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1 2269 Amtsblatt für Brandenburg 18. Jahrgang Potsdam, den 7. November 2007 Nummer 44 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Fahrschulüberwachung nach 33 des Fahrlehrergesetzes - Bußgeld- und Maßnahmenkatalog Fahrlehrerrecht des Landes Brandenburg Landesumweltamt Brandenburg Genehmigung für einen Schrottplatz in Eisenhüttenstadt Vorprüfung zur Feststellung der FFH-Pflicht und der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht für das Vorhaben Ausbau eines Gewässers - Werbellinkanal Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage in Drebkau (Windeignungsgebiet W 68 - Auras Süd) Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in Drebkau (Windeignungsgebiet W 68 - Auras Süd) Genehmigung für eine Anlage zur Lagerung von Chlor in Schwarzheide Genehmigung für eine Anlage zur Herstellung von Toluylendiisocyanat in Schwarzheide Genehmigung für eine Gipsplattenfabrik in Peitz Wesentliche Änderung des Windparks Briesensee in Neu Zauche, OT Briesensee (W 09 - Briesensee West) Genehmigung einer Biogasanlage mit zugehöriger Verbrennungsmotorenanlage in Liebenwalde (Landkreis Oberhavel) Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Erörterung der Einwendungen gegen den Plan und zu den Umweltauswirkungen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Ausbau des Verkehrslandeplatzes Strausberg

2 2270 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN,ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg Satzung für das Archiv der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg BEKANNTMACHUNGEN DER JUSTIZBEHÖRDEN Der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Zulassung von Prozessagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg und dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE ssachen Gesamtvollstreckungssachen Bekanntmachungen der Verwalter SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN IHP GmbH Wechsel von Aufsichtsratsmitgliedern

3 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Fahrschulüberwachung nach 33 des Fahrlehrergesetzes Bußgeld- und Maßnahmenkatalog Fahrlehrerrecht des Landes Brandenburg Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 4 - Verkehrspolitik - Vom 19. Oktober 2007 I. Vorbemerkungen Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es erforderlich ist, die nach 33 des Fahrlehrergesetzes () vorgeschriebene Überwachung der Fahrlehrer und Fahrschulen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung der Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern und der Durchführung von Aufbauseminaren sowie hinsichtlich der Unterrichtsräume, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge effektiver zu gestalten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Erlaubnisbehörden die nach dem Ergebnis der Überwachung erforderlichen Maßnahmen zügig durchführen. 1. Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften ist bei festgestellten Zuwiderhandlungen oder bei Verletzung der Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz der Maßnahmenkatalog zugrunde zu legen. Die festgestellten Verwarnungs- und Bußgeldbeträge sind Regelsätze. Im Katalog nicht erfasste Zuwiderhandlungen - der Katalog ist nicht abschließend - sind unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips zu verfolgen und zu ahnden. Soweit Verstöße nicht bußgeldbewehrt sind, sind nur die im Katalog genannten weiteren Maßnahmen zu ergreifen. 2. Fahrlehrerrechtliche Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen, wenn nicht gebundene Entscheidungen vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht schematisch, sondern unter Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden. 3. In Einzelfällen kann es angebracht sein, die Betroffenen zunächst auf ihre gesetzlichen Pflichten schriftlich hinzuweisen (Abmahnung). Wird die Abmahnung mit einer Androhung von Maßnahmen nach den Tarif-Nummern 306 ff. des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr verbunden, ist diese kostenpflichtig (Tarif-Nummer 399). 4. In geeigneten Fällen ist von der Möglichkeit gezielter oder umfassender Sonderüberwachung verstärkt Gebrauch zu machen, insbesondere wenn Verstöße erstmals festgestellt werden oder zur Kontrolle, ob festgestellte erhebliche Verstöße abgestellt wurden, oder wenn im Rahmen der vierjährigen Überwachung Verstöße festgestellt werden, die nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes bereits verjährt sind. Wird eine Fahrschule stillgelegt oder geschlossen oder wird die Rechtsform einer Fahrschule gewechselt, ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zurückliegenden Überwachung(en) anlassbezogen eine Abschlusskontrolle durchzuführen. Bei Eröffnung einer Fahrschule ist immer eine Überprüfung an Ort und Stelle nach 12 Abs. 3 durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine stillgelegte oder geschlossene Fahrschule übernommen wird. 5. Bei der Durchführung fahrlehrerrechtlicher Maßnahmen können in Einzelfällen die Durchfallquoten der Fahrschule in Fahrerlaubnisprüfungen berücksichtigt werden. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen zur Aufklärung eines Sachverhalts nicht vorhanden sind oder wenn Angaben des betroffenen Fahrlehrers oder des Fahrschulinhabers überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Außerdem muss es sich um einen Sachverhalt handeln, der, wenn er sich als zutreffend herausstellt, mindestens ein Bußgeld zur Folge hat oder zum Entzug der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis führt. Die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten von der Technischen Prüfstelle an die Behörden ist nach 13 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) zulässig. Die Behörde hat in diesem Falle ein begründetes Ersuchen an die zuständige Prüforganisation zu richten. Dabei ist anzugeben, dass die Daten zum Zweck der Fahrschulüberwachung benötigt werden. Die mit der Übermittlung zum Zwecke der Fahrschulüberwachung verbundene Zweckänderung ist nach 13 Abs. 2 Buchstabe d und g BbgDSG zulässig. Dazu sind entsprechende Ausführungen zu machen. 6. Gegenstand der Überwachung ist auch die Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen über die Nebentätigkeit von Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei, Behörden usw.). Der Umfang der Nebentätigkeit ergibt sich allgemein entweder aus den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen unmittelbar (vergleiche 5 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit - BNV, 31 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG, den jeweils gültigen Tarifvertrag) oder im Einzelfall aus konkreten Bestimmungen der Nebentätigkeitsgenehmigung. 7. Das Fahrlehrergesetz ( 18) und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen (vergleiche 6 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz [DV-], 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung []) verpflichten den Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Fahrschule Aufzeichnungen zu führen. Zwar dürfen die Aufzeichnungen auch elektronisch geführt werden; für Zwecke der Fahrschulüberwachung müssen die Aufzeichnungen jedoch in schriftlicher Form vorliegen ( 33 Abs. 2 Satz 2 ). Soweit sich eine Fahrschule der elektronischen Akten- und

