Schweizerisches Herkunftsnachweis-System

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1 Seite 1 von 13 Leitfaden zur Beglaubigung von Anlagen und Produktionsdaten Schweizerisches Herkunftsnachweis-System Ausgabe: 1. Januar 2014 Alle Rechte, insbesondere das Vervielfältigen und andere Eigentumsrechte, sind vorbehalten. Dieses Dokument darf in keiner Weise gänzlich oder teilweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden ohne eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens Swissgrid AG. Swissgrid AG übernimmt keine Haftung für Fehler in diesem Dokument und behält sich das Recht vor, dieses Dokument ohne weitere Ankündigungen jederzeit zu ändern.

2 Seite 2 von 13 Inhaltsverzeichnis 0 Abkürzungen und Begriffe 2 1 Zweck und Geltungsbereich 4 2 Beglaubigung von Anlagedaten Allgemein Definitionen für Eigenverbrauch/Hilfsspeisung von Produktionsanlagen Regelungen für HKN-Anlagen Regelungen für KEV-Anlagen Re-Audits Überblick 10 3 Beglaubigung von Produktionsdaten Allgemein Beglaubigung und Plausibilisierung von Produktionsdaten aus HKN-, KEV- und MKF-Anlagen Nettoprinzip HKN- und KEV-Anlagen MKF-Anlagen Zuordnung von Anlagen auf zwei Bilanzgruppen (Hybridanlagen) 13 0 Abkürzungen und Begriffe BFE Bundesamt für Energie SAS Schweizerische Akkreditierungsstelle EnV Energieverordnung (Bundesrecht SR ) HKN Herkunftsnachweis HKNV Herkunftsnachweis-Verordnung (Bundesrecht SR ) KEV Kostendeckende Einspeisevergütung MKF Mehrkostenfinanzierung FO Formular VNB Verteilnetzbetreiber StromVV Stromversorgungsverordnung (Bundesrecht SR ) SDAT VSE-Branchendokument Standardisierter Datenaustausch System HKN CH Herkunftsnachweissystem Schweiz ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat VPeA Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (Bundesrecht SR ) BG Bilanzgruppe BG-EE Bilanzgruppe Erneuerbare Energien

3 Seite 3 von 13 Beglaubigung Plausibilisierung Eine Beglaubigung ist ein Echtheitsnachweis. Das heisst, dass die mit einer rechtsgültigen Unterschrift beglaubigten Daten der Realität entsprechen. Eine Plausibilisierung ist eine Methode, bei der näherungsweise überprüft wird, ob ein Wert überhaupt realistisch und nachvollziehbar ist.

4 Seite 4 von 13 1 Zweck und Geltungsbereich Dieser Leitfaden dient als Wegleitung für Beglaubigungen von Anlage- und Produktionsdaten sowie der Meldung dieser Daten an Swissgrid. Damit gilt das vorliegende Dokument für: Anlagen des freien Marktes mit frei handelbaren HKN; Anlagen der MKF mit frei handelbaren HKN; Anlagen, die sich für die KEV angemeldet haben resp. bereits davon profitieren; in letzterem Fall keine frei handelbaren HKN. Die Revisionen von EnV und HKNV vom 1. Januar 2014 haben eine Überarbeitung des Leitfadens erfordert. Insbesondere regelt der Leitfaden neu die Themen: Beglaubigung von Anlagen und Produktionsdaten durch einen rechtlich entflochtenen Auditor Definition des Inbetriebnahmedatums Präzisierung für mobile Anlagen Zuordnung von Anlagen auf zwei Bilanzgruppen (Hybridanlagen) Die relevanten Punkte sind untergliedert in Anlagenbeglaubigung und Beglaubigung von Produktionsdaten. Swissgrid und das Bundesamt für Energie behalten sich weitere Überarbeitungen vor. 2 Beglaubigung von Anlagedaten 2.1 Allgemein Beglaubigungen von Anlagedaten können, unter Berücksichtigung