KVS. Abrechnungshinweise der KV Sachsen. 15. Lieferung Austauschseiten. Stand Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

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1 KVS Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen 15. Lieferung Austauschseiten Stand Beilage zu den KVS-Mitteilungen 6/2008

2 Anleitung zum Einordnen der Austauschseiten Anleitung zum Einordnen der 15. Lieferung von Austauschseiten Hinweis: Bitte beiliegende Seiten austauschen Herausnehmen Seiten (alt) Zahl der Blätter Einfügen Seiten (neu) Zahl der Blätter Deckblatt 1 Deckblatt 1 2. Teil REGIONALE VEREINBARUNGEN 2.3 Seiten Seiten Seiten Seiten Teil SONSTIGES 5.3 Seiten Seiten Summen: Lieferung Austauschseiten Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

3 KVS Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Abrechnungshinweise der KV Sachsen Stand

4 Abrechnungshinweise der KV Sachsen

5 2.3 Onkologievereinbarungen Onkologievereinbarung mit den sächsischen Primärkassen, ab (ab außer AOK) Behandlung florider Tumorleiden oder Hämoblastose, pro Behandlungsfall BMÄ... 23,01 EUR intrakavitäre (intravesikal, intrapleural, intraabdominal, intrathekal) zytostatische Tumortherapie, zusätzlich zur Nr , pro Behandlungsfall BMÄ... 23,01 EUR intravasale (intravenös, intraarteriell) zytostatische Chemotherapie zusätzlich zu Nr , pro Behandlungsfall BMÄ ,15 EUR - Für alle Kostenträger nach BMÄ (außer AOK) berechnungsfähig. - Genehmigung gemäß Onkologievereinbarung erforderlich. - Jeweils nur einmal pro Behandlungsfall berechnungsfähig. - Die Nrn und sind im Behandlungsfall nur im Zusammenhang mit der Nr berechnungsfähig. - Für die Nrn und sind die Angaben der Diagnose und der verwendeten Arzneimittel erforderlich. - Die Nrn bis werden pro Quartal und Patient nur an einen onkologisch verantwortlichen Arzt bezahlt. Wird der Patient an einen anderen onkologisch verantwortlichen Arzt mit der Maßgabe überwiesen, dass dieser die Behandlung und Betreuung übernimmt, hat der überweisende Arzt den Arzt, an den überwiesen wurde, auf seiner Abrechnung anzugeben. (Die Aufteilung der Kosten hat im Innenverhältnis zu erfolgen.) - Aus gegebenem Anlass weist der Vorstand der KV Sachsen darauf hin, dass die Nrn bis nur berechnungsfähig sind, wenn die koordinierende Gesamtbetreuung eines onkologischen Patienten i. S. des Begriffs des onkologisch verantwortlichen Arztes der Onkologie-Vereinbarungen erfolgt. Ausschlaggebend für die Abrechnung der Nrn bis ist die Supervision des gesamten Falles mit Planung und Durchführung der Therapie, Dokumentation, Koordination anderer Fachgebiete, Erfassung und Behandlung von Nebenwirkungen etc. - Beschränkt sich die ärztliche Betreuung auf die onkologische Nachsorge, können die Nrn bis nicht abgerechnet werden. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

