Fußnoten und Querverweise sollen die praktische Handhabung erleichtern und sind nicht Bestandteil des offiziellen Textes.

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1 Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) vom 5. Oktober 1973 in der Fassung der Akte zur Revision von Artikel 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und der Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November Fußnoten und Querverweise sollen die praktische Handhabung erleichtern und sind nicht Bestandteil des offiziellen Textes. 1 Die Neufassung des Übereinkommens, angenommen vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation durch Beschluss vom 28. Juni 2001 (siehe ABl. EPA 2001, Sonderausgabe Nr. 4, S. 55), wurde nach Artikel 3 (2) Satz 2 der Revisionsakte vom 29. November 2000 Bestandteil dieser Revisionsakte. 1

2 PRÄAMBEL 9 ERSTER TEIL ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN 10 Kapitel I Allgemeine Vorschriften 10 Artikel 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten 10 Artikel 2 Europäisches Patent 10 Artikel 3 Territoriale Wirkung 10 Artikel 4 Europäische Patentorganisation 10 Artikel 4a Konferenz der Minister der Vertragsstaaten 11 Kapitel II Die Europäische Patentorganisation 11 Artikel 5 Rechtsstellung 11 Artikel 6 Sitz 11 Artikel 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts 11 Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten 12 Artikel 9 Haftung 12 Kapitel III Das Europäische Patentamt 12 Artikel 10 Leitung 12 Artikel 11 Ernennung hoher Bediensteter 13 Artikel 12 Amtspflichten 14 Artikel 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts 14 Artikel 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke 14 Artikel 15 Organe im Verfahren 15 Artikel 16 Eingangsstelle 16 Artikel 17 Recherchenabteilungen 16 Artikel 18 Prüfungsabteilungen 16 Artikel 19 Einspruchsabteilungen 16 Artikel 20 Rechtsabteilung 17 Artikel 21 Beschwerdekammern 17 Artikel 22 Große Beschwerdekammer 18 Artikel 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern 18 Artikel 24 Ausschließung und Ablehnung 19 Artikel 25 Technische Gutachten 20 Kapitel IV Der Verwaltungsrat 20 Artikel 26 Zusammensetzung 20 Artikel 27 Vorsitz 20 Artikel 28 Präsidium 20 Artikel 29 Tagungen 21 Artikel 30 Teilnahme von Beobachtern 21 Artikel 31 Sprachen des Verwaltungsrats 21 Artikel 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung 22 Artikel 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen 22 Artikel 34 Stimmrecht 23 Artikel 35 Abstimmungen 23 Artikel 36 Stimmenwägung 24 2

3 Kapitel V Finanzvorschriften 24 Artikel 37 Finanzierung des Haushalts 24 Artikel 38 Eigene Mittel der Organisation 25 Artikel 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren 25 Artikel 40 Bemessung der Gebühren und Anteile besondere Finanzbeiträge 25 Artikel 41 Vorschüsse 26 Artikel 42 Haushaltsplan 27 Artikel 43 Bewilligung der Ausgaben 27 Artikel 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben 27 Artikel 45 Haushaltsjahr 27 Artikel 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans 27 Artikel 47 Vorläufige Haushaltsführung 28 Artikel 48 Ausführung des Haushaltsplans 28 Artikel 49 Rechnungsprüfung 28 Artikel 50 Finanzordnung 29 Artikel 51 Gebühren 29 ZWEITER TEIL MATERIELLES PATENTRECHT 31 Kapitel I Patentierbarkeit 31 Artikel 52 Patentierbare Erfindungen 31 Artikel 53 Ausnahmen von der Patentierbarkeit 31 Artikel 54 Neuheit 32 Artikel 55 Unschädliche Offenbarungen 33 Artikel 56 Erfinderische Tätigkeit 33 Artikel 57 Gewerbliche Anwendbarkeit 33 Kapitel II Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen Erfindernennung 34 Artikel 58 Recht zur Anmeldung europäischer Patente 34 Artikel 59 Mehrere Anmelder 34 Artikel 60 Recht auf das europäische Patent 34 Artikel 61 Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte 34 Artikel 62 Recht auf Erfindernennung 35 Kapitel III Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung 35 Artikel 63 Laufzeit des europäischen Patents 35 Artikel 64 Rechte aus dem europäischen Patent 36 Artikel 65 Übersetzung des europäischen Patents 36 Artikel 66 Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung 37 Artikel 67 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung 37 Artikel 68 Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents 38 Artikel 69 Schutzbereich 38 Artikel 70 Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents 38 Kapitel IV Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens 39 Artikel 71 Übertragung und Bestellung von Rechten 39 Artikel 72 Rechtsgeschäftliche Übertragung 39 3

