7 a Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "7 a Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften"

Transkript

1 7 a Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften 7 a Pflegeberatung (1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungsoder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere, 1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Feststellungen der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung systematisch zu erfassen und zu analysieren, 2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, 3. auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken, 4. die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen sowie 5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren. Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundesoder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach 23 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflegeberatung gewährt werden, wenn und soweit eine Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufgebaut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach 92 c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist. (2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbe- 116 Schiffer-Werneburg

2 Pflegeberatung 7 a scheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet. (3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen ab. Die Qualifikationsanforderungen nach Satz 2 müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein. (4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet. (5) Zur Durchführung der Pflegeberatung können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Personen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinbarung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwendungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den Pflegekassen nicht zustande kommen, können die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen treffen. (6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere 1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen, 2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, 3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach 77, 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie 5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Schiffer-Werneburg 117

3 7 a Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder erlaubt ist. (7) Über die Erfahrungen mit der Pflegeberatung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann hierzu Mittel nach 8 Abs. 3 einsetzen. I. Allgemeines Geltende Fassung... 1 Regelungsinhalt... 2 Zur Entstehung... 3 Materialien... 4 II. Erläuterungen Normzweck... 5 Unabhängigkeit der Pflegeberatung... 6 Abgrenzung zur Aufklärung und Beratung nach Anspruchsberechtigter Personenkreis... 9 Zuständigkeit Leistungsumfang/Aufgabe der Pflegeberatung (Abs. 1 Satz 1) Mindestumfang der Pflegeberatung (Satz 2) Hilfebedarfsfeststellung (Nr. 1) Versorgungsplan (Nr. 2 und Satz 3) Durchführung des Versorgungsplans (Nr. 3) Überwachung der Einhaltung und Überarbeitung des Versorgungsplans (Nr. 4) Auswertung und Dokumentation (Nr. 5) Weitere Anforderungen an den Versorgungsplan (Satz 3) Kooperation mit dem Leistungsberechtigten (Satz 4) Kooperation mit anderen Leistungsträgern (Satz 5) Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen (Satz 6) Übertragung der Pflegeberatung auf Dritte (Satz 7) Besonderheiten der Anspruchsberechtigung (Sätze 8 und 9) Kooperation mit den Pflegestützpunkten (Satz 10) Verfahrenskriterien (Abs. 2) Einbeziehung Dritter (Satz 1 Hs 1) Beratungsort (Satz 1 Hs 2) Antragstellung (Sätze 2 und 3 Hs 1) Leistungsbescheid (Satz 3 Hs 2) Pflegeberaterinnen und Pflegeberater/Anzahl (Abs. 3 Satz 1) Qualifikation (Satz 2) Zusatzqualifikation (Satz 3) Sicherstellung der Pflegeberatung in den Pflegestützpunkten (Abs. 4) Vereinbarungen zur Sicherstellung der Pflegeberatung in den Pflegestützpunkten (Satz 1) Zuständigkeiten der Landesverbände (Sätze 2 und 3) Beauftragung (Satz 4) Kostenverteilung (Satz 5) Pflegeberatung privater Pflichtversicherer (Abs. 5) Private Pflege-Pflichtversicherung (Satz 1) Vereinbarungen mit den gesetzlichen Pflegekassen (Sätze 1u. 2) Vereinbarungen mit anderen privaten Pflichtversicherern (Satz 3) Datenschutz (Abs. 6) Evaluation Schrifttum I. Allgemeines Geltende Fassung: Die Vorschrift ist gem. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwickungsgesetz) vom (BGBl. I S. 874) am in Kraft getreten. 118 Schiffer-Werneburg