6 2 2. Teil 2.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

7 2.3.2 Onkologievereinbarung gem. 73a SGB V mit der AOK PLUS, ab Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten vorrangig in der vertragsärztlichen Versorgung. Die diagnostische und therapeutische Versorgung von Krebskranken im Sinne dieser Vereinbarung kann nur von solchen Vertragsärzten übernommen werden, die nicht nur die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführen, sondern die Gesamtbehandlung entsprechend einer einheitlichen Therapie unabhängig von notwendigen Überweisungen leiten und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten koordinieren. Ein in dieser Weise an der Vereinbarung teilnehmender Arzt wird im Folgenden als onkologisch verantwortlicher Arzt bezeichnet. Durch die besonderen Anforderungen an die ambulante Behandlung krebskranker Patienten nach diesem Vertrag bestehen für den onkologisch verantwortlichen Arzt erhöhte zeitliche, fachliche, strukturelle und personelle Anforderungen, insbesondere auch in dem Bereich der Sicherung und Steigerung der Qualität bei der Behandlung krebskranker Patienten. Diesem Umstand wird durch die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung nach dieser Vereinbarung Rechnung getragen. Die abgestufte, flächendeckende ambulante Versorgung von onkologischen Patienten erfolgt im Rahmen eines Versorgungskonzeptes auf zwei Versorgungsebenen. Diese Versorgungsstruktur und deren Leistungen zur flächendeckenden onkologischen Versorgung sind in den 2 und 3 detailliert beschrieben. Berechtigt zur Teilnahme an diesem Vertrag sind: a. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte, b. im Rahmen der vertragsärztlichen Vers. in zugelassenen MVZ tätige angestellte Ärzte, c. bei Vertragsärzten nach 95 Abs. 9 und 9a SGB V angestellte Ärzte, d. angestellte Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V e. im Ausnahmefall: ermächtigte Ärzte gem. 11 Nr. 1 b. Weitere Details zu den Teilnahmevoraussetzungen der Versorgungsebenen Eins und Zwei sind im 4 aufgeführt. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen bei Antragsstellung und während der Teilnahme an dieser Vereinbarung durch den onkologisch verantwortlichen Arzt zu erfüllen, die im 5 beschrieben sind. Die Teilnahme an diesem Vertrag erfordert einen schriftlichen Antrag an die KV Sachsen - zur Prüfung durch die Onkologiekommission - unter Angabe der Versorgungsebene und ggf. unter Angabe des Organgebietes, für welches der Arzt die Teilnahme beantragt. Weitere Details zum Teilnahmeantrag und zur Antragsprüfung sind im 6 aufgeführt. Der onkologisch verantwortliche Arzt erhält während seiner Teilnahme an dieser Vereinbarung für seine Leistungen eine zusätzliche außerbudgetäre Vergütung gemäß Anlage 1 der Vereinbarung bzw. wie im Folgenden beschrieben. Teilnehmer, die berechtigt sind Leistungen der Versorgungsebene 2 abzurechnen, sind berechtigt auch Leistungen der Versorgungsebene 1 abzurechnen. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

8 Versorgungsebene Behandlung florider Hämoblastosen einmal je Behandlungsfall AOK... 15,00 EUR - Die Nr ist im Behandlungsfall nicht neben den Nrn , und berechnungsfähig Behandlung solider Tumore unter tumorspezifischer Therapie einmal je Behandlungsfall AOK... 15,00 EUR - Die Nr ist im Behandlungsfall nicht neben den Nrn , und berechnungsfähig. - Die Nr ist nur unter Angabe der Therapieform (FK 5002 oder 5009) berechnungsfähig neu ab 2008/ Intrakavitäre zytostatische Tumortherapie einmal je Behandlungsfall AOK... 20,00 EUR - Die Nr ist im Behandlungsfall nicht neben den Nrn und berechnungsfähig. - Die Nr ist nur unter Angabe des verwendeten Medikaments 1) (FK 5009) berechnungsfähig neu ab 2008/ Onkologisch indizierte Bisphosphonatinfusionstherapie einmal je Behandlungsfall AOK... 10,00 EUR - Die Nr ist im Behandlungsfall nicht neben der Nr berechnungsfähig Onkologisch indizierte Bisphosphonatinfusionstherapie ab 2 Stunden, einmal je Behandlungsfall AOK... 25,00 EUR - Die Nr ist von FÄ für Urologie off label use, unter Angabe Kiefernekrosen (FK 5002 oder 5009) berechnungsfähig. - Die Nr ist nur berechnungsfähig bei Anwendung von Chlodron- oder Pamidronsäure. - Die Nr ist im Behandlungsfall nicht neben der Nr berechnungsfähig Teil 2.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