der folgenden Gesichtspunkte, von Auditoren oder von VNB vorgenommen werden: VNB haben das Recht, Anlagen zu beglaubigen, deren installierte elektrische Leistung 30kVA beträgt und welche vom VNB rechtlich entflochten sind. Zudem beglaubigen VNB in ihrem Netzgebiet MKF-Anlagen, unabhängig von der installierten elektrischen Leistung. Auditoren sind berechtigt, alle Produktionsanlagen, unabhängig von der installierten elektrischen Leistung, zu beglaubigen. Anlagen mit einer Leistung >30kVA müssen zwingend durch Auditoren beglaubigt werden. Voraussetzung für die Auditoren ist eine entsprechende Zulassung der SAS für den jeweiligen Energieträger. Der Auditor muss vom Produzent rechtlich entflochten sein. Bei der Beglaubigung einer Anlage muss der VNB resp. Auditor folgende Grundsätze beachten: Die Beglaubigung einer Anlage muss am Ort der Produktionsanlage vorgenommen werden; Es dürfen nur fertig installierte, an das Netz angeschlossene und vom Anlagenbetreiber abgenommene Anlagen beglaubigt werden. Die ESTI-Plangenehmigungsverfügung muss vorliegen und in Kraft sein (gemäss Art. 1b VPeA). Falls die Anlage diesen Kriterien nicht entspricht, muss die Beglaubigung abgebrochen und nach Behebung der Mängel wiederholt werden;

5 Seite 5 von 13 Der VNB resp. Auditor prüft, ob die Messeinrichtungen den geltenden rechtlichen Vorgaben genügen und die elektrische Produktion für die HKN-Ausstellung gemäss dem Nettoprinzip 1 gemessen wird 2. Ist dies nicht der Fall, muss die Beglaubigung abgebrochen werden; Sämtliche erforderlichen Daten 3 müssen eingeholt und gegenüber Swissgrid bestätigt werden; Mit der rechtsgültigen Unterschrift der Beglaubigung bestätigt der VNB resp. Auditor, dass er sich persönlich vor Ort von der Existenz und der Funktionstüchtigkeit der Anlage überzeugt hat und dass die Messstrecke korrekt aufgebaut ist. Die Beglaubigung ist im Original bei Swissgrid einzureichen. Inbetriebnahmedatum: Als Erstellungsjahr gilt das Jahr, in dem die Anlage tatsächlich in Betrieb genommen wird. Das tatsächliche Inbetriebnahmedatum ist derjenige Tag, an dem die Anlage nach einem Probe- und Einstellungsbetrieb von für die Technologie branchenüblicher Dauer vom Produzenten abgenommen wird und er damit die Anlage mit einem offiziellen Abnahmeprotokoll zum ordentlichen Betrieb übernimmt, Diese Angaben müssen bei Anlagen >30 kva von einem unabhängigen Auditor bestätigt werden. Ein ordentlicher Betrieb liegt dann vor, wenn die Anlage über einen ausreichend dimensionierten und voll funktionsfähigen Netzanschluss verfügt. Falls es nicht möglich ist, den Netzanschluss vor einer Vergütungssatzabsenkung (z.b. per Ende Jahr) ausreichend zu dimensionieren, die Anlage aber ansonsten fertiggestellt ist, kann eine Anlage auch teilweise in Betrieb gehen und nach der Absenkung (hier im nächsten Jahr) auf die volle Leistung erweitert werden (dies ergibt dann einen Misch-Vergütungssatz, mit der Vergütungsdauer, die bei der ersten Inbetriebnahme massgeblich war). (siehe Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a EnG, Allgemeiner Teil ) Für Erweiterungen/Änderungen sowie Re-Audits von Produktionsanlagen sind im Auftrag des Anlagenbetreibers erneut Beglaubigungen durch den VNB resp. Auditor in gleicher Weise durchzuführen und unverzüglich an Swissgrid zu richten. Die Anhänge von Swissgrid zu diesem Leitfaden (Checklisten) enthalten weitere Informationen, wie sich Anlagenbetreiber auf einen Audit vorbereiten können und welche Dokumente vorliegen müssen, um einen Audit effizient durchführen zu können. Diese Informationen findet man unter: Swissgrid wird im Sinne der HKNV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des System HKN CH stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. 