4 2272 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Aufzeichnungsführung bedient, müssen die Aufzeichnungen für die Fahrschulüberwachung ausgedruckt vorgelegt werden. 8. Erstmalig werden auch Tatbestände für Verstöße gegen Auflagen nach 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) aufgeführt. 9. Gemäß 39 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit 40 Abs. 1 sind im Verkehrszentralregister Bußgelder ab 150 Euro, welche Inhabern einer Fahrlehrerlaubnis verhängt wurden, zu speichern. Dies betrifft somit Fahrlehrer und auch die Inhaber einer Fahrschule/verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs. II. Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt am 1. November 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.

5 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November Maßnahmenkatalog A) Tatbestände für Fahrlehrer: Lfd. Nr. Tatbestände für Fahrlehrer Verletzte Vorschrift 1 - Fahrschüler ohne erforderliche Fahrlehrerlaubnis ausgebildet; - von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht - ohne Fahrschulerlaubnis - oder ohne Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit einer Fahrschule 2 Eine vollziehbare Auflage nach 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt, im Bezug auf - Fahrlehrerlaubnis - Seminarerlaubnis 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 36 Abs. 1 VwVfGBbg Ordnungswidrigkeit nach 36 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 2 3 Fahrlehrerschein der Erlaubnisbehörde nicht unverzüglich zur Ein- oder Austragung eines Beschäftigungsoder Ausbildungsverhältnisses vorgelegt oder bei einer Fahrt mit Fahrschülern nicht mitgeführt 4 Fahrlehrerschein der Erlaubnisbehörde oder den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen nicht ausgehändigt oder bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht zurückgegeben 5 Überschreitung der zeitlichen Begrenzung des praktischen Unterrichts (495 Min.) und/oder der Gesamtarbeitszeit (10 Std.) 5 Abs. 2 Satz 3 oder 5 Abs. 1 Satz 2 5 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 3, 7 Abs. 3 oder 8 Abs Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 3 6 Abs Abs. 1 Nr. 4 Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ( 8 Abs. 2 ); Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs * * In geringfügigen Fällen Verwarnungsgeld. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Nach vorheriger Aufforderung Wegnahme des Fahrlehrerscheins bei Nichtvorlage anordnen. Bei einem Bußgeld von 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Je nach Häufigkeit und Ausmaß der Überschreitungen trotz Beanstandungen; bei erheblichen oder ständigen Überschreitungen Sonderüberprüfung erforderlich. Zuverlässigkeit überprüfen ( 2 Abs. 1 Nr. 2 ); bei wiederholten Verstößen nach Beanstandung Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ( 8 Abs. 2 ); Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

