Erwachsenenschutzrecht

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1 Weiterbildungs- und Informationsveranstaltung zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

2 Eckpunkte der Veranstaltung Ziele der Gesetzesrevision Mittel zum Erreichen der Ziele Die neuen Massnahmen im Einzelnen Die Behördenorganisation im Kanton Schaffhausen Wichtige Änderungen für die PriMas Fragerunde

3 Revision des Vormundschaftsrechts (Art ZGB) Bund ortet grosse Mängel im Vormundschaftsrecht, welches aus dem Jahr 1912 stammt; setzt Expertengruppe ein (1993) Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2009 (Totalrevision) Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013

4 Ziele des neuen Bundesrechts/1 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Solidarität in der Familie Besserer Schutz von urteilsunfähigen Personen in stationären Einrichtungen

5 Ziele des neuen Bundesrechts/2 Einführung von massgeschneiderten Massnahmen Verbesserter Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung Beseitigung diskriminierender Terminologie Schaffung von interdisziplinären Fachbehörden

6 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Urteilsfähige können festlegen, wer sie rechtlich vertreten soll, falls sie (z.b. wegen Demenz) urteilsunfähig werden (natürliche oder juristische Person). Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag vorliegt sowie den Hinterlegungsort, in Datenbank ein.

7 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Der Regelungsbereich kann beinhalten: - Personensorge - Vermögenssorge - Vertretung im Rechtsverkehr Vertretung ist in einzelnen Bereichen oder umfassend möglich. Möglichkeit Auftrag mit Auflagen und Weisungen zu versehen.

8 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Errichtungsformen: - Eigenhändig geschrieben von Anfang bis Ende (gleich wie bei Testament) - Öffentliche Beurkundung (kann bei KESB vorgenommen werden)

9 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Achtung! Der Vorsorgeauftrag muss zwingend durch die betroffene Person selbst errichtet werden und sie muss im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig sein!

10 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Erfährt die KESB von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie ob: - Vorsorgeauftrag vorliegt - Vorsorgefall eingetreten ist - Die beauftragte Person geeignet ist - Weiter Massnahmen erforderlich sind Bei Unklarheit und im Streitfall entscheidet die KESB.

11 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Patientenverfügung (Art ZGB) Inhalt: - Verbindliche Anordnungen betreffend zulässige medizinische Eingriffe bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit - Bezeichnung eines Vertreters. (analog zu Vorsorgeauftrag)

12 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Patientenverfügung (Art ZGB) Errichtungsform: Schriftlich, mit Unterschrift und Datum.

13 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Patientenverfügung (Art ZGB) Weiteres: - Existenz der Patientenverfügung kann auf Versichertenkarte eingetragen werden. Möglichkeit PV bei kantonaler Stelle zu hinterlegen. - Medizinisches Personal ist zur Abklärung verpflichtet, ob eine Patientenverfügung vorliegt (Ausnahme: Dringlichkeit).

14 Förderung des Selbstbestimmungsrechts Patientenverfügung (Art ZGB) Einschreiten der KESB falls der Patientenverfügung nicht entsprochen wird. die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind bzw. nicht mehr gewahrt werden. die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

15 Stärkung der Solidarität in der Familie Gesetzliches Vertretungsrecht (Art ZGB) Ehegatten und eingetragene Partner von urteilsunfähigen Personen, sofern weder Vorsorgeauftrag noch Beistandschaft besteht. Zulässige Vertretungshandlungen: Öffnen der Post, Verwaltung von Einkommen und Vermögen, Handlungen die zur Deckung des Unterhaltsbedarfes notwendig sind.

16 Stärkung der Solidarität in der Familie Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Angehörige sind bei urteilsunfähigen Personen in bestimmter Reihenfolge (sog. Kaskade) bei medizinischen Massnahmen zur Vertretung berechtigt, sofern weder Patientenverfügung noch Vorsorgeauftrag vorliegt. Falls unklar, wer vertretungsberechtigt ist, so entscheidet die KESB.

17 Stärkung der Solidarität in der Familie Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst: Darunter fallen (in absteigender Reihenfolge) Ehegatten/eingetragene Partner, Konkubinatspartner, Nachkommen, Eltern und Geschwister. Es muss bestimmte Nähe zum Urteilsunfähigen bestehen: Führen eines gemeinsamen Haushalts und/oder regelmässige Leistung persönlichen Beistandes. Richtschnur beim Entscheid ist der mutmassliche Wille der urteilsunfähigen Person (nicht die eigene Meinung der Angehörigen).

18 Stärkung der Solidarität in der Familie Behandlungsplan (Art. 377 ZGB) Ärzte haben bei Behandlung von urteilsunfähigen Personen unter Beizug der vertretungsberechtigten Person einen Behandlungsplan zu erstellen, sofern nicht Patientenverfügung vorliegt. Die Ärzte haben umfassend über alle wesentlichen Umstände hinsichtlich der Behandlung zu informieren.