2.2 Definitionen für Eigenverbrauch/Hilfsspeisung von Produktionsanlagen Grundsätzlich müssen alle Anlagenteile dem Eigenverbrauch / der Hilfsspeisung (folgend als Eigenverbrauch bezeichnet) zugerechnet werden, die für einen gesetzeskonformen Betrieb der Anlage technisch notwendig sind. Auch Eigenverbräuche, die nicht durch die Anlage selbst gespeist werden, müssen von der Bruttoproduktion abgezogen werden. Gemäss Metering Code können Berechnungen stattfinden. Der Eigenverbrauch setzt sich allgemein aus den Teilverbräuchen der Betriebsmittel zusammen: 1 Metering Code Schweiz (MC-CH), Ausgabe 2012, Verband Schweizerischer Elektritzitätsunternehmen: Abbildung 5: Definition von Produktions-/Verbrauchsmesspunkten, S Ausnahmen sind in Abschnitt 3.3 des Leitfadens definiert 3 KEV-Anlagen: KEV-Beglaubigungsformular; HKN-Anlagen: erforderliche Daten für HKN-Onlineportal des System HKN CH

6 Seite 6 von 13 Steuer- und Regelanlagen Leitstellen Lager-, Lüftungs-, Heizungs- und Beleuchtungsanlagen Wirkverluste bis zur Netzanschlussstelle (Transformator, Wechselrichter etc.) Bezogen auf die einzelnen Energieträger müssen folgende Details zusätzlich berücksichtigt werden. KVA und Biomasse/Biogas (vgl. Richtlinie kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Biomasse): Notwendige Einrichtungen zur Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und Vorbehandlung resp. Aufbereitung Anlagen der ersten Konversionsstufe, die zur Umwandlung der Primärbiomasse/Abfälle beispielsweise mittels Vergärung, Vergasung oder Verbrennung in ein Zwischenprodukt dienen (Umwandlung der Biomasse/Abfälle mittels thermo-chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt), Zwischenprodukte sind Sekundärenergieträger wie z.b. Biogas aus anaerober Vergärung, Bioethanol aus alkoholischer Fermentation, Holzgas aus Holzvergasung, Pyrolyseöl aus Pyrolyse, Dampf aus Verbrennung Anlagen der zweiten Konversionsstufe für Dampfprozesse, Organic-Rankine-Cycle, Dampfmotoren, BHKW mit Verbrennungsmotoren, Gasturbinen resp. Mikrogasturbinen, Brennstoffzellen, Stirlingmotoren (Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Strom und Wärme) Nur für die Energieanlage selber notwendige Einrichtungen zur Nachbehandlung resp. Aufbereitung der Reststoffe und Nebenprodukte, wie z.b. (Filter-)Asche, Abwasser, Gärgut etc. Wasserkraft: Druckleitungs- und Schieberheizungen, Rechensäuberung etc. Räumlich von der Kraftwerkszentrale getrennte Pumpanlagen, die dem hydraulischen Einzugsgebiet des Kraftwerks dienen. Fossil: Be- und Entlüftungseinrichtungen (gemeinsam genutzte Lüftungskanäle werden rechnerisch anteilsmässig betrachtet) Kühlung Es ist wichtig, dass diese Definitionen bei Neuanlagen bereits in der Phase der Elektroplanung berücksichtigt werden. Bei bestehenden HKN-Anlagen ist die Erfüllung der Definitionen z.b. bei der nächsten Anlagenrevision anzustreben.

