Handbuch Validierungsverfahren Teil 2. Berufsspezifische Anhänge MPA EFZ 2010

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1 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt 05. September 2018 Version 1.6 1/3 Handbuch Validierungsverfahren Teil 2 Berufsspezifische Anhänge MPA EFZ 2010

2 Bildungsdirektion biz Oerlikon 2/3 In den folgenden Seiten finden Sie alle Anhänge, die im Handbuch Teil 1 Allgemeines in den einzelnen Kapiteln erwähnt sind. Die Unterlagen sind in der nachfolgenden Reihenfolge abgelegt. Klicken Sie bitte auf das gewünschte Kapitel. 01 Flyer Wege zum Berufsabschluss für Erwachsene 02 Nutzungsbedingungen Validierungstool 03 MPA EFZ_2010_Kontakt_Adressliste 04 Übersicht_Eingangsportale_Deutschschweiz 05 MPA EFZ _2010_Qualifikationsprofil 06 MPA EFZ _2010_Bestehensregeln_Validierungsverfahren 07 Anforderungsprofil_Allgemeinbildung_Kanton_Zürich 08 Anforderungsprofil Allgemeinbildung_sbfi 09 Erläuterungen_zur_Validierung_der_Allgemeinbildung_sbfi 10 OIA_Präsentation 11 MPA EFZ _2010_Selbstbeurteilung 12 MPA EFZ _2010_Anrechenbare Vorbildung 13 Anerkennung_Allgemeinbildung_Kanton_Zürich 14 MPA EFZ _2010_Anerkennung_Berufserfahrung 15 MPA EFZ _2010_Kompetenznachweise je Modul 16 MPA EFZ _2010_Mustererfahrungsbericht 17 Wegleitung_PEX 19 MPA EFZ _2010_Modulstruktur_ergänzende_Bildung 20 MPA EFZ _2010_Liste_Anerkannte_Anbieter_ergänzende_Bildung 21 MPA EFZ _2010_AGB_EB (in Bearbeitung)

3 22 MPA EFZ _2010_Zwingende Belege/Ausbildungsnachweise Bildungsdirektion biz Oerlikon 3/3

4 biz Wege zum Berufsabschluss für Erwachsene Das eidgenössische Berufsattest und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sichere Werte auf dem Arbeitsmarkt

5 2 In einer Arbeitswelt, die sich immer schneller verändert, ist ein Berufsabschluss ein sicherer Wert. Ein eidgenössisches Berufsattest (EBA) oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) bestätigen offiziell Ihr berufliches Wissen und Können. Sie verbessern Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt, können Weiterbildungen besuchen und erhalten bessere Verdienstmöglichkeiten.

6 Wege zum Berufsabschluss Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zu einem eidgenössischen Berufs attest (EBA) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) zu kommen: 01 Reguläre berufliche Grundbildung 02 Verkürzte berufliche Grundbildung 03 Direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren 04 Validierung von Bildungsleistungen Sie durchlaufen eine berufliche Grundbildung (mit Lehrvertrag) und bestehen die gleiche Abschlussprüfung (Qualifikationsverfahren) wie die Jugendlichen. Sie durchlaufen eine verkürzte berufliche Grundbildung (mit Lehrvertrag) und bestehen die gleiche Abschlussprüfung (Qualifikationsverfahren) wie die Jugendlichen. Sie haben Erfahrung im Beruf und möchten direkt zum Qualifikationsverfahren (inkl. Abschlussprüfung) zugelassen werden. Sie haben viel Erfahrung im Beruf und möchten sich im Validierungsverfahren Bildungsleistungen anrechnen lassen. 3

7 01 Reguläre berufliche Grundbildung Sie möchten in ein anderes Berufsgebiet wechseln und haben wenig bis keine Berufserfahrung im gewünschten Tätigkeitsgebiet? Dann absolvieren Sie die Ausbildungszeit für eine zweijäh rige berufliche Grundbildung mit einem EBA oder drei- bzw. vierjährige berufliche Grundbildung mit einem EFZ in einem Betrieb bzw. in einer anerkannten Bildungsinstitution, welche/r die Bildungsverantwortung hat. Sie besuchen den berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht der Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse. Je nach Vorbildung ist eine Dispensation eines Unterrichtsbereiches und/oder Qualifikationsbereiches (z. B. Allgemeinbildung) möglich. Die Grundbildung schliessen Sie mit der Abschlussprüfung ab. Reguläre berufliche Grundbildung Der Weg zum EBA und zum EFZ Suche eines Lehrbetriebes (Lehrstelle) und Abschluss eines Lehrvertrages Bewilligung des Lehrvertrages durch die kantonale Behörde Absolvieren der beruflichen Grundbildung Absolvieren der Abschlussprüfung Erhalt des EBA bzw. EFZ Hier sind Sie aktiv. Darum kümmern sich die kantonalen Behörden. 4

8 Voraussetzungen Sie suchen sich einen Lehrbetrieb (Lehrstelle) und schliessen einen Lehrvertrag ab ( der von der kantonalen Behörde bewilligt wird. Empfehlung: Ihre Deutschkenntnisse entsprechen mindestens dem Sprachniveau B1. Besonderheiten Die berufliche Grundbildung ist ein geführter Weg zum EBA bzw. zum EFZ mit einem definierten Ende der Abschlussprüfung. Der Lohn bei Abschluss des Lehrvertrages ist für Erwachsene Verhandlungssache. In den meisten Berufen gibt es Empfehlungen der Organisationen der Arbeitswelt für die Löhne von Lernenden. Ihr Arbeitgeber kann Sie über die im Lehrvertrag definierte Lehrzeit hinaus nicht verpflichten. Die Kosten für den Besuch der Berufsfachschule werden vom Kanton und die Kosten für die überbe trieblichen Kurse vom Lehrbetrieb und vom Kanton getra gen. Mögliche Berufe Alle Berufe sind möglich. Beratung Beratung in der Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene. Falls Sie noch nicht wissen, in welchem Beruf Sie den Abschluss erwerben möchten, empfehlen wir Ihnen, zuvor einen Beratungstermin in Ihrem biz zu vereinbaren. 5

9 02 Verkürzte berufliche Grundbildung Sie haben bereits eine abgeschlossene Vorbildung (berufliche Grundbildung, Matura o. ä.) oder ausreichende Vorkenntnisse und möchten in einem Beruf einen anerkannten Abschluss erreichen, dann können Sie eine individuelle Verkürzung von ein bis zwei Jahren erhalten. Sie absolvieren eine um ein Jahr bzw. zwei Jahre verkürzte berufliche Grundbildung in einem Betrieb bzw. in einer anerkannten Bildungsinstitution, welche/r die Bildungsverantwortung hat, und besuchen den berufskundlichen Unterricht der Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse. Je nach Vorbildung ist eine Dispensation eines Unterrichtsbereiches und/oder Qualifikationsbereiches (z. B. Allgemeinbildung) möglich. Die verkürzte berufliche Grundbildung schliessen Sie mit der Abschlussprüfung ab. Die Verkürzung erfolgt auf Antrag durch Ihren Betrieb und wird zusammen mit dem Lehrvertrag durch die kantonalen Behörden bewilligt. Verkürzte berufliche Grundbildung Der Weg zum EBA und zum EFZ Suche eines Lehrbetriebes (Lehrstelle), Abschluss eines Lehrvertrages und Vereinbarung der Lehrzeitverkürzung Bewilligung des Lehrvertrages und der Lehrzeitverkürzung durch die kantonale Behörde Absolvieren der beruflichen Grundbildung Absolvieren des Qualifikationsverfahrens Erhalt des EBA bzw. EFZ Hier sind Sie aktiv. Darum kümmern sich die kantonalen Behörden. 6

10 Voraussetzungen Sie suchen sich einen Lehrbetrieb (Lehrstelle) und schliessen einen Lehrvertrag ab ( der von der kantonalen Behörde bewilligt wird. Sie haben ausreichende Vorbildung oder Vorkenntnisse. Empfehlung: Ihre Deutschkenntnisse entsprechen mindestens dem Sprachniveau B1. Besonderheiten Die verkürzte berufliche Grundbildung ist ein geführter Weg zum EBA bzw. zum EFZ mit einem definierten Ende der Abschlussprüfung. Der Lohn bei Abschluss des Lehrvertrages ist für Erwachsene Verhandlungssache. In den meisten Berufen gibt es Empfehlungen der Organisationen der Arbeitswelt für die Löhne von Lernenden. Ihr Arbeitgeber kann Sie über die im Lehrvertrag definierte Lehrzeit hinaus nicht verpflichten. Die Kosten für den Besuch der Berufsfachschule werden vom Kanton und die Kosten für die überbe trieblichen Kurse vom Lehrbetrieb und vom Kanton getra gen. Mögliche Berufe Alle Berufe sind möglich. Beratung Beratung in der Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene. Falls Sie noch nicht wissen, in welchem Beruf Sie den Abschluss erwerben möchten, empfehlen wir Ihnen, zuvor einen Beratungstermin in Ihrem biz zu vereinbaren. 7

11 03 Direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren Mit mehrjähriger Berufserfahrung ist es in jedem Beruf mög lich, den Berufsabschluss durch Absolvieren des Quali fi kationsverfahrens (mit Abschlussprüfung) zu erwerben. Der Erwerb des Berufsabschlusses ist berufsbegleitend möglich. Im Qualifikationsverfahren für Erwachsene bereiten Sie sich selbständig auf das Qualifikationsverfahren vor und legen dieses ab. Zur Vorbereitung können Sie gemeinsam mit den Lernenden in Regelklassen die Berufsfachschule bzw. die überbetrieblichen Kurse besuchen. In Berufen, in denen viele Erwachsene den Berufsabschluss nachholen, gibt es spezielle Vorbereitungs kurse. Oder Sie bereiten sich selbständig anhand der Ausbildungsunterlagen auf das Qualifikationsverfahren vor. Direkte Zulassung zur Abschlussprüfung Der Weg zum EBA und zum EFZ Einholen der erforderlichen Informationen zur Zulassung und den Vorbereitungsmöglichkeiten Planung der Vorbereitung und Festlegen des Prüfungsjahrs Stellen eines Gesuches bei der kantonalen Behörde vor Beginn der Prüfungsvorbereitung Erhalt der Zulassung bei erfüllten Voraussetzungen Vorläufige Ab lehnung bei fehlenden Voraussetzungen Stellung eines neuen Gesuches und dann Erhalt der Zulassung, wenn die fehlenden Voraussetzungen erfüllt werden Absolvieren der geplanten Vorbereitung und der Abschlussprüfung nach Erhalt der Zulassung Erhalt des EBA bzw. EFZ Hier sind Sie aktiv. Darum kümmern sich die kantonalen Behörden. 8

12 Voraussetzungen Zulassungsvoraussetzung gem. Art. 32 der Berufsbildungsverordnung (BBV): Sie haben fünf Jahre Berufserfahrung. Sie haben spezifische Berufserfahrung gemäss der BBV im angestrebten Beruf (siehe Berufsverzeichnis Die Zulassung erfolgt durch den Wohnkanton. Eine Anstellung ist nicht zwingend, ausser es findet im Rahmen des Qualifikationsverfahrens eine praktische Prüfung im Betrieb statt. Empfehlung: Sie beherrschen eine Landessprache mindestens auf Sprachniveau B1. Besonderheiten Das Qualifikationsverfahren für Erwachsene kann berufsbegleitend absolviert werden. Sie legen das Jahr der Abschlussprüfung fest. Je nach Wahl der Vorbereitung fallen Kosten für Sie an. Gemäss 18 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung ist der Unterricht in Regelklassen einer Berufsfachschule im Kanton Zürich kostenlos. Alle anderen Angebote (überbetriebliche Kurse, spezielle Vorbereitung bei privaten Anbietern) zur Prüfungsvorbereitung für die Kandidatin bzw. den Kandidaten sind kostenpflichtig. Falls Ihr Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt, kann es zu einer Verpflichtung durch den Arbeitgeber kommen. Die Teilnahme am Qualifikationsverfahren ist kostenlos. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2 der BBV kann der Kandidatin bzw. dem Kandidaten für entstandene Materialkosten eine Rechnung gestellt werden. Mögliche Berufe Alle Berufe sind möglich, ausser Informatiker/in EFZ. Beratung Beratung in der Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene. Falls Sie noch nicht wissen, in welchem Beruf Sie den Abschluss erwerben möchten, empfehlen wir Ihnen, zuvor einen Beratungstermin in Ihrem biz zu vereinbaren. 9

13 04 Validierung von Bildungsleistungen Sie haben viel Erfahrung im angestrebten Beruf? Dann ist das Validierungsverfahren möglicherweise der geeignete Weg für Sie. Im Validierungsverfahren dokumentieren Sie Ihre Erfahrungen und fachlichen Kompetenzen in einem Dossier. Dieses wird beurteilt und vorhandene Kompetenzen werden anerkannt. Lücken schliessen Sie in der ergänzenden Bildung. Dafür durchlaufen Sie fünf Phasen, bei denen Sie nach Bedarf begleitet und unterstützt werden. Validierung von Bildungsleistungen Der Weg zum EBA und zum EFZ Phase 1 Phase 2 Phase 3 Information, Beratung Sie nehmen an obligatorischen Informationsanlässen (OIA) teil. Bilanzierung Sie dokumentieren Ihr Wissen und Können in einem Dossier. Beurteilung Ihr Dossier wird durch Expertinnen und Experten überprüft. Ziel: Sie wissen Bescheid über das Validierungsverfahren und können die nächsten Schritte planen. Ziel: Sie belegen nach vorgegebenen Kriterien Ihre Fähigkeiten und Kompetenzen, welche Sie für den angestrebten Berufsabschluss bereits besitzen, und erhalten die Zulassung zum Qualifikationsverfahren. Ziel: Ihr Dossier wird von Expertinnen und Experten überprüft. In einem Beurteilungs gespräch werden Fragen geklärt und Ihr Dossier verifiziert. Hier sind Sie aktiv. Darum kümmern sich die kantonalen Behörden. Hier erwerben Sie die fehlenden Kompetenzen. 10

14 Phase 4 Phase 5 Validierung Ihre Kompetenzen werden in einer Lernleistungsbestätigung angerechnet. Ziel: Sie wissen, welche Kompetenzen Ihnen angerechnet werden und welche Sie zusätzlich erwerben müssen. Ergänzende Bildung Sie absolvieren die vorgegebenen Kurse und erwerben so die fehlenden Kompetenzen. Ziel: Sie haben die nötigen berufskundlichen und allgemeinbildenden Kursmodule besucht und absolvieren den Modulabschluss. Die entsprechenden Bestätigungen reichen Sie zur Anerkennung ein. Zertifizierung Sind alle Anforderungen erfüllt, werden das EFZ bzw. das EBA und ein Lernleistungsausweis ausgestellt. Ziel: Ihre Unterlagen werden noch einmal geprüft. Wenn alle Bestehensregeln für den Berufsabschluss erfüllt sind, erhalten Sie den eidgenössischen Titel. 11

15 Voraussetzungen Zulassungsvoraussetzungen gem. Art. 32 BBV: Sie haben fünf Jahre Berufserfahrung. Sie haben spezifische Berufserfahrung gemäss der Bildungsverordnung im angestrebten Beruf (siehe Berufsverzeichnis Die Zuweisung erfolgt durch den Wohnkanton und die Zulassung durch den Verfahrenskanton. Eine Anstellung ist nicht notwendig. Empfehlung: Ihre Deutschkenntnisse entsprechen mindestens Sprachniveau B1. Besonderheiten Das Validierungsverfahren kann berufsbegleitend absolviert werden. Das Dossier wird entsprechend den Vorgaben des Verfahrenskantons erstellt. Sie arbeiten selbständig an Ihrem Dossier. Bei Bedarf können Sie Unterstützung bekommen. Je nach Kostengutsprache fallen für die Begleitung Kosten an. Die Erstellung des Dossiers setzt vertiefte Sprachkenntnisse der deutschen Sprache, auch in schriftlicher Form, voraus. Sie sollten gewohnt sein, selbständig zu arbeiten und Ihr Tun kritisch zu hinterfragen. Es wird eine gute Reflexionsfähigkeit gefordert. Für den Besuch der ergänzenden Bildung können je nach Kostengutsprache des Wohnkantons Kosten anfallen. Falls Ihr Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt, kann es zu einer Verpflichtung durch den Arbeitgeber kommen. Mögliche Berufe Das Validierungsverfahren ist in einigen Berufen möglich. Das aktuelle Angebot finden Sie auf Beratung Spezifische Beratung zum Validierungsverfahren erhalten Sie in der Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene des biz Oerlikon (Eingangsportal) oder beim Verfahrenskanton. 12

16 Hinweis Validierungsverfahren gibt es für verschiedene Berufe. Je nach Beruf ist ein anderer Verfahrenskanton für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Die Angebote werden laufend ausgebaut. Eine aktuelle Übersicht über das Angebot finden Sie unter 13

17 Haben Sie weitere Fragen? Haben Sie Fragen zu Ihren Aus und Weiterbildungs möglichkeiten? Können Sie sich nicht entscheiden, welcher Berufsabschluss und welcher Weg der richtige für Sie ist? Brauchen Sie berufsspezifische Auskünfte zum Lehrvertrag und zur direkten Zulassung zur Abschlussprüfung? Haben Sie Fragen zum Validierungsverfahren oder möchten Sie sich für einen obligatorischen Informationsanlass anmelden?