9 Versorgungsebene Intravasale zytostatische Tumortherapie einmal je Behandlungsfall AOK ,00 EUR - Die Nr ist im Behandlungsfall nicht neben den Nrn , 96501, und berechnungsfähig. - Die Nr ist nur unter Angabe des verwendeten Medikaments 1) (FK 5009) berechnungsfähig neu ab 2008/ Behandlung einer laboratoriumsmedizinisch oder histologisch/ zytologisch gesicherten, primär hämatologischen und/oder onkologischen und/oder immunologischen Systemerkrankung (entspr. Leistungslegende der GOP EBM) und/oder bei intensiver, aplasieinduzierender und/oder toxizitätsadaptierten antiproliferativen Behandlung (entspr. Leistungslegende der GOP EBM) einmal je Behandlungsfall AOK... 15,00 EUR - Bei Behandlung einer laboratoriumsmedizinisch oder histologisch/ zytologisch gesicherten, primär hämatologischen und/oder onkologischen und/oder immunologischen Systemerkrankung und bei intensiver, aplasieinduzierender und/oder toxizitätsadaptierten antiproliferativen Behandlung ist die Nr zweimal im Behandlungsfall berechnungsfähig. - Die Nr ist nur von gynäkologischen Onkologen berechnungsfähig Orale zytostatische Chemotherapie einmal je Behandlungsfall AOK... 60,00 EUR - Die Nr ist im Behandlungsfall nicht neben den Nrn , 96501, und berechnungsfähig. - Die Nr ist nur unter Angabe des verwendeten Medikaments 2) (FK 5009) berechnungsfähig neu ab 2008/ Gabe von Bluttransfusionen oder Gabe von Thrombozytenkonzentraten einmal je Behandlungstag AOK... 40,00 EUR 1) Das verwendete Medikament muss in der Liste parenteraler antineoplastischer Wirkstoffe enthalten sein, Ausnahme BCG. 2) Das verwendete Medikament muss in der Liste oraler antineoplastischer Wirkstoffe enthalten sein. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

10 2.3.3 Onkologievereinbarung mit den Ersatzkassen gem. Anlage 7 BMV-Ä/EK, ab , Anlage 1 zum Gesamtvertrag 2005/ Onkologische Behandlung einer Hämoblastose gemäß 3 Abs. 1-3 der Onkologievereinbarung, je Behandlungsfall E-GO... ab ,00 EUR Onkologische Behandlung solider Tumoren gemäß 3 Abs. 1-3 der Onkologievereinbarung, je Behandlungsfall E-GO... ab ,00 EUR Intrakavitäre (intravesikal, intrapleural, intraabdominal, intrathekal) zytostatische Tumortherapie gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4.4 der Onkologievereinbarung, je Behandlungsfall E-GO... ab ,00 EUR Intravasale (intravenös, intraarteriell) zytostatische Chemotherapie gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4.1 bzw. 4.2 der Onkologievereinbarung, je Behandlungsfall E-GO... ab ,00 EUR - Für alle Kostenträger nach E-GO berechnungsfähig. - Genehmigung gemäß Onkologievereinbarung erforderlich. - Jeweils nur einmal pro Behandlungsfall berechnungsfähig. - Für die Nrn und sind die Angaben der Diagnose und der verwendeten Arzneimittel erforderlich. - Die Nrn bis werden pro Behandlungsfall nur an einen onkologisch verantwortlichen Arzt bezahlt. Wird der Patient an einen anderen onkologisch verantwortlichen Arzt mit der Maßgabe überwiesen, dass dieser die Behandlung und Betreuung übernimmt, hat der überweisende Arzt den Arzt, an den überwiesen wurde, auf seiner Abrechnung anzugeben. (Die Aufteilung der Kosten hat im Innenverhältnis zu erfolgen.) - Aus gegebenem Anlass weist der Vorstand der KV Sachsen darauf hin, dass die Nrn bis nur berechnungsfähig sind, wenn die koordinierende Gesamtbetreuung eines onkologischen Patienten i. S. des Begriffs des onkologisch verantwortlichen Arztes der Onkologie-Vereinbarungen erfolgt. Ausschlaggebend für die Abrechnung der Nrn bis ist die Supervision des gesamten Falles mit Planung und Durchführung der Therapie, Dokumentation, Koordination anderer Fachgebiete, Erfassung und Behandlung von Nebenwirkungen etc Teil 2.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