7 Seite 7 von Regelungen für HKN-Anlagen 4 Seit dem 1. Januar 2013 gilt eine gesetzliche Erfassungspflicht für alle Anlagen >30kVA, welche Elektrizität ins öffentliche Netz einspeisen (Art. 1d, Abs. 2 EnV) 5. Die Anlagenbetreiber sind für die Erfassung und Beglaubigung ihrer Anlage sowie der Einhaltung der Vorgaben des ESTI verantwortlich. Die Meldung und Aufschaltung beglaubigter HKN-Anlagedaten geschieht wie folgt: VNB und Auditoren erfassen die HKN-Anlagedaten online via ihren Zugang auf das System HKN CH Anschliessend drucken die VNB und Auditoren die erfassten Daten aus und senden das erzeugte Schriftstück mit Stempel und rechtsgültiger Unterschrift per Post an Swissgrid Swissgrid prüft die erfassten Daten und schaltet diese im System HKN CH frei Sobald Swissgrid die Anlage freigeschaltet hat, kann die Meldung von Produktionsdaten erfolgen Die Beglaubigung muss spätestens im auf die Inbetriebnahme nachfolgenden Monat bei Swissgrid eingereicht werden. Der Anlagenbetreiber resp. der Vertragspartner gegenüber dem Elektrizitätswerk (Abnahmevertrag) ist dafür verantwortlich, rechtzeitig mit einem für den betreffenden Energieträger zugelassenen Auditor einen Beglaubigungstermin vor Ort zu vereinbaren. Meldet ein VNB oder Auditor beglaubigte Daten mehrerer Anlagen zugleich (>15), so kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden. Swissgrid stellt dafür auf Anfrage eine entsprechend vorbereitete Exceltabelle zur Verfügung. Diese Tabelle muss elektronisch sowie mit rechtsgültiger Unterschrift und Stempel per Post bei Swissgrid eingereicht werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass damit keine Anlagen beglaubigt werden, die sich auf der KEV-Warteliste befinden. Sollen im System HKN CH sogenannte Zertifizierungspakete 6 eines Labels erfasst werden, ist die Begehung der betroffenen Anlagen dann notwendig, wenn die jeweils letzte Begehung im Rahmen eines Labelaudits länger als 5 Jahre zurückliegt. Bei Anlagen >30kVA ist jedoch zwingend ein Audit der Anlage durch einen Auditor durchzuführen. HKN-Anlagen, die sich zwar auf derselben Parzelle befinden und denselben Einspeisepunkt nutzen, jedoch unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen gehören, können ebenso als separate Anlagen betrachtet und beglaubigt werden. Für die Frage, ob eine Anlage erfassungspflichtig ist oder nicht, ist jedoch immer die Gesamtleistung am Einspeisepunkt massgebend. Dem VNB obliegt die Pflicht, kooperativ eine den gesetzlichen Grundlagen genügende Messstrecke aufzubauen. Die VNB und Auditoren sind für die beglaubigten Anlagedaten verantwortlich. Swissgrid wird im Sinne der HKNV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des System HKN CH stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. 4 Als HKN-Anlagen werden alle im HKN-System erfassten Anlagen bezeichnet, die weder für die KEV einen positiven Bescheid erhalten haben noch für die MKF angemeldet sind. 5 Ausgenommen von der Erfassungspflicht sind Anlagen, welche während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden (z.b. Notstromaggregate). Anlagen, welche bis Ende Juni 2014 definitiv vom Netz genommen werden, können auf Gesuch hin vom BFE von der Erfassungspflicht befreit werden. 6 Eine Paketzertifizierung bezeichnet die gemeinsame Zertifizierung mehrerer Anlagen desselben Typs, die zentral verwaltet werden und für die eine gemeinsame Energiebuchhaltung geführt wird. Hierfür sind die Regularien des jeweiligen Labelzertifizierers zu beachten.

