Dr. Friedmar Fischer. Studie

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1 1 Dr. Friedmar Fischer Studie Schlüsselfragen 2018 zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Friedmar Fischer, Wiernsheim Juni 2018 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, vorbehalten. Dieser Bericht darf in keiner Form auch nicht auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Der Verweis auf diese Studie ist bei Angabe des zugehörigen Links zur Homepage des Verfassers erlaubt.

2 2 Inhaltsverzeichnis Abbildungsverzeichnis... 4 Tabellenverzeichnis... 5 Vorbemerkungen... 6 Das Wichtigste Grundlagen der Zusatzversorgung Skizze des alten Gesamtversorgungssystems Wie wurde die Abkehr von der Gesamtversorgung begründet? Blickwinkel einer Gewerkschaft Blickwinkel des Oberlandesgerichts Karlsruhe Blickwinkel der öffentlichen Arbeitgeber Aus der Sichtweise eines TVöD Kommentars Blickwinkel des Bundesgerichtshofs Blickwinkel des Landgerichts Karlsruhe Blickwinkel des Bundesgerichtshofs Hintergrundinformationen Zur Argumentation aus Gewerkschaftssicht Zur Argumentation des TVöD Kommentars Zur Argumentation des Landgerichts Karlsruhe Skizze der Neuordnung der Zusatzversorgung Struktur der alten rentenfernen Startgutschrift vom Struktur der rentenfernen Startgutschrift (Regelung 2017) Was sind die Kernaussagen der aktuellen Rechtsprechung? Zum BGH - Urteil IV ZR 74/06 vom Zum BGH - Urteil IV 9/15 vom Zu BGH - Urteilen vom Zum BVerfG - Urteil 1 BvR 1884/17 vom Ergänzende Aussagen aus früheren Instanz - Urteilen Eigenschaften der Neuordnung der Zusatzversorgung Was ist neu? Wer profitiert von der Neuregelung und wer nicht? Ist die Neuregelung vom der optimale Wurf? Was könnte man in Tarifverhandlungen nach wie vor bedenken?... 53

3 3 3. Zusatzfragen zu Neuordnung der Zusatzversorgung Diskussion um die Höhe des Anteilssatzes p.a Diskrepanz zwischen Pflichtversicherungs- und Gesamtversorgungszeit? Irritation um Zuschläge für Früheinsteiger? Worum geht es beim Streit um die gesetzliche Näherungsrente? Zahlenmäßige Auswirkungen der 2. Neuordnung Wer ist zuschlagsberechtigt bei den VBL - Versicherten? Hintergrundinformationen zu den VBL-Tabellen B2 und B Wer ist vom Zuschlagsausschluss der 2. Neuordnung betroffen? Welche Startgutschriften sind nicht vom Formelbetrag dominiert? Wie groß ist der Unterschied alte / neue Startgutschrift? Was wäre, wenn es 2,5 % p.a. für alle Versicherten gäbe? Wie geht es weiter mit der Zusatzversorgung? Anlage A: Bearbeitete Daten aus VBL - Berichten... 84

4 4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Schema der persönlichen Gesamtversorgung Abbildung 2: Drei Säulen der Altersvorsorge Abbildung 3: Beitragsentwicklung Umlagen Arbeitgeber/Arbeitnehmer Abbildung 4: Schema der rentenfernen Startgutschrift (2001) Abbildung 5: Schema der rentenfernen Startgutschrift (2017) Abbildung 6: Prozentualer VBL - Anteil Rentenferner der Jahrgänge Abbildung 7: Formelbetrag in Prozent pro Jahr (p.a.) nach der Grundformel Abbildung 8: Punkterente (var. Eintrittsalter) in Prozent des Endgehalts Abbildung 9: Punkterente mit verschiedenen Steigerungssätzen p.a Abbildung 10: Punkterente (red.) mit verschiedenen Steigerungssätzen p.a Abbildung 11: Punkterente (red.) bei var. Eintrittsalter in % des Endgehalts... 83

5 5 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Gegenüberstellung wichtiger Paragrafen aus VBLS und ZVKS Tabelle 2: Finanzierung der VBL-Leistung nach Lassner Tabelle 3: Veränderungen des Umlagesatzes nach Bode-Gutachten Tabelle 4: Berechnungvorschriften (2017) der rentenfernen Startgutschrift Tabelle 5: Übersicht B2 der VBL zur 1. Neuordnung vom Tabelle 6: Übersicht B4 der VBL zur 1. Neuordnung vom Tabelle 7: VBL - Zuschlagsberechtigte nach der 2. Neuordnung Tabelle 8: Zuschlagsquoten (AL, VH) bei gve (1.000 bis ) Tabelle 9: Unterschiedsbeträge zwischen alter und neuer Startgutschrift (1) Tabelle 10: Unterschiedsbeträge zwischen alter und neuer Startgutschrift (2) Tabelle 11: Formelbetrag in % des gve p.a. gemäß Regeln aus 2001 bzw Tabelle 12: Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG Tabelle 13: Punkterente bei /Monat ab ZVK-Eintritt mit 27 Jahren Tabelle 14: Punkterente in Prozent des Endgehalts Tabelle 15: Altersfaktorentabelle (ab 2025 fiktiv um 25 % reduziert)... 82

6 6 Vorbemerkungen Die Berechnung der Rentenanwartschaften zum (Startgutschriften) für rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) bleibt auch nach bald zwanzig Jahren heftig umstritten. Der Streit um die richtige, d.h. systematisch saubere, transparente, gerechte und rechtssichere Berechnung hat nach der Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften vom einen gewissen Zwischenstand erreicht. Nach den am durch die Tarifparteien vereinbarten "Eckpunkten" zur Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften wird anstelle des bisherigen festen jährlichen Anteilssatzes von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr in der Zusatzversorgungskasse (ZVK) ein variabler Satz von bis zu höchstens 2,5 % p.a. in die Berechnung eingeführt. Alle anderen Berechnungselemente der alten Übergangsregelungen (rentenferne Startgutschriften zum ) bleiben unverändert. Nur ein gewisser Teil der rentenfernen Versicherten wird von der aktuellen Neuregelung vom der Tarifparteien profitieren. Zunächst wird das Wichtigste erläutert. In Kapitel 1 werden die Grundlagen der Zusatzversorgung zusammengefasst. In Kapitel 1.1 wird das alte Gesamtversorgungssystem skizziert und im Kapitel 1.2 die Abkehr vom alten System aus verschiedenen Blickwinkeln durch Aussagen der Akteure begründet und nachvollziehbar gemacht. Dazu gibt es in Kapitel 1.3 Hintergrundinformationen. Die Neuordnung der Zusatzversorgung wird in Kapitel 1.4 skizziert. Kapitel 1.5 beschreibt einige Kernaussagen der aktuellen Rechtsprechung. In Kapitel 2 werden Eigenschaften der Neuordnung der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte dargelegt. In Kapitel 2.1 wird der Wechsel vom fixen jährlichen Anteilssatz auf einen variablen Anteilssatz angedeutet. Kapitel 2.2 beschreibt, wer von der Neuordnung profitiert und wer nicht. Die Kapitel 2.3 und 2.4 bewerten die Neuordnung. In Kapitel 3 werden schließlich Zusatzfragen zur Neuordnung beantwortet. In Kapitel 3.1 geht es um die Diskussion um die Höhe des jährlichen Anteilssatzes. Kapitel 3.2 beschreibt die zahlenmäßige Auswirkung der Neuordnung vom In Kapitel 3.3 wird der Fiktion nachgegangen, was wäre geschehen, wenn alle rentenfernen Versicherten anstelle von 2,25 % p.a. sogar 2,5 % p.a. erhalten hätten. In Kapitel 3.4 werden denkbare Veränderungen der Zusatzversorgung ab dem Jahr 2025 diskutiert. Wiernsheim, Dr. Friedmar Fischer URL-Link zur Studie:

7 7 Das Wichtigste Die vorliegende Studie kann als Ergänzung einer im Mai 2018 aktualisierten Studie zu "Fakten, Daten und Bewertungen der Neuordnung der Zusatzversorgung vom für rentenferne Versicherte" verstanden werden. Der Blickwinkel ist jedoch anders gewählt, um Antworten auf häufig gestellte Fragen ("Wieso, Weshalb, Warum") zur Änderung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu ermöglichen. "Wieso" ist die Frage nach der Ursache der Abkehr von der alten Gesamtversorgung. "Weshalb" ist die Frage nach dem Zweck der Änderungen. "Warum" ist die Frage nach den Motiven der Neuordnung. Die damalige persönliche alte Gesamtversorgung wurde aus dem gesamtversorgungsfähigen persönlichen Nettoarbeitsentgelt und dem zeitabhängigen persönlichen Versorgungsprozentsatz ermittelt. Die gesetzliche Rente bzw. die Grundversorgung wurde von der Zusatzversorgungskasse (ZVK) aufgestockt als sogenannte Versorgungsrente, und zwar bis zur Höhe der persönlichen Gesamtversorgung. Die Gesamtversorgung hatte also eine ergänzende Funktion. Die Berechnung der alten Versorgungsrente war sehr kompliziert und von zahlreichen Sondervorschriften und Mindestrentenüberlegungen (Besitzstandsrente, Versicherungsrente nach Beiträgen, Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes usw.) geprägt. Die Reformbedürftigkeit des alten Versorgungssystems hatte verschiedene Ursachen. Es waren von den Zusatzversorgungskassen (vor allem der VBL; anderen, vor allem kirchlichen, ZVKs ging es durchaus gut) reklamierte finanzielle Schwierigkeiten aufgrund demografischer Entwicklungen, die hohe Abhängigkeit von externen Faktoren, die Undurchschaubarkeit der Regelungen des alten Systems einerseits. Andererseits gab es durch mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 1998 bis 2000 (Halbanrechnung von Vordienstzeiten, Problematik bei Teilzeitbeschäftigten, Benachteiligung für vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst Ausgeschiedene) erforderliche juristische Änderungsnotwendigkeiten. Das Bundesverfassungsgericht erzwang durch seine Entscheidungen die Schließung des alten Gesamtversorgungssystems. Die Gewerkschaften hatten/haben den Argumentationsketten der Zusatzversorgungskassen (insbesondere der VBL) und den öffentlichen Arbeitgebern (bis heute) kaum etwas entgegen zu setzen und argumentierten z.t. recht diffus. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkannte im November 2007 und im März 2016 zwei unterschiedliche verfassungswidrige Gleichheitssverstösse der Übergangsregelungen (rentenferne Startgutschriften) zu Neuordnungsversuchen der Zusatzversorgung. Die Gerichte zogen bzw. ziehen bis in aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen hinein die "Karte" der Tarifautonomie nach Artikel 9 GG, durch die strukturelle, finanzielle und prognostische Bewertungen/Entscheidungen der Tarifparteien in Sachen Zusatzversorgung einer direkten gerichtlichen Einflußnahme entzogen sind.

8 8 Verfassungsverstösse z.b. wegen vermeintlicher Verletzung des Eigentumsschutzes (BGH Januar 2017), vermeintlicher Verletzung europäischen Rechts (BGH Januar 2017), vermeintlicher Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (BVerfG Mai 2018) wurden von den höchsten deutschen Zivilgerichten nicht festgestellt. Von unteren Gerichtsinstanzen wurde z.t. ohne gedankliche Distanz - rein paraphrasierend - den Argumenten der Zusatzversorgungskassen und Arbeitgebern gefolgt. Man scheute sich zudem gerichtsseitig nicht, sinnverändernd aus Urteilen der höchsten deutschen Gerichte zu zitieren. Kritische Einwände von Klägern und Kritikern der Neuordnung, die finanzielle Dramatik / Prognostik um die alte Gesamtversorgung sei interessengeleitet überhöht dargestellt worden, blieben von den Gerichten mit Hinweis auf die "Entscheidungsprärogative" der Tarifparteien unberücksichtigt. Bisher erhielt jeder rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteilsatz von 2,25 % der für ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung (fiktive persönliche Nettogesamtversorgung minus fiktive gesetzliche Näherungsrente. Nach der Neuregelung im Jahr 2017 ist dieser Versorgungssatz in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung veränderbar. Der Versorgungssatz beträgt nun mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr. Von der Neuregelung vom werden diejenigen rentenfernen Versicherten profitieren, deren alte Startgutschrift durch den Formelbetrag (d.h. 2,25 % Anteilssatz p.a.) nach dem neuen 18 Abs.2 Nr. 1 und 2 BetrAVG bestimmt wurde. Versicherte wie damals (BGH IV ZR 74/06) oder aktuell (BGH IV ZR 9/15), deren Startgutschrift nicht durch den Formelbetrag ( 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG), sondern durch die Mindestrente ( 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) oder die Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 3 ATV bestimmt wurde, werden auch durch die Neuregelung in 2017 leer ausgehen. Denn: Die rentenferne Startgutschrift ist nicht nur durch den Formelbetrag bestimmt, sondern als das Maximum aus drei Größen: Formelbetrag, Mindestrente und Mindeststartgutschrift (wenn bis zum Umstellungszeitpunkt mindestens 20 Pflichtversicherungsjahre bereits erreicht wurden). Für die alte/neue Übergangsregelung (rentenferne Startgutschrift) aus 2001 / 2017 gilt: Während bei unteren bis mittleren Gehältern (gesamtversorgungsfähigen Entgelte (gve) von bis ) bei der Startgutschrift zunächst vorwiegend für verschiedene Eintrittsalter (EA) die Mindest-Startgutschrift und die Mindestrente dominieren, ist es für höhere Gehälter (gve von 5.000, ) der Formelbetrag. Für von dem Formelbetrag dominierte Startgutschriften beträgt der neue Zuschlag maximal 11,11 % ( = [(2,5 % - 2,25 %) / 2,25 %] x 100 ) auf die alte Startgutschrift aus Die Verluste, die alleinstehende Versicherte gegenüber Verheirateten bei einem gleichen monatlichen Einkommen (!!) erleiden, weil ihnen aufgrund des Familienstands am nur die fiktive Steuerklasse I/0 zugewiesen wurde, sind für die Startgutschriftregelung aus 2001 und auch aus 2017 ganz beträchtlich.

9 9 Die Verlustquote (VQ) hängt stark vom gve sowie vom Eintrittsalter ab und beträgt bis zu 50 % (bei langdienenden Versicherten). Leider wurde nur eine minimale - aber durch das BGH - Urteil vom erzwungene - Korrektur eines Fehlersymptoms (Veränderung des jährlichen Anteilssatzes) vorgenommen. Die systematischen Ursachen der Fehler der Neuordnung der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte aufgrund der Regeln des neuen 18 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind weiterhin unbearbeitet geblieben. Ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt, d.h Diensttreue Versicherte werden in der Startgutschriftregelung nach neuem 18 Abs. 2 BetrAVG statisch wie ausgeschiedene Mitarbeiter behandelt. Ungleiche Einkommen werden gleich behandelt, d.h. die bisherigen und auch neuen Startgutschrift-Berechnungen führen zu dem Ergebnis, dass es für Alleinstehende und insbesondere bei Verheirateten bei Normal - Einkommen zwischen und Euro im Jahr 2001 praktisch keine Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Voll-Leistungen bei den Startgutschriften gibt. Für Alleinstehende und Verheiratete gilt: z.b. bei Euro erhalten sie eine Voll- Leistung, die fast identisch ist mit der Voll-Leistung bei Gleiche Einkommen werden ungleich behandelt, d.h. es gibt ungleiche Voll- Leistungen zu Startgutschriften bei gleichen Einkommen, je nach Familienstand am Bei älteren, alleinstehenden Rentenfernen der Jahrgänge 1947 bis 1956 führt dies fast sogar zur Halbierung der Zusatzrente (Startgutschrift plus Punkterente) gegenüber der früheren Mindestversorgungsrente von 0,4 Prozent des Endgehalts pro vollem Pflichtversicherungsjahr. Der Streit, ob im Berechnungsverfahren der rentenfernen Startgutschrift die satzungsmäßige ausschließliche Anwendung der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente statt der auf das 65. LJ hochgerechneten oder tatsächlichen gesetzlichen Renten zum 65. LJ angemessen ist, erscheint daher von eher nachrangiger sachlicher und auch juristischer Bedeutung. Nur in wenigen Fällen von Versicherten mit stark gebrochener Erwerbsbiografie in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in der Zusatzversorgung mag es eine Benachteiligung geben. Das OLG Karlsruhe hat in einem Piloturteil vom Dezember 2014 den Tarifparteien als "Brücke" vorgeschlagen, bei Nachweis einer Benachteilung (die vom Versicherten zu erbringen wäre), doch in Einzelfällen anstelle der <Näherungsrente> die <gesetzliche Rente zum Regelalterseintritt> einzusetzen. Nimmt man fiktiv an, in 2017 wäre nun für alle rentenfernen Versicherten der fiktive feste Anteilssatz von 2,50 % p.a. Plichtversicherungszeit entschieden worden, so lägen die Formelbeträge nach 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG (Regelung 2017) etwas über den jeweiligen Zahlen für die Regelungen Sämtliche Verheirateten würden von einer solchen fiktiven festen Erhöhung des Anteilssatzes auf 2,5 % p.a. profitieren und ihr Formelbetrag würde größer oder gleich der früheren magischen 0,4 % gve p.a. Grenze (bezogen auf das Endgehalt) sein.

10 10 Die Alleinstehenden würden von einer solchen fiktiven festen Erhöhung des Anteilssatzes auf 2,5 % p.a. nur minimal profitieren für gesamtversorgungsfähige Entgelte (gve's) zwischen Ab einem gve von (also für Höherverdiener des Jahres 2001) würde der Formelbetrag für Alleinstehende größer oder gleich der früheren magischen 0,4 % gve p.a. Grenze sein. Ein aufgespaltener Anteilssatz von mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % pro erreichtem Pflichtversicherungsjahr bis darf nicht mit einem einheitlichen Anteilssatz von 2,5 % für alle rentenfernen Pflichtversicherten verwechselt werden, da von diesem einheitlichen Satz auch Pflichtversicherte ohne längere Ausbildungszeiten profitieren würden. Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom November 2007 ausdrücklich auf die Verfassungswidrigkeit bzgl. des jährlichen Anteilssatzes für Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten bezogen. Neben dem Streit um die Übergangsregelungen (Startgutschriften) von der alten Gesamtversorgung bis zur neuen Punkterente ab gab es immer wiederkehrende Kämpfe der Tarifparteien darüber, ob zukünftige Leistungszusagen zur Zusatzversorgung auf niedrigerem Niveau statthaft wären, da sich die "Umgebungsbedingungen" geändert hätten (gestiegene Lebenserwartung, niedriges Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt usw.). Mit einer Tarifeinigung (Änderung des Altersvorsorgetarifvertrags (ATV)) von Ende März 2015 wurde die Zusatzversorgung bei der VBL durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge seitens der Beschäftigten gesichert, ohne dass in das Leistungsrecht der VBL eingegriffen wurde. Damit gibt es eine tarifliche Sicherheit bis Ende Ab 2025 jedoch erscheint eine Leistungsabsenkung wahrscheinlich, wenn die Lebenserwartung weiter steigt und die Regelaltersgrenze nicht weiter erhöht wird. Rein technisch könnte dann eine Niveausenkung über die Reduzierung der Altersfaktoren (z.b. um 25 Prozent ab 2025) geschehen. Damit würde die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aber deutlich weniger attraktiv. Von einer Kürzung der Punkterente würden jeweils am in die Pflichtversicherung eingetretene jüngere Geburtsjahrgänge besonders betroffen.

11 11 1. Grundlagen der Zusatzversorgung 1.1. Skizze des alten Gesamtversorgungssystems Das damalige System der Gesamtversorgung verfügte über folgende wichtige Grundzüge (siehe Broschüre Heckert/Wagner 1 ): Berechnung der Versorgungsrente aus dem Endgehalt und hierdurch Auffüllung von generellen oder individuellen Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung, Gewährung einer dynamischen Versorgungsanwartschaft aufgrund des prozentualen Anstiegs im jeweiligen Verhältnis zum Endgehalt, so dass die Dynamik der Anwartschaft durch den Bezug auf die Tariflohnsteigerungen gewährleistet war. Dynamik der gewährten Versorgungsrente im Grundsatz nach beamtenähnlichen Strukturen gemäß den Versorgungssätzen der Beamtenversorgung, dadurch Sicherung des Lebensstandards. Einbeziehung von Ausbildungszeiten (zur Hälfte) in die Berechnung der Gesamtversorgung. Gewährung sozialer Komponenten, u.a. Mindestversorgung. Folgt man Lassner 2 bzw. Langenbrinck 3, hatten nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem Versicherte, die bis zum Rentenbeginn in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren, Anspruch auf eine sogenannte Versorgungsrente. Diese Versorgungsrente beruhte auf dem Grundsatz einer Gesamtversorgung, Die persönliche Gesamtversorgung wurde aus dem gesamtversorgungsfähigen Nettoarbeitsentgelt und dem zeitabhängigen persönlichen Versorgungsprozentsatz ermittelt. Die gesetzliche Rente bzw. die Grundversorgung wurde von der Zusatzversorgungskasse aufgestockt als sogenannte Versorgungsrente, und zwar bis zur Höhe der persönlichen Gesamtversorgung. Die Gesamtversorgung hatte also eine ergänzende Funktion und ist in Anlehnung an Langenbrinck schematisch darstellbar (siehe Abbildung 1). Die Berechnung der alten Versorgungsrente war sehr kompliziert und von zahlreichen Sondervorschriften und Mindestrentenüberlegungen (Besitzstandsrente, Versicherungsrente nach Beiträgen, Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes usw.) geprägt. In dieser Arbeit wird Bezug genommen auf die Satzungsparagrafen der VBL. Andere Zusatzversorgungskassen verwenden sinngleiche Paragrafen in anderer Nummerierung. Daher wird in der Tabelle 1 eine Gegenüberstellung der H. Lassner: Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes, Courier Verlag, Frankfurt, 2001, 6. Auflage 3 B. Langenbrinck/B. Mühlstädt: Betriebsrente der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, 3. Auflage, 2007, Verlagsgruppe Rehm

12 12 Nummerierung der wichtigsten Paragrafen der alten und neuen Zusatzversorgungssatzung (VBL, ZVK) gemacht. Abbildung 1: Schema der persönlichen Gesamtversorgung VBL Satzung Alte Fassung (a.f.) 41. SÄ Neue Fassung (n.f.) Andere ZVK Satzung Alte Fassung (a.f.) Neue Fassung (n.f.) Soziale Komponenten 37 (n.f.) 35 (n.f.) (u.a. Mindeststartgutschrift) Gesamtversorgung 41 (a.f.) 32 (a.f). Mindestgesamtversorgung 41 Abs. 4 (a.f.) 32 Abs. 5 (a.f.) Versicherungsrente 44 (a.f.) 35 (a.f.) Versicherungsrente aufgrund des 44a (a.f.) 35a (a.f.) Betriebsrentengesetzes Startgutschriften (n.f.) (n.f.) Besitzstandsrente für Versicherte = 92 (a.f.) 92 (a.f.) Ruhegeld Übergangsregelungen für Versorgungssätze 98 (a.f.) 100 (a.f.) Tabelle 1: Gegenüberstellung wichtiger Paragrafen aus VBLS und ZVKS

