HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
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- Liane Auttenberg
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1 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 9 HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR VORWAHL Inland: 01, Ausland: TEL / Kl TELEFAX Zl. 12-REP-43.00/07 Gm, Ba/Er Wien, 12. April 2007 An das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring Wien und an das Präsidium des Nationalrats per per Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz HBeG) und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Bezug: Ihr vom , GZ: BMWA /0016-III/7/2007 Sehr geehrte Damen und Herren! Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung: Einleitend ist klar zu stellen, dass der vorliegende Entwurf aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht keinesfalls geeignet erscheint, das in den Erläuterungen genannte Ziel der Schaffung einer adäquaten Rechtsgrundlage für die Rund-um-die-Uhr- Betreuung daheim, umzusetzen. Mit dem Entwurf wird keine einzige sozialversicherungsrechtliche Frage gelöst. Dies aus folgenden Gründen: C:\temp\SNME _00003.rtf Dieses Dokument wurde mittels vom Verfasser zu Verfügung gestellt. Für die Richtigkeit Seite 1 von 9
2 2 von 9 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt Zu Art selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit Nach 1 HBeG kann die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen ( ). Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die rechtliche Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unverändert nach den bisher von Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätzen zu erfolgen hat. Dazu ist festzuhalten, dass einerseits in jedem Fall die vom ASVG vorgegebene Prüfreihenfolge einzuhalten ist und andererseits die Kriterien, die der VwGH beim Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit voraussetzt (Zielschuldverhältnis, Unternehmerrisiko, betriebliche Struktur) in keinem einzigen Fall vorliegen werden. Der VwGH hat im Zusammenhang mit FitnesstrainerInnen - ausgesprochen, dass kein Maßstab ersichtlich (sei), nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren Werk nicht die Rede sein kann. (VwGH Zl. 2004/08/0101 vom ). Dasselbe gilt für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen. Daraus folgt aber, dass eine selbständige Ausübung dieser Tätigkeit gar nicht möglich ist. Im konkreten Fall liegt ein Dauerschuldverhältnis und die Zur-Verfügung- Stellung der Arbeitskraft jedenfalls kein Werk sondern eine Bindung an Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogene Weisungen somit nach den Bestimmungen des ASVG in jedem Fall ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (entweder zur betreuten Person oder zum gewerblichen/gemeinnützigen Anbieter) vor. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung als Personenbetreuer ändert daran nichts. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bedeutet dies zusammengefasst, dass die Beurteilung, ob eine Tätigkeit in unselbstständiger oder selbstständiger Art und Weise ausgeübt wird und als solche eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG begründet, ausschließlich nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze vorzunehmen ist. D.h.,dass das Vorliegen eines Gewerbescheines noch nicht C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 2 von 9
3 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt 3 von dazu führt, dass eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Sozialversicherung ausgeübt wird. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt und damit sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse, im Verhältnis zu gemeinnützigen Anbietern allenfalls auch freie Dienstverhältnisse vorliegen. Aus der bisherigen Erfahrung und dem oben Dargelegten muss davon ausgegangen werden, dass in der Regel abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen werden, die von den Gebietskrankenkassen auch so zu bewerten sein werden und die zu betreuende Person, bzw. ein Angehöriger als Dienstgeber anzusehen sein wird und das gebührende Entgelt festzusetzen und die Sozialversicherungsbeiträge dem Dienstgeber vorzuschreiben sein wird. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann aus dem vorliegenden Entwurf daher nichts gewonnen werden, vielmehr wird die vorgesehene Wahlmöglichkeit einer selbstständigen oder unselbstständigen Erbringung von Betreuungstätigkeiten zu einem sehr unterschiedlichen Meldeverhalten führen und eine notwendige versicherungsrechtliche Überprüfung durch die Versicherungsträger erschweren. Zu Art. 1 1 Abs. 2 - Geltungsbereich Zum Geltungsbereich, wie er in 1 Abs. 2 festgelegt wird, wird angemerkt, dass nicht verständlich ist, dass in der Form eines Dienstverhältnisses pflegebedürftige Personen erst grundsätzlich ab der Pflegestufe 3 mit diesen Vorschriften betreut werden dürfen. Dies bedeutet, dass ein Betreuungsaufwand von mehr als 120 Stunden im Monat erforderlich ist, wobei die Abgrenzung von Stufe 2 zu Stufe 3 durchaus fließend sein kann. Auch ist gerade ein Formalkriterium wie es ein Pflegegeldbescheid darstellt eine Hürde, die es teilzeitwilligen Arbeitnehmern verwehrt, eine legale Pflege nach dem Hausbetreuungsgesetz durchzuführen. Im Übrigen überzeugt die Begründung in den Erläuterungen nicht, dass bei geringerem Pflegebedarf im Regelfall dieser durch mobile Dienste durchführbar bzw. finanzierbar sein soll. Die mobilen Dienste, die strengen Beurteilungs- und Aufsichtskriterien unterliegen, sind nämlich in der Lage eine Pflege und Betreuung in allen sieben Pflegestufen durchzuführen. C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 3 von 9
4 4 von 9 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt Zu Art. 1 1 Abs. 3 Begriff der Betreuung Weiters wird der Geltungsbereich auf die Betreuung eingeschränkt. 1 Abs. 3 definiert, was unter Betreuung zu verstehen ist, nämlich Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, soweit diese Tätigkeiten nicht dem GuKG unterliegen. Unter das HBeG fällt somit weder die Pflegehilfe gemäß 82 GuKG noch der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß 11 GuKG. Unter Hausbetreuung fallen folglich jene Tätigkeiten, die für Selbständige unter 159 GewO aufgezählt werden, wie Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, Betreuung von Pflanzen und Tieren. Der Entwurf des HBeG löst die praktischen Probleme der Betroffenen in keiner Weise, weil der Bedarf gerade auch im Bereich der medizinischen Pflege und damit bei Tätigkeiten liegt, die dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen. Im Übrigen findet sich in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz in 1 Abs. 2 und 3 ebenfalls eine Definition des Begriffs Betreuung : Darunter werden alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen verstanden, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (u. a. Katheter- Reinigung, Kanülen-Reinigung, aber auch Zubereitung von Mahlzeiten). 2 dieser Einstufungsverordnung legt fest, welche Tätigkeiten unter den Terminus Hilfe fallen, nämlich Einkaufen von Lebensmitteln, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, etc. Es handelt sich um Verrichtungen, die den sachlichen Lebensbereich einer Person betreffen und zur Sicherung der Existenz des Pflegebedürftigen dienen. Das bedeutet, dass jene Tätigkeiten, die nach dem Hausbetreuungsgesetz unter dem Begriff Betreuung zu verstehen sind, im Wesentlichen der Hilfe nach 2 Abs. 1 der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz entsprechen. Wenngleich das Hausbetreuungsgesetz und das Bundespflegegeldgesetz unterschiedliche Regelungsmaterien zum Inhalt haben, schlagen wir vor, zum Zwecke der Rechtsklarheit einheitliche Begriffe zu verwenden. Darüber hinaus handelt sich bei den vom Begriff der Betreuung im Sinne des Entwurfs umfassten Tätigkeiten um einfache, haushaltstypische Arbeiten, wie sie auch C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 4 von 9
5 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt 5 von vom DLSG erfasst sind. Die Bestimmungen des DLSG (gemäß 1 Abs.1 DLSG handelt es sich um Arbeitsverhältnisse) würden dadurch ad absurdum geführt. Zu Art. 1 3 Abs. 2 Berechnung der Arbeitszeit In 3 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes wird eine Höchstarbeitszeit von 128 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen festgelegt. Dies entspricht der bestehenden Arbeitszeitgrenze im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz ( 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 HGHAG). Der Entwurf bezieht jedoch Zeiten der Arbeitsbereitschaft nur teilweise ein. Es werden zwei Arten von Arbeitsbereitschaft unterschieden, wobei dieser Unterschied weder aus dem Gesetzestext noch aus den Erläuterungen klar hervor geht. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (8 ObA 225/94, 8 ObA 274/98x, 8 ObA 83/04w) ist unter Arbeitsbereitschaft der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall zu verstehen. Gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfes gelten solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit, die die Betreuungskraft vereinbarungsgemäß in ihrem Wohnraum verbringt und während der sie im Übrigen frei über ihre Zeit verfügen kann. Diese Formulierung weicht aber inhaltlich nicht von der bestehenden Definition ab, denn in beiden Fällen hat sich der Dienstnehmer/die Betreuungskraft an einem bestimmten Ort aufzuhalten und kann dort seine/ihre Zeit beliebig gestalten, sofern er/sie im Bedarfsfall verfügbar ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, worin sich die im Entwurf angeführte Version der Arbeitsbereitschaft von der geltenden Version unterscheidet und weshalb jene nicht als Arbeitszeit bewertet werden soll. Im Übrigen widerspricht diese Regelung den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. den derzeit geltenden Normen des anzuwendenden Mindestlohntarifs, wonach auch die Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit gilt und also solche zu entlohnen ist. Eine maximale Arbeitszeit (den Erläuterungen zufolge grundsätzlich inklusive Arbeitsbereitschaft) von 128 Stunden in zwei Wochen entspricht umgerechnet täglich knapp über neun Stunden Arbeitszeit ( grundsätzlich inklusive Arbeitsbereitschaft). Bei einem solchen absoluten Höchstausmaß kann wohl nicht von einer Rund-um-die- Uhr-Betreuung, wie sie als Ziel des Hausbetreuungsgesetzes genannt wird, gesprochen werden. C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 5 von 9
6 6 von 9 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt Es wird daher eine Klarstellung sowohl hinsichtlich einer eindeutigen und sich an der bestehenden Gesetzeslage orientierende Bestimmung der Zeiten der Arbeitsbereitschaft, die (nicht) als Arbeitszeit gelten sollen, als auch hinsichtlich einer realistischen Höchstarbeitszeitgrenze angeraten. Zu Art. 1 3 Abs. 6 - Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten Die Bestimmung des 3 Abs. 6 HBeG normiert das arbeitsrechtliche Ende eines Beschäftigungsverhältnisses. Sozialversicherungsrechtlich kommt es bei allenfalls offenen Urlaubsansprüchen durch den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu einer Verlängerung des Versicherungsverhältnisses für die Dauer der Urlaubsersatzleistung. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod der zu betreuenden Person, auch wenn ein Angehöriger Arbeitgeber ist, erscheint zumindest diskussionswürdig, weil durchaus im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses auch über die Betreuung hinaus gehende andere Tätigkeiten ausgeführt und vereinbart werden können. Zu Art. 1 3 und 4 - arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen Die 3 und 4 enthalten arbeitszeitrechtliche Sonderbestimmungen, die nur im Falle des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen und dies nur unter bestimmten Bedingungen gelten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Anwendung des HBeG nicht grundsätzlich auf Pflegegeldbezieher beschränkt ist. So könnten auch Kindermädchen bzw. Haushaltshilfen generell unter dieses Gesetz subsumiert werden. Das gilt sowohl für Tätigkeiten im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit (hier generell), als auch im Bereich der Arbeitsverhältnisse (arbeitszeitrechtliche Sondervorschriften unter bestimmten Voraussetzungen). Um mögliche Interpretationsprobleme vorzubeugen, regen wir eine Klarstellung dahingehend an, dass das HBeG grundsätzlich nur für die Betreuung von Pflegegeldbeziehern (eventuell parallel zu 1 Abs. 2 Z 2 HBeG) gilt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz nicht zwischen gewerblichen und gemeinnützigen Anbietern unterscheidet C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 6 von 9
7 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt 7 von und somit jedenfalls für beide Varianten gültig ist. Eine gesetzliche Klarstellung (ev. im Geltungsbereich des AZG/ARG) erscheint daher unbedingt erforderlich. Zu Art. 1 8 Abs. 1 - In-Kraft-Treten Unverständlich erscheint, dass das Hausbetreuungsgesetz auf Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2007 begonnen haben, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung wirksam wird. Die Erläuterungen zu dieser Übergangsbestimmung, wonach dies verfassungsrechtlich geboten wäre, überzeugen nicht. Da gerade der größte Teil der Arbeitsverhältnisse im Pflegebereich vor allem mit Angehörigen nicht schriftlich erfolgt und mit illegalen Betreuungskräften schon gar nicht, würde der Zweck dieses Gesetzes, nämlich die Legalität bei der Pflege bei der sogenannten 24-Stunden-Betreuung herbeizuführen, nach Ansicht des Hauptverbandes damit vereitelt werden. Zum Gesetzestitel Hausbetreuungsgesetz Es wird angeregt, die Bezeichnung des Gesetzesentwurfes ( Hausbetreuungsgesetz ) zu überdenken, da in der Regel darunter andere Tätigkeiten als die Betreuung hilfsbedürftiger Menschen in privaten Haushalten - z. B. jene nach dem Hausbesorgergesetz - verstanden werden könnten. Zu Art GewO - Personenbetreuung 159 GewO normiert das freie Gewerbe der Personenbetreuung. Hier wird ein Verweis auf das HBeG angeregt und die Klarstellung, dass unter Personenbetreuung nur Tätigkeiten für Pflegegeldbezieher zu verstehen ist. Der Begriff betreuungsbedürftige Personen wie in 159 GewO vorgesehen, ist zu ungenau und nicht auf Personen reduziert, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes betreuungsbedürftig sind. Zur Ausübung der Betreuungstätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit in der Form eines freien Gewerbes der Personenbetreuung nach 159 GewO wird be- C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 7 von 9
8 8 von 9 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt merkt, dass die Ausübung in der Form eines gebundenen Gewerbes mit einem Befähigungsnachweis notwendig erscheint, um tatsächlich eine qualitätsgesicherte Betreuung sicher zu stellen. Dies wird auch dadurch erhärtet, dass 159 GewO in der Fassung des Entwurfs nur eine demonstrative Aufzählung von Tätigkeiten der Personenbetreuung vorsieht. Sohin dürfte eine Reihe von Schnittstellen zu Bereichen der Gesundheits- und Altenpflege auftreten, wofür eine sensible Vorgangsweise geboten ist. Mit einem entsprechenden Befähigungsnachweis könnte etwa eine dreijährige Tätigkeit oder die Absolvierung von Ausbildungen als Altenbetreuer, Krankenpfleger oder ähnlicher Tätigkeiten wie Heimhelfer oder Beschäftigte bei sozialen und gesundheitlichen Diensten für einen solchen Zeitraum vorgesehen werden. Damit wäre wenigstens ein Pendant zu den Berufsbildern der Gesundheits- und Krankenpflege, sowie der Altenbetreuung und Heimhilfe vorhanden, die zwingend Ausbildungsmodule auf Länderebene vorsehen. Überdies haben die Krankenversicherungsträger die Befürchtung, dass aufgrund des freien Gewerbes der Personalbetreuung zahlreiche Tätigkeiten als Scheinselbständige durchgeführt werden könnten. Die KV-Träger haben stets zu prüfen, ob eine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kann es sich daher um keine selbständige Tätigkeit handeln, wenn die betreuende Person in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wurde (siehe dazu ausführlich oben zu Art. 1 1 Abs. 1 HBeG). Zu Art GewO Qualitätssicherung für die Personenbetreuung Der Regelungsinhalt von 160 sollte in drei getrennten Paragraphen mit jeweils aussagekräftigen Überschriften erfolgen: 160 Abs. 1 sollten unter der Überschrift Verschwiegenheitspflicht bei der Personalbetreuung geregelt werden. Als neuer 161 sollte eine eigene Bestimmung mit der Überschrift Befähigungsnachweis aufgenommen werde, der auch und eine entsprechende Definition beinhaltet (siehe oben die Anmerkungen zu 159 GewO). C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 8 von 9
9 22/SN-40/ME XXIII. GP - Stellungnahme zu Entwurf elektronisch übermittelt 9 von Schließlich sollte der Text des 160 Abs. 2 als 162 GewO 1994 mit der Überschrift Besondere Pflichten für die Personenbetreuung aufscheinen. Da bekanntermaßen für Geschäfte des täglichen Lebens nach dem ABGB eine dreijährige Verjährungsfrist besteht, wäre es überdies zweckmäßig, das Haushaltsbuch und die Belegsammlung nicht nur über einen Zeitraum von zwei Jahren, sondern drei Jahre aufzubewahren. * * * Ergänzend halten wir fest, dass eine Unterscheidung zwischen gemeinnützigen Anbietern und gewerblichen Anbietern nach unserer Ansicht mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungsrechtlich bedenklich ist. In Übrigen sollte die Problematik Pflege einer umfassenden Gesamtlösung inkl. Finanzierung und bedarfsorientierter Leistungserbringung in qualitätsgesicherter Form zugeführt werden. Mit freundlichen Grüßen Für den Hauptverband: C:\temp\SNME _00003.rtf Seite 9 von 9
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BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014
13/SN-53/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1031 Wien z.hd. Frau Mag. Marianne Kropf z.hd. Frau Dr. Silvia Türk
3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6
3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 2 von 6 3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Stellungnahme zur Änderung des Arbeitszeit-
Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären:
25/SN-303/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Valentin
Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit
Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 10/September 2017 Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die Meldeverpflichtungen des Dienstgebers bei Krankenständen. Meldung
ANFRAGE. Die unterfertigten Abgeordneten richten in diesem Zusammenhang an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nachstehende
6405/J XX. GP - Anfrage 1 von 5 6405/J XX.GP ANFRAGE der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr. Kurzmann und Kollegen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG
v 14/SN-242/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 AMT DER WENER LANDESREGERUNG g MD-1546-1/93 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle
Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
10/SN-258/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA -600.230/0002 -V/5/2016 ABTEILUNGSMAIL
Abschnitt IA Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Bereich der Geriatrischen Gesundheitszentren
Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen
Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015
Seite 1 von 5 Entwurf EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 (EU-BAG-GB 2016) GZ: BMG-92250/0051-II/A/2/2015 Wien 21.08.2015 Stellungnahme zum Entwuf des EU-BAG-GB 2016, der Dachverband der
Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird
Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener
I. Rechtslage. Gewerbliche Masseure
Stellungnahme der Rp-Abteilung der Wirtschaftskammer Österreich (Univ. Doz. Dr. Hanreich) zum Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2004, G 21/04 ua, betreffend die Aufhebung einer Wortfolge in 84 Abs
GZ: BMGF-11001/0384-I/A/5/2016 Wien, am 27. Jänner 2017
10582/AB vom 27.01.2017 zu 11038/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMGF-11001/0384-I/A/5/2016 Wien,
Anmerkungen zur 24- Stunden-Betreuung
Anmerkungen zur 24- Stunden-Betreuung Mag. Monika Weißensteiner Arbeiterkammer Wien 29. Jänner 2014 Übersicht Situation der PflegegeldbezieherInnen Hintergrund der Regelungen Rechtliche Entwicklung 24-Stunden-Betreuung
Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
24/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag. Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz.
Sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung Dienstnehmer freier Dienstnehmer - Werkvertrag Grenzüberschreitender Arbeitseinsatz Prüfreihenfolge Beurteilung des Sachverhalts Schein- und Umgehungsgeschäfte
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 29. Juni 2005 Teil I 55. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
INHALTSVERZEICHNIS. 1. Abschnitt: Patientenanwalt. 2. Abschnitt: Pflegeanwalt. 3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen. Patientenanwaltschaft
Gesetz über die Patientenanwaltschaft und die Pflegeanwaltschaft (K- PPAG) StF: LGBl 53/1990, idf LGBl 29/1994, LGBl 108/1997, LGBl 57/2002, LGBl 8/2009 und LGBl 11/2010 1 Patientenanwaltschaft 2 Bestellung
Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Textgegenüberstellung
Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Eing.: 11.11.2008 zu Ltg.-130/P-6-2008 S-Ausschuss Textgegenüberstellung Geltender Gesetzestext Begutachtungsentwurf
Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft
Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos
Entwurf: Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I
Beilage Nr. 17/2008 LG 03762-2008/0001 KSP/LAT Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG, die Pensionsordnung 1995 (18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Unfallfürsorgegesetz
Begutachtungsverfahren ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz z.hd. Frau Mag. Helga Oberhauser Stubenring 1 1010 Wien Per E-Mail: VII3@bmask.gv.at begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at GZ: BMASK-461.201/0008-VII/A/3/2012
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz und das Bundessozialamtsgesetz geändert werden
26/SN-25/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Per Mail: liselotte.rudolf@ sozialministerium.at
Ferialpraktikum Volontariat
Ferialpraktikum Volontariat Information für Schüler und Studenten Ferialpraktikum Volontariat Die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Ferialpraktikanten Unter Ferialpraktikanten sind Schüler
Keine amtliche Bekanntmachung!
Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge
Vorblatt der Beilagen
2 1068 der Beilagen Vorblatt Probleme: Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit
, i,.~i~.~!~~~:.u~~ F-~~_. Datum: 9. JUNI 1.995
AMT DER /11 '~N -Mine ~AJl{e //(fjc,- WIENER LANDESREGIERUNG ij MD-1461-1/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert wird; Stellungnahme An das Präsidium des Nationalrates Wien,
Wien, den K/r/krank06
3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 PER TELEFAX und PER E-MAIL An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien roland.koenig@bmgf.gv.at
2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP
2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 2604/AB XX.GP Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz
RAin Wera Tenbrock Personal gesucht? Chancen und Risiken von Fremdpersonaleinsatz 1 Chancen von Fremdpersonaleinsatz Arbeitsspitzen abdecken zeitweise benötigtes Know-how einkaufen Erprobung 2 Was erwartet
Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden GZ: BMGF-92250/0091-II/A/2/2017. Wien,
Ämter der Landesregierungen und Registrierungsbehörden Radetzkystraße 2, 1030 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Alexandra Lust Tel: (01) 711 00 DW 644166 Fax: +43 (1) 71344041541 alexandra.lust@bmgf.gv.at
13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GZ 20.448/6-1.2/1996 13/SN-30/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 13 (S/J-3 0fl1rJ Museurnstraße 7 A-1070Wien Briefanschrift A-1 016
R I C H T L I N I E N. zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes)
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:
Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird
1 von 3 Nr 202 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz
Arbeitskreis 1 Pflegevorsorge im demografischen Wandel
57. Österreichischer Städtetag 30. Mai 1. Juni 2007 Design Center Linz Arbeitskreis 1 Pflegevorsorge im demografischen Wandel Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz Pflegevorsorge eine Kooperation
Die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK) dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende. S t e l l u n g n a h m e 1 :
An das Bundesministerium für Gesundheit BMG II/B/10a (Veterinärrecht) Radetzkystraße 2, 1030 Wien via Email legvet@bmgf.gv.at Bearbeiter/-in: Mag. Andrea Boninsegna andrea.boninsegna@tieraerztekammer.at
R I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl Definition Dienstnehmer 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Zuverlässige Seniorenbetreuung
24-Stunden-Betreuung GEMEINSAM & MITEINANDER Zuverlässige Seniorenbetreuung und häusliche Krankenpflege Herzlich Willkommen! Vertrauensvolle Betreuung ist für uns nicht nur eine Werbesilbe. Wir kümmern
Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen
Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Referent: RA Fritz-Marius Sybrecht Geschäftsführer des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks
o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r""'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'...
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Ä-1 010 Wien, Rotenturmstraße 2 BK 55/1/95 Beiliegend 25 Ausfertig- Mit der Bitte um: ungen der Stellungnahme zum Kenntnisnahme Wien, 30 01 1995 01/ j5n
ANTRAG. der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras
Zu Ltg.-1026/G-4/6-2002 ANTRAG der Abgeordneten Sacher, Mag. Riedl, Feurer, Roth, Rupp, DI Toms, Nowohradsky und Mag.Heuras gemäß 34 LGO 2001 zur Vorlage der Landesregierung betreffend Änderung des NÖ
Fragen zur Anlage der Stellungnahme zum LStR-Wartungserlass 2011:
Frau Mag. Karin Goldhahn BMF - VI/7 (VI/7) Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien Sachbearbeiterin: Mag. Elisabeth Ninaus Telefon +43 1 51433 506163 e-mail Elisabeth.Ninaus@bmf.gv.at DVR: 0000078 GZ. BMF-010222/0160-VI/7/2011
Aktuelles zum Thema Geschäftsführer
Informationsveranstaltung Mittwoch, 06.05.2015 Aktuelles zum Thema Geschäftsführer Referent: StB Mag. Dr. Stefan Steiger Aktuelles zum Thema Geschäftsführer StB Stefan Steiger Wien, 6. Mai 2015 Geschäftsführer
Oberösterreich. Berufsbild. Seite 04. Voraussetzung. Seite 05. Tätigkeitsbereiche. Seite 06 / 7. Rechte und Pflichten. Seite 08. Qualitätssicherung
Oberösterreich KommR Dr. Rudolf TRAUNER Präsident der WKOÖ Seite 04 Seite 05 Seite 06 / 7 Seite 08 Seite 09 Berufsbild Voraussetzung Tätigkeitsbereiche Rechte und Pflichten Qualitätssicherung Oberösterreich
R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung
R I C H T L I N I E des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung (gemäß 43a und 43b NÖ Sozialhilfegesetz 2000) Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes
Personalverrechnung: eine Einführung 2015
Personalverrechnung: eine Einführung 2015 Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele Bearbeitet von Wilfried Ortner, Hannelore Ortner 23., aktualisierte und erweiterte Auflage 2015, Stand
Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]
Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge
Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1
8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
t Vert~ilt. -=.--_
\ 3/SN-161/ME XVII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Bundeswirtschaftskammer Bundeswirtschaftskammer. A-1045 Wien Postfach 1 0 7 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1014 Wien Datum:
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden. Artikel 1 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
170/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 E n t w u r f Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel
R I C H T L I N I E N
R I C H T L I N I E N zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ( 21b des Bundespflegegeldgesetzes) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können aus
Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - Universität Salzburg. WP/StB KR Hannes Mitterer
Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - 21.4.2016 1 Beitragsgrundlage VwGH Ra 2015/08/0093 v. 1.9.2015 VO BGBl II 2002/409 zu 49 Abs 7 ASVG Beitragsfreie Aufwandsentschädigung
GZ /0021/-III/7/20074 BG, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
4/SN-67/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 An das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1010 Wien Zl. 13/1 07/105 GZ 462.301/0021/-III/7/20074
ANTRAG. an die Bundes-Gesundheitskommission für die Sitzung am 30. Juni 2014
18.06.2014 ANTRAG des Landes Niederösterreich an die Bundes-Gesundheitskommission für die Sitzung am 30. Juni 2014 betreffend flankierende Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
Betreff: Parlamentarische Anfragen Nr /J (Abg. Loacker u.a.) betreffend Leistungsunterschiede in der Erstattungspraxis von Dronabinol-Arzneien
10315/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Beilage 1 von 4 österreichischen Sozielversicherungsträger Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße 2 1030 Wien T + 43 (0) 1/71132-1211 recht.allgemein@hvb.sozvers.at
Information. der Gemeinde Gaschurn über die 24 Stunden Betreuung zu Hause
Information der Gemeinde Gaschurn über die 24 Stunden Betreuung zu Hause INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 3 Was heißt 24-Stunden-Betreuung 4-5 Betreuungs und Pflegenetz Vorarlberg 6-8 Das Selbständigenmodell
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Fachgruppe Wien der Gewerblichen Dienstleister Berufsgruppe Sicherheitsfachkräfte Werkvertrag vs Dienstvertrag Gewerbliche Sicherheitsfachkraft, ein Berufsstand vor dem Aus? Mag. Heinrich Schmid BVwG-Urteil
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Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG) mit den hiezu erlassenen Verordnungen, Gesetzesmaterialien, weiteren Erläuterungen und Verweisen Auf Basis