4 Pflegeberatung 7 a Regelungsinhalt: Die Vorschrift formuliert einen einklagbaren, individuellen Rechtsanspruch auf umfassende Beratung und Hilfestellung (Pflegeberatung) für alle Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten oder die Leistungen beantragt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben. Der Pflegeberatung soll zukünftig eine zentrale Rolle im Versorgungsmanagement im Einzelfall zukommen. Die Leistungsberechtigten sind nicht verpflichtet Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, sondern können darauf auch verzichten; die Inanspruchnahme ist also freiwillig. Die Pflegeberatung im Sinne von 7 a ist als individuelles Fall- bzw Case-Management angelegt, das über die allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Pflegekassen nach 7 hinausgeht (s. Rn 8). Sie richtet sich direkt an die Leistungsberechtigten und nicht zu aller erst an die Angehörigen und Ehegatten oder Lebenspartner, die aber auf Wunsch einbezogen werden können (Abs. 2 Satz 1). Zu den Aufgaben der Pflegeberatung gehören nicht nur die Erfassung und Analyse des Hilfebedarfs unter Berücksichtigung der Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (Abs. 1 Nr. 1), sondern auch die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans (Abs. 1 Nr. 2), die Unterstützung bei der Durchführung des Versorgungsplans (Abs. 1 Nr. 3), die Überwachung und Anpassung des Versorgungsplans (Abs. 1 Nr. 4) und bei komplexen Hilfebedarfen die Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses (Abs. 1 Nr. 5). Mit der Pflegeberatung soll den Anspruchsberechtigten eine individuelle Begleitung zur Verfügung gestellt werden, um ihnen bei der Inanspruchnahme und der Koordinierung der notwendigen Leistungen aus den unterschiedlichen Leistungssystemen zb für gesundheitsfördernde, kurative, rehabilitative, sonstige medizinische, pflegerische und soziale Hilfe- und Unterstützungsangebote zu helfen. Die Pflegeberatung ist weiter befugt (Abs. 2), Anträge für alle Leistungsträger des Fünften und Elften Buches des Sozialgesetzbuches entgegenzunehmen und kann auf Wunsch in dem Wohnumfeld des Leistungsberechtigten erfolgen. Die entgegengenommen Anträge sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Damit die Pflegeberatung die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann, sind die Pflegekassen verpflichtet, so viele Pflegeberaterinnen und -berater vorzuhalten, dass die Aufgabe zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können (Abs. 3). Zur erforderlichen Qualifikation und Anzahl der Pflegeberaterinnen und -berater soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum eine Empfehlung abgeben. Als Berufsausbildung der Beraterinnen und Berater wird eine Ausbildung als Pflegefachkraft, Sozialversicherungsfachangestellte oder -fachangestellter oder als Sozialarbeiterin oder -arbeiter gesetzlich vorgeschrieben, die durch eine Zusatzqualifikation zu ergänzen ist. Die Qualifikationsanforderungen müssen bis spätestens zum erfüllt sein. Die Pflegekassen im Land sind darüber hinaus verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Pflegeberaterinnen und -beratern in den Pflegestützpunkten zur Verfügung zu stellen und darüber Vereinbarungen zu treffen (Abs. 4). Sie können die Aufgaben zur Durchführung der Pflegeberatung in den Pflegestützpunkten auch auf andere Leistungsträger oder deren Verbände nach Maßgabe des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übertragen. Die Kosten der Pflegeberatung werden je zur Hälfte aus dem Leistungshaushalt und der Verwaltungskostenpauschale der Pflegekassen gedeckt. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf Dritte nach Absatz 1 (s. dazu Rn 24). Zur Pflegeberatung sollen alle gesetzlichen Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh- 2 Schiffer-Werneburg 119

5 7 a Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften 3 ren, verpflichtet sein (Abs. 5). Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen oder auch nur die privaten Versicherungsunternehmen können zur Durchführung der Pflegeberatung zusammenarbeiten und Vereinbarungen schließen. Aufgrund der komplexen Aufgabe, die die Pflegeberatung erfüllen soll, ist eine Regelung zur Datenerhebung getroffen worden (Abs. 6). Zur Erhebung von Sozialdaten im Zusammenhang mit der Pflegeberatung sind neben den Pflegeberaterinnen und -beratern insbesondere die Leistungsträger für die örtliche Altenhilfe und Hilfe zur Pflege, die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach 77, die Mitglieder von Selbsthilfegruppen und ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen sowie die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende befugt. Um die Wirksamkeit der Pflegeberatung zu prüfen, wurde dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen aufgegeben, dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum einen unter wissenschaftlicher Begleitung erstellten Bericht vorzulegen, die durch Mittel aus dem Ausgleichsfonds nach 8 Abs. 3 finanziert werden können (Abs. 7). Zur Entstehung: Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) eingeführt. Bereits im Referentenentwurf des PfWG mit Stand vom war die Einführung eines individuellen Fallmanagements unter der Überschrift Pflegebegleitung vorgesehen. Der RegE vom (BT-Drucks. 16/7439) sah erstmals eine Pflegeberatung in der jetzt vorliegenden Form vor und bildet die Grundlage für den verabschiedeten Gesetzestext. Nach der Stellungnahme des Bundesrats und den Anhörungen im Gesundheitsausschuss des Bundestages wurden insbesondere folgende Änderungen aufgenommen: 1. Die Pflegeberatung soll nur noch auf die Genehmigung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Versorgungsplans durch die jeweiligen Leistungsträger hinwirken und sie nicht mehr veranlassen können (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). 2. Die notwendigen Bestandteile des Versorgungsplans wurden näher spezifiziert (Abs. 1 Satz 3). 3. Die Einbeziehung der Pflegeberatung in die Pflegestützpunkte wurde festgelegt (Abs. 1 Satz 7). 4. Die Zuständigkeit der Pflegeberatung für die Entgegennahme von Leistungsanträgen nach dem Fünften oder Elften Buch des Sozialgesetzbuches und das weitere Verfahren wurden abweichend zum Regierungsentwurf ergänzt, der ursprünglich die Veranlassung der Leistungen anderer Leistungsträger durch die Pflegeberatung vorsah (Abs. 2 Sätze 2 u. 3). 5. Die Palette der denkbaren notwendigen fachlichen Qualifikationen der Pflegeberatung wurde um die des Sozialarbeiters ergänzt (Abs. 3 Satz 2). 6. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wurde verpflichtet, bis zum abweichend zum RegE nur noch Empfehlungen und keine Richtlinien zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation der Pflegeberaterinnen und -berater abzugeben (Abs. 3 Satz 3). Außerdem wurde die Erfüllung der Qualifikationsanforderungen auf den Zeitpunkt spätestens bis zum festgelegt (Abs. 3 Satz 4). 7. Die Pflegekassen im Land können zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten die Pflegeberatung nach 120 Schiffer-Werneburg