13 Wie wurde die Abkehr von der Gesamtversorgung begründet? Jeder Arbeitnehmer weiß, dass er später eine gesetzliche Rente bekommt unter der Voraussetzung, dass er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Diese gesetzliche Rente stellt somit die Grundversorgung dar. Das System der gesetzlichen Rentenversicherung (abgekürzt GRV bzw. DRV) ist das mit Abstand größte und wichtigste Alterssicherungssystem in Deutschland. Alles, was über diese Grundversorgung der gesetzlichen Rente hinausgeht, wird im weitesten Sinne Zusatzversorgung genannt. Diese Zusatzversorgung erfolgt entweder über den Betrieb oder über privat abgeschlossene Verträge. Üblicherweise wird daher zwischen betrieblicher Altersversorgung (bav) und privater Altersvorsorgung (pav) unterschieden. Die betriebliche Altersversorgung bietet allen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern die Möglichkeit, die gesetzliche Rente (1. Säule der Altersvorsorge) um eine Betriebs- und Zusatzrente (2. Säule der Altersvorsorge) zu ergänzen. Gesetzliche Rente sowie Betriebs- und Zusatzrente machen dann zusammen mit einer Privatrente (3. Säule der Altersvorsorge) die Gesamtversorgung im Alter aus. Sicherungsfunktion Regelsicherung 1. Säule Zusatzsicherung 2. Säule Betriebsrente Angestellte und Arbeiter Privatwirtschaft Dienst Öffentlicher Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Zusatzversorgung öff. Dienst Beamte, Richter, Berufssoldaten usw. Beamtenversorgung Private Altersvorsorge eigenverantwortliche Altersvorsorge 3. Säule (z.b. Riester-Rente oder Rürup-Rente) Quelle: frei nach Alterssicherungsbericht der Bundesregierung Abbildung 2: Drei Säulen der Altersvorsorge Sowohl die betriebliche Altersversorgung (bav) in der Privatwirtschaft als auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (ZÖD) stellen eindeutig die zweite Säule der Altersvorsorge und damit eine Zusatzsicherung im Vergleich zur Regelsicherung in der ersten Säule dar. Beamte können keine Betriebsrente erhalten. Alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angestellten im öffentlichen und kirchlichen Dienst sind in der Zusatzversorgung pflichtversichert. Die ab 2002 entstehenden Rentenanwartschaften werden nach dem neu eingeführten Punktemodell berechnet. Für die zum erworbenen Rentenanwartschaften gibt es so genannte Startgutschriften, über deren Berechnung seit bald 20 Jahren gestritten wird pdf

14 14 Angestellte im öffentlichen und kirchlichen Dienst können sich über die Pflichtversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung hinaus noch freiwillig versichern über eine Entgeltumwandlung oder eine betriebliche Riester-Rente, die dann ebenfalls zur betrieblichen Altersversorgung zählen jedoch nicht zur eigentlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gibt es aber eine wichtige Besonderheit. Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (oft einfach mit ZÖD abgekürzt) ist eine Pflichtversicherung und unterscheidet sich schon dadurch von der betrieblichen Altersversorgung in der Privatwirtschaft. Die ZÖD ist eine überwiegend vom öffentlichen Arbeitgeber finanzierte zusätzliche Altersversorgung. Die Ziele der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst sind klar umrissen: Die Arbeitnehmer und Tarifbeschäftigten in Bund, Ländern und Gemeinden inkl. Zweckverbänden sollen im Ruhestand neben der gesetzlichen Rente eine Zusatzrente erhalten. Die Zusatzversorgung bzw. Zusatzrente ergänzt somit die Grundversorgung und damit die gesetzliche Rente. In früheren Zeiten (siehe Kapitel 1.1) sollte die Summe von gesetzlicher Rente und Zusatzrente, also die Gesamtrente, so hoch liegen wie die Pension von vergleichbaren Beamten. Spätestens seit der ab in Kraft getretenen Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wird dieses Ziel nicht mehr verfolgt, da die Berechnung der Zusatzrente nunmehr völlig abgekoppelt ist von der Ermittlung der gesetzlichen Rente. Zusatzrente und gesetzliche Rente sind seitdem voneinander unabhängig. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente bei der Ermittlung der Gesamtrente findet nicht mehr statt. Davon, dass Arbeitnehmer mit Beamten im Ruhestand finanziell völlig gleichgestellt werden sollen, ist heute keine Rede mehr. Die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte genannt) erhalten also ab Rentenbeginn zwei Renten, während die Beamten im Ruhestand eine Pension beziehen. Die Beamtenversorgung ist im Gegensatz zur Grund- und Zusatzversorgung (gesetzliche Rente und Zusatzrente) für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst also bifunktional ausgestaltet, da in der Pension quasi eine Zusatz- bzw. Betriebsrente mit enthalten ist. Schon seit langem gibt es eine Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Das Prinzip ähnelt dem der gesetzlichen Rentenversicherung: Öffentliche Arbeitgeber (als Mitglieder der Zusatzversorgungseinrichtungen und gleichzeitig Versicherungsnehmer) sowie Arbeitnehmer (als Pflichtversicherte) zahlen Beiträge oder Umlagen. Bei Rentenbeginn erhält der Pflichtversicherte dann eine Zusatzrente, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt wird. Die Zusatzversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst setzt also immer eine Pflichtversicherung voraus, wobei der finanzielle Beitrag der öffentlichen Arbeitgeber typischerweise höher als bei den Arbeitnehmern ausfällt. Dies stellt einen besonderen Anreiz für die Arbeitnehmer dar, da sie weniger als die Hälfte des Gesamtbeitrags aufbringen. Die rechtliche Grundlage für diese Pflichtversicherung bildet 2 des Altersvorsorgetarifvertrages für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom

15 , dem der Altersvorsorgeplan vom zeitlich vorausging. Hierauf nimmt z.b. auch 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD bzw. TV-L) vom Bezug, wonach die Tarifbeschäftigten einen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung nach dem ATV haben. Die Zusatzversorgung wird durch spezielle Zusatzversorgungseinrichtungen (im Folgenden auch Zusatzversorgungskassen bzw. abgekürzt ZVK genannt) durchgeführt. Das System der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gilt als hochkompliziert. Kein anderes Alterssicherungssystem in Deutschland weist eine solche Komplexität aus. Selbst ausgewiesene Rentenexperten haben damit ihre Schwierigkeiten oder beschäftigen sich erst gar nicht damit. Die Satzungsregelungen der VBL 5 sind beispielsweise nur von auf Zusatzversorgungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten zu durchschauen. Dies galt insbesondere für die VBL-Satzungen vor Verabschiedung der grundlegenden Reform im Herbst Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits in einer Entscheidung vom (Az. 1 BvR 1136/96) fest: Das Satzungswerk der VBL hat inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermöglicht, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten hat und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirken. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität kann an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen. Die Entscheidung der Verfassungsrichter und auch eine etwas früher gefallene Entscheidung dieses Gerichts vom (Az. 1 BvR 1554/89) trugen mit dazu bei, die Zusatzversorgung im Jahr 2001 grundlegend zu reformieren. Sehr viel durchschaubarer für die einzelnen Versicherten ist das System der Zusatzversorgung dadurch allerdings nicht geworden. Dies liegt vor allem daran, dass es ganz unterschiedliche Konzepte zur Zusatzversorgung und eine Vielfalt von Zusatzversorgungskassen gibt. Bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst lassen sich im Rückblick deutlich drei Phasen voneinander unterscheiden. In der 1. Phase (von 1967 bis Ende 1985) lag die Gesamtrente bereits nach 35 Pflichtversicherungsjahren bei 75 % des letzten Bruttogehalts und damit genau so hoch wie die Beamtenpension. Diese sog. Bruttogesamtversorgung wurde dann in der 2. Phase (von 1986 bis Ende 2001) von der Nettogesamtversorgung abgelöst. Wer bis Ende 2001 in Rente ging, erhielt nun nach 40 Pflichtversicherungsjahren noch eine Gesamtversorgung (gesetzliche Rente plus Zusatzrente) in Höhe von 91,75 % des letzten Nettogehalts. Bei Renteneintritt bis Ende 1991 reichten dazu noch 35 Pflichtversicherungsjahre. Die alte Zusatzrente berechnete sich aus der Differenz zwischen Brutto- bzw. Nettogesamtversorgung und gesetzlicher Rente. Sie sollte die gesetzliche Rente so ergänzen, dass die Arbeitnehmer insgesamt ein attraktives Versorgungsniveau im Ruhestand erhielten. Nach der am beschlossenen Reform der Zusatzversorgung und der Verabschiedung eines Altersvorsorgeplans ist es damit endgültig vorbei. Die 3. Phase begann Anfang Die neue Zusatzrente ist für alle, die ab 2002 in 5 Die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) in Karlsruhe ist die größte der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes

16 16 Rente gehen, nunmehr völlig von der gesetzlichen Rente abgekoppelt. Sie wird nach einem gehalts- und altersorientierten Punktemodell berechnet und daher auch "Punkterente" genannt. In den folgenden Unterabschnitten werden auszugsweise verschiedene Blickwinkel zur Abkehr von der alten Gesamtversorgung eröffnet. Die getroffene Auswahl gibt nicht unbedingt die inhaltliche Auffassung des Autors dieses Berichts wieder. Die Auswahl soll jedoch insbesondere zeigen, auf welche Art und Weise die Akteure rund um die Zusatzversorgung sowie die Gerichte argumentativ vorgegangen sind und welcher Quellen sie sich dabei bedient haben. Auffallend ist die Dominanz und der Einfluss der VBL auf die Tarifparteien, den Bundestag und die Gerichte beginnend vom VBL - Konzeptpapier "Zukunft der Zusatzversorgung" vom August 2000 als Beratungsvorlage der Tarifparteien bis über die Argumentionsketten mit Versorgungsberichten der Bundesregierung, deren Quellen zur Zusatzversorgung im Wesentlichen die Zahlen der VBL sind. Deren Bestands- bzw. Prognose-Zahlen wiederum sind erzeugt mittels von der VBL beauftragten Aktuaren. Weder Gewerkschaften, Arbeitgeber und Gerichte wollten die vorgelegten Daten und Prognosen hinterfragen. Versuche von Klägeranwälten, bei Gericht die von der VBL beauftragten Aktuarsgutachten als interessengeleitet und im Inhalt als fraglich darzustellen, scheiterten dort bis heute mit dem Hinweis auf die Entscheidungsprärogative der Tarifparteien. Selbst unabhängige kritische Analysen der Geschäftsberichte der VBL, die die VBL - Prognosebehauptungen anhand der realen Zahlen widerlegen konnten, fanden kein entscheidungserhebliches Gehör bei den Gerichten. So gut wie alle Zitate der folgenden Unterabschnitte sind im Internet frei recherchierbar und damit belegbar. Sie können somit nicht bestritten werden. In Unterkapitel 1.3 werden Hintergrundinformationen gegeben und Fehlinterpretationen (z.b. des Vorsitzenden der Gewerkschaft ver.di) klargestellt Blickwinkel einer Gewerkschaft 2001 Auzugsweise wird nachfolgend die düstere dramatische Entwicklung der zukünftigen Zusatzversorgung beschrieben in einem ver.di extra 6 vom November Kurz vor dem Abgrund auf die Bremse getreten Was würde passieren, wenn nichts geschieht? Die Beschäftigten würden eine böse Überraschung erleben. Die Entwicklung der Zusatzversorgung, der Betriebsrente des öffentlichen Dienstes, würde in einer Katastrophe enden. Die Gewerkschaften haben die Arbeitgeber frühzeitig gewarnt. Gerade noch rechtzeitig kurz vor dem Abgrund, wurde auf die Bremse getreten, der Absturz verhindert. Nun kann die Fahrt kontrolliert auf sicheren Wegen weitergehen wenn noch in diesem Jahr eine endgültige Einigung erreicht wird. Die Notwendigkeit, etwas zu ändern, zeichnet sich seit langem ab. Die Zahl der Rentenempfänger steigt, während die Zahl der Beschäftigten, die mit ihren Beiträgen die Renten finanzieren, sinkt gibt es noch 1,68 Millionen VBL- 6

17 17 Pflichtversicherte, 2001 sind es nur noch 1,51 Millionen. Die Lebenserwartung der Menschen steigt, der Trend zur Frühverrentung verstärkt sich. Gleichzeitig findet ein radikaler Personalabbau statt. Abbildung 3: Beitragsentwicklung Umlagen Arbeitgeber/Arbeitnehmer Die Folge ist, dass nicht genug Geld in die Kasse kommt. So wird das System auf Dauer unbezahlbar. Kommt es bis zum 31. Dezember diesen Jahres nicht zu einer Einigung, dann tritt die Automatik des Tarifvertrags in Kraft. Das bringt den Bezugsempfängern Kürzungen und den Arbeitnehmern höhere Beiträge. Die Fortsetzung dieser Entwicklung würde schon in wenigen Jahren zu einem Anstieg des Umlagesatzes von zur Zeit 7,7 Prozent auf 15 Prozent führen. Die Beiträge der Beschäftigten kletterten dann von 1,25 Prozent auf 4,9 Prozent bei gleichzeitigem Absinken der Leistungen. Dies konnte nicht hingenommen werden. Und noch ein Haken darf nicht übersehen werden: Das bisherige System erfüllt nicht die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz, also der sog. Riester-Rente. Im Klartext: Bei eingefrorenen Leistungen und steigenden Beitragssätzen hätten die Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst keine Möglichkeit, eine private Altersvorsorge nach dem Riester-Modell aufzubauen. Schlechte Perspektiven. Und der ver.di Chef meint eine Flugblattseite später: Wegen der sich verschlechternden Relation von aktiven Beitragszahlern zu Leistungsbeziehern drohte ein Finanzloch von 15 Milliarden Mark, Tendenz steigend. Entweder hätte der Umlagesatz bis 2004 auf 15 Prozent verdoppelt oder das Leistungsniveau dramatisch abgesenkt werden müssen. Die jetzt ausgehandelte Reform verhindert dies. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten nach 40 Beschäftigungsjahren 90 Prozent ihrer alten Nettobezüge, den Unterschied von 1,75 Prozentpunkten zum alten Modell gleichen aber Steuervorteile aus. Dem öffentlichen Dienst wird die steuerliche Förderung der Riester-Rente eröffnet, die den Beschäftigten bisher versperrt war Blickwinkel des Oberlandesgerichts Karlsruhe 2005 Das erste zweitinstanzliche Piloturteil 7 des Oberlandesgerichts Karlsruhe zur Umstellung der Zusatzversorgung vom für rentenferne Versicherte wurde im Herbst 2005 gesprochen. 7 Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe v ,Az. 12 U 99/04

18 18 RdNr. 205 aus Urteil OLG KA 12 U 99/04: Ein Handlungsbedarf zur Sicherung der Zukunft der Zusatzversorgung ist bereits in der gleichnamigen, von der Beklagten vorgelegten Entschließung der Großen Tarifkommission vom dokumentiert. Darin wird die enge Anbindung des Zusatzversorgungsrechts an die beiden Bezugssysteme Rentenversicherung und Beamtenversorgung als zunehmendes Problem für die tarifvertragliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bezeichnet. Mit an die Verhandlungsführer der Tarifvertragsparteien gerichtetem Schreiben vom wies der Vorstand der Beklagten auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen der Steuerreform 2000 für das Zusatzversorgungssystem und die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Vermeidung einer erheblichen Unterdeckung hin. Nachdem die Tarifvertragsparteien sich in der Lohnrunde 2000 darauf geeinigt hatten, unverzüglich weitere Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sicherzustellen, legte die Beklagte am eine Untersuchung zur Zukunft der Zusatzversorgung vor. 8 Dargestellt wurden zunächst die Ursachen und Hintergründe der aktuellen Situation in der Zusatzversorgung. Danach liegt einer der Hauptgründe für den deutlichen Anstieg des Umlagesatzes in der Verschlechterung der sogenannten Rentnerquote, also dem Verhältnis von Pflichtversicherten zu Versorgungsrentenbeziehern. Diese habe im Jahre 1990 noch bei 2,49 : 1 gelegen; zum entfielen auf einen Versorgungsrentner hingegen nur noch 1,88 Pflichtversicherte. Der Trend einer zuvor regelmäßigen jährlichen Zunahme von Pflichtversicherungen sei seit 1994 rückläufig. Insgesamt sei die Zahl der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit 1993 um rund oder 8,9 % zurückgegangen. Im selben Zeitraum habe sich die Anzahl der Versorgungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene um 20,0 % erhöht. Dabei sei insbesondere der Anteil der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit überproportional angestiegen. Als Ursachen für die dargestellte Entwicklung seien zu nennen: - allgemeiner Stellenabbau im öffentlichen Dienst - Versichertenrückgang als Folge von Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen - Zunahme der sogenannten Frühverrentung - höhere Lebenserwartung der Rentner, d. h. durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer - Altersstruktur des Bestandes der VBL. Als weiterer Schwachpunkt des derzeitigen Gesamtversorgungssystems wird die Abhängigkeit von Änderungen in den Bezugssystemen genannt, die je nach Entwicklung zu einem plötzlichen Anstieg der Ausgaben führen könne. Es handele sich dabei um - die Abzüge aufgrund veränderter Steuer- und Abgabensätze im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts, - die Anpassung bei den gesetzlichen Renten, welche auf die ermittelte Gesamtversorgung anzurechnen sind und 8

19 19 - die jeweiligen Veränderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes Blickwinkel der öffentlichen Arbeitgeber 2007 Nach Langenbrinck / Mühlstädt 9 Das Gesamtversorgungssystem hatte den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes eine vom Versorgungsniveau an die Beamtenversorgung orientierte Versorgungshöhe sichern wollen. Die nach tarifvertraglichen und satzungsrechtlichen Regelungen zu ermittelnde Gesamtversorgung abzüglich der Leistung aus der Grundversorgung des Beschäftigten (in der Regel die gesetzliche Rente) ergab im bisherigen Gesamtversorgungssystem die Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung. Eine Ursache für die Reformbedürftigkeit des alten Gesamtversorgungssystems waren die finanziellen Schwierigkeiten, die die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wie alle anderen Systeme der betrieblichen Altersversorgung auch, aufgrund der demografischen Entwicklungen getroffen hatten. Die Lebensarbeitszeit der Versicherten hat sich aufgrund des im Durchschnitt immer früher stattfindenden Übergangs in die Rente zusehends verkürzt. Gleichzeitig hat sich wegen gestiegener Lebenserwartungen die Rentenbezugsdauer verlängert. Hinzu kam eine für ein Umlagesystem schwer verkraftbare Entwicklung, nach der sich das Verhältnis der aktiv Beschäftigten zu den Rentnern aufgrund der steigenden Rentnerzahlen zunehmend negativer entwickelte. Neben diesen finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der demografischen Entwicklung haben aber auch systemimmanente Faktoren zu enormen Kostenschüben in der Zusatzversorgung geführt, die auf alle Zusatzversorgungskassen und somit auch auf alle Arbeitgeber (und soweit eine Arbeitnehmerbeteiligung bestand, auch auf alle Arbeitnehmer) zukamen. Die Versorgungshöhe aus der am Gi.eamtversorgungsprinzip orientierten Zusatzversorgung war aufgrund der Nettobezugsorientierung bei der Leistungsermittlung stark von den Entwicklungen in den Bezugssystemen Beamtenversorgung, Rentenversicherung aber auch von den steuerrechtlichen Regelungen abhängig, Nachdem aufgrund der Steuerreform 1999 / 2000 / 2002 die Nettoeinkommen der Aktiven stiegen und Im Zuge der Ökosteuerreform und der damit im Zusammenhang stehenden Absenkung des Rentenversicherungsbeitragssatzes auf 19,1 v. H. die Einkommen im Nettobetrag noch weiter zunahmen, erhöhten sich auch die Versorgungsrenten in den letzten Jahren überproportional. Die daraus entstehenden Kostenschübe sind durch die Tarifvertragsparteien auch nicht mehr im ausreichenden Maße eingefangen worden. Befremdlich wirkte auch, dass durch den im Wege der Ökosteuerreform abgesenkten Rentenversicherungssatz und die damit verbundene Erhöhung der Versorgungsrenten, die Rentner des öffentlichen Dienstes infolge der systembedingt ansteigenden Versorgungsrente faktisch weitgehend von den Belastungen der Ökosteuer freigestellt worden sind. Reformreif geschossen wurde die Zusatzversorgung im Weiteren durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Entscheidungen des BGH zur Zusatzversorgung der Teilzeitbeschäftigten haben sich immer mehr auf den 9 B. Langenbrink / B. Mühlstädt:Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3 Auflage, Rehm Verlag, München, 2007, Tz. 8 bis 11

20 20 Grundsatz einer individualisierenden Betrachtung der Versorgungsleistung gestützt und die durch Artikel 9 Abs.3 GG geschützte Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien immer weniger anerkannt. Neben der erhebliche Kosten verursachenden Rechtsprechung zur Zusatzversorgung der Teilzeitbeschäftigten hat aber vor allem der Beschluss des BVerfG vom 22. März BvR 1136/96 - erhebliche Kostenrisiken für die Zusatzversorgungseinrichtungen mit sich gebracht Das BVerfG hatte es in diesem Beschluss unter anderem als verfassungswidrig angesehen, dass außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zelt grundsätzlich nur zur Hälfte berücksichtigt worden sind, obwohl bei der Ermittlung der Versorgungsrente die volle Rente von der Gesamtversorgung abgezogen wird. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Umsetzung seines Beschlusses hätte je nach Umsetzungsvariante allein bei der VBL zu einem Umlagesatz von 15,1 v. H. führen können. Da nach den tariflichen Bestimmungen die Arbeitnehmer eine über einen Umlagesatz von 5,2 v. H. hinausgehende Umlagelast zur Hälfte mittragen mussten, hätten sich die Arbeitnehmer mit 5,1 v. H. an der Umlage beteiligen müssen. Das hätte Nettoeinbußen für die Arbeitnehmer in beträchtlicher Höhe bedeutet. Bei den anderen Zusatzversorgungskassen hätten sich, auch wenn die Umlagesätze regelmäßig unter denen der VBL lagen, dieselben Kostenschübe ergeben Aus der Sichtweise eines TVöD Kommentars 2007 Ein juristischer Kommentar zum Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes weist auf zwei Urteile von 1998 und 2000 des Bundesverfassungsgerichts hin, die nach Ansicht des Kommentars u.a. das Ende der alten Gesamtversorgung aus verfassungsrechtlicher Sicht einläuteten. 10 Ein Auslöser für die Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst war die demografische Entwicklung. Der Bestand der Versicherten geht kontinuierlich zurück. Dem steht u.a. aufgrund höherer Lebenserwartung und niedrigerer Renteneintrittsalter eine Erhöhung des Rentenbestandes gegenüber. Dies führte zu höheren Ausgaben der Zusatzversorgungs-einrichtungen ohne entsprechende Kompensation auf der Einnahmeseite. Hinzu kamen Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. So war z.b. Folge der Rentenreform 2001 die Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit verbunden die Erhöhung der Leistungen aus der Zusatzversorgung, was bei den Zusatzversorgungskassen zu erheblichen finanziellen Problemen führte. Hinzu kam, dass bei Aufrechterhaltung des alten Systems der Zusatzversorgung die Beschäftigten des öff. entlichen Dienstes nach der zu dieser Zeit noch gehenden Fassung des 10 a Abs. 1 S. 4 EStG von der staatlichen Förderung ausgenommen waren, welche im Rahmen des Aufbaus einer privaten Altersversorgung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG 11 ) gewährt wurde. Ein weiterer Auslöser für die Reforn der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst war de Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, welche erhebliche finanzielle Mehrbelastungen der Zusatzversorgungseinrichtungen zur Folge hatte. Mit 10 TVöD Kommentar Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst, Hrsg. Dörring, Werner; Kutzki, Jürgen.; Springer Verlag. Berlin, 2007, 411 ff 11 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom , BGBl. I 2001, 1310