18 Redaktion und Gestaltung Amt für Jugend und Berufsberatung Kontakt biz Oerlikon Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene Dörflistrasse Zürich Tel

19 Herausgeber Kanton Zürich Bildungsdirektion Amt für Jugend und Berufsberatung Amt für Jugend und Berufsberatung 12/2017

20 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Nutzungsbedingungen für das Validierungstool (1) Gegenstand Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich führt im Kanton Zürich das vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannte Validierungsverfahren durch. Das Verfahren wird in der Regel für Teilnehmende aus der gesamten Deutschschweiz angeboten. In einem Validierungsverfahren wird belegt, über welche Fähigkeiten und Kompetenzen eines bestimmten Berufes ein/e Teilnehmende(r) bereits verfügen. Hierzu werden allgemeinbildende und berufliche Handlungskompetenzen in einem Validierungsdossier dokumentiert und es wird nachgewiesen, was der/die Teilnehmende in seinem/ihrem Beruf oder auch ausserhalb des Berufes theoretisch gelernt und in der Praxis angewendet hat. In der anschliessenden Validierung erhält man eine Bestätigung, die detailliert aufzeigt, welche Bildungsleistungen angerechnet werden. Das vorliegende Validierungstool wird für die Dossiererstellung benötigt und leitet durch das Validierungsverfahren. (2) Verantwortung Nutzerinnen und Nutzer Die Teilnehmenden im Validierungsverfahren sind als die Nutzer und Nutzerinnen zum wahrheitsgetreuen und selbstständigen Verfassen des Inhalts der Dossiers verpflichtet. (3) Registrierung / Kosten / Freischaltung Die Teilnehmenden müssen zur Anmeldung an die erste obligatorische Informationsveranstaltung folgenden Angaben zur ihrer Person machen: Name / Vorname Geburtsdatum AHV-Nummer (13-stellig) Nationalität und Heimatort Telefonnummer -Adresse Privatadresse Die Freischaltung des Validierungstools erfolgt nach dem zweiten Teil des obligatorischen Informationsanlasses, wenn sich der/die Teilnehmende entschlossen hat, mit dem Validierungsverfahren zu starten. Für den Erwerb des Logins wird von den Teilnehmenden eine Nutzungsgebühr in der Höhe von Fr erhoben. Prüfungsexperten und -expertinnen, ebenso wie Mitarbeitende des Amts für Jugend und Berufsberatung bzw. des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes erhalten ein Login zur Aus-

21 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/3 übung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Validierungsverfahrens. Die genannten Personengruppen können sich nicht selbst registrieren, sondern erhalten die Zugangsdaten von den verantwortlichen kantonalen Stellen. (4) Datenschutz Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zur Wahrung der Datenschutzgesetzgebung verpflichtet. Persönliche Daten, die beim Ausfüllen von Formularen über das Validierungstool übermittelt werden, sind vertraulich und werden nicht an Dritte weitergegeben. Daten werden über einen gesicherten elektronischen Kanal übertragen. Passwörter werden verschlüsselt abgelegt. Demgegenüber werden Informationen betreffend Statusänderungen des Dossiers per und damit auf einem ungesicherten Kanal übermittelt. Somit besteht das Risiko, dass jeweils die Sender- und Empfängeradressen durch Drittpersonen abgefangen und eingesehen werden können. Allfällige Kreditkarteninformationen für die Onlinezahlung werden nicht im Validierungstool gespeichert. Auch erhobene Daten von abgebrochenen Validierungsverfahren werden zu Statistikzwecken in anonymisierter Form gespeichert. (5) Urheberrecht Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist Lizenznehmer des Validierungstools der Ivaris AG und für den Inhalt des Tools verantwortlich. Sämtliche Online-Dokumente und Webseiten sowie ihre Teile sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur zum privaten Gebrauch kopiert und ausgedruckt werden. Ohne vorgängige schriftliche Erlaubnis des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes dürfen die Dokumente und Webseiten sowie ihre Teile weder vervielfältigt noch auf anderen Servern gespeichert, in Newsgroups oder Online-Dienste eingespeist oder auf einer CD-ROM oder anderen Datenträgern gespeichert werden. (6) Gewährleistung / Haftungsausschluss Für die Haftung wird auf die allgemeinen Hinweise für die Nutzung der Internetseiten des Kantons Zürich (Version 1.0; Stand 20. Oktober 2010) verwiesen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann danach insbesondere nicht gewährleisten, dass die von ihm auf dem Internet zur Verfügung gestellten Informationen jederzeit aktuell, detailgenau und vollständig sind und alle erdenklichen Sachverhalte berücksichtigen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt behält sich ausdrücklich vor, jederzeit Inhalte ohne Ankündigung ganz oder teilweise zu ändern, zu löschen oder zeitweise nicht zu veröffentlichen.

22 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 3/3 Haftungsansprüche gegen das Mittelschul- und Berufsbildungsamt wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche aus dem Zugriff oder der Nutzung bzw. Nichtnutzung der veröffentlichen Informationen, durch Missbrauch der Verbindung oder durch technische Störungen entstanden sind, werden ausgeschlossen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hat fremde, d.h. nicht auf seinen Servern oder in seinem Einflussbereich liegende Websites, die mit dieser Website über Verknüpfungen allenfalls verbunden sind, nicht überprüft und übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte oder die darauf angebotenen Dienstleistungen.

23 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 25. Juni /2 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Adress- und Kontaktliste Das vorliegende Adressverzeichnis dient den Teilnehmenden, die zuständige Ansprechperson / die zuständige Institution im Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 zu finden. Auskünfte werden nur erteilt, wenn sich die Teilnehmenden in der entsprechenden Phase befinden. Schritt Ansprechperson / -institution Phase 1: Information und Beratung Obligatorische Informationsveranstaltung / Selbstcheck Adresse Mail biz Oerlikon Dörflistrasse 120 Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene 8090 Zürich Postfach berufsabschluss.erwachsene@ajb.zh.ch Bemerkungen Phase 2: Bilanzierung (alle Fragen zur Dossiererstellung vor der Dossiereinreichung) Zulassung Kaspar Senn Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kontakt nur über Anrechenbare Vorbildung Verantwortlicher Nachqualifikation Abt. Betriebliche Bildung ab Stefanie Furter, Sachbearbeiterin Postfach 8090 Zürich validierung@mba.zh.ch Dossiererstellung und -einreichung / Begleitangebote Praxisbesuch / Mündlicher Erfahrungsbericht biz Oerlikon Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene Doris Schütz Fach-Chefexpertin Dörflistrasse 120 Postfach 8090 Zürich berufsabschluss.erwachsene@ajb.zh.ch dorisschuetz@bluewin.ch Kontakt nur über Phase 3: Beurteilung (alle Fragen nach dem Dossierabschluss resp. -einreichung) Stand Dossierbeurteilung Doris Schütz dorisschuetz@bluewin.ch Kontakt nur über inkl. Beurteilungs- Fach-Chefexpertin gespräch Phase 4: Validierung (alle Fragen nach Abschluss der Beurteilung: Anmeldung zur Akteneinsicht via Validierungstool Beurteilung und Rahel Czeschner Rahel Czeschner Kontakt über Rechtsmittelverfahren PK-Administratorin Prüfungskommission 74 oder bei Bedarf per Post Im Widacher Schwerzenbach rahelczeschner@bluewin.ch weiteres Vorgehen Doris Schütz Fach-Chefexpertin dorisschuetz@bluewin.ch Kontakt nur über Ergänzende Bildung (gem. Liste anerkannter Anbieter für die ergänzende Bildung) Phase 5: Zertifizierung (alle Fragen zur Einreichung Antrag EFZ via Validierungstool www2.vda.zh.ch)

24 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/2 Schritt Ansprechperson / -institution Zwingende Belege / Ausbildungsnachweise Antrag Eidg. Fähigkeitszeugnis / Berufsattest Doris Schütz Fach-Chefexpertin Adresse Mail dorisschuetz@bluewin.ch Bemerkungen Kontakt nur über

25 Kanton Zürich Bildungsdirektion biz Oerlikon 21. Dezember /5 Eingangsportale Validierung Deutschschweiz Kanton Ansprechpartner Eingangsportal Adresse Eingangsportal Link zu Eingangsportal BE Christa Nienhaus BIZ Kanton Bern, Zentrale Dienste Bremgartenstr. 37 Postfach 3001 Bern AG Philipp von Wartburg Barbara Gisi Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf Berufs- und Laufbahnberatung Herzogstrasse Aarau oder AR Esther Niedermann esther.niedermann@ar.ch Fachstelle Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Regierungsgebäude 9100 Herisau AI Stefan Jung stefan.jung@ed.ai.ch Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Hauptgasse Appenzell BL Monika Lorenzi monika.lorenzi@bl.ch BIZ Bottmingen Wuhrmattstr Bottmingen oder Yvonne Radielovic yvonne.radielovic@bl.ch Sekretariat

26 Bildungsdirektion biz Oerlikon 2/5 Kanton Ansprechpartner Eingangsportal Adresse Eingangsportal Link zu Eingangsportal BS Brigitta Spalinger Mittelschule und Berufsbildung Basel-Stadt Clarastrasse 13 Postfach Basel oder Simon Brombacher Mittelschulen und Berufsbildung BS Berufsberatung Rebgasse Basel FL Andrea Kunkel Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Postplatz 2 Postfach 44 FL-9494 Schaan FR Marc Chassot marc.chassot@fr.ch Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung Rue St. Pierre Canisius Freiburg prestations-adultes-validation des acquis GL Margrit Ammann margrit.ammann@gl.ch Berufs- und Laufbahnberatung Gerichtshausstr Glarus GR Vendelin Cabernard Amt für Berufsbildung Bahnhofstr Ilanz

27 Bildungsdirektion biz Oerlikon 3/5 Kanton Ansprechpartner Eingangsportal Adresse Eingangsportal Link zu Eingangsportal LU Brigitte Wangler Berufs- und Studienund Laufbahnberatung Luzern Obergrundstrasse Luzern oder NW Karin Limacher Marlies Odermatt Berufs- und Weiterbildungszentrum Nidwalden Robert-Durrer-Str Stans OW Selina Frey selina.frey@ow.ch Berufs- und Weiterbildungsberatung Obwalden Brünigstrasse 178 Postfach Sarnen SG Barbara Erni barbara.erni@sg.ch Andrea Holderegger Berufs-, Studien-und Laufbahnberatung St. Gallen Teufenerstrasse 1/ St.Gallen SH Verena Stutz verena.stutz@ktsh.ch Dienststelle Mittelschule und Berufsbildung Ringkengässchen Schaffhausen SO Priska Raimann Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Bifangstrasse Olten oder

28 Bildungsdirektion biz Oerlikon 4/5 Kanton Ansprechpartner Eingangsportal Adresse Eingangsportal Link zu Eingangsportal SZ (Ausserschwyz) Ludwig W. Rabenbauer Berufs- und Studienberatung Region Ausserschwyz Huobstrasse Päffikon TG Heidi Burkhalter heidi.burkhalter@tg.ch Sigrid Weber Böhni sigrid.weberboehni@tg.ch Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Zürcherstr Frauenfeld UR Dominic Wetli dominic.wetli@ur.ch Berufs- Studien- und Laufbahnberatung Klausenstrasse Altdorf VS Marion Gundi marion.gundi@admin.vs.ch (Mo,Mi, Fr Vormittag) Berufs-, Studien und Laufbahnberatung Portal EFZ für Erwachsene, Val-Form Schlossstrasse Brig Sekretariat ZG David Furrer david.furrer@zg.ch Franz Müller franz.mueller2@zg.ch Amt für Berufsberatung BIZ Zug Baarerstrasse Zug

29 Bildungsdirektion biz Oerlikon 5/5 Kanton Ansprechpartner Eingangsportal Adresse Eingangsportal Link zu Eingangsportal ZH Kathrin Thomann Bettina Wöhler biz Oerlikon Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene Dörflistrasse Zürich Änderungen bitte per an: /bwo

30 Qualifikationsprofil Medizinische Praxisassistentin EFZ / Medizinischer Praxisassistent EFZ Bildungsverordnung über die berufliche Grundbildung für den Beruf Medizinische Praxisassistentin EFZ / Medizinischer Praxisassistent EFZ vom 8. Juli 2009 Berufsnummer Inhalt I. Berufsprofil II. Übersicht über die Handlungskompetenzen III. Anforderungsniveau des Berufs I. Berufsprofil Medizinische Praxisassistentinnen EFZ 1 arbeiten hauptsächlich in der ambulanten medizinischen Versorgung, zumeist in privaten oder unternehmensinternen Arztpraxen im Bereich der Allgemeinmedizin und verschiedener medizinischer Fachgebiete. Sie tragen zu einer optimalen Patientenbetreuung bei und unterstützen die Ärztinnen und Ärzte bei deren Tätigkeit. Dabei wenden sie die beruflichen, rechtlichen und ethischen Normen und Standards bewusst an. Sie wahren das Berufsgeheimnis. Sie beachten die Regeln in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Strahlenschutz. Medizinische Praxisassistentinnen EFZ übernehmen verschiedene Tätigkeiten im zwischenmenschlichen, diagnostischen, therapeutischen und administrativen Bereich. Die fachlichen Kompetenzen von medizinischen Praxisassistentinnen sind in sechs Handlungskompetenzbereiche unterteilt und entsprechen der Bildungsverordnung Art. 4 resp. den Leitzielen des Bildungsplanes: 1. Umgang mit den Patientinnen und Patienten 2. Unterstützen und Ausführen der diagnostischen und therapeutischen Prozesse 3. Ausführen der betrieblichen Prozesse 4. Anwenden der medizinischen Grundlagen 5. Gewährleisten der Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz 6. Anwenden einer Fremdsprache Die Handlungskompetenzbereiche mit den Handlungskompetenzen (sie entsprechen Art. 4-6 der BiVo resp. den Leit- und Richtzielen des Bildungsplanes sowie den Methoden-, Sozialund Selbstkompetenzen) sind in Punkt II "Übersicht über die Handlungskompetenzen" detailliert beschrieben. 1. Umgang mit den Patientinnen und Patienten Medizinische Praxisassistentinnen EFZ empfangen, betreuen und beraten die Patientinnen und Patienten in einer professionellen Atmosphäre, die Sicherheit vermittelt. Sie sind fähig, Situationen mit unterschiedlichem Dringlichkeits- und Komplexitätsgrad zu erkennen und zu beurteilen. Sie erfassen und dokumentieren die notwendigen Informationen und leiten diese weiter. Sie verständigen sich mit den Patientinnen und Patienten und den externen Partnern angemessen in der lokalen Landessprache und in mindestens einer Fremdsprache. 1 Für die bessere Lesbarkeit wird die weibliche Form verwendet. Selbstverständlich sind die Medizinischen Praxisassistenten immer auch mitgemeint. Qualifikationsprofil MPA Stand 5. Dezember /4

