schriftwechsel mit dem Netzbetreiber zur Abfrage der Messpunktbezeichnung(en) der Beglaubigung bei. Mit der rechtsgültigen Unterschrift (Visum auf jeder Seite) und des Stempels des Auditors resp. des zuständigen Netzbetreibers auf dem Formular Beglaubigung der Anlage bestätigt dieser die Korrektheit und Vollständigkeit aller angegebenen Anlagedaten. Das Formular Beglaubigung der Anlage ist im Original per Post bei Pronovo einzureichen. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV, SR ). 7 Eine aktuelle Liste der durch die SAS akkreditierten Auditoren finden Sie auf der Pronovo-Webseite unter

6 Seite 6 von 27 Unvollständig ausgefüllte Beglaubigungsformulare werden nicht bearbeitet und werden an die unterzeichnende Person (Auditor/Netzbetreiber) retourniert. Als Eingangsdatum gilt dann die Einreichung des vollständig und korrekt ausgefüllten Formulars. Anlagendefinition für EVS-, EIV- und HKN-Anlagen Im Allgemeinen sind die Anlagedefinitionen in den Anhängen der EnFV anzuwenden (Anhang 1.1: Wasserkraft; Anhang 1.2: Photovoltaik; Anhang 1.3: Windenergie; Anhang 1.4: Geothermie; Anhang 1.5: Biomasseanlagen). Ausnahmen hierzu bilden: Grosswasserkraftanlagen, die als hydraulisches System zu einer Anlage zusammengefasst und Kernenergieanlagen, bei denen redundante Netzanschlusspunkte als ein Netzanschlusspunkt betrachtet und beglaubigt werden. Einreichung des Formulars Beglaubigung der Anlage Das Formular Beglaubigung der Anlage muss spätestens im Folgemonat der Inbetriebnahme bei Pronovo eingereicht werden. Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, rechtzeitig mit einem Auditor oder dem Netzbetreiber einen Beglaubigungstermin vor Ort zu vereinbaren. Bis zur Einreichung der vollständigen Beglaubigung einer EVS-Anlage kann nur der Referenzmarktpreis ausbezahlt werden. Wenn eine Anlage nach Einreichen der Beglaubigung verändert oder erweitert wird, so muss der Anlagenbetreiber diese Änderung oder Erweiterung spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme Pronovo melden 8 und spätestens bis zum Ende des Nachfolgemonats nach deren Inbetriebnahme eine neue Beglaubigung dazu einreichen. Bei Änderungen der Messanordnung oder der zusätzlichen Installation eines Speichers bei einer bereits beglaubigten Anlage reicht das vereinfachte Formular Änderungen der Messanordnung und/oder Installation eines Speichers aus. Unvollständig ausgefüllte Beglaubigungsformulare werden nicht bearbeitet und an die zuständige Person (Anlagenbetreiber/ Netzbetreiber/ Auditor) retourniert. Dabei werden die folgenden drei Fälle unterschieden: Fall 1: Formular Beglaubigung der Anlage nicht vollständig und vom Auditor unterschrieben Formular wird an Auditor retourniert Fall 2: Formular Beglaubigung der Anlage nicht vollständig und vom Netzbetreiber unterschrieben Formular wird an Netzbetreiber retourniert Fall 3: Formular Beglaubigung der Anlage vollständig aber es sind noch Informationen vom Anlagenbetreiber nötig (z.b. Anlagenbetreiberwechsel ) Formular wird an Anlagenbetreiber retourniert 8 Gemäss Art. 2 Abs. 4 HKSV

7 Seite 7 von Herkunftsnachweis-Erfassungspflicht Seit dem 1. Januar 2013 gilt die rechtliche Erfassungspflicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva 9, d.h. dass diese Anlagen im Herkunftsnachweissystem erfasst werden müssen. Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva können auf freiwilliger Basis z.b. zwecks Vermarktung der HKN resp. des HKN mit Zusatzqualität (Label) freiwillig im Herkunftsnachweissystem registriert werden. Ausnahmen zur Erfassungspflicht sind Anlagen, welche während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden (z.b. Notstromaggregate). Als HKN-Anlagen gelten Anlagen, welche nach dem Territorialprinzip in das Schweizer Netz einspeisen und weder für das Vergütungsmodell des EVS, noch für die EIV registriert sind Ersatznachweise Ab dem 1. Januar 2018 können für Anlagen, die nicht in das Schweizer Netz einspeisen 10 und für die an ihrem Standort für den entsprechenden Energieträger von der Ausstellbehörde des betreffenden Landes keine HKN 11 ausgestellt werden, durch Pronovo Ersatznachweise ausgestellt werden. Diese Ersatznachweise können nur innerhalb der Schweiz gehandelt und in der Schweizer Stromkennzeichnung ausgewiesen werden. Ein Export von Ersatznachweisen ins Ausland ist nicht möglich. Beglaubigungen für den Ersatznachweis dürfen nur durch Auditoren durchgeführt werden, die von der SAS für den betreffenden Energieträger akkreditiert wurden Beglaubigung von HKN- und Ersatznachweisanlagen im HKN-System Im Rahmen der Beglaubigung einer HKN- oder Ersatznachweis-Anlage ist es immer notwendig, die Anlage durch den Netzbetreiber resp. Auditor via Online-Zugang im Herkunftsnachweissystem zu erfassen. Ersatznachweis-Anlagen dürfen nur durch Auditoren registriert werden. Ohne die Online-Erfassung kann eine Anlage nicht in das Herkunftsnachweissystem aufgenommen werden. Beglaubigungen von Anlagen, welche nicht vorerfasst wurden, werden von Pronovo an den Netzbetreiber bzw. Auditor retourniert. Der Ablauf bis zur HKN/Ersatznachweis-Ausstellung im Überblick: Online-Erfassung im HKN-System Einreichen vollständige Beglaubigung Ausfschaltung durch Pronovo, Versand Benachrichtigungsmail Produktionsdatenmeldung durch Netzbetreiber/ Auditor Die Registrierung einer erfassungspflichtigen bzw. die freiwillige Registrierung einer nichterfassungspflichtigen Anlage erfolgt in folgenden Schritten: Der Auditor bzw. der Netzbetreiber erhebt die relevanten Daten der HKN-Anlage im Rahmen einer Anlagenbegehung und beglaubigt diese. Bei einer Ersatznachweisanlage führt der Auditor nach 9 Gemäss Art. 2 Abs.1 EnV 10 Zulässig für den Ersatznachweis sind Anlagen, die ihren Standort in den Mitgliedsländern des AIB haben: 11 HKN gemäss geltender EU-Richtlinie 2009/28/EG