8 Seite 8 von 13 Behandlung von Grenzkraftwerken: Für die Behandlung von Grenzkraftwerken an den schweizerischen Grenzen gilt folgendes: Falls ein Vertrag (Konzessions-/Staatsvertrag) vorliegt, welcher die landesspezifischen Eigentumsverhältnisse resp. die Aufteilung der nutzbaren Wasserkraft regelt, soll dieser angewendet werden. Die HKN werden entsprechend dem jeweiligen Anteil der betroffenen Länder im jeweiligen Land ausgestellt und erfasst (grenzüberschreitende Kraftwerke). D.h. im jeweiligen System erfasste Produktion = Nettoproduktion * Anteil[%] = (Bruttoproduktion Eigenverbrauch Pumpenergie) * Anteil[%] Liegt kein Vertrag vor und lässt sich das Kraftwerk eindeutig dem Territorium eines Landes zuordnen, so werden die HKN im entsprechenden Land ausgestellt und erfasst (nicht grenzüberschreitende Kraftwerke, welche ins Ausland einspeisen) In allen anderen Fällen muss in Rücksprache mit Swissgrid eine individuelle Lösung gefunden werden. Die Regelung gilt nur für Grenzkraftwerke. Im System HKN CH werden keine Verträge abgebildet. Ist ein grenzüberschreitendes bzw. ausländisches Kraftwerk involviert, werden die HKN für die Restitutionsenergie gemäss Staats-/Konzessionsvertrag beim Empfänger der Restitutionsenergie erfasst. Als ausländische Kraftwerke gelten Anlagen, die ausserhalb des Einflussgebietes der HKNV liegen und somit nicht im System HKN CH erfasst sind. Behandlung von Anlagen in Arealnetzen: Für die Behandlung resp. Erfassungspflicht von Anlagen in Arealnetzen gilt folgendes: Anlagen in Arealnetzen, welche Strom ins öffentliche Netz einspeisen, sind grundsätzlich erfassungspflichtig. Nur wenn zu keinem Zeitpunkt Strom direkt oder indirekt ins öffentliche Netz eingespeist wird, unterliegt eine Anlage nicht der Erfassungspflicht. Für die Messung nach dem Netto- resp. Überschussprinzip gelten die Bestimmungen der HKNV Behandlung von mobilen Anlagen: Für die Behandlung resp. Erfassungspflicht von mobilen Anlagen gilt folgendes: Mobile Anlagen sind grundsätzlich erfassungspflichtig. Bei der Erfassung der Anlage im System HKN CH wird dies mit dem Klammerzusatz (mobile Anlage) in der Namensbezeichnung der Produktionsanlage gekennzeichnet. Unabhängig vom Einsatzort muss die VNB-Identifikation des angestammten Verteilnetzbetreibers verwendet werden, auch wenn sich die Anlage vorübergehend in einem anderen Netzgebiet befindet. Die geeichten Zähler werden monatlich abgelesen. Für die abgelesenen Werte wird ein synthetischer Einspeisegang berechnet, welcher manuell im EDM-System des angestammten Verteilnetzbetreibers erfasst und monatlich unter Einhaltung der Meldefristen an Swissgrid gesendet wird.