31 2. Unterstützen und Ausführen der diagnostischen und therapeutischen Prozesse In der Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten: führen sie medizinisch-technische Verrichtungen wie zum Beispiel Injektionen, Venenpunktionen, EKG 2, Blutdruckmessungen durch; führen sie gemäss den geltenden Qualitätskriterien Laboruntersuchungen durch; führen sie unter Einhaltung der Bestimmungen der Strahlenschutzverordnung Röntgenaufnahmen im Bereich von Thorax und Extremitäten durch; assistieren sie der Ärztin oder dem Arzt bei bestimmten Eingriffen; leiten sie die Patientinnen und Patienten in der Verwendung von medizinischen Hilfsmitteln wie zum Beispiel Peak-flow-Gerät, Blutzuckermessgerät an. Im Hinblick darauf verfügen sie über die erforderlichen medizinischen und naturwissenschaftlichen Kenntnisse (cf. Punkt 4 Medizinische Grundlagen) 3. Ausführen der betrieblichen Prozesse Sie planen die Tätigkeiten in der Arztpraxis und organisieren die Sprechstunde. Sie gewährleisten die Nachführung, Ablage und Archivierung der Patientendossiers. Sie verfassen unter Verwendung der medizinischen Terminologie die Berichte. Sie wenden bei der Fakturierung den TARMED 3 an. Sie gewährleisten die Sortierung und Bearbeitung der Post. Sie bewirtschaften das Materiallager, das für die Tätigkeit der Praxis notwendig ist. 4. Anwenden der medizinischen Grundlagen Sie wendet ihre naturwissenschaftlichen Kenntnisse und medizinischen Grundlagen in Anatomie, Physiologie, Biologie, Pathologie, Pharmakologie, Pharmakotherapie und Terminologie bei ihrer Berufstätigkeit an. 5. Gewährleisten der Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Sie halten sich bei ihrer beruflichen Tätigkeit an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Vorschriften des Betriebs im Zusammenhang mit der Hygiene, dem Umweltschutz, der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz. Sie halten sich an die gesetzlichen Hygienevorschriften. 6. Anwenden einer Fremdsprache Sie halten mit Patienten und deren Angehörigen eine einfache Konversation in einer Fremdsprache und wenden dabei eine einfache medizinische Terminologie an. Medizinische Praxisassistentinnen spielen eine wichtige Rolle im Bereich der Grundversorgung, bei der sie im Allgemeinen die primären Ansprechpartner sind. Angesichts der permanenten Entwicklung des Gesundheitsbereichs auf struktureller und medizinisch-technischer Ebene ist es unerlässlich, dass medizinische Praxisassistentinnen ihre fachlichen Kompetenzen laufend auf den neuesten Stand bringen. 2 Elektrokardiogramm 3 Tarif für ambulante ärztliche Leistungen im Spital und in der freien Praxis Qualifikationsproil MPA Stand 5. Dezember /4

32 ll. Übersicht über die Handlungskompetenzen Handlungskompetenzen Handlungs- Kompetenz- Bereiche A 1. Umgang mit den Patientinnen und Patienten 1.1 Kommunikation In den internen und externen Beziehungen die Regeln der verbalen und nonverbalen Kommunikation anwenden. 1.2 Patientenbeziehung Eine angemessene Beziehung zu den Patientinnen und Patienten und deren Umfeld aufbauen und pflegen. Den Patienten situationsgerecht betreuen. B 2. Unterstützen und Ausführen der diagnostischen und therapeutischen Prozesse 2.1 Labordiagnostik Gemäss den geltenden Qualitätskriterien die Laboruntersuchungen durchführen. 2.2 Bildgebende Diagnostik Röntgenaufnahmen im Bereich Thorax und Extremitätenskelett unter der Verantwortung eines Arztes oder einer Ärztin und unter Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen und der Strahlenschutzverordnung selbständig durchführen. 2.3 Allgemeindiagnostik Diagnostische Prozesse gemäss Auftrag und nach der aktuellen Technik durchführen. 2.4 Therapeutische Prozesse Verschiedene Verrichtungen auf ärztliche Anweisung und nach den aktuellen Techniken und Verfahren selbständig durchführen. 2.5 Medizinische Assistenz Der Ärztin oder dem Arzt unter Einhaltung der Regeln der Asepsis bei bestimmten Behandlungen und kleinchirurgischen Eingriffen assistieren. 2.6 Beratende Tätigkeiten Die Patientinnen und Patienten im Rahmen der eigenen Kompetenzen beraten. C 3. Ausführen der betrieblichen Prozesse 3.1 Arbeitsprozesse Die organisatorischen Aufgaben nach Wirtschaftlichkeitskriterien durchführen. 3.2 Qualität Die Arbeitsabläufe gemäss den betrieblichen Vorgaben ausführen und die Qualitätsstandards einhalten. 3.3 Zeitmanagement Alle zeitbezogenen Tätigkeiten steuern: Führen der Agenda, Planung und Nachbearbeitung der Konsultationen und Hausbesuche. Ein optimales Zeitmanagement anstreben. 3.4 Informationsmanagement Alle betriebsnotwendigen Daten sachgerecht führen und den Informationsfluss gewährleisten. 3.5 Interne und externe Kommunikation Die Instrumente der Büroautomation für die administrativen Aufgaben nutzen. 3.6 Materialbewirtschaftung Die Lagerbestände nach Wirtschaftlichkeitskriterien bewirtschaften. D 4. Anwenden der Medizinischen Grundlagen 4.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen Naturwissenschaftliche Grundlagen in der beruflichen Tätigkeit berücksichtigen. 4.2 Medizinische Grundlagen; Anatomie, Physiologie, Biologie Bei der beruflichen Tätigkeit die Kenntnisse von Anatomie-, Physiologie- und Biologie umsetzen und in der Anwendung berücksichtigen. 4.3 Medizinische Grundlagen; Krankheitslehre/ Pathologie Die Kenntnisse in Pathologie in allen Tätigkeitsbereichen anwenden. 4.4 Pharmakologie, Pharmakotherapie Die Pharmakologie- Kenntnisse bei der Information an Patientinnen und Patienten anwenden. Das Arzneimittelkompendium verwenden. 4.5 Terminologie Die Verwendung des medizinischen und naturwissenschaftlichen Wortschatzes in allen Tätigkeitsbereichen beherrschen. E 5. Gewährleisten der Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz 5.1. persönliche und betriebliche Hygiene Die Hygienerichtlinien gemäss den gesetzlichen Vorschriften umsetzen. 5.2 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Die notwendigen Massnahmen treffen, um Berufsunfällen vorzubeugen. Gefahren erkennen, Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz gewährleisten 5.3 Umweltschutz Ist für die fachgerechte Entsorgung der Abfälle verantwortlich.. F 6. Anwenden einer Fremdsprache 6.1 Allgemeine Grundkenntnisse Mit Patienten und Angehörigen in einer Fremdsprache eine Konversation führen (grundlegender Wortschatz). 6.2 Berufsbezogene Grundkenntnisse Einfache medizinische Terminologie in einer Fremdsprache anwenden. Qualifikationsprofil MPA Stand 5. Dezember /4

33 III. Anforderungsniveau des Berufs Das Anforderungsniveau des Berufs ist im Bildungsplan (Teil A Handlungskompetenzen) in Form von Leistungszielen mit Angabe der Taxonomiestufen (K1 bis K6) detailliert festgelegt. Genehmigung und Inkrafttreten Dieses Qualifikationsprofil tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. FMH Ort: Präsident Dr. med. Jürg Schlup BSMPA Ort: Präsidentin Elwina Kaufmann SVA Ort: Zentralpräsidentin Tresa Stübi ARAM Ort: Co-Präsidentinnen Anne-Claude Perrette Marie-Paule Fauchère Das Qualifikationsprofil für Medizinische Praxisassistentinnen und Praixsassistenten vom 5. Dezember 2013 wird durch Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation genehmigt. Bern, 5. Dezember 2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung Jean-Pascal Lüthi Qualifikationsprofil MPA Stand 5. Dezember /4

34 Validierung von Bildungsleistungen Bestehensregeln für Medizinische PraxisasssistentInnen EFZ/Medizinische Praxisassistenten EFZ Berufsnummer Hinweis: Diese Bestehensregeln beziehen sich auf das vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI genehmigte Qualifikationsprofil vom 5. Dezember Bestehensregeln Das Bestehen der verschiedenen Handlungskompetenzen des Qualifikationsprofils wird durch die Begriffe "bestanden" bzw. "nicht bestanden" zum Ausdruck gebracht. Es werden keine Noten vergeben. Es gelten die folgenden Regeln: 1. Berufliche Handlungskompetenzen Handlungskompetenzbereich 1 Umgang mit Patientinnen und Patienten: alle Handlungskompetenzen müssen bestanden sein Handlungskompetenzbereich 2 Unterstützen und Ausführen der diagnostischen und therapeutischen Prozesse: alle Handlungskompetenzen müssen bestanden sein Handlungskompetenzbereich 3 Ausführen der betrieblichen Prozesse: die Handlungskompetenzen 3.3, 3.4 und 3.5 müssen bestanden sein Von den drei Handlungskompetenzen 3.1, 3.2 und 3.6 müssen zwei bestanden sein Handlungskompetenzbereich 4 Anwenden der medizinischen Grundlagen: die Handlungskompetenzen 4.2, 4.3 und 4.4 müssen bestanden sein Handlungskompetenzbereich 5 Gewährleisten der Hygiene, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz: alle Handlungskompetenzen müssen bestanden sein Handlungskompetenzbereich 6 Anwenden einer Fremdsprache: Handlungskompetenz 6.1 muss bestanden sein 2. Allgemeinbildung Für die Allgemeinbildung gelten die Bestimmungen gemäss Verordnung über die berufliche Grundbildung für Medizinische Praxisassistentin / Medizinischer Praxisassistent EFZ sowie die Erläuterungen und das Anforderungsprofil des SBFI über die Validierungsinstrumente für die Allgemeinbildung. Die Kompensationsmöglichkeiten zwischen den beruflichen Handlungskompetenzen und der Allgemeinbildung werden analog des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung berücksichtigt. Bestehensregeln MPA Stand 5. Dezember /2

35 Genehmigung und Inkraftsetzung: Die vorliegenden Bestehensregeln für die Validierung von Bildungsleistungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. FMH Ort: Präsident Dr. med. Jürg Schlup BSMPA Ort: Präsidentin Elwina Kaufmann SVA Ort: Zentralpräsidentin Tresa Stübi ARAM Ort: CO-Präsidentinnen Anne-Claude Perrette Marie-Paule Fauchère Diese Bestehensregeln stützen sich auf die Bildungsverordnung über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin EFZ/Medizinischer Praxisassistent vom 8. Juli 2009 und werden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI genehmigt. Bern, 5. Dezember 2013 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Leiter Abteilung berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung Jean-Pascal Lüthi Bestehensregeln MPA Stand 5. Dezember /2

36 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Anforderungsprofil Validierung Allgemeinbildung Rezeptive Kompetenz Produktive Kompetenz Normative Kompetenz Interaktive Kompetenz Selbstkompetenz A1 flexibel sein, neue Situationen als positive Herausforderung wahrnehmen A2 gerne Leistung erbringen, eigene Stärken und Ressourcen kennen A3 Ansprüche an sich selber stellen, sich selbst kritisch wahrnehmen A4 erfolgreich ein Team führen oder ein Projekt leiten Methodenkompetenz B1 eine schwierige Situation gut informiert und kompetent meistern B2 Menschen anleiten und Aufgaben effizient organisieren B3 trotz divergierenden Erwartungen und Interessen strukturiert und zielgerichtet vorgehen, Prioritäten setzen B4 einen Gruppenkonflikt durch Kooperation entschärfen, gemeinsam Lösungen erarbeiten Sozialkompetenz C1 eine schwierige Situation meistern dank der Fähigkeit, auf andere einzugehen C2 andere motivieren, für eine Sache begeistern C3 anderen helfen, ihren Platz und ihre Rolle zu finden C4 zwischen Personen oder Parteien vermitteln Bestehensnorm EFZ: mindestens 7 Teilkompetenzen und jeden Buchstaben und jede Ziffer einmal erfüllt (entspricht rund 60% der 12 Teilkompetenzen) Das Fachgespräch wird in Standardsprache (Hochdeutsch) geführt. Bestehensnorm EBA: mindestens 3 Teilkompetenzen und jeder Buchstabe (A, B, C) einmal erfüllt Das Fachgespräch wird in Standardsprache (Hochdeutsch) geführt.

37 Bildungsdirektion 2/2 Anregungen für das Nachweisen der Kompetenzen Die unten aufgeführten Situationen basieren auf dem Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht 2006 und sind als Anregungen zu verstehen. Sie liefern Themenbeispiele, mit deren Hilfe die Kandidatinnen und Kandidaten die Anforderungskriterien nachweisen können. Persönlicher Kontext: - Die eigene Rolle im familiären Umfeld und verschiedene Formen des Zusammenlebens unter Einbezug der rechtlichen und sozialen Aspekte wahrnehmen - Die eigene Rolle als Mieterin/Mieter oder Eigentümerin/Eigentümer einer Immobilie/Wohnung und damit verbundene rechtliche und wirtschaftliche Folgen wahrnehmen - Als Konsumentin/Konsument unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklung eine verantwortungsbewusste und überlegte Haltung einnehmen - In Bezug auf das eigene kulturelle Leben und auf dasjenige des eigenen Umfelds eine reflektierte Haltung einnehmen - Bei Entscheidungen des täglichen Lebens eigene Werthaltungen einbeziehen - etc. Beruflicher Kontext: - Arbeitsrechtliche Herausforderungen als arbeitnehmende Person bewältigen - Die eigene berufliche Vorsorge- und Versicherungssituation in Bezug auf verschiedene Risiken regeln - Die Sicherheit der eigenen beruflichen Situation in Beziehung zu wirtschaftlichen, technologischen und ökologischen Entwicklungen der eigenen Branche setzen - Das eigene berufliche Handeln den verschiedenen Erwartungen innerhalb und ausserhalb des Betriebes anpassen - etc. Gesellschaftlicher Kontext: - Gestaltungsmöglichkeiten eines politischen Systems nützen - Mit staatlichen Organen und Institutionen zusammenarbeiten - Differenziert Stellung nehmen zu Positionen von Interessengruppen in Bezug auf politische oder wirtschaftliche Themen von regionaler, kantonaler,nationaler oder internationaler Bedeutung - Vereinigungen auf politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Ebene in die eigene Lebensgestaltung mit einbeziehen - Mit den Herausforderungen einer interkulturellen Gesellschaft umgehen - etc.