8 Seite 8 von 27 denselben Vorgaben eine vor-ort-begehung am Anlagenstandort durch. Der Auditor bzw. der Netzbetreiber erfasst die beglaubigten Anlagendaten über seinen Online-Zugang im Herkunftsnachweissystem. Für Auditoren und Netzbetreiber ist daher ein Online-Zugang zum Herkunftsnachweissystem zwingend notwendig. Dieser muss bei Pronovo beantragt werden. Nach Abschluss dieser Online-Erfassung druckt der Auditor bzw. Netzbetreiber die erfassten Daten aus und sendet die erstellten beglaubigten Anlagedaten gemäss den Vorgaben dieses Dokuments an Pronovo. Pronovo prüft die erfassten Daten und gibt die Anlage im Herkunftsnachweissystem frei. Sobald die Anlage durch Pronovo freigegeben und dem Netzbetreiber ein Benachrichtigungsmail gesendet wurde, können für die Anlage Produktionsdaten gemeldet und HKN ausgestellt werden (siehe Kap. Beglaubigung von Produktionsdaten ) 3.5. Beglaubigung von EVS- und EIV-Anlagen Pronovo wickelt im Auftrag des Bundes das EVS und die EIV ab und ist die zentrale Ansprechstelle für Fragen rund um das EVS / die EIV. Um am EVS teilnehmen resp. die EIV erhalten zu können, müssen zwingend die Teilschritte Gesuch, Einreichung der Gesuchsunterlagen sowie vollständige Beglaubigung eingehalten werden. Anders als bei HKN-Anlagen muss der Auditor oder Netzbetreiber eine EVS- oder EIV-Anlage nicht im HKN- System registrieren 12, sondern mittels den auf der Pronovo-Webseite für jede Erzeugungstechnologie bereit gestellten Beglaubigungsformularen beglaubigen. Anlagen, die sich auf einer Warteliste befinden und bereits realisiert sind müssen beglaubigt werden wenn: Eine Anschlussleistung über 30 kva vorliegt und die Anlage somit erfassungspflichtig ist. Während der Wartezeit auf ein Förderprogramm die Möglichkeit genutzt werden möchte, HKN für den freien Markt auszustellen Änderung der Messanordnung Für den Fall, dass es zu einer Änderung der Messanordnung kommt (z.b. im Zuge einer Umstellung auf Eigenverbrauch), stellt Pronovo das vereinfachte Beglaubigungsformular Änderungen der Messanordnung und/oder Installation eines Speichers zur Verfügung. Eine solche Beglaubigung ist dann notwendig, wenn sich das Elektroschema der Anlage bis zum Netzanschluss hinsichtlich der Zähleranordnung ändert, d.h. wenn es zu einem tatsächlichen Einsetzen, Umsetzen oder Herausnehmen von Zählern in der Verschaltung kommt. Für bereits installierte Zähler ist das Formular nicht notwendig. Voraussetzung für die Verwendung des vereinfachten Beglaubigungsformulars ist, dass Pronovo bereits eine ordentliche Beglaubigung vorliegt und sich keine weiteren Anlagedaten ändern. Zudem gilt insbesondere für Netzbetreiber zu beachten, dass bei der Umstellung einer EVS-Anlage von nicht Lastgang gemessen (nlgm) auf Lastgang gemessen (LGM) resp. Smartmeter die Anlage der Bilanzgruppe Erneuerbare Energien (BG-EE) zugeordnet werden muss. Die BG-EE legt den Bilanzstichtag für den Wechsel der Bilanzgruppe fest. Wechselt die Anlage allerdings in die Direktvermarktung, wechselt 12 Dies, weil die Anlage bereits beim Erfassen des Online-Gesuchs im HKN-System erfasst werden. Die Beglaubigung dient zur Überprüfung der Angaben, welche mit dem Online-Gesuch gemacht wurden.