6 2274 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Lfd. Nr. Tatbestände für Fahrlehrer Verletzte Vorschrift 6 Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit (bei Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst) 5 Abs. 1 BNV, 31 Abs. 2 LBG oder Tarifvertrag 7 Den Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert 5 Abs. 1 Satz 6 8 Die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie vorgeschrieben durchgeführt 9 Gleichzeitig mehreren Fahrschülern praktischen Fahrunterricht erteilt 5 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 oder 5 Abs. 4 i. V. m. Anlage 5 5 Abs. 8 Satz 1 10 Bei Ausbildungsfahrten, soweit vorgeschrieben, keine Funkanlage benutzt 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 11 Nicht-Benutzen-Lassen des vorgeschriebenen EG-Kontrollgeräts oder Nichtverwenden der Schaublätter oder Nichtverwenden der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise oder Nichtausfüllen der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise 12 Nicht alle vier Jahre und bei Inhabern einer Seminarerlaubnis nach 31 Abs. 1 binnen zwei Jahren nach Erteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen 5 Abs. 10 Satz 1, 5 Abs. 10 Satz 2 33a Abs. 1 oder 2 Ordnungswidrigkeit nach Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Bei Überschreitung von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit; Meldung an den Dienstvorgesetzten. 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 2 Nr Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Abs. 1 Nr * * Beim ersten Verstoß; bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. Bei zweimaligem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht ist gem. 33a Abs. 4 Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zu prüfen.

7 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November Lfd. Nr. Tatbestände für Fahrlehrer Verletzte Vorschrift 13 Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund der erlassen worden ist Siehe die in 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 genannten Vorschriften der Ordnungswidrigkeit nach 36 Abs. 1 Nr. 15 B) Tatbestände für Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs: Lfd. Nr. Tatbestände für Inhaber der Fahrschule/ verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs 14 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs - bildet aus oder lässt Fahrschüler in Klassen ausbilden, für die keine Fahrschulerlaubnis/Zweigstellenerlaubnis erteilt wurde, - oder bildet aus oder lässt durch Fahrlehrer ausbilden, der keine entsprechende Fahrlehrerlaubnis hat, - oder betreibt oder leitet eine Ausbildungsfahrschule, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind Verletzte Vorschrift 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 2, 21a Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeit nach 36 Abs. 1 Nr. 5 und 6 15 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bildet aus oder lässt seine Fahrschüler von einer anderen Fahrschule ganz oder teilweise ausbilden oder lässt seine Fahrschüler zusammen mit denen einer anderen Fahrschule ausbilden, soweit dies nicht im Rahmen einer Gemeinschaftsfahrschule ( 11 Abs. 3 ) zulässig ist 11 Abs Abs. 1 Nr. 5 Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. Im Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen. Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, wenn bei Sonderüberprüfung erneut ein Verstoß nachgewiesen wird, in diesem Fall Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 bzw. Untersagung der Tätigkeit als Ausbildungsfahrschule nach 21a Abs. 3. Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Zuverlässigkeit prüfen; im Wiederholungsfall kann Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 in Betracht kommen; Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