38 [Text eingeben] 1. Validierungsinstrumente für die Allgemeinbildung 1.1 Anforderungsprofil für die Allgemeinbildung A Anforderungsbereiche Sprach und Kommunikationskompetenz in der lokalen Landessprache Anforderungskriterien Kann verbale und nonverbale, mündliche und schriftliche Äusserungen, die für sie/ihn in persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Kommunikationssituationen bedeutsam sind, verstehen. (Rezeptive Sprach- und Kommunikationskompetenz) Kann verbal und nonverbal, mündlich und schriftlich, in persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Kommunikationssituationen situations- und adressatenbezogen kommunizieren. (Produktive Sprach- und Kommunikationskompetenz) Kann Sprachnormen, Konventionen und Kommunikationsregeln sowie andere Codes (Mimik, Gestik, Stimme, Kleidung etc.) situations- und adressatenbezogen anwenden. (Normative Sprach- und Kommunikationskompetenz) Kann verbal und nonverbal, mündlich und schriftlich, auf Beiträge anderer Personen eingehen und konstruktiv den eigenen Standpunkt einbringen und weiterentwickeln. (Interaktive Sprach- und Kommunikationskompetenz) B Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenz Kann komplexe Situationen unter Berücksichtigung der eigenen Stärken und Schwächen bewältigen. (Selbstkompetenz) Kann komplexe Situationen durch geeignete Strategien und Methoden bewältigen. (Methodenkompetenz, Arbeitsstrategien) Kann komplexe Situationen durch Teamarbeit oder gezieltes soziales Verhalten verantwortungsbewusst bewältigen. (Sozialkompetenz) Stand am /3

39 1.2 Anregungen für das Nachweisen der Anforderungskriterien Die unten aufgeführten Situationen basieren auf dem Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht 2006 und sind als Anregungen zu verstehen. Sie liefern Themenbeispiele, mit deren Hilfe die Kandidatinnen und Kandidaten die Anforderungskriterien nachweisen können. Persönlicher Kontext: Die eigene Rolle im familiären Umfeld und verschiedene Formen des Zusammenlebens unter Einbezug der rechtlichen und sozialen Aspekte wahrnehmen Die eigene Rolle als Mieterin/Mieter oder Eigentümerin/Eigentümer einer Immobilie/Wohnung und damit verbundene rechtliche und wirtschaftliche Folgen wahrnehmen Als Konsumentin/Konsument unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklung eine verantwortungsbewusste und überlegte Haltung einnehmen In Bezug auf das eigene kulturelle Leben und auf dasjenige des eigenen Umfelds eine reflektierte Haltung einnehmen Bei Entscheidungen des täglichen Lebens eigene Werthaltungen einbeziehen etc. Beruflicher Kontext: Arbeitsrechtliche Herausforderungen als arbeitnehmende Person bewältigen Die eigene berufliche Vorsorge- und Versicherungssituation in Bezug auf verschiedene Risiken regeln Die Sicherheit der eigenen beruflichen Situation in Beziehung zu wirtschaftlichen, technologischen und ökologischen Entwicklungen der eigenen Branche setzen Das eigene berufliche Handeln den verschiedenen Erwartungen innerhalb und ausserhalb des Betriebes anpassen etc. Gesellschaftlicher Kontext: Gestaltungsmöglichkeiten eines politischen Systems nützen Mit staatlichen Organen und Institutionen zusammenarbeiten Differenziert Stellung nehmen zu Positionen von Interessengruppen in Bezug auf politische oder wirtschaftliche Themen von regionaler, kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung Vereinigungen auf politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Ebene in die eigene Lebensgestaltung mit einbeziehen Mit den Herausforderungen einer interkulturellen Gesellschaft umgehen etc. Stand am /3

40 1.3 Hinweise zum Bestehen Die Anforderungsbereiche für die Allgemeinbildung werden in die Gesamtbeurteilung des Dossiers in Bezug auf das angestrebte EBA oder EFZ einbezogen. Die Bestehensregel für die Allgemeinbildung ist im Dokument Erläuterungen zur Validierung der Allgemeinbildung erläutert. Stand am /3

41 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Berufsbildung Zusatzdokument zu Validierung von Bildungsleistungen: Leitfaden für die berufliche Grundbildung Erläuterungen zur Validierung der Allgemeinbildung Allgemeinbildung ist Bestandteil der beruflichen Grundbildung. Bei vielen beruflichen Grundbildungen ist sie jedoch nicht in die jeweiligen Bildungserlasse integriert, sondern basiert auf der Verordnung des BBT über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006 (SR ) und dem Rahmenlehrplan für allgemeinbildenden Unterricht Der allgemeinbildende Unterricht wird daher als selbstständiger Teil des Qualifikationsverfahrens gehandhabt. Deshalb wurden für die Validierung der Allgemeinbildung eigene Validierungsinstrumente und Vorgaben erarbeitet. Die rechtliche Grundlage dafür bilden die oben erwähnten Dokumente. Grundlagen In der Verordnung des BBT über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung sind die Ziele des allgemeinbildenden Unterrichts umschrieben 1. Sie richten den Fokus auf jugendliche Lernende, die auf die Berufsausübung und das Erwachsensein vorbereitet werden. Die erwachsenen Kandidatinnen und Kandidaten der Validierungsverfahren unterscheiden sich durch ihre mindestens fünfjährige Berufserfahrung von den jugendlichen Lernenden in der beruflichen Grundbildung. Das Validierungsverfahren im Bereich Allgemeinbildung soll ermöglichen, dass die Kompetenzen zur Orientierung im persönlichen Lebenskontext und in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen (Art. 2 Abs. 1 Mindestvorschriften) dem Anforderungsniveau des angestrebten EFZ oder EBA entsprechend überprüft und gegebenenfalls angerechnet werden können. Dafür muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen der Allgemeinbildung in die Gesamtbeurteilung des Dossiers einbezogen werden. Die Validierungsinstrumente für die Allgemeinbildung In Analogie zum Qualifikationsprofil für die beruflichen Handlungskompetenzen wurde als Validierungsinstrument für die Allgemeinbildung ein Anforderungsprofil erarbeitet. Anhand der als Anforderungskriterien definierten Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen weist die Kandidatin/der Kandidat nach, dass sie/er die Fähigkeit besitzt, sich im Laufe der Berufsausübung und der Alltagsbewältigung stets das dafür nötige Allgemeinwissen aneignen zu können. Im Beurteilungsgespräch prüfen die Expert/innen nicht abrufbares Wissen, sondern sie überprüfen, ob die im Dossier zusammengestellten Nachweise den Anforderungskriterien entsprechen und dem Anforderungsniveau des angestrebten EFZ genügen. 1 Mindestvorschriften Art. 2 Ziele 1 Der allgemeinbildende Unterricht vermittelt grundlegende Kompetenzen zur Orientierung im persönlichen Lebenskontext und in der Gesellschaft sowie zur Bewältigung von privaten und beruflichen Herausforderungen. 2 Er bezweckt insbesondere: a. die Entwicklung der Persönlichkeit; b. die Integration des Individuums in die Gesellschaft c. die Förderung von Fähigkeiten zum Erlernen und Ausüben eines Berufs d. die Förderung von wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnissen und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; e. die Verwirklichung der Chancengleichheit für Lernende beider Geschlechter, für Lernende mit unterschiedlichen Bildungsbiografien oder unterschiedlichen kulturellen Erfahrungen. Stand am /2

42 Anforderungsprofil Das Anforderungsprofil besteht aus zwei Teilen: 1. Tabellarische Übersicht, die in zwei Anforderungsbereiche gegliedert ist, welche die Anforderungskriterien enthalten: Bereich A enthält Sprach- und Kommunikationskompetenz in der lokalen Landessprache (vier Anforderungskriterien). Bereich B enthält Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenz (drei Anforderungskriterien). 2. Themenbeispiele als Anregungen für das Nachweisen von Anforderungskriterien Bestehen der Allgemeinbildung Die Mindestvorschriften des BBT legen fest, dass die Abschlussnote des ABU mit mindestens zwanzig Prozent in der Gesamtnote des herkömmlichen Qualifikationsverfahrens gewertet wird (Art. 8 Abs. 2 Mindestvorschriften). Darüber hinaus wird die Gewichtung der Allgemeinbildung in den jeweiligen Bildungserlassen geregelt. Diese Gewichtung muss im Validierungsverfahren übernommen werden. Die Allgemeinbildungsexpert/innen beurteilen, welche Anforderungskriterien erreicht sind und ob der Anforderungsbereich als Ganzes erreicht ist. Die Expert/innen des Berufs tun dies für berufliche Handlungskompetenzen und Handlungskompetenzbereiche. In Anlehnung an das herkömmliche Qualifikationsverfahren sind Kompensationen zwischen beruflichem und allgemeinbildendem Teil möglich. Gemeinsam legen die Expert/innen im Beurteilungsbericht zuhanden des Validierungsorgans fest, welche Handlungskompetenzen und Anforderungskriterien als erfüllt gelten. Nachweise zu den Anforderungskriterien Die Kandidat/innen können die Anforderungskriterien anhand von Schilderungen und Beschreibungen konkreter Situationen und Erfahrungen aus dem persönlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Kontext aufzeigen. Im Zentrum steht jeweils die Fähigkeit, mit Hilfe der in den Anforderungsbereichen festgehaltenen Sprach- und Kommunikationskompetenzen sowie Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenzen die in der Situation gestellten Herausforderungen zu meistern. Eine Liste von Situationen auf der Basis des Rahmenlehrplans steht als Hilfsmittel zur Verfügung 2. Falls die Nachweise nicht auf andere Weise erbracht werden können, empfiehlt das BBT als zusätzliche Überprüfungsmethode eine persönliche schriftliche Arbeit und deren mündliche Präsentation aus dem Bereich des zu validierenden Berufsumfeldes einzusetzen. 2 Siehe Dokument Anforderungsprofil für die Allgemeinbildung Stand am /2

43 OIA I MPA EFZ 2010 Validierungsverfahren Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ 2010 Obligatorischer Informations-Anlass I (OIA I)

44 OIA I MPA EFZ 2010 Ablauf 1. Informationen über die Wege zum Berufsabschluss Medizinische/r Praxisassistent/in (MPA EFZ 2010) 2. Die fünf Phasen des Verfahrens 3. Weiteres Vorgehen

45 OIA I MPA EFZ Wege zum Berufsabschluss MPA EFZ EFZ Prüfung Prüfung Prüfung Phase 5 Schule Ergänzende Bildung Betrieb Schule/ÜK Betrieb Schule/ÜK Betrieb Schule Schule Betrieb Phase 4 Phase 3 Phase 2 Phase 1 Berufliche Grundbildung Berufliche Grundbildung verkürzt Direkte Zulassung zum Qualifikationsverfahren Bilanzierung von Bildungsleistungen (Validierungsverfahren)

46 OIA I MPA EFZ 2010 MPA EFZ 2010: Zwei Lernbereiche Berufliche Handlungskompetenzen Grundlegende Kompetenzen Allgemeinbildung MPA EFZ 2010

47 OIA I MPA EFZ 2010 Validierungsverfahren Voraussetzungen 5 Jahre Berufserfahrung, davon mindestens 3 Jahre Berufserfahrung im Berufsfeld Medizinische/r Praxisassistent/in (100%) bei Antrag zur Zulassung zum Validierungsverfahren (Phase 2) Gute Deutschkenntnisse, mündlich und schriftlich (mindestens Sprachniveau B1) Durchhaltewillen und Selbstorganisation

48 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 1: Information und Beratung Phase 1: Beratung und Information Begleitung Obligatorischer Informationsanlass OIA Teil 1 Selbstcheck / freiwilliger Sprachtest Obligatorischer Informationsanlass OIA Teil 2

49 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 1: OIA I Einführung ins Verfahren Fragen klären Falls Wohnort ausserhalb Kanton Zürich: Zuweisung durch den Wohnkanton (Eingangsportal) Login

50 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 1: Selbstcheck Durchführung Selbstcheck Freiwilliger Sprachtest Entscheid zum Einsteigen Anmeldung OIA II

51 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 1: OIA II Vertiefte Einführung ins Validierungsverfahren Arbeit in Kleingruppen Kennenlernen der Kompetenznachweise Planung der Dossiererstellung Definitiver Einstieg ins Verfahren Kosten: CHF 90. (für Validierungstool)

52 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 2: Bilanzierung Phase 1: Beratung und Information Begleitung Obligatorischer Informationsanlass OIA Teil 1 Selbstcheck / freiwilliger Sprachtest Obligatorischer Informationsanlass OIA Teil 2 Zulassung: Berufserfahrung / anrechenbare Vorbildung Selbstbeurteilung / Freiwillige Fremdbeurteilung Phase 2: Bilanzierung Begleitung Projekt- / Auftragsdokumentation Schriftlicher Erfahrungsbericht Modulbestätigungen Mündlicher Erfahrungsbericht Praxisbesuch Dossierabschluss zur Beurteilung des Dossiers und zur Validierung der Bildungsleistungen

53 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 2: Zulassung: Berufserfahrung / Antrag auf Zulassung im Validierungstool (beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) Kanton Zürich) Nachweis der Berufserfahrung inkl. spezifische Berufserfahrung Zulassung bzw. vorläufige Ablehnung das Dossier kann nur eingereicht werden, wenn die Zulassung zum Validierungsverfahren vorliegt

54 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 2: Zulassung: / anrechenbare Vorbildung Angabe der anrechenbaren Vorbildung (berufliche Handlungskompetenzen und Allgemeinbildung) Entscheid über Anerkennung der anrechenbaren Vorbildung

55 OIA I MPA EFZ 2010 Phase Modul x 2: Modulbearbeitung Schriftlicher Erfahrungsbericht Selbstbeurteilung Fremdbeurteilung (freiwillig) Praxisbesuch Mündlicher Erfahrungsbericht Modulausschluss Modulbestätigung

56 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 2: Dossier einreichen Dossier wird elektronisch eingereicht

57 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 2: Begleitung Die Fachstelle Validierung bietet Unterstützung an in Form von Einzelcoaching Mögliche Themen: Individuelle Unterstützung beim Erstellen der Kompetenznachweise Fragen zum Validierungstool Kosten: 1. Stunde CHF 80.- Folgestunden CHF kostenlos für ZH-TN ohne Sek II-Abschluss

58 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 3: Beurteilung Zulassung: Berufserfahrung / anrechenbare Vorbildung Selbstbeurteilung / Freiwillige Fremdbeurteilung Phase 2: Bilanzierung Begleitung Projekt- / Auftragsdokumentation Schriftlicher Erfahrungsbericht Modulbestätigungen Mündlicher Erfahrungsbericht Praxisbesuch Dossierabschluss zur Beurteilung des Dossiers und zur Validierung der Bildungsleistungen Phase 3: Beurteilung Information Gesamtsicht Dossierbeurteilung Beurteilungsgespräch (ggf. zusätzliche Überprüfung) Beurteilungsbericht

59 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 3: Beurteilung Expertinnen und Experten: beurteilen Ihr Dossier laden Sie zu einem Beurteilungsgespräch ein (45-60 Min.) Ziel des Beurteilungsgespräches ist es, Unklarheiten zu beseitigen und zu verifizieren Chefexpertin / Chefexperte: überprüft die Beurteilung der Experten und stellt Antrag an die Prüfungskommission Entscheid "erfüllt / nicht erfüllt" pro Modul Kosten: CHF (Phase 3-5 pauschal)

60 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 4: Validierung Phase 3: Beurteilung Information Gesamtsicht Dossierbeurteilung Beurteilungsgespräch (ggf. zusätzliche Überprüfung) Beurteilungsbericht Phase 4: Validierung Information / Beratung Gesamtsicht Erwahrung und Lernleistungsbestätigung Akteneinsicht

61 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 4: Validierung Prüfungskommission: Schriftliche Zustellung der Lernleistungsbestätigung Übersicht über die erfüllten Module in der Berufskunde und der Allgemeinbildung Möglichkeit zur Akteneinsicht Kosten: CHF (Phase 3-5 pauschal)

62 OIA I MPA EFZ 2010 Ergänzende Bildung Phase 4: Validierung Information / Beratung Gesamtsicht Erwahrung und Lernleistungsbestätigung Akteneinsicht Ergänzende Bildung

63 OIA I MPA EFZ 2010 Ergänzende Bildung Ort: Juventus, Schule für Medizin, Zürich Module: Berufskunde Modulabschluss: schriftlich, mündlich und/oder praktisch Nicht erfüllte Module und Allgemeinbildung müssen innerhalb von 5 Jahren abgeschlossen werden Kosten: individuell nach Aufwand Informationen: Start: voraussichtlich Schuljahrsbeginn 2018/19

64 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 5: Zertifizierung Phase 4: Validierung Information / Beratung Gesamtsicht Erwahrung und Lernleistungsbestätigung Akteneinsicht Ergänzende Bildung Phase 5: Zertifizierung Information Antrag EFZ / EBA inkl. zwingende Belege Ausstellung EFZ/EBA und Lernleistungsausweis