21 21 Beschluss des Bundesverfassungsgerichls vom wurde 18 BetrAVG, durch den der öffentliche Dienst in weiten Teilen vom Geltungsbereich des BetrAVG ausgenommen wird, unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 GG für verfassungswidrig erklärt. Der Beschluss betraf die Regelungen zur Unverfallbarkeit, da hier eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft vorlag. Außerdem ging es um die Bestimmungen zur Leistungsberechnung. Diese führten zu einer Benachteiligung vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidender Beschäftigter. Der alte 18 BetrAVG stellte so eine nicht gerechtfertigte Kündigungserschwerung dar. Die Neufassung von 18 BetrAVG durch Gesetz vom gewährleistet nunmehr eine Gleichbehandlung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Beschäftigten in der Privatwirtschaft. Mit Beschluss vom hat das Bundesverfassungsgericht die VBL - Satzungsbestimmungen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig erklärt, welche die Berechnung der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte regelten. Gemäß 43 a Abs. 4 VBL-Satzung wurde für die Bestimmung des fiktiven Nettoentgelts nicht das tatsächliche gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt des Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt. Vielmehr wurde das tatsächliche Bruttoentgelt auf das Bruttoentgelt eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten huchgerechnet. Von diesem wurden die Sozialversicherungsabgaben und die Lohnsteuer in Abzug gebracht. Durch die progressive Steuertabelle ergab sich somit generell eine im Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen des Teilzeitbeschäftigten überproportionale Steuerbelastung. Diese wiederum führte zu einem geringeren fiktiven Nettoentgelt und senkte dadtrch die Obergrenze der möglichen Gesamtversorgung ab. Folge des Beschlusses war die Neufassung der betreffenden Vorschriften. Besondere Bedeutung für die Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst kam aber dem Beschluss des BVerfG vom zur sog. Halbanrechnung zu. 14 In diesem Beschuss über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kritisierte das Bundesverfassungsgericht die Vorgehensweise bei der Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Zeit. Denn Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. welche nicht im Rahmen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden waren, wurden nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet. Die auf diesen Zeiten aber beruhenden Anteile der gesetzlichen Rente wurden in vollem Umfang auf die Gesamtversorgung angerechnet. Hierin sah das Bundesverfassungsgericht eine Benachteiligung von Beschäftigten, die vor ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst anderweitig tätig waren, gegenüber Beschäftigten. die vor ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungsplichtige Tätigkeit ausgeübt hatten. Des Weiteren rügte das Bundesverfassungsgericht die bis dahin entstandene Komplexität des Systems der Gesamtversorgung als Ver. stoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl. Aufgrund der Undurchschaubarkeit der Regelungen konnte der Beschäftigte nicht mehr erkennen, welche Nachteile mit einem Wechsel aus dem öffentlichen Dienst verbunden waren. Ohne eine verfassungskonforme Lösung vorzugeben, stellte das BVerfG klar, dass die betroffenen Satzungsregelungen nicht über den hinaus aufrechterhalten werden könnten. Eine Umsetzung dieser Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter Beibehaltungg des alten Systems der Gesamtversorgung war unter finanziellen Gesichspunkten nicht möglich. 12 BVerfG, Beschl. v BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 13 BVerfG, Beschl. v BvR 1246/95 14 BVerfG, Beschl. v BvR 1136/96

22 Blickwinkel des Bundesgerichtshofs 2007 Am erging das erste höchstrichterliche Urteil 15 des Bundesgerichtshofs zur Umstellung der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte. RdNr. 26 aus BGH IV ZR 74/ 06 Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG 3 AZR 299/06 Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT- Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1136/96) vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen Blickwinkel des Landgerichts Karlsruhe 2014 Am gab es das erste (für die Kläger ablehnende) erstinstanzliche Piloturteil 16 des Landgerichts Karlsruhe zur ersten Neuordnung (Vergleichsrechnungen) der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte gemäß der Tarifeinigung vom RdNr aus OLG KA 6 O 145/13: 2. Die Tarifvertragsparteien hatten für den Systemwechsel insgesamt auch einen ausreichenden Anlass. Mit den hier maßgeblichen Satzungsbestimmungen wurde die den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zutreffend umgesetzt. Die hiergegen bzw. die von Bundesgerichtshof und 15 Urteil Bundesgerichtshof v , Az. IV ZR 74/06 16 Urteil Landgericht Karlsruhe v ,Az. 6 O 145/13

23 23 Bundesverfassungsgericht ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Feststellungen erhobenen Einwände greifen nicht durch. a) Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGH a.a.o., Tz. 26 ff.) aa) Dies bestätigt der Zweite Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 (BTDrucks 14/7220, S. 86, 121, 152), der schon bei Abschluss des Altersvorsorgeplans vom 13. November 2001 vorlag, auf dem der ATV vom 1. März 2002 basiert, der wiederum der VBLS n.f. vom 3. Januar 2003 zugrunde liegt. Danach war ein die Finanzierbarkeit der Versorgungsanstalt in Frage stellender Kostenanstieg zu erwarten. Daran ändern etwaige Rücklagen der Versorgungsanstalt nichts, denn diese sind endlich, ihr Einsatz löst das grundsätzliche Finanzierungsproblem nicht auf Dauer. Es ist auch nicht entscheidend, dass die Zahl der (Versicherungs-) Renten niedriger ausfiel als angenommen, denn dies beruht vor allem auf fehlenden Anträgen von beitragsfrei Versicherten und auf dem Versterben beitragsfrei Versicherter vor Renteneintritt (BTDrucks 16/12660, S. 162). Im Nachhinein bestätigt ein Anstieg der Sanierungsgelder ( 65 VBLS n.f.) vielmehr die Notwendigkeit einer Reform. Die tatsächliche Entwicklung und Hochrechnungen nach der Systemumstellung (BTDrucks 15/5821, S ; 16/12660, S. 167) zeigen auch eine finanzielle Konsolidierung (BTDrucks 15/5821, S. 394 im Vergleich mit BTDrucks 14/7220, S. 121). Danach steigen die Ausgaben der Versorgungsanstalt weit weniger stark als vor der Systemumstellung angenommen. Dazu trägt zwar auch die 1985 eingeführte Nettoentgeltobergrenze sowie die 1992 eingeführte Linearisierung und Streckung der Versorgungsstaffel bei (BTDrucks 14/7220, S. 115, 108, 110); doch war dies schon in die Hochrechnung vor der Systemumstellung einbezogen. Auch zwischenzeitliche Satzungsänderungen stellen die grundsätzliche Eignung der VBLS n.f. zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht in Frage. Es liegt in der Natur der Normsetzung zur Regelung komplexer Sachverhalte wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, dass Schwachstellen zu beheben sind und dass veränderte Umstände Anpassungen erzwingen. Zudem haben sich die tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich verändert. Dazu gehört die Anhebung des Nettoarbeitsentgelts durch eine Ermäßigung der Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung und eine Ermäßigung der Steuersätze bei einer gleichzeitigen Verringerung der anrechenbaren Sozialversicherungsrente. Außerdem stieg der Versorgungsquotient, weil immer mehr verrentete Personen einer tendenziell abnehmenden Zahl von Beitragszahlungspflichtigen gegenüberstanden (demografischer Faktor; BTDrucks 15/5821, S. 178, 187 f., 195 f.; BTDrucks 16/12660, S. 48). Nach dem Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 war zu erwarten, dass die Ausgaben der Versorgungsanstalt für Versorgungsleistungen von 2000 bis 2040 je nach Einkommenstrend um rund 320 % bis 472 % steigen (BTDrucks 14/7220, S. 121); die Bundesregierung konstatierte, dies werde die Finanzierbarkeit der Versorgungsanstalt in Frage stellen (BTDrucks 14/7220, S vgl. zusammenfassend: BVerfG, Beschluss v. 17. September BvR 488/10 und 1047/10 -, ZTR 2013, 668, Tz. 29 und 32, m.w.n. und Beschluss v. 20. Juli BvR 2624/05 -, NVwZ-RR 2011, 793, Tz. 40; sowie bereits im Jahr 2007: BGH, Urteil v. 14. November IV ZR 74/06 -, BGHZ 174, 127, Tz. 26). bb) Die Tarifvertragsparteien konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten daher auf tragfähige Grundlagen stützen. Sie gingen davon

24 24 aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren (sog. systemimmanente Nachteile: Beamtenversorgung, gesetzliche Rente, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sowie vom Endgehalt und von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes - vgl. BTDrucks 15/5821 vom 22. Juni 2005, Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung, S. 178) beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine beitragsorientierte Ausgestaltung (vgl. 8 ATV, 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit (vgl. BGH, Urteil v. 15. Oktober IV ZR 121/05 -, VersR 2009, 54, Tz. 18) Blickwinkel des Bundesgerichtshofs 2017 Nach dem ersten höchstrichterlichen Urteil des BGH vom (Az. IV ZR 9/15) zur Verfassungswidrigkeit der ersten Neuordnung der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte gemäß der Tarifeinigung vom gab es im Januar 2017 zwei weitere ergänzende BGH - Urteile. 17,18 RdNr aus BGH IV ZR 409/15 2. Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung der Berufung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen. a) Zu Recht hat es das Berufungsgericht abgelehnt, der Klägerin einen Anspruch auf eine bei Fortgeltung des vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrechts der Beklagten bestehende Versorgungsrente zuzusprechen oder festzustellen, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach diesem Satzungsrecht richtet. aa) Ohne die von der Klägerin angebotenen Beweise erheben zu müssen, hat das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, dass für den Systemwechsel ein ausreichender Anlass bestand. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusatzversorgung war Sache der Tarifvertragsparteien. Deren Beurteilung ist, wie der Senat wiederholt entschieden und näher begründet hat (Senatsurteile vom 3. April 2013 IV ZR 411/12, juris Rn. 17; vom 4. November 2009 IV ZR 118/07, juris Rn. 12; vom 15. Oktober 2008 IV ZR 164/07, juris Rn. 18; vom 15. Oktober 2008 IV ZR 237/07, juris Rn. 18; vom 24. September 2008 IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 27; vgl. auch BVerfG ZTR 2013, 668 Rn. 29), von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt. Das Vorbringen der Revision vermag dies nicht in Zweifel zu ziehen. Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen Finanzierungsbedarf hat entfallen lassen, ist Gegenstand der den Tarifvertragsparteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der Beklagten zu beheben sind. Ungeachtet der von der Revision behaupteten Defizitursachen ist die Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ebenso wie die 17 Urteil BGH v , Az. IV ZR 229/15 18 Urteil BGH v , Az. IV ZR 409/15

25 25 Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 24. September IV ZR 134/07 aao Rn. 27; vom 14. November 2007 IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 35; vgl. auch BAG, NZA- RR 2008, 82 Rn. 58). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben, ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen sind (vgl. Senatsurteile vom 3. April 2013 IV ZR 411/12 aao Rn. 17; vom 4. November 2009 IV ZR 118/07 aao Rn. 12) Hintergrundinformationen In den folgenden Unterabschnitten werden auszugsweise Hintergrundinformationen zum vorigen Unterkapitel 1.2 gegeben. Wie bereits erwähnt: Die getroffene Auswahl gibt nicht in jedem Fall die Auffassung des Autors dieses Berichts wieder. Die Auswahl soll jedoch Begründungswege der Akteure transparenter und nachvollziehbarer machen und dem kritischen Betrachter eine eigene unabhängige Sicht auf die Dinge ermöglichen Zur Argumentation aus Gewerkschaftssicht Ver.di schrieb in seinem Extrablatt vom November 2001 (siehe Kapitel 1.2.1) Kommt es bis zum 31. Dezember diesen Jahres (d.h. also 2001) nicht zu einer Einigung, dann tritt die Automatik des Tarifvertrags in Kraft. Das bringt den Bezugsempfängern Kürzungen und den Arbeitnehmern höhere Beiträge. Die Fortsetzung dieser Entwicklung würde schon in wenigen Jahren zu einem Anstieg des Umlagesatzes von zur Zeit 7,7 Prozent auf 15 Prozent führen. Die Beiträge der Beschäftigten kletterten dann von 1,25 Prozent auf 4,9 Prozent bei gleichzeitigem Absinken der Leistungen. und bringt dazu auch eine Grafik. Wie lässt sich die Herkunft dieser Zahlen (auch die Grafik) belegen? Lassner 19 bringt in seinem Buch eine Tabelle zur Finanzierung der VBL -Leistungen von vor 1966 bis Das erklärt die Finanzierung der VBL - Leistungen bis H. Lassner, Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes, Courier Verlag, Frankfurt, 2001, 6. Auflage (dort Tabelle 10)

26 26 Tabelle 2: Finanzierung der VBL-Leistung nach Lassner Aus welcher Quelle und wie wird der nachfolgende dramatische Anstieg der Beiträge in den darauf folgenden Jahren begründet? Das damalige Aktuarsbüro Bode, Grabner & Beye erstellte am ein versicherungsmathematisches Gutachten 20 für die VBL, dass die Auswirkungen der veränderten Rahmenbedingungen auf die Umlagesätze für die Deckungsabschnitte 1999/2003 und 2004/2008 nach Maßgabe von 76 der VBL - Satzung (a.f.) - Abrechnungsverband West - bewertete. Zu jenem Zeitpunkt galt noch die alte Gesamtversorgung und es gab bereits das BVerfG - Urteil 21 zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten ausserhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. auch Unterkapitel 1.2.4) Die Veränderungen beziehen sich insbesondere auf folgende Sachverhalte: Auswirkungen auf die Anstaltsleistungen durch die vorgesehene Erhöhung der gesamtversorgungsfähigen Entgelte zum um 1,67 v.h. basierend auf der Erhöhung der Beamtenbezüge um 1,8 v.h. und durch die ausgebliebene Erhöhung der Gesamtversorgung im Jahr Auswirkungen der bereits tarifvertraglich beschlossenen Entgeltsteigerungen zum um 2,0 v.h. und zum um 2,4 v.h. sowie der Erhöhung der Sozialversicherungsrente zum um 0,6 v.h.. Auswirkung der 3. Stufe des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002. Vereinbarungsgemäß wird davon ausgegangen, dass diese Veränderungen zum wirksam werden. Auswirkungen der 37. Satzungsänderung im Hinblick auf die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ( 41 Abs. 2c, 43a Abs. 3 und 4a, 98 Abs. 8 d.s.) und des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ( 43 Abs. 1 d.s.) sowie auf die für die Jahre 2002 und 2003 geänderte Berechnungsweise der Versorgungsrenten ( 105 c,d d.s.). Dabei bewirkt bereits die geänderte 20 Bode, Grabner, Beye; Versicherungsmathematisches Gutachten für die VBL vom Dieses und auch weitere Gutachten dieses Büros wurde VBL-seitig in Klageverfahren zur Rechtfertigung der Umstellung der Zusatzversorgung eingeführt. 21 BVerfG, Beschl. v BvR 1136/96

27 27 Berechnungsmethode für das fiktive Nettoarbeitsentgelt ehemaliger Teilzeitbeschäftigter ( 43a Abs. 4a) eine jährliche Mehrausgabe in Höhe von rd. 92 Mio DM. Absprachegemäß wird davon ausgegangen, dass sich die Wirkung der 105 c,d auf Rentenzahlungen auf die beiden Jahre 2002 und 2003 beschränkt. Die zum maßgeblichen Zahlbeträge beinhalten dann eine fiktive Dynamisierung für die Jahre 2002 und Auswirkungen der Entwicklung bei den Pflichtversicherten. Die Bewertungen sind für folgende Sachverhalte alternativ durchgeführt worden: Neufestsetzung des Umlagesatzes zum für den verbleibenden Deckungsabschnitt von 2001 bis 2003; Vorausberechnung für den nächsten Deckungsabschnitt 2004/2008. Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 v.h. für den laufenden Deckungsabschnitt; Berechnung der Unterdeckung zum , wobei zwischenzeitliche Defizite bei der Schwankungsreserve ausgeglichen werden; Berechnung des Umlagesatzes für den Deckungsabschnitt 2004/2008. In zwei Alternativberechnungen werden darüber hinaus die Auswirkungen der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom Frühjahr 2000 auf den Umlagesatz abgeschätzt. Dies betrifft folgende Sachverhalte: Halbanrechnung der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht gleichzeitig VBL-Umlagezeiten sind, Dynamisierung der Mindestrenten nach Rentenbeginn Halbanrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzgl. der Halbanrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht gleichzeitig Umlagezeiten sind, führen bei der VBL zu erheblichen Mehrbelastungen. Dies wirkt sich wie folgt auf die Umlagesätze aus: 3.1 Keine Anrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Eine Möglichkeit der Umsetzung besteht darin, als gesamtversorgungsfähige Zeit nur die VBL-Umlagemonate zu berücksichtigen und die anzurechnende Sozialversicherungsrente auf diejenigen Zeiten zu beschränken, die gleichzeitig bei der VBL Versicherungszeiten sind. Dadurch ergeben sich Mehrbelastungen von monatlich ca. 327 Mio DM sofern die Mindestgesamtversorgung nach 41 Abs. 4 VBL-Satzung beibehalten wird. Dieser Betrag ermäßigt sich auf ca. 223 Mio DM monatlich, sofern die Mindestgesamtversorgung aus dem VBLSatzungsrecht gestrichen wird. Dadurch ergeben sich folgende Auswirkungen auf den Umlagesatz des verbleibenden Deckungsabschnittes bzw. des nächsten Deckungsabschnittes:

28 28 Tabelle 3: Veränderungen des Umlagesatzes nach Bode-Gutachten 2000 Damit sind auch die "denkbaren" deutlichen Erhöhungen der Umlagesätze im hinteren Teil der Abbildung 3 aus Unterkapitel nachvollzogen. Diese Prognosezahlen des Aktuarbüros wurden dann offenbar von den Tarifparteien als Scenario-Kulisse ohne Distanz bzgl. der Sinnhaftigkeit derartiger Prognosen als Argumentationsgrundlage hingenommen. Der ver.di Vorsitzende meint im bereits erwähnten ver.di Extra:

29 29 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten nach 40 Beschäftigungsjahren 90 Prozent ihrer alten Nettobezüge, den Unterschied von 1,75 Prozentpunkten zum alten Modell gleichen aber Steuervorteile aus. Diese Aussage des ver.di Vorsitzenden war und ist völlig falsch. Die genannten 90 Prozent des letzten Netto-Gehalts hat es nie gegeben und wird es in Zukunft erst recht nicht geben. Offensichtlich missverstand der Gewerkschaftsvorsitzende den 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. völlig, indem er von dem jährlichen Anteilssatz von 2,25 Prozent ausging und diesen Satz einfach mit 40 Jahren multiplizierte. Die so fiktiv errechneten 90 Prozent (=anteiliger persönlicher Versorgungsprozentsatz) werden jedoch von der sog. Voll-Leistung 22, die aber von 91,75 Prozent des letzten Nettogehalts abzgl. der gesetzlichen Rentenanwartschaft ausgeht, berechnet. Die Falschaussage des Gewerkschaftsvorsitzenden beruht somit auf einem großen Verständnisfehler und einem schlichten Rechenfehler. Für den Gewerkschaftsvorsitzenden ist das Verhandlungsergebnis vom November 2001 ein Meilenstein, womit der Rentenkollaps verhindert werde (vgl. auch ein Dossier und ein Standpunkt 23,24 ). Übrigens (Vorsicht Ironie!): Sofern die Tarifparteien nach dem Urteil des BGH vom den jährlichen Anteilssatz von bisher 2,25 Prozent auf 2,5 Prozent angehoben hätten, müsste die nächste Falschaussage des Gewerkschaftsvorsitzenden dann lauten: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten nach 40 Dienstjahren 100 (=40 x 2,5) Prozent ihrer alten Nettobezüge. Es ist schon bemerkenswert, was Tarifparteien und deren Verantwortliche den Betroffenen als unabänderliche "Wahrheiten" anbieten, in der Hoffnung, dass es auch geglaubt werde Zur Argumentation des TVöD Kommentars Was stand an entscheidender Stelle im alten 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes? Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben: 1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt tür jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Satzung eingetreten wäre Für die rentenfernen Jahrgänge werden die Anwartschaften zum nach 18 Abs. 2 des BetrAVG n.f. ermittelt. Von 91,75 % einer fiktiven Nettogesamtversorgung wird eine fiktive gesetzliche Rente abgezogen (die sog. Näherungsrente). Diese Differenz nennt man Voll-Leistung. Die Näherungsrente basiert auf der Annahme einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst vom März vom März 2012

30 30 Wie wurde zur Verfassungswidrigkeit des alten 18 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) argumentiert? In Unterkapitel wurde zitiert: Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom wurde 18 BetrAVG, durch den der öffentliche Dienst in weiten Teilen vom Geltungsbereich des BetrAVG ausgenommen wird, unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 GG für verfassungswidrig erklärt. Der Beschluss betraf die Regelungen zur Unverfallbarkeit, da hier eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft vorlag. Außerdem ging es um die Bestimmungen zur Leistungsberechnung. Diese führten zu einer Benachteiligung vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidender Beschäftigter. Der alte 18 BetrAVG stellte so eine nicht gerechtfertigte Kündigungserschwerung dar. Die Neufassung von 18 BetrAVG durch Gesetz vom gewährleistet nunmehr eine Gleichbehandlung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit Beschäftigten in der Privatwirtschaft. Der neue 18 BetrAVG wurde am vom Bundestag verabschiedet und trat zum in Kraft. Im Bundestagsprotokoll 26 der 141. Sitzung des Bundestages vom erkannte der Berichterstatter des Innenausschusses, völlig richtig den Fehler beim alten 18 BetrAVG: Tatsächlich billigt aber das Gesetz bisher nur 0,4 Prozent per annum des Bruttolohnes zu. Das ist wesentlich weniger als der entsprechende Anspruch in der Privatwirtschaft. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht diese alte Regelung als einen Verstoß unter anderem gegen Art. 12 GG angesehen, weil es die Mobilität erschwert. Völlig falsch ist jedoch die Begründung des Berichterstatters zum neuen 18 BetrAVG: Die Vollversorgung beträgt 91,75 Prozent. Nimmt man als Basis 45 Arbeitsjahre, kommt man angenähert auf 2,25 Prozent für jedes Jahr der Beschäftigung und nicht mehr 0,4 Prozent. Die richtige Gegenrechnung lautet gemäß einer Studie 27 von Anfang 2009: 91,75 Prozent geteilt durch 45 Arbeitsjahre ergeben aufgerundet 2,04 Prozent pro Jahr, also wesentlich weniger als die genannten 2,25 Prozent. Schlimmer noch: Die 2,25 Prozent beziehen sich gar nicht auf die Vollversorgung (91,75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts), sondern auf die Voll-Leistung (= 91,75 Prozent des Nettoarbeitsentgelts abzüglich der gesetzlichen Rente). Die im Vergleich dazu genannten 0,4 Prozent pro Jahr haben weder mit der Vollversorgung noch der Voll-Leistung etwas zu tun, sondern nur mit dem Bruttolohn, wie der Berichterstatter des Innenausschusses selbst erwähnt. Dazu ein einfaches Rechenbeispiel: 0,4 Prozent von Euro Bruttolohn sind 10 Euro und damit deutlich mehr als 2,25 Prozent von 300 Euro Zusatzrente aus der "Voll-Leistung", also 6,75 Euro. Es kommt eben nicht nur auf den Prozentsatz an, 25 BVerfG, Beschl. v BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 26 Bundestagsprotokoll 141. Sitzung, , Seite