8 2276 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Lfd. Nr. Tatbestände für Inhaber der Fahrschule/ verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs 16 Eine vollziehbare Auflage nach 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt, im Bezug auf - Fahrschulerlaubnis - Zweigstellenerlaubnis 17 Zulassen oder Anordnen von gleichzeitigem praktischen Unterricht für mehrere Fahrschüler 18 Zulassen oder Anordnen von Überschreitungen der genehmigten Nebentätigkeit (bei Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst) 19 Verletzung der Anzeigepflichten gegenüber der Erlaubnisbehörde 20 Entgelte und/oder Geschäftsbedingungen nicht oder nur unvollständig ausgehängt oder bekannt gegeben 21 Eine Fahrschule fortgeführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben Verletzte Vorschrift 36 Abs. 1 VwVfGBbg 5 Abs. 8 5 Abs. 1 BNV, 31 Abs. 2 LBG oder Tarifvertrag 17 Nr. 1 bis 10, 14 Abs Abs. 1 i. V. m. 14 Abs Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 3 Ordnungswidrigkeit nach 36 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 1 Nr. 4 Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise 20-35* * In geringfügigen Fällen Verwarnungsgeld. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Zuverlässigkeit prüfen; im Wiederholungsfall kann Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 in Betracht kommen; Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Bei Überschreitung von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit; Meldung an den Dienstvorgesetzten des Fahrlehrers aus dem öffentlichen Dienst; je nach Häufigkeit und Höhe der Überschreitung und bei mehrfacher erheblicher oder ständiger Überschreitung Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs * * In geringfügigen Fällen Verwarnungsgeld, bei unbedeutender Ordnungswidrigkeit ohne Verwarnungsgeld. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

9 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November Lfd. Nr. Tatbestände für Inhaber der Fahrschule/ verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs 22 Aufzeichnungen über die Ausbildung der Fahrschüler nicht geführt, nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt 23 Ausbildungsnachweis entsprechend 18 i. V. m. 6 Abs. 1 DV- nicht korrekt geführt 24 Besondere Ausbildungsfahrten im Ausbildungsnachweis nicht aufgeführt 25 Ausbildungsnachweis nach Abschluss der Ausbildung nicht zur Unterschrift vorgelegt Verletzte Vorschrift 18 i. V. m. 14 Abs Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 3 Abs. 1 DV- 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 DV- 18 Abs. 1 Satz 2 Ordnungswidrigkeit nach 36 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 10 Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1 ; Zuverlässigkeit überprüfen bei Nichtvorlage der Aufzeichnungen; Sonderüberprüfung anordnen * * Wenn Teilnahme am Unterricht anderweitig nachgewiesen wird. Sollte bereits mit der korrekten Führung der Ausbildungsnachweise begonnen worden sein, kann auf ein Verwarnungsgeld verzichtet werden; sonst wie Nummer 16, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass kein Unterricht erteilt wurde * * Wird auf andere Weise nachgewiesen, dass die Ausbildungsfahrten tatsächlich durchgeführt wurden, ist i. d. R. ein Verwarnungsgeld ausreichend. Je nach Häufigkeit; sind weniger Sonderfahrten aufgezeichnet als in der Ausbildungsbescheinigung nach 6 Abs. 2 Satz 1 bestätigt, so besteht der dringende Verdacht, dass die Sonderfahrten nicht durchgeführt wurden (siehe Nummer 18); bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m Abs. 1.

10 2278 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Lfd. Nr. Tatbestände für Inhaber der Fahrschule/ verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs 26 Ausbildungsnachweise stimmen nicht mit den Tagesnachweisen des Fahrlehrers überein Verletzte Vorschrift Ordnungswidrigkeit nach 18 Abs Abs. 1 Nr Tagesnachweise nicht geführt, nicht aufbewahrt oder bei der Überwachung nicht in Papierform vorgelegt 18 Abs. 2 und 3 36 Abs. 1 Nr Tagesnachweise unvollständig geführt 18 Abs Abs. 1 Nr Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnisurkunde diese nicht rechtzeitig bei der Erlaubnisbehörde zurückgegeben 20 Abs. 5 auch i. V. m. 14 Abs. 3 oder 21 Abs Abs. 1 Nr Lehrmittel sind während des Unterrichts nicht in den Unterrichtsräumen vorhanden 4 DV- 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 18 Abs. 1 Nr. 1 DV- Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Sind nicht alle bei den Fahrschülern im Tagesnachweis aufgeführten Fahrstunden vermerkt, kann dies bedeuten, dass die Fahrstunden nicht durchgeführt wurden. Sind jedoch an Tagen, an denen die Fahrstunden fehlen, bereits 495 Minuten im Tagesnachweis aufgezeichnet, liegt der Verdacht nahe, dass die tägliche Höchstzeit für die praktische Ausbildung überschritten wurde. In beiden Fällen Zuverlässigkeit prüfen. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs * * In Einzelfällen; wenn überwiegend: Zuverlässigkeit prüfen; bei Bußgeldern von 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Wegnahme der Erlaubnisurkunde bei Nichtvorlage anordnen. Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs * * Im Einzelfall; Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