65 OIA I MPA EFZ 2010 Phase 5: Zertifizierung Antrag EFZ: Sie reichen die nachgeholten Modulabschlüsse zusammen mit der Lernleistungsbestätigung und den zwingenden Belegen ein Prüfungskommission entscheidet erneut Kosten: CHF (Phase 3-5 pauschal)

66 OIA I MPA EFZ 2010 Validierungsverfahren Dauer der einzelnen Phasen (1) Information OIA I + OIA II (2) Bilanzierung individuell (3) Beurteilung (4) Validierung Ergänzende Bildung 6 Monate Individuell (Höchstens 5 Jahre) (5) Zertifizierung 1 2 Monat

67 OIA I MPA EFZ 2010 Nächste Schritte Sie erhalten ein mit Login-Informationen Sie loggen sich auf der Validierungs-Website ein: www2.vda.zh.ch Sie absolvieren den Selbstcheck und ggf. einen Sprachtest Sie melden sich zur OIA II an

68 OIA I MPA EFZ 2010 Wen kontaktieren Sie wann? In den Phasen gibt es unterschiedliche Ansprechpartner Den jeweiligen Ansprechpartner bitte der «Kontakt- und Adressliste «entnehmen

69 Fragen OIA I MPA EFZ 2010

70 Danke für Ihre Aufmerksamkeit OIA I MPA EFZ 2010

71 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 7. März /16 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Selbstbeurteilung

72 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/16 M1 Praxisadministration (3.1 / 3.2 / 3.3 / 3.4 / 3.5 / 3.6) 1 betreut Patientinnen und Patienten vor und nach der Konsultation effizient und bereitet die dazu notwendigen Unterlagen vollständig und speditiv vor- bzw. nach (Hausbesuch, Notfall) (3.3) trifft zu trifft eher zu trifft eher nicht zu trifft nicht zu 2 zeigt anhand eines Pflichtenheft oder eines Stellenbeschriebs aus der Praxis Organisation, wichtige Aufgaben, Arbeitsprozesse und die Verantwortlichkeiten auf (3.1) 3 setzt bei seiner Arbeit die festgelegten Qualitätsziele um (nennt Qualitätskriterien, prüft Abläufe) (3.2) 4 führt die Agenda und setzt bei gleichzeitig anfallenden Arbeiten und unvorhersehbaren Vorfällen die Prioritäten richtig (3.3) 5 nennt gängige Methoden, um Patientinnen und Patienten zu periodischen Konsultationen aufzubieten (3.3) 6 erläutert die lokalen Organisationen für den Notfalldienst (3.3) 7 erklärt den Aufbau und den Einsatz der gängigen Formulare und Dokumente einer Arztpraxis und füllt die wichtigsten fehlerfrei aus resp. erstellt oder ergänzt diese (3.4) 8 erklärt die Vorschriften und Gepflogenheiten bei der Abgabe von Medikamenten (3.4) 9 erfragt gezielt Patienteninformationen und externe Daten, überprüft deren Vollstän-

73 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 3/ digkeit, nimmt diese zur Weiterverarbeitung entgegen und leitet sie bedarfsgerecht weiter (3.4) erläutert den Aufbau und die zentrale Bedeutung des Ablagesystems der Patientendossiers (3.4) erfasst Leistungs- und Medikamentendaten inkl. Betäubungsmittel (auch zur Verrechnung) fehlerfrei und stellt die Weiterleitung dieser Daten sicher (3.4)) erfasst verrechenbare Leistungen gemäss der geltenden Tarifordnung fehlerfrei (3.4) beschreibt das Sozialversicherungswesen der Schweiz und verfügt über fundierte Kenntnisse in den Bereichen UVG, MVG, IVG und KVG (3.4) wendet die medizinische Terminologie mündlich und schriftlich korrekt an (3.5) verfasst selbständig medizinische Korrespondenz (3.5) verfasst einen komplexen medizinischen Brief nach Diktat korrekt (3.5) arbeitet am PC mit den für die Arztpraxis relevanten Programmen (3.5) setzt die Kommunikationshilfsmittel (Telefon, Telefonbeantworter, Fax, Mail, ) am Arbeitsplatz fachgerecht ein und stellt deren Funktionieren im täglichen Gebrauch sicher (3.5) kontrolliert das allgemeine Verbrauchsmaterial sowie die Arzneimittel gemäss den Richtlinien seines Betriebes (3.6) bedient das interne Bestellsystem nach Vorgaben und führt Bestellungen fehlerfrei durch (3.6)

74 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 4/ kontrolliert eintreffende Lieferungen, lagert die Materialien und Arzneimittel vorschriftsgemäss und reagiert bei Unstimmigkeiten (3.6) sorgt für die fachgerechte Entsorgung abgelaufener Medizinalprodukte und Medikamente (3.6) führt die Kasse und das Kassabuch gemäss den internen Vorgaben korrekt und fehlerfrei (3.6)

75 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 5/16 M2 Labor (2.1 / 5.3) 1 erklärt den Patientinnen und Patienten bzw. deren Angehörigen die Gewinnung des Untersuchungsmaterials fachgerecht und verständlich. (2.1) trifft zu trifft eher zu trifft eher nicht zu trifft nicht zu 2 setzt die Techniken zur Gewinnung von Untersuchungsmaterial fachgerecht ein. (2.1) 3 führt selbständig und fachgerecht kapilläre und venöse Blutentnahme durch (inkl. Präanalytik, Hygiene und Arbeitssicherheit) (2.1) 4 erklärt den Patientinnen und Patienten bzw. den Angehörigen die notwendigen Massnahmen, um die beeinflussbaren Patientenfaktoren zu minimieren (2.1) 5 analysiert Proben selbständig mit allen Geräten, welche im Betrieb zur Verfügung stehen (2.1) 6 prüft die Plausibilität von Laborresultaten, bevor die Werte dem Arzt übermittelt werden (2.1) 7 führt interne und externe Qualitätskontrollen fachgerecht und gemäss den betrieblichen Vorgaben durch (2.1) 8 kennt die Indikation sowie die medizinische Bedeutung pathologischer Resultate für alle Analysen, welche im Praxislabor gemacht werden dürfen (2.1) 9 setzt die gesetzlichen Normen und betrieblichen Vorgaben zum Schutz der Umwelt bei seiner Arbeit pflichtbewusst um (5.3)

76 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 6/ vermeidet, vermindert, entsorgt oder recycelt Abfälle konsequent und korrekt gemäss den gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben (5.3) setzt die gesetzlichen Normen und betrieblichen Vorgaben zum Schutz der Umwelt bei seiner Arbeit pflichtbewusst um (Umgang mit Ressourcen) (5.3) geht mit den ökologisch relevanten Ressourcen sinnvoll um (5.3)

77 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 7/16 M3 Bildgebende Diagnostik (2.2) Wird mit einem Ausbildungsnachweis (BAG-anerkannt) nachgewiesen

78 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 8/16 M4 Medizinische Assistenz 1 (1.1 / 1.2 / 2.6) trifft zu trifft eher zu trifft eher nicht zu trifft nicht zu 1 führt Gespräche adäquat mit verschiedenen Interessengruppen (1.1) 2 erfasst die Bedürfnisse der Gesprächspartner (1.1) 3 unterscheidet eine reguläre Konsultation von einer Notfallkonsultation (1.2) 4 baut zu den Patientinnen und Patienten eine gute Beziehung auf und hält diese aufrecht (1.2) 5 instruiert Patienten und deren Angehörige verständlich und fragt nach, ob sie die Anweisungen verstanden haben (1.2) 6 erkennt besondere Patientensituation (z.b. Alter, soziales Umfeld, ) bei der Arbeit (1.2) 7 erklärt Diabetikern/Innen die wichtigsten Zusammenhänge (Ernährung, Bewegung, Medikamente) und deren Bedeutung (2.6) 8 klärt die Patientinnen und Patienten über die nötigen Vorbereitungsmassnahmen bei Spezialuntersuchen auf. (z.b. Endoskopien, MRI, ) (2.6) 9 beantwortet Impf-Anfragen anhand des aktuellen schweizerischen Impfplanes o- der verlässlichen reisemedizinischen Informationen selbständig (2.6) 10 bereitet Impfungen korrekt vor und dokumentiert diese (2.6)

79 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 9/ verabreicht Antabus und Methadon gemäss Vorgaben (2.6) instruiert Patientinnen und Patienten im Gebrauch der verschiedenen Selbstmessgeräte und Inhalationsapparate (2.6) 13 erkennt seine Grenzen und informiert im Zweifelsfall seinen Vorgesetzten (1.2) 14 nennt die grundlegenden Rechte der Patientinnen und Patienten bzw. Angehörigen und deren Bedeutung bei der Arbeit. (1.2)

80 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 10/16 M5 Medizinische Assistenz 2 (2.3 / 2.4 / 2.5 / 5.1 / 5.2) kennt die notwendigen Instrumente und Utensilien und kann sie benennen (2.3) misst korrekt Fieber (2.3) misst selbständig Blutdruck und Puls und reagiert bei pathologischen Werten (2.3) zeichnet selbständig EKGs auf einem qualitativ einwandfreien Streifen auf und erkennt Auffälligkeiten (2.3) führt selbständig eine Peakflowmessung und Spirometrie mit verwertbaren Resultaten durch und erkennt Auffälligkeiten(2.3) nennt die Applikationsorte für Injektionen und zeigt die möglichen Komplikationen wie auch deren Verhütungsmassnahmen auf (2.4) führt technisch korrekt je eine subkutane und intramuskuläre Injektion durch (2.4) bereitet gebrauchsfertige Infusionen vor (2.4) führt auf Anordnung selbständig Wundverbände durch (2.4) nennt die Anzeichen von Wundinfektionen und die Massnahmen zu deren Prävention (2.4) legt auf Anordnung selbständig, korrekte Stützverbände an (2.4) führt kleine Fixationen, Schienungen und Gipsverbände technisch korrekt und schonend durch bzw. assistiert (2.4) erklärt die Wirkungsweise der wichtigsten Desinfektionsarten und führt diese aus

81 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 11/ (Hygiene- bzw. Reinigungsplan für Praxisinventar, chirurgische Instrumente, Sterilitätsvorschriften) (2.5) stellt die einzusetzenden Lösungen im korrekten Mischverhältnis her und führt selbständig und zeitgerecht die notwendigen Arbeiten aus (2.5) bereitet die in der Praxis anfallenden Eingriffe (bei Wundversorgungen, kleinchirurgische Eingriffen inkl. Lokalanästhesie, Gelenkspunktionen, Katheterisierungen, Ohrspülungen, ) fachgerecht vor (2.5) lagert die Patientinnen und Patienten korrekt und bequem (2.5) assistiert dem Arzt wirkungsvoll und diskret (2.5) stellt sicher, dass entnommenes Probenmaterial mit vollständig ausgefülltem Formular an das richtige Labor zugestellt wird (2.5) wendet täglich die Grundsätze der allgemeinen und persönlichen Hygiene korrekt und pflichtbewusst an (5.1) beurteilt regelmässig und pflichtbewusst die hygienische Situation in seinem Arbeitsprozess und leitet Massnahmen ab (5.1) gewährleistet die Sterilität, d.h. stellt Keimfreiheit her und beachtet die korrekten Aufbewahrungstechniken (5.1) erkennt Ursachen zur Gefährdung seiner Gesundheit (Verletzungsgefahr) und schätzt mögliche Folgen ab (5.2) erkennt Ursachen zur Gefährdung seiner Gesundheit und schätzt mögliche Folgen ab (5.2)

82 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 12/16 24 zeigt auf, wie er sich bei Verletzungen und Unfällen im Betrieb zu verhalten hat (5.2)

83 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 13/16 M6 Medizinische Grundlagen 1 (4.1 / 4.2 ) 1 erläutert die für seine beruflichen Tätigkeiten wichtigen Gesetze der Chemie und der Physik anhand von praktischen Anwendungen (z.b. Waage, Pipette, Spritze, Vacutainer, Zentrifuge, Mikroskop, Röntgen, Sterilisation... ) (4.1) trifft zu trifft eher zu trifft eher nicht zu trifft nicht zu 2 berechnet in seinem Arbeitsbereich anhand einfacher Formeln Lösungen und Dosierungen von Medikamenten fachgerecht und selbständig (4.1) 3 zeigt die Bedeutung der Biologie für seine Arbeit auf und setzt dieses Wissen fachgerecht ein (4.2) 4 zeigt die Bedeutung der Anatomie und der Physiologie für seine Arbeit auf und setzt dieses Wissen fachgerecht ein (4.2)

84 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 14/16 M7 Medizinische Grundlagen 2 (4.3 / 4.4 / 4.5) 1 zeigt anhand von aussagekräftigen Beispielen die Entstehung und den Verlauf von typischen und häufigen Krankheiten auf (4.3) trifft zu trifft eher zu trifft eher nicht zu trifft nicht zu 2 zeigt Patienten in seinem Verantwortungsbereich anhand von aussagekräftigen Beispielen die Prophylaxe für Krankheiten auf (4.3) 3 zeigt Patienten in meinem Verantwortungsbereich anhand von aussagekräftigen Beispielen die Untersuchungsmöglichkeiten bei Krankheiten auf (4.3) 4 zeigt Patienten in meinem Verantwortungsbereich anhand von aussagekräftigen Beispielen die therapeutischen Möglichkeiten bei Krankheiten und ihren typischen Verläufen auf (4.3) 5 erkennt die Auswirkungen von Krankheiten und die Angst vor Krankheiten auf die psychische und soziale Situation der Patientinnen und Patienten und verhält sich empathisch (4.3) 6 setzt bei Säuglingen und Kleinkindern alters- und situationsgerechte Massnahmen ein, um psychischen Druck und Angst abzubauen (4.3) 7 beschreibt die Arten, Eigenschaften, Wirkungsweise wie auch den Nutzen und die Gefahren von Medikamenten (z.b. Dosis, Wirkung, Nebenwirkungen, Interaktion, ) (4.4) 8 beherrscht die gängigen therapeutischen Applikationen und ist in der Lage, sie auf

85 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 15/ Anweisung pflichtbewusst anzuwenden (4.4) beschreibt die wichtigsten Nebenwirkungen bei gängigen Medikamenten (4.4) informiert sich mittels Arzneimittel Kompendiums korrekt über Medikamente und vermittelt in Absprache mit dem Arzt Informationen den Patientinnen und Patienten verständlich (4.4) erklärt den Patientinnen und Patienten unbekannte Ausdrücke verständlich und und gibt auf Fragen patientengerecht Auskunft (4.5)

86 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 16/16 M8 Fremdsprachenkenntnisse (6.1 / 6.2) Wird mit einem Ausbildungsnachweis (Sprachdiplom einer Landessprache) nachgewiesen.

87 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 15. Juli /1 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Anrechenbare Vorbildung Im Rahmen der Dossiererarbeitung können die Teilnehmenden im Validierungstool angeben, welche Kompetenzen sie bereits im Rahmen einer formellen Ausbildung bzw. Weiterbildung erworben haben. Bei folgenden Ausbildungen werden Module angerechnet: Pflegefachfrau/-mann HF Fachfrau/-mann für med.-techn. Radiologie HF Biomedizinische/r Analytiker/in HF Folgende Module werden angerechnet: Pflegefachfrau/-mann HF Fachfrau/-mann für med.-techn. Radiologie HF Biomedizinische/r Analytiker/in HF Module MPA EFZ 2010 M1 M2 M3 M4 M5 M6 M7 M8 X X X X Die vorliegende Anrechnungsgrundlage wurde in Zusammenarbeit mit den OdAs und dem MBA Kanton Zürich erstellt.