19 Schutz Urteilsunfähiger in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Der Betreuungsvertrag (Art. 382 ZGB) Regelt Leistung der Einrichtung sowie das dafür geschuldete Entgelt bei urteilsunfähigen Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen. Derzeit besteht beim Betreuungsvertrag für die PriMas kein Handlungsbedarf.

20 Schutz Urteilsunfähiger in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art ZGB) - Unter gewissen Voraussetzungen ist Einschränkung der Bewegungsfreiheit zulässig. - Begriff ist weitgefasst: Abschliessen von Türen, Anbringen von Bettgittern, Angurten zur Vermeidung von Stürzen. - Der Entscheid muss protokolliert werden und er ist anfechtbar.

21 Schutz Urteilsunfähiger in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Aufsicht (Art. 387 ZGB) Die Kantone werden verpflichtet, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in welchen Urteilsunfähige betreut werden, unter Aufsicht zu stellen.

22 Fürsorgerische Unterbringung: (bisher fürsorgerische Freiheitsentziehung) Neu: Unterbringungsinstanzen (z.t. kantonale Zuständigkeit) Periodische Überprüfung des Unterbringungsentscheides (spätestens 6 Mt. nach Beginn der Unterbringung) Fristen (z.t. kantonale Zuständigkeit)

23 Die neuen massgeschneiderten Massnahmen Die Unterteilung der Massnahmen in Beistandschaft, Beiratschaft und Vormundschaft wird aufgegeben. Neu gibt es im Erwachsenenschutzrecht nur noch Beistandschaften in unterschiedlichen Ausprägungen.

24 Die neuen massgeschneiderten Massnahmen Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Errichtung mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person, falls zur Erledigung bestimmter Aufgaben begleitende Unterstützung benötigt wird. Entspricht bisheriger Beistandschaft auf eigenes Begehren. Die Handlungsfähigkeit ist nicht betroffen. Zustimmung der betroffenen Person ist notwendig.

25 Die neuen massgeschneiderten Massnahmen Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 und 395 ZGB) Errichtung falls hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann, und deshalb vertreten werden muss (Rechtsgeschäfte und Vermögensverwaltung). Mischung von bisheriger Vertretungsbeistandschaft und Verwaltungsbeiratschaft. Eigene Handlungsfähigkeit bleibt erhalten, Handlungen des Beistandes gelten aber ebenfalls.

26 Die neuen massgeschneiderten Massnahmen Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) Errichtung wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistandes bedarf. Entspricht bisheriger Mitwirkungsbeiratschaft. Bestimmte Handlungen benötigen die Zustimmung des Beistandes.

27 Die neuen massgeschneiderten Massnahmen Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Errichtung wenn Person namentlich wegen dauerender Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist. Entspricht bisheriger Vormundschaft. Handlungsfähigkeit ist entzogen.

28 Die neuen massgeschneiderten Massnahmen Fazit: Die neuen Massnahmen sind viel flexibler und lassen sich beliebig kombinieren. Die einzelnen Aufgabenbereiche des Mandatsträgers müssen im Ernennungsbeschluss genau definiert werden (massgeschneidert).

29 Welche Bereiche mussten vom Kanton und den Gemeinden neu geregelt werden? Vom Kanton zu regelnde Bereiche: Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezeichnung der Aufsichts- und Wahlbehörde Ergänzende Regelung im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung Aufsicht über die Wohn- und Pflegeeinrichtungen Entschädigung und Spesenersatz der Beistände Von den Gemeinden zu regelnder Bereich: Vollzug der durch die KESB angeordneten Massnahmen durch Zusammenschluss zu regionalen Berufsbeistandschaften

30 Organisation der KESB als Spezialgericht Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist im Kanton Schaffhausen als spezielles Fachgericht ausgestaltet und nicht als Verwaltungsbehörde, d.h. sie verfügt über richterliche Unabhängigkeit.

31 Zusammensetzung der KESB Die KESB besteht aus 4 Mitgliedern: Diese führen die Verfahren, hören an und entscheiden in Dreierbesetzung, in Fällen mit geringem Spielraum auch in Einzelzuständigkeit.

32 Zusammensetzung der KESB Die KESB ist interdisziplinär zusammengesetzt: Entscheidungs- und Fachkompetenz sollen vereint werden, wobei die Kernkompetenzen Recht, Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie im Spruchkörper vertreten sein müssen.

33 Zusammensetzung der KESB Die KESB verfügt über Fachsekretariat und Kanzlei: Das Fachpersonal unterstützt die Verfahrensleitung bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung.

