Dr. Friedmar Fischer* Ansätze zu einer Strukturanalyse rentenferner Startgutschriften. Einschätzungen und Bewertungsmaßstäbe

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1 Dr. Friedmar Fischer* Ansätze zu einer Strukturanalyse rentenferner Startgutschriften Einschätzungen und Bewertungsmaßstäbe (Rev ) *Clara-Schumann-Str. 23, Wiernsheim, Tel /909894, 1

2 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen...3 Zusammenfassung Übergang vom alten zum neuen System Skizze des alten Gesamtversorgungssystems Skizze des neuen Zusatzversorgungssystems Skizze der Anwartschaft für rentenferne Versicherte Skizze der Neuregelung rentenferner Startgutschriften Startgutschriften mit Blick auf die alte Gesamtversorgung Bewertung rentenferner Startgutschriften Die per annum (p.a.) Betrachtungsweise Wegfall der garantierten Mindestversorgungsrente p.a Stark differierende Sätze bei der Startgutschrift p.a Zusammenhang von gve und Näherungsrente Drei Berechnungsverfahren für die Startgutschrift Der Blick auf die fiktive Näherungsrente Zusammenhang von Größen aus GRV und ZVK Zusammenhang von gve (2001) und Näherungsrente Vergleich von GRV-Quote und NR-Quote Der Blick auf die neue Punkterente Punkterente für Pflichtversicherte ab Stresstest (fiktive Punkterente versus reale Zusatzrente) Rentenverluste für fast alle Alleinstehenden Rentenverluste für ein Drittel der Verheirateten Verluste bei mehr/weniger als 40 Jahren Pflichtversicherung Ein Blick auf die Vergleichsberechnungen zu den Startgutschriften Vermischung von 2 und 18 BetrAVG Pauschale Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors...68 Anlage A...73 Anlage A1: Exkurs zu Mindestrente, Formelbetrag, Mindeststartgutschrift...73 Anlage A2: Mindestrente p.a...76 Anhang B: (formale Bedingungen für einen Zuschlag)...78 Anhang B1: Notwendige Bedingung für einen Zuschlag zur Startgutschrift...78 Anhang B2: Notwendige Bedingung Zuschlag zur Startgutschrift (mathem. Analyse)...80 Anhang B3: Orientierungsrahmen für Zuschlagsbedingung...81 Tabellenverzeichnis...86 Abbildungsverzeichnis

3 Vorbemerkungen F. Fischer: Strukturanalysen für rentenferne Startgutschriften Die Berechnung der Rentenanwartschaften zum (Startgutschriften) für rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) bleibt auch nach über zehn Jahren heftig umstritten. Ein Ende des Streits um die richtige, d.h. systematisch saubere, transparente, gerechte und rechtssichere Berechnung ist auch nach der Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften am nicht in Sicht. Die Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) sind laut BGH-Urteil vom (Az. IV ZR 74/06) unverbindlich, da sie Pflichtversicherte mit längeren Ausbildungszeiten überproportional benachteiligen. Gleiches gilt nach dem BGH-Urteil vom (Az. IV ZR 99/09) auch für beitragsfrei Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten. Nach der am durch die Tarifparteien vereinbarten Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach 33 Abs. 1a ATV setzt ein Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift voraus, dass der Unverfallbarkeitsfaktor nach 2 Abs. 1 BetrAVG um mehr als 7,5 Prozentpunkte vom bisherigen Anteilssatz nach 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG abweicht. Von der Neuregelung sind rund 4,2 Mio. rentenferne Pflichtversicherte und über 4 Mio. beitragsfrei Versicherte betroffen, also insgesamt 8,2 Millionen Versicherte. Davon wird schätzungsweise höchstens eine Million von Versicherten tatsächlich einen Zuschlag erhalten. Erste Landgerichtsurteile, die Klagen gegen die Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach 33 Abs. 1a ATV betreffen (Zuschlags- /Vergleichsberechnungen), liegen vor. Das Landgericht Berlin hat in zwei Kammer-Entscheidungen Urteile gefällt (Az.: 23 O 144/13 vom und Az. 7 O 149/13 vom ). Das Landgericht Karlsruhe hat am eine erste Entscheidung (Az.: 6 O 145/13) getroffen. Bemerkenswert ist bei den zitierten Urteilen: Die jeweiligen Klageanträge sind so gut wie identisch. Das Landgericht Berlin hält die Klagen für zulässig und begründet. Das Landgericht Karlsruhe hält die Klage für nicht begründet. In den neueren Klageverfahren um die rentenfernen Startgutschriften werden in der Argumentation der Klageparteien und der Gerichte jeweils fallkonkrete Aussagen erbeten und um die Beweislast gestritten. Gerichte habe bisher keine von den streitenden Parteien unabhängige Sachverständigengutachten erheben lassen. So bleibt bislang unklar, ob die Zusatzversorgungskassen die Forderungen des BGH- Urteils (Az. IV ZR 74/06) vom nachvollziehbar und vollständig umgesetzt haben. Rentenferne Kläger und deren Anwälte streiten vor Gericht gegen die Festlegungen der Startgutschriften und die späteren Zuschlagsberechnungen, weil sie systematische Benachteiligungen ihrer Klienten durch die Neuregelungen der Zusatzversorgung sehen. 3

4 Da nur die Zusatzversorgungskassen (ZVK) Zugang zu ihren Datenbeständen haben, ist es für die Klägerseite nahezu unmöglich, eine transparente Analyse und Bewertung der ZVK-Daten durchzuführen, die aufgestellte Behauptungen der beklagten ZVK- Seite widerlegt oder aber verifiziert. Der Klägerseite wird andererseits von den Gerichten bzw. der Beklagtenseite der Nachweis auferlegt, behauptete Benachteiligungen durch die Startgutschrift- und Zuschlagsregelungen auch zu belegen und ggf. zu quantifizieren. Will man Bevorzugungen/Benachteiligungen bestimmter Gruppen rentenferner Pflichtversicherter in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes quantitativ darstellen, braucht man geeignete Bewertungsmaßstäbe und Orientierungsrahmen. Es erscheint erkenntnisreich zu sein, anzudeuten, was den Umfang der alten Nettogesamtversorgung ausmachte, die bis Ende 2001 Gültigkeit hatte. Bei den rentenfernen Startgutschriften wurden einige Elemente der alten Nettogesamtversorgung übernommen, andere Bedingungen neu eingefügt. Der Übergang vom alten zum neuen System der Zusatzversorgung wird in Kapitel 1 beschrieben. Kapitel 2 erörtert, welche denkbaren Ansätze für Bewertungsmaßstäbe zur Verfügung stehen. Die im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung als Garantieversorgungsrente bezeichnete Rente könnte als Messlatte in Höhe von 0,4 Prozent des Einkommens (bezogen auf das Endgehalt) pro volles Pflichtversicherungsjahr dienen. Kapitel 2.1 stellt die Startgutschriften in Prozent (bezogen auf das Endgehalt) per annum Pflichtversicherungszeit in den Zusammenhang zur alten Gesamtversorgung. Um die rentenfernen Startgutschriften mit der bis Ende 2001 geltenden alten" Garantieversorgungsrente (sog. qualifizierte Versicherungsrente nach 40 Abs. 4 i.v.m. 44 a VBLS a.f.) vergleichbar zu machen, empfiehlt es sich, alle Startgutschriften in Euro und auch in Prozent pro Jahr (% p.a.) angegeben. Die Startgutschrift in % p.a. errechnet sich, indem die Startgutschrift in Euro zunächst durch die Anzahl der Pflichtversicherungsjahre geteilt (Zwischenergebnis: Startgutschrift in ) und anschließend in Prozent des Einkommens ausgedrückt wird (Endergebnis: Startgutschrift in % p.a.). Kapitel 2.2 widmet sich der Erörterung zur Abschätzung der gesetzlichen Rente im Berechnungsverfahren zur rentenfernen Startgutschrift. Beim Rechenverfahren zur Ermittlung der rentenfernen Startgutschrift wird ein fiktives Näherungsverfahren zur Ermittlung der gesetzlichen Rente angesetzt anstelle einer realen Rentenauskunft nebst Hochrechnung zum Verrentungszeitpunkt. Hier stellt sich die Frage, welches der beiden Verfahren (fiktive Näherung oder Hochrechnung) für den Pflichtversicherten günstiger erscheint. 4