9 Seite 9 von Regelungen für KEV-Anlagen KEV-Anlagen sind im Rahmen ihrer Anmeldung für die KEV bereits im System HKN CH erfasst und werden im Rahmen der Beglaubigung nicht nochmals online durch den Auditor resp. VNB eingetragen. Bei der Inbetriebnahme müssen die Vorgaben gemäss Kap. 2.1 angewendet werden. Diese Beglaubigungen werden mit folgenden Formularen durchgeführt: FO _1 Photovoltaik FO _2 Windenergie FO _3 Wasserkraft FO _4 Biomasse/-gas FO _5 Geothermie Insbesondere bei Anlagen mit einem positiven KEV-Bescheid muss die Beglaubigung spätestens im auf die Inbetriebnahme nachfolgenden Monat bei Swissgrid eingereicht werden, damit dem Produzenten die Vergütung ab der Inbetriebnahme gewährt werden kann. Bei Anlagen auf der Warteliste gelten die gleichen zeitlichen Vorgaben wie für HKN-Anlagen (Kap. 2.3). Bei Änderungen oder Erweiterungen muss der Anlagenbetreiber dies spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme Swissgrid melden. Dabei sind alle Änderungen anzugeben, die an der Anlage vorgenommen wurden. Dies ist unabhängig davon, ob der Anlagenbetreiber bereits eine KEV-Vergütung erhält oder sich sein Projekt noch auf der KEV-Warteliste befindet. Anlagen, die sich auf der KEV-Warteliste befinden, müssen auch dann gemäss den Vorgaben der EnV vollständig beglaubigt werden, wenn während der Wartezeit HKN für den freien Markt ausgestellt werden. Unvollständig ausgefüllte Formulare und beglaubigte Anlagedaten werden zurückgewiesen. Dazu gehören bei als integriert beglaubigten PV-Anlagen Fotos der Gesamtfläche und der Randabschlüsse. Es sind jeweils pro Energieträger die KEV-Richtlinien des BFE zu berücksichtigen. Diese können aufgefunden werden unter: Themen Stromversorgung --> Strom aus erneuerbaren Energien Kostendeckende Einspeisevergütung Richtlinien 2.5 Re-Audits Die Beglaubigung einer Anlage mit einer installierten elektrischen Leistung >300kVA behält ihre Gültigkeit für den Zeitraum von 5 Jahren, d.h. über längstens diesen Zeitraum können HKN ausgestellt werden. Nach spätestens 5 Jahren muss diese Beglaubigung durch einen Auditor erneuert werden. Bei einem Re-Audit gelten die gleichen Vorgaben wie bei einer Erstbegehung (Kap. 2.1), d.h die betreffende Produktionsanlage muss erneut aufgesucht und die vormals beglaubigten Daten müssen überprüft werden. Zusätzlich muss im Rahmen des Re-Audits eine Plausibilisierung der Produktionsdaten erfolgen (siehe auch Kap. 3.2). Danach reicht der Auditor das Beglaubigungsformular per Post bei Swissgrid ein. Ohne diese Schritte können keine weiteren HKN ausgestellt werden.

10 Seite 10 von Überblick Erstbeglaubigung und Änderung/Erweiterung Beglaubigung durch VNB Auditor Alle Anlagen 30 kva vom VNB entflochten Zulässig Alle Anlagen vom VNB nicht entflochten, >30 kva und alle Pumpspeicherkraftwerke Nicht zulässig Zulässig Re-Audit Alle Anlagen 300 kva vom VNB entflochten Stichprobenkontrolle durch Swissgrid Alle Anlagen vom VNB nicht entflochten, >300 kva und alle Pumpspeicherkraftwerke Re-Audit alle 5 Jahre durch Auditor Swissgrid wird im Sinne der HKNV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des System HKN CH stichprobenartige Kontrollen vor Ort auch bei re-auditierten Anlagen durchführen. 3 Beglaubigung von Produktionsdaten 3.1 Allgemein Für alle Anlagen müssen die Produktionsdaten erfasst werden. Insbesondere ist dies bei KEV- und MKF- Anlagen Voraussetzung dafür, damit die KEV-Vergütung resp. die Mehrkosten ausbezahlt werden können. Die rechtliche Grundlage bilden hierfür die Bestimmungen der EnV und HKNV. Es gelten folgende Meldefristen: Produktionszeitraum pro Monat Erfassung der Produktionsmenge durch VNB und Auditor in System HKN CH Bis spätestens Ende des jeweiligen Folgemonats 1. Quartal* Bis spätestens Ende April 2. Quartal* Bis spätestens Ende Juli 3. Quartal* Bis spätestens Ende Oktober 4. Quartal* Bis spätestens Ende Januar Gesamtjahr** Bis spätestens Ende März des darauffolgenden Jahres *Diese Möglichkeit besteht nur für HKN-Anlagen 30kVA, MKF- und KEV-Anlagen. **Diese Möglichkeit besteht nur für HKN-Anlagen 30kVA und MKF-Anlagen. Sie besteht nicht für KEV-Anlagen. Im Fall von MKF-Anlagen werden Mehrkosten jeweils mit denselben Fristen deklariert. Dies garantiert eine rechtzeitige Mehrkostenrückerstattung.

