Ergebnispapier der DAV Arbeitsgruppe Internationale Rechnungslegung. Behandlung der Zinszusatzreserve unter IFRS

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1 Ergebnispapier der DAV Arbeitsgruppe Internationale Rechnungslegung Behandlung der Zinszusatzreserve unter IFRS Köln,

2 Zusammenfassung Durch die Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung vom 1. März 2011 ist nach HGB für die Verträge, deren Rechnungszins über dem in der Verordnung spezifizierten Referenzzins liegt, eine zusätzliche Rückstellung (Zinszusatzreserve / ZZR) zu bilden. Die DAV Arbeitsgruppe Internationale Rechnungslegung hat sich mit der Frage beschäftigt, wie die ZZR in der IFRS Bilanzierung zu berücksichtigen ist. Im Abschnitt 2 wird die Behandlung im Jahresabschluss bei Bilanzierung der Versicherungstechnik nach US-GAAP beschrieben. In Abschnitt 3 wird das Vorgehen bei Bilanzierung der Versicherungstechnik nach HGB im Zusammenhang mit der Accounting Policy erläutert. Im vierten Abschnitt wird ein Verfahren zur Berücksichtigung der ZZR in den unterjährigen Abschlüssen vorgestellt. Die Arbeitsgruppe empfiehlt die Bilanzierung der ZZR mit einem stichtagsbezogen ermittelten Referenzzins. 1. Rechtliche Grundlagen Grundlage für die Bildung einer Zinszusatzreserve (ZZR) ist die Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds- Deckungsrückstellungsverordnung vom 1. März Behandlung im Jahresabschluss bei Bilanzierung der Versicherungstechnik nach US-GAAP Bilanzierung nach früherem* FAS 120, SOP (* Zur besseren Übersicht verwenden wir die alte Gliederung der FAS.) NLPR Der für die net level premium reserve (NLPR) anzusetzende Rechnungszins entspricht im deutschen Lebensversicherungsgeschäft dem für die Berechnung der Rückkaufswerte garantierten Zins ([1], S. 44ff). Im Hinblick auf die Berücksichtigung erwarteter Verluste verweist 14 SOP 95-1 auf von FAS 60. Einmal festgelegte Rechnungsgrundlagen sind grundsätzlich für die gesamte Laufzeit eines Teilbestandes beizubehalten (lock-in Prinzip). Die gewählten Rechnungsgrundlagen müssen jedoch ständig überprüft werden (loss recognition test). Solange keine Beitragsunterdeckung (premium deficiency) vorliegt, dürfen keine Änderungen an den Rechnungsgrundlagen vorgenommen werden ([1], S. 27). 2

3 Wie auch bei der Reserveauffüllung für Renten dient die Bildung der ZZR zunächst der Aufrechterhaltung angemessener Sicherheitsmargen in der HGB-Reservierung. Deshalb wird durch die ZZR nicht unmittelbar eine Beitragsunterdeckung festgestellt. Sobald eine Beitragsunterdeckung vorliegt, ist nach den gängigen Verfahren, 1. DAC Sonderabschreibung, 2. Erhöhung der Deckungsrückstellung durch Übergang auf aktuelle Rechnungsgrundlagen ohne Ansatz von Sicherheitsaufschlägen (PAD) vorzugehen ([1], S. 27). Entsteht durch die Gegenfinanzierung ein (partielles) Rückkaufsrecht, so ist die rückkaufsfähige ZZR in der NLPR zu stellen. EGM/DAC Zu Veränderungen an EGM-Muster und DAC Amortization / LTD Anfinanzierung kommt es, wenn sich durch (partiell) rückkaufsfähige ZZR die NLPR ändert. Erfolgt die Gegenfinanzierung über das Absenken von laufenden Überschussanteilen, so ist darauf zu achten, dass die Margen ökonomisch korrekt ermittelt werden, d.h. Zinsertrag, Aufwand zur Erhöhung NLPR und Zinsüberschussanteile müssen zusammenpassen. LTD Wird zur Gegenfinanzierung die Deklaration der Schlussüberschussanteilsätze angepasst, so ist das in der LTD zu berücksichtigen. Im Fall einer vertragsindividuellen Gegenfinanzierung, die zu einer Minderbindung im HGB-Schlussüberschussfonds führt, sind für nicht in der NLPR resevierte Teile die vollen (nicht reduzierten) Schlussüberschüsse in der LTD anzufinanzieren. Bewertungsdifferenzen Die Veränderung der ZZR, die nicht in der NLPR enthalten ist, wird als Bewertungsdifferenz zwischen Aktionär und latenter RfB aufgeteilt. Abhängig von der konkreten Gegenfinanzierung (z.b. Kürzung des HGB-Schlussüberschussfonds) kann es zu weiteren Bewertungsdifferenzen kommen. 3. Behandlung im Jahresabschluss bei Bilanzierung der Versicherungstechnik nach HGB Die Berücksichtigung der ZZR in der IFRS Reserve wird nach dem folgenden Verfahren überprüft: 3