11 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November Lfd. Nr. Tatbestände für Inhaber der Fahrschule/ verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs 31 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden, die den Anforderungen nicht entsprechen 32 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der StVZO nicht erteilt ist 33 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs die Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt 34 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule ein Schild mit der Aufschrift Fahrschule bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lassen 35 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule den vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder nicht erteilen lassen (z. B. Ausfüllen von Fragebogen oder Korrigieren von Fragebogen, Fehlerbesprechung während der vorgeschriebenen Mindestunterrichtszeit) 36 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule den vorgeschriebenen Ausbildungsplan für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht aufgestellt oder nicht durch Aushang oder Auslage bekannt gegeben 37 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lassen Verletzte Vorschrift Ordnungswidrigkeit nach 5 DV- 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 18 Abs. 1 Nr. 2 DV- 5 Abs. 2 DV- 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 18 Abs. 1 Nr. 3 DV- 5 Abs. 3 Satz 2 DV- 5 Abs. 4 Satz 3 DV- 4 Abs. 3 oder 4 i. V. m. Anlage Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 18 Abs. 1 Nr. 4 DV- 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 18 Abs. 1 Nr. 5 DV- 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 1 Nr. 1 4 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 oder 5 Abs. 11 Satz 1 oder Satz 2 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 5 Abs. 1 Satz 6 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 1 Nr. 3 Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Bei mehrfacher oder wiederholter Pflichtverletzung dieser Art Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 ; Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs * * Wenn der Plan lediglich nicht aushängt oder nicht ausgelegt ist. Ist kein Plan vorhanden, Geldbuße. Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

12 2280 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Lfd. Nr. Tatbestände für Inhaber der Fahrschule/ verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs 38 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder ausstellen lassen, obwohl der Mindestumfang des theoretischen oder praktischen Unterrichts nicht durchgeführt wurde 39 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder nicht ausstellen lassen oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lassen 40 Verweigern des Betretens des Grundstücks oder des Geschäftsraums, Verweigern einer Prüfung oder Besichtigung, Verweigern der Anwesenheit beim Unterricht oder bei Aufbauseminaren oder Verweigern der Einsicht in Aufzeichnungen 41 Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 6 Abs. 3 oder 11 Abs. 4 erlassen worden ist (DV-, ) Verletzte Vorschrift 6 Abs. 2 Satz 1 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 33 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 31 Abs. 5 Satz 1 Siehe die in 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 DV- und in 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Bestimmungen Ordnungswidrigkeit nach 36 Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 15 i. V. m. 8 Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr. 15 Verwarnungsgeld Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs Durchsetzung des Betretungsrechts mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (z. B. Zwangsgeld); Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1 ; Abmahnung und im Wiederholungsfalle oder bei Hinzukommen anderer schwerwiegender Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. Im Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen; bei Hinzukommen anderer schwerwiegender Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen.

