Einführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2015/ Vorlesung: Gesetzessystematik und Grundbegriffe Christian Prietz

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1 Einführung in das Datenschutzrecht Wintersemester 2015/ Vorlesung: Gesetzessystematik und Grundbegriffe Christian Prietz

2 Wiederholung- und Vertiefungsfragen (WuV) Wann wurden in Deutschland die ersten Datenschutzgesetze erlassen? Welches Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 ist für das deutsche Datenschutzrecht von fundamentaler Bedeutung? Was wird durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RIS) geschützt? Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 2

3 Wiederholung- und Vertiefungsfragen (WuV) Das RIS ist eine spezielle Ausprägung eines Grundrechts. Wie heißt dieses Grundrecht? In welches Grundrecht wird eingegriffen, wenn eine heimliche Online-Durchsuchung durchgeführt wird? Was versteht man in diesem Zusammenhang unter einem sog. informationstechnischen System? Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 3

4 Fernmeldegeheimnis Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 4

5 Artikel 10 Grundgesetz (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Fernmeldegeheimnis Schutz der Vertraulichkeit des Inhalts der Telekommunikation und ihrer näheren Umstände. Hierzu gehören insbesondere Informationen darüber, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist. Kommunikation per Telefon, , SMS, MMS etc. Übertragung per Kabel + Funk, analog + digital Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 5

6 Vorratsdatenspeicherung Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Begriff der Vorratsdatenspeicherung: Gesetzliche Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen (Telefongesellschaften, Internetprovider) zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer für 6 Monate. Richtlinie 2006/24/EG Verfassungsbeschwerden gegen 113a, 113b TKG und 100g StPO. Bundesverfassungsgericht: Vorschriften verstoßen gegen Artikel 10 des Grundgesetzes und sind deshalb nichtig. Gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 6

7 Vorratsdatenspeicherung Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Eine sechsmonatige, vorsorgliche, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter ist mit Artikel 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutz. Hinsichtlich der Datensicherheit bedarf es Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard normenklar und verbindlich vorgeben. Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 7

8 Vorratsdatenspeicherung Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten sind nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setzt dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste dürfen sie nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 8

9 Vorratsdatenspeicherung Streit innerhalb der vorangegangenen Koalition auf Bundesebene darüber, wie eine Neuregelung inhaltlich aussehen soll. Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Leutheusser- Schnarrenberger: Verkehrsdaten werden nur in konkreten Verdachtsfällen auf Zuruf der Ermittler gleichsam eingefroren (sog. Quick Freeze ) + IP-Adressen für 7 Tage vorgehalten 05/2012: EU-Kommission klagt gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie vor Europäischem Gerichtshof 09/2012: Bundesregierung beantragt Abweisung der Klage Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 9

10 Vorratsdatenspeicherung 05/2013: Schweden wird vom Europäischen Gerichtshof wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu einer Pauschalstrafe in Höhe von 3 Millionen Euro verurteilt. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit den EU-Grundrechten ist dem EuGH vom Irischen High Court sowie dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden. Mit Urteil vom hat der EuGH die bis dahin geltende Richtlinie 2006/24 für ungültig erklärt. Sie ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit den Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta vereinbar. Ferner hätten die Maßnahmen der RL Auswirkungen auf die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit nach Art. 11 EU-GrCH. Mit Entwurf vom Mai 2015 legt das BMJV einen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vor. Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 10

11 Literatur Vertiefungsliteratur zu den Grundrechten: Papier in Schmidt/Weichert, Datenschutz, 2012: Verfassungsrechtliche Grundlegung des Datenschutzes Voßkuhle/Kaiser in Juristische Schulung (JuS) 2011, 411: Grundwissen Öffentliches Recht: Funktionen der Grundrechte Gurlit in Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2010, 1035: Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen des Datenschutzes Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 11

12 Datenschutzgesetze in Deutschland Allgemeine Datenschutzgesetze Bundesdatenschutzgesetz Enthält Regelungen für öffentliche Stellen des Bundes und nicht-öffentliche Stellen (= insbes. Privatwirtschaft) Landesdatenschutzgesetze Enthalten Regelungen für die öffentlichen Stellen des jeweiligen Landes Bereichsspezifische Datenschutzgesetze z. B. Telekommunikationsgesetz (TKG), Telemediengesetz (TMG), Strafprozessordnung (StPO), Schulgesetze und Beamtengesetze Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 12

13 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 1. Abschnitt: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen u. a. Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen 1. Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung 2. Unterabschnitt: Rechte des Betroffenen 3. Unterabschnitt: BfDI (Bundesbeauftragter für DS und IF) 3. Abschnitt: Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen 1. Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung 2. Unterabschnitt: Rechte des Betroffenen 3. Unterabschnitt: Aufsichtsbehörde Abschnitt: Sonder-, Schluss-, Übergangsvorschriften u. a. Bußgeldvorschriften und Strafvorschriften Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 13