5 Kapitel 2.3 entwickelt ein Szenario einer fiktiven neuen Punkterente bereits ab Beginn der Pflichtversicherung des rentenfernen Versicherungsnehmers und setzt das in Bezug zur rentenfernen Startgutschrift plus Punkternte ab 2002 bis Rentenbeginn. Die neue Anwartschaft in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist eine Mischung aus Startgutschrift zum und erzielbarer Punkterente ab 2002 bis zum Verrentungszeitpunkt. Wie sähe also ein Vergleich aus, wenn es die neue Punkterente bereits zum Eintritt in die ZVK-Pflichtversicherung gegeben hätte? Schließlich werden in Kapitel 2.4 bei den Vergleichsrechnungen für die Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter nach der Neuordnung der ZVK Satzungen (nach der Tarifeinigung vom ) die Regelungen von 2 und 18 BetrAVG miteinander in Beziehung gesetzt und bewertet. Die vorliegende Arbeit entstand nach vielen Diskussionen mit betroffenen rentenfernen Pflichtversicherten und deren Anwälten bzw. durch Beobachtungen bei Gericht. Die Untersuchung stützt sich auf eine jahrelange Beschäftigung mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Viele diesbezügliche Arbeiten entstanden in der Zusammenarbeit und Weiterentwicklung mit W. Siepe. So konnten strukturierte Erkenntnisse gewonnen werden, die helfen können, die Auswirkungen der komplexen Neuordnung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes transparenter und verständlicher zu machen. Wiernsheim, 08. Mai 2014 Dr. Friedmar Fischer 5

6 Zusammenfassung Will man Bevorzugungen/Benachteiligungen bestimmter Gruppen rentenferner Pflichtversicherter in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes quantitativ darstellen, braucht man geeignete Bewertungsmaßstäbe und Orientierungsrahmen. Es gibt mehrere denkbare Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung rentenferner Startgutschriften vor und nach der Tarifeinigung der Satzungsgeber am zur Neuordnung der Zusatzversorgung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom (Az: IV ZR 74/06). Verschiedene Ansätze werden in dieser Studie dargelegt: Vergleich der rentenfernen Startgutschriften in Prozent per annum (p.a.) Pflichtversicherungszeit (bezogen auf das Endgehalt) mit der sog. qualifizierten Versicherungsrente (alte Garantieversorgungsrente) von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt) Bewertung des Vergleichs von fiktiver gesetzlicher Näherungsrente und hochgerechneter realer gesetzlicher Rente zum Renteneintritt Bewertender Vergleich von Startgutschrift plus Punkterente ab 2002 mit einer fiktiven Punkterente bereits ab ZVK- Pflichtversicherungsbeginn Bewertung der Vermengungen von Regelungen des 2 und 18 BetrAVG (willkürlicher Abzug von 7,5 Prozentpunkten 1. Die rentenferne Startgutschrift der Pflichtversicherten liegt meist unter der alten" Garantieversorgungsrente. Im alten" Nettogesamtversorgungssystem waren drei Regelungen für eine Mindestversorgung vorgesehen: Mindestgesamtversorgung nach 41 Abs. 4 VBLS a.f. (1.299 Euro im Jahr 2001, was dem Mindestruhegehalt eines Beamten plus einem Zuschlag von 7,21 Prozent entsprach und unter folgenden Voraussetzungen gewährt wurde: ununterbrochene Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bis zum Rentenbeginn und mindestens 156 Umlagemonate in den letzten 180 Monaten und kein Arbeitgeberwechsel in den letzten 15 Jahren) Mindestrente gem. 40 Abs. 4 i.v.m. 44 a VBLS a.f. ( alte" Mindestbzw. Garantieversorgungsrente in Höhe der sog. qualifizierten Versicherungsrente von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt) für jedes volle Pflichtversicherungsjahr unter folgender Voraussetzung: mindestens 10 Jahre Beschäftigung bei demselben öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber und Vollendung des 35. Lebensjahres) Mindestrente nach Beiträgen oder Entgelten gem. 44 VBLS a.f. (sog. einfache Versicherungsrente, entspricht dem neuen 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.f.) 6

7 Nur die letztgenannte Mindestrente nach Beiträgen wird auch bei der Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge weiter zugrunde gelegt. 2. Gegenüber den Regelungen im alten" Gesamtversorgungssystem, 0,4% pro Pflichtversicherungsungsjahr (d.h. p.a.) (bezogen auf das Endgehalt) als Rentenanwartschaft in der Zusatzversorgung zu gewähren, scheinen Gruppen von rentenfernen ZVK(VBL)-Pflichtversicherten durch die Änderungen der Zusatzversorgung ab 2002 benachteiligt zu sein, da es nun eine qualifizierte Versicherungsrente von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt) nicht mehr gibt. Zwei Hauptursachen sind für die zum Teil hohen Verluste bei der Berechnung der rentenfernen Startgutschriften verantwortlich der Wegfall der alten" garantierten Mindestversorgungsrente und die stark differierenden Sätze für die Startgutschrift. Die Startgutschriften lassen sich in Prozent per annum (p.a.) Pflichtversicherungszeit (bezogen auf das Endgehalt) einordnen und an der Meßlatte der sog. qualifizierten Versicherungsrente bewerten. Die sog. qualifizierte alte Versicherungsrente (alte Garantieversorgungsrente ) beträgt für jedes volle Pflichtversicherungsjahr 0,4 Prozent des gesamtversorgungspflichtigen Entgelts (bezogen auf das Endgehalt). Die Festsetzung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge erfolgt nach einer Günstigerprüfung durch die jeweilige Zusatzversorgungskasse (ZVK). Die ZVK legt der Startgutschrift-Berechnung drei Berechnungsverfahren Mindestrente nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ( einfache Versicherungsrente ) Formelbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 3 ATV bzw. nach 37 Abs. 3 VBLS n.f. (m>=20 bis zum bereits erreichte Pflichtversicherungsjahre). zugrunde und ermittelt als rentenferne Startgutschrift den jeweils günstigeren (d.h. höchsten) Betrag. Alleinstehende und zugleich ältere Normal- und Höherverdiener mit Einkommen zwischen und Euro erhalten zumeist eine Startgutschrift in Höhe der Mindestrente bzw. der Mindeststartgutschrift, da der Formelbetrag bei diesen Einkommen nur zwischen 0,17 und 0,22 Prozent pro Jahr ausmacht. Von einer Anhebung des Formelbetrages durch Erhöhung des jährlichen Anteilssatzes, wie sie der BGH im Urteil vom für Rentenferne mit längerer Ausbildung (z.b. Akademiker) fordert, hätten sie überhaupt nichts, da bei ihnen der Formelbetrag deutlich unter der Mindestrente und Mindeststartgutschrift liegt. Von einem Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift blieben vor allem Nicht-Akademiker mit Einkommen unter Euro im Jahr 2001 ausgeschlossen. Alleinstehende Rentenferne können mit einer Startgutschrift von durchschnittlich nur 0,3 Prozent ihres Einkommens pro Jahr rechnen. In nicht seltenen Einzelfällen liegt die Startgutschrift nur bei 0,25 oder gar nur 0,22 Prozent pro Jahr. 7