31 31 sondern vor allem auch auf den Grundwert, von dem dieser Prozentsatz aus berechnet wird. Der sog. jährliche Anteilssatz von 2,25 Prozent laut neuem 18 BetrAVG ist in keiner Weise mit dem Pauschalsatz von 0,4 Prozent laut altem 18 BetrAVG vergleichbar, da die Berechnungsgrundlagen völlig verschieden sind. Das wäre wie ein Vergleich von Äpfel mit Birnen. Es ist schon bedauerlich, wenn sich Bundestagsabgeordnete in den einfachen Regeln der Prozentrechnung verheddern. Erstaunlich ist auch, dass der Gesetzentwurf am in der 2. und 3. Beratung einstimmig angenommen wurde. Offensichtlich hat keiner die Fehlkonstruktion des 18 BetrAVG n.f. erkannt. Über die Verfassungsmäßigkeit des neuen 18 BetrAVG als Ausscheideregelung hat das Bundesverfassungsgericht bis heute noch nicht entschieden. Der Gesetzentwurf zum neuen 18 BetrAVG wurde dem Bundestag am zugeleitet, federführend war das Bundesministerium des Innern. Laut Gesetzentwurf sollten die ausgeschiedenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit den Arbeitnehmern in der gewerblichen Wirtschaft weitgehend gleichgestellt werden. Die Änderung des 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. werde zu Mehrkosten bei der VBL und den kommunalen Zusatzversorgungskassen führen, die überwiegend von den öffentlichen Haushalten getragen werden. Laut Begründung des Gesetzentwurfs wollte der Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Schlechterstellung der aus dem öffentlichen Dienst vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern gegenüber den Arbeitnehmern in der privaten Wirtschaft ausschließen 28. Die laut Gesetzesbegründung angestrebte weitgehende Gleichstellung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit den Arbeitnehmern in der gewerblichen Wirtschaft wurde jedoch nicht erreicht, da 18 BetrAVG und 2 BetrAVG von völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen ausgehen. Der Nachweis von Mehrkosten wurde nie erbracht. Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen 18 BetrAVG hat es offiziell nie gegeben. Die Auswirkungen der neuen komplizierten Grundformel nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.f. und die bewusste Abschaffung der früheren Mindestversorgungsrente wurden nicht bedacht, was besonders die zum Stichtag des Ausscheidens alleinstehenden Arbeitnehmer betrifft. Erstaunlicherweise lag der VBL bereits am der Gesetzentwurf vor, wie aus einem Urteil des OLG Karlsruhe vom (Az. 12 U 99/04, Tz 205) und dem VBL Konzeptpapier Zukunft der Zusatzversorgung vom hervorgeht. 29 Zumindest hat es einen intakten Informationsfluss zwischen Bundesinnenministerium und VBL gegeben. Wer letztlich den neuen 18 BetrAVG entworfen hat, ist bis heute nicht bekannt. 28 Bundestagsdrucksache 14/4363 vom VBL - Konzeptpapier: Untersuchung Zukunft der Zusatzversorgung vom

32 32 Gab es für das Bundesverfassungsgericht einen konkreten Anlass, den alten 18 BetrAVG für verfassungswidrig zu erklären? Gemäß der bereits erwähnten Studie 30 galt der alte 18 Abs. 2 BetrAVG a.f. in der Zeit vom bis Bereits im Jahr 1967 wurde im Zusammenhang mit der neu eingeführten Bruttogesamtversorgung die 0,4-Prozent-Regel zur Berechnung einer Mindestversorgungsrente in die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eingefügt. Danach erhielt ein Beschäftigter im öffentlichen Dienst mindestens 0,4 Prozent des (Brutto-) Endgehalts pro vollem Pflichtversicherungsjahr. Bei insgesamt 40 Pflichtversicherungsjahren bis zum Versorgungsfall errechnete sich somit eine Mindestversorgungsrente von 16 Prozent des Endgehalts, bei 45 Jahren entsprechend 18 Prozent und bei 35 Jahren 14 Prozent des Endgehalts. Im Jahr 1974 wurde diese pauschale 0,4-Prozent-Regel in den 18 BetrAVG a.f. eingefügt und auch zur Berechnung der Rentenanwartschaften bei aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Beschäftigten angewandt. Ab dem Jahr 1985 wurde die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst jedoch auf die Nettogesamtversorgung umgestellt. Die Zusatzrente errechnete sich nun aus der Differenz von maximal 91,75 % des Nettoarbeitsentgelts minus der gesetzlichen Rente. Das Bundesverfassungsgericht hat die Pauschalregelung des alten 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG im Urteil vom (Az. 1 BvR 1554/89) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG als verfassungswidrig eingestuft, weil sie nicht mit der Versorgungszusage im Einklang stand und die Zusatzrente nach dem alten 18 BetrAVG hinter der individuellen Versorgungszusage zurückblieb. Dies gelte laut Bundesverfassungsgericht in besonderem Maße für Arbeitnehmer mit Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Mit anderen Worten: Spitzenverdiener wurden bei der alten Pauschalregelung massiv benachteiligt. So klagten beispielsweise prominente ehemalige WDR- Journalisten mit Spitzenverdienst und wiesen darauf hin, dass sie durch die Anwendung der 0,4-Prozent-Regel über 80 Prozent ihrer Versorgungszusage einbüßten. Beispiel 1 (Fall M): 20 Jahre beim WDR bis zum Ausscheiden in 1983, Zusatzrente 492 Euro nach altem 18 BetrAVG, aber Euro nach 2 BetrAVG, Endgehalt Euro im Jahr Beispiel 2 (Fall W, Witwe von G): G war 23 Jahre beim WDR bis zum Ausscheiden in 1983, Endgehalt ebenfalls Euro im Jahr 1983, Witwe erhält eine Zusatzrente von 253 Euro nach altem 18 BetrAVG, aber nach 2 BetrAVG würden ihr Euro zustehen. Die Beispiele verdeutlichen, dass die Kläger eine Berechnung nach der 0,4-Prozent- Regel des alten 18 BetrAVG für viel zu niedrig hielten im Vergleich zu den sehr 30 a.a.o. Studie Fallenstellerparagraf

33 33 viel höheren Beträgen nach dem für die Privatwirtschaft geltenden 2 BetrAVG. Letztlich waren nur die Spitzenverdiener durch den alten 18 BetrAVG benachteiligt und unter ihnen insbesondere die Verheirateten. Die Verfassungsrichter sahen im alten 18 BetrAVG daher eine Ungleichbehandlung der aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenen Arbeitnehmern gegenüber den aus einem Betrieb ausgeschiedenen Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, gaben den Klägern recht und forderten den Gesetzgeber auf, eine Neuregelung bis Ende 2000 zu treffen Zur Argumentation des Landgerichts Karlsruhe 2014 Woher beziehen die Gerichte ihre Informationen zur Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung (insbeondere bei der VBL als größter Zusatzversorgungslasse)? Die frühere und aktuelle Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist immer wieder Streitpunkt zwischen den Anwälten der Kläger, den beklagten Zusatzversorgungskassen und den Gerichten. Die Argumentation des Landgerichts Karlsruhe im Klagefall (Az. 6 O 145/13, dort RdNr ) ist leider eine reine Paraphrasierung der Drucksachen des Bundestages zu den Versorgungsberichten der Bundesregierung ohne eigene kritische Distanz. Die beklagten Zusatzversorgungskassen und auch die Gerichte beziehen sich dabei auf Prognosen der Versorgungsberichte der Bundesregierung. Einschätzung zu den Versorgungsberichten z.b. aus Klägeranwaltsicht 31 : Die VBL hat mit der Behauptung, ihre finanzielle Situation wäre bedrohlich und sie stünde kurz vor dem Kollaps, im Jahre 2000 auf eine vollständige Umstellung des Systems auf die Kapitaldeckung und die Ermittlung von Startgutschriften hingewirkt nach einem ungünstigen Berechnungsprinzip für ausgeschiedene Mitarbeiter gem. 18 BetrAVG. Die Milliardenverluste, die auch in Gutachten angekündigt waren, haben sich jedoch in den Jahren 2001 ff. nicht realisiert, sondern ein stetiger Anstieg des Vermögens der VBL um ca. 1 Milliarde Euro jährlich hat stattgefunden von 6 Milliarden Euro in 2001 auf 13 Milliarden Euro in Die Ursache dieser Fehlkalkulation wäre sachverständig herauszuarbeiten und gegebenenfalls tarifrechtlich zu korrigieren. Zudem wäre zu differenzieren zwischen der VBL und den besser gestellten anderen Zusatzversorgungskassen. Die Heraufsetzung der Altersgrenzen seit 2000 führte zu einem Abfall der Neuverrentungsfälle bei der VBL von ca für 1999 im Tarifgebiet West auf ca im Jahre Allein hierin liegt eine Einsparung zwischen 2002 und 2007 von ca. 1 Milliarde Euro. Die Heraufsetzung der Altersgrenzen war hierfür die entscheidende Ursache. 31 Papier von Rechtsanwalt B. Mathies vom Dezember 2008 zu den Neuordnungsmöglichkeiten der Zusatzversorgung unmittelbar erstellt nach dem BGH Urteil IV ZR 74/06 vom

34 34 Weitere Entlastungsursachen für niedrigere Renten sind die Fortwirkung der Linearisierungsregelung in 98 Abs. 5 VBLS a.f. für rentennahe Jahrgänge, die höhere Scheidungsquote, geringere Kinderanzahl und die umfangreichen Abschläge bei vorzeitiger Verrentung und auch bei Erwerbsminderungsrenten. Das Einsparungsvolumen diesbezüglich ist bisher nie genau abgeschätzt worden. Dies bedarf der nachträglichen Aufklärung durch Sachverständige. Auch die früheren Verluste der VBL von in Höhe von ca. 4-6 Milliarden Euro durch grundlegende, teilweise politische Handlungen bedürfen in ihrem Umfange der Aufklärung. Zu nennen ist zunächst die Frühverrentungswelle bei der Bundeswehr in den Jahren 1992 ff., die dazu führte, dass z.b. im Jahre 1999 ein Fehlbetrag zwischen Einnahmen aus Beiträgen und Umlagen und Ausgaben für Rentner der Bundeswehr in einem Umfange von mehr als 400 Millionen DM jährlich vorlag. Auch hat die VBL ohne Gegenwertleistung - die ca Versicherungsrenten von Lufthansa- Mitarbeitern übernommen, die nach der Privatisierung, also ab dem , verrentet wurden und werden, zuzüglich Witwenrenten. Der Umfang dieser Überbürdung von Privatisierungslasten auf die Versichertengemeinschaft der VBL wäre zu klären. Hier liegt die wahre Ursache für den nur bei der VBL vorhandenen Vermögensabbau von Fischer/Siepe ergänzen in einem Standpunkt 32 vom März 2014: Die Gerichte unterziehen die Aussagen der Prognosen in den Versorgungsberichten keiner weiteren kritischen sachlogischen Überprüfung. Die bis ins Jahr reichenden Prognosen der Versorgungsberichte basieren bzgl. der VBL auf Hochrechnungen des wohl für die VBL tätigen Aktuarbüros Bode/Grabner/Beye (später Aon/Hewitt). Voraus- und Modellrechnungen für künftige Versorgungsausgaben in den früheren und aktuellen Versorgungsberichten der Bundesregierung wurden bisher von der VBL und den öffentlichen Arbeitgebern genutzt, um vor einer angeblich dramatischen Steigerung bei den künftigen Ausgaben für die Zusatzrenten der VBL West zu warnen. Es hat sich nach Ansicht 33 der Autoren Fischer/Siepe jedoch gezeigt: Die Hochrechnung der Versorgungsausgaben von überhöhten durchschnittlichen Entgeltsteigerungen führt zu überhöhten und realitätsfremden Prognosezahlen. Insgesamt erscheinen die Vorschaurechnungen in den Versorgungsberichten der Bundesregierung zeitfern, realitätsfremd und teilweise willkürlich. Die Berechnungen sind aus finanz- und versicherungsmathematischer Sicht nicht plausibel. Die in den Versorgungsberichten der Bundesregierung veröffentlichten Hochrechnungen sollten daher nicht unkritisch als Beweise für tatsächliche

35 35 Finanzierungsprobleme der Zusatzversorgungskasse VBL übernommen werden. Das gilt auch für den oft zitierten 2. Versorgungsbericht der Bundesregierung 34 und spätere Versorgungsberichte der Bundesregierung. Denn aus aktuellen und zurückliegenden statistischen Teilen der VBL- Geschäftsberichte ist zu folgern (wie man der Zusammenfassung des Zusatzversorgungsberichts der Autoren Fischer/Siepe entnehmen kann): Erstens: Die bisherigen Prognosen über die Versorgungsausgaben der VBL sind viel zu hoch gegriffen. Im Jahr 2012 lagen die tatsächlichen Versorgungsausgaben in Höhe von insgesamt 4,65 Milliarden Euro (West und Ost) um rund 13 Prozent unter den noch im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung von 2005 prognostizierten 5,32 Milliarden Euro. Die gesamten Versorgungsausgaben in West und Ost sind im Zehn- Jahres-Zeitraum von 2002 bis 2012 nur um rund 24 Prozent oder durchschnittlich 2,2 Prozent pro Jahr gestiegen und nicht, wie noch im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung von 2005 prognostiziert, um 42 Prozent bzw. durchschnittlich 3,6 Prozent pro Jahr. Die Versorgungsausgaben für Versicherungsrenten im engeren Sinne (also nur Versichertenrenten aus aktiver Pflichtversicherung im Westen) erhöhten sich von 2002 bis 2012 um 13 Prozent bzw. durchschnittlich um nur 1,3 Prozent pro Jahr. Spätestens ab dem Jahr 2013 ist mit einem Stillstand oder sogar einem Rückgang der Versorgungsausgaben bis zum Jahr 2015 zu rechnen, bevor dann die geburtenstarken Jahrgänge in Rente gehen. Die Gründe für konstante oder gar sinkende Versorgungsausgaben in den Jahren 2013 bis 2015 liegen vor allem in sinkenden Rentenzahlbeträgen für die Rentenneuzugänge der ehemals rentenfernen Jahrgänge ab 1947 sowie dem Wegfall der vorgezogenen Altersgrenze nach vollendetem 60. Lebensjahr für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit für alle Jahrgänge ab Hinzu kommt für alle Jahrgänge ab 1947 noch die stufenweise Heraufsetzung der Regelaltersgrenze. Zweitens: Hauptgrund für die Fehlprognosen der letzten Jahre ist vor allem die zu hoch geschätzte Anzahl der Rentner bei der VBL West. Die tatsächliche Anzahl aller VBL- Rentner West (Versicherungs- und Hinterbliebenenrenten aus aktiver Pflichtversicherung und beitragsfreier Versicherung) lag im Jahr 2012 mit 1,06 Millionen um rund 14 Prozent unter den von der Bundesregierung im Jahr 2005 geschätzten 1,24 Millionen. Gegenüber 2002 ist die Zahl der Rentner insgesamt nur um 12 Prozent bzw. durchschnittlich 1,1 Prozent pro Jahr gestiegen und damit deutlich geringer als die prognostizierten 30 Prozent insgesamt bzw. 2,7 Prozent im Jahresdurchschnitt. Drittens: Die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge pro Monat für die Versicherungsrentner sind von 2002 bis 2012 nur um insgesamt 8 Prozent oder durchschnittlich 0,75 34 BT-Drucksache 14/7220 vom

36 36 Prozent pro Jahr auf 415 Euro (wie im Vorjahr) gestiegen, was einer durchschnittlichen Steigerung von nur 0,5 Prozent pro Jahr entspricht. Im Fünf- Jahres-Zeitraum von 2007 bis 2012 waren es nur insgesamt 1,7 Prozent bzw. durchschnittlich 0,34 Prozent pro Jahr. Diese außerordentlich geringen Steigerungsraten errechnen sich, obwohl die Bestandsrenten jährlich um 1 Prozent nach oben angepasst wurden. Der Grund für diesen scheinbaren Widerspruch: Die Rentenzahlbeträge bei den Neuzugängen sinken schleichend bereits ab dem Jahr Ab dem Jahr 2012, wenn ausschließlich rentenferne Jahrgänge (ab 1947) in Rente gehen, gibt es einen dramatischen Einbruch um ein Viertel bei den Zahlbeträgen für Neurentner. Viertens: Die Höhe der künftigen Brutto-Zusatzrenten errechnet sich aus der Summe von Rentenanwartschaften zum (Startgutschriften) und den Rentenanwartschaften ab (Punkterente). Modellberechnungen für Durchschnittsverdiener der unterschiedlichen Jahrgänge zeigen, wie sich die Brutto- Zusatzrenten künftig entwickeln werden. Fünftens: Die Höhe der Rentenanwartschaften zum (sog. Startgutschriften) wirkt sich vor allem für ältere Jahrgänge aus. Je mehr Pflichtversicherungsjahre in die Zeit bis Ende 2001 fallen, desto höher ist der Anteil der Startgutschrift an der späteren Zusatzrente. Hierbei fällt auf, dass insbesondere ältere, alleinstehende Rentenferne der Jahrgänge 1947 bis 1956 durch eine zu niedrig bemessene Startgutschrift benachteiligt werden. Sechstens Die Betriebsrente nach dem Punktemodell (sog. Punkterente) betrifft vor allem jüngere Rentenferne. Die finanziellen Auswirkungen einer möglichen Leistungskürzung würde also diese Gruppe von Pflichtversicherten besonders treffen. Fazit: Der dramatische Anstieg der Versorgungsausgaben und der Rentneranzahl laut Vorausrechnungen ist überhaupt nicht eingetreten. Der Anstieg hat sich vielmehr abgeflacht. Die Vorausrechnungen bis zum Jahr 2015 laut dem Vierten Versorgungsbericht der Bundesregierung 2009 sind bereits heute Makulatur. Und auch die Berechnungen im fünten Versorgungsbericht der Bundesregierung 2013 gestalten sich hinsichtlich von Versorgungsausgaben und Rentneranzahl als überhöht. Inzwischen ist im Januar 2017 der 6. Versorgungsbericht 36 der Bundesregierung veröffentlicht worden. In Kapitel V Abschnitt wird dort auf bekannte prognostische Weise auf die dramatische Entwicklung der VBL - Zusatzrenten bis 2050 hingewiesen: 36

37 37 Danach wird die Gesamtzahl der Renten stark ansteigen, nämlich von in 2015 auf in Dies entspricht einer Steigerung um 45 Prozent. Mit dem höchsten Rentenbestand ( Rentner) wird im Jahr 2035 gerechnet; dies entspricht einer Steigerung um fast 54 Prozent. Die Gesamtzahl der Versichertenrenten wird von in 2015 auf voraussichtlich in 2050 und somit um 51 Prozent steigen. Im Jahr 2035 wird der Höchststand mit erreicht. Gegenüber 2015 wäre das eine Steigerung um 60 Prozent. Die Autoren Fischer/Siepe haben sich die Mühe gemacht, anhand der Geschäftsberichte der VBL die Rentner- und Finanzentwicklung der Zusatzversorgungskasse VBL in einer Dokumentation 37 transparent zu machen. Während der allgemeine Teil der Geschäftsberichte der VBL im Internet recherchierbar ist, gilt das nicht für die statistischen Teile der Geschäftsberichte, die aber dennoch bei geschickter Recherche in öffentlichen Quellen zu finden waren. Nach Erscheinen der Dokumentation Anfang 2015 wurde die öffentliche Darlegung statistischer Teile zu den späteren Geschäftsberichten der VBL beendet. Die Gefahr von Fehlinterpretationen der Voraus- und Modellberechnungen ist besonders bei interessierter Seite wie der VBL und den öffentlichen Arbeitgebern (insbes. Bundesinnenministerium (BMI) und Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL)) gegeben. Die Hochrechnungen in den Versorgungsberichten der Bundesregierung mit hohen prognostizierten Entgelt- und Rentnerzahl - Varianten werden nur allzu gern als Vorwand für die Forderung nach weiteren Einschnitten in die Zusatzversorgung genutzt. Aus Sicht der VBL und der öffentlichen Arbeitgeber sind zu hohe Versorgungsausgaben in der Zukunft zu vermeiden. Sind denn wenigstens die Aussagen und Rückgriffe des Landgerichts Karlsruhe zu Zitaten der obersten Gerichte (BGH, BVerfG) korrekt und verlässlich? Die kurze Antwort ist LEIDER NEIN. In der RdNr. 74 des Piloturteils des Landgerichts Karlsruhe (Az. 6 O 145/13 vom 28. Februar 2014) zu den Zuschlagsklagen (gemäß 1. Neuordnung vom der Tarifparteien zur Zusatzversorgung rentenferner Versicherter) wird das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss einer Verfassungsbeschwerde (Az. 1BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10) von rentennahen Klägern mit folgender Aussage zitiert: Die in den Tarifverträgen geregelte Systemumstellung betrifft insgesamt 8,8 Millionen Versicherte, darunter 4,8 Millionen Pflichtversicherte (vgl. BTDrucks 15/5821, S. 181). Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung eines Stichtags in 78 Abs. 2 Satz VBLS a.f. notwendig und durch den Altersvorsorgeplan und die Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung sachlich konkret begründbar. Extreme Härten im Hinblick auf die rentenfernen Versicherten sind nicht ersichtlich und damit einhergehende Ungleichbehandlungen daher 37 Dokumentation 80 Jahre Zusatzversorgung der VBL - Zahlen, Daten, Fakten von 1970 bis 2050, Sierke Verlag, Göttingen, 1. Auflage, Dezember 2014, ISBN:

38 38 hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17. Dezember 43). 2012, a.a.o., Tz. Es soll wohl hier der Eindruck erweckt werden, das Verfassungsgericht habe extreme, durch die Systemumstellung verursachte Härten hinsichtlich der rentenfernen Versicherten verneint und die Übergangsregelung (d.h. die rentenfernen Startgutschriften) für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. Im Original liest sich die Aussage des Verfassungsgerichts Az. 1 BvR 488/10 und 1 BvR 1047/10 vom ; RdNr. 43) zu rentennahen Versicherten jedoch ganz anders: Die Systemumstellung betrifft etwa rentennah Pflichtversicherte von insgesamt 8,8 Millionen Versicherten, darunter 4,8 Millionen Pflichtversicherte (vgl. BTDrucks 15/5821, S. 181). Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung eines Stichtags in 78 Abs. 2 Satz VBLS a.f. notwendig und durch den Altersvorsorgeplan und die Vorgaben aus der Halbanrechnungsentscheidung sachlich konkret begründbar. Extreme Härten sind nicht ersichtlich und damit einhergehende Ungleichbehandlungen daher hinzunehmen. Die erwähnte Verfassungsbeschwerde betraf also rentennahe Versicherte und auf genau diese Gruppe bezieht sich die Aussage, dass extreme Härten durch die Systemumstellung nicht ersichtlich sind. Indem das Landgericht Karlsruhe die Worte etwa rentennah Pflichtversicherte von streicht und an anderer Stelle die Worte im Hinblick auf die rentenfernen Versicherten einfügt, wird der sinnverändernde Eindruck erzeugt, das Verfassungsgericht habe hier eine Aussage zu den rentenfernen Versicherten getroffen und extreme Härten seien für rentenferne Versicherte nicht ersichtlich. So wurde/wird es betroffenen rentenfernen Versicherten und deren Anwälten sowie kristischen Begleitern auch noch zusätzlich auferlegt, jeden einzelnen Satz, jedes einzelne Zitat auch in Gerichtsurteilen nachzurecherchieren und zu hinterfragen Skizze der Neuordnung der Zusatzversorgung Struktur der alten rentenfernen Startgutschrift vom Für die rentenfernen Jahrgänge werden die Anwartschaften zum nach 18 Abs. 2 des BetrAVG n.f. ermittelt. Von 91,75 % einer fiktiven Nettogesamtversorgung wird eine fiktive gesetzliche Rente abgezogen (die sog. Näherungsrente). Diese Differenz nennt man Voll-Leistung. Die fiktive gesetzliche Näherungsrente basiert auf der Annahme einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst.