34 Zusammensetzung der KESB Mitglieder der KESB: - Christine Thommen (Präsidentin, 100%) - Brigitte Meier (70%) - Monika Reale (70%) - Reto Surber (70%) - plus Ersatzmitglieder (noch offen)

35 Zusammensetzung der KESB Mitarbeiter des Fachsekretariats: - Gabriela Buff (70%) - Ursula Fankhauser (50%) - Christian Schenk (100%) - Elisabeth Stamm (100%) - Reto Wettstein (90%) - Tobias Wiedmer (100%) Mitarbeiter der Kanzlei: - Sandra Toth (80%) - Matthias Wörz (100%)

36 Standort der KESB Die KESB hat ihren Sitz in der Stadt Schaffhausen. Sie befindet sich im 2. OG an der Mühlentalstrasse 65A (vis à vis der Stahlgiesserei).

37 Aufgaben der KESB Die KESB übernimmt die bisherigen Aufgaben der kommunalen Vormundschaftsbehörden: - Anordnung und Kontrolle der im Gesetz vorgesehenen Massnahmen - Fachliche Aufsicht über die Beistände

38 Aufgaben der KESB Weiter treten neue Aufgaben hinzu: - Gerichtliche Beschwerdeinstanz bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen - Entscheid bei Vorsorgeaufträgen und Patientenverfügungen im Streitfall und bei Unklarheiten - Zuständig für öffentliche Beurkundungen der Vorsorgeaufträge

39 Regionale Berufsbeistandschaften: Die Gemeinden sind künftig für den Vollzug der durch die KESB angeordneten Massnahmen zuständig. Die Gemeinden haben sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zu drei kommunalregionalen Berufsbeistandschaften zusammengeschlossen.

40 Regionale Berufsbeistandschaften: Schaffhausen (mit Bargen, Büttenhardt, Lohn,Merishausen, Stetten) Neuhausen (mit allen Gemeinden des Klettgaus sowie Buchberg und Rüdlingen) Thayngen (mit Buch, Dörflingen, Hemishofen, Ramsen, Stein am Rhein)

41 Wichtige Änderungen für die Mandatsträger Einerseits Änderungen der Massnahmen hinsichtlich des neuen Rechts andererseits Änderungen bei Mandatsführung (u.a. Anlage von Vermögenswerten)

42 Umwandlung der Massnahmen in solche des neuen Rechts Wie verläuft die Umwandlung einer Massnahme gemäss neuem Recht? Vormundschaften des bisherigen Rechts für Erwachsene (Art ) und erstreckte elterliche Sorge werden per 1. Januar 2013 automatisch zu umfassenden Beistandschaften. Die Vormundschaften für Kinder bleiben.

43 Umwandlung der Massnahmen in solche des neuen Rechts Wie verläuft die Umwandlung einer Massnahme gemäss neuem Recht? Alle anderen Massnahmen des bisherigen Rechts gelten während maximal drei Jahren weiter und fallen danach dahin, sofern die KESB keine Anpassung an das neue Recht verfügt hat.

44 Umwandlung der Massnahmen in solche des neuen Rechts Solange die KESB die von PriMa geführten Massnahmen nicht dem neuen Recht anpasst, führen diese die bisherige Massnahmen im gewohnten Rahmen weiter. Die PriMa werden deshalb spätestens anlässlich Ihrer ordentlichen Rechenschaftsablage von der KESB dazu eingeladen werden, bestimmte Fragen zu Ihrem bisherigen Mandat zu beantworten.

45 Rechenschaftsberichte In welchem Zeitraum und an wen müssen PriMa Bericht erstatten? Die Berichterstattung und Rechnungsprüfung erfolgt wie bis anhin mindestens alle zwei Jahre und richtet sich an die KESB (nart. 410 ZGB). Die Eltern, welche heute über erstreckte elterliche Sorge verfügen und ab umfassende Beistände werden, bleiben vorderhand von der Berichts- und Rechnungsablage befreit (nart. 14 Abs. 2 SchlT ZGB).

46 Entschädigung der Mandatsträger Wie werden die PriMa entschädigt? Anspruch auf angemessene Entschädigung und Ersatz der notwendigen Spesen (nart. 404 Abs. 1 ZGB). Aus dem Vermögen der betroffenen Person. Ist dies nicht möglich, werden PriMa durch die öffentliche Hand entschädigt.

47 Entschädigung der Mandatsträger Wie werden die PriMa entschädigt? Die Entschädigung wird anlässlich der Rechenschaftsablage durch die KESB festgesetzt. Der ordentliche Entschädigungsrahmen beträgt Fr bis Fr pro Jahr und bemisst sich nach dem Aufwand des PriMa (Art. 58 Abs. 1 EG ZGB).