11 2.11 Impfvereinbarungen Impfvereinbarung Sachsen mit den sächsischen Primär- und Ersatzkassen, ab Protokollnotiz mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Für die ersten Dosen Für die letzte Dosis Für die Auffrischungsimpfung eines Impfzyklus eines Impfzyklus bzw. nach Impfungen unvollständige Fachinformation Impfserie Abr.-Nr. 1) Pauschale Abr.-Nr. 1) Pauschale Abr.-Nr. 1) Pauschale Diphtherie (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89100A 5, B 5, R 5,20 Diphtherie sonstige Indikationen Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME) Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) Säuglinge und Kleinkinder Haemophilus influenzae Typ b sonstige Indikationen 89101A 5, B 5, R 5, A 5, B 5, R 5, A 5, B 5, A 5, B 5,20 Hepatitis A 89105A 5, B 5, R 5,20 Hepatitis B (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Hepatitis B sonstige Indikationen 89106A 5, B 5, A 5, B 5, R 5,20 Hepatitis B (Dialysepatienten) 89108A 5, B 5, R 5,20 Humane Papillomaviren (HPV) Mädchen und weibl. Jugendliche Jahre Influenza (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre Influenza sonstige Indikationen 89110A 5, B 5, , ,00 Masern (Erwachsene) ,20 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

12 Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kinder Meningokokken sonstige Indikationen , A 5, B 5, R 2) 5,20 Pertussis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Pertussis sonstige Indikationen Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) Kinder bis 24 Monate Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung) Personen über 60 Jahre Pneumokokken Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/ oder B- zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit Poliomyelitis (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre 89116A 5, B 5, R 5, A 5, B 5, A 5, B 5, , , R 5, A 5, B 5, R 5,20 Poliomyelitis sonstige Indikationen 89122A 5, B 5, R 2) 5,20 Röteln (Erwachsene) ,20 Tetanus 89124A 5, B 5, R 5,20 Varizellen (Standardimpfung) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre Varizellen sonstige Indikationen 89125A 5, B 5, A 5, B 5, Teil 2.11 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

13 Impfungen Für die ersten Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Für die letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Für die Auffrischungs- Impfung Abr.-Nr. 1) Pauschale Abr.-Nr. 1) Pauschale Abr.-Nr. 1) Pauschale Diphtherie, Tetanus (DT) 89200A 7, B 7,30 Diphtherie, Tetanus (Td) 89201A 7, B 7, R 7,30 Hepatitis A und B (HA - HB) nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und eine Hepatitis B-Impfung Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) 89202A 7, B 7, A 7, B 7, A 9, B 9,40 Masern, Mumps, Röteln (MMR) 89301A 12, B 12,00 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdlPV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) 1) 2) 3) , R 3) , R 3) , R 3) 89401A 12, B 12, A 12, B 12, A 16, B 16,10 9,40 9,40 10,40 Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Nr. der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen. Beispiel: Influenza-Impfung eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111]; eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Indikationsimpfung [89112]. Bei der Influenzaimpfung von Kindern unter 36 Monaten ist die Nr zweimal zu dokumentieren. keine routinemäßige Auffrischung Anmerkung zur Pertussis-Impfung in der Anlage 1 SiR beachten Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