39 39 Abbildung 4: Schema der rentenfernen Startgutschrift (2001) Für die im öffentlichen Dienst bis zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Voll-Leistung errechnet. Bei der Berechnung der Anwartschaft wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrunde gelegt. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung), berechnet. Das i. d. R. maßgebliche 38 fiktive Nettoentgelt wird dabei nach 18 Abs. 2 Nr. l b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Voll-Leistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr anhand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach einem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Gesamtversorgung wird die nach einem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen. Die sich danach ergebende sogenannte Voll-Leistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft nach Formelbetrag (gemäß 18 Abs 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG) mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse ergibt. 38 Ist das gesamtversorgungshähige Monatsentgelt (gve) durch einen Gesamtbeschäftigungsquotienten (GBQ) kleiner als 1 reduziert, sowird das maßgebliche fiktive Nettoarbeitsentgelt nur von der maßgeblichen Gesamtversorgung GBQ x gve ermittelt.

40 40 Die rentenferne Startgutschrift (Regelung 2001) ist dann das Maximum der folgenden drei Größen: Formelbetrag nach 18 Abs 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 3 ATV ("soziale Komponente"), wenn am Pflichtversicherungsjahre >= 20 erreicht waren Mindestrente nach Entgelten / Beiträgen (einfache Versicherungsrente) nach 18 Abs 2 Nr. 4 BetrAVG Nur die letztgenannte Mindestrente nach Entgelten wird auch bei der Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge zugrunde gelegt. Die anderen Mindestleistungen (Mindestgesamtversorgung und qualifizierte Versicherungsrente) fließen nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung nicht in die Berechnung der Voll-Leistung" und damit nicht in die Berechnung des sog. Formelbetrages (d.h. 2,25 % pro Jahr Pflichtversicherungszeit x Voll-Leistung) ein (siehe Bundestag- Drucksache 14/ , Einzelbegründung zu 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BetrAVG). Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass durch die Mindestrente nach Beiträgen oder Entgelten (sog. einfache Versicherungsrente) die insoweit bestehende eigentumsähnliche Position unangetastet" bleibe für den ausgeschiedenen Beschäftigten, auf den sich der 18 Abs. 2 BetrAVG ursprünglich nur bezieht. Bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nach 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. gibt es somit die sog. qualifizierte Versicherungsrente nicht mehr und damit auch nicht mehr die alte Mindestgrenze von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt). Damit wird aber eine große Gruppe der Rentenfernen via Startgutschrift wohl schlechter gestellt als bei der alten" Garantieversorgungsrente, die auch diese qualifizierte Versicherungsrente mit einschloss. Für rentennahe Jahrgänge wird die qualifizierte Versicherungsrente zumindest noch als Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift berechnet. Laut Rechtsanwalt Hügelschäffer, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA), wird die qualifizierte Versicherungsrente in der Praxis bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen" jedoch auch bei rentenfernen Jahrgängen berechnet (siehe Hügelschäffer 40 ), und zwar gern. 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzungen der kirchlichen Zusatzversorgungskassen in Darmstadt, Detmold, Dortmund, Karlsruhe und Köln (siehe Fußnote 84 auf Seite 285, ebenda). Dazu Hügelschäffer: Die kirchlichen Arbeitgeber sind im Gegensatz zu den kommunalen Kassen und der VBL nicht dazu verpflichtet, das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes deckungsgleich umzusetzen" (ebenda). Gegenüber den Regelungen im alten" Gesamtversorgungssystem, den Regelungen für rentennahe Jahrgänge gem. 79 Abs. 2ff. VBLS n.f. und den Regelungen für H. Hügelschäffer: Die Startgutschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen, Teil 2, in: ZTR 6/2004, Seite

41 41 rentenferne Jahrgänge gem. 73 Abs. 1 Satz 3 der Satzungen der o.a. kirchlichen Zusatzversorgungskassen sind somit die rentenfernen VBL-Pflichtversicherten massiv benachteiligt, da es eine qualifizierte Versicherungsrente von 0,4 % p.a. bei der VBL für sie zurzeit nicht gibt. Gerade für die Gruppe der VBL-Pflichtversicherten, die unter der "Messlatte" von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt) bleiben, empfinden dies als eine grobe Ungleichbehandlung. Im Gegensatz zur Berechnung nach der früheren alten Gesamtversorgung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Eine Verzinsung erfolgt allenfalls durch Gutschrift von Bonuspunkten bei Überschüssen Struktur der rentenfernen Startgutschrift (Regelung 2017) Die Verquickung von individuellen Elementen nach 2 BetrAVG mit pauschalen Elementen nach 18 BetrAVG gemäß der inzwischen obsoleten (verfassungswidrigen) Regelung vom wurde aufgegeben. Man kehrte zur ursprünglichen Struktur der rentenfernen Startgutschrift vom zurück. Der fixe jährliche Anteilssatz von 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse wurde ersetzt durch einen variablen jährlichen Anteilssatz von 2,25 % bis maximal 2,5 % in Abhängigkeit von den bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Pflichtversicherungsjahren. 41,42 Tabellarisch ist der Berechnungsmodus in Tabelle 4 beschrieben. Die rentenferne Startgutschrift (Regelung 2017) ist dann erneut (wie bereits bei der ursprünglichen Regelung zum ) das Maximum der folgenden drei Größen: Mindestrente nach Beiträgen (einfache Versicherungsrente) nach 18 Abs 2 Nr. 4 BetrAVG Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 3 ATV ("soziale Komponente"), wenn am mindestens 20 Pflichtversicherungsjahre erreicht wurden Formelbetrag nach 18 Abs 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG (2017 auf der Basis eines nun variablen jährlichen Anteilssatzes zwischen 2,25 % und maximal 2,5 % der Voll-Leistung) 41 Fast zehn Jahre (!!) nach dem ersten BGH-Urteil vom und fast auf den Tag genau sechs Jahre nach dem erwähntem VSZ-Gutachten vom also zwei Wochen nach der Tarifeinigung vom übernimmt man in der neuerlichen Tarifeinigung vom den von Kritikern der damaligen Neuregelung sehr früh gemachten Vorschlag 1 : 1. Erste Ansätze für ein Modell mit variablem jährlichen Anteilssatz sind bereits in Kapitel 3.3 eines kritischen Standpunktes vom erkennbar Anfang September 2015 wird das von Kritikern entworfene Modell mit variablem Anteilssatz in einer juristischen Zeitschrift (NZS 17/2015, ) (dort Kapitel III.2) ausführlich erläutert, siehe: Rechtsanwalt Christian Wagner und Dr. Friedmar Fischer, Die neue Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst eine kritische Zwischenbilanz für rentenferne Versicherte

42 42 Abbildung 5: Schema der rentenfernen Startgutschrift (2017) Die Voll-Leistung nach 18 BetrAVG n.f. (d.h. die Differenz zwischen 91,75 Prozent des fiktiven Nettoentgelts abzüglich der zum 65. Lebensjahr hochgerechneten gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren) basiert implizit auf drei verschiedenen Annahmen über die Betriebszugehörigkeit im öffentlichen Dienst, nämlich auf 40 Jahren, um den Höchstsatz von 91,75 Prozent des fiktiven Nettoentgelts zu bekommen und auf 44,44 Jahren, um die maximale Voll-Leistung zu erhalten, wobei 45 Jahre zur Ermittlung der auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten fiktiven gesetzlichen Rente angenommen wurden. Es läßt sich nachvollziehbar bzgl. des nun variablen jährlichen Anteilssatzes begründen, einen Anteilshöchstsatz von maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr zu wählen für ein Eintrittsalter in die ZVK nach dem vollendeten 25. Lebensjahr einen variablen Anteilssatz zwischen Eintrittsalter 20,56 Jahren und vor Erreichen des 25. Lebensjahres zu wählen (z.b. [ 100 % / (n=65 - EA) ], wobei n = bis zum 65. LJ erreichbare Pflichtversicherungsjahre und EA = Eintrittsalter in die ZVK) einen Anteilsmindestsatz von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr beizubehalten, wenn das Eintrittsalter in die ZVK vor 20,56 Jahren liegt

43 43 1. Summe der gewichteten Jahresentgelte 1999, 2000 u : gv. Entgelt(Ziff.1) minus Abzüge durch Steuern und Sozialabgaben (Stand ) fiktiv = gesamtversorgungsfähiges Entgelt (gve) = fiktives Nettoarbeitsentgelt abhängig von der am geltenden Steuerklasse!! 3. 91,75 % vom fiktiven Netto (Ziff. 2) = maximale Gesamtversorgung (fiktiv) 4. Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Rente vom Lebensjahr nach dem sog. Näherungsverfahren (s. 18 Abs.2 Betriebsrentengesetz) (Bei der "Näherungsrechung für gesetzliche Rente" wird unterstellt: 45 Jahre lang Beiträge auf Basis des jetzigen Einkommens 5. Maximale Gesamtversorgung (fiktiv) minus gesetzliche Näherungsrente (fiktiv) 6. Pflichtversicherungszeit (Umlagemonate im öffentl. Dienst: 12) x 2,25% bis maximal 2,5% je Jahr; Zur Berechnung des variablen Versorgungssatzes wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). 7. Voll-Leistung (Ziff.5) x Versorgungssatz (Ziff.6) = Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrAVG = fiktive Näherungsrente = Voll - Leistung = Versorgungssatz (variabel) = anteilige persönliche Versorgung (Formelbetrag in Euro) 8. Versorgung (Ziff.7) geteilt durch 4 Euro = Versorgung in Punkten (VP) Vergleichswerte: 9. Mindestrente nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG = Mindestrente in Euro sogenannte einfache Versicherungsrente 10. Mindeststartgutschrift (soziale Komponenten) = Mindeststartgutschrift in Euro Falls 20 volle ZVK Jahre bereits am erreicht sind: 1,84 VP x 4 x volle Pflichtversicherungjahre 11. Maximum der Zahlenwerte aus: = Startgutschrift in Euro Nr. 7 (Formelbetrag) Nr. 9 (Mindestrente) Nr. 10 (Mindeststartgutschrift) Tabelle 4: Berechnungvorschriften (2017) der rentenfernen Startgutschrift

44 44 Warum sollte der Anteilssatz von 2,5 % p.a. nicht überschritten werden? Der BGH (IV ZR 74/06, dort RdNr. 149) nennt in seinem früheren Urteil die Veränderung des jährlichen Anteilssatzes von bisher 2,25 % als einen möglichen Weg, um die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten zu beseitigen. Als Veränderung kommt nur eine Erhöhung infrage, da aufgrund der längeren Ausbildungszeiten keine (100% / 2,25% =) 44,44 Pflichtversicherungsjahre bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erreicht werden können. Die Erhöhung auf einen pauschalen Anteilssatz von bis zu maximal 2,5 % pro Jahr ist plausibel, da er bei 40 Pflichtversicherungsjahren und einem Eintrittsalter von 25 Jahren zu 100 % Pflichtversicherungszeit führt. Auch der höchstmögliche Nettoversorgungssatz von 91,75 % zur Berechnung der Nettogesamtversorgung knüpft an 40 Pflichtversicherungsjahre bzw. an 40 gesamtversorgungsfähige Jahre an. Für den Maßstab 40 Jahre spricht auch die Tatsache, dass laut Rentenversicherungsbericht (dort Übersicht A5, Seite 20) der Bundesregierung männliche Rentner in den alten Bundesländern zum im Durchschnitt auf 40,55 Beitragsjahre kamen. Das Eintrittsalter von 25 Jahren ist für Akademiker der älteren rentenfernen Jahrgänge 1947 bis 1960 geradezu typisch. Ihr Hochschulstudium von vier bis sechs Jahren haben sie je nach Jahrgang in den Jahren 1972 bis 1985, also mit 25 Jahren, abgeschlossen und sind dann als Angestellte in den öffentlichen Dienst gegangen. Daher konnten bzw. können sie trotz einer längeren Ausbildungszeit 40 Pflichtversicherungsjahre bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichen. Wegen der einfachen Beziehung [ 65 minus Eintrittsalter(EA) ] = erreichbare Pflichtversicherungsjahre (n), d.h EA = n bzw. EA = 65 - n kann man die obigen drei Fallunterscheidungen auch anstelle der erreichbaren Pflichtversicherungsjahre (n) als Fallunterscheidungen bzgl. des Eintrittsalters (EA) in die ZVK ausdrücken: 1. Fall: oberer Grenzwert von 2,5 % pro Jahr NACH vollendetem 25. Lebensjahr für Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten (Höchstwert), denn n <= 40, also EA = 65 - n >= 25 (25. LJ vollendet!) 2. Fall: Zwischenwerte von 2,26 bis 2,49 % bei einem Eintrittsalter zwischen 20,56 Jahren VOR Vollendung des 25. Lebensjahres für Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten nach der Berechnungsformel Anteilssatz = 100 % : (65 - EA), denn dann ist 20,56 < EA < Fall: unterer Grenzwert von 2,25 % pro Jahr wie bisher für EA <= 20,56 = 65-44,4444, d.h bei 44,44 erreichbaren Pflichtversicherungsjahren (n) und mehr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr für alle Arbeitnehmer (Mindestwert). 43

45 45 Der pauschale Anteilssatz von 2,5 % sollte wie der Nettoversorgungssatz von 91,75 % ebenfalls ein Höchstsatz sein! 1. Bemerkung: Bei weniger als 40 erreichbaren Pflichtversicherungsjahren bis zum vollendeten 65. Lebensjahr steigt dieser Satz also nicht, wenn der maximale Nettoversorgungssatz von 91,75 % gleichbleibt, wie das folgende Beispiel zeigt. Beispiel: Ein Versicherter (Jahrgang 1947, Eintrittsalter in ZVK mit 25 Jahren und 11 Monaten) habe bis zum m = 29 Jahre Pflichtversicherung erreicht und n = 39,08 bis zum 65. LJ erreichbare Jahre Pflichtversicherung bei einer gesamtversorgungsfähigen Zeit (GVZ) von 43,58 Jahren, wobei GVZ = 65 - EA + 0,5 x (EA - 17). Dann berechnet man einerseits den Nettoversorgungssatz (NVS) zu 91,75 % = MIN [(43,48 x 2,294 %) ; 91,75 %] und andererseits würde gelten: ( 100 % / n ) = 2,56 Aber nur der Höchstsatz von 2,5 % pro Jahr Anteilssatz würde tatsächlich zur Anrechnung kommen. Es würde also gelten: Anteilshöchstsatz = Min [ (100 % / n) bzw. 2,5 % ], wenn n < Bemerkung: Der pauschale Anteilssatz von 2,5 % für Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten und einem Eintrittsalter ab 25 Jahren (siehe der obige 1. Fall) ist mit dem Nettoversorgungssatz von 91,75 % kompatibel, da in beiden Rechenschritten pauschal 40 Pflichtversicherungsjahre zugrunde gelegt werden. Die stufenweise Veränderung des Anteilssatzes von mehr als 2,25 % bis zu weniger als 2,5 % für ein Eintrittsalter von 20 Jahren und 7 Monaten bis zu weniger als 25 Jahren (2. Fall) ist relativ problemlos umzusetzen. In diesem Fall kann der neue Anteilssatz ganz einfach berechnet werden, indem 100 % durch die Anzahl der bis zum 65. Lebensjahr erreichbaren Pflichtversicherungsjahre geteilt wird. Beispiel: Wer mit 22 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten ist und somit 43 Pflichtversicherungsjahre bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichen kann, kommt auf einen Anteilssatz von aufgerundet 2,33 % (= 100 % : 43 Jahre). Bei einem Eintrittsalter von 23 Jahren und 42 erreichbaren Pflichtversicherungsjahren wären es entsprechend 2,38 % (= 100 % : 42 Jahre) und bei einem Eintrittsalter von 24 Jahren mit 41 erreichbaren Pflichtversicherungsjahren 2,44 % (= 100 % : 41 Jahre). Der bisherige Anteilssatz von 2,25 % pro Jahr sollte indes beibehalten werden, wenn der Pflichtversicherte bis zu einem Alter von 20 Jahren und knapp 7 Monaten in den öffentlichen Dienst eingetreten ist. In diesem 3. Fall eines Früheinsteigers sind mindestens 44,44.. Pflichtversicherungsjahre erreichbar. Eine Kürzung des

46 46 Anteilssatzes von bisher 2,25 % bei einem Eintrittsalter von beispielsweise 17 bis 20 Jahren ist allerdings schon aus Besitzstandsgründen nicht möglich. Ein aufgespaltener Anteilssatz von mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % pro erreichtem Pflichtversicherungsjahr bis darf nicht mit einem einheitlichen Anteilssatz von 2,5 % für alle rentenfernen Pflichtversicherten verwechselt werden, da von diesem einheitlichen Satz auch Pflichtversicherte ohne längere Ausbildungszeiten profitieren würden. Der BGH hatte sich in seinem Urteil (IV ZR 74/06) ausdrücklich auf die Verfassungswidrigkeit bzgl. des jährlichen Anteilssatzes für Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten bezogen. Die Neuregelungen der Tarifparteien vom erscheinen systematisch korrekt, um die juristischen "Minimal"anforderungen des BGH Urteils (IV ZR 09/15) vom zu erfüllen Was sind die Kernaussagen der aktuellen Rechtsprechung? Zum BGH - Urteil IV ZR 74/06 vom Der BGH hat am die Startgutschriften für Rentenferne (Pflichtversicherte ab Jahrgang 1947) wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes für unwirksam und damit für unverbindlich erklärt, da sie Pflichtversicherte mit längeren Ausbildungszeiten benachteiligten. Dies hatte der Bundesgerichtshof vor allem für Akademiker und andere Versicherte angenommen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten und dann vom Erreichen des höchstmöglichen Anteilssatzes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausgeschlossen werden. Die Tarifparteien wurden daher vom BGH aufgefordert, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Startgutschriften für Rentenferne zu beschließen, da Pflichtversicherte mit längerer Ausbildung durch die bisherige Berechnungsformel benachteiligt würden. Das Bundesverfassungsgericht hatte entsprechende Verfassungsbeschwerden dazu letztlich nicht angenommen, sondern ebenfalls auf die noch zu treffende Änderung durch die Tarifparteien verwiesen. 44 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat diesbezügliche Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention für unzulässig erklärt Zum BGH - Urteil IV 9/15 vom Im Piloturteil vom bemängelt der BGH, dass trotz der Neuregelung der Tarifparteien vom zu den rentenfernen Startgutschriften immer noch ein großer Teil der rentenfernen Versicherten keine höheren Startgutschriften erreichen 44 siehe die Beschlüsse vom , Az. 1 BvR 1433/08 und vom , Az. 1 BvR 1373/08

47 47 könne und somit ein erneuter Verfassungsverstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vorliege. Nach dem BGH - Urteil vom ist die Neuregelung aus 2011 somit rechtlich unverbindlich, da die Tarifeinigung von 2011 die Benachteiligung insbesondere von jüngeren Jahrgängen ab 1961 und von älteren Jahrgängen 1947 bis 1960 nicht beseitige, die nach einer längeren Ausbildungszeit bereits mit dem 25. Lebensjahr oder bis zu dreieinhalb Jahre früher in den öffentlichen Dienst eingetreten seien. Der BGH stellt ferner 2016 fest, dass der Normgeber für eine Generalisierung und Typisierung keinen atypischen Fall zum Leitbild wählen dürfe, sondern es müsse realitätsgerecht ein typischer Fall als Maßstab zugrunde gelegt werden Zu BGH - Urteilen vom Am hat der BGH (IV ZR 229/15 und IV ZR 409/15) weitergehende Anträge (z.b. Rüge wegen vermeintlicher Verletzung des vom Grundgesetz garantierten Eigentumsschutzes) von rentenfernen Klägern zurückgewiesen. Der BGH hat dieser Behauptung rentenferner Kläger mehrfach widersprochen: "Der eigentumsrechtliche Schutz von Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung reicht nur so weit, wie die Ansprüche bereits bestehen; er verschafft diese selbst nicht" (BGH vom 14. November 2007: IV ZR 74/06 Rn. 41 ff.; oder vom : IV ZR 229/15 Rn. 24). D.h. in verständlicher Sprache wohl, dass eine Anwartschaft weniger bedeutet als ein tatsächlicher Anspruch. Eine Anwartschaft verschafft also keinen Anspruch auf Eigentumsschutz (vgl. auch Vortrag von BGH - Bundesrichterin Harsdorf-Gebhardt, Euroforum "Zusatzversorgung" 2017 vom 19./ in Berlin). Der BGH weist in seinem Urteil IV ZR 409/15 Hinweise der Klageseite zurück, es hätte keine stichhaltigen Rechtfertigungsgründe für die Umstellung der Zusatzversorgung gegeben, da die damalige Darstellung der Finanzlage der VBL zweifelhaft gewesen sei. Der BGH meint - ohne die von der Klageseite angebotenen Beweise erheben zu müssen -, dass für den Systemwechsel ein ausreichender Anlass bestand. Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Zusatzversorgung sei Sache der Tarifvertragsparteien gewesen. Ob die absehbare demographische Entwicklung im Zusammenhang mit der Heraufsetzung der Altersgrenzen den angenommenen Finanzierungsbedarf habe entfallen lassen, sei Gegenstand der den Tarifvertragsparteien zustehenden Prognoseentscheidung. Gleiches gelte für die Frage, ob und auf welche Weise die Defizite in der Finanzierung der beklagten Zusatzversorgungskasse zu beheben seien. Ungeachtet der von der Klageseite behaupteten Defizitursachen sei die Einschätzung zu erwartender Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien Zum BVerfG - Urteil 1 BvR 1884/17 vom Das Bundesverfassungsgericht meint in seiner Pressemitteilung 48/2018 vom bzgl. der vermeintlichen Verletzung des grundgesetzlich garantierten Gebots des effektiven Rechtsschutzes:

48 48... Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sind nicht verletzt. Die Entscheidung der Fachgerichte, ein letztes Mal davon abzusehen, die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente an rentenferne Versicherte zu verurteilen, ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in diesem Fall vereinbar. Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht haben zwar wiederholt entschieden, dass das Verfahren zur Berechnung der Zusatzrente gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Rentenferne Versicherte und damit auch die Beschwerdeführerin erhalten somit weiterhin eine Zusatzrente, deren Höhe nach Maßgabe verfassungswidriger Regelungen berechnet worden ist. Allerdings haben die Gerichte die Berechnung für unverbindlich erklärt und in den Entscheidungsgründen die Tarifvertragsparteien ausdrücklich aufgefordert, zeitnah ein verfassungskonformes Berechnungsverfahren zu schaffen. Zudem haben sie in Aussicht gestellt, andernfalls die VBL zur Zahlung einer höheren Zusatzrente zu verurteilen." Das ist in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation vertretbar. Die Fachgerichte wollen einer Entscheidung der Tarifvertragsparteien, denen grundsätzlich die Ausgestaltung des Zusatzversorgungsrechts obliegt, nicht vorgreifen. Allerdings geht dies inzwischen seit geraumer Zeit mit einer Benachteiligung der rentenfernen Versicherten einher. Die Fachgerichte haben den Tarifvertragsparteien deshalb letztmalig die Möglichkeit eröffnet, ein in jeglicher Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbares Berechnungsverfahren der Zusatzversorgung zu schaffen; durch dieses müssen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen dann auch rückwirkend beseitigt werden. Der zeitliche Umfang der dafür vom Oberlandesgericht angesetzten nicht mehrjährigen Prüfungsphase ist aus rechtsstaatlichen Gründen kurz zu bemessen.... Im Urteil selbst wird zudem auch auf die Anwendung des Näherungsverfahrens zur Abschätzung der gesetzlichen Rente hingewiesen. Die Rüge einer diskriminierenden Ungleichbehandlung, weil eine typisch weibliche Erwerbsbiografie (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG) wegen der Verwendung des Näherungsverfahrens zu einer geringeren Zusatzrente führe, sei zulässig, greife aber nicht durch, da sich aus dem klageseitigen Vorbringen nicht erkennen lasse, dass dies auch entscheidungserheblich sei Ergänzende Aussagen aus früheren Instanz - Urteilen LG Berlin (7 O 208/13 vom ) Änderungen (d.h. Erhöhungen) der rentenfernen Startgutschriften durch erzwungene Gerichtsentscheidungen sind durchaus mit mit höheren Kosten für die Zusatzversorgungskassen verbunden. Mit der durch Gerichte (OLGs, BGH) angeforderten Änderungen am Berechnungsverfahren der Startgutschriften hervorgerufene offensichtliche Ungerechtigkeiten können/dürfen aber nicht mit dem Hinweis auf die finanzielle Lage der Zusatzversorgungskassen rechtfertigt werden. Das Landgericht Berlin meinte im Hinblick auf die inzwischen obsolete 1. Neuordnung vom , dass die Tarifparteien ein Modell gewählt hätten, das bei der Erstellung der Vergleichsbetrachtung in jedem Einzelfall Berechnungsaufwand bedinge. Dieser könne offenbar geleistet werden. Die

49 49 demgegenüber einfache und auch im typisierten Massengeschäft einfach zu handhabende Lösung einer Anhebung des jährlichen Anteilssatzes von 2,25 auf beispielsweise 2,5, welche den Ausschluss eines großen Teiles der rentenfernen Versicherten von einer Zusatzversorgung von 100 % beseitigen würde, sei nicht gewählt worden. Die Anhebung des Faktors hätte also den Ursprung des Problems beseitigt. Warum dies gleichwohl unterblieben sei, teilt Hebler (TdL) in einem Zeitschriftenartikel (ZTR 2011, 534, 535) mit, wenn er in entwaffnender Ehrlichkeit ausführt, dass eine Erhöhung der Startgutschriften aller Versicherter zu teuer gewesen wäre. Dies dürfe freilich kein erhebliches Argument für die Wahrung verfassungsrechtlicher Vorgaben sein. OLG Karlsruhe (12 U 104/14 vom ) Es gibt den Streit der Klageparteien, ob im Berechnungsverfahren der rentenfernen Startgutschrift die satzungsmäßige ausschließliche Anwendung der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente statt der auf das 65. LJ hochgerechneten oder tatsächlichen gesetzlichen Renten zum 65. LJ angemessen ist. Die Näherungsrente beruht auf der Annahme, 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung verbracht zu haben. Das OLG konstatiert, dass es in wenigen Fällen von Versicherten mit stark gebrochener Erwerbsbiografie in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in der Zusatzversorgung eine Benachteiligung geben könne. Das Gericht baut den Tariparteien als "Brücke", bei Nachweis einer Benachteilung (die vom Versicherten zu erbringen wäre), doch in Einzelfällen anstelle der <Näherungsrente> die <gesetzliche Rente zum Regelalterseintritt> einzusetzen.