9 Seite 9 von 27 sie in die Bilanzgruppe des Abnehmers der elektrischen Energie. In diesem Fall wird mit dieser Bilanzgruppe ein Bilanzstichtag bestimmt Eigenverbrauchsregelung Möchte ein Anlagenbetreiber, unabhängig von der Grösse oder dem Energieträger seiner Anlage, von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch machen, muss nur dann erneut eine Beglaubigung der Messanordnung bei Pronovo eingereicht werden, wenn es im Zuge der Umstellung zu einer Änderung der Messanordnung kommt. Hierfür stellt Pronovo das vereinfachte Formular Änderungen der Messanordnung und/oder Installation eines Speichers zur Verfügung. Voraussetzung für die Verwendung des vereinfachten Beglaubigungsformulars ist, dass Pronovo bereits eine ordentliche Beglaubigung vorliegt und sich keine weiteren Anlagedaten geändert haben. Dasselbe gilt auch bei einer Umstellung von der Eigenverbrauchsregelung hin zur Nettoproduktionsmessung. Möchten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) bilden, gelten auch weiterhin die Anlagendefinitionen für die einzelnen Anlagen: ZEV-Anlagen mit einer Gesamtleistung über 30 kva sind zwingend erfassungspflichtig. Die Anlagendefinitionen bilden zudem die Grundlage für die Einrichtung von Messungen pro Anlage. Bei Mietwohnungen kann auch ein einzelner Grundeigentümer einen ZEV bilden MKF-Anlagen Bei der MKF handelt es sich um ein Förderprogramm für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb gegangen sind. Sämtliche Anlagen, welche durch die MKF gefördert werden, sind bereits im Herkunftsnachweissystem registriert. Diese werden noch bis 2025 (Wasserkraft bis 2035) gefördert. Eine Neuanmeldung bzw. Aufnahme neuer Anlagen in die MKF ist nicht mehr möglich. Falls eine MKF-Anlage komplett ersetzt wird, verliert diese den Anspruch auf die MKF und scheidet aus dieser aus. Erfüllt die Anlage allerdings die Kriterien für die Erfassungspflicht, wird diese als HKN-Anlage weitergeführt. Ebenso müssen weiterhin Produktionsdaten an Pronovo übermittelt werden. Ebenso kann eine Anlage aus der MKF ausscheiden, wenn ein Unternehmen aus der Strombranche zu mehr als 50 Prozent daran beteiligt ist und der Anlagenbetreiber dadurch nicht mehr als unabhängiger Produzent gilt Re-Audits Alle Anlagen, die im Herkunftsnachweissystem erfasst sind und eine Anschlussleistung von über 300 kva aufweisen sowie alle Pumpspeicherkraftwerke, müssen alle 5 Jahre im Rahmen eines Re-Audits erneut durch einen Auditor mit den zur Verfügung stehenden Formularen ( Beglaubigung der Anlage ) beglaubigt werden. Dies gilt sowohl für HKN- als auch für EN-, EVS und EIV-Anlagen. Ohne diese Schritte können keine weiteren HKN/EN ausgestellt resp. die EVS kann nicht weiter ausbezahlt werden.

10 Seite 10 von 27 Re-Audit durch Anlage: bis einschliesslich 300 kva Anschlussleistung Anlage: A) über 300 kva Anschlussleistung ODER B) Pumpspeicherkraftwerke (alle Grössen) Auditor X Es sind keine Re-Audits nötig Es ist alle 5 Jahre ein Re-Audit nötig Benötigt ein Auditor im Rahmen des Re-Audits Zugriff auf die Anlage- und Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem, muss der Anlagenbetreiber bei Pronovo schriftlich (per Mail) die Freischaltung der Daten beauftragen. Bei einem Re-Audit gelten dieselben Vorgaben wie bei einer Erstbeglaubigung. Zusätzlich muss im Rahmen des Re-Audits eine Plausibilisierung der Produktionsdaten der vergangenen 5 Jahre erfolgen. Als Basis für eine Plausibilisierung kann dienen: Elektrizitätsbuchhaltung des Netzbetreibers/Anlagenbetreibers Anlagenaudit Evtl. klimatische Rahmenbedingungen Die Anlage muss im Rahmen eines Re-Audits nicht neu im Herkunftsnachweissystem online erfasst werden Messung Allgemeine Produktionsdatenermittlung Folgende Messgrössen werden gemäss Handbuch Eigenverbrauchsregelung des VSE unterschieden (siehe auch Glossar): Nettoproduktion: Bruttoproduktion abzüglich Eigenbedarf/Hilfsspeisung der Anlage; Überschuss: Die über den am Ort der Produktion bestehenden Eigenbedarf und dem Eigenverbrauch hinaus produzierte und in das Netz eingespeiste Energie. Für alle Anlagen werden die an Pronovo zu meldenden Produktionsmengen in erster Linie nach dem Nettoprinzip ermittelt, d.h. Bruttoproduktion abzüglich Eigenbedarf/Hilfsspeisung der Anlage. Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen zwingend gemäss dem Nettoprinzip gemessen werden. Das gilt ebenso für Anlagen innerhalb eines Zusammenschlusses für den Eigenverbrauch (ZEV), bei denen die gesamthaft erzeugte Überschussenergiemenge auf die daran beteiligten Anlagen zugeteilt werden muss. Der Einsatz von Messungen wird dabei anhand der Anlagendefinitionen bestimmt (siehe Kap. 3.1). Gemäss Art. 8a StromVV ist für Neuinstallationen ein Smartmeter mit automatischer Datenübermittlung vorgeschrieben. Der standardisierte Datenaustausch sieht vor, dass bei Verwendung eines Smartmeters die Daten via EDM an Pronovo gesendet werden 13. Der Netzbetreiber resp. Auditor prüft, ob die 13 Gemäss Branchenempfehlung Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen

11 Seite 11 von 27 Messeinrichtungen den geltenden rechtlichen Vorgaben 14 genügen und plausibilisiert die seit der Inbetriebnahme erzeugte elektrische Produktion. Messarten Als Messarten kommen die folgenden Varianten in Frage. Pro Anlage (gem. Anlagendefinition EnFV) kann immer nur eine Variante angewendet werden. Als mögliche Ausnahme kann eine PV-Anlagenerweiterung als Eigenverbrauchsanlage betrieben werden, während die nach dem Nettoprinzip gemessene Hauptanlage die Einspeisevergütung erhalten kann Siehe Bundesgesetz über das Messwesen vom 17. Juni 2011 (SR ) sowie Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR ). 15 Nach Art. 28 Abs.4 EnFV

12 Seite 12 von Nettoproduktionsmessung der Anlage (keine Eigenverbrauchsregelung, ohne Speicher) Variante 1 - Nettoproduktionsmessung mit Produktions- und Eigenbedarfsmessung: Abb. 1: Nettoproduktionsmessung der Anlage (keine Eigenverbrauchsregelung) Die Abbildung zeigt eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit vergebenen Messpunktbezeichnungen für Produktion und Eigenbedarf/Hilfspeisung. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch für: MP1p => CH PRODUKTION MP1v => CH EIGENBEDARF Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen im Rahmen der elektronischen Produktionsdatenmeldung immer zwei (virtuelle) Messpunktbezeichnungen (für Produktion und Eigenbedarf/Hilfsspeisung) verwendet werden 16, diese können auch identisch sein. Dabei stehen die Messpunktbezeichnungen je für eine Energierichtung, die in der Datenlieferung je mit Werten versehen sein müssen. 16 Gemäss Kap ff. des Dokuments Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen

13 Seite 13 von 27 Variante 2 - Nettoproduktionsmessung mit messtechnisch saldierter Produktions- und Eigenbedarfsmessung: Abb. 2: Nettoproduktionsmessung mit messtechnisch saldierter Produktions- und Eigenbedarfsmessung (keine Eigenverbrauchsregelung) Die Abbildung zeigt eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit einer vergebenen Messpunktbezeichnung für einen Nettowert. Dabei steht das Kürzel in der Skizze symbolisch für: MP1n => CH NETTO Die Verwendung von nur 1 Nettomesspunktbezeichnung ist nur für Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva zulässig, für die keine elektronische Datenmeldung erfolgen muss. Ist jedoch die Möglichkeit zur elektronischen Datenmeldung aus einem Smartmeter oder einer Lastgangmessung gegeben, sollen die Produktionsdaten auf elektronischem Weg an Pronovo gemeldet werden. In diesem Fall muss die Datenmeldung jedoch analog Variante 1 erfolgen, auch wenn die Anschlussleistung der Anlage den Wert von 30 kva nicht überschreitet.

14 Seite 14 von Überschussmessung bei Eigenverbrauch (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva, ohne Speicher) Abb. 3: Überschussmessung bei Eigenverbrauch (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva) Die Abbildung zeigt eine Überschussmessung für einen Ort mit einer Produktionsanlage und dem Endverbrauch des Anlagenbetreibers respektive eines Dritten. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch für die Überschussproduktion und den Bezug aus dem Netz. Für die Ausstellung von HKN (auch Grundlage für die EVS-Auszahlung) ist in diesem Fall nur die Überschussproduktion relevant: MP3p => CH UEBERSCHUSS In diesem Fall wird für die Verarbeitung der Daten im HKN-System nur die Überschussmesspunktbezeichnung verwendet und nur die in das Netz einspeisende Energierichtung gemeldet. Die Bezugsrichtung wird bei einem Überschussmesspunkt im HKN-System nicht benötigt und nicht verarbeitet.

15 Seite 15 von Überschussmessung bei Eigenverbrauch für eine Anlage mit Anschlussleistung über 30 kva (ohne Speicher) Abb. 4: Überschussmessung für Eigenverbrauchsregelung für eine Anlage über 30 kva Anschlussleistung Die Abbildung zeigt in Kombination voriger Varianten eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit separater Erfassung von Produktion, Eigenbedarf/Hilfsspeisung, -einer Überschussmessung und den Ort des Endverbrauchs des Anlagenbetreibers resp. eines Dritten. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch für: MP1p => CH PRODUKTION MP1v => CH EIGENBEDARF MP3p => CH UEBERSCHUSS Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen immer zwei (virtuelle) Messpunktbezeichnungen (für Produktion und Eigenbedarf/Hilfsspeisung) verwendet werden, diese können auch identisch sein. Dabei stehen die Messpunktbezeichnungen je für eine Energierichtung, die in der Datenlieferung je mit Werten versehen sein müssen. Das bedeutet, dass in Höhe der Nettoenergiemenge HKN ausgestellt werden. Davon werden in Höhe des Eigenverbrauchs HKN zu diesem Zweck entwertet. Die verbleibende Menge an HKN, in Höhe des gemessenen Überschusses, steht für den Handel oder für den Erhalt der Einspeisevergütung zur Verfügung. Fällt keine Überschussenergiemenge an, werden alle für die Nettoenergie ausgestellten HKN zuhanden des Eigenverbrauchs automatisch durch das HKN-System entwertet.

16 Seite 16 von Ermittlung der Energiemengen im ZEV Beispiel zur Berechnung der Überschussenergiemenge bei mehreren Anlagen an einem Netzanschlusspunkt: Abb. 5: Messung von Produktions-, Eigenbedarfs- und Überschussenergiemengen in einem ZEV Das Schema zeigt mehrere Anlagen, die durch Grundstücksgrenzen (gestrichelte Linie) voneinander getrennt sind. Alle Anlagen werden im Eigenverbrauch betrieben und verfügen mit dem auftretenden Endverbrauch (Haussymbol) über einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. Dabei kann es sich auch um Anlagen mit unterschiedlichen Technologien handeln. Jede Anlage muss für sich netto gemessen werden, um die Überschussmenge korrekt den einzelnen Anlagen zuteilen zu können. Anhand der Zeitreihen bestimmt der Netzbetreiber resp. sein Messdatendienstleister für jede Viertelstunde den Produktionsanteil jeder Anlage an der Überschussmenge: GGGGGGGGGGGGGG NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN aaaaaaaaaa AAAAAAAAAAAAAA = NNNNNNNNNN AAAAAAAAAAAA 1 + NNNNNNNNNN AAAAAAAAAAAA 2 + NNNNNNNNNN AAAAAAAAAAAA 3 AAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA 1 = NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN AAAAAAAAAAAA 1 gggggggggggggg NNNNNNNNoooooooooooooooooooooo aaaaaaaaaa AAAAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA 2 = NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN AAAAAAAAAAAA 2 gggggggggggggg NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN aaaaaaaaaa AAAAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA 3 = NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNnn AAAAAAAAAAAA 3 gggggggggggggg NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN aaaaaaaaaa AAAAAAAAAAAAAA

