UNTERSUCHUNGSHAFTANSTALT HAMBURC. Maßnahmen zur Suizidprävention und bei Nahrungsverweigerung

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1 Maßnahmen zur Suizidprävention und bei Nahrungsverweigerung 1. Regelmäßige Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen 2. Prüfung einer Suizidgefährdung anhand von Kriterien Bereits beim Aufnahmegespräch sowie im Rahmen der medizinischen Aufnahmeuntersuchung und folgend im Zugangsgespräch mit der Vollzugsabteilungsleitung wird bei allen Gefangenen besonders geprüft, ob es Anhaltspunkte für eine Suizidgefährdung gibt. Bereits aufgenommene Inhaftierte, die während der üblichen Dienstzeit in irgendeiner Weise auffällig geworden sind sind von den Stationsbediensteten der Vollzugsabteilungsleitung oder dem/der lvd zu melden. Diese/r führt dann ein Gespräch mit dem/der Inhaftierten, um eine eventuell vorhandene Problematik zu ergründen und eine Abklärung auf ein mögliches Suizidrisiko vorzunehmen. Ergeben sich aus dem Gespräch, der Verhaltensbeobachtung oder der Akte Hinweise auf eine Suizidgefährdung, wird nach dem Vier-Augen-Prinzip" über weitere Maßnahmen entschieden. Hierfür wird während der regulären Dienstzeit der Psychologische Dienst hinzugezogen. Am Wochenende erfolgt die Beurteilung während der regulären Dienstzeit durch den/die lvd in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst und/ oder dem AVD. Abends und nachts wird die Beurteilung durch den Nachtdienstwachhabenden in Zusammen- Seite 1 von 6

2 arbeit mit dem Ärztlichen Dienst und ggf. dem/ der lvd vorgenommen. Anschließend tauschen sich die beteiligten Berufsgruppen über ihre Eindrücke und Erkenntnisse aus. liegen unterschiedliche Einschätzungen über eine Suizidgefährdung vor, werden mit dem Gefangenen weitere gemeinsame Gespräche mit dem Ziel einer Konsensbeurteilung geführt. Im Gespräch ist auf das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Kriterien zu achten, da insbesondere diese auf ein Suizidrisiko hinweisen: Der/die Gefangene 3. Psychologischer Notdienst an Wochenenden und Feiertagen Um Gefangene in suizidalen Krisen auch an Wochenenden und Feiertagen psychologisch betreuen zu können, wurde eine erweiterte Erreichbarkeit des psychologischen Dienstes eingerichtet. Es ist möglich, an diesen Tagen eine psychologische Fachkraft zur Krisenintervention, psychologischen Betreuung und/ oder Abklärung einer möglichen Suizidgefahr aus einem dafür eingerichteten Psychologenpool" anzufordern. Ist nach Einschätzung der vor Ort befindlichen Bediensteten eine psychologische Krisenintervention oder die unverzügliche Einholung eines psychologischen Erstbefundes notwendig, muss eine psychologische Fachkraft angefordert werden. Dem Seite 2 von 6

3 Vier-Augen-Prinzip" wird dadurch Rechnung getragen, dass die angeforderte psychologische Fachkraft das Gespräch mit dem Gefangenen in Anwesenheit des/ der lvd oder einer/ eines Stationsbediensteten führt. Die Abforderung erfolgt über die/ den lvd, welche/r Kontakt zu - aufnimmt. Die Kontaktdaten sind im lvd-ordner hinterlegt. Falls nach Einschätzung der vor Ort befindlichen Bediensteten eine psychologische Krisenintervention oder die unverzügliche Einholung eines psychologischen Erstbefundes am Wochenende bzw. zur Nachtzeit nicht notwendig ist, erfolgt die Einschätzung der Suizidgefährdung im Vier-Augen-Prinzip" wie unter 2. beschrieben. 4. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei akuter Suizidgefahr Bei einer akuten Suizidgefährdung werden grundsätzlich besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet, gemäß 74 Abs. 2 HmbStVollzG, 54 HmbUVollzG, 74 HmbJStVollzG oder 88 StVollzG. Eine akute Suizidalität liegt vor, wenn eine unmittelbare Umsetzung von Suizidabsichten anzunehmen ist. Ein Hinweis hierauf liegt vor, wenn: Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden durch eine ärztliche und/oder psychologische Behandlung begleitet. 5. Aufhebung von besonderen Sicherungsmaßnahmen Die Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip" durch die Vollzugsabteilungsleitung bzw. lvd unter Seite 3 von 6