11 Seite 11 von 13 Für die Meldung und Beglaubigung von Produktionsdaten stehen gemäss HKNV folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus via ein Energiedatenmanagementsystem gemäss dem VSE-Branchendokument SDAT. Durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten rechtlich entflochten ist, oder durch einen Auditor via Portal des System HKN CH. Produktionsdaten, die auf anderen Wegen an Swissgrid gelangen, werden zurückgewiesen. Die VNB und Auditoren sind für die Korrektheit und Rückverfolgbarkeit der Produktionsdaten (auf der gesamten Datenstrecke) sowie deren fristgerechte Meldung verantwortlich. Produktionsdaten, die Korrekturen beinhalten oder verspätet versendet werden, sind unverzüglich an Swissgrid zu melden. Zugleich ist dies mit einer entsprechenden Begründung an anzukündigen. Swissgrid wird im Sinne der HKNV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des System HKN CH stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. 3.2 Beglaubigung und Plausibilisierung von Produktionsdaten aus HKN-, KEV- und MKF- Anlagen Folgende Tabelle zeigt die Berechtigungen zur Beglaubigung und Plausibilisierung von Produktionsmengen im Überblick: Datenlieferung HKN-/KEV-Anlage 300 kva vom VNB entflochten, alle MKF-Anlagen HKN-/KEV-Anlage 300 kva vom VNB nicht entflochten, HKN-/KEV-Anlage >300 kva und alle Pumpspeicherkraftwerke jeder Grösse via EDM ok Muss durch einen Auditor alle 5 Jahre im Zuge des Anlage Re- Audits plausibilisiert werden VNB: manuell via Portal des System HKN CH ok Muss entweder mindestens jährlich durch einen Auditor plausibilisiert oder im Turnus der HKN-Ausstellung beglaubigt werden(via Portal des System HKN CH) Auditor manuell via Portal des System HKN CH ok ok Ok bedeutet, dass eine Beglaubigung durch einen separaten/zweiten Auditor nicht erforderlich ist. Die Durchführung von Plausibilisierungen der Produktionsdaten kann zeitlich mit den nach 5 Jahren stattfindenden Re-Audits verknüpft werden. Als Basis für eine Plausibilisierung kann dienen: Elektrizitätsbuchhaltung des VNB/Anlagenbetreibers Anlagenaudit Evtl. klimatische Rahmenbedingungen

12 Seite 12 von 13 Ergibt die Plausibilisierung, dass zuvor ermittelte und an Swissgrid gemeldete Nettoenergiewerte nicht nachvollziehbar sind, ist dies unverzüglich an Swissgrid zu melden. Swissgrid korrigiert die Produktionsmenge zum erstmöglichen Produktionszeitraum. Gemäss Art. 8 Abs. 5 StromVV ist für Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung >30kVA eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung vorgeschrieben. In die Praxis übersetzt heisst das, dass die Daten via EDM an Swissgrid gemeldet werden müssen. Nach dem Verursacherprinzip sind die Anschaffungskosten und wiederkehrenden Kosten der Messeinrichtung durch die Anlagenbetreiber zu tragen. Swissgrid wird im Sinne der HKNV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des System HKN CH stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. 