17 Seite 17 von 27 Bestimmung des Überschussenergieanteils pro Anlage: Übbbbbbbbbbhuuuuuu AAAAAAAAAAAA 1 = GGGGGGGGGGGGGGGGGGGG Übbbbbbbbbbhuuuuuu AAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA 1 Übbbbbbsscchuuuuuu AAAAAAAAAAAA 2 = GGGGGGGGGGGGGGGGGGGG Übbbbbbbbbbhuuuuuu AAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA 2 Übbbbbbbbbbhuuuuuu AAAAAAAAAAAA 3 = GGGGGGGGGGGGGGGGGGGG Übbbbbbbbbbhuuuuuu AAAAAAAAAAAA AAAAAAAAAAAA 3 Die Berechnungsschritte werden für jede Viertelstunde wiederholt. Anschliessend werden die ermittelten Zeitreihen an Pronovo übermittelt: - Produktion (MPnp) und Eigenbedarf (MPnv) für jede Anlage anhand der Nettomessungen - Überschuss (MPÜp) aufgeteilt pro Anlage anhand des virtuellen Überschussmesspunktes pro Anlage Zusammengefasst: Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva Für Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva kann entweder die Nettoproduktion (Bruttoproduktion abzüglich Eigenbedarf/Hilfsspeisung der Anlage, Abb. 1 und Abb. 2) oder nur der physikalisch ins Netz eingespeiste Überschuss (Überschussmessung, Abb. 3) gemessen werden. Werden die Daten via EDM an Pronovo gemeldet, müssen Produktions- und Eigenbedarfslinie gemeldet werden. Bei der Überschussmessung verbraucht der Anlagenbetreiber die zeitgleich produzierte Strommenge vor Ort direkt selbst (Eigenverbrauch). Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva (Abb. 4) gilt die Erfassungspflicht 17 und die Pflicht zur Messung der Nettoproduktion. Diese müssen zwingend mit einer Lastgangmessung resp. Neuanschlüsse ab 2018 mit einem Smartmeter mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet sein. Zudem muss die Nettoproduktion (Bruttoproduktion und Eigenbedarf/Hilfsspeisung separat) monatlich an Pronovo gemeldet werden (Art. 4 Abs. 2 HKSV). Macht der Anlagenbetreiber von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch, so muss der Überschuss der Anlage zusätzlich zur Nettoproduktion separat an Pronovo gemeldet werden. Pronovo entwertet anschliessend die eigenverbrauchten HKN zuhanden des Anlagenbetreibers, da dieser die Strommenge direkt vor Ort selbst nutzt. 17 Gem. Art. 2 Abs. 1 EnV müssen Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva im Herkunftsnachweissystem erfasst werden.

18 Seite 18 von Verwendung von Speichern bei Energieerzeugungsanlagen Wird am selben Netzanschlusspunkt der Anlage eine Einrichtung zur Speicherung von Elektrizität (z.b. Akku) betrieben, muss dies auf dem Beglaubigungsformular vermerkt resp. bei nachträglicher Installation Pronovo und dem lokalen Netzbetreiber gemeldet werden. Bei nachträglicher Installation reicht eine Beglaubigung mittels des vereinfachten Formulars Änderungen der Messanordnung und/oder Installation eines Speichers, sofern Pronovo bereits eine ordentliche Beglaubigung vorliegt und sich keine weiteren Anlagedaten geändert haben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass nur die tatsächlich produzierte Energie einer Anlage zur Ausstellung von HKN sowie für die EVS herangezogen wird (Ausschluss von Missbrauch). Die folgenden Schaltungen sind für die Ausstellung von HKN oder die Verwendung bei einer EVS-Anlage zugelassen: Verwendung eines Speichers mit einer Überschussmessung (Eigenverbrauch) Verwendung einer Überschussmessung im Rahmen der Eigenverbrauchsregelung für die Meldung an Pronovo: Ladung/Entladung des Speichers mittels Steuerung durch einen Energieflussrichtungssensor (EnFluRi) Abb. 6: Messung einer Anlage in Kombination mit einem Speicher mit Einsatz eines Energieflussrichtungssensors (EnFluRi) Bei dieser Schaltung wird der Betrieb des Speichers durch einen Energieflussrichtungssensor gesteuert. Der Sensor erfasst die Richtung des Energieflusses am Netzanschlusspunkt. Möchte der Anlagenbetreiber den Speicher nur durch die Produktionsanlage laden, sperrt das Sensorgerät in der entsprechenden Einstellung die Speicheraufladung, sobald Strom aus dem Netz bezogen wird. Ebenso kann der Betrieb des Sensors in umgekehrtem Sinn erfolgen. Damit kann bei Verwendung einer Überschussmessung (MP3p) ausschliesslich die überschüssig produzierte und ins Netz eingespeiste Energiemenge erfasst werden. Dabei ist es nicht relevant, ob es sich bei Eigenverbrauch um eine reine Überschussmessung der Anlage oder, wie im Bild, um eine Verwendung von Netto- und Überschussmessung handelt.

19 Seite 19 von Nettomessung mit einem Speicher ohne Eigenverbrauch Verwendung einer Nettomessung für die Anlage und den Speicher: Abb. 7: Nettomessung einer Anlage in Kombination mit einem Speicher Wird in diesem Fall die Ladung des Speichers aus dem Netz vorgenommen, muss dieser Anteil an der Speicherladung als Eigenbedarf (MP1v) erfasst und von der brutto eingespeisten Energiemenge (MP1p) in Abzug gebracht werden. Kommt es zu Anpassungen am Speicher, zum Beispiel zu einer Erweiterung der Speicherkapazität, muss dies Pronovo schriftlich (per ) gemeldet werden.

