Petitum Im Jahr 2018 wurde in Hamburg der Reformationstag als gesetzlicher Feiertag neu eingeführt.
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- Bernd Hoch
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1 Beschluss der Vertragskommissionen nach 78f SGB VIII und Hamburger Rahmenvertrag für ambulante Erziehungshilfen gemäß Ziffer 4.1. der gemeinsamen Geschäftsordnung Beschluss Vorlage des Diakonischen Werkes Hamburg Thema: Änderungsvereinbarung zu den Leistungsvereinbarungen für Hilfen nach den 19, 34, 35 und 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in stationärer Form und 30 ambulant betreutes Wohnen. Bezug: Sitzung der VK am Petitum Im Jahr 2018 wurde in Hamburg der Reformationstag als gesetzlicher Feiertag neu eingeführt. Die Vertragskommission empfiehlt Folgendes: Für Leistungsvereinbarungen für Rund um die Uhr betreute Einrichtungen und für teilbetreute Einrichtungen: Für diejenigen Funktionen der personellen Ausstattung, für die eine Leistungsverpflichtung an Feiertagen in der Leistungsvereinbarung festgelegt ist, sollten die entsprechenden Personalschlüssel um 0,01 abgesenkt werden, um die Leistungsverpflichtung am neu eingeführten Reformationstag in der dafür erforderlichen Personalausstattung abzubilden, Die veränderten Personalschlüssel sollten in einer Änderungsvereinbarung zu der bestehenden Leistungsvereinbarung festgelegt werden, damit sie bei der Kalkulation des Leistungsentgelts entsprechend Berücksichtigung finden, Die Laufzeit der bestehenden Leistungsvereinbarung sollte in einer Änderungsvereinbarung bis zum verlängert und die Leistungsvereinbarung nach 30 ambulant betreutes Wohnen mit der oben beschriebenen Änderung bis zum abgeschlossen werden. Die Vertragskommissionen Hamburger Rahmenvertrag nach 78f SGB VIII und Hamburger Rahmenvertrag für ambulante Erziehungshilfen beschließen das anliegende Vereinbarungsmuster, das die einheitliche Grundlage bildet für die entsprechenden Änderungsvereinbarungen zwischen dem Amt für Familie der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und dem jeweiligen Träger bzw. Anbieter. Das Rücktrittsrecht von Beschlüssen der Vertragskommission nach Ziffer 4.5 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vertragskommissionen Hamburger Rahmenvertrag nach 78f SGB VIII und Hamburger Rahmenvertrag für ambulante Erziehungshilfen wird für diesen Beschluss aufgehoben.
2 Änderungsvereinbarung zwischen dem Amt für Familie der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und dem Träger bzw. der Einrichtung Trägername Trägeranschrift für die Einrichtung: Einrichtungsname Einrichtungsanschrift zur Leistungsvereinbarung Hilfe zur Erziehung nach XX SGB VIII in der Angebotsart XXX. Im Jahr 2018 wurde in Hamburg der Reformationstag als gesetzlicher Feiertag neu eingeführt. Um für diejenigen Funktionen der personellen Ausstattung, für die eine Leistungsverpflichtung an Feiertagen in der Leistungsvereinbarung festgelegt ist, die Leistungsverpflichtung am neu eingeführten Reformationstag in der dafür erforderlichen Personalausstattung abzubilden, wird 1. die Ziffer I.1 Personalschlüssel der Leistungsvereinbarung vom XX.XX.XXXX mit Wirkung ab dem Tag des Abschlusses dieser Vereinbarung, frühestens jedoch am wie folgt neu gefasst: I.1 Personalschlüssel Relation pädagogisches Betreuungspersonal zu Minderjährige 1 zu Eintrag Relation pädagogisches Betreuungspersonal zu Volljährige 1 zu Eintrag Relation Wirtschaftspersonal (HWF) zu Platz 1 zu Eintrag Relation Leitung und Koordination zu Platz Minderjährige 1 zu Eintrag * ) Relation Leitung und Koordination zu Platz Volljährige 1 zu Eintrag * ) Relation Verwaltungspersonal siehe Entgeltvereinbarung * ) entspricht der Relation Leitung und Koordination zu pädagogisches Betreuungspersonal von 1 zu 12, Umrechnungsformel: Leitungsschlüssel multipliziert mit Betreuungsschlüssel, in diesem Fall 12xEintrag bzw. 12xEintrag 2. die Laufzeit der bestehenden Leistungsvereinbarung mit der in Ziffer 1 dargestellten Änderung bis zum verlängert. Davon unberührt bleiben zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich abzustimmende Änderungen der Inhalte der Leistungsvereinbarung. Sofern beide Vertragsparteien dies wünschen, ist eine Neuvereinbarung jederzeit möglich. Für die Leistungsvereinbarungen, deren Abschluss vor Geltungsbeginn der als Anlage beigefügten Beschlüsse der Vertragskommissionen nach 78f SGB VIII und für ambulante Erziehungshilfen lag, wird hiermit auf die Geltung der anliegenden Beschlüsse hingewiesen. Hamburg, den Hamburg, den Unterschrift und Stempel Behörde Unterschrift und Stempel Träger bzw. Einrichtung Anlagen 1. Beschluss der Vertragskommission nach 78f SGB VIII und für ambulante Erziehungshilfen zum erweiterten Führungszeugnis nach 30a BZRG 2. Beschluss der Vertragskommission für ambulante Erziehungshilfen zur Leistungsdokumentation in den Vereinbarungen für Hilfen nach 30 und 31 SGB VIII 3. Beschluss der Vertragskommission vom zur Ausnahmeregelung in Bezug auf die Qualifikation des Betreuungspersonals
3 Anlage 1 Beschluss der Vertragskommission nach 78f SGB VIII und für ambulante Erziehungshilfen zum erweiterten Führungszeugnis nach 30a BZRG
4 Anlage 2 Beschluss der Vertragskommission für ambulante Erziehungshilfen zur Leistungsdokumentation in den Vereinbarungen für Hilfen nach 30 und 31 SGB VIII
5 Anlage 3 Beschluss der Vertragskommission vom zur Ausnahmeregelung in Bezug auf die Qualifikation des Betreuungspersonals
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