48 Fall-/Dossierübergabe Wie läuft die Fall-/Dossierübergabe an die KESB ab? Ab dem 1. Januar 2013 übernimmt die neue KESB vollumfänglich die Aufgaben der bisherigen Vormundschaftsbehörden. Die kommunalen Vormundschaftsbehörden übergeben hierzu ihre Akten der KESB. Die von den PriMa geführten Dossiers bleiben wie bis anhin im Besitz der Mandatstragenden.

49 Anlage des Mündelvermögens Neu besteht umfassende Regelung hinsichtlich der Anlage des Mündelvermögens (Art. 408 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung erfolgt in der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV).

50 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Regelungsgegenstand (Art. 1 VBVV): Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten bei Vertretungsbeistandschaften mit Vermögensverwaltung und bei Minderjährigenvormundschaften.

51 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Anlagegrundsätze (Art. 2 VBVV): - Sicherheit vor Rendite - Ertragbringende Vermögensanlagen - Verteilung auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige (Risikominimierung durch Diversifikation)

52 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Anlage von Bargeld und Aufbewahrung von Wertsachen (Art. 3 und 4 VBVV): - Bargeld, welches nicht zur Deckung der laufenden Bedürfnisse benötigt wird, muss unverzüglich bei Bank oder Postfinance angelegt werden. - Wertschriften, Wertgegenstände u. wichtige Dokumente sind bei Bank oder Postfinace aufzubewahren.

53 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (Art. 5 VBVV): - Alter - Gesundheit - Bedürfnisse des Lebensunterhalts - Einkommen und Vermögen - Versicherungsschutz

54 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Unterteilung in zwei Vermögenssubstrate: - Vermögen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhaltes: nur «sichere» konservative Anlagen - Vermögen, welches über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinaus geht: Anlagen mit erhöhten Risiken möglich

55 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Vermögen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhaltes (Art. 6 VBVV): a. Kontokorrent- oder Sparguthaben bei Kantonalbanken mit umfassender Staatsgarantie; b. Kassenobligationen von Kantonalbanken mit umfassender Staatsgarantie; c. Kontokorrent- oder Sparguthaben bis zum Betrag von Franken bei anderen Banken; d. Obligationen von Bund und Kantonen sowie Pfandbriefe; e. selbstgenutzte Grundstücke.

56 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Vermögen, welches über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinaus geht (Art. 7 VBVV): a. Kassenobligationen von Banken ohne umfassende Staatsgarantie; b. Obligationen in Schweizer Franken von Gesellschaften mit guter Bonität (mindestens Rating A anerkannter Agenturen); c. Anteile gemischter Anlagefonds in Schweizer Franken, deren Vermögen zu höchstens 25 Prozent aus Aktien und zu höchstens 50 Prozent aus Titeln ausländischer Unternehmen besteht, ausgegeben von Fondsgesellschaften unter der Leitung von Kantonalbanken mit umfassender Staatsgarantie oder schweizerischen systemrelevanten Banken; d. ertragbringende Grundstücke.

57 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Anlage bei ausserordentlich günstigen Vermögensverhältnissen (Art. 7 Abs. 2 VBVV): In einer solchen Situation kann die KESB weitergehende Vermögensanlagen bewilligen.

58 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Vertrag (Art. 9 VBVV): - Der Mandatsträger schliesst namens der betroffenen Person Verträge mit der Bank ab. - Die Verträge müssen auf den Namen der betroffenen Person lauten.

59 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Konto- und Depotbelege (Art. 10 VBVV): - Sind auf den Namen der betroffenen Person auszustellen - mit Hinweis auf bestehende Beistandschaft bzw. Vormundschaft zu kennzeichnen - vom Beistand/Vormund aufzubewahren

60 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Dokumentationspflicht (Art. 11 VBVV): Alle Entscheidungen im Bereich der Vermögensverwaltung sind sorgfältig und ausführlich zu dokumentieren.

61 Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) Übergangsbestimmung (Art. 12 VBVV): Vermögensanlagen, die bei Inkrafttreten ( ) dieser Verordnung bestehen und zu deren Bestimmungen in Widerspruch stehen, müssen unter Vorbehalt von Artikel 8 Absätze 2 und 3 so rasch wie möglich, spätestens aber innert Jahresfrist, in zulässige Anlagen umgewandelt werden.

62 Anlage des Mündelvermögens Was ist durch die Mandatsträger vorerst zu unternehmen? Grundsätzlich nichts. Die Mandatsträger werden anfangs 2013 durch den Revisor der KESB über das konkrete Vorgehen bei der Anlage der Vermögenswerte orientiert.

63 Wichtige Änderungen für die praktische Arbeit der privaten Mandatsträger Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte (Art. 416 Abs. 2 nzgb): Jene Rechtsgeschäfte, welche bis anhin von den Vormundschaftsbehörden genehmigt werden mussten, erfordern neu dann keine Zustimmung der KESB mehr, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist, ihr Einverständnis erteilt hat und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.

64 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

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