6 Pflegeberatung 7 a Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitstellen (Abs. 4 Satz 1). Auf die ursprünglich im RegE vorgesehene Verpflichtung wurde nach der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages verzichtet. 8. Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch die Pflegeberatung von der Möglichkeit der Beauftragung Gebrauch machen, müssen es aber nicht mehr, wie es noch im RegE vorgesehen war (Abs. 4 Satz 4). Gesetzesmaterialien: Der RegE vom ist abgedruckt in BT-Drucks. 16/7439. Die Empfehlungen des Bundesrates finden sich in der BR-Drucks. 718/07. Die letztendlich verabschiedete Fassung des Gesetzentwurfs auf der Grundlage des RegE einschließlich der vom Ausschuss für Gesundheit des Bundestages beschlossenen Änderungsanträge vom sind nebst Begründung in BT-Drucks. 16/8525 aufgeführt. II. Erläuterungen Normzweck: Ziel der Vorschrift ist die Einführung eines individuellen Fallmanagements in der Pflege. Der Gesetzgeber reagiert mit der Einführung der Pflegeberatung auf die Empfehlungen der Arbeitsgruppe I des Runden Tisches zur Pflege. Zukünftig soll nicht nur der nach 7 zu erfüllende Aufklärungs- und Beratungsbedarf Leistungsberechtigter und ihrer Angehöriger gedeckt werden sondern auch Hilfe und Unterstützung bei der Inanspruchnahme und Koordination von Unterstützungsangeboten für die Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden (zur Abgrenzung zwischen der Beratung nach 7 und der Pflegeberatung nach 7 a s. Rn 8.) Die Pflegeberatung soll laut Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/7439 S. 45) als Sachwalter der Interessen der Betroffenen fungieren und den konkreten Hilfebedarf im Einzelfall feststellen, bei der Klärung sozialrechtlicher Ansprüche helfen und die Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen koordinieren. Mit allen an der Versorgung beteiligten Stellen soll ein auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnittenes Unterstützungsangebot entwickelt und dessen Inanspruchnahme begleitet werden. Die Pflegeberatung ist ferner für die Überprüfung und Anpassung des Unterstützungsangebotes verantwortlich, um auch nach der Leistungsbewilligung eine angemessene Begleitung sicherzustellen und Anpassungen vorzunehmen. Ferner soll sie auch Leistungsanträge der Berechtigten für Leistungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch entgegennehmen, unverzüglich weiterleiten und neben dem Leistungsberechtigten den dann erfolgenden Leistungsbescheid zugeleitet bekommen, um zu gewährleisten, dass sie als individuelles Fallmanagement rechtzeitig alle notwendigen Informationen erhält. Die Pflegeberatung soll dagegen nicht die sogenannte Alltagsbegleitung ersetzen, die im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung und sozialen Betreuung im Rahmen der Pflegesachleistung nach 36 erbracht wird (BT-Drucks. 16/7439 S. 46). Ebenfalls kann und soll die Pflegeberatung in der Regel nicht die Leistungsentscheidungen treffen, sondern lediglich auf die erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinwirken. Mit der Einführung des Pflegeberatung wird gleichzeitig eine Feststellung zur teilweise kontrovers diskutierten Erforderlichkeit der Unabhängigkeit eines individuellen Fallmanagements getroffen. Die Unabhängigkeit des Fallmanagements soll aus Sicht seiner Befürworter sicherstellen, dass es im Rahmen der gesetzlichen Schiffer-Werneburg 121

7 7 a Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften Vorgaben den Interessen des Leistungsberechtigten folgt. Da Kosten- und Leistungsträger sowie Leistungserbringer ggf eigene Interessen haben könnten, die nicht mit den Interessen des Leistungsberechtigten identisch sein müssen, soll eine fremden Interessen folgende Einflussnahme auf den Leistungsberechtigten ausgeschlossen sein. Der Gesetzgeber hat dazu für die Pflegeberatung in Abs. 1 Satz 10 Hs 2 geregelt, dass die Unabhängigkeit der Beratung sicherzustellen ist. Dass im ersten Teil derselben Vorschrift auch geregelt ist, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach 92 c Pflegeberatung isv 7 a in Anspruch genommen werden kann, ist nicht etwa so zu verstehen, nur in Pflegestützpunkten müsse die Unabhängigkeit der Pflegeberatung sichergestellt sein. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des 7 a Abs. 1 Satz 10, nach dem zwei Dinge sicherzustellen sind ( und ), als auch aus der Überlegung, dass sonst