20 Seite 20 von Beglaubigung der Produktionsdaten 4.1. Allgemeines Für alle EVS- und MKF-Anlagen sowie für alle erfassungspflichtigen HKN-Anlagen (inkl. erfassungspflichtige Anlagen auf einer Warteliste zu einem Förderprogramm) müssen die Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem erfasst werden. Die rechtliche Grundlage bilden hierfür die Bestimmungen der EnV und HKSV. Die Produktionsdaten von nicht erfassungspflichtigen EIV-Anlagen müssen nicht zwingend erfasst bzw. gemeldet werden, ausser der EIV-Anlagenbetreiber wünscht die Ausstellung von HKN. Pronovo kann im Sinne der HKSV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des Herkunftsnachweissystems stichprobenartige Kontrollen durchführen. Erfassung der Produktionsdaten Anlage: A) bis einschliesslich 30 kva Anschlussleistung UND B) vom Netzbetreiber rechtlich entflochten Anlage: A) über 30 kva Anschlussleistung ODER B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich entflochten ODER C) Pumpspeicherkraftwerke (alle Grössen) Automatisch via EDM gemäss SDAT OK OK Muss durch einen Auditor alle 5 Jahre bei Anlagen >300 kva sowie bei Pumpspeicherkraftwerken im Zuge eines Re-Audits plausibilisiert werden. Netzbetreiber: Manuell via Herkunftsnachweissystem OK X Nein Auditor: Manuell via Herkunftsnachweissystem OK OK. Anlagen, welche ab 2018 in Betrieb gehen, müssen generell mit einem Smartmeter gemessen werden (Art. 8a StromVV). Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva, welche vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen wurden, müssen mit einer Lastgangmessung (alternativ mit einem Smartmeter) mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein. Die Datenübermittlung an Pronovo muss mittels SDAT erfolgen 18. Bei Anlagen des Ersatznachweises darf die Produktionsdatenmeldung nur via einen Auditor erfolgen. Für Anlagen ohne Smartmeter resp. ohne Lastgangmessung gilt, dass Produktionsdaten entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich (für EVS-Anlagen nur monatlich oder quartalsweise) erfasst werden können. Auch Produktionsdaten von Anlagen, welche nicht mittels Smartmeter oder Lastgangmessung 18 Gemäss Branchenempfehlung Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen

21 Seite 21 von 27 gemessen werden, können elektronisch vom EDM-System des Netzbetreibers an Pronovo gemeldet werden; alternativ kann der Netzbetreiber oder der Auditor die Produktionsdaten via Portal des Herkunftsnachweissystems melden. Die jeweilige Meldevariante muss den Vorgaben der HKSV und EnV genügen resp. vor Beginn der Datenmeldung Pronovo bekannt sein. Die gemeldeten Produktionsdaten müssen zudem gemäss Metering Code Schweiz (VSE) plausibilisiert werden. Der Netzbetreiber stellt mittels Datenplausibilisierung die Qualität der Messdaten sicher, d.h. die Messdaten werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin geprüft. Ergibt eine nachträgliche Plausibilisierung, dass zuvor ermittelte und an Pronovo gemeldete Energiewerte nicht korrekt sind, ist dies unverzüglich an Pronovo zu melden. Pronovo wird anschliessend die Produktionsdaten entsprechend korrigieren Datenübermittlung Die Netzbetreiber sind für die Korrektheit und Rückverfolgbarkeit der Produktionsdaten (auf der gesamten Datenstrecke) sowie deren fristgerechte Meldung verantwortlich. 19 Es gelten folgende Zyklen und Fristen für die Meldung der Produktionsdaten von Anlagen im EVS bzw. von EVS-Anlagen auf der Warteliste oder EIV-Anlagen welche HKN auf dem freien Markt handeln möchten sowie allgemein für Anlagen des freien Marktes. Produktionszeitraum Erfassung der Produktionsmenge durch Netzbetreiber/Netzbetreiber- Dienstleister/Auditor Monatlich* Bis spätestens Ende des jeweiligen Folgemonats (bei Smartmeter/Lastgangmessung bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats) 1. Quartal** Bis spätestens Ende April 2. Quartal** Bis spätestens Ende Juli 3. Quartal** Bis spätestens Ende Oktober 4. Quartal** Bis spätestens Ende Januar Gesamtjahr*** Bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres * Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva resp. für alle mit Smartmeter resp. mit Lastgangmessung ausgestatteten Anlagen im EVS ist eine monatliche Meldung Pflicht, für alle weiteren Anlagen ist dies freiwillig. **Diese Möglichkeit besteht nur für Anlagen mit Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva resp. für alle nicht mit Smartmeter resp. mit Lastgangmessung ausgestatteten EVS-Anlagen. ***Diese Möglichkeit besteht nur für EVS-Anlagen auf der Warteliste resp. für EIV-/HKN-Anlagen mit Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva Vorgaben für die Meldung von mittels Smartmeter oder Lastgangmessung gemessenen Produktionsdaten Bei durch einen Smartmeter oder Lastgang gemessenen Anlagen erfolgt die Meldung der Produktionsdaten automatisch via EDM. Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden: 19 Nicht korrekt gemeldete Daten können ein Strafverfahren nach sich ziehen.