14 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 1 Bundesdatenschutzgesetz (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Technikregulierung Schutzgesetz Eingriffsgesetz Grundsatz der Subsidiarität des Bundesdatenschutzgesetzes ( 1 Abs. 3 BDSG) Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 14

15 Sachlicher Anwendungsbereich des BDSG 1 Bundesdatenschutzgesetz: (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Personenbezug als zentraler Begriff des Datenschutzrechts: Weisen verarbeitete Daten keinen Personenbezug auf, so sind die Datenschutzgesetze nicht anwendbar! Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 15

16 Begriff des Personenbezugs Legaldefinition personenbezogener Daten 3 Bundesdatenschutzgesetz: (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 16

17 Begriff des Personenbezugs (II) Einzelangaben = Informationen über eine einzelne natürliche Person Keine Einzelangaben sind Sammelangaben über Personengruppen (aggregierte Daten). Bsp.: Zahl der Einwohner über 65 Jahre in Schilksee Aber: Sofern bekannt ist, dass eine Person zu einer Personengruppe gehört, besteht die Möglichkeit, dass Sammelangaben auf diese einzelne Person durchschlagen Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 17

18 Begriff des Personenbezugs (III) Persönliche oder sachliche Verhältnisse Persönliche Verhältnisse = Angaben über den Betroffenen selbst z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit Sachliche Verhältnisse = Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt z. B. Eigentum, Beziehungen zu Dritten, Anwesenheit an einem Ort, Führen eines (Telefon)Gesprächs Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 18

19 Natürliche Person Begriff des Personenbezugs (IV) Geschützt durch das Datenschutzrecht werden nur natürliche Personen (= lebende Menschen). Nicht geschützt durch das Gesetz werden hingegen juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragener Verein) Verstorbene das gezeugte, aber noch ungeborene Kind (nasciturus) Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 19

20 Begriff des Personenbezugs (V) Bestimmte oder bestimmbare Person Bestimmte Person Personenbezug lässt sich aus den vorhandenen Informationen unmittelbar herstellen. Bestimmbare Person Die Person kann nicht durch die vorhandenen Daten allein, jedoch mit Hilfe weiterer Informationen identifiziert werden. Wann ist eine Person bestimmbar? EG 26 RL 95/46/EG: Bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen. Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 20

21 Begriff des Personenbezugs (VI) Anonymisierte Daten ( 3 Abs. 6 BDSG) Entfernen identifizierender Merkmale, so dass eine Zuordnung zu einer Person nicht mehr bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Personenbezug (-) Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 21

22 Begriff des Personenbezugs (VII) Pseudonymisierte Daten Ersetzen identifizierender Merkmale durch ein Kennzeichen Zuordnung für denjenigen möglich, der über die Zuordnungsregel verfügt Zuordnung bei entsprechendem Zusatzwissen auch für andere Stellen möglich Beispiele für Pseudonyme: Fiktiver Name in Chatroom, Kunden-Nr., IP-Adresse Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 22

23 Begriff des Personenbezugs (VIII) Fall 1 Welche der folgenden Informationen sind personenbezogen? Name und Adresse einer Person Telefonnummer Matrikelnummer IP-Adresse Windows Quellcode Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 23

24 Begriff des Personenbezugs (IX) Fall 2 Herr A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A- GmbH. Unternehmen B speichert in seiner Datenbank Angaben über den Umsatz, den Gewinn und die Kreditwürdigkeit der A-GmbH. Ist der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze eröffnet? Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 24

25 Begriff des Personenbezugs (X) Fall 3 Portal A veröffentlicht im Internet von Studenten vorgenommene Bewertungen namentlich benannter Professoren (z. B. inkompetent, langweilig oder unsympathisch ). Handelt es sich bei diesen Bewertungen um personenbezogene Daten? Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 25

26 Begriff des Personenbezugs (XI) Fall 4 User U veröffentlicht in seinem Profil bei einem sozialen Netzwerk getaggte Fotos von Bekannten. Handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG? Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 26

27 Besondere Arten personenbezogener Daten Unterschiedliche Wertigkeit personenbezogener Daten? Ausgangspunkt: Volkszählungsurteil des BVerfG v (NJW 1984, S. 422): unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung [gibt es] kein belangloses Datum mehr. Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 27

28 Besondere Arten personenbezogener Daten (II) 3 Abs. 9 BDSG zählt enumerativ (abschließend) die folgenden Arten sensitiver Daten auf: Angaben über Rassische und ethnische Herkunft Politische Meinung Religiöse oder philosophische Überzeugung Gewerkschaftszugehörigkeit Gesundheit Sexualleben Es bestehen besondere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sensitiver personenbezogener Daten! Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 28

29 Besondere Arten personenbezogener Daten (III) Fall 5 Handelt es sich bei den folgenden Informationen um besondere Arten personenbezogener Daten? Vorliegen einer Krebserkrankung Austritt aus der Kirche Teilnahme an einer Demonstration gegen Studiengebühren Passbild eines Brillenträgers Ausübung einer Risikosportart Mitgliedschaft im örtlichen Schachclub Datenschutzrecht FH Kiel Christian Prietz 29

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