50 50 2. Eigenschaften der Neuordnung der Zusatzversorgung 2.1. Was ist neu? Bisher erhielt jeder rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteilsatz von 2,25 % der für ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung. Nach der Neuregelung im Jahr 2017 soll dieser Versorgungssatz in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert werden. Zur Berechnung des neuen Versorgungssatzes wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Anteil als Prozentsatz, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. War ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent (= 100% / 42) seiner Voll-Leistung, denn er konnte 42 (= 65-23) Pflichtversicherungsjahre bis zum 65. Lebensjahr erreichen. Der Versorgungssatz beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr Wer profitiert von der Neuregelung und wer nicht? Von der 2. Neuregelung vom werden diejenigen rentenfernen Versicherten profitieren, deren alte Startgutschrift durch den Formelbetrag (d.h. 2,25 % Anteilssatz p.a.) nach dem neuen 18 Abs.2 Nr. 1 und 2 BetrAVG bestimmt wurde. Versicherte wie damals (BGH IV ZR 74/06) oder aktuell BGH IV ZR 9/15), deren Startgutschrift nicht durch den Formelbetrag ( 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG), sondern durch die Mindestrente ( 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) oder die Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 3 ATV bestimmt wurde, werden auch durch die Neuregelung in 2017 leer ausgehen. Denn: Die rentenferne Startgutschrift ist nicht nur durch den Formelbetrag bestimmt, sondern - klarer formuliert - durch das Maximum aus drei Größen: Formelbetrag, Mindestrente und Mindeststartgutschrift (wenn bis zum Umstellungszeitpunkt mindestens 20 Pflichtversicherungsjahre bereits erreicht wurden). In welchem Umfang die Versicherten von der Neuordnung vom betroffen sind, kann man ggf. in einem Standpunkt 45 vom in einer ersten frühen Abschätzung nachlesen. In Hinblick auf die Vorbereitung zu BGH - Klagen gegen die inzwischen obsolete frühere Neuordnung ( ) entstanden im April und Juli 2015 zwei Standpunkte 46,47, die sich mit der Anzahl der einschlägig Betroffenen befasste. Die früheren rentenfernen Startgutschriften (ggf. mit Zuschlag) nach der Regelung aus 2011 (inzwischen obsolete Regelung) werden zu vergleichen sein mit den Berechnungen nach der Neuregelung aus Es kann vorkommen, dass die Startgutschrift nach der Regelung aus 2017 niedriger ausfällt als nach der Regelung

51 51 aus Für Versicherte der Jahrgänge ab 1947, die bereits in Rente sind, wird es hier wohl eine Besitzstandsregelung geben. Man muss für die Neuregelung aus 2017 nun das Maximum aus vier Größen bilden: Formelbetrag aus 2011, Formelbetrag aus 2017, Mindestrente und Mindeststartgutschrift (wenn bis zum Umstellungszeitpunkt mindestens 20 Pflichtversicherungsjahre bereits erreicht wurden). Für die alte/neue Regelung aus 2001 / 2017 gilt: Während bei unteren bis mittleren Gehältern (gesamtversorgungsfähigen Entgelte (gve) von bis ) bei der Startgutschrift zunächst vorwiegend für verschiedene Eintrittsalter (EA) die Mindest-Startgutschrift und die Mindestrente dominieren, ist es für höhere Gehälter (gve von 5.000, ) der Formelbetrag. Für von dem Formelbetrag dominierte Startgutschriften beträgt der neue Zuschlag maximal 11,11 % ( = [(2,5 % - 2,25 %) / 2,25 %] x 100 ) auf die alte Startgutschrift aus Die Verluste, die alleinstehende Versicherte gegenüber Verheirateten bei einem gleichen monatlichen Einkommen (!!) erleiden, weil ihnen aufgrund des Familienstands am nur die fiktive Steuerklasse I/0 zugewiesen wurde, sind für die Startgutschriftregelung aus 2001 und auch aus 2017 ganz beträchtlich. Die Verlustquote (VQ) hängt stark vom gve sowie vom Eintrittsalter ab und beträgt bis zu 50 % (bei langdienenden Versicherten). Für ein Eintrittsalter (EA) = 25 bis 35 schwankt die Verlustquote (VQ) etwa bei einem gve von von 38,65 % bis 25,41 %, bei einem gve von liegt VQ bei 46,4 % bis 34,84 %, bei einem gve von beträgt VQ konstant 43,3 %, bei einem gve von ist VQ konstant 37,21 % Ist die Neuregelung vom der optimale Wurf? Keineswegs, denn es wurde nur ein minimale - aber durch das BGH - Urteil vom erzwungene - Korrektur eines Fehlersymptoms (Veränderung des jährlichen Anteilssatzes, siehe oben) vorgenommen. Die systematischen Ursachen der Fehler der Neuordnung der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte aufgrund der Regeln des neuen 18 Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) sind weiterhin unbearbeitet geblieben. Ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt, d.h Diensttreue Versicherte werden in der Startgutschriftregelung nach neuem 18 Abs. 2 BetrAVG statisch wie ausgeschiedene Mitarbeiter behandelt. Ungleiche Einkommen werden gleich behandelt, d.h. die bisherigen und auch neuen Startgutschrift-Berechnungen führen zu dem Ergebnis, dass es für Alleinstehende und insbesondere bei Verheirateten bei Normal - Einkommen zwischen und Euro im Jahr 2001 praktisch keine Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Voll-Leistungen bei den Startgutschriften gibt. Für Alleinstehende und Verheiratete gilt: z.b. bei Euro erhalten sie eine Voll- Leistung, die fast identisch ist mit der Voll-Leistung bei

52 52 Gleiche Einkommen werden ungleich behandelt, d.h. es gibt ungleiche Voll- Leistungen zu Startgutschriften bei gleichen Einkommen, je nach Familienstand am Bei älteren, alleinstehenden Rentenfernen der Jahrgänge 1947 bis 1956 führt dies fast sogar zur Halbierung der Zusatzrente (Startgutschrift plus Punkterente) gegenüber der früheren Mindestversorgungsrente von 0,4 Prozent des Endgehalts pro vollem Pflichtversicherungsjahr. Der Streit, ob im Berechnungsverfahren der rentenfernen Startgutschrift die satzungsmäßige ausschließliche Anwendung der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente statt der auf das 65. LJ hochgerechneten oder tatsächlichen gesetzlichen Renten zum 65. LJ angemessen ist, erscheint von eher nachrangiger sachlicher und auch juristischer Bedeutung. In dieser Studie wird nachgewiesen, dass in den meisten Fällen die Anwendung der Näherungsrente (die auf der Annahme beruht, 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung verbracht zu haben) in der Startgutschrift günstiger für rentenferne Versicherte ist. Nur in wenigen Fällen von Versicherten mit stark gebrochener Erwerbsbiografie in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in der Zusatzversorgung mag es eine Benachteiligung geben. Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil (12 U 104/14) vom den Tarifparteien als "Brücke" vorgeschlagen, bei Nachweis einer Benachteilung (die vom Versicherten zu erbringen wäre), doch in Einzelfällen anstelle der <Näherungsrente> die <gesetzliche Rente zum Regelalterseintritt> einzusetzen. Die Idee einer fiktiven Punkterente" als denkbarer neuer "Mindest"-Untergrenze ist nichts anderes als eine Rentenanwartschaft zum nach Maßgabe der Berechnungsgrundlagen für die neue Punkterente für die gesamte erdiente Zeit in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse bis zum Dabei wird so getan, als ob die erst ab 2002 eingeführte Punkterente mit dem niedrigeren Leistungsniveau schon immer auch für Zeiten vor 2002, also seit Beginn der ZVK - Pflichtversicherungszeit, bestanden hätte. Diese fiktive Punkterente ist also quasi eine Mindestrente, die auf keinen Fall unterschritten werden sollte. Der Vergleich von Startgutschriften mit dieser fiktiven Punkterente ist nichts Neues. Bereits im Juli 2007 hieß es bei Finanztest in der Tabellenüberschrift Wenige Gewinner, viele Verlierer 48. In jener Finanztest - Tabelle wurden die Startgutschriften von Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Durchschnittsverdienst und 45 bzw. 40 Beitragsjahre) mit der bis erworbenen monatlichen Rentenanwartschaft verglichen, wenn die Rente von Anfang an nach dem neuen System berechnet worden wäre. In sieben von acht Modellfällen lag die Startgutschrift unter dieser fiktiven Punkterente. Auch Jahre später steht nach einer Analyse 49 der Startgutschriften (kurz vor der zweiten Neuregelung vom ) eindeutig fest: Tatsächlich unterschreitet die von den Zusatzversorgungskassen berechnete Startgutschrift in 38 von 42 Modellfällen die fiktive Punkterente. Im Extremfall macht die Startgutschrift nicht einmal die Hälfte dieser Punkterente aus ( )

53 53 Ob daher eine "fiktive Punkterente" ab Beginn (und nicht erst ab ) der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgungskasse eine weitere untere "Mindest - Sicherheitslinie" darstellen könnte oder sollte, wäre abzuwägen Was könnte man in Tarifverhandlungen nach wie vor bedenken? Man könnte das frühere "Sicherheitsnetz" von 0,4 % des gesamtversorgungsfähigen Entgelts pro Jahr Pflichtversicherungszeit (wie früher als Mindestversorgungsrente nach 44a VBLS a.f. (bzw. 35a ZVKS a.f.) bzw. wie aktuell bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen wieder einführen. Man könnte z.b. als alternatives neues unteres "fiktives Sicherheitsnetz" die Berechnung des kompletten ZVK - Versicherungslaufs nach dem Punktemodell wählen. Man könnte die Nachheiratklausel nach 56 Abs.1 Satz 4 VBLS a.f. (bzw. 46 oder 46a ZVKS a.f.) wie im früheren Gesamtversorgungssystem wieder einführen. Man könnte Härtefallregeln bzw. - bestimmungen einführen. Man könnte die Möglichkeit des Ersatzes der gesetzlichen Näherungsrente durch die tatsächliche gesetzliche Rente in nachweisbaren Sonderfällen (z.b. bei Frauen, Frührentnern und Schwerbehinderten u.a.) zulassen. Man könnte die Mindestdynamisierung der Startgutschrift ermöglichen. Man könnte Probleme bei Startgutschriften beseitigen für am beitragsfrei Versicherte, soweit sie auf einer Berechnung nach 18 BetrAVG beruhen (BGH IV ZR 8/10 und IV ZR 11/10). Es wäre für die Tarifparteien und ZVK - Satzungsgeber an der Zeit, früher getroffene Entscheidungen im Lichte aktueller Problemfälle und Gerichtsentscheidungen komplett neu zu überdenken sowie auch andere im Laufe der bisherigen einschlägigen Gerichtsentscheidungen angemahnte weitere Kritikpunkte zu bedenken und nicht gleich kategorisch zurückzuweisen. Für Details sei verwiesen auf die im Mai 2018 aktualisierte umfangreiche Studie 50 "Fakten, Daten, Bewertungen zu den Eckpunkten der Neuregelung vom zu den rentenfernen Startgutschriften". 50

54 54 3. Zusatzfragen zu Neuordnung der Zusatzversorgung Aus Anwaltssicht 51 der Kläger stellt sich die Systemumstellung von der alten Gesamtversorgung zum neuen Punktesystem incl. der ursprünglichen Startgutschriftregelungen vom als Übergangsvorschriften sehr kritisch dar vor allem auch in Bezug auf den jährlichen Anteilsssatz von 2,25 % p.a. gemäß dem neuen 18 Abs.2 BetrAVG n.f.. "In das beamtenähnliche System einer Gesamtversorgung ist durch das neue Punktesystem massiv eingegriffen worden. a. Für diejenigen, die am Stichtag (31. Dez. 2001) das 55. Lebensjahr vollendet haben, wird zwar weiterhin die individuelle Rente berechnet, jedoch nach dem jetzigen Stand und ohne die in den nächsten Jahren zu erwarteter Absenkung. Weiterhin erfolgt die Hochrechnung nur mit den bisherigen Prozentsätzen des Versorgungssatzes aufgrund des bisherigen Gehaltes. Damit wird das Grundprinzip gerade verletzt, dass die Gesamtversorgung sich bestimmt nach dem Versorgungssatz, bezogen auf das zukünftige Endgehalt zum Zeitpunkt der Verrentung. Die Hochrechnung auf das Endgehalt fehlt. Die Kürzungen durch diese fehlende Hochrechnung und die fehlende Berücksichtigung der Absenkung der Rente dürften bei ca % liegen, je nach Jahr der Verrentung. Ferner wird auch die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte bisherige gleichheitswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern mit Vordienstzeiten beibehalten im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift. Diese erhalten nämlich weiterhin häufig bei längeren Vordienstzeiten nur die Mindestversorgungsrente und somit eine deutlich niedrigere Startgutschrift im Verhältnis zu denjenigen, die nur im öffentlichen Dienst gearbeitet haben, trotz gleicher Gehaltsstufe und gleicher Dienstzeit. b. Die Kürzungen für diejenigen, die am Stichtag (31. Dez. 2001) noch nicht 55 Jahre alt waren, sind erheblich größer. Die Kürzungen belaufen sich auch ca % der bisherigen Anwartschaft. Dies beruht auf mehreren Umständen. Zunächst wird eine fiktive künstliche Vollversorgung ausgerechnet, allerdings nach dem Stand vom 31. Dez Wer zufällig zu diesem Zeitpunkt ledig oder geschieden war, erhält fiktiv die Steuergruppe I/0 und kann diesen Zustand nie wieder, z.b. durch Wiederverheiratung, wie im alten Recht, berichtigen. Die gesetzliche Rente wird also nach einem fiktiven Näherungsverfahren, das für die Berechnung von betrieblichen Pensionsrückstellungen entwickelt wurde, errechnet. Dies läuft darauf hinaus, dass unterstellt wird, dass man 45 Jahre (vom 20 bis zum 65. Lebensjahr) Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem jetzigen 51 a.a.o. Broschüre Wagner/Heckert Der Artikel erschien lange VOR den beiden Neuordnungen der Zusatzversorgung durch die Tarifparteien!

55 55 Einkommen eingezahlt hätte. Schon diese Annahme ist unrealistisch hoch, insbesondere für Personen mit längeren Ausfall-, Ausbildungs- oder Kindererziehungszeiten. Zudem ist bei der Berechnung der Startgutschrift nicht berücksichtigt worden, dass die gesetzliche Rente mit ihren Zugangsfaktoren in Zukunft wesentlich abgesenkt wird, was besonders die unter 55-jährigen massiv betreffen wird. Die bisherige Zusage der Lebensstandardsicherung gemäß dem Endgehalt wird damit völlig entwertet, weil eine künstliche überhöhte Rente dargestellt wird, die es so nicht geben wird. Alle Schutzvorschriften für diejenigen, die vor 1991 beschäftigt waren, werden beseitigt ( 98 Abs. 5 VBLS). Wer also bereits vor 1991 einen Sockel bei seiner Versorgungsanwartschaft erworben hatte, erhält diesen ersatzlos gestrichen. Aus dem Unterschied zwischen der maximalen Gesamtversorgung und der überhöht dargestellten gesetzlichen Rente wird nun die maximale Versorgung errechnet. Diese maximale Versorgung wird dann aber je Jahr der Beschäftigung nur mit je 2,25 % anteilig zugebilligt. Durch diesen Rechentrick hat man die erforderliche Dienstzeit, um eine Vollversorgung zu erwerben, von 40 auf 44,44 Jahre erhöht, also um mehr als 10 %." Nach der 2. Neuordnung der Zusatzversorgung vom durch die Tarifparteien begrüßen Anwälte der Kläger zwar die teilweise Anhebung des jährlichen Anteilssatzes zwischen 2,25 % und maximal 2,5 % p.a. entsprechend der Tarifeinigung vom , bedauern aber, dass die Erhöhung des jährlichen Anteilssatzes nicht einheitlich für alle rentenfernen Versicherte erfolgt sei, wie es das Landgericht Berlin 52 (in einem Urteil zur 1. Neuordnung der Zusatzversorgung durch die Tarifparteien vom ) bereits vor Jahren zu Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nachdrücklich angeregt habe Diskussion um die Höhe des Anteilssatzes p.a. Wie soeben beschrieben wurde, weisen Klägeranwälte zu Recht daraufhin, dass durch die Neufassung des 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) n.f. die erforderliche Dienstzeit, um eine Vollversorgung zu erwerben, von 40 auf 44,44 Jahre erhöht erhöht wurde. Auszug aus 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. (2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben: 1. 1 Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). 2 Für die Berechnung der Voll-Leistung a) ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend, 52 Urteil Landgericht Berlin v , Az. 7 O 208/

56 56 b) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre, c) finden 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 Abs. 6 entsprechend Anwendung, d) ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Ver-sorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend, e) finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und f) ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen. Das Landgericht Berlin bringt in Bezug auf die Erörterung der inzwischen obsoleten (weil verfassungswidrigen) damaligen 1. Neuordnung der Zusatzversorgung vom die generelle Anhebung des jährlichen Anteilssatzes von 2,25 % p.a. auf 2,5 % p.a. für alle rentenfernen Versicherten ins Spiel. Rdnr. 33 aus Urteil LG Berlin 7 O 208/13...Die Neuregelung beseitigt diesen strukturellen Mangel nicht. Die Tarifparteien haben sich bei der Neuregelung dagegen entschieden, den jährlichen Anteilssatz nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG von 2,25 % beispielsweise auf 2,5 % zu erhöhen. Sie haben stattdessen eine Vergleichsbetrachtung dieser Berechnung mit dem Unverfallbarkeitsfaktor nach 2 Abs. 1 BetrAVG eingeführt, der hierzu nach 79 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 VBLS n. F. um 7,5 Prozentpunkte zu vermindern ist, wobei die alternative Berechnung nur zum Tragen kommen soll, wenn sie dem Versicherten eine Verbesserung bringt ( Vergleichsmodell ). Gerade der pauschale Abzug von 7,5 Prozentpunkten bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsfaktors im Rahmen der Vergleichsberechnung führt aber weiterhin dazu, dass zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausgeschlossen sind... Rdnr. 36 aus Urteil LG Berlin 7 O 208/13... Praktische Erfordernisse, die die gewählte Art eines Abschlages notwendig machen oder auch nur nahe legen, sind indes nicht erkennbar. Das Modell ist nicht etwa aus Gründen der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit so ausgestaltet. Im Gegenteil haben die Tarifparteien ein Modell gewählt, das bei der Erstellung der Vergleichsbetrachtung in jedem Einzelfall Berechnungsaufwand bedingt. Dieser kann offenbar geleistet werden. Die demgegenüber einfache und auch im typisierten Massengeschäft einfach zu handhabende Lösung einer Anhebung des jährlichen Anteilssatzes von 2,25 auf beispielsweise 2,5, welche den Ausschluss eines großen Teiles der rentenfernen Versicherten von einer Zusatzversorgung von 100 % beseitigte, ist nicht gewählt worden...