13 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November Genehmigung für einen Schrottplatz in Eisenhüttenstadt Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Firma ArcelorMittal Eisenhüttenstadt GmbH, Werkstraße 1, Eisenhüttenstadt wurde die Teilgenehmigung gemäß 4 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in Eisenhüttenstadt, Binnenhafen - Granulierung am Oder-Spree-Kanal Gemarkung Eisenhüttenstadt, Flur 6, Flurstück 649 eine Anlage der Nummer 8.9 b) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV - Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 Quadratmeter bis weniger als Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.13 erfasst werden - zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Lagerfläche für Stahlschrott ohne wassergefährdende Anhaftungen einschließlich die Verladung auf Bahnwaggons bestehend aus einer Lagerfläche (1.800 m 2 ). Die Lagerkapazität ist auf max t begrenzt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen zwei Wochen vom 8. November 2007 bis einschließlich 21. November 2007 im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 103 in Frankfurt (Oder) zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50 in Frankfurt (Oder) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Vorprüfung zur Feststellung der FFH-Pflicht und der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur UVP-Pflicht für das Vorhaben Ausbau eines Gewässers - Werbellinkanal Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Die Gemeinde Marienwerder, vertreten durch das Amt Biesenthal beabsichtigt, die Wiederherstellung des Werbellinkanals zwischen dem Finowkanal und der Havel-Oder-Wasserstraße. Es handelt sich dabei um eine Ausbaumaßnahme nach 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben eine FFH-Pflicht nicht besteht, eine UVP-Pflicht aber durchzuführen ist. Die Feststellung erfolgt durch eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach 3c UVPG auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen und eigener Information. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar ( 3a UVPG). Die Begründung dieser Entscheidung und ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer während der Dienstzeiten beim Amt Biesenthal-Barnim in Biesenthal, Plottkeallee 5, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I 2005 S. 50) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBI. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3316)

14 2282 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (GVBI. I S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I. S. 106) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Errichtung und Betrieb von einer Windkraftanlage in Drebkau (Windeignungsgebiet W 68 - Auras Süd) Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Firma PROMETHEUS GmbH, Ströbitzer Hauptstraße 30 in Cottbus wurde die Neugenehmigung gemäß 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in der Gemarkung Schorbus, Flur 3, Flurstück 60/60, eine Windkraftanlage des Typs VESTAS V 90/2 MW (Nabenhöhe 105 m, Rotordurchmesser 90 m) zu errichten und zu betreiben. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Der Genehmigungsbescheid liegt in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Von-Schön-Straße 7, Cottbus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen in Drebkau (Windeignungsgebiet W 68 - Auras Süd) Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Firma PROMETHEUS Windplan GbR, Ströbitzer Hauptstraße 30 in Cottbus wurde die Neugenehmigung gemäß 4, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken in der Gemarkung Schorbus, Flur 3, Flurstücke 88/11 und 152, zwei Windkraftanlagen des Typs VESTAS V 90/2 MW (Nabenhöhe 105 m, Rotordurchmesser 90 m) zu errichten und zu betreiben. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Der Genehmigungsbescheid liegt in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Von-Schön-Straße 7, Cottbus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch

15 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für eine Anlage zur Lagerung von Chlor in Schwarzheide Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Firma BASF Schwarzheide GmbH, Schipkauer Straße 1 in Schwarzheide wurde die Änderungsgenehmigung gemäß 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück Gemarkung Schwarzheide, Flur 6, Flurstück 454, Schipkauer Straße 1 in Schwarzheide eine Anlage zur Lagerung von Chlor (Chlorlager) in wesentlichen Teilen zu ändern. Das Vorhaben umfasst die Erhöhung des Chlor-Exportdruckes im Chlorlager. Nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, in dessen Ergebnis festgestellt wurde, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Der Genehmigungsbescheid liegt in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für eine Anlage zur Herstellung von Toluylendiisocyanat in Schwarzheide Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Firma BASF Schwarzheide GmbH, Schipkauer Straße 1 in Schwarzheide wurde die Änderungsgenehmigung gemäß 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück Gemarkung Schwarzheide, Flur 6, Flurstück 454, Schipkauer Straße 1 in Schwarzheide eine Anlage zur Herstellung von Toluylendiisocyanat (TDI-Anlage) in wesentlichen Teilen zu ändern. Das Vorhaben umfasst die Optimierung des Prozesses durch CO-Rückführung in der TDI-Anlage. Nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, in dessen Ergebnis festgestellt wurde, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Der Genehmigungsbescheid liegt in der Zeit vom