88 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 17. August /2 Validierungsverfahren Kanton Zürich Anerkennung der Allgemeinbildung Die Allgemeinbildung wird bei eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen einer gleich langen oder um ein Jahr kürzeren Grundausbildung sowie beim Nachweis folgender, abgeschlossener Vorbildungen anerkannt (Liste gemäss Empfehlung Nr. 17 der SBBK/SDBB Kommission QV vom 15. März 2017). Ebenso werden Abitur- und Berufsabschlusszeugnisse anerkannt, die in einem EU-Land ausgestellt worden sind, wenn das Land zum Zeitpunkt der Ausstellung Mitglied der EU war und der/die Inhaber/in eine Sprachkompetenz mindestens auf Niveau B1 in Deutsch nachweisen kann. Bei anderen ausländischen Diplomen entscheidet der Chefexperte Validierung Allgemeinbildung abschliessend über die Dispensation. Dazu sind folgende Unterlagen bei der Zulassung zum Validierungsverfahren ins Tool zu laden: das entsprechende Abschlussdiplom ein Beleg über die Art und Dauer der besuchten Fächer und deren Benotung (Semesterzeugnisse), welche zum Abschluss führten ein Nachweis über eine Sprachkompetenz von mindestens B1 in Deutsch, sofern der Abschluss keine Angaben dazu enthält. Bahn- und Postberufe Absolvent Junior-Praktikum Bahnbetriebsdisponent abgeschlossene Verkehrsschule Berufe im Gesundheits- und Sozialwesen Arztgehilfe DVSA mit Röntgenberechtigung Betagtenbetreuer SODK Dentalassistent FZ Kanton Luzern dipl. Krankenpfleger AKP, IKP, KWS oder PsyKP Medizinischer Laborant SRK dipl. Podologe SRK Sozialagoge

89 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/2 Landwirtschaftliche Berufe Bereiter Gemüsebauer Käser Molkerist Obstbauer Obstverwerter Pferdepfleger Weinküfer Lehrdiplome Handarbeit Hauswirtschaft Kindergarten (3-jähriges Seminar) pädagogische Hochschule Mittelschulabschlüsse Attest IMS-F / IMS-B Diplommittelschulen 3- oder 4-jährig Fachmaturität Gymnasiale Maturität Handelsmittelschule VHS

90 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 8. Februar /2 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Anerkennung der Berufserfahrung Der Nachweis der Berufserfahrung ist das Zulassungskriterium zum Validierungsverfahren. Sie muss vor Beginn des Qualifikationsverfahrens belegt werden. Die Berufserfahrung wird durch den Verfahrenskanton in der Phase 2 anhand der aufgeführten Kriterien und Vorgaben überprüft. Das Dossier kann erst eingereicht werden, wenn die erforderliche Berufserfahrung belegt wurde und die Zulassungsverfügung vorliegt: Kriterien Kriterium Formale Vorgabe im Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Erläuterungen Gem. Art. 32 der Berufsbildungsverordnung (BBV) müssen mindestens 5 Jahre belegt werden. In der jeweiligen Verordnung über die berufliche Grundbildung (BiVO) ist der Anteil an spezifischer Berufserfahrung festgelegt. 5 Jahre (60 Monate) erforderliche Berufserfahrung, wovon mindestens drei Jahre (36 Monate) im Bereich der Medizinischen Praxisassistentin/ des Medizinischen Praxisassistenten gem. Art. 17 der BiVO MPA 2010 Form der Berufserfahrung Anstellung Selbstständigkeit Praktika Hilfstätigkeiten werden als Berufserfahrung akzeptiert. Ausser der Kompetenz- Radius bei der spezifischen Berufserfahrung ist zu klein oder es liegen branchenspezifische Empfehlungen der OdA vor. Allenfalls wird durch den Zulassungskanton ein zusätzlicher Tätigkeitsbeschrieb eingefordert. Form des Nachweises Arbeits-/ Zwischenzeugnis Arbeitsbestätigung Kassenauszüge (Versicherungsnachweis) u.a. Fremdsprachige Belege für im Ausland erworbene Berufserfahrung müssen amtlich beglaubigt übersetzt werden.

91 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/2 Kriterium Gültigkeitsdauer Erläuterungen Keine Vorgabe Spezifische Berufserfahrung ist immer gültig. Ausser eine grundlegende Weiterentwicklung des Berufsfeldes führt zu einer neuen Ausgangslage. Erforderlicher Beschäftigungsgrad / Kumulierbarkeit Anrechnung von Ausbildungen 100%* (niedrig prozentige Beschäftigungsgrade sind kumulierbar) * Gem. mpaschweiz.ch gilt die Vorgabe: über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung (aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) verfügen, davon mindestens 3 Jahre (ebenfalls aufgerechnet auf ein 100%-Pensum) im Bereich der Medizinischen Praxisassistentin EFZ / des Medizinischen Praxisassistenten EFZ In dualen Ausbildungen erworbene Berufserfahrung wird zu 50% angerechnet (entsprechend SBBK-Empfehlung Nr.3)

92 Ausbildugs- nachweis Mündlicher Erfahrungsbericht Praxisbesuch Schriftlicher Erfahrungsbericht Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 13. März /2 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Zuteilung Kompetenznachweise Kompetenznachweise je Modul Modulnummer / Modulname M1 Praxisadministration (3.1 / 3.2 / 3.3 / 3.4 / 3.5 / 3.6) 3X M2 Labor (2.1 / 5.3) 2X X 2X M3 Bildgebende Diagnostik (2.2) X M4 Medizinische Assistenz 1 (1.1 / 1.2 / 2.6) M5 Medizinische Assistenz 2 (2.3 / 2.4 / 2.5 / 5.1 / 5.2) M6 Medizinische Grundlagen 1 (4.1 / 4.2) M7 Medizinische Grundlagen 2 (4.3 / 4.4 / 4.5) 1X X 1X 2X X 2X 1X 1X

93 Ausbildugs- nachweis Mündlicher Erfahrungsbericht Praxisbesuch Schriftlicher Erfahrungsbericht Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/2 Modulnummer / Modulname M8 Fremdsprachenkenntnisse (6.1 / 6.2) X

94 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 20. Februar /9 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Mustererfahrungsbericht M4 medizinische Assistenz 1 (1.1 / 1.2 / 2.6) Patientenbeziehung Überlegen Sie sich eine konkrete Situation, in der Sie diese berufliche/n Handlungskompetenz/en bewiesen haben. Hinweise: Orientieren Sie sich bei der Auswahl der Situation an Ihrer Selbstbeurteilung. Beachten Sie (insbesondere) diejenigen Präzisierungen, die Sie mit "trifft eher zu" oder "trifft zu" beurteilt haben. Sie müssen im schriftlichen Erfahrungsbericht nicht alle Präzisierungen abdecken, sondern können sich auf eine oder mehrere aussagekräftige Präzisierungen beschränken. 1. Beschreibung 1.1 Was war die Ausgangslage? 1.2 Was waren Ihre konkreten Aufgaben in dieser Situation? 1.3 Beschreiben Sie Ihr Vorgehen (Ihre Handlungen und Ihr Verhalten) detailliert Schritt für Schritt: Was haben Sie gemacht? Wie haben Sie es gemacht 1.1 Ausgangslage: Ich arbeite in einer Gemeinschaftspraxis (Spezialarzt für Allgemeine Medizin FMH und eine Spezialärztin für Innere Medizin FMH). Bei Patienten mit Atem- und Lungenproblemen führen wir regelmässig, d. h. mindestens zweimal pro Woche auf Anweisung des Arztes / der Ärztin eine Lungenfunktionsüberprüfung mittels Spirometrie-Gerät durch. 1.2 Meine Aufgabe: Die Patienten Frau Müller mit leichtem Asthma ist angemeldet für eine Routine-Kontrolle und die Durchführung eines Lufu (Lungenfunktions-Test) auf schriftliche Anweisung des Arztes. Sie hat im Anschluss noch einen Termin in seiner Sprechstunde. Frau Müller ist 84- jährig und als MPA habe ich die Aufgabe, sie jedes Mal ganz exakt zu instruieren. Ich weiss, dass Frau Müller sehr schnell Alles wieder vergisst und durch ihre eingeschränkte Lungenfunktion muss sie bei Anstrengung oft auch husten. Deshalb braucht es manchmal mehrere Anläufe. Sie ist auch sehr redselig und verhindert somit ein «effizientes» Vorgehen. Wir müssen bei ihr doppelt so viel Zeit einplanen.

95 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/9 1.3 Handlung/Verhalten: Durchführung bei uns in der Praxis Bei uns in der Praxis legen wir viel Wert auf einen verständlichen und einfühlsamen Patientenkontakt. Wir versuchen uns immer genug Zeit einzuplanen um die Spirometrie sachgerecht und ohne Fehler durchzuführen. Bei uns in der Praxis brauchen die Ärzte immer nur die FVC (forcier Vitalkapazität) Methoden. Ablauf Bevor der Patient überhaupt in das Zimmer kommt, übernehmen wir alle Patientendaten aus unserem System. Danach bitten wir den Patienten in das Zimmer und fragen ihn diskret nach seiner Grösse und seinem Gewicht. (Hier ist viel Diskretion von der MPA gefordert, da es vielen Patienten unangenehm ist über solche Themen zu sprechen.) Die Werte sind wichtig für den Sollwert der Spirometrie, da es sonst zu falschen Endwerten kommt. Nun erklären wir, dass man das vordere Teil des Mundstücks mit dem Mund voll umschliessen soll, damit keine Luft entweichen kann. Den Ablauf der Lufu erkläre ich nun an mir selbst. (In unserer Praxis hat jeder sein eigenes Mundstück zum Demonstrieren.) Ich erkläre dem Patienten den Ablauf so: Zuerst ein paar Mal tief ein- und ausatmen, danach einmal ganz tief Luft holen und so fest wie möglich in das Mundstück pusten. (Es ist die Aufgabe der MPA den Patienten so zu motivieren damit der Patient die volle Leistung bringt). Wir haben schon oft gemerkt, dass der Patient dachte, die Messung sei fertig und die tiefe Inspiration vergessen hat. Deshalb betonen wir immer, dass nach der tiefen Ausatmung das Mundstück immer noch im Mund behalten soll und ganz fest eingeatmet werden soll bis die Kurve auf dem Bildschirm wieder am Anfangspunkt ist. (Dies zeigen wir dem Patienten auf dem Monitor des Laptops.)

96 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 3/9 Erst jetzt darf der Patient das Mundstück entfernen und die MPA schliesst die Messung ab. Nun geben wir dem Patienten die Nasenklammer und der erste Versuch kann beginnen. Eventuell kann noch eine Spirometrie nach einer Einnahme von einem bestimmten Medikament wiederholt werden. So sieht der Arzt ob das Medikament gewirkt hat oder nicht. (Bronchodilatantien) Im Gesamten machen wir drei verwertbare Messungen, damit der Arzt den Mittelwert bestimmen kann. 2. Begründung 2.1 Begründen Sie Ihr Vorgehen (Ihre Handlungen und Ihr Verhalten) mit professionellen Überlegungen: Warum haben Sie es fachlich und methodisch so gemacht? 2.2 Nennen Sie mindestens eine Alternative: Was wäre auch noch möglich gewesen? 2.1 Fachliche / methodische Begründung Definition Lungenfunktionstests prüfen, wie leistungsfähig die Lunge ist. Das heißt vor allem, wie viel Luft ein Mensch ein- und wieder ausatmet: Kann er etwa in einer Sekunde deutlich weniger ausatmen als normal oder befindet sich nach kräftigem Ausatmen immer noch zu viel Luft in seiner Lunge, kann das auf eine Lungenerkrankung hinweisen. Lungenfunktionstests helfen zudem, den Verlauf einer Lungenkrankheit zu beurteilen. Neben der Fähigkeit, effektiv ein- und auszuatmen, zeigt auch der Sauerstoffgehalt des Blutes an, wie gut die Lunge arbeitet. Um besser verstehen zu können wie die Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie) funktioniert, schauen wir die Lunge noch genauer an: Lunge Die Lunge ist das Organ des Körpers, in dem der Sauerstoff aus der Atemluft ins Blut aufgenommen und Kohlendioxid aus dem Blut an die Luft abgegeben wird. Sie besteht aus zwei ungleich großen Flügeln, von denen der linke etwas kleiner ist, damit auch das Herz Platz hat. Verbunden sind die beiden Lungenflügel über die beiden Hauptbronchien mit der Luftröhre (Trachea), über die die Atemluft nach ihrem Weg über Mund, Nase und Rachen in die Lunge gelangt. Die Lunge ist von einer dünnen, glatten und feuchten Haut überzogen, Lungenfell genannt. Das Innere des Brustkorbs ist ebenfalls mit einer solchen Haut ausgekleidet,

97 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 4/9 dem Rippenfell (Pleura). Zwischen Lungen- und Rippenfell (beide zusammen als Brustfell bezeichnet) im sogenannten Pleuraspalt befindet sich ein dünner Flüssigkeitsfilm, sodass Lunge und Brustkorb sich beim Atmen gegeneinander verschieben, aber nicht vollständig voneinander lösen können. Funktion der Lunge Die Lunge ist zuständig für die Aufnahme von Sauerstoff aus der Atemluft ins Blut und die Abgabe von Kohlendioxid aus dem Blut an die Luft, die ausgeatmet wird. Die eingeatmete Luft gelangt über die Luftröhre in die beiden Hauptbronchien, die jeweils in einen der beiden Lungenflügel führen. Dort verästeln sie sich weiter in die Bronchien und Bronchiolen. In den Bronchien wird die Luft nicht nur weiter verteilt, hier werden auch Fremdkörper und Krankheitserreger abgefangen von den Flimmerzellen. Diese bleiben an einem zähen Schleim haften, welcher von den Becherzellen der Bronchien produziert wird. Am Ende der vielen Bronchiolen sitzen zirka 300 Millionen winzige, luftgefüllte Bläschen (Alveolen), in deren zarter Wand unzählige feine Blutgefäße (Kapillaren) verlaufen. In den Alveolen findet der eigentliche Gasaustausch statt: Sauerstoff aus der Atemluft geht ins Blut über und Kohlendioxid aus dem Blut geht zurück in die Atemluft und wird ausgeatmet. Für das Einatmen ist aktive Muskelarbeit nötig: In Aktion treten dabei vor allem das Zwerchfell und die Zwischenrippenmuskeln, aber auch die Brust- und Rückenmuskeln. Sie bewirken, dass sich der Brustkorb dehnt, wodurch die Lunge passiv mit entfaltet wird. Der dabei entstehende Unterdruck saugt die Atemluft an. Beim Ausatmen entspannen sich die Atemmuskeln, der Brustkorb verengt sich, die Luft wird aus der Lunge herausgepresst. Aktives Anspannen der Bauchmuskeln kann das Ausatmen vertiefen. Die Ausatmung braucht keine eigene Energie.

98 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 5/9 Wenn wir uns in Ruhe befinden, atmen wir pro Minute mal ein und aus. Zum Einatmen brauchen wir pro Minute ungefähr sechs bis neun Liter Luft. Bei körperlicher Arbeit oder Sport steigt diese Menge enorm an auf bis zu 50 bis 100 Liter pro Minute. Krankheiten der Lunge Gesundheitliche Probleme des Atemorgans beeinträchtigen meist die Atmung und äußern sich in Atemnot. Welches meistens der Allgemeinzustand extrem verschlechtert. Wichtige Beispiele sind Lungenentzündung, Bronchitis, Asthma bronchiale, COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung), welche vor allem durch aktives Rauchen entsteht und Pneumothorax (Zusammenfall eines Lungenflügels durch krankhafte Luftansammlung im Brustkorb). Eine der häufigsten Krebserkrankungen beim Menschen betrifft die Lunge: Lungenkrebs stellt bei Männern die häufigste, bei Frauen die dritthäufigste krebsbedingte Todesursache dar. Um solche Krankheiten fest zu stellen, muss man verschiedene Tests durchführen. Ein wichtiger Test ist die Spirometrie. Eine Spirometrie wird empfohlen bei Patienten welche: oft husten rauchen und über 45 Jahre alt sind bei raschem Gehen Atemnot bekommen sich um die Gesundheit ihrer Lungen sorgen bereits wegen einer Lungenkrankheit in Behandlung sind Spirometrie (Lungenfunktionstest) Erklärung Das Spirometer zeichnet die Flussvolumenkurve des Patienten auf (wie stark er auspusten und fest wieder einatmen kann). Bei jedem Atemzug fliessen abhängig von Geschlecht, Körpergrösse, Alter und Körpergewicht etwa 500 ml Luft in den Respirationstrakt. Davon gelangen aber nur etwa 2/3 in die Lungenalveolen. Der Rest der Luft bleibt im Totraum, dieser ist im Kehlkopf, Luftröhre und Bronchien und diese Luft ist nicht am Gasaustausch beteiligt. Nach normaler Einatmung können zusätzlich noch ca. 2-3 Liter eingeatmet werden. Dieses Volumen wird als inspiratorisches Reservevolumen (IRV) bezeichnet.