14 Hinweise zur Abrechnung: - Die nach dieser Vereinbarung verpflichteten Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten alle als Standard- und Indikationsimpfung definierten Schutzimpfungen gemäß der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) in der jeweils gültigen Fassung. - Von anderen Stellen (z.b. Arbeitgeber) bzw. vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.b. im Rahmen von Schuluntersuchungen, Sächsisches Herdbekämpfungsprogramm etc.) durchzuführende Schutzimpfungen, haben Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. - Schutzimpfungen aus Anlass eines Auslandsaufenthaltes sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. - Aktive Schutzimpfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall sind ebenso wie die entsprechenden passiven Immunisierungen - soweit es die Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition betrifft - nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. In diesem Falle ist die Leistungserbringung im Rahmen der Abrechnung gemäß EBM geltend zu machen. Tollwut-Impfstoff ist im Verletzungsfall ausschließlich unter Namensnennung des Versicherten zu verordnen. - Die Schutzimpfungen sind auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) durchzuführen. Die Durchführung der Schutzimpfungen nach der SiR orientiert sich an den Empfehlungen der STIKO. - Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden approbierten Ärzte, welche über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen verfügen und unter Beachtung des 1 Abs. 1 bis 5 durchführen. - Impfstoffe werden zu Lasten der AOK auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) -auch im Einzelfall- ohne Namensnennung des Versicherten verordnet. Dabei ist nur das Feld "8" (Impfstoffe) durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Impfstoffe, die im Rahmen einer Simultanimpfung eingesetzt werden, sofern nicht 1 Abs. 5 dieser Vereinbarung zutreffend ist. Davon ausgeschlossen ist außerdem die Verordnung von Immunglobulinen. - Für die in dieser Vereinbarung geregelten Impfleistungen und Impfstoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. - Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. - Jede Nr. ist nur einmal pro Tag berechnungsfähig. - Gemäß Vorstandsbeschluss (3.7.) ist die Abrechnung des Ganzkörperstatus neben Impfleistungen zur Feststellung der Impftauglichkeit ausgeschlossen. - Schutzimpfungen im Verletzungsfall - siehe Vorstandsbeschluss (siehe 3.8) - Impfleistungen für Mütter/Väter durch Kinderärzte - siehe Vorstandsbeschluss (3.10) zur Behandlung von Erwachsenen durch Fachärzte für Kinderheilkunde Teil 2.11 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

15 Zusatzvereinbarung/ Erweiterung der ab 1. Januar 2008 gültigen Impfvereinbarung Sachsen um Satzungsleistungen - der AOK PLUS - der IKK Sachsen - der Ersatzkassen in Sachsen In Ergänzung der zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden neuen Impfvereinbarung gemäß der bundesweit gültigen STIKO-Empfehlung haben sich die AOK PLUS, die IKK Sachsen und die Ersatzkassen in Sachsen entschlossen, die zusätzlich von der SIKO empfohlenen Leistungen als Satzungsleistungen weiter zu vergüten. In der nachfolgenden Tabelle findet sich eine Übersicht der betroffenen Leistungen: Gültigkeit: - für die AOK PLUS (nur Anspruchsberechtigte mit VKNR 95101): vorerst befristet auf das Kalenderjahr für die IKK Sachsen: befristet auf das Kalenderjahr für die Ersatzkassen: befristet auf das Kalenderjahr 2008 Bezeichnung Abr.-Nr. Wert Hepatitis A - für Kinder und seronegative Erwachsene 1) (nur AOK PLUS und Ersatzkassen) - für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (nur IKK Sachsen) Hepatitis B - für seronegative Versicherte über 18 Jahren 1 ) (nur AOK PLUS und Ersatzkassen) Hepatitis A und Hepatitis B (HA - HB) - für Kinder und seronegative Erwachsene 1) (nur AOK PLUS und Ersatzkassen) - für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (nur IKK Sachsen) Influenza - für Versicherte über 50 Jahre bis zum vollendeten 60. Lebensjahr Masern 2) Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationsliste der STIKO Röteln 2) Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationsliste der STIKO 89105S 5, S 5, S 7, S 6, S 5, S 5,20 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

16 Masern, Mumps, Röteln (MMR) Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationsliste der STIKO Meningokokken - für Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat Pertussis 3) Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen Poliomyelitis 3) Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen Diphterie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen Diphterie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen Diphterie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen Rotavirus - für Säuglinge ab 7. Lebenswoche bis 1. Lebenshalbjahr (IKK Sachsen sowie ab Techniker Krankenkasse) 89301S 12, S 5, S 5, S 5, S 9, S 9, S 10, ,20 1) Die Kosten für die entsprechende Antikörperbestimmung sind durch den Versicherten zu tragen. 2) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe (MMR) einzusetzen. 3) Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen. Gemäß 5 der Impfvereinbarung Sachsen werden die nach dieser Vereinbarung verordnungsfähigen Impfstoffe zu Lasten der AOK PLUS auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) -auch im Einzelfall- ohne Namensnennung des Versicherten verordnet. Dabei ist nur das Feld 8 (Impfstoffe) durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Für die in dieser Vereinbarung geregelten Impfleistungen und Impfstoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. Beim Bezug der Impfstoffe ist soweit möglich und sinnvoll wirtschaftlichen Großpackungen und Kombinationsimpfstoffen der Vorrang zu geben. Für die Abrechnung der nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen gelten die o.g. Abrechnungs-Nrn. und Vergütungsbeträge. Gemäß 7 Abs. 3 der Impfvereinbarung Sachsen werden die finanziellen Mittel, die für die erbrachten Impfleistungen nach dieser Vereinbarung benötigt werden, außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung auf Anforderung zur Verfügung gestellt Teil 2.11 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