57 57 Das Landgericht Berlin meint zu Recht, dass eine einfach zu handhabende Lösung in Form einer Anhebung des jährlichen Anteilssatzes von 2,25 (100/2,25 = 44,4444. Jahe) auf beispielsweise 2,5 (100/2,5 = 40 Jahre) leicht möglich gewesen wäre, aber von den Tarifparteien nicht gewählt worden sei. Den Tarifparteien ist jedoch auferlegt, sich an die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu halten, in diesem Falle an die Regelungen des 18 Abs. 2 BetrAVG n.f.. Für eine gesetzliche Änderung des Betriebsrentengesetzes ist der Bundestag zuständig, nicht jedoch die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes. Die von den Tarifparteien gewählte 2. Neuregelung der Zusatzversorgung für rentenferne Versicherte, nämlich für bestimmte Versicherte einen variablen Anteilssatz p.a. zwischen 2,25 % und maximal 2,5 % zuzulassen, orientiert sich zwar noch an den gesetzlichen Vorgaben des 18 Abs. 2 BetrAVG n.f., zeigt aber überdeutlich auf, dass gerade die Orientierung am 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. mit seinen Verschlechterungen gegenüber der früheren Gesamtversorgung und seinen zweifelhaften Implikationen für die Startgutschriften in alter und aktueller Version das eigentliche Hauptproblem der Übergangsregelungen darstellen Diskrepanz zwischen Pflichtversicherungs- und Gesamtversorgungszeit? Selbstverständlich können die rentenfernen Versicherten mit einem Eintrittsalter bis zum 20. Lebensjahr (genauer: 65 Jahre minus der maximal erreichbaren 44,44 Pflichtversicherungsjahre = 20,56 Jahre) für einen Zuschlag nicht in Betracht kommen. Der 100%-Wert des Formelbetrags (VS x VL) nach 18 Abs.2 Nr. 1 und 2 BetrAVG n.f. Voll-Leistung wird als Produkt aus dem Anteilssatz (VS) von 2,25 % und 44,44 Pflichtversicherungsjahren (ohne Ausbildungszeiten) (oder anders herum: 100% / 2,25% = 44,44 Jahre) und der Voll-Leistung (VL) gebildet. Es handelt sich bei den Pflichtversicherungsjahren nicht um 44,44 gesamtversorgungsfähige Jahre 54 (einschl. Ausbildungszeiten)! Die Diskrepanz zwischen den zum Erreichen des 100%-Wertes erforderlichen mindestens 44,44 Pflichtversicherungsjahren (ohne Ausbildungszeiten) und den mindestens 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren (einschließlich Ausbildungszeiten), die zum Erreichen der höchstmöglichen Nettogesamtversorgung von 91,75 % des Nettoarbeitsentgelts erforderlich sind, stellt gerade einen der Systemmängel des 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG dar, der ja nach dem Willen des BGH von den Tarifvertragsparteien behoben werden sollte. Schon auf den ersten Blick wird erkennbar, dass es einen logischen Widerspruch zwischen dem 100%-Wert von Versorgungssatz x Voll-Leistung nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren einerseits und dem höchstmöglichen Nettoversorgungssatz von 91,75 % nach 40 gesamtversorgungsfähigen Jahren zu jeweils 2,294 % pro Jahr andererseits gibt. Dies wird insbesondere deutlich angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der gesamtversorgungsfähigen Jahre 54 Gesamtversorgungsfähige Zeit GVZ = 65 - EA + 0,5 x (EA - 17), wobei EA = Eintrittsalter in die ZVK

58 58 (einschl. Ausbildungszeiten) typischerweise höher ist als die Anzahl der Pflichtversicherungsjahre (ohne Ausbildungszeiten), aber auf keinen Fall geringer wie beim Vergleich der 40 gesamtversorgungsfähigen Jahre mit den 44,44 Pflichtversicherungsjahren. Während bei der 1. Neuordnung vom ein Mix von erreichbaren / erreichten Pflichtversicherungsjahren (ohne Ausbildungszeiten) und gesamtversorgungsfähigen Jahren (einschließlich Ausbildungszeiten) vorlag, erfolgte bei der 2. Neuordnung vom eine Abkehr von gesamtversorgungsfähigen Jahren hin zur Anrechnung von Pflichtversicherungsjahren Irritation um Zuschläge für Früheinsteiger? Von der Neuregelung vom werden diejenigen rentenfernen Versicherten profitieren, deren alte Startgutschrift durch den Formelbetrag (d.h. 2,25 % Anteilssatz p.a.) nach dem neuen 18 Abs.2 Nr. 1 und 2 BetrAVG bestimmt wurde. Versicherte wie damals (BGH IV ZR 74/06) oder aktuell BGH IV ZR 9/15), deren Startgutschrift nicht durch den Formelbetrag ( 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG), sondern durch die Mindestrente ( 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) oder die Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 3 ATV bestimmt wurde, werden auch durch die Neuregelung in 2017 leer ausgehen. Denn: Die rentenferne Startgutschrift ist nicht nur durch den Formelbetrag bestimmt, sondern durch das Maximum aus drei Größen: Formelbetrag, Mindestrente und Mindeststartgutschrift (wenn bis zum Umstellungszeitpunkt mindestens 20 Pflichtversicherungsjahre bereits erreicht wurden). Irritationen gibt es jedoch bezüglich derjenigen rentenfernen Versicherten, die sehr frühzeitig in die Pflichtversicherung der ZVK eingetreten sind. Da Versicherte, die bis zu einem Alter von 20 Jahren und knapp 7 Monaten (d.h , Jahre, wobei 100/2,25 = ) in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, den höchstmöglichen persönlichen Versorgungsprozentsatz nach 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. erreichen können, ist für sie die Grundforderung des BGH (Az. IV ZR 74/06) vom bereits erfüllt, da sie nach der damaligen Pressemitteilung des BGH aus 2007 die zum Erwerb der Vollrente (d.h. bei maximal möglichen persönlichen Versorgungsprozentsatz) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben erreichen können. Entgegen der Auffassung von mancher Klägeranwaltsseite gibt es - eindeutig beweisbar - durchaus rentenferne Versicherte, die später als mit 20 Jahren und 7 Monaten und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr in die Pflichtversicherung eingetreten sind und die einen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift gemäß der 2. Neuordnung der Tarifparteien vom erhalten können, wenn ihre Startgutschrift durch den Formelbetrag dominiert war. Das wurde in einer Studie 55 (dort Kapitel 5.6, Fall 6) anhand eines realen rentenfernen Versichertenfalls der Bayerischen Versorgungskammer detailliert gezeigt (Jahrgang 1950, Eintritt in die BVK mit 24 Jahren und 6 Monaten, verheiratet am , gesamtversorgungsfähiges Entgelt rund 6.000, Startgutschrift ist dominiert durch den Formelbetrag). 55

59 Worum geht es beim Streit um die gesetzliche Näherungsrente? Bereits seit den ersten frühen Klageverfahren um die alte Startgutschriftberechnung gibt es die Auseinandersetzung darüber, ob bei der Ermittlung der persönlichen Nettogesamtversorgung die Pauschalmethode der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente oder aber die Individualmethode der Hochrechnung der gesetzlichen Renten anhand von Rentenauskünften/-informationen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erfolgen sollte. In der Anfangszeit der frühen rentenfernen Startgutschriftklagen ab 2005 mussten sich die Zivilgerichte erst einmal bemühen, Einblick in die Struktur jeder einzelnen Klage-Startgutschrift zu bekommen. Da Beklagten- bzw. Klägeranwälte unterschiedliche Auffassungen über die Vor- bzw. Nachteile einer pauschal berechneten gesetzlichen Näherungsrente haben/hatten, entschlossen sich die Landgerichte dazu, Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) zum Bewertungszeitpunkt anzufordern. Die Gerichte unterliessen es jedoch, die eigentlich unbedingt notwendigen Renteninformationen der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) mit einer Prognose zum Regelaltersrenteneintritt (damals zum 65. LJ + 0 Monate) anzufordern. Denn nur mit einer Renteninformationen der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) wäre ein Vergleich mit der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente angezeigt gewesen, da die Näherungsrente eine pauschale Größe zur Annäherung an die gesetzliche Regelaltersrente nach 45 Jahren darstellt. Vielen Klägern, deren Anwälten und auch Richtern ist der schwerwiegende Denkfehler wegen der Vorlage der Rentenauskunft der DRV zum unterlaufen, indem einerseits für die Näherungsrente und andererseits für die Anwartschaft zum zur gesetzlichen Rente nicht übereinstimmende zeitliche Bezugspunkte (Eintritt Regelaltersgrenze zum 65. LJ versus Stichtag ) gewählt wurden. Durch den unzulässigen "Äpfel-mit-Birnen" - Vergleich kamen wundersam hohe "Verluste" bei der rentenfernen Startgutschrift zustande, weil "vermeintlich" zu viel Näherungsrente pauschal abgezogen wurde, statt "günstigere" reale gesetzliche Rentenbeträge einzusetzen. Die Kritik bzw. die Zweifel an der Richtigkeit / Angemessenheit Näherungsrente für die Berechnung der rentenfernen Startgutschrift geboren und ebben auch heute noch nicht ganz ab. der fiktiven waren damit Es gibt nicht nur die Irritation hinsichtlich der Verwendung von einer DRV - Rentenauskunft zum oder einer DRV - Hochrechnung zum 65. LJ + 0 Monate aus DRV Werten, die bis erreicht wurden, sondern auch Unklarheiten darüber, ob eine vorzeitige gesetzliche Rente VOR dem 65. LJ in den Vergleich zur gesetzlichen Näherungsrente gebracht werden darf, um zu bewerten, ob die Näherungsrente eine Benachteiligung des Versicherten bedeutet oder nicht. Auch Gesamtbeschäftigungsquotienten kleiner als 1 verändern (verringern) die gesetzliche Näherungsrente. Die Irritation läßt sich auflösen:

60 60 Auf den Brutto-Rentenwert der damaligen Rentenauskunft der DRV zum kommt es nicht an, da der Bezugszeitpunkt nicht der damalige Regelrentennalterseintritt zum 65. LJ + 0 Monate ist! Bei einem Rentenbescheid der DRV z.b. bei einer vorgezogenen Rente, kommt es nicht auf die dann tatsächliche gesetzliche Bruttorente an, da der Bezugszeitpunkt nicht der damalige Regelrentennalterseintritt zum 65. LJ + 0 Monate ist! Eine vorzeitige gesetzliche Rente VOR dem 65. LJ + 0 Monate muss zwingend zum 65. LJ + 0 Monate hochgerechnet werden, um eine systematische Vergleichbarkeit zur fiktiven gesetzlichen Näherungsrente zu haben! Ansonsten gabe es unzulässigerweise unterschiedliche Bezugszeitpunkte (einmal der reale Renteneintrittszeitpunkt, das andere Mal der Eintritt in die Rente zum 65. LJ + 0 Monate). Das wäre dann ein Äpfel-mit-Birnen-Vergleich. Man muss sich also bemühen, anhand der vorhandenen Rentenauskunft bzw. einer Renteninformation bzw. des vorgezogenen DRV Rentenbescheids eine DRV-gemäße Hochrechnung zum 65. LJ+ 0 Monate zu bekommen. Das kann mittels Software geleistet werden. Es gibt aber auch andere Abschätzungsmöglichkeiten, um eine vermeintliche Benachteilung des Versicherten durch die fiktive gesetzliche Näherungsrente zu belegen bzw. zu widerlegen. Ist in der rentenfernen Startgutschrift ein Gesamtbeschäftigungsquotient (GBQ) kleiner als 1 vorhanden, so wird auch die fiktive Näherungsrente entsprechend reduziert. Hinweis: Strukturell nachteilige Effekte bei Frauen mit längeren Fehlzeiten durch Kindererziehung können nach Auffassung der Gerichte durch andere Rechenfaktoren ausgeglichen werden. Das heisst, es kommt nicht nur auf "Fehlzeiten" an, die die Zeiten der Erwerbstätigkeit reduzieren, sondern auch auf ausgleichende Faktoren wie z.b. die Berücksichtigung von Kindererziehungzeiten bei den Entgeltpunkten usw.. Eine Benachteilung von Versicherten mit gekürzter Erwerbsbiografie durch die Anwendung der fiktiven Näherungsrente (d.h. nur wenn die Näherungsrente über der auf das 65. LJ hochgerechneten gesetzlichen Rente liegt) wäre von den Klägern in jedem Einzelfall durch Fakten zu belegen. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt hat das OLG Karlsruhe in seinem Pilot- Urteil (12 U 104/14) vom den Tarifparteien als "Brücke" vorgeschlagen, bei Nachweis einer Benachteilung (die vom Versicherten zu erbringen wäre), doch in Einzelfällen anstelle der <Näherungsrente> die <gesetzliche Rente zum Regelalterseintritt> einzusetzen.

61 61 Frage: An welcher Stelle im Berechnungsmechanismus der rentenfernen Startgutschrift hätte das Einsetzen einer Rentenanwartschaft aus der Rentenauskunft / Renteninformation der DRV statt der pauschal ermittelten fiktiven gesetzlichen Näherungsrente Auswirkungen auf die Startgutschrift? Antwort: Bei der Ermittlung der Voll-Leistung nach 18 Abs.2 Nr. 1 BetrAVG geht die fiktive Näherungsrente ein: Voll-Leistung (VL) = [(GBQ x Nettogesamtversorgung (NGV) minus Näherungsrente (NR)] Formelbetrag = Anwartschaft nach 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG = Voll-Leistung nach x Versorgungssatz (VS) Zieht man also nur die bis zum deutlich niedrigere erdiente DRV Rentenanwartschaft DRV(2001) ab, so würde die Voll-Leistung (VL) größer, nämlich fälschlicherweise VL = NGV - DRV(2001) >= NGV - NR und der Formelbetrag würde auch größer, VS x VL = VS x (NGV - DRV(2001) >= VS x (NGV - NR) Zahlenmäßige Auswirkungen der 2. Neuordnung Anwälte von Klägern rätseln über eine eventuelle neue zahlenmäßige Benachteilung ihrer renternfernen Klienten, Gewerkschaftsvertreter geben Behauptungen der VBL wieder, was Umfang und Höhe eventueller Zuschläge zur rentenfernen Startgutschrift nach der 2. Neuordnung der Tarifparteien vom angeht. Deren Statements/Behauptungen wer wann, wo und zu wieviel Prozent eine höhere Startgutschrift bekommt, erschliessen sich nicht und erscheinen - wie die folgenden Abschnitte zeigen - zudem eher fraglich und seltsam. Die VBL bleibt die nachvollziehbare Herleitung dieser Zahlen schuldig. Die rentenfernen Betroffenen jedoch sind an intransparenten "Prozent-Spielen" der Tarifparteien bzw. der ZVKs eher nicht interessiert, sondern sie wollen konkret wissen, ob sie einen Zuschlag bekommen und in welcher Höhe bzw. warum sie keinen Zuschlag bekommen. Die dbb-tarifunion schreibt in einem Flugblatt 56 vom Juni 2017: Im Kern sieht die jetzt vereinbarte Neufassung vor, bei der Anwendung der Berechnungsvorgaben des 18 Abs. 2 BetrAVG nicht mehr ausschließlich den dort vorgesehenen Anteilssatz von 2,25 % pro Jahr der Pflichtversicherung anzuwenden. Stattdessen wird unter Berücksichtigung des konkreten Eintrittsalters bei Beginn der Pflichtversicherung ein Anteilssatz im Rahmen von 2,25 %, bei einem jüngeren Eintrittsalter als 20 Jahre und sieben Monate, bis zum Höchstsatz von 2,5 % zugrunde gelegt. Wer also beispielsweise zum Beginn der Pflichtversicherung 21 Jahre alt war, für den greift ein Anteilssatz von 2,27 %. War derjenige zum maßgeblichen Zeitpunkt 24 Jahre alt, gilt ein Anteilssatz von 2,44 %. Ab einem Eintrittsalter von 25 Jahren greift der 56

62 62 höchstmögliche Satz von 2,5 %. Nach den durchgeführten Berechnungen werden bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Abrechnungsverband (AV) West mehr als 50 % und im AV Ost mehr als 80 % der Versicherten eine höhere Startgutschrift erhalten bei einer durchschnittlichen Steigerung von 3,5 % im AV West bzw. 9,8 % im AV Ost gegenüber dem Vergleichsmodell von Für den Bereich der kommunalen Kassen ist nach Berechnungen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.v. (AKA) für etwa 41 % der Versicherten von höheren Startgutschriften bei einer durchschnittlichen Steigerung von knapp 2,7 % auszugehen. Ver.di schreibt in seinem Flugblatt 57 vom : Die Erhöhungen belaufen sich z.b. im Abrechnungsverband West der VBL durchschnittlich auf monatlich zwischen 0,37 Euro (Alter bei Versicherungsbeginn 54 Jahre) und 17,57 Euro (Alter bei Versicherungsbeginn 20 Jahre). Die Beträge bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen weichen von diesen hier genannten VBL-Zahlen ab. In der Tendenz ergeben sich aber ähnliche Beträge. Einen Nachweis für die Richtigkeit der prozentualen Annahmen der VBL - Zahlen erbringen die Gewerkschaftsvertreter nicht Wer ist zuschlagsberechtigt bei den VBL - Versicherten? Jede Zusatzversorgungskasse hat ihre eigene Versicherten-Struktur rentenferner Pflichtversicherter der Jahrgänge ab Aus Strukturdaten der statistischen Teile der Geschäftsberichte (dort jeweils die Anlage 7) der VBL und aus Tabellen B2 und B4 in VBL - Beklagten - Schriftsätzen 58, die im Zusammenhang mit Zivilklagen gegen die 1. Neuordnung der Zusatzversorgung gemäß der inzwischen obsoleten Regelung der Tarifparteien vom eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben, läßt sich eine zumindest nachvollziehbare Abschätzung vornehmen. Satzungsgemäß berücksichtigen die Zusatzversorgungskassen Zeiten in der Pflichtversicherung erst ab dem 17. Lebensjahr. Für die Ermittlung fiktiver Betriebsrenten und die Erstellung zugehöriger rentenferner Startgutschriften spielt daher der Jahrgang 1984 eine Rolle ( = 1984). Die VBL errechnet aus ihrem Versichertenbestand der Jahrgänge insgesamt mit Eintrittsalter ab dem 23. Lebensjahr: (vgl. Tabelle 5) mit Eintrittsalter ab dem 25. Lebensjahr: (vgl. Tabelle 6) Für die Untersuchungen nach der 2. Neuordnung der Zusatzversorgung vom für rentenferne Versicherte werden aus Tabelle 5 und Tabelle 6 aus gutem Grund nur die VBL - Versichertenzahlen herangezogen (Juli 2015)

63 63 Die beklagte VBL hat Tabellen B1 bis B5 in Ihre jeweiligen früheren Klageerwiderungen eingebracht (z.b. Ende November 2013 in Klagefällen zur 1. Neuordnung der Zusatzversorgung gemäß den Tarifentscheidungen vom Daraus werden hier deren in Excel vom Autor dieser Studie nacheditierte VBL - Tabellen B2 und B4 herangezogen. Tabelle 5: Übersicht B2 der VBL zur 1. Neuordnung vom

64 64 Tabelle 6: Übersicht B4 der VBL zur 1. Neuordnung vom Hintergrundinformationen zu den VBL-Tabellen B2 und B4 Die VBL argumentierte bezüglich der inzwischen obsoleten 1. Neuordnung (Vergleichsverfahren nach 2 und 18 BetrAVG n.f.) vom ), dass ältere Versicherte keine überproportionalen Abschläge durch das Vergleichsverfahren erleiden würden. Aber auch jüngere Versicherte seien durch jenes Verfahren nicht benachteiligt, da sie evtl. Abschlänge wegen der längeren Versicherungszeit bis zum

65 65 Renteneintritt mehr als kompensieren könnten. Das würden die VBL Tabellen B1 bis B5 belegen. Das heisst dann in den Beklagten-Schriftsätzen der VBL in etwa so: Ausgehend vom Berechnungsbeispiel im Aufsatz von Hebler (ZTR 9/2011, Seite 536), das auch den Tabellen von Fischer/Siepe zugrunde liegt, ergäben sich für alle Jahrgänge bei unterstelltem gleich hohem fiktivem Nettoentgelt von 1.500, einer Rente nach dem Näherungsverfahren von 1.000, Steuerklasse III/0 und Eintrittsalter 30 Jahre jeweils in etwa gleich hohe Rentenbeträge. Würde beim fiktiven Nettoentgelt eine Gehaltsteigerung von jährlich 1 % bzw. 2 % unterstellt, führte diese bei den jüngeren Jahrgängen zu einem tendenziell ansteigenden Rentenbetrag. Daraus würde ersichtlich, dass die jüngeren Jahrgänge nicht benachteiligt würden. In Abstufungen der Zuschläge komme die oben beschriebene Systematik zum Tragen, dass ältere Versicherte keine überproportionalen Abschläge hinnehmen müssten. Andererseits würden dadurch jedoch die jüngeren Jahrgänge nicht benachteiligt, da sie diesen Unterschied aufgnund der verbleibenden längeren Versicherungszeit bis zum Renteneintritt mehr als kompensieren könnten. Von einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung könne in diesen Fällen bei fast identischen Rentenbeträgen zum Rentenbeginn nicht die Rede sein. Dieses Ergebnis würde auch durch eine Untersuchung des Gesamtbestandes aller rentenfernen Jahrgänge bei der Beklagten mit Eintrittsalter ab 23 bzw. ab 25 Jahre und später mit unterstellten Gehaltsteigerungen von jährlich 1 % bzw. 2 % bestätigt. Die im Vergleich zur Berechnung nach Tabellen von FischerlSiepe größeren Unterschiede in der Höhe der Betriebsrente zum 65. Lebensjahr der einzelnen Jahrgänge würden darauf beruhen, dass bei Fischer/Siepe nicht ein gleichbleibendes fiktives Nettoentgelt von 1.500, sondern die tatsächlich bezogenen Entgelte des Gesamtbestandes mit ihrer breiten Streuung zugrunde lägen. Diese bis zum BGH verfolgten Gedankenkonstruktion der VBL haben sich weder das Landgericht Berlin, noch das Oberlandesgericht Karlsruhe, noch der BGH mangels stichhaltiger Überzeugungskraft zu eigen gemacht. Es ließ sich nämlich nachweisen, dass sich die Tabellen B1 bis B5 der VBL auf ein grob fehlerhaftes Zahlenbeispiel 59, nämlich ein sehr untypisches Niedrigstverdiener - Beispiel mit inkompatiblen Größen (verwendetes Nettoentgelt und verwendete Näherungsrente passen nicht zueinander) von Hebler aus ZTR 60, stützten. Zum Zeitpunkt der Erstellung (Ende November 2013) der damaligen VBL Klage- Erwiderung für Startgutschrift - Klagen lag nur die damals letzte VBL - Geschäftsbericht 2011 vor, der Ende Dezember 2012 erschien. Der Autor dieser Studie kann sich also zu Verifikations- und Vergleichszwecken der Angaben aus dem statistischen Teil der VBL - Geschäftsberichts 2011 beziehen. Er zieht zudem aber auch noch die entsprechenden Angaben aus den Geschäftsberichten 2010 und 2012 hinzu. Die aktiven Rentnerzahlen aus den Geschäftsberichten 2010 und 2012 unterschieden sich nicht wesentlich von den 59 Feb (Rev. Mai 2014) 60 S. Hebler: Zusatzversorgung Verbesserung bei den Startgutschriften für Späteinsteiger, ZTR, Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes, Heft 9/2011,

66 66 Zahlen aus 2011 wie man Abbildung 6 und der tabelle im Anhang A entnehmen kann. 61 Abbildung 6: Prozentualer VBL - Anteil Rentenferner der Jahrgänge Wer ist vom Zuschlagsausschluss der 2. Neuordnung betroffen? Die in Abschnitt ermittelten rentenfernen VBL - Versichertenzahlen mit Eintrittsalter ab dem 23. bzw. dem 25. Lebensjahr kann man in Beziehung setzen zu dem Gesamtbestand der aktiv Pflichtversicherten der Jahrgänge in den Jahren Folgende Schlußfolgerungen ergeben sich aus der Tabelle 7: Von den aktiv rentenfernen VBL - Versicherten (West und Ost) der Jahrgänge in Höhe von haben Personen ein Eintrittsalter. (EA) in die Pflichtversicherung von VOR 20,56 Jahren, sind also wirklich "Früheinsteiger". Das entspricht knapp 31 % der rentenfernen Versicherten der Jahrgänge Dieser Personenkreis erhält ganz sicher keinen Zuschlag nach der 2. Neuordnung durch die Tarifparteien vom , da die Forderung des BGH (IV ZR 74/06) vom , dass Versicherte gemäß 18 Abs. 2 BetrAVG eine Vollversorgung erreichen können müssen, bereits erfüllt ist. Die "Früheinsteiger" sind 44,4444 Jahre oder mehr in der Pflichtversicherung 61 Die Schwankungen der Prozentanteile regen die Phantasie an über Wirtschaftswunderjahre und die Zeiten um die Einführung der Pille.