99 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 6/9 Nach der normalen Ausatmung kann eine weitere Luftmenge von ca. 1 Liter ausgeatmet werden. Dieses Volumen nennt man exspiratorisches Reservevolumen (ERV). Die Vitalkapazität (VC) setzt sich aus dem normalen Atemzugsvolumen, dem inspiratorischen Reservevolumen zusammen. Auch nach stärkstem Ausatmen bleibt noch Luft in den Lungen zurück. Diese Restluft wird Residualvolumen genannt. Die Vitalkapazität und das Residualvolumen ergeben zusammen die totale Lungenkapazität. Manchmal sieht man direkt, dass eine Messung nicht stimmen kann. In diesem Fall muss man die Fehlerquelle schnellstens beheben. Einige Ursachen von Fehlern können sein: Ungenügende Inspiration Luftleckage Zu langsamer Start der Exspiration Ungenügender Luftstrom Vorzeitiges Ende der Exspiration Husten Zunge welche das Mundstück beschmutz Pusten aus den gefüllten Backen Ungünstige Körperhaltung Falsche Patientendaten (Sollwerte) Schwache Mitarbeit

100 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 7/9 Auswertung der Messungen Der Arzt kann viele wichtige Parameter aus der Messung herauslesen und dadurch Diagnosen stellen. Eine normale Lungenfunktionsprüfung: Wichtig ist zuerst einen geraden/steilen Spitz gegen oben. Danach erfolgt ein kontinuierlicher Steigungsabfall, welcher bis zur O-Linie reicht. Nun beginnt die nach unten verlaufende, bauchige Kurve bis zum Anfangspunkt. Patient mit einer COPD Hier sieht man einen schon leicht schwächeren Spitz gegen oben. Was man gut beobachten kann: Die abfallende Kurve macht einen stark einfallenden Verlauf, was typisch für diese Krankheit ist. Das inspiratorische Reservevolumen zeigt sich normal. Patient mit einem Lungenemphysem Bei dieser Messung sieht man eine kurze leichte Startspitze. Diese fällt aber rasch und stark gegen unten ab, von da an verläuft die Kurve fast parallel zur 0-Linie bis zum Endpunkt. Das inspiratorische Reservevolumen zeigt sich normal.

101 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 8/9 Patient mit einer Stenose Was hier gut auffällt ist, dass der Patient gar keine Kraft hat um sein inspiratorisches wie exspiratorisches Reservevolumen zu nutzen. Die Verlaufskurve ist flach und aufeinander gedrückt. Am Anfang der Stenose ist noch eine leichte Kraft vorhanden, doch mit fortschreitendem Stadium verschlechtert sich sie Lage immer wie mehr. Patient mit Asthma bronchiale Hier sieht die Messung ähnlich aus wie bei einem COPD Patient, nur ist die abfallende Kurve weniger stark eingefallen. Zudem ist die inspiratorische Reservevolumenkurve auch beeinträchtigt. 2.2 Was wäre auch noch möglich gewesen? Auf Grund der ärztl. Verordnung und der Geräte-Bedienungsanleitung ergeben sich praktisch keine Alternativen.

102 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 9/9 3. Reflektion 3.1 Was war konkret das Ergebnis Ihres Vorgehens? 3.2 Setzen Sie sich mit Ihrem Vorgehen auseinander: Wie ist es Ihnen gelungen? Wie schätzen Sie Ihr Vorgehen im Nachhinein ein? 3.3 Schlussfolgerung: Inwieweit nutzen Sie in Zukunft Ihre gewonnenen Erkenntnisse? Was behalten Sie bei bzw. was ändern Sie in Ihrem Vorgehen? 3.1 Was war konkret das Ergebnis meines Vorgehens? Als Resultat können drei gut dokumentierte und verwertbare Messergebnisse vorgelegt werden, die durch den Arzt / die Ärztin gut beurteilbar sind. 3.2 Wie ist es mir gelungen? Die Lungenfunktionsprüfung ist mir sehr gut gelungen, ich habe das Gefühl, die Patientin konnte trotz ihres hohen Alters meinen Instruktionen ihrem Zustand entsprechend gut folgen. Einzig mit der Zeitplanung habe ich mich verschätzt, ich konnte die Vorgaben nicht einhalten und brauchte wesentlich länger. 3.3 Schlussfolgerung Ich bin zum Entschluss gekommen, dass es sehr wichtig ist genug Zeit und Geduld einzuplanen. Denn das A und O einer gut durchgeführten Lungenfunktionsprüfung ist es, die verständliche und sorgfältige Erklärung des Ablaufes. Zudem ist es sehr wichtig den Patienten bei der Durchführung gut zu motivieren, ihnen Sinn und Zweck der bevorstehenden Untersuchung zu erklären. Denn wenn man diese Aspekte beachtet, kann der Patient eine gute und fehlerfreie Spirometrie durchführen.

103 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 14. Juli /8 Validierungsverfahren Kanton Zürich Wegleitung für Expertinnen und Experten

104 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 2/8 Einleitung Das Validierungsverfahren ist ein Qualifikationsverfahren gemäss Berufsbildungsgesetzgebung, das einen Berufsabschluss ohne Lehre und ohne formale Abschlussprüfung ermöglicht. Die Teilnehmenden zeigen auf andere Art und Weise, dass sie die beruflichen und allgemeinbildenden Handlungskompetenzen im angestrebten Beruf besitzen. Die Validierungsverfahren in den verschiedenen Berufen wurden basierend auf dem jeweiligen Qualifikationsprofil und den Bestehensregeln sowie dem Anforderungsprofil Allgemeinbildung und den Erläuterungen zur Validierung der Allgemeinbildung entwickelt. Der Aufbau der Validierungsverfahren erfolgt in der Regel in enger Zusammenarbeit zwischen dem Verfahrenskanton und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt. Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) führt angepasste Expertenkurse für das Validierungsverfahren durch. Für Expertinnen und Experten im Validierungsverfahren sind diese obligatorisch. Im Validierungsverfahren bestehen verschiedene Möglichkeiten, eine Handlungskompetenz nachzuweisen: anrechenbare formale Bildung (Abschluss eines anderen Berufes) oder Kompetenznachweis oder ergänzende Bildung. Die nachzuweisenden Handlungskompetenzen werden über das Validierungstool, zu finden unter www2.vda.zh.ch, in einem Dossier zusammengestellt. Anhand der im Dossier enthaltenen Kompetenznachweise beurteilen die Expertinnen und Experten das Vorhandensein der beruflichen Handlungskompetenzen. Die eingereichten und gezeigten Unterlagen und Handlungskompetenzen werden überprüft, dabei entsteht keine eigentliche Prüfungssituation wie im formalen Qualifikationsverfahren. Die Beurteilung des Dossiers wird im Validierungstool dokumentiert. Alle Expertinnen und Experten erhalten einen persönlichen Zugriff zum Validierungstool. Die Benutzeranleitung ist in elektronischer Form im Validierungstool enthalten. Sie führt durch die einzelnen Schritte der Dossierbeurteilung. Die vorliegende Wegleitung dient dazu, die einzelnen Kompetenznachweise des Validierungsverfahrens zu verstehen und daraus die Aufgaben resp. Beurteilungsgrundlagen für

105 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 3/8 die Expertinnen und Experten abzuleiten. Sie wird als Anhang des Handbuchs zum jeweiligen Validierungsverfahren geführt. Um die Funktion der einzelnen Kompetenznachweise des Validierungsverfahrens nachvollziehen zu können, müssen die Struktur und der Ablauf des Verfahrens verstanden und eingehalten werden. Aufbau des Verfahrens Phase 1 Beratung und Information Die Teilnehmenden melden sich selbständig über das Validierungstool zum ersten Teil des obligatorischen Informationsanlasses (OIA Teil 1) an und besuchen diesen am biz Oerlikon (durchgeführt von der Fachstelle Validierung des Amts für Jugend und Berufsberatung). Im

106 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 4/8 Rahmen dieses Anlasses erhalten sie erste Informationen rund um das Validierungsverfahren. Danach füllen sie im Validierungstool einen Selbstcheck aus und können einen freiwilligen Sprachtest machen. Der Selbstcheck und Sprachtest helfen den Teilnehmenden herauszufinden, ob das Validierungsverfahren der richtige Weg für sie ist. Er ist für die Expertinnen und Experten nicht einsehbar. Entscheidet sich jemand für das Validierungsverfahren, meldet sie oder er sich zum zweiten Teil des obligatorischen Informationsanlasses (OIA Teil 2) an. Dort erhalten Teilnehmende sämtliche Informationen zur Erstellung ihres Dossiers und der Zulassung zum Validierungsverfahren. Phase 2 Bilanzierung In der Phase 2 stellen die Teilnehmenden einen Antrag auf Zulassung zum Validierungsverfahren und erstellen im Validierungstool ihr Dossier. Der Antrag auf Zulassung wird an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich (MBA) gestellt. Das MBA stellt eine Zulassung zum Validierungsverfahren oder eine vorläufige Ablehnung, sofern noch nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, aus. Das Dossier kann erst eingereicht werden, wenn die Zulassung vorliegt. Gleichzeitig fällt das MBA den Entscheid zur anrechenbaren Vorbildung. Bei Bedarf wird Rücksprache mit dem / der zuständigen Chefexperten / Chefexpertin genommen. Ebenso wird bei ausserkantonalen Teilnehmenden die Zuweisung und Kostengutsprache eingefordert. Parallel zum Antrag auf Zulassung erstellen die Teilnehmenden ihr Dossier, d.h. füllen die Selbstbeurteilung pro Modul aus, erbringen den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zum jeweiligen Modul in einem Kompetenznachweis (d.h. mittels eines schriftlichen oder mündlichen Erfahrungsberichts, einer Projekt-/Auftragsdokumentation oder eines Praxisbesuches). Die je nach gewähltem Beruf zur Verfügung stehenden Kompetenznachweise finden sich im Anhang Zuteilung Kompetenznachweise und ergänzen die Kompetenznachweise zu den jeweiligen Modulen durch Belege oder eine freiwillige Fremdbeurteilung. Alle vier Arten von Kompetenznachweisen sowie die dazugehörenden Beurteilungskriterien sind im Validierungstool oder Handbuch detailliert beschrieben.

107 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 5/8 Die Expertinnen und Experten beurteilen die Handlungskompetenzen gemäss den Beurteilungskriterien. Jede nicht erfüllte Handlungskompetenz muss im Validierungstool im Beurteilungsdokument durch die Expertinnen oder Experten klar und verständlich begründet werden. Erfüllte Kriterien benötigen nur eine summarische Begründung. Es muss nachvollziehbar sein, weshalb sie erfüllt sind. Auftrags- und Projektdokumentation In der Auftrags- und Projektdokumentation legen die Teilnehmenden vernetzte berufliche Handlungskompetenzen anhand eines Auftrages bzw. eines Projektes dar. Damit können mehrere berufliche Handlungskompetenzen nachgewiesen werden. Schriftlicher Erfahrungsbericht Im schriftlichen Erfahrungsbericht beschreiben die Teilnehmenden entsprechend der vorgegebenen Aufgabenstellung, dass sie die geforderten beruflichen Handlungskompetenzen besitzen. Mündlicher Erfahrungsbericht Beim mündlichen Erfahrungsbericht zeigen bzw. demonstrieren die Teilnehmenden vor zwei Experten / Expertinnen, dass sie die geforderten beruflichen Handlungskompetenzen besitzen. Dieser findet bereits während der Phase 2 Bilanzierung statt. Die Ergebnisse der Beurteilung werden den Teilnehmenden im Anschluss an den mündlichen Erfahrungsbericht nicht mitgeteilt. Praxisbesuch Im Praxisbesuch zeigen die Teilnehmenden ihre beruflichen Handlungskompetenzen am Arbeitsplatz. Der Praxisbesuch findet bereits während der Phase 2 Bilanzierung statt. Der Praxisbesuch wird von einer Expertin / einem Experten beurteilt. Die Ergebnisse der Beurteilung werden den Teilnehmenden im Anschluss an den Praxisbesuch nicht mitgeteilt. Belege zu dem Kompetenznachweisen Nachweise formal oder nicht formal erbrachter Bildungsleistungen können als Ergänzung die Beurteilung der Kompetenznachweise untermauern. Diese Nachweise gelten nicht als anrechenbare Vorbildung und können nur zusammen mit einem Kompetenznachweis zur Anrechnung eines Moduls führen. Beispiele für Belege nicht formal erbrachter Bildungsleistungen: Freiwillige Fremdbeurteilung (durch den Arbeitgeber);

108 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 6/8 Mitarbeiterbeurteilungen, Arbeitszeugnisse, aus denen die geforderten Inhalte und Handlungskompetenzen klar hervorgehen; Schriftliche Bestätigungen von Freiwilligenarbeit, aus denen die geforderten Inhalte und Handlungskompetenzen klar hervorgehen; Bilddokumente (z.b. einer Situation, die zeigt, wie die Handlungskompetenz erfüllt wird); Kursbestätigungen, aus denen die geforderten Inhalte und Handlungskompetenzen klar hervorgehen und die eine adäquate Dauer bzw. Anzahl Lektionen aufweisen. Beispiele für Belege formal erbrachter Bildungsleistungen: Fähigkeitszeugnis, Berufsattest, Fachausweis, eidg. Diplom; Austrittsbestätigungen einer abgebrochenen Ausbildung, aus denen die geforderten Handlungskompetenzen klar hervorgehen. Das Validierungstool leitet die Teilnehmenden beim Erstellen ihres Dossiers. Die Struktur des Dossiers und der Kompetenznachweise ist vorgegeben und das Dossier kann nur im Validierungstool eingereicht werden. Ist das Dossier fertig erstellt, schliessen die Teilnehmenden dieses im Validierungstool formell ab. Phase 3 - Beurteilung In der Beurteilungsphase ist darauf zu achten, dass eine Gesamtsicht gewahrt wird, die sämtliche im Dossier und aus dem Beurteilungsgespräch verfügbaren Informationen berücksichtigt und die einzelnen Modulentscheide in eine Gesamtperspektive stellt. Falls keine noch durch Expertinnen oder Experten zu beurteilende Kompetenznachweise erstellt wurden und allenfalls nur anrechenbare Vorbildungen (oder Modulbestätigungen) im Dossier abgelegt sind, können die Chefexpertinnen / Chefexperten den Teilnehmenden empfehlen, auf das Beurteilungsgespräch zu verzichten. Hierzu werden die Teilnehmenden im Validierungstool aufgefordert, den Verzicht zu bestätigen oder ausdrücklich mitzuteilen, dass sie auf ein Beurteilungsgespräch bestehen. Liegt keine Verzichtserklärung vor, teilen die Chefexpertinnen / die Chefexperten die erforderlichen Expertinnen / Experten pro Dossier zu (zwei für die berufsspezifischen Kompetenznachweise, eine/einen für die Allgemeinbildung). Die Expertinnen / Experten beurteilen die Kompetenznachweise in einem ersten Schritt einzeln. Die Gesamtbeurteilung eines Kompetenznachweises wird gemeinsam festgelegt und