8 Verheiratete Rentenferne mit Einkommen zwischen und Euro erhalten eine Startgutschrift zwischen 0,36 und 0,50 Prozent, also im Durchschnitt 0,43 Prozent pro Jahr. 3. Bereits seit den ersten frühen Klageverfahren um die alte Startgutschriftberechnung gibt es die Auseinandersetzung darüber, ob bei der Ermittlung der persönlichen Nettogesamtversorgung die Pauschalmethode der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente oder aber die Individualmethode der Hochrechnung der gesetzlichen Renten anhand von Rentenauskünften/-informationen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erfolgen sollte. Es gibt eine praktikable Möglichkeit, ohne großen Aufwand für jeden Startgutschriftfall eine Abwägung der Vorteile/Nachteile einer pauschalen bzw. individuellen gesetzlichen Rentenermittlung vorzunehmen. Dazu werden zwei Begriffe eingeführt: NR-Quote (NR/gvE) = Verhältnis von Näherungsrente (NR) zum Verdienst (gve). Die NR-Quote ist immer unabhängig von der Anzahl der Pflichtbeitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), daher waagerechte Geraden im Diagramm, und nur abhängig vom Verdienstniveau (zum Beispiel 44,6 % für alle gve bis 3.100, 42,1 % bei 3.500, 38,9 % bei und 36 % ab gve von ) GRV-Quote (GRV/gvE) = Verhältnis der auf das 65. Lebensjahr nach der Rentenauskunft 2001 der früheren BfA (heute DRV) hochgerechneten gesetzlichen Rente zum Verdienst (gve). Die GRV-Quote ist immer abhängig von der Anzahl der Pflichtbeitragsjahre in der GRV und sie ist unabhängig vom Verdienst bei allen gve bis (z.b. rund 48 % bei 45 Beitragsjahren oder rund 43 % bei 40 Beitragsjahren) Die Auswertung für Rentenferne ergibt nun folgendes: Es gibt eine Benachteiligung der Rentenfernen, falls die NR-Quote höher ist als die GRV-Quote, da in diesem Fall zu viel von der Nettogesamtversorgung abgezogen wird und dadurch Voll-Leistung und Startgutschrift sinken (z.b. bei Durchschnittsverdienern bis gve mit weniger als 41 Pflichtbeitragsjahren in der GRV, bei mit weniger als 39, bei mit weniger als 36 und bei gve mit weniger als 33 Jahren in der GRV) Fazit: Späteinsteiger in die GRV (z.b. Beitragsbeginn in die GRV ab 24 Jahren bei Durchschnittsverdienern, ab 26 Jahren bei oder ab 29 Jahren bei ) werden durch den Ansatz der Näherungsrente benachteiligt. Diese Gruppe dürfte jedoch innerhalb der Gruppe der Rentenfernen in der Minderheit sein. Es gibt eine Bevorzugung der Rentenfernen, falls die NR-Quote niedriger ist als die GRV-Quote. In diesem Fall wird zu wenig von der Nettogesamtversorgung abgezogen und dadurch steigen Voll-Leistung und Startgutschrift. 8

9 Fazit: Relative Früheinsteiger in die GRV (z.b. Beitragsbeginn vor 24 Jahren bei Durchschnittsverdienern, vor 32 Jahren bei Höher- und Spitzenverdienern ab gve mit "Deckelung" der Näherungsrente bei rund ) werden nicht benachteiligt, sondern haben sogar Vorteile durch den Ansatz der Näherungsrente. Diese Gruppe dürfte innerhalb der Rentenfernen in der Mehrheit sein. In einer deutlichen Mehrheit untersuchter realer Startgutschriftfälle war der Ansatz der fiktiven gesetzlichen Näherungsrente günstiger für die rentenfernen Pflichtversicherten. 4. Die Tarifparteien haben sich bei der Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst am auf einen grundlegenden Systemwechsel geeinigt. Das frühere Gesamtversorgungssystem, das stark von externen Faktoren wie Höhe der Steuerbelastung und der gesetzlichen Rente abhängig war, wurde ab durch das Punktemodell abgelöst, das im Altersvorsorgetarifvertrag vom festgelegt wird. Die neue Punkterente ist völlig abgekoppelt von der gesetzlichen Rente und hängt nur noch von der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (entspricht weitgehend dem Bruttogehalt) sowie vom jeweiligen Alter des Pflichtversicherten ab. Sie heißt Punkterente, weil die Pflichtversicherten und künftigen Zusatzrentner Jahr für Jahr sog. Versorgungspunkte ansammeln, ähnlich wie bei den Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Niveau der Punkterente fällt umso niedriger aus, je weniger Pflichtversicherungsjahre bis zum Rentenbeginn anfallen und je höher die Entgeltsteigerungen sind. Umgekehrt gilt: Je mehr Pflichtversicherungsjahre und/oder je niedriger die Entgeltsteigerungen, desto höher die Punkterente in Prozent des Endgehalts. Die Höhe der gemischten Zusatzrente (Startgutschrift plus Punkterente ab 2002) für ehemals rentenferne Jahrgänge ab 1947 hängt ganz wesentlich vom Familienstand am fest. Wer an diesem Stichtag alleinstehend war, erhält eine deutlich niedrigere Startgutschrift im Vergleich zu den am verheirateten Rentenfernen. Der Verlust liegt zwischen 19 und 36 % bei monatlichen Entgelten von bis im Jahr 2001, die dem 0,7- bis 2,55-fachen des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2013 entsprechen. Die Verluste von mindestens 30 % liegen besonders hoch bei alleinstehenden Höherverdienern mit einem Entgelt ab rund in In der Spitze macht der Verlust 36 % beim 1,9fachen des Durchschnittsentgelts (also bei rund in 2013) aus. Da die ab 2002 berechnete Punkterente unabhängig vom Familienstand ist, sind die Verluste für am Alleinstehende gegenüber den Verheirateten ausschließlich auf die unterschiedlich hohen Startgutschriften zurückzuführen. Der Bundesgerichtshof hat das Stichtagsprinzip und damit die unterschiedliche Startgutschrift-Berechnung für am alleinstehende und verheiratete 9

10 ehemalige Rentenferne am (Az. IV ZR 74/06) bestätigt und dies mit den Worten Festschreibeeffekt bzw. Veränderungssperre gerechtfertigt. Ein Rentenverlust für die ehemals rentenfernen Jahrgänge ab 1947 entsteht, wenn die tatsächliche ZVK-Zusatzrente unter der fiktiven Punkterente liegt (wenn man annimmt, dass es die neue Punkterente bereits ab Pflichtversicherungsbeginn gegeben hätte). In diesem Fall werden die Betroffenen schlechter gestellt als die Pflichtversicherten, die erst ab 2002 in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Bei nahezu allen Rentenfernen, die am alleinstehend waren, fällt dieser vergleichende Stresstest negativ aus. Das heißt: Die reale ZVK-Zusatzrente liegt unter der fiktiven Punkterente und es kommt zu einem mehr oder minder großen Rentenverlust, der bis zu 27 % gehen kann. Am höchsten sind die Rentenverluste in der Entgeltgruppe vom 1,05 bis 2,05- fachen des Durchschnittsentgelts, also bei Entgelten zwischen rund und Euro in Somit werden die Durchschnitts- und Höherverdiener unter den Alleinstehenden am stärksten von den Verlusten getroffen. Bei am verheirateten ehemaligen Rentenfernen liegt die ZVK-Zusatzrente in der Mehrzahl der Fälle über der fiktiven Punkterente. Zu einem Rentenverlust in dem hier definierten Sinne kommt es weder bei verheirateten Gering- und Durchschnittsverdienern mit Entgelten unterhalb von in 2013 noch bei verheirateten Höherverdienern oberhalb von in Schätzungsweise zwei Drittel der Rentner werden zu diesen Verdienstgruppen zählen. Mit Rentenverlusten muss aber die Entgeltgruppe zwischen und in 2013 rechnen. Da das monatliche Durchschnittsentgelt der vollzeitbeschäftigten Pflichtversicherten im Jahr 2001 z.b. in der VBL West bereits bei lag und im Jahr 2013 bei liegen dürfte, ist somit auch noch ein relativ großer Teil der klassischen Durchschnittsverdiener von Verlusten betroffen. 5. Nach 33 Abs. 1 Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) berechnen sich die bisherigen Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte ab Jahrgang 1947 nach 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Dieser 18 Abs. 2 BetrAVG ist ursprünglich als Sonderregelung für vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedene Arbeitnehmer gedacht. Er weicht daher grundsätzlich von 2 Abs. 1 BetrAVG ab, der für das Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einem Betrieb in der Privatwirtschaft konzipiert ist. Die Einführung des Unverfallbarkeitsfaktors entsprechend 2 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG anstelle des Anteilssatzes nach 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (siehe Neuregelung in 33 Abs. 1a, Nr. 1, Satz 1 ATV) ist ohne gleichzeitigen Bezug auf die zugrunde liegende Voll-Leistung (VL) nach 18 BetrAVG sinnlos. Die Tarifeinigung über eine willkürliche Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte nach 33 Abs. 1a ATV führt dazu, dass alle Rentenfernen mit einem Eintrittsalter bis zu 25 Jahre sowie alle Rentenfernen ab Jahrgang 1961 von einem Zuschlag kategorisch ausgeschlossen werden. Potentielle Zuschlagskandidaten befinden sich daher nur noch in der Gruppe der sogenannten Späteinsteiger mit 10

11 einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren, sofern sie zur Jahrgangsgruppe 1947 bis 1960 gehören. Das lässt sich mit der notwendigen Zuschlagsbedingung (m/n 0,075 m x 0,0225 > 0) sogar mathematisch beweisen. Aber auch in der übrig gebliebenen Jahrgangsgruppe mit Späteinstieg (Eintrittsalter von 26 bis 33 Jahre) sind die Auswirkungen der Neuregelung höchst bemerkenswert: Bei gleichem Eintrittsalter sinken die Zuschlagsquoten, je jünger die Späteinsteiger sind. Beispiel: Bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren sinkt die Zuschlagsquote von 13,1 % beim Jahrgang 1947 auf nur noch 1,3 % beim Jahrgang Es gilt also hinsichtlich der Zuschlagsquote die ungeschriebene Regel: Je jünger, desto weniger. Darüber hinaus verschiebt sich das Eintrittsalter, ab dem ein Zuschlag überhaupt möglich ist, für jüngere Jahrgänge immer mehr. Beim Jahrgang 1947 gibt es einen möglichen Zuschlag bei einem Eintrittsalter von 26 Jahren, bei jüngeren Jahrgängen aber erst später (ab 27 Jahre bei Jahrgang 1952, ab 28 Jahre bei Jahrgang 1955, ab 29 Jahre bei Jahrgang 1957, ab 30 Jahre bei Jahrgang 1958 und ab 31 Jahre bei Jahrgang 1959). Wer am oder später geboren ist, geht beim Zuschlag leer aus. Jüngere Jahrgänge werden somit durch die Neuregelung nach 33 Abs. 1a ATV eindeutig diskriminiert. Gegenüber älteren Jahrgängen (z.b. 1947) erhalten sie bei identischem Eintrittsalter geringere Zuschlagsquoten und gehen spätestens ab Jahrgang 1961 bei der Zuschlagsberechnung in jedem Falle leer aus. Wer Ende 1959 geboren ist, muss bereits bei einem Eintrittsalter von 26 bis 30 Jahren auf einen Zuschlag verzichten. Der Grund für diese deutliche Benachteiligung von jüngeren Jahrgängen liegt vor allem in der willkürlichen Kürzung des Unverfallbarkeitsfaktors um 7,5 Prozentpunkte. Daraus resultiert die absurde Wirkung, dass die Höhe der Zuschläge und Zuschlagsquoten nicht nur vom Eintrittsalter, sondern ganz wesentlich auch vom Geburtsjahrgang abhängig ist. Eine solche Jahrgangsabhängigkeit wird aber im BGH-Urteil vom (Az. IV ZR 74/06) überhaupt nicht erwähnt. Dort ist ausschließlich von Rentenfernen mit längeren Ausbildungszeiten die Rede, was die Tarifparteien dann mit dem Begriff Späteinsteiger übersetzt haben. Die am Verhandlungstermin am teilnehmenden Rechtsanwälte und der Verfasser dieser Studie können sich auch nicht erinnern, dass die Differenzierung zwischen älteren und jüngeren Späteinsteigern bei den für die VBL und den Revisionskläger vortragenden Rechtsanwälten bzw. bei den Richtern irgendeine Rolle spielte. 11

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13 1. Übergang vom alten zum neuen System 1.1. Skizze des alten Gesamtversorgungssystems Das damalige System der Gesamtversorgung verfügte über folgende wichtige Grundzüge (siehe Broschüre Heckert/Wagner 1 ): Berechnung der Versorgungsrente aus dem Endgehalt und hierdurch Auffüllung von generellen oder individuellen Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung, Gewährung einer dynamischen Versorgungsanwartschaft aufgrund des prozentualen Anstiegs im jeweiligen Verhältnis zum Endgehalt, so dass die Dynamik der Anwartschaft durch den Bezug auf die Tariflohnsteigerungen gewährleistet war. Dynamik der gewährten Versorgungsrente im Grundsatz nach beamtenähnlichen Strukturen gemäß den Versorgungssätzen der Beamtenversorgung, dadurch Sicherung des Lebensstandards. Einbeziehung von Ausbildungszeiten (zur Hälfte) in die Berechnung der Gesamtversorgung. Gewährung sozialer Komponenten, u.a. Mindestversorgung. Folgt man Lassner 2 bzw. Langenbrinck 3, hatten nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem Versicherte, die bis zum Rentenbeginn in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren, Anspruch auf eine sogenannte. Versorgungsrente. Diese Versorgungsrente beruhte auf dem Grundsatz einer Gesamtversorgung, Die persönliche Gesamtversorgung wurde aus dem gesamtversorgungsfähigen Nettoarbeitsentgelt und dem zeitabhängigen persönlichen Versorgungsprozentsatz ermittelt. Die gesetzliche Rente bzw. die Grundversorgung wurde von der Zusatzversorgungskasse aufgestockt als sogenannte Versorgungsrente, und zwar bis zur Höhe der persönlichen Gesamtversorgung. Die Gesamtversorgung hatte also eine ergänzende Funktion und ist in Anlehnung an Langenbrinck schematisch darstellbar H. Lassner: Die Altersversorgung der Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes, Courier Verlag, Frankfurt, 2001, 6. Auflage 3 B. Langenbrinck/B. Mühlstädt: Betriebsrente der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes, 3. Auflage, 2007, Verlagsgruppe Rehm 13

14 Grafik 1: Schema der persönlichen Gesamtversorgung Die Berechnung der alten Versorgungsrente war sehr kompliziert und von zahlreichen Sondervorschriften und Mindestrentenüberlegungen (Besitzstandsrente, Versicherungsrente nach Beiträgen, Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes usw.) geprägt. VBL Satzung Alte Fassung (a.f.) 41. SÄ Neue Fassung (n.f.) Andere ZVK Satzung Alte Fassung (a.f.) Neue Fassung (n.f.) Soziale Komponenten 37 (n.f.) 35 (n.f.) (u.a. Mindeststartgutschrift) Gesamtversorgung 41 (a.f.) 32 (a.f). Mindestgesamtversorgung 41 Abs. 4 (a.f.) 32 Abs. 5 (a.f.) Versicherungsrente 44 (a.f.) 35 (a.f.) Versicherungsrente aufgrund 44a (a.f.) 35a (a.f.) des Betriebsrentengesetzes Startgutschriften (n.f.) (n.f.) Besitzstandsrente für 92 (a.f.) 92 (a.f.) Versicherte = Ruhegeld Übergangsregelungen für Versorgungssätze 98 (a.f.) 100 (a.f.) Tabelle 1: Gegenüberstellung wichtiger Paragrafen aus VBLS und ZVKS 14

15 Andere Zusatzversorgungskassen verwenden sinngleiche Paragrafen in anderer Nummerierung. Daher wird in der Tabelle 1 eine Gegenüberstellung der Nummerierung der wichtigsten Paragrafen der alten und neuen Zusatzversorgungssatzung (VBL, ZVK) gemacht Skizze des neuen Zusatzversorgungssystems Mit der Vereinbarung des Altersvorsorgeplans vom und der Unterzeichnung des Tarifvertrages Altersversorgung am haben sich die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung verständigt. Dieser Schritt erschien den Satzungsgebern notwendig, um die Versorgungsansprüche der Beschäftigten zukunftssicher zu gestalten zu können. An die Stelle der Gesamtversorgung tritt nun ab eine an den Beschäftigungszeiten orientierte Betriebsrente (Punkterente). Für alle Beschäftigten gilt die Überleitung der bereits erworbenen Besitzstände in das sogenannte Punktemodell, das künftig für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich ist. Die bisherigen Leistungen der Zusatzversorgung stockten die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine an den Grundsätzen der Beamtenversorgung ausgerichtete Gesamtversorgung auf und waren auf höchstens 91,75 % des sogenannten fiktiven Nettoarbeitsentgeltes eines aktiv Beschäftigten begrenzt. Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung tritt nun neben die gesetzliche Rente eine nach dem Punktemodell ermittelte Zusatzversorgung, die sich ausschließlich an den Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst und der Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen Einkommens orientiert. Die Höhe der Rente ist nun nicht mehr von einem bestimmten Versorgungsprozentsatz abhängig, sondern von der gesamten Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst und daher nicht mehr vergleichbar mit dem bisherigen System. In diesem neuen Betriebsrentensystem bestimmt sich die Leistungshöhe nach der Anzahl der erworbenen Versorgungspunkte, die durch Beitragszahlungen auf der Grundlage des jeweiligen Arbeitsentgeltes erworben werden. Für jedes Dienstjahr erfolgt eine Gutschrift von Rentenbausteinen in Abhängigkeit von Alter und Beitragsleistung auf ein Versorgungskonto. Diese Rentenbausteine werden jährlich dynamisiert. Da das alte Zusatzversorgungssystem definitiv zum geschlossen wurde, mussten rechtliche Übergangsregelungen gefunden werden, um Bestandsrentner in der Zusatzversorgung und zukünftige Rentner in der Zusatzversorgung mit ihren bisherigen und zukünftig erdienten Rentenansprüchen zu berücksichtigen. Die Gerichte beschreiben die Übergangsregelung in wenigen formal an Satzungsparagrafen orientierten Sätzen (siehe LG-Urteil Karlsruhe (Az.: 6 O 114/03) vom )

16 Das Übergangsrecht unterscheidet zwischen Rentenberechtigten und Anwartschaftsberechtigten. Als Rentenberechtigte (Bestandsrentner) gelten diejenigen, bei denen die Rente spätestens am begonnen hat (z.b.: 75, 76, 77 VBLS n.f. oder vergleichbare Paragrafen in anderen ZVK - Satzungen). Versorgungsrenten bzw. Versicherungsrenten werden zum festgestellt, weitergezahlt und entsprechend z.b. nach 39 VBLS n.f. (oder der vergleichbare Paragraf in anderer ZVK - Satzung) dynamisiert. Bei den Rentenanwartschaften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen entschieden. Rentennah sind diejenigen Versicherten, die am 01.Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben; rentenfern sind alle jüngeren Versicherten (z.b. 78, 79 VBLS n.f. oder der vergleichbare Paragraf in anderer ZVK - Satzung) Skizze der Anwartschaft für rentenferne Versicherte Für die rentenfernen Jahrgänge werden nach 79 VBLS n.f. (oder dem vergleichbaren Paragrafen in anderer ZVK - Satzung) die Anwartschaften zum nach 18 Abs. 2 des BetrAVG n.f. ermittelt. Die sogenannten Versicherungsrenten, errechnen sich danach als Renten, grob gesagt, unter Zugrundelegung einer Lebensarbeitszeit von ca. 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst. Grafik 2: Schema der rentenfernen Startgutschrift 16

17 Daraus wird die Voll-Leistung ermittelt. Für die im öffentlichen Dienst bis zurückgelegten Jahre wird dann der Anteil an der Voll-Leistung errechnet. Bei der Berechnung der Anwartschaft wird das Einkommen der Jahre 1999, 2000 und 2001 zugrunde gelegt. Daraus wird die Höchstversorgung mit 75% des gesamtversorgungsfähigen Entgelts (Bruttogesamtversorgung), begrenzt auf 91,75% des fiktiven Nettoentgelts (Nettogesamtversorgung), berechnet. Das i. d. R. maßgebliche fiktive Nettoentgelt wird dabei nach 18 Abs. 2 Nr. l b) BetrAVG n. F. u.a. unter Berücksichtigung der am bestehenden Steuerklasse ermittelt. Die für die Voll-Leistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 65. Lebensjahr anhand des gesamtversorgungsfähigen (Brutto-) Entgelts nach einem Näherungsverfahren und nicht aufgrund einer Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Von der maßgeblichen Gesamtversorgung wird die nach einem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente abgezogen. Die sich danach ergebende sogenannte Voll-Leistung wird sodann zur Ermittlung der Anwartschaft mit dem Versorgungssatz multipliziert, der sich aus 2,25 % für jedes anzurechnende Jahr der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse ergibt. Im Gegensatz zur Berechnung nach der bisherigen Fassung finden Vordienstzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente keinerlei Berücksichtigung. Der errechnete Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet. Die Versorgungspunkte werden dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Eine Verzinsung erfolgt allenfalls durch Gutschrift von Bonuspunkten bei Überschüssen. Soweit die Sichtweise aus der Broschüre der Rechtsanwälte Wagner und Heckert Skizze der Neuregelung rentenferner Startgutschriften Man kann den Ausführungen des VSZ-Gutachtens 5 von 2011 folgen. Die BGH-Urteile vom (Az. IV ZR 74/06) 6 über die Unverbindlichkeit der Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) und vom (Az. IV ZR 99/09) 7 über die Unverbindlichkeit der Startgutschriften für am beitragsfrei Versicherte (auch für Jahrgänge vor 1947) werden durch die Tarifeinigung vom umgesetzt, in der es um den 5. Änderungsvertrag zum ATV (Altersvorsorgetarifvertrag) 8 ging. Gegenstand der Einigung waren außer der Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach 33 Abs. 1a ATV und der Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte nach 34 Abs. 1 ATV auch die Hinterbliebenenversorgung bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Anrechnung von Mutterschutzzeiten. Die Neuregelung der Startgutschriften ist rückwirkend ab dem in Kraft treten. Die Tarifparteien haben sich gegen eine Veränderung des jährlichen Anteilssatzes von 2,25 % nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und stattdessen für die Einführung eines modifizierten Unverfallbarkeitsfaktors nach 2 Abs. 1 BetrAVG mit pauschalem Abzug von 7,5 Prozentpunkten entschieden. Tatsächlich kommt diese relativ Entgeltumwandlung/01_ATV/AendTV_Nr._5_zum _ATV_v._ pdf 17

18 komplizierte Berechnungsmethode nur dann zum Tragen, wenn der Versorgungssatz nach dem modifizierten 2 Abs. 1 BetrAVG (= Verhältnis von erreichten zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren) um mehr als 7,5 Prozentpunkte über dem Versorgungssatz nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (= Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre x 2,25 % pro Jahr) liegt. Falls die Abweichung zwischen den Versorgungssätzen nach 2 und 18 BetrAVG mehr als 7,5 Prozentpunkte ausmacht, wird anschließend noch geprüft, ob evtl. eine Kürzung des Nettoversorgungssatzes und damit der Voll-Leistung erfolgen muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn weniger als 32 Pflichtversicherungsjahre bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erreicht werden können. Zusatzberechnungen zur gesamtversorgungsfähigen Zeit, die aus der Summe von erreichbaren Pflichtversicherungsjahren und den zur Hälfte angerechneten Nicht- Pflichtversicherungsjahren zwischen dem 17. und 65. Lebensjahr (sog. Halbanrechnung) ermittelt wird, werden dabei in Kauf genommen. Kernpunkte der Tarifeinigung über die Startgutschriften Keinen Zuschlag erhalten Rentenferne, bei denen der neu errechnete Versorgungssatz nach 2 BetrAVG (Unverfallbarkeitsfaktor als Verhältnis von bis zum erreichten zu den bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbaren Pflichtversicherungsjahren) um höchstens 7,5 Prozentpunkte über dem bisher nach 18 BetrAVG ermittelten Versorgungssatz (als Anzahl der Pflichtversicherungsjahre bis zum x 2,25 % pro Jahr) liegt. Weitere Berechnungen sind dann nicht erforderlich. Eine Berechnung mit entsprechender Mitteilung erfolgt nur, falls eine Beanstandung durch den rentenfernen Pflichtversicherten vorliegt oder die Zusatzversorgungskasse auf die Beanstandung der Startgutschriften ausdrücklich verzichtet hat. Ein Zuschlag auf die Startgutschrift erfolgt nach der geplanten Neuregelung in 33 Abs. 1a, Satz 1 und 2 ATV nur, wenn a) der Versorgungssatz nach 2 BetrAVG (sog. Unverfallbarkeitsfaktor) nach Abzug von 7,5 Prozentpunkten über dem Versorgungssatz nach 18 BetrAVG liegt und b) der neu errechnete Betrag unter Berücksichtigung des neuen Versorgungssatzes und einer evtl. geminderten Voll-Leistung über der alten Startgutschrift nach 33 Abs. 1 ATV liegt. Sofern bis zum vollendeten 65. Lebensjahr nicht mindestens 40 Pflichtversicherungsjahre erreichbar sind, wird bei der Berechnung des individuellen Nettoversorgungssatzes die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum , die nicht durch Pflichtversicherungsjahre bzw. monate belegt ist, zur Hälfte angerechnet. Die Näherungsrente wird ebenso beibehalten wie die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts, das u.a. vom Familienstand in 2001 (fiktive Lohnsteuerklassen I/0 oder III/0) abhängig war. 18

19 Hauptkritikpunkte zur Tarifeinigung über die Startgutschriften Da die Abweichung zwischen dem neu berechneten Versorgungssatz nach 2 BetrAVG (sog. Unverfallbarkeitsfaktor) und dem bisherigen Versorgungssatz nach 18 BetrAVG mehr als 7,5 Prozentpunkte ausmachen muss, um überhaupt einen Zuschlag zu erhalten, fallen zwei große Gruppen unter den Rentenfernen von vornherein heraus: Rentenferne mit mindestens 40 erreichbaren Pflichtversicherungsjahren bzw. einem Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum 25. Lebensjahr, da in diesem Fall die Abweichung nie über 7,5 Prozentpunkte hinausgehen kann (siehe Fußnote 5, dort Kapitel 3.1 und hier Anhang B) Jüngere Rentenferne der Jahrgänge ab 1961, also Rentenferne, die zum das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, da auch in diesem Fall niemals eine Abweichung zwischen 2 und 18 von mehr als 7,5 Prozentpunkte erreicht werden kann (siehe Fußnote 5, dort Kapitel 3.2 und hier Anhang B) Ältere Rentenferne der Jahrgänge 1947 bis 1960 bei ganz bestimmten Kombinationen von erreichten zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren, insbes. für die Jahrgänge 1953 bis 1960 (siehe Fußnote 5, dort Kapitel 3.3) Trotz einer Abweichung der Versorgungssätze zwischen 2 und 18 BetrAVG in Höhe von mehr als 7,5 Prozentpunkten gehen auch alleinstehende ältere Rentenferne mit weniger als 40 Pflichtversicherungsjahren leer aus, sofern der neu berechnete Betrag nach 33 Abs. 1a ATV nicht höher als die bisherige Startgutschrift liegt, falls diese vom Mindestbetrag nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bzw. der Mindeststartgutschrift nach 9 Abs. 2 ATV bestimmt wird (siehe Kapitel 3.4). Bei einer Abweichung von mehr als 7,5 Prozentpunkten und gleichzeitig weniger als 32 Pflichtversicherungsjahren erfolgt eine Kürzung der Voll- Leistung. Der gekürzte Nettoversorgungssatz wird mit Hilfe der gesamtversorgungsfähigen Zeit berechnet, bei der die nicht auf Pflichtversicherungsjahre entfallende Zeit zwischen dem vollendeten 17. und vollendeten 65. Lebensjahr angerechnet wird. In der Regel wird die dadurch erfolgte Kürzung der Voll-Leistung prozentual weniger stark ausfallen als die um mehr als 7,5 Prozentpunkte ausmachende Abweichung zwischen den Versorgungssätzen nach 2 und 18 BetrAVG. Ausnahmsweise kann aber auch das Gegenteil eintreten, so dass kein Zuschlag auf die Startgutschrift erfolgt (siehe Kapitel 3.5). Nur eine Minderheit der Rentenfernen (ca. 15 % nach Presseberichten der Gewerkschaften) wird einen Zuschlag auf ihre Startgutschrift erhalten. Dazu zählen vor allem am verheiratete, ältere Rentenferne mit weniger als 40 erreichbaren Pflichtversicherungsjahren bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. 19

20 1.5. Startgutschriften mit Blick auf die alte Gesamtversorgung Die rentenferne Startgutschrift der Pflichtversicherten liegt meist unter der alten" Garantieversorgungsrente. In der Gesetzesbegründung zum neuen 18 BetrAVG n.f. steht unmissverständlich, dass Mindestleistungen wie die Versicherungsrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes", die inhaltlich der Altregelung im 18 BetrAVG a.f. entsprach, sowie die Mindestgesamtversorgung nicht in die Berechnung der Voll- Leistung laut Grundformel gem. 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.f. einfließen. Daher spielen sowohl die sog. qualifizierte Versicherungsrente gem. 44a VBLS a.f. für vorzeitig ausgeschiedene Beschäftigte als auch die daran angelehnte alte" Mindestversorgungsrente nach 40 Abs. 4 VBLS a.f. bei der Berechnung der Startgutschriften keine Rolle mehr. Die im Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung als Garantieversorgungsrente bezeichnete Rente kann allenfalls als Messlatte in Höhe von 0,4 Prozent des Einkommens pro volles Pflichtversicherungsjahr dienen. Auch die bei der rentenfernen Startgutschriftberechnung genannten Untergrenzen wie Mindestrente nach Beiträgen (sog. einfache Versicherungsrente) nach 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.f. und Mindeststartgutschrift (sog. Härtefallregelung) nach 37 Abs. 3 VBLS n.f. das Fallen der Startgutschrift unter diese Messlatte nicht verhindern. Im alten" Nettogesamtversorgungssystem waren drei Regelungen für eine Mindestversorgung vorgesehen: Mindestgesamtversorgung nach 41 Abs. 4 VBLS a.f. (1.299 Euro im Jahr 2001, was dem Mindestruhegehalt eines Beamten plus einem Zuschlag von 7,21 Prozent entsprach und unter folgenden Voraussetzungen gewährt wurde: ununterbrochene Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bis zumrentenbeginn und mindestens 156 Umlagemonate in den letzten 180 Monaten und kein Arbeitgeberwechsel in den letzten 15 Jahren) Mindestrente gem. 40 Abs. 4 i.v.m. 44 a VBLS a.f. ( alte" Mindestbzw. Garantieversorgungsrente in Höhe der sog. qualifizierten Versicherungsrente von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt) für jedes volle Pflichtversicherungsjahr unter folgender Voraussetzung: mindestens 10 Jahre Beschäftigung bei demselben öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber und Vollendung des 35. Lebensjahres) Mindestrente nach Beiträgen oder Entgelten gem. 44 VBLS a.f. (sog. einfache Versicherungsrente, entspricht dem neuen 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG n.f.) Nur die letztgenannte Mindestrente nach Beiträgen wird auch bei der Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge zugrunde gelegt. Die anderen Mindestleistungen (Mindestgesamtversorgung und qualifizierte Versicherungsrente) fließen nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung nicht in die Berechnung der Voll-Leistung" und damit nicht in die Berechnung des sog. Formelbetrages ein (siehe 20

21 Bundestag-Drucksache 14/4363 9, Einzelbegründung zu 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b BetrAVG). Der Gesetzgeber hat dies damit begründet, dass durch die Mindestrente nach Beiträgen oder Entgelten (sog. einfache Versicherungsrente) die insoweit bestehende eigentumsähnliche Position unangetastet" bleibe für den ausgeschiedenen Beschäftigten, auf den sich der 18 Abs. 2 BetrAVG ursprünglich nur bezieht. Bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nach 18 Abs. 2 BetrAVG n.f. gibt es somit die sog. qualifizierte Versicherungsrente nicht mehr und damit auch nicht mehr die alte Mindestgrenze von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt). Damit wird aber eine große Gruppe der Rentenfernen via Startgutschrift wohl schlechter gestellt als bei der alten" Garantieversorgungsrente, die auch diese qualifizierte Versicherungsrente mit einschloss. Für rentennahe Jahrgänge wird die qualifizierte Versicherungsrente zumindest noch als Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift berechnet. Laut Rechtsanwalt Hügelschäffer, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA), wird die qualifizierte Versicherungsrente in der Praxis bei den kirchlichen Zusatzversorgungskassen" jedoch auch bei rentenfernen Jahrgängen berechnet (siehe Hügelschäffer 10 ), und zwar gern. 72 Abs. 1 Satz 3 der Satzungen der kirchlichen Zusatzversorgungskassen in Darmstadt, Detmold, Dortmund, Karlsruhe und Köln (siehe Fußnote 84 auf Seite 285, ebenda). Dazu Hügelschäffer: Die kirchlichen Arbeitgeber sind im Gegensatz zu den kommunalen Kassen und der VBL nicht dazu verpflichtet, das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes deckungsgleich umzusetzen" (ebenda). Gegenüber den Regelungen im alten" Gesamtversorgungssystem, den Regelungen für rentennahe Jahrgänge gem. 79 Abs. 2ff. VBLS n.f. und den Regelungen für rentenferne Jahrgänge gem. 73 Abs. 1 Satz 3 der Satzungen der o.a. kirchlichen Zusatzversorgungskassen sind somit die rentenfernen VBL-Pflichtversicherten massiv benachteiligt, da es eine qualifizierte Versicherungsrente von 0,4 % p.a. bei der VBL für sie zurzeit nicht gibt. Gerade für die Gruppe der VBL-Pflichtversicherten, die unter der Messlatte von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt) bleiben, empfinden dies als eine grobe Ungleichbehandlung H. Hügelschäffer: Die Startgutschriften der Zusatzversorgungseinrichtungen, Teil 2, in: ZTR 6/2004, Seite

22 2. Bewertung rentenferner Startgutschriften Es gibt mehrere denkbare Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung rentenferner Startgutschriften vor und nach der Tarifeinigung der Satzungsgeber zur Neuordnung der Zusatzversorgung nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom (Az: IV ZR 74/06). Vergleich der rentenfernen Startgutschriften in Prozent per annum (p.a.) Pflichtversicherungszeit (bezogen auf das Endgehalt) mit der sog. qualifizierten Versicherungsrente. Die sog. qualifizierte alte Versicherungsrente (alte Garantieversorgungsrente) Bewertung des Vergleichs von fiktiver gesetzlicher Näherungsrente und hochgerechneter realer gesetzlicher Rente zum Renteneintritt Vergleich von Startgutschrift plus Punkterente ab 2002 mit einer fiktiven Punkterente bereits ab ZVK- Pflichtversicherungsbeginn Bewertung der Vermengungen von Regelungen des 2 und 18 BetrAVG (willkürlicher Abzug von 7,5 Prozentpunkten) 2.1. Die per annum (p.a.) Betrachtungsweise Gegenüber den Regelungen im alten" Gesamtversorgungssystem, 0,4% pro Pflichtversicherungsungsjahr (d.h. p.a.) (bezogen auf das Endgehalt) als Rentenanwartschaft in der Zusatzversorgung zu gewähren, scheinen Gruppen von rentenfernen ZVK(VBL)-Pflichtversicherten durch die Änderungen der Zusatzversorgung ab 2002 benachteiligt zu sein, da es nun eine qualifizierte Versicherungsrente von 0,4 % p.a. (bezogen auf das Endgehalt) nicht mehr gibt Zwei Hauptursachen sind für die zum Teil hohen Verluste bei der Berechnung der rentenfernen Startgutschriften verantwortlich (wie bereits erwähnt) der Wegfall der alten" garantierten Mindestversorgungsrente und die stark differierenden Sätze für die Startgutschrift. Die Startgutschriften lassen sich in Prozent per annum (p.a.) Pflichtversicherungszeit (bezogen auf das Endgehalt) einordnen und an der Meßlatte der sog. qualifizierten Versicherungsrente bewerten. Die sog. qualifizierte alte Versicherungsrente (alte Garantieversorgungsrente) betrug für jedes volle Pflichtversicherungsjahr 0,4 Prozent des gesamtversorgungspflichtigen Entgelts (bezogen auf das Endgehalt) Wegfall der garantierten Mindestversorgungsrente p.a. Besonders gravierend für die rentenfernen Pflichtversicherten bei der VBL wirkt sich der Wegfall der alten" garantierten Mindestversorgungsrente gem. 40 Abs. 4 i.v.m. 44a VBLS a.f. aus. Diese sog. qualifizierte Versicherungsrente betrug für jedes volle Pflichtversicherungsjahr 0,4 Prozent des gesamtversorgungspflichtigen Entgelts (bezogen auf das Endgehalt). Der Dritte Versorgungsbericht der Bundesregierung aus dem Jahr 2005 bezeichnet dies als Garantieversorgungsrente bzw. als Mindestbetrag der Versorgungsrente. Sie wurde gezahlt, wenn die errechnete 22

23 Versorgungsrente unter der Versicherungsrente für vorzeitig ausgeschiedene Beschäftigte im öffentlichen Dienst liegen würde. Gezahlt wurde dann in jedem Fall die Versicherungsrente (siehe Dritter Versorgungsbericht der Bundesregierung vom , Seite 247) Stark differierende Sätze bei der Startgutschrift p.a. Eine zweite Hauptursache für die hohen Verluste in Bezug auf die die alte" garantierte Mindestversorgungsrente gem. 40 Abs. 4 i.v.m. 44a VBLS a.f. (Diese sog. qualifizierte Versicherungsrente beträgt für jedes volle Pflichtversicherungsjahr 0,4 Prozent des gesamtversorgungspflichtigen Entgelts.) insbesondere bei Alleinstehenden liegt in den prozentual stark sinkenden Startgutschriften bei monatlichen Einkommen bis zu Euro. Wie die Grafik 3 zeigt, hat die Kurve für die nach 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG berechneten Startgutschriften einen typisch u-förmigen Verlauf ( Badewannenkurve ). Der linke Teil der U-Kurve" mit prozentual sinkenden Startgutschriften ist das getreue Spiegelbild der Steuerprogression. Bis zu Einkommen von Euro steigt die durchschnittliche Steuerbelastung vor allem bei Alleinstehenden stark an. Je stärker aber der Durchschnittssteuersatz mit steigendem Einkommen steigt, desto geringer fallen die Zuwächse beim Nettoarbeitsentgelt und bei der Nettogesamtversorgung aus, während andererseits die Näherungsrente bis zu einem Einkommen von rund Euro immer prozentual gleich steigt. Das wird später in Tabelle 4 gezeigt. Von diesen prozentual sinkenden Startgutschriften sind somit alle Normalverdiener betroffen. Startgutschrift in Prozent pro Jahr nach der Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ("Badewannenkurve") 0,80% 0,70% Startgutschrift in Prozent pro Jahr 0,60% 0,50% 0,40% 0,30% 0,20% Alleinstehende Verheiratete 0,4% Garantierente 0,10% 0,00% gesamtversorgungsfähiges monatliches Entgelt ( ) Grafik 3: Startgutschrift in Prozent pro Jahr nach der Grundformel in 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG

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