16 2284 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für eine Gipsplattenfabrik in Peitz Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Firma Lafarge Gips GmbH, Werk Peitz, Am Kraftwerk Jänschwalde in Peitz wurde die Änderungsgenehmigung gemäß 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in Peitz, Am Kraftwerk Jänschwalde eine Anlage zum Brennen von Gips (Gipsplattenfabrik) in wesentlichen Teilen zu ändern. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Mahlanlage für Stuckgips im Bereich Kalzinierung des vorhandenen Produktionsgebäudes. Wesentliche Änderung des Windparks Briesensee in Neu Zauche, OT Briesensee (W 09 - Briesensee West) Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Firma Phase 5 GmbH & Co. Neue Energien 2 KG, Neuendorfer Straße 3 a, in Gadow wurde die Änderungsgenehmigung gemäß 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für den Windpark Briesensee, bestehend aus 11 Windkraftanlagen (WKA) VESTAS V 90/2 MW, auf den Grundstücken in der Gemarkung Briesensee, Flur 1, Flurstü

17 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November cke 10, 22/1, 30/2, 46, 92, 104, 123, 131, 139, 153 und Flur 2, Flurstück 97 erteilt. Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind die Erhöhung der WKA um 20 m (auf 125 m Nabenhöhe bzw. 170 m Gesamthöhe) sowie die Standortverschiebung der WKA 3 um 10 m und der WKA 8 um 3 m nach Osten. Nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Der Genehmigungsbescheid liegt in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Von-Schön-Straße 7, Cottbus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung einer Biogasanlage mit zugehöriger Verbrennungsmotorenanlage in Liebenwalde (Landkreis Oberhavel) Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 6. November 2007 Der Liebenwalder Agrar GmbH, Hammerallee 29 in Liebenwalde wurde die Genehmigung gemäß 4 BImSchG erteilt, auf dem Grundstück der Rinderanlage in der Hammerallee 29 in Liebenwalde eine Biogasanlage mit einer nach der 4. BImSchV Ziffer 1.4 Spalte 2 genehmigungspflichtigen Verbrennungsmotorenanlage (BHKW-Anlage) zu errichten und zu betreiben. Die genehmigte Biogasanlage dient der anaeroben Behandlung von Rindergülle und nachwachsenden Rohstoffen, die im landwirtschaftlichen Betrieb der Liebenwalder Agrar GmbH produziert werde, sowie von Schlempe aus der betriebseigenen Brennerei. Hauptzweck der Anlage ist die Produktion von Biogas. Für die Vergärung kommt ein zweistufiges mesophiles Durchflussverfahren im Temperaturbereich bis 40 C zur Anwendung. Das gewonnene Biogas wird in einer Gasblase über dem Fermenter und den zwei Nachgärbehältern zwischengelagert. Die Entschwefelung des Biogases erfolgt durch geregelte Luftzufuhr im Fermenter. Das so entschwefelte Biogas wird anschließend in einer motorischen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (BHKW- Anlage/Generator) zu Elektroenergie (Abgabe als regenerative Energie in das öffentliche Netz) und Wärme (Einsatz als Prozesswärme im Fermenter, den Nachgärbehältern, in der Stallanlage sowie zur Beheizung der Gebäude der Liebenwalder Agrar GmbH) umgesetzt. Die Feuerungswärmeleistung der Verbrennungsmotorenanlage ist mit kw genehmigt. Die Genehmigung umfasst im Wesentlichen: - Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage einschließlich notwendiger Nebenanlagen (eine Vorgrube, einen Feststoffdosierer, einen Fermenter mit Gasspeicher, zwei Nachgärbehälter mit Gasspeicher, einen Tank für Schlempe) - Nutzung eines vorhandenen Güllelagerhochbehälters zur Gärrestendlagerung - Errichtung eines Technikgebäudes mit der BHKW-Anlage einschließlich Abgasschornsteinen - Errichtung einer stationären Not-Fackel Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West Genehmigungsverfahrensstelle, Seeburger Chaussee 2 in Potsdam/OT Groß Glienicke, Zimmer 328, zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben.