22 Seite 22 von 27 Nach der Freischaltung einer Anlage für die Ausstellung von HKN erhält der zuständige Netzbetreiber eine automatische -Benachrichtigung von Pronovo, der Anlagenbetreiber erhält diese Benachrichtigung in Kopie. Diese Benachrichtigung wird durch den Netzbetreiber geprüft; allfällige Fehler/Änderungen sind an Pronovo zu melden. Unvollständige Datenversände können im Herkunftsnachweissystem nicht verarbeitet werden. Wenn z.b. eine Anlage am 15. August in Betrieb gegangen ist, ist es notwendig, dass im Daten-File des automatischen Datenversandes der Zeitraum vom 1. August bis und mit 14. August mit dem Wert 0 (Null) erfasst wird, damit der gesamte Monat August im Herkunftsnachweissystem verarbeitet werden kann. Dies ist notwendig, um komplette Kalendermonate erfassen und für diese HKN ausstellen zu können. Gemäss SDAT müssen plausibilisierte Daten an Pronovo gesendet werden Vorgaben für die Meldung von Produktionsdaten, die nicht mittels Smartmeter resp. nicht Lastgang gemessenen sind Bei Anlagen ohne Smartmeter oder Lastgangmessung haben Netzbetreiber oder deren Dienstleister nach Ablauf eines Quartals einen Monat lang die Möglichkeit, die Produktionsdaten elektronisch via EDM zu melden. Zu Beginn der Meldeperiode: Pronovo informiert die Netzbetreiber durch eine automatische , dass die Erfassungsmöglichkeit im Herkunftsnachweissystem freigeschaltet ist. Mitte der Meldeperiode: Pronovo versendet die erste automatische Erinnerung (erster Reminder) per Mail mit einer Liste der Anlagen, bei denen die Produktionsdaten noch nicht gemeldet wurden. Nach Ablauf der Meldeperiode: Pronovo versendet den zweiten automatischen Reminder, in dem mitgeteilt wird, dass eine Erfassung via Herkunftsnachweissystem nicht mehr möglich ist. Eine letzte Frist von einigen Tagen wird gewährt um die fehlenden Produktionsdaten per nachzureichen. Falls auch diese Frist verpasst wird, kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die HKN rechtzeitig generiert oder die Fördergelder mit dem ordentlichen Zahlungslauf ausbezahlt werden können. Die zu spät mitgeteilten Produktionsdaten werden erst mit dem Zahlungslauf vom jeweiligen Folgequartal berücksichtigt. Die Anlagenbetreiber werden mit diesem zweiten Reminder seitens Pronovo hierüber informiert. Ablehnung von Produktionsdaten Korrigierte Produktionsdaten sind unverzüglich an Pronovo zu melden. Zugleich ist dies mit einer entsprechenden Begründung an info@pronovo.ch anzukündigen. Ebenso werden elektronisch gemeldete Produktionsdaten automatisch zurückgewiesen, deren Messpunktbezeichnungen im Herkunftsnachweissystem nicht für den zu meldenden Produktionszeitraum bekannt sind oder für welche die Anlage für die HKN-Ausstellung noch nicht aufgeschaltet ist. Der Datenlieferant erhält hierzu eine automatische Mailbenachrichtigung. In diesen Fällen muss der Datenversand vorübergehend gestoppt und mit Pronovo Kontakt aufgenommen werden. Auch eine teilweise Verarbeitung von Produktionsdaten einer Anlage findet nicht statt. Der Netzbetreiber resp. der Netzbetreiber-Dienstleister muss sich vor dem Datenversand vergewissern, ob die Messpunktbezeichnungen, zu denen er Produktionsdaten liefern will, im Herkunftsnachweissystem hinterlegt und die betreffenden Anlagen für die Ausstellung von HKN aufgeschaltet sind.

23 Seite 23 von 27 EVS-Austritt bzw. Abmeldung von der EIV Tritt resp. scheidet eine bereits in Betrieb genommene und beglaubigte Anlage aus der EVS bzw. EIV aus, bleibt die Anlage im Herkunftsnachweissystem für die weitere Ausstellung von HKN aufgeschaltet, sofern die Anschlussleistung der Anlage 30 kva überschreitet. Für die Anlage müssen weiterhin Produktionsdaten gemeldet werden, weil diese nach wie vor erfassungspflichtig ist. Bei kleineren Anlagen (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kva) können die HKN auf Wunsch des Anlagenbetreibers weiterhin von Pronovo ausgestellt werden. Dies muss der Anlagenbetreiber Pronovo jedoch schriftlich per kommunizieren MKF-Anlagen Für MKF-Anlagen gilt weiterhin für die Ermittlung und die Deklaration der Mehrkosten die Überschussenergiemenge als Basis. Diese Überschussmenge muss also weiterhin an Pronovo gemeldet werden. Zusätzlich kann aber noch der betreffende Nettoenergiewert an Pronovo gemeldet werden. HKN werden bei zusätzlicher Lieferung der Nettoenergiemenge nicht für die Überschuss-, sondern für die Nettoenergiemenge ausgestellt. Grundlage der Mehrkostenrückerstattung bildet in diesem Fall aber weiterhin die Überschussenergiemenge. Ausserdem ist für die Abrechnung der deklarierten Mehrkosten die Angabe des Vorlieferantentarifes für die betreffende Zeitperiode zwingend notwendig. Die Meldung der Produktionsdaten kann automatisch via Energiedatenmanagement (EDM), manuell durch den Netzbetreiber resp. den Netzbetreiber-Dienstleister (sofern dieser vom Produzenten rechtlich entflochten ist) oder manuell durch einen Auditor via Portal des Herkunftsnachweisssystems erfolgen Anlagen des Ersatznachweises Produktionsdaten für Anlagen des Ersatznachweises können immer nur monatlich gemeldet werden. Diese Meldung kann nur durch einen durch die SAS für die betreffende Technologie zugelassenen Auditor erfolgen. Eine Produktionsdatenmeldung durch den zuständigen Netzbetreiber ist bei Anlagen des Ersatznachweises nicht vorgesehen.