4 Artikel 73 Vertragliche Lizenzen 39 Artikel 74 Anwendbares Recht 39 DRITTER TEIL DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG 40 Kapitel I Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung 40 Artikel 75 Einreichung der europäischen Patentanmeldung 40 Artikel 76 Europäische Teilanmeldung 40 Artikel 77 Weiterleitung europäischer Patentanmeldungen 41 Artikel 78 Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung 41 Artikel 79 Benennung der Vertragsstaaten 42 Artikel 80 Anmeldetag 42 Artikel 81 Erfindernennung 42 Artikel 82 Einheitlichkeit der Erfindung 42 Artikel 83 Offenbarung der Erfindung 42 Artikel 84 Patentansprüche 43 Artikel 85 Zusammenfassung 43 Artikel 86 Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung 43 Kapitel II Priorität 43 Artikel 87 Prioritätsrecht 43 Artikel 88 Inanspruchnahme der Priorität 44 Artikel 89 Wirkung des Prioritätsrechts 45 VIERTER TEIL ERTEILUNGSVERFAHREN 46 Artikel 90 Eingangs- und Formalprüfung 46 Artikel 91 (gestrichen) 46 Artikel 92 Erstellung des europäischen Recherchenberichts 46 Artikel 93 Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 47 Artikel 94 Prüfung der europäischen Patentanmeldung 47 Artikel 95 (gestrichen) 48 Artikel 96 (gestrichen) 48 Artikel 97 Erteilung oder Zurückweisung 48 Artikel 98 Veröffentlichung der europäischen Patentschrift 48 FÜNFTER TEIL EINSPRUCHS- UND BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN 49 Artikel 99 Einspruch 49 Artikel 100 Einspruchsgründe 49 Artikel 101 Prüfung des Einspruchs Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents 50 Artikel 102 (gestrichen) 50 Artikel 103 Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift 50 Artikel 104 Kosten 51 Artikel 105 Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers 51 Artikel 105a Antrag auf Beschränkung oder Widerruf 51 Artikel 105b Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents 52 Artikel 105c Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift 52 4

5 SECHSTER TEIL BESCHWERDEVERFAHREN 53 Artikel 106 Beschwerdefähige Entscheidungen 53 Artikel 107 Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte 53 Artikel 108 Frist und Form 53 Artikel 109 Abhilfe 53 Artikel 110 Prüfung der Beschwerde 54 Artikel 111 Entscheidung über die Beschwerde 54 Artikel 112 Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer 54 Artikel 112a Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer 55 SIEBENTER TEIL GEMEINSAME VORSCHRIFTEN 57 Kapitel I Allgemeine Vorschriften für das Verfahren 57 Artikel 113 Rechtliches Gehör und Grundlage der Entscheidungen 57 Artikel 114 Ermittlung von Amts wegen 57 Artikel 115 Einwendungen Dritter 57 Artikel 116 Mündliche Verhandlung 58 Artikel 117 Beweismittel und Beweisaufnahme 58 Artikel 118 Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents 59 Artikel 119 Zustellung 59 Artikel 120 Fristen 59 Artikel 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung 59 Artikel 122 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 60 Artikel 123 Änderungen 61 Artikel 124 Auskünfte über den Stand der Technik 61 Artikel 125 Heranziehung allgemeiner Grundsätze 61 Artikel 126 (gestrichen) 61 Kapitel II Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden 62 Artikel 127 Europäisches Patentregister 62 Artikel 128 Akteneinsicht 62 Artikel 129 Regelmäßige Veröffentlichungen 63 Artikel 130 Gegenseitige Unterrichtung 63 Artikel 131 Amts- und Rechtshilfe 63 Artikel 132 Austausch von Veröffentlichungen 64 Kapitel III Vertretung 64 Artikel 133 Allgemeine Grundsätze der Vertretung 64 Artikel 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt 65 Artikel 134a Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter 66 ACHTER TEIL AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT 68 Kapitel I Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung 68 Artikel 135 Umwandlungsantrag 68 Artikel 136 (gestrichen) 69 Artikel 137 Formvorschriften für die Umwandlung 69 5