17 Vereinbarungen über die Durchführung und Abrechnung - der Impfung zur Prävention von Gebärmutterhalskrebs mit Humanem Papillomavirus-Impfstoff mit TK und KKH* mit Wirkung ab 1. August 2007 mit GEK mit Wirkung ab 1. Oktober von Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen mit TK, KKH und DAK mit Wirkung ab 1. August 2007 mit GEK mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 In Ergänzung der Vereinbarung über die Durchführung von aktiven Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Impfvereinbarung Sachsen) vereinbarten die Vertragspartner die nachfolgend beschriebenen Regelungen. Die Techniker Krankenkasse (TK), die Kaufmännische Krankenkasse (KKH)* und die Gmünder ErsatzKasse (GEK) übernehmen die Kosten für die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für ihre weiblichen Versicherten ab 18 Jahre bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres mit Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland. Wurde die erste der für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfdosen - noch vor dem 26. Geburtstag bzw. - noch vor dem In-Kraft-Treten einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder einer Regelung im EBM bzw. vor dem Auslaufen dieser Vereinbarung verabreicht, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch innerhalb der folgenden zwei Quartale nach dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Erfolgt der Bezug des Impfstoffes aus der Apotheke, ist die gesetzliche Zuzahlung nach 61 SGB V zu leisten HPV-Impfung gegen Cervixkarzinom E-GO (TK, KKH,* GEK)... 5,20 EUR - für bei TK, KKH* oder GEK versicherte Frauen - ab 18 Jahre bis zum vollendeten 26. Lebensjahr (siehe o.g. Regelungen) * Mit Schreiben vom kündigte die Kaufmännische Krankenkasse (KKH) einseitig die o.g. vertragliche Regelung zur Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) für über 17-jährige Versicherte zum Damit ist die Nr für Versicherte der KKH ab dem im Rahmen dieser Vereinbarung nicht mehr berechnungsfähig. Sollte der vollständige Impfstatus (vollständige Immunisierung) zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht sein, können die weiteren erforderlichen Impfdosen noch nach dieser Vereinbarung - im Sinne einer Übergangsregelung - abgerechnet werden. 2. Teil / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