67 67 gewesen (denn 65-44,4444 = 20,56 Jahre und 44,4444 x 2,25 % = 100 %, haben also die "Vollversorgung" im Sinne des BetrAVG n.f. erreicht. Unterstellt man eine begründbare 62 Aufteilung von 75% zu 25% hinsichtlich des Familienstands Verheiratet (VH) / Alleinstehend (AL), so bleiben bei den knapp 31 % unter den "Früheinsteigern" 23,23 % (VH) und 7,74 % (AL) der Anzahl aktiv Pflichtversicherter der rentenfernen Jahrgänge ohne Zuschlag. Unter der rein fiktive Annahme, dass alle Startgutschriften durch den Formelbetrag von mindestens 2,25 % pa. Anteilssatz nach 18 Abs.2 BetrAVG n.f. dominiert worden wären, wären insgesamt etwa 69 % der rentenfernen Versicherten (West und Ost) zuschlagsberechtigt, davon 51,77 % (VH) und 17,26 % (AL). Die Realität sieht jedoch anders aus - wie der nächste Unterabschnitt zeigt -, da die Startgutschrift (je nach Anzahl der Pflichtversicherungsjahre bis zum Umstellungszeitpunkt ) und nach gesamtversorgungsfähigem Entgelt (gve) bis zu für Alleinstehende (AL) durch die Mindestrente nach Beiträgen gemäß 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.f. bzw. die Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 3 ATV dominiert wird und eben nicht durch den Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG n.f.. Zuschlagsberechtigung heisst daher eben noch lange nicht, dass auch tatsächlich ein Zuschlag nach den Berechnungsmechanismen der rentenfernen Startgutschrift gewährt werden kann dort Anhang C, (Mai 2018)

68 68 Tabelle 7: VBL - Zuschlagsberechtigte nach der 2. Neuordnung

69 Welche Startgutschriften sind nicht vom Formelbetrag dominiert? Nur rentenferne Startgutschriften, die als Maximum der Vergleichswerte (Mindestrente, Mindeststartgutschrift, Formelbetrag) den Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG n.f. hatten, erhalten einen Zuschlag nach der 2. Neuordnung vom Tabelle 8: Zuschlagsquoten (AL, VH) bei gve (1.000 bis ) m = Anzahl der bis zum erreichten Pflichtversicherungsjahre bisherige/neue Startgutschrift für am verheiratete Rentenferne (als Formelbetrag orange hintergrund-gefärbt) Zuschlag VH in = Zuschlag für verheiratete Rentenferne in Euro (neue Startgutschrift minus bisherige Startgutschrift für verheiratete Rentenferne) ZQ VH in % = Zuschlagsquote (Zuschlag für Verheiratete in % der bisherigen Startgutschrift)

70 70 Der größte Teil der rentenfernen Versicherten, die zum alleinstehend (AL) waren, erhalten keinen Zuschlag bis etwa zu gesamtversorgungsfähigen Entgelten von Die Höhe evtl. Zuschläge ist zudem noch abhängig von der Anzahl (m) der bis zum erreichten Pflichtversicherungsjahre (vgl. Tabelle 14 in einer aktualisierten Studie 63 vom Mai 2018). Bemerkung: Die von der VBL einfach so von den Gewerkschaften übernommenen "scheinbar" positiven Prozent- und Cent-Angaben zur 2. Neuordnung erzeugen bei den rentenfernen Versicherten oftmals Hoffnung auf einen Zuschlag, die nicht erfüllt werden können. Die Tarifparteien und auch die ZVKs haben es bisher unterlassen, genau zu schildern, welche versicherten Gruppen einen Zuschlag erhalten und welche keinen Zuschlag erhalten und warum sie keinen Zuschlag erhalten. Die Versicherten werden damit nicht hinreichend über die Hintergründe, die Zuschlagsstruktur der Tarifentscheidung, informiert. Die Informationspolitik der Tarifparteien (insbesondere auch der Gewerkschaften) und die Zusatzversorgungskassen wird damit verhaltensmäßig fortgesetzt, selektiv, intransparent und minimal an die Öffentlichkeit zu treten Wie groß ist der Unterschied alte / neue Startgutschrift? Fest steht nach bereits gegebenen Erläuterungen, dass sich nur Unterschiede bei Startgutschriften ergeben, die vom Formelbetrag nach 18 Abs. BetrAVG dominiert waren. Die jeweiligen Unterschiedsbeträge variieren zudem in Abhängigkeit von den bis zum erreichten Pflichtversicherungsjahren (m) und den gesamtversorgungsfähigen Entgelten (gve) 63

71 71 Tabelle 9: Unterschiedsbeträge zwischen alter und neuer Startgutschrift (1) Tabelle 10: Unterschiedsbeträge zwischen alter und neuer Startgutschrift (2)

72 Was wäre, wenn es 2,5 % p.a. für alle Versicherten gäbe? Zur Diskussion um einen festen Anteilssatz p.a. von 2,50 % Die Kurven in Abbildung 7 für Alleinstehende (AL Regelung 2001) bzw. Verheiratete (VH Regelung 2001) nach der Regelung 2001 basieren auf einem festen Anteilssatz von 2,25 % p.a. Plichtversicherungszeit. Nimmt man fiktiv an, in 2017 wäre nun für alle rentenfernen Versicherten der fiktive feste Anteilssatz von 2,50 % p.a. Plichtversicherungszeit entschieden worden, so lägen die Kurven (AL Regelung 2017) bzw. (VH Regelung 2017) etwas über den jeweiligen Kurven für die Regelungen Sämtliche Verheirateten würden von einer solchen fiktiven festen Erhöhung des Anteilssatzes auf 2,5 % p.a. profitieren und ihr Formelbetrag würde größer oder gleich der früheren magischen 0,4 % gve p.a. Grenze sein. Die Alleinstehenden würden von einer solchen fiktiven festen Erhöhung des Anteilssatzes auf 2,5 % p.a. nur minimal profitieren für gve's zwischen Ab einem gve von (also für Höherverdiener des Jahres 2001) würde der Formelbetrag für Alleinstehende größer oder gleich der früheren magischen 0,4 % gve p.a. Grenze sein. Es wurde bereits an anderer Stelle erwähnt und wird hier erneut wiederholt: Ein aufgespaltener Anteilssatz von mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % pro erreichtem Pflichtversicherungsjahr bis darf nicht mit einem einheitlichen Anteilssatz von 2,5 % für alle rentenfernen Pflichtversicherten verwechselt werden, da von diesem einheitlichen Satz auch Pflichtversicherte ohne längere Ausbildungszeiten profitieren würden. Der BGH hatte sich in seinem Urteil (IV ZR 74/06) ausdrücklich auf die Verfassungswidrigkeit bzgl. des jährlichen Anteilssatzes für Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten bezogen. Der linke Teil der U-Kurve" in Abbildung 7 mit prozentual sinkenden Formelbeträgen ist das getreue Spiegelbild der Steuerprogression. Bis zu Einkommen von Euro steigt die durchschnittliche Steuerbelastung vor allem bei Alleinstehenden stark an. Je stärker aber der Durchschnittssteuersatz mit steigendem Einkommen steigt, desto geringer fallen die Zuwächse beim Nettoarbeitsentgelt und bei der Nettogesamtversorgung aus, während andererseits die Näherungsrente prozentual bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 4.448,24 für 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt. Das wird in Tabelle 12 gezeigt. Von diesen prozentual sinkenden Formelbeträgen p.a. der Startgutschriften sind somit alle Normalverdiener betroffen.

73 73 Abbildung 7: Formelbetrag in Prozent pro Jahr (p.a.) nach der Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG Hinweis: Die Abbildung 7 hat zwei zusätzliche "fiktive" Kurven für eine "fiktive" Regelung in Dort wird sichtbar, wie sich der bisherige Formelbetrag ändern würde, wenn man den Formelbetrag für alle rentenfernen Versicherten errechnen würde auf der Basis eines fixen "erhöhten" Anteilssatzes, anstelle des am beschlossenen variablen jährlichen Anteilssatzes von 2,25 % bis höchstens 2,5 %. Die einzig verbliebenen Untergrenzen wie Mindeststartgutschrift (sog. Härtefallregelung) und Mindestrente nach Beiträgen (sog. einfache Versicherungsrente) können unter gewissen Umständen Einfluss nehmen auf die Ermittlung der Startgutschrift. Alleinstehende Pflichtversicherte mit Einkommen zwischen monatlich und Euro können aber auch unter Zugrundelegung dieser Untergrenzen das Niveau der alten Garantieversorgungsrente von 0,4 Prozent pro Jahr bei weitem nicht erreichen. Ganz anders sieht der rechte Teil der U-Kurve" mit prozentual steigenden Formelbeträgen ab monatlichen Einkommen von Euro aus. Infolge der prozentual sinkenden und ab 4.448,24 (Beitragsbemessungsgrenze BBG in 2001) sogar absolut gleichbleibenden Näherungsrente vergrößert sich der Abstand zur Nettogesamtversorgung rapide, obwohl sich die Steuerprogression weiter fortsetzt. Die Zusatzrentendegression" wirkt sich viel stärker aus als die Steuerprogression. Dadurch steigt die Differenz zwischen Nettogesamtversorgung und bei hohen Einkommen sogar konstanter Näherungsrente immer schneller an. Am meisten profitieren davon die verheirateten Spitzenverdiener mit Einkommen ab etwa 5.000

74 74 Euro. Die alleinstehenden Normalverdiener haben allerdings nichts davon (siehe Abbildung 7 und Tabelle 12). Tabelle 11: Formelbetrag in % des gve p.a. gemäß Regeln aus 2001 bzw Bemerkung: Alleinstehende mit einem gve von bis erhalten nach Tabelle 11 besonders wenig als Formelbetrag in % des gve p.a. sowohl nach der alten Regelung 2001 wie auch der neuen Regelung Tiefpunkte der Kurven werden mit 0,14 % (Regelung 2001) bzw. 0,15 % p.a. (Regelung 2017) jeweils bei gemessen.

75 75 Tabelle 12: Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Formelbetrag in Euro und Prozent pro Jahr für Einkommen von 800 bis Euro)

76 76 Folge: Regelung 2001: Verheiratete Verdiener ab einem gve von (alleinstehende Verdiener ab einem gve von ) sind die "Gewinner", alleinstehende Normalverdiener bis zu einem gve von die "Verlierer" der Formelbetrags-Berechnung, wenn man als Messlatte das Niveau der alten "Garantieversorgungsrente" von 0,4 Prozent pro Jahr (bezogen auf das gve) wählt. Regelung 2017: Verheiratete Verdiener ab einem gve von (alleinstehende Verdiener ab einem gve von ) sind die "Gewinner", alleinstehende Normalverdiener bis zu einem gve von die "Verlierer" der Formelbetrags-Berechnung, wenn man als Messlatte das Niveau der alten "Garantieversorgungsrente" von 0,4 Prozent pro Jahr (bezogen auf das gve) wählt Wie geht es weiter mit der Zusatzversorgung? Neben dem Streit um die Übergangsregelungen (Startgutschriften) von der alten Gesamtversorgung bis zur neuen Punkterente ab gab es immer wiederkehrende Kämpfe der Tarifparteien darüber, ob zukünftige Leistungszusagen zur Zusatzversorgung auf niedrigerem Niveau statthaft wären, da sich die "Umgebungsbedingungen" geändert hätten (gestiegene Lebenserwartung, niedriges Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt). Im Buch von Siepe/Fischer 64 werden dazu Einschätzungen geliefert. Sicherheit bis Ende 2024 Über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. den kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVKen) wurde lange in Verhandlungen gestritten. Die daran beteiligten Arbeitgeberbereiche Länder, Bund und kommunale Arbeitgeber (VKA) hatten die Gespräche im Mai 2014 abgebrochen. Die geltenden Altersversorgungstarifverträge (ATV für die VBL und ATV-K für die kommunalen Zusatzversorgungskassen) wurden jedoch nicht gekündigt. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) bestand auf Kürzung der Betriebsrenten bei der VBL. Diese Forderung begründete sie mit der gestiegenen Lebenserwartung und dem deutlich gesunkenen Zinsniveau. Die Vorstellungen der TdL wären einem Wechsel von der jetzigen Leistungszusage zu einer Leistungszusage auf niedrigerem Niveau oder einer Beitragszusage mit Mindestleistung gleichgekommen. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag (Bruttozusatzrente abzüglich Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeitrag) wäre dadurch für neu eingestellte Beschäftigte um rund 20 Prozent gesunken. 64 W. Siepe / F. Fischer, Ihr Weg zu mehr Betriebs- und Zusatzrente, M & E Books Verlag, Köln, September 2017, dort Kapitel 4.2

77 77 Mit der Tarifeinigung vom über eine Änderung des ATV wurde die Zusatzversorgung bei der VBL durch zusätzliche Finanzierungsbeiträge der Beschäftigten gesichert, ohne dass in das Leistungsrecht der VBL eingegriffen wird. Für Versicherte der VBL - West wird neben dem Arbeitnehmerbeitrag von damals 1,41 Prozent ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben, der stufenweise bis auf 0,4 Prozent ab steigt. Für Versicherte der VBL Ost wurde ebenfalls ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag eingeführt, der auf 2,25 Prozent ab steigt und dann zusammen mit dem damaligen Arbeitnehmerbeitrag von 2 Prozent dann insgesamt 4,25 Prozent ausmacht. Frühestens zum kann der derzeitige Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) gekündigt werden. Dies verschafft Sicherheit für alle Pflichtversicherten. Das Leistungsniveau der Punkterente ändert sich bis Ende 2024 nicht. Hochrechnung für künftige Punkterenten Das individuelle Leistungsniveau der Punkterente hängt von der Anzahl der Pflichtversicherungsjahre und der Höhe der jährlichen Entgeltsteigerungen ab. Bei 40 Pflichtversicherungsjahren und durchschnittlich 1,5 Prozent pro Jahr mehr an Gehalt beträgt die Punkterente 0,38 Prozent des Bruttoendgehalts pro Jahr bzw. 15,35 Prozent insgesamt (vgl. Tabelle 13 für das folgende fiktive Beispiel). Beispiel (fiktiv): Ein Versicherter sei am in die Zusatzversorgungskasse eingetreten und jeweils am in einem der folgenden Jahre 1985, 1980, 1975, 1970 und 1965 geboren, d.h. er ist frühestens mit 17 Jahren oder später mit 22, 27, 32 und 37 Jahren in die Zusatzversorgungskasse eingetreten. Ferner wird angenommen, er bekäme vom Beginn seiner Pflichtversicherungszeit ( ) an bis zum Renteneintritt eine konstante jährliche Gehaltssteigerung von 1,0 Prozent (alternativ 1,5 Prozent, 2 oder 2,5 Prozent).

78 78 Tabelle 13: Punkterente bei /Monat ab ZVK-Eintritt mit 27 Jahren und 1,5 Prozent Gehaltssteigerung p.a.

79 79 Tabelle 14: Punkterente in Prozent des Endgehalts Abbildung 8: Punkterente (var. Eintrittsalter) in Prozent des Endgehalts Die Tabelle 14 verdeutlicht, dass das Niveau der Punkterente umso niedriger ausfällt, je weniger Pflichtversicherungsjahre bis zum Rentenbeginn anfallen und je höher die Entgeltsteigerungen sind. Umgekehrt gilt: Je mehr Pflichtversicherungsjahre und / oder je niedriger die Entgeltsteigerungen, desto höher die Punkterente in Prozent des Endgehalts. Die Punkterente in Prozent des Endgehalts bzw. die Punkterente in Prozent des Endgehalts pro Jahr sind jeweils unabhängig vom gewählten monatlichen Einstiegsgehalt zu Beginn der Pflichtversicherungszeit, da sich durch die Verhältnisbildung der Einfluss des monatlichen Einstiegsgehalts herauskürzt. Aus Tabelle 14 ist unmittelbar ersichtlich, dass mit zunehmendem Eintrittsalter die Punkterente in Prozent des Endgehalts abnehmen muss, da mit steigendem Eintrittsalter in die Pflichtversicherung die Altersfaktoren zur Berechnung der Punkterente abnehmen.

80 80 Will man die Punkterente in Prozent des Endgehalts pro Jahr veranschaulichen (siehe Abbildung 9), so ist zu erkennen, dass für höhere jährliche Gehaltssteigerungen die Punkterente in Prozent des Endgehalts sinkt, d.h. die prozentuale Zunahme der Punkterente durch Gehaltssteigerungen ist geringer als die prozentuale Zunahme des Endgehalts durch Gehaltssteigerungen. Abbildung 9: Punkterente mit verschiedenen Steigerungssätzen p.a. Das Niveau der Punkterente liegt nach Abbildung 9 zwischen 0,31 und 0,48 Prozent des Endgehalts pro Jahr. Entgeltsteigerungen von durchgängig 2,5 Prozent pro Jahr wären optimistisch. Die Annahme von nur 1,5 Prozent Steigerung pro Jahr ist eher realistisch, wenn auch aus aktueller Sicht etwas zu pessimistisch. Zum Vergleich: In den Jahren 2002 bis 2016 betrug die durchschnittliche Brutto - Gehaltssteigerung der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer knapp 1,8 Prozent pro Jahr. 65 Für das fiktiv gewählte obige Beispiel ist zudem aus Abbildung 9 erkennbar, dass nur Versicherte, die früh in die Pflichtversicherung eingetreten sind, also mit 17 bis 22 Jahren, auf eine Punkterente von 0,4 Prozent und mehr des Endgehalts pro Pflichtversicherungsjahr kommen können, wenn die konstante Gehaltssteigerung ab Versicherungsbeginn konstant 1,5 Prozent betragen würde. Die künftige individuelle Punkterente in Euro bei Rentenbeginn kann man bequem mithilfe des VBL - Betriebsrentenrechners 66 in Abhängigkeit von der jährlichen Entgelterhöhung errechnen. Man braucht dazu nur das Geburtsdatum, das gewünschte Renteneintrittsalter, das letzte Jahresbruttogehalt und die bisher 65 Armut/Datensammlung/PDF-Dateien/tabIII1.pdf 66

81 81 erreichten Versorgungspunkte sowie die geschätzte jährliche Gehaltserhöhung in den Rechner eingeben. Wie stark die Entgelte künftig steigen, ist jedoch unsicher. Man setzt zur Vorsicht eine Steigerungsrate von 1 oder 2 Prozent pro Jahr an. Man kann den VBL - Betriebsrentenrechner für die Berechnung der künftigen Punkterente selbstverständlich auch nutzen, wenn man bei einer anderen Zusatzversorgungskasse pflichtversichert ist. Im Internet 67 werden ähnliche Betriebsrentenrechner angeboten. Denkbare Hochrechnungen für künftige Punkterenten ab 2025 Nach dem Willen der öffentlichen Arbeitgeber wurden ab 2002 in jeder Tarifverhandlung zur Zusatzversorgung die kalkulatorischen Annahmen bzw. finanzmathematischen Grundlagen der Rentenformeln des Punktemodells (also die Rechnungszinsen von 3,25 Prozent in der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent in der Rentenphase sowie die Heubeck-Sterbetafel 1998 über die fernere Lebenserwartung) hinterfragt, da das allgemeine Zinsniveau gesunken und die Lebenswartung gestiegen sei. Bei der Argumentation der öffentlichen Arbeitgeber wurde jedoch völlig übersehen, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach dem Punktemodell bei der VBL West weiterhin nach dem Umlagesystem organisiert ist. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Umlagen direkt zur Finanzierung der Zusatzrenten verwandt ( Generationenvertrag ). In einem umlagefinanzierten Alterssicherungssystem spielt die Höhe des Zinsniveaus überhaupt keine Rolle. Die Anpassung an eine höhere Lebenserwartung kann aber, wie bereits geschehen, durch eine Heraufsetzung der Regelaltersgrenze bis auf 67 Jahre ab dem Jahrgang 1964 erfolgen. Diese stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze gilt mittlerweile auch für die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Die von Arbeitgeberseite geforderten Leistungsabsenkungen stießen daher zu Recht auf den Widerstand der Gewerkschaften. Insbesondere für die jüngeren Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wäre eine Kürzung der Punkterente mit deutlichen Einbußen in der Zusatzversorgung verbunden. Auch die in Aussicht gestellten Bonuspunkte gemäß Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) 68 hätten da kaum trösten können. Von 2002 bis 2017 wurden bei der VBL bisher nur insgesamt 1,75 Prozent der Rentenanwartschaften für Bonuspunkte vergeben, und zwar jeweils 0,25 Prozent in sieben Jahren. Auf ein Jahr umgerechnet, entspricht dies einer durchschnittlichen Erhöhung der Rentenanwartschaft von nur 0,13 Prozent pro Jahr in der Zeit von 2002 bis Auf ggf. erfolgte Zuschläge zur Zusatzrentenanwartschaft (z.b. durch Änderungen bei der Startgutschrift) gibt es nach 33 Abs. 7 Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) bzw. 73 Abs. 7 VBLS n.f. keine Anpassung der in gewissen Jahren den Versicherten zugeteilten Bonuspunkte a.a.o.: 19 ATV

82 82 Mit dem Tarifergebnis vom zur Zusatzversorgung wurde eine Leistungsabsenkung bis vermieden. Ab 2025 jedoch erscheint eine Leistungsabsenkung wahrscheinlich, wenn die Lebenserwartung weiter steigt und die Regelaltersgrenze nicht weiter erhöht wird. Rein technisch könnte eine Niveausenkung über die Reduzierung der Altersfaktoren (z.b. um 25 Prozent ab 2025) geschehen. Bei um ein Viertel gekürzten Altersfaktoren bekämen beispielsweise 45-Jährige (aus dem Jahrgang 1980) in 2025 nur noch einen Altersfaktor von 0,98 statt wie bisher 1,3 Das Niveau der umlagefinanzierten Punkterente würde sich nach der Kürzung dem Niveau einer kapitalgedeckten freiwilligen Betriebsrente in Höhe der garantierten Rentenleistung wie beispielsweise bei dem von Anfang 2004 bis Ende 2002 geltenden Tarif VBLextra02 bei der VBL annähern. Damit würde die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst aber deutlich weniger attraktiv. Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor 17 2, je 1, , , , je 1, , je 1, , je 1, , je 1, , je 0, je 1, je 0, , je 0, je 1, je 0, , je 0, je 1,50 Ab 62 je 0,60 Tabelle 15: Altersfaktorentabelle (ab 2025 fiktiv um 25 % reduziert) für Pflichtversicherte Wie hoch die neue Punkterente bei einer Kürzung um 25 Prozent ab 2025 ausfallen würde, zeigen Abbildung 10 und Abbildung 11. Von einer Kürzung der Punkterente würden jeweils am in die Pflichtversicherung eingetretene jüngere Geburtsjahrgänge besonders betroffen. Das Niveau der gekürzten Punkterente würde sich für einen Einsteiger mit 27 Jahren (und jährlicher Gehaltssteigerung 1,5 Prozent ab Versicherungsbeginn) reduzieren von jährlich rund 0,38 Prozent des Endgehalts auf 0,35 Prozent des Endgehalts. Dies wäre gegenüber der bis Ende 2001 geltenden Zusatzrente eine Leistungskürzung um knapp 10 Prozent. Nach 40 Pflichtversicherungsjahren wären nicht mehr wie früher 15,35 Prozent des Endgehalts an Zusatzrente zu erwarten, sondern nur noch 13,97 Prozent.

83 83 Abbildung 10: Punkterente (red.) mit verschiedenen Steigerungssätzen p.a. (Altersfaktoren ab 2025 fiktiv um 25 Prozent reduziert) Abbildung 11: Punkterente (red.) bei var. Eintrittsalter in % des Endgehalts (Altersfaktoren ab 2025 fiktiv um 25 Prozent reduziert)

84 84 Anlage A: Bearbeitete Daten aus VBL - Berichten Tabelle: Bearbeitete Auszüge aus VBL - Berichten

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