6 Kapitel II Nichtigkeit und ältere Rechte 69 Artikel 138 Nichtigkeit europäischer Patente 69 Artikel 139 Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag 70 Kapitel III Sonstige Auswirkungen 70 Artikel 140 Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate 70 Artikel 141 Jahresgebühren für das europäische Patent 71 NEUNTER TEIL BESONDERE ÜBEREINKOMMEN 72 Artikel 142 Einheitliche Patente 72 Artikel 143 Besondere Organe des Europäischen Patentamts 72 Artikel 144 Vertretung vor den besonderen Organen 72 Artikel 145 Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats 72 Artikel 146 Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben 73 Artikel 147 Zahlungen aufgrund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren 73 Artikel 148 Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens 73 Artikel 149 Gemeinsame Benennung 73 Artikel 149a Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten 74 ZEHNTER TEIL INTERNATIONALE ANMELDUNGEN NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS EURO-PCT-ANMELDUNGEN 75 Artikel 150 Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens 75 Artikel 151 Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt 75 Artikel 152 Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde 75 Artikel 153 Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt 76 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel ELFTER TEIL ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 78 ZWÖLFTER TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN 79 Artikel 164 Ausführungsordnung und Protokolle 79 Artikel 165 Unterzeichnung Ratifikation 79 Artikel 166 Beitritt 79 Artikel 167 (gestrichen) 80 Artikel 168 Räumlicher Anwendungsbereich 80 Artikel 169 Inkrafttreten 80 Artikel 170 Aufnahmebeitrag 81 6

7 Artikel 171 Geltungsdauer des Übereinkommens 81 Artikel 172 Revision 81 Artikel 173 Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten 82 Artikel 174 Kündigung 82 Artikel 175 Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte 82 Artikel 176 Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats 82 Artikel 177 Sprachen des Übereinkommens 83 Artikel 178 Übermittlungen und Notifikationen 83 7

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9 PRÄAMBEL Die Vertragsstaaten in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken, in dem Bestreben, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen, in dem Bestreben, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt sind wie folgt übereingekommen: 9

10 ERSTER TEIL ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN Kapitel I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten 2 gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen. Artikel 2 Europäisches Patent (1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. Art , 68, 69, 70, c, 142 R. 75, 85, 89, (2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt. Artikel 3 Territoriale Wirkung Art. 79, 149 R. 39 Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden. Artikel 4 3 Europäische Patentorganisation Art. 4a, R (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend Organisation genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet. (2) Die Organe der Organisation sind: a) das Europäische Patentamt; b) der Verwaltungsrat. (3) Die Organisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird. 2 Die derzeit 38 Vertragsstaaten sind: AL, AT, BE, BG, CH, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GB, GR, HR, HU, IE, IS, IT, LI, LT, LU, LV, MC, MK, MT, NL, NO, PL, PT, RO, RS, SE, SI, SK, SM, TR. 3 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88, G 1/04 (Anhang I). 10