18 8 2. Teil 2.11 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

19 5. Teil Sonstiges 5.3 Begründungen zu Leistungen, die gemäß EBM in der Quartalsabrechnung anzugeben sind, ab Im Rahmen der Abrechnungsprüfung ist aufgefallen, dass vermehrt Begründungen zu Gebührenordnungspositionen vergessen oder fehlerhaft angegeben werden. Dies kann zur Aberkennung von Leistungen führen. Um dies zu vermeiden bitten wir Sie, die notwendigen Begründungen anzugeben. Die bundeseinheitliche KVDT-Datensatzbeschreibung bietet zur Abrechnung von Leistungen eine Reihe von Begründungsfeldern. Die drei nachfolgend aufgeführten Übersichten zu GO-Nrn. sollen Ihnen die Erstellung Ihrer Abrechnung erleichtern: Tabelle 1: für deren Abrechnung eine Begründung generell, Tabelle 2: für deren Abrechnung eine Begründung in besonderen Fällen und Tabelle 3: für deren Abrechnung eine Begründung/ Angabe in Pflichtfeldern notwendig ist. Tabelle 1: Begründung generell notwendig GNR / EBM- Abschnitt Feld- Kennung (*) 01741, 01741M , , 01855, OP s der Kap und 36.2 Feld- Bezeichnung Begründung Name des Arztes Patienten-Nr. (EDV) des FEK-Bogens Mutmaßl. Tag d. Entbindung 5035 OP-Schlüssel Bei der Berechnung der GOP ist auf dem Behandlungsausweis die Arztabrechnungs-Nr. oder der Name des Hausarztes anzugeben. Patientennummer des Dokumentationsbogens, seit anzugeben Mutmaßlicher Tag der Entbindung Der operative Eingriff ist nach OPS-301 zu codieren und auf dem Behandlungsschein anzugeben (*) Organ unter Angabe der/des untersuchten Organe/-s Art der unter Angabe der Art der antigenen Zielstruktur Untersuchung oder unter Angabe der Art des Rezeptors freier Begründungs-Text Nerven oder Ganglions Die GOP ist nur bei Angabe des betreffenden berechnungsfähig Abschnitt (GNR bis 31735) 5016 oder 5009 Name d. Arztes Hausärzte sowie weitere komplementär behandelnde oder Ärzte dürfen die GOP unter Angabe des primär freier Begr.-T. schmerztherapeutisch verantwortl. Arztes berechnen. Der die GOP s des Abschnitts abrechnende Vertragsarzt hat auf dem Abrechnungsschein das Datum des zu Grunde liegenden operativen Eingriffes zu dokumentieren OP-Datum 5. Teil 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

20 5. Teil Sonstiges 32182, 32195, 32198, 32208, 32227, 32246, 32262, 32294, 32313, 32337, 32346, 32361, 32381, 32405, 32416, 32422, 32455, 32475, 32505, 32527, 32555, 32641, 32664, 32707, , 32314, 32476, 32571, "Ähnliche Untersuchungen" können nur dann abgerechnet werden, wenn dies die entspr. Leistungsbeschreibung vorsieht und für den betreffenden Parameter (Messgröße) keine eigenständige GOP vorhanden ist. Anzugeben ist dabei (je nach Art der Untersuchung): - die Art der Untersuchung, - die Erregerart und die Art der Färbung - der Faktor - die Substanz(en) oder Substanzgruppe - der Antikörper - die Antikörperspezifität - der Krankheitserreger - das Antigen unter Angabe der Art der Untersuchung unter Angabe der Art des Proteins 32541, unter Angabe der Art des Antigens unter Angabe des Antikörpers 32680, 32685, 32686, unter Angabe des Antigens unter Angabe d. Art d. Untersuchungsmaterials unter Angabe der Materialart unter Angabe des Krankheitserregers (*) GOPs der Abschnitte und Bereich VI, Präambel zu Kapitel 2, Nr. 5 Bereich VI, Präambel zu Kapitel 2, Nr Art der Untersuchung freier Begrün- dungs- Text GOPs der Abschnitte bis und sind nebeneinander nur mit besonderer Begründung berechnungsfähig. Komplikation Seiten- Lokalisation OPS unter Angabe des Toxins Die Nr kann nur berechnet werden, wenn die zuvor angefertigten Aufnahmen keine ausreichende diagnost. Abklärung ermöglichen. Die Begründung ist auf dem Behandl.-Ausweis zu dokumentieren. Abweichend von Nr. 8 der Präambel zum Abschnitt 31.2 und Nr. 4 der Präambel zum Abschnitt 36.2 sind Revisionen und Zweiteingriffe wegen Wundinfektionen und postoperativen Komplikationen unter Angabe des Erst- OP-Datums, der aufgetretenen Komplikation und der ICD- 10-Codierung (T79.3, T81.0 bis T81.7, T84.5 bis T84.7, T85.1 bis T85.8) abrechenbar. Beidseitige Eingriffe an paarigen Organen o. Körperteilen fallen unter die Regelungen nach Nr.3, sofern die Seitenlokalisation nicht am OPS-Code benannt wird u. gesondert bewertet ist. Die entspr. OPS-Codes sind in der tabellarischen Aufstellung unter der Rubrik "Seite" mit einem Doppelpfeil gekennzeichnet Teil 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