4 Beteiligung des Medizinischen und/ oder Psychologischen Dienstes. Die Vollzugsabteilungsleitung bzw. die/ der lvd notiert im Rahmen der Aufhebung der Maßnahmen auf dem Sicherungsbogen, ob ein so genanntes Nachsorgegespräch" durch die zukünftig zuständige Vollzugsabteilungsleitung zu führen ist. 1 m Nachsorgespräch sind Hintergründe für die zurückliegende Krise und der aktuelle Zustand des Gefangenen zu erfassen. Des Weiteren ist eine Einschätzung des aktuellen Suizidrisikos vorzunehmen. Der Sicherungsbogen ist über die Vollzugsleitung an die zuständige Vollzugsabteilungsleitung weiter zu geben. Sind die besonderen Sicherungsnahmen nicht mehr erforderlich, weil keine akute Suizidgefahr mehr besteht, liegt aber noch eine latente Suizidalität vor, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Psychologische Dienst zu beteiligen. Dieser legt eine 11rote Karte" an. Seitens der Vollzugsabteilungsleitung wird in Zusammenarbeit mit dem Psychologischen Dienst darüber entschieden, welche Maßnahmen in dem betreffenden Einzelfall zur weiteren Stabilisierung geeignet sind. In Betracht kommen Maßnahmen, die unter 6. aufgeführt sind, oder die Unterbringung in einem gefährdungsarmen Haftraum. 6. Maßnahmen bei latenter Suizidgefahr Eine latente Suizidalität liegt vor, wenn es in dem Einzelfall Hinweise auf eine Suizidgefahr (vgl. Kriterien unter 2.) gibt, das Vorliegen einer akuten Suizidgefahr in Form einer unmittelbaren Umsetzung von Suizidabsichten Folgende weitere Kriterien werden bei der Einschätzung zugrunde gelegt: Seite 4 von 6

5 Sofern Zweifel über das Vorliegen einer latenten Suizidgefahr bestehen, ist der Psychologische oder der Medizinische Dienst hinzuziehen. Bei Hinweisen auf eine latente Suizidgefährdung ist zu entscheiden, ob auch mit milderen Maßnahmen als der Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen reagiert werden kann. In Betracht kommen insbesondere die Unterbringung auf einer Station mit Freizeitaufschluss, gezielte Freizeitangebote, die Zuweisung von Arbeit, die Beschaffung eines Fernsehgerätes, eines Radios oder von Büchern und die Förderung von Außenkontakten. Der Psychologische Dienst fertigt eine so genannte Rote Karte(/ über den Gefangenen an. Diese wird auf der Station aufbewahrt und bei Verlegungen mitgegeben. Auf der roten Karte wird stichwortartig notiert, auf welche Risikofaktoren bei dem Gefangenen zu achten ist. Die roten Karten werden vom Psychologischen Dienst über die Vollzugsabteilungsleitung an die Station weitergeleitet. Parallel dazu wird vom Psychologischen Dienst über den Gefangenen ein Wahrnehmungsbogen angelegt. Dieser kann im Info-Pool abgerufen werden. Der Gefangenenpersonalakte wird ein Hinweis über die Anfertigung einer roten Karte(/ vorgeheftet. Darüber hinaus wird von der VZG in Basis ein Hinweis zur Suizidgefährdung eingetragen. Bei Verlegung oder Entlassung des Gefangenen informiert die VZG bzw. die Transportabteilung den Psychologischen Dienst, welcher einen abschließenden Bericht fertigt und zur Akte gibt. Der Bericht erhält eine schlussfolgernde Zusammenfassung der Wahrnehmungsbögen. Ebenso wird bei Aufhebung der roten Karte ein abschließender Bericht erstellt. 7. Besondere Regelungen bei einer Nahrungsverweigerung Bei der Betreuung von Gefangenen, die die Nahrung verweigern, ist die AV zu 104 HmbStVollzG bzw. 90 HmbUVollzG, 100 HmbJVollzG besonders zu beachten. Seite 5 von 6

6 8. Verlegung von suizidgefährdeten Gefangenen und bei Nahrungsverweigerung Bei Verlegungen von suizidgefährdeten Gefangenen ist die aufnehmende Anstalt vorab darüber zu informieren. Bei der Verlegung von Gefangenen, bei denen aufgrund einer Suizidgefährdung und/oder einer Nahrungsverweigerung besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind, entscheidet die aufnehmende Anstalt über die Aufhebung der Sicherungsmaßnahme. 9. Suizidkonferenz Vollendete Suizide werden in einer Suizidkonferenz unter Beteiligung externer Experten (Fachkräfte des Therapiezentrums für Suizidgefährdete aus dem Universitätsklinikum Eppendorf) ausgewertet. In der Konferenz werden die dem Suizid vorausgegangenen vollzuglichen Abläufe sowie die Motive und vorbereitenden Handlungen des/der Verstorbenen analysiert. Die Suizidkonferenz wird von der Anstaltsleitung in Abstimmung mit dem Strafvollzugsamt einberufen. Die Beteiligung der externen Experten und des Qualitätszirkels Suizidprävention wird über das Strafvollzugsamt sichergestellt. Die Durchführung zusätzlicher anstaltsinterner Nachbesprechungen bleibt davon unberührt. Anstaltsleiterin Seite 6 von 6

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