109 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 7/8 festgehalten. Der Aufbau der Kompetenznachweise sowie die jeweiligen Beurteilungskriterien und Bestehensnormen sind im Validierungstool und im Handbuch beschrieben. Die einzelnen Kompetenznachweise sollen sich wie ein Puzzle zusammenfügen und ein Gesamtbild der Handlungskompetenzen der Teilnehmenden vermitteln. Im Validierungstool ist für alle involvierten Expertinnen und Experten das Dossier elektronisch jederzeit einsehbar. Unentschuldigtes Fernbleiben beim Praxisbesuch, mündlichen Erfahrungsbericht oder Beurteilungsgespräch führt gemäss 11 des Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG) zum Abbruch und Nichtbestehen des jeweiligen Kompetenznachweises oder des Validierungsverfahrens. Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Beurteilungsgespräch können in der Lernleistungsbestätigung nur anrechenbare Vorbildungen und Modulbestätigungen berücksichtigt werden. Sonstige im Dossier erbrachte Kompetenznachweise werden mit Nicht Erfüllt beurteilt. Beurteilungsgespräch Nach einer ersten Beurteilung der Dossiers durch die zugeteilten Expertinnen und Experten, findet ein Gespräch zwischen den Expertinnen / Experten und der / dem Teilnehmenden statt. Das Beurteilungsgespräch hat zum Ziel, Unklarheiten bezüglich einer Formulierung im schriftlichen Erfahrungsbericht zu beheben, bei Unsicherheiten zu betrieblichen Gepflogenheiten nachzufragen und zu verifizieren, ob die / der Teilnehmende die Erfahrungsberichte selbst verfasst hat. Im Dossier nicht nachgewiesene Handlungskompetenzen können in der Regel über das Beurteilungsgespräch nicht ergänzt werden. Die Dauer des Gesprächs ist auf 45 Minuten festgelegt. Wird die Allgemeinbildung ebenfalls validiert, wird das Gespräch auf 60 Minuten verlängert. Alle Teilnehmenden am Validierungsverfahren haben ein Anrecht auf ein Beurteilungsgespräch. Es kann in speziellen Fällen auch darauf verzichtet werden (vgl. oben). Die Protokollführung wird unter den Expertinnen / Experten vorgängig vereinbart. Alle im Dossier erbrachten Kompetenznachweise, auch der Praxisbesuch und der mündliche Erfahrungsbericht, können im Gespräch thematisiert und abschliessend beurteilt werden. Damit ein Modul anerkannt oder nicht anerkannt wird, müssen beide Fach-Expertinnen / Experten anhand des Dossiers und bei Bedarf aufgrund des Beurteilungsgesprächs zur Überzeugung gelangen, dass der entsprechende Kompetenznachweis erbracht bzw. nicht erbracht ist. Kommt keine Einigkeit zu Stande, ist der/die Chefexpertin / Chefexperte beizuziehen.

110 Mittelschul- und Berufsbildungsamt 8/8 Zusätzliche Überprüfung Können die Chefexpertin / der Chefexperte auf Grund der Unterlagen keinen Stichentscheid fällen, kann die zusätzliche Überprüfung eines Moduls angeordnet werden, um abschliessend den Kompetenznachweis zu beurteilen. Dazu ist in der Regel ein neu zu erstellender Kompetenznachweis einzureichen. Will der Teilnehmende der zusätzlichen Überprüfung nicht nachkommen, wird der Kompetenznachweis als nicht erfüllt beurteilt. Die Expertinnen und Experten erstellen aufgrund des Beurteilungsgesprächs ein Protokoll (von Hand oder als Ausdruck aus dem Validierungstool) und den Beurteilungsbericht. Das Protokoll wird durch die Expertinnen und Experten ins Validierungstool geladen. Sie teilen der/dem Teilnehmenden das Ergebnis aus dem Gespräch nicht mit. Beurteilungsbericht Der Bericht an die Prüfungskommission wird automatisch nach Bereinigung der Bewertung im Validierungstool erstellt. Die bereinigte Beurteilung wird durch die Expertinnen / Experten freigegeben und an die Chefexpertin / den Chefexperten weitergereicht. Nach Überprüfung des Beurteilungsberichts durch die Chefexpertin / den Chefexperten wird er als Antrag zur Validierung elektronisch an die jeweilige Prüfungskommission weitergeleitet. Phase 4 Validierung Die Prüfungskommission entscheidet auf der Grundlage des Beurteilungsberichts. Wird er durch die Prüfungskommission bestätigt, so erhält der Teilnehmende die entsprechende Lernleistungsbestätigung. Wird der Beurteilungsbericht zurückgewiesen, geht das Dossier wieder an die Chefexpertin / den Chefexperten

111 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Betriebliche Bildung Kontakt: Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Betriebliche Bildung, Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich Telefon , (KaS) 7. März /8 Validierungsverfahren Medizinische Praxisassistent/in EFZ 2010 Modulstruktur Ergänzende Bildung Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte 3.1 Arbeitsprozesse Die organisatorischen Aufgaben nach Wirtschaftlichkeitskriterien durchführen. Praxisorganisation, Grundkenntnisse KVG, UVG, MV, IV 3.2 Qualität M1 Praxisadministration (3.1 / 3.2 / 3.3 / 3.4 / 3.5 / 3.6) Die Arbeitsabläufe gemäss den betrieblichen Vorgaben ausführen und die Qualitätsstandards einhalten. Leistungen erfassen 3.3 Zeitmanagement Alle zeitbezogenen Tätigkeiten steuern: Führen der Agenda, Planung und Nachbearbeitung der Konsultationen und Hausbesuche. Ein optimale Zeitmanagement anstreben. 3.4 Informationsmanagement Alle betriebsnotwendigen Daten sachgerecht führen und den Informationsfluss gewährleisten Benutzung Tarmed Browser

112 Bildungsdirektion 2/8 Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte 3.5 Interne und externe Kommunikation Die Instrumente der Büroautomation für die administrativen Aufgaben nutzen. Verfassen medizinischer Berichte Texte nach Stichwort und Diktat verarbeiten Wichtigste Vorsilben, Wortstämme und Endungen Lateinische / griechische Zahlen und Farben Lage und Richtungsbezeichnungen 3.6 Materialbewirtschaftung Die Lagerbestände nach Wirtschaftlichkeitskriterien bewirtschaften Materialbewirtschaftung 2.1 Labordiagnostik M2 Labor (2.1 / 5.3) Gemäss den geltenden Qualitätskriterien die Laboruntersuchungen durchführen. Laborgeräte, Qualitätskontrolle, Grundsätzliche Analysen, Hämatologie, Klinische Chemie, Urinanalytik, Gerinnung

113 Bildungsdirektion 3/8 Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK Ausbildungsnachweis: M3 Bildgebende Diagnostik (vgl. Modulhierarchie) (2.2) Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte 5.3 Umweltschutz Ist für die fachgerechte Entsorgung der Abfälle verantwortlich Umweltschutz 2.2 Bildgebende Diagnostik Röntgenaufnahmen im Bereich Thorax und Extremitätenskelett unter der Verantwortung eines Arztes/Ärztin und unter Einhaltung der Strahlenschutzverordnung selbständig durchführen. Abschluss mit dem Erwerb des Zertifikats nach Art. 15 der Strahlenschutzverordnung und Art. 10 der Strahlenschutzausbildungsverordnung (Röntgenausweis, BAG anerkannt): Strahlenphysik, bildgebende Systeme, Qualitätssicherung, Strahlenschutz, Strahlenbiologie, weitere bildgebende Untersuchungen, Einstelltechnik obere/untere Extremitäten, Einstelltechnik Thorax/Schultergürtel, Strahlenphysikalisches Praktikum PSI

114 Bildungsdirektion 4/8 Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK M4 Medizinische Assistenz 1 (1.1 / 1.2 / 2.6) Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte 1.1 Kommunikation In den internen und externen Beziehungen die Regeln der verbalen und nonverbalen Kommunikation anwenden: Grundlagen Kommunikation 1.2 Patientenbeziehung Eine angemessene Beziehung zu den Patientinnen und deren Umfeld aufbauen und pflegen. Den Patienten situationsgerecht betreuen. Patientenbeziehung 2.6 Beratende Tätigkeit Die Patient/Innen im Rahmen der eigenen Kompetenz beraten Grundlagen Kommunikation Patientenbeziehung 2.3 Allgemeindiagnostik M5 Medizinische Assistenz 2 (2.3 / 2.4 / 2.5 / 5.1 / 5.2) Diagnostische Prozesse gemäss Auftrag und nach der aktuellen Technik durchführen. Instrumentenkunde Injektionen und Blutentnahmen EKG Kreislauf, Blutdruck, Puls Lungenfunktion

115 Bildungsdirektion 5/8 Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte 2.4 Therapeutische Prozesse Verschiedene Verrichtungen auf ärztliche Anweisung und nach den aktuellen Techniken und Verfahren selbständig durchführen. Injektionen Wundversorgung Impfungen 2.5 Medizinische Assistenz Der Ärztin/dem Arzt unter Einhaltung der Regeln der Asepsis bei bestimmten Behandlungen und kleinchirurgischen Eingriffen assistieren. 5.1 persönliche und betriebliche Hygiene Die Hygienerichtlinien gemäss den gesetzlichen Vorschriften umsetzen Hygiene, Arbeitssicherheit, Umweltschutz Desinfektion und Sterilisation 5.2 Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Die notwendigen Massnahmen treffen, um Berufsunfällen vorzubeugen, Gefahren erkennen, Arbeitssicherheit Gesundheitsschutz gewährleisten

116 Bildungsdirektion 6/8 Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte 4.1 Naturwissenschaftliche Grundlagen Naturwissenschaftliche Grundlagen in der beruflichen Tätigkeit berücksichtigen 4.2 Medizinische Grundlagen: Anatomie, Physiologie, Biologie M6 Medizinische Grundlagen 1 (4.1 / 4.2) Bei der beruflichen Tätigkeit die Kenntnisse von Anatomie, Physiologie und Biologie umsetzen und in der Anwendung berücksichtigen Zytologie Blut, Herz, Kreislauf Bewegungsapparat Atmungssystem Verdauungssystem Harnwegssystem Haut Hirn- und Nervensystem 4.3 Medizinische Grundlagen: Krankheitslehre/Pathologie M7 Medizinische Grundlagen 2 (4.3 / 4.4 / 4.5) Die Kenntnisse der Pathologie in allen Tätigkeitsbereichen anwenden: Definition Gesundheit Krankheit Krankheitsursachen Grundlagen verschiedener Krankheitsformen / Krankheitsverlauf Bluterkrankungen / Herz-Kreislauferkrankungen Erkrankungen des Bewegungsapparates Erkrankungen der Atemwege Erkrankungen des Verdauungssystems

117 Bildungsdirektion 7/8 Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte Nieren- und Harnwegserkrankungen Stoffwechselerkrankungen, Allergien 4.4 Pharmakologie / Pharmakotherapie Die Pharmakologie-Kenntnisse bei der Information an Patient/Innen anwenden. Das Arzneimittelkompendium verwenden. Definition, gesetzliche Grundlagen Arzneiformen Zuordnung gebräuchlicher Arzneimittel nach therapeutischen Gruppen Information der Verpackung / des Verpackungsprospektes 4.5 Terminologie zwingender Beleg: Nothilfe zwingender Beleg: BLS-AED Die Verwendung des medizinischen und naturwissenschaftlichen Wortschatzes in allen Tätigkeitsbereichen beherrschen. Fachausdrücke in der Anatomie und Pathologie Synonyme und Gegensatzpaare Kursangebot vorhanden und separat buchbar (entspricht den Vorgaben der Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des Kantons Zürich) Kursangebot vorhanden und separat buchbar (entspricht den Vorgaben der Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des Kantons Zürich)

118 Bildungsdirektion 8/8 Modultyp Nr. Bezeichnung Bezug Berufliche HK Ausbildungsnachweis: M8 Fremdsprachenkenntnisse (6.1 / 6.2) Berufliche Handlungskompetenz Med. Praxisassistent/in Themen / Inhalte Sprachzertifikat einer Fremdsprache (Französisch, Italienisch, Englisch ) mindestens auf dem Sprachniveau B1 Modulhierarchie Um das Modul 3 Bildgebende Diagnostik in der ergänzenden Bildung absolvieren zu können, ist es zwingend, dass die Module Modul 6 medizinische Grundlagen 1 (4.1 / 4.2) Modul 7 medizinische Grundlagen 2 (4.3 / 4.4 / 4.5) mit der Lernleistungsbestätigung anerkannt und/oder in der ergänzenden Bildung bestanden wurden. Teilnehmende, welche ein Zertifikat nach Art. 15 der Strahlenschutzverordnung und Art. 10 der Strahlenschutzausbildungsverordnung (Röntgenausweis, anerkannt durch das BAG) vorlegen können, müssen das Modul 3 nicht absolvieren. Der Beleg wird im Dossier beim entsprechenden Modul abgelegt oder er kann beim Antrag auf s Fähigkeitszeugnis im Tool abgelegt werden.

119 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 5. September /1 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Anerkannte Anbieter für die ergänzende Bildung Die Ausbildung bzw. Abschlüsse der nachstehend aufgeführten Anbieter werden in den Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 des Kantons Zürich anerkannt: Berufskenntnisse Juventus Schule für Medizin Lagerstrasse Zürich Telefon Modulbesuch nach individueller Absprache Kontaktperson: Karin Pfleghard Allgemeinbildung EB Zürich Bildungszentrum für Erwachsene Riesbachstrasse Zürich Telefon Allgemeinbildung in zwei verschiedenen Angeboten ZAG Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich Turbinenstrasse Winterthur Telefon meab@zag.zh.ch modulares Angebot bei Teilanerkennung der Allgemeinbildung Besuch der ergänzenden Bildung ausserhalb des Kantons Zürich Wir empfehlen Ihnen, bei Unsicherheit mit dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich Kontakt aufzunehmen. Bei Fragen zur Kostenübernahme steht Ihnen das Amt für Berufsbildung Ihres Wohnortkantons zur Verfügung.

120 Kanton Zürich Bildungsdirektion Mittelschul- und Berufsbildungsamt Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich 7. März /1 Validierungsverfahren MPA EFZ 2010 Zwingende Belege / Ausbildungsnachweis Im Rahmen des Validierungsverfahrens MPA EFZ 2010 müssen gewisse Kompetenzen zwingend auf formellem Weg, d.h. im Rahmen einer Ausbildung bez. Weiterbildung an einer anerkannten Institution erworben werden. Diese zwingenden Belege werden als eigenständige Module aufgeführt. Sie werden in der Phase 5 mit dem Antrag auf das Fähigkeitszeugnis eingefordert. Zwingende Belege Modul Beschreibung Anbieter Nothilfe Ausweis oder Refresherkurs nicht älter als 2 Jahre (per Einreichungstermin) ASTRA-zertifiziertem Anbieter ( z.b. wie SSK, SRK, Samariterverein BLS-AED Ausweis oder Refresherkurs nicht älter als 2 Jahre (per Einreichungstermin) SRC-zertifiziertem Anbieter ( Ausbildungsnachweis Modul Beschreibung Anbieter M3 Bildgebende Diagnostik (2.2) M8 Fremdsprachenkenntnisse (6.1 / 6.2) Zertifikats nach Art. 15 der Strahlenschutzverordnung und Art. 10 der Strahlenschutzausbildungsverordnung (Röntgenausweis) Sprachzertifikat einer Fremdsprache (Französisch, Italienisch, Englisch) mindestens auf dem Sprachniveau B1 BAG anerkannter Anbieter ( Zertifizierte Anbieter von Sprachkursen Wenn bei der Einreichung des Antrages auf das Fähigkeitszeugnis (Phase 5) nicht klar ist, ob es sich um einen zertifizierten oder anerkannten Anbieter handelt, wird der Teilnehmende aufgefordert, die Bestätigung beim Anbieter einzuholen und nachzureichen.

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