3.3 Nettoprinzip HKN- und KEV-Anlagen Für alle HKN- und KEV-Anlagen werden die an Swissgrid zu meldenden Produktionsmengen grundsätzlich nach dem Nettoprinzip ermittelt. Hierfür sind, insbesondere für Biomasseanlagen, die FAQ und bei der KEV die Richtlinie des BFE zu berücksichtigen. Themen Stromversorgung Kostendeckende Einspeisevergütung Dokumente zum Thema Für KVA gilt mit der Vollerfassung ab 2013, dass die Nettoproduktionsmenge zu 100% an Swissgrid gemeldet wird: Ein entsprechender Prozentanteil der Nettoproduktion wird als HKN für den nicht erneuerbaren Energieanteil ausgestellt Der jeweils andere Prozentanteil wird entweder im Fall eines positiven Bescheids für die KEV herangezogen oder für die Ausstellung von erneuerbaren HKN (ggf. zzgl. Label) verwendet. Ausnahmen zum Nettoprinzip: Für HKN-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung 300kVA, einem Eigenverbrauch am Standort der Anlage von höchstens 20% der Bruttoproduktion und einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2013 kann das Überschussmessprinzip angewendet werden. In diesem Fall werden HKN für die Überschussenergiemenge ausgestellt. Das heisst, dass vom eigentlichen Nettowert zusätzlich der am Ort der Produktionsstätte entstehende Eigenbedarf des Anlagenbetreibers subtrahiert wird, bevor eine Meldung des Wertes an Swissgrid erfolgt. Zudem kann bei HKN-/KEV-Anlagen mit einer Anschlussleistung von höchstens 30 kva anstelle der Nettoproduktion nur die physikalisch ins Netz eingespeiste Elektrizität (Überschussenergie) erfasst werden (Eigenverbrauchsregelung).Die Stromproduktion von Photovoltaikanlagen mit einer Hilfsspeisung < 2% kann als Bruttowert gemessen und an Swissgrid gemeldet werden. Pumpspeicherkraftwerke können elektronisch oder durch den Auditor via Portal des System HKN CH erfasst werden. Allfällige Minussaldi werden automatisch auf den jeweils folgenden Monat vorgetragen, indem ein Abzug möglich ist.

13 Seite 13 von MKF-Anlagen Für MKF-Anlagen gilt weiterhin für die Ermittlung und die Deklaration der Mehrkosten die Überschussenergiemenge als Basis. Diese Überschussmenge muss deshalb weiterhin an Swissgrid gemeldet werden. Zusätzlich kann aber noch der betreffende Nettoenergiewert an Swissgrid gemeldet werden. HKN werden bei zusätzlicher Lieferung der Nettoenergiemenge nicht für die Überschuss-, sondern für die Nettoenergiemenge ausgestellt. Themen Stromversorgung Mehrkostenfinanzierung Leitfaden und Übersichtstabelle 3.4 Zuordnung von Anlagen auf zwei Bilanzgruppen (Hybridanlagen) KEV-Anlagen mit einem erneuerbaren (EE) und einem nicht-erneuerbaren (NEE) Energieträger (KVA) werden zugleich zwei verschiedenen Bilanzgruppen zugeordnet. Dabei findet die Zuordnung der Produktionsmenge aus dem erneuerbaren Energieträger auf die BG-EE und die Produktionsmenge des nichterneuerbaren Anteils auf die örtliche BG statt. Grundsätzlich kann eine Messpunktbezeichnung nur einer Bilanzgruppe zugewiesen werden. In Verbindung mit der KEV-Vergütung via HKN-System gilt es deshalb bei der Produktionsdatenmeldung zuhanden dem HKN-System folgendes zu beachten: Meldung an / BG- Zuordnung Messpunktbezeichnung Anteil HKN-System HKN-Messpunkt 100% (EE- und NEE- Anteil) BG-EE HKN-Messpunkt EE-Anteil Örtliche BG Zusätzlicher virtueller Messpunkt NEE-Anteil Die Aufteilung der gesamten Nettoenergiemenge auf BG-EE und örtliche BG nimmt Swissgrid nicht vor. Dies muss durch den örtlichen VNB resp. EDM-Dienstleister gewährleistet werden.

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