24 Seite 24 von Sonderregelungen Behandlung bzw. Erfassungspflicht von Anlagen in Arealnetzen Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva in Arealnetzen sind grundsätzlich erfassungspflichtig. Für die Messung nach dem Netto- resp. Überschussprinzip gelten die Bestimmungen der HKSV. Behandlung von Grenzkraftwerken an den schweizerischen Grenzen Zu beachten Liegt ein Vertrag (Konzessions-/Staatsvertrag) vor, welcher die landesspezifischen Eigentumsverhältnisse resp. die Aufteilung der nutzbaren Wasserkraft regelt, muss dieser angewendet werden. Die HKN werden entsprechend dem jeweiligen Anteil der betroffenen Länder im jeweiligen Land ausgestellt und erfasst (grenzüberschreitende Kraftwerke). An das schweizerische Herkunftsnachweissystem darf nur der schweizerische Anteil der Elektrizitätsproduktion gemeldet werden. Produktion = (Bruttoproduktion Eigenbedarf Pumpenergie) * Anteil [%] Liegt kein Vertrag vor und lässt sich das Kraftwerk eindeutig dem Territorium eines Landes zuordnen, so werden die HKN im entsprechenden Land ausgestellt und erfasst (nicht grenzüberschreitende Anlagen, welche ins Ausland einspeisen) In Fällen, in denen kein Konzessions- und/oder Staatsvertrag vorliegt, muss in Rücksprache mit Pronovo eine individuelle Lösung gefunden werden. Ist eine grenzüberschreitende bzw. ausländische Anlage involviert, werden die HKN für die Restitutionsenergie gemäss Staats-/Konzessionsvertrag beim Empfänger der Restitutionsenergie erfasst. Als ausländische Anlagen gelten Anlagen, die ausserhalb des Einflussgebietes der HKSV liegen und somit nicht im Herkunftsnachweissystem erfasst sind. Behandlung resp. Erfassungspflicht von mobilen Anlagen Zu beachten Mobile Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kva sind grundsätzlich erfassungspflichtig. Bei der Erfassung der Anlage im Herkunftsnachweissystem wird dies mit dem Klammerzusatz (mobile Anlage) in der Namensbezeichnung der Produktionsanlage gekennzeichnet. Unabhängig vom Einsatzort muss die Netzbetreiber-Identifikation des angestammten Netzbetreibers verwendet werden, auch wenn sich die Anlage vorübergehend in einem anderen Netzgebiet befindet. Die geeichten Zähler werden monatlich abgelesen. Für die abgelesenen Werte wird ein synthetischer Einspeisegang berechnet, welcher manuell im EDM-System des angestammten Netzbetreibers erfasst und monatlich unter Einhaltung der Meldefristen an Pronovo gesendet wird.

25 Seite 25 von 27 Zuordnung von Anlagen auf zwei Bilanzgruppen (Hybridanlagen) Für EVS-Anlagen mit einem erneuerbaren (EE) und einem nicht-erneuerbaren (NEE) Energieträger (Kehrichtverbrennungsanlagen), muss die gesamte Nettomenge an Pronovo gemeldet werden. Das Herkunftsnachweissystem nimmt daraufhin die Aufteilung selbstständig bzgl. der HKN-Ausstellung je Energieträger vor. Der Netzbetreiber muss dabei beachten, dass die Zuordnung der Produktionsmenge aus dem erneuerbaren Energieträger auf die BG-EE resp. die BG der Direktvermarktung und die Produktionsmenge des nichterneuerbaren Anteils auf die BG des Abnehmers dieses Anteils stattfindet. Dabei können die BG des Abnehmers des nicht-erneuerbaren Anteils und die BG der Direktvermarktung identisch sein. Grundsätzlich kann eine Messpunktbezeichnung nur einer Bilanzgruppe zugewiesen werden. In Verbindung mit der EVS-Vergütung via Herkunftsnachweissystem gilt es deshalb bei der Produktionsdatenmeldung zuhanden des Herkunftsnachweissystems folgendes zu beachten: Meldung an / BG-Zuordnung Messpunktbezeichnung Anteil Herkunftsnachweissystem (virtueller) HKN-Messpunkt 100% (EE- und NEE-Anteil) BG-EE/Direktvermarktung (virtueller) HKN-Messpunkt 50% EE-Anteil BG des Abnehmers des nichterneuerbaren Anteils Zusätzlicher virtueller Messpunkt 50% NEE-Anteil Anhand der in der Tabelle genannten (virtuellen) Messpunkte nimmt der Netzbetreiber resp. der Netzbetreiber-Dienstleister die Meldung der Energiemengen zuhanden der in Spalte 1 genannten Bestimmungsorte zu den entsprechenden Anteilen vor.

26 Seite 26 von Glossar BFE Bundesamt für Energie BG Bilanzgruppe BG-EE Bilanzgruppe Erneuerbare Energien EIV Einmalvergütung EN Ersatznachweis EnG Energiegesetz (Bundesrecht SR 730.0) EnV Energieverordnung (Bundesrecht SR ) EnFV Energieförderungsverordnung (Bundesrecht SR ) ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat FO Formular HKN Herkunftsnachweis HKSV Herkunftsnachweis- und Stromkennzeichnungsverordnung (Bundesrecht SR ) EVS Einspeisevergütungssystem LGM Lastgangmessung MKF Mehrkostenfinanzierung SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle SDAT VSE-Branchendokument "Standardisierter Datenaustausch" StromVG Stromversorgungsgesetz (Bundesrecht SR 734.7) StromVV Stromversorgungsverordnung (Bundesrecht SR ) VSE Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VPeA Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (Bundesrecht SR ) ZEV Zusammenschluss zum Eigenverbrauch Beglaubigung Plausibilisierung Produktionsmesspunkt Eine Beglaubigung ist ein Echtheitsnachweis. Das heisst, dass die mit einer rechtsgültigen Unterschrift beglaubigten Daten der Realität entsprechen. Eine Plausibilisierung ist eine Methode, bei der überprüft wird, ob ein Wert überhaupt realistisch und nachvollziehbar ist. Über diesen Messpunkt wird die brutto produzierte Energie der Anlage gemeldet. Eigenbedarfsmesspunkt Über diesen Messpunkt wird der von der für den Betrieb der Anlage selbst verbrauchte Strom gemeldet. (Dies wird oft auch als Hilfsspeisung bezeichnet.) Nettomesspunkt Überschussmesspunkt Über diesen Messpunkt wird die saldierte Energie gemeldet (Bruttoproduktion minus Eigenbedarf/Hilfsspeisung). Der Nettomesspunkt kann auch eine physikalische Einrichtung sein. Über diesen Messpunkt wird nur die Energie gemeldet, die ins öffentliche Netz eingespeist wird (Nettoproduktion der Anlage minus Endverbrauch des Anlagenbetreibers).

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