18 2286 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 44 vom 7. November 2007 Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung West Genehmigungsverfahrensstelle Erörterung der Einwendungen gegen den Plan und zu den Umweltauswirkungen im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Ausbau des Verkehrslandeplatzes Strausberg Bekanntmachung der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Vom 23. Oktober 2007 Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden gemäß 10 Abs. 2 Nr. 4 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) mit dem Vorhabensträger, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Die Erörterung beginnt am , um 10:00 Uhr, im Klub am See,Wriezener Straße 11, in Strausberg und wird bei Bedarf am , bei weiterem Bedarf auch am , fortgesetzt. Der Einlass beginnt jeweils um 9:00 Uhr. Es ist vorgesehen, jeweils von 10:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr zu erörtern. Am Ende eines Verhandlungstages wird vom Verhandlungsleiter entschieden, ob und mit welchen Themen am folgenden Tag die Verhandlung fortgesetzt wird. Die Erörterung erfolgt themenbezogen. Es werden folgende Hauptthemen verhandelt: 1. Einwendungen gegen die Planrechtfertigung, die Anträge, die Standort-Eignung und das bisherige Verfahren 2. Einwendungen gegen Auswirkungen auf die nachbarschaftlichen Interessen der Flugplatzanwohner auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie Gesundheit wegen zu befürchtenden Lärm- und Schadstoffimmissionen sowie einer gesteigerten Unfall- und Havariegefahr 3. Einwendungen gegen generelle Auswirkungen der Immissionen 4. Einwendungen gegen Auswirkungen auf das Interesse von Grundstückseigentümern und Eigentümern von Rechten an Grundstücken 5. Einwendungen gegen Auswirkungen auf das Interesse von landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Arbeitnehmern 6. Einwendungen gegen Auswirkungen im Natur- und Gewässerschutz; Umweltverträglichkeit 7. Sonstige Einwendungen (Änderungen bleiben vorbehalten.) Es wird auf Folgendes hingewiesen: Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnahmeberechtigt sind neben den Vertretern der Anhörungsbehörde: - Bürgerinnen und Bürger, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben (Einwender), - Betroffene, - gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte und Sachbeistände der Einwender und Betroffenen, - Vorhabensträger einschließlich ihrer Bevollmächtigten, Sachbeistände, Sachverständigen und Gutachter sowie - Vertreter der Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus kann der Verhandlungsleiter im Einzelfall die Teilnahme an der Erörterung gestatten, wenn keiner der Teilnahmeberechtigten widerspricht. Wegen der Nichtöffentlichkeit des Erörterungstermins sind im Erörterungssaal während der Verhandlung Fernseh-/Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen Dritter unzulässig. Die Teilnahme am Erörterungstermin ist jedem, der Einwendungen erhoben hat, sowie den vom Vorhaben Betroffenen freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Nicht rechtzeitig innerhalb der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen sind von der Erörterung ausgeschlossen. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden auch dann im Verfahren berücksichtigt, wenn keine Teilnahme des Einwenders am Erörterungstermin erfolgt. Durch die Teilnahme an dem Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Es findet eine Eingangskontrolle statt. Der Einlass wird nur bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Ausweispapiers, aus dem sich der Wohnort ergibt, gestattet. Diese Bekanntmachung ersetzt die Benachrichtigung der Einwender und Betroffenen. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände und sonstigen Stellen werden in einem gesonderten Termin erörtert.

Maßnahmenkatalog. Ordnungswidrigkeit. nach 36 Abs. 1 Nr. 1. FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 3. FahrlG. FahrlG 36 Abs. 1 Nr. 3.

Maßnahmenkatalog. Ordnungswidrigkeit. nach 36 Abs. 1 Nr. 1. FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 3. FahrlG. FahrlG 36 Abs. 1 Nr. 3. Maßnahmenkatalog A) Tatbestände für Fahrlehrer: Lfd. Tatbestände für Fahrlehrer 1 - Fahrschüler ohne erforderliche Fahrlehrerlaubnis ausgebildet; - von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht - ohne Fahrschulerlaubnis

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