21 5. Teil Sonstiges Tabelle 2: Begründung in besonderen Fällen notwendig GNR / EBM- Abschnitt Besuch(e), Visite(n), Schwesternbesuch, etc. Feld- Kennung 01730, , 01734, 01734M 5021 Feld- Bezeichnung 5006 Um-Uhrzeit Wiederholungsunters. Begründung weiterer Arzt-Patienten-Kontakt (APK) am Tag Bei mehr als einer Inanspruchnahme derselben Betriebsstätte am selben Tag sind die Uhrzeitangaben erforderlich, sofern berechnungsfähige Leistungen erbracht werden. Gemäß Präambel zu Abschn. 1.4, Nr. 2 ist bei Berechnung von mehr als einem Besuch u./o. Visite pro Tag bei demselben Patienten eine Begründung (Uhrzeitangabe) erforderlich. Dies gilt nicht für Visiten am OP-Tag u./o. an dem auf die OP folgenden Tag. Bei Ausschluss von Leistungen im APK sind weitere APK am Tag durch Angabe d. Uhrzeit hinter jeder betreffenden Leistung zu begründen. Wiederholungsuntersuchung? (0 = nein ; 1 = ja) Jahr der letzten Format: JJJJ Krebsfrüherkennungsunt. (ja) erfolgte (Angabe nur, wenn im Feld 5020 der Eintrag 1 Die GOP / , 02301, bzw , 10341, / , 15322, GNR als / Begründung 09351, 09360, 09361, / , 26351, / , 06351, ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach den (links) genannten GOP der Abschn bzw berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein, sofern die Eingriffe nicht im Katalog zu diesem Vertrag genannt sind. In diesen Fällen ist die postoperative Behandlung nach den Leistungen des Abschn nicht berechnungsfähig. Die in der Präambel Nr. 8 bzw Nr. 4 benannten Einschränkungen entfallen in diesen Fällen, es gelten die Abrechungsregelungen der o.g. GOP entsprechend. 5. Teil 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

22 5. Teil Sonstiges , (*) freier Begründungs- Text Art der Untersuchung Sachkosten- Bezeichnung Sachkosten/ Materialkosten in Cent wenn ohne Erbringung einer Anästhesie des Kapitels 31 Ausnahmeindikation Muss - gemäß Präambel 25.1 Nr. 6 - die Mindestreferenzdosis von 1,5 Gy im Zielvolumen im Einzelfall unterschritten werden, ist eine Begründung auf dem Behandlungsausweis erforderlich. Gem. Präambel 30.2 Nr. 2 kann jede weitere Behandlung, nach 2-maliger Erbringung der GOP im Quartal, im Ausnahmefall nur mit ausführlicher Begründung zur Segmenthöhe, Blockierungsrichtung, muskulären reflektorischen Fixierung und den vegetativen und neurologischen Begleiterscheinungen erfolgen. je dokumentierter Indikation bis zu 10mal, mit besonderer Begründung bis zu 15mal im KHF Bei mehrfacher Berechnung der GOP ist die Art der Untersuchungen anzugeben. Sachkostenbezeichnung (Buchstabe) zur GOP gemäß Abrechnung von Sachkosten ab (2.5.3 der Abrechnungshinweise) Rechnungsbetrag zur Nr gemäß Abrechnung von Sachkosten ab (2.5.3 der Abrechnungshinweise) Tabelle 3: Begründung/ Angabe in Pflichtfeldern notwendig GNR / EBM- Abschnitt Feld- Kennung Feldbezeichnung Begründung 04433, , 08345, 09345, 10345, 13435, 13675, 14313, 14314, 15345, 16230, 16231, , 21231, 21233, ICD-Code 6003 Diagnosensicherheit 6008 Diagnosenausnahmetatbestand 3673 Dauerdiagnose (ICD-Code) 3674 Diagnosensicherheit Dauerdiagnose Die Angabe der Diagnose nach ICD-10 ist Voraussetzung für die Berechnung bzw. Die GOP ist nur bei mindestens einer der im folgenden genannten Erkrankungen berechnungsfähig: * Anstelle dieser Begründung kann übergangsweise das Feld für die freie Begründung (FK 5009) genutzt werden Teil 5.3 / Abrechnungshinweise der KV Sachsen, Stand

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