11 Artikel 4a 4 Konferenz der Minister der Vertragsstaaten Art. 4 Eine Konferenz der für Angelegenheiten des Patentwesens zuständigen Minister der Vertragsstaaten tritt mindestens alle fünf Jahre zusammen, um über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems zu beraten. Kapitel II Die Europäische Patentorganisation Artikel 5 5 Rechtsstellung (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. (2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation. Artikel 6 6 Sitz (1) Die Organisation hat ihren Sitz in München. (2) Das Europäische Patentamt befindet sich in München. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag. Artikel 7 7 Dienststellen des Europäischen Patentamts Art. 35 In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluss des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden. 4 Eingefügt durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 5 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88 (Anhang I). 6 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88 (Anhang I). 7 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88 (Anhang I). 11

12 Artikel 8 Vorrechte und Immunitäten Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in jedem Vertragsstaat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls. Artikel 9 Haftung (1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. (2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet. (3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. (4) Für die Regelung von Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig: a) bei Streitigkeiten nach Absatz 1 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist; b) bei Streitigkeiten nach Absatz 2 die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland oder des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet. Kapitel III Das Europäische Patentamt Artikel 10 8 Leitung R. 9, 11 (1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist. 8 Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88, G 1/02 (Anhang I). 12

13 (2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a) er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Unterrichtung der Öffentlichkeit; b) er bestimmt, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei dessen Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind; c) er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens, für allgemeine Durchführungsbestimmungen und für Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören; d) er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus; e) er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor; f) er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus; g) vorbehaltlich des Artikels 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung; h) er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen; i) er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen. (3) 9 Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten. Artikel Ernennung hoher Bediensteter Art. 21, 22, 35 (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt. (2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. 9 Siehe hierzu den Beschluss des Verwaltungsrats vom betreffend die Vertretung des Präsidenten des EPA (ABl. EPA 1978, 326)

14 (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden. (4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus. (5) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden. Artikel 12 Amtspflichten Die Bediensteten des Europäischen Patentamts dürfen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preisgeben noch verwenden. Artikel 13 Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts (1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. (2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen. 11, 12 Artikel 14 Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Art. 70, 80, 90, 92, 93, 97, 98, 103, 127, 129 R. 3-7, 36, 40, 49, 61, 68, Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 6/91, G 2/95, G 4/08 (Anhang I). 14

15 (2) Eine europäische Patentanmeldung ist in einer Amtssprache einzureichen oder, wenn sie in einer anderen Sprache eingereicht wird, nach Maßgabe der Ausführungsordnung in eine Amtssprache zu übersetzen. Diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden. Wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht oder in die sie übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit die Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt. (4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache dieses Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch nach Maßgabe der Ausführungsordnung eine Übersetzung in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen. Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine vorgeschriebene Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingereicht. (5) Europäische Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht. (6) Europäische Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts. (7) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht: a) das Europäische Patentblatt; b) das Amtsblatt des Europäischen Patentamts. (8) Die Eintragungen in das Europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend. Artikel Organe im Verfahren Art , 143 R Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet: a) eine Eingangsstelle; b) Recherchenabteilungen; 13 Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/02 (Anhang I). 15

16 c) Prüfungsabteilungen; d) Einspruchsabteilungen; e) eine Rechtsabteilung; f) Beschwerdekammern; g) eine Große Beschwerdekammer. Artikel Eingangsstelle Art. 15 R. 10, 11 Die Eingangsstelle ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig. Artikel Recherchenabteilungen Art. 15, 92 R. 11, Die Recherchenabteilungen sind für die Erstellung europäischer Recherchenberichte zuständig. Artikel Prüfungsabteilungen Art. 15, 33, 94, 97 R. 10, 11, 70, 159 (1) Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig. (2) 17 Eine Prüfungsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. Bis zum Erlass der Entscheidung über die europäische Patentanmeldung wird jedoch in der Regel ein Mitglied der Prüfungsabteilung mit der Bearbeitung der Anmeldung beauftragt. Die mündliche Verhandlung findet vor der Prüfungsabteilung selbst statt. Hält es die Prüfungsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungsabteilung den Ausschlag. Artikel Einspruchsabteilungen Art. 99 R. 11, (1) Die Einspruchsabteilungen sind für die Prüfung von Einsprüchen gegen europäische Patente zuständig Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 1/02 (Anhang I). 18 Siehe hierzu Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 5/91, G 1/02 (Anhang I). 16

17 (2) Eine Einspruchsabteilung setzt sich aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen, von denen mindestens zwei nicht in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt haben dürfen, gegen das sich der Einspruch richtet. Ein Prüfer, der in dem Verfahren zur Erteilung des europäischen Patents mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz führen. Bis zum Erlass der Entscheidung über den Einspruch kann die Einspruchsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Einspruchs beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Einspruchsabteilung selbst statt. Hält es die Einspruchsabteilung nach Art der Entscheidung für erforderlich, so wird sie durch einen rechtskundigen Prüfer ergänzt, der in dem Verfahren zur Erteilung des Patents nicht mitgewirkt haben darf. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Einspruchsabteilung den Ausschlag. Artikel Rechtsabteilung (1) Die Rechtsabteilung ist zuständig für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen im Europäischen Patentregister sowie für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen in der Liste der zugelassenen Vertreter. Art. 15, 127, 134, 134a R. 11 (2) Entscheidungen der Rechtsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen. 20, 21 Artikel 21 Beschwerdekammern (1) Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig. Art. 11, 15, 106 R. 12a, 12b, 12c, 12d, 97, 98 (2) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen. (3) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung oder die Erteilung, die Beschränkung oder den Widerruf eines europäischen Patents betrifft und von einer aus weniger als vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist; 19 Siehe hierzu die Beschlüsse des Präsidenten des EPA, ABl. EPA 2013, 600; 2013, Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 2/90, G 8/95, G 1/02, G 3/03, G 1/11 (Anhang I). 17

18 b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert; c) drei rechtskundigen Mitgliedern in allen anderen Fällen. (4) Bei Beschwerden gegen die Entscheidung einer Einspruchsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer zusammen aus: a) zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied, wenn die Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist; b) drei technisch vorgebildeten und zwei rechtskundigen Mitgliedern, wenn die Entscheidung von einer aus vier Mitgliedern bestehenden Einspruchsabteilung gefasst worden ist oder die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert. Artikel Große Beschwerdekammer (1) Die Große Beschwerdekammer ist zuständig für: Art. 11, 15, 112, 112a R. 12a, 12b, 12c, 12d, 13, 109 a) Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern nach Artikel 112 vorgelegt werden; b) die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr vom Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Artikel 112 vorgelegt werden; c) Entscheidungen über Anträge auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen nach Artikel 112a. (2) In Verfahren nach Absatz 1 a) und b) setzt sich die Große Beschwerdekammer aus fünf rechtskundigen und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. In Verfahren nach Absatz 1 c) setzt sich die Große Beschwerdekammer nach Maßgabe der Ausführungsordnung aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. In allen Verfahren führt ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz. Artikel Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern (1) Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und können während dieses Zeitraums ihres Amtes nicht enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst. Unbeschadet des Satzes 1 endet die Amtszeit der Art. 11 R. 12a, 12b, 12c, 12d,

19 Mitglieder der Kammern mit der Entlassung aus dem Dienst auf ihren Antrag oder mit Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts. (2) Die Mitglieder der Kammern dürfen nicht der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung angehören. (3) 24 Die Mitglieder der Kammern sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen. (4) 25 Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats. Artikel Ausschließung und Ablehnung R. 144 (1) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung in der Vorinstanz sie mitgewirkt haben. (2) Glaubt ein Mitglied einer Beschwerdekammer oder der Großen Beschwerdekammer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Kammer mit. (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern oder der Großen Beschwerdekammer können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden. (4) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt. 24 Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/06 (Anhang I). 25 Siehe hierzu Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, letzte Änderung genehmigt durch Beschluss des Verwaltungsrats (CA/D 35/07) vom (ABl. EPA 2007, 536) und die Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer, letzte Änderung genehmigt durch Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 3/15 vom (ABl. EPA 2015, A35). Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 6/95 (Anhang I). 26 Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/91, G 1/05, G 2/08 vom , G 3/08 vom (Anhang I). 19

20 Artikel 25 Technische Gutachten Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr 27 ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist. Für die Erstattung der Gutachten sind die Prüfungsabteilungen zuständig. Kapitel IV Der Verwaltungsrat Artikel 26 Zusammensetzung (1) Der Verwaltungsrat besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den Verwaltungsrat zu bestellen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats Berater oder Sachverständige hinzuziehen. Artikel 27 Vorsitz (1) Der Verwaltungsrat wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten von Amts wegen, wenn dieser verhindert ist. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Artikel Präsidium (1) Beträgt die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht, so kann der Verwaltungsrat ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. (2) Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt. (3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig. 27 Siehe Artikel 2 (1), Nummer 20 der Gebührenordnung. 28 Siehe hierzu Beschlüsse des Verwaltungsrats vom zur Einsetzung eines Präsidiums des Verwaltungsrats (ABl. EPA 2003, 333) und vom betreffend die Einsetzung des Präsidiums des Verwaltungsrats (ABl. EPA 2003, 579). 20

21 (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist. Artikel 29 Tagungen (1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Präsidenten einberufen. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil. (3) Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen. (4) Der Verwaltungsrat berät nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf der Grundlage einer Tagesordnung. (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. Artikel 30 Teilnahme von Beobachtern (1) Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorgani-sation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (2) Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten. (3) Alle anderen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die eine die Organisation betreffende Tätigkeit ausüben, können vom Verwaltungsrat eingeladen werden, sich auf seinen Tagungen bei der Erörterung von Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind, vertreten zu lassen. Artikel 31 Sprachen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache. (2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt. 21

22 Artikel 32 Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen. 29, 30 Artikel 33 Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen Art. 35 R. 9, 12c, 122 (1) Der Verwaltungsrat ist befugt, zu ändern: a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen; b) die Vorschriften des Zweiten bis Achten und des Zehnten Teils dieses Übereinkommens, um ihre Übereinstimmung mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Patentwesens zu gewährleisten; c) die Ausführungsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu erlassen und zu ändern: a) die Finanzordnung; b) das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten des Europäischen Patentamts, ihre Besoldung sowie die Art der zusätzlichen Vergütung und die Verfahrensrichtlinien für deren Gewährung; c) die Versorgungsordnung und Erhöhungen der Versorgungsbezüge entsprechend einer Erhöhung der Dienstbezüge; d) die Gebührenordnung; e) seine Geschäftsordnung. (3) Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, dass abweichend von Artikel 18 Absatz 2 die Prüfungsabteilungen für bestimmte Gruppen von Fällen aus einem technisch vorgebildeten Prüfer bestehen, wenn die Erfahrung dies rechtfertigt. Dieser Beschluss kann rückgängig gemacht werden Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 5/88, G 7/88, G 8/88, G 6/95, G 1/02 (Anhang I). 22

23 (4) Der Verwaltungsrat ist befugt, den Präsidenten des Europäischen Patentamts zu ermächtigen, Verhandlungen über Abkommen mit Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen sowie mit Dokumentationszentren, die aufgrund von Vereinbarungen mit solchen Organisationen errichtet worden sind, zu führen und diese Abkommen mit Genehmigung des Verwaltungsrats für die Europäische Patentorganisation zu schließen. (5) Ein Beschluss des Verwaltungsrats nach Absatz 1 b) kann nicht gefasst werden: - in Bezug auf einen internationalen Vertrag vor dessen Inkrafttreten; - in Bezug auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vor deren Inkrafttreten oder, wenn diese eine Frist für ihre Umsetzung vorsehen, vor Ablauf dieser Frist. Artikel 34 Stimmrecht (1) Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten. (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist. Artikel Abstimmungen (1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 7, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 1 a) und c) und Absätze 2 bis 4, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absätze 2 und 4, Artikel 46, Artikel 134a, Artikel 149a Absatz 2, Artikel 152, Artikel 153 Absatz 7, Artikel 166 und Artikel 172 befugt ist. (3) Einstimmigkeit der Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der Verwaltungsrat nach Artikel 33 Absatz 1 b) befugt ist. Der Verwaltungsrat fasst einen solchen Beschluss nur dann, wenn alle Vertragsstaaten vertreten sind. Ein nach Artikel 33 Absatz 1 b) gefasster Beschluss wird nicht wirksam, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Datum des Beschlusses einer der Vertragsstaaten erklärt, dass dieser Beschluss nicht verbindlich sein soll. (4) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe

24 Artikel 36 Stimmenwägung (1) Jeder Vertragsstaat kann für die Annahme und Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrößert wird, für die Feststellung des Haushaltsplans und eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans der Organisation nach einer ersten Abstimmung, in der jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, unabhängig vom Ausgang der Abstimmung verlangen, dass unverzüglich eine zweite Abstimmung vorgenommen wird, in der die Stimmen nach Absatz 2 gewogen werden. Diese zweite Abstimmung ist für den Beschluss maßgebend. (2) Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertragsstaat in der neuen Abstimmung verfügt, errechnet sich wie folgt: a) Die sich für jeden Vertragsstaat ergebende Prozentzahl des in Artikel 40 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssels für die besonderen Finanzbeiträge wird mit der Zahl der Vertragsstaaten multipliziert und durch fünf dividiert. b) Die so errechnete Stimmenzahl wird auf eine ganze Zahl aufgerundet. c) Dieser Stimmenzahl werden fünf weitere Stimmen hinzugezählt. d) Die Zahl der Stimmen eines Vertragsstaats beträgt jedoch höchstens 30. Kapitel V Finanzvorschriften Artikel Finanzierung des Haushalts Art. 47, 50 Der Haushalt der Organisation wird finanziert: a) durch eigene Mittel der Organisation; b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren; c) erforderlichenfalls durch besondere Finanz beiträge der Vertragsstaaten; d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen; e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen; f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimte Projekte

25 Artikel Eigene Mittel der Organisation Art. 40 Eigene Mittel der Organisation sind: a) alle Einnahmen aus Gebühren und sonstigen Quellen sowie Rücklagen der Organisation; b) die Mittel des Pensionsreservefonds, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen dient. Artikel 39 Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren Art. 35, 40, 41, 47, 50, 141, 146, 147, 176 (1) 34 Jeder Vertragsstaat zahlt an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr, der 75 % nicht übersteigen darf und für alle Vertragsstaaten gleich ist. Liegt der Betrag unter einem vom Verwaltungsrat festgesetzten einheitlichen Mindestbetrag, so hat der betreffende Vertragsstaat der Organisation diesen Mindestbetrag zu zahlen. (2) Jeder Vertragsstaat teilt der Organisation alle Angaben mit, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet. (3) Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird vom Verwaltungsrat festgelegt. (4) Wird eine Zahlung nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen. Artikel 40 Bemessung der Gebühren und Anteile besondere Finanzbeiträge Art. 35, 36, 47, 50, 146, 170, 176 (1) Die Höhe der Gebühren nach Artikel 38 und der Anteil nach Artikel 39 sind so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus den Ausgleich des Haushalts der Organisation gewährleisten. (2) Ist die Organisation jedoch nicht in der Lage, den Haushaltsplan nach Maßgabe des Absatzes 1 auszugleichen, so zahlen die Vertragsstaaten der Organisation besondere Finanzbeiträge, deren Höhe der Verwaltungsrat für das betreffende Haushaltsjahr festsetzt Siehe hierzu den Beschluss des Verwaltungsrats vom über den an die EPO zu zahlenden Anteil der Jahresgebühren für europäische Patente (ABl. EPA 1984, 296). 25

26 (3) Die besonderen Finanzbeiträge werden für jeden Vertragsstaat auf der Grundlage der Anzahl der Patentanmeldungen des vorletzten Jahrs vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach folgendem Aufbringungsschlüssel festgelegt: a) zur Hälfte im Verhältnis der Zahl der in dem jeweiligen Vertragsstaat eingereichten Patentanmeldungen; b) zur Hälfte im Verhältnis der zweithöchsten Zahl von Patentanmeldungen, die von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in dem jeweiligen Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaaten eingereicht worden sind. Die Beträge, die von den Staaten zu tragen sind, in denen mehr als Patentanmeldungen eingereicht worden sind, werden jedoch zusammengefasst und erneut im Verhältnis der Gesamtzahl der in diesen Staaten eingereichten Patentanmeldungen aufgeteilt. (4) Kann für einen Vertragsstaat ein Beteiligungssatz nicht nach Absatz 3 ermittelt werden, so legt ihn der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit diesem Staat fest. (5) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die besonderen Finanzbeiträge entsprechend anzuwenden. (6) Die besonderen Finanzbeiträge werden mit Zinsen zu einem Satz zurückgezahlt, der für alle Vertragsstaaten einheitlich ist. Die Rückzahlungen erfolgen, soweit zu diesem Zweck Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt werden können; der bereitgestellte Betrag wird nach dem in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel auf die Vertragsstaaten verteilt. (7) Die in einem bestimmten Haushaltsjahr gezahlten besonderen Finanzbeiträge müssen in vollem Umfang zurückgezahlt sein, bevor in einem späteren Haushaltsjahr gezahlte besondere Finanzbeiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Artikel 41 Vorschüsse Art. 50, 146 (1) Die Vertragsstaaten gewähren der Organisation auf Antrag des Präsidenten des Europäischen Patentamts Vorschüsse auf ihre Zahlungen und Beiträge in der vom Verwaltungsrat festgesetzten Höhe. Diese Vorschüsse werden auf die Vertragsstaaten im Verhältnis der Beträge, die von diesen Staaten für das betreffende Haushaltsjahr zu zahlen sind, aufgeteilt. (2) Artikel 39 Absätze 3 und 4 ist auf die Vorschüsse entsprechend anzuwenden. 26

27 Artikel Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden. (2) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird. Artikel 43 Bewilligung der Ausgaben (1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt. (2) Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig. (3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt. Artikel 44 Mittel für unvorhergesehene Ausgaben (1) Im Haushaltsplan der Organisation können Mittel für unvorhergesehene Ausgaben veranschlagt werden. (2) Die Verwendung dieser Mittel durch die Organisation setzt die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats voraus. Artikel 45 Haushaltsjahr Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Artikel 46 Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans Art. 35 (1) Der Präsident des Europäischen Patentamts legt dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vor. (2) Der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne werden vom Verwaltungsrat festgestellt

28 Artikel 47 Vorläufige Haushaltsführung Art. 146 (1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahrs der Haushaltsplan vom Verwaltungsrat noch nicht festgestellt, so können nach der Finanzordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im Haushaltsplan für das vorausgegangene Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; der Präsident des Europäischen Patentamts darf jedoch höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind. (2) Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der sonstigen Vorschriften des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. (3) Die in Artikel 37 b) genannten Zahlungen werden einstweilen weiter nach Maßgabe der Bedingungen geleistet, die nach Artikel 39 für das vorausgegangene Haushaltsjahr festgelegt worden sind. (4) Jeden Monat zahlen die Vertragsstaaten einstweilen nach dem in Artikel 40 Absätze 3 und 4 festgelegten Aufbringungsschlüssel besondere Finanzbeiträge, sofern dies notwendig ist, um die Durchführung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten. Artikel 39 Absatz 4 ist auf diese Beiträge entsprechend anzuwenden. Artikel 48 Ausführung des Haushaltsplans (1) Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus. (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen. Artikel 49 Rechnungsprüfung (1) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Organisation werden von Rechnungsprüfern geprüft, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen und vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt werden; die Bestellung kann verlängert oder erneuert werden. (2) Die Prüfung erfolgt anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Durch die Prüfung wird die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs erstellen die Rechnungsprüfer einen Bericht, der einen unterzeichneten Bestätigungsvermerk enthält. 28

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