4 1. Prüfung, ob die aktuelle Accounting Policy die Bildung einer ZZR zulässt. Hierbei ist zu beachten, dass in der Regel kein dynamischer Verweis auf das jeweils aktuell gültige HGB in der Accounting Policy festgelegt ist. In der Regel erfolgt der Verweis auf das zum Zeitpunkt der Erstellung der Accounting Policy gültige HGB. 2. Prüfung, ob die Accounting Policy geändert werden darf. Als Argumente für einen Verweis auf das akutelle HGB mit Zinszusatzreserve können gelten: - ZZR ist more relevant : Die aktuellen Marktzinsen sind so niedrig, dass es sich nicht um eine Auffüllung von Sicherheitsmargen handelt. - ZZR ist more reliable : Die Einführung der ZZR entspricht den Prinzipien von HGB. 3. Sofern die Accounting Policy angepasst wird, ist die ZZR rückwirkend zu bilden. Das ist jedoch unkritisch, da der Referenzzins vor 2011 über 4% liegt und keine ZZR zu bilden gewesen wäre. Andernfalls wird die ZZR nicht berücksichtigt. Bilanzielle Auswirkungen der Gegenfinanzierung sind in der Regel zu übernehmen, bzw. für die Minderbindung des HGB- Schlussüberschussfonds gelten die Ausführungen aus dem Abschnitt über die US-GAAP Versicherungstechnik. 4. Berücksichtigung in unterjährigen Abschlüssen Die ZZR ist eine Größe des HGB-Jahresabschlusses. Es gibt keine originäre ZZR zu den Quartalsenden. Es stellt sich die Frage, ob und ggf. wie die zum Jahresende erwarteten Bewertungsdifferenzen bereits unterjährig (sofern nicht immateriell) in den IFRS- Quartalsabschlüssen zu berücksichtigen sind. Das in der DeckRV vorgegebene Verfahren zur Bestimmung des Referenzzinses für die ZZR sieht vor, dass das aktuelle Jahr mit dem Mittel der relevanten Zinssätze der Monate Januar bis Semptember in den Verleichszins einfließt. Zum dritten Quartal steht damit die Höhe der zum Jahresende zu bildenden ZZR im Wesentlichen fest. Die Arbeitsgruppe hat folgende Verfahren untersucht: 1. Die Veränderung der ZZR wird erst zu Q3 (oder unter fast close Bedingungen zu Q4) berücksichtigt. 2. Forecast eines Planzinses für den Bilanzstichtag und ratierliche Aufteilung des Aufwands bzw. Ertrags auf die Quartale. 3. Es wird ein Referenzzins für die ZZR für den Quartalsstichtag auf Basis aktueller Daten bestimmt. Der Referenzzins wird über ein rollierendes Verfahren bestimmt, das auf den 4

5 Jahresendzins konvergiert. Dabei ist die Übergewichtung der letzten neun verwendeten Monate anlog DeckRV angemessen zu berücksichtigen. Die Arbeitsgruppe empfiehlt ausschließlich die Verwendung von Verfahren 3. Beispiel für ein Verfahren nach 3. für das Jahr 2011 Aus dem laufenden Geschäftsjahr werden die Zinsen, die im Monatsbericht der EZB zur Verfügung stehen verwendet. Zum 30./31. des Monats M sind das die Zinsen der Monate 1 bis M-1. Da im Jahresabschluss die Zinssätze aus dem aktuellen Jahr übergewichtet werden (der Durchschnitt der Monatsendzinsen Januar September fließt mit 1/10 in den Referenzzins ein), werden die letzten neun zur Verfügung stehenden Monatszinsen entsprechend übergewichtet und damit als 12 Monatszinsen gewertet. Aus dem wegfallenden Jahr werden M+2 Zinsen entfernt, bzw. der Jahresdurchschnitt wird mit (12 M 2) /120 gewichtet. Der Quartalsreferenzzins ermittelt sich dann gemäß der Formel: 2009 M M 1 m m m 4 rquartal = (12 M 2) r ri + r r r2011 /120 i= 2002 m= 1 m= M+ 3 m= 1 3 m r wobei i r der Zins im Monat m im Jahr i, bzw. i der durchschnittliche Zins des Jahres i. Quartal übergewichtete Zinsen 2011 übergewichtete Zinsen 2010 normalgewichtete Zinsen 2010 berücksichtigte Monate 2001 Q Januar Februar Juni Januar Mai 7 Dezember Q Januar Mai September Januar August 4 Dezember Q Januar - August Dezember Januar - November 1 Literatur: [1] Rechnungslegung nach IAS / US-GAAP: Aktuarielle Praxis in der deutschen Lebensversicherung. Stand ; Veröffentlichung der DAV Arbeitsgruppe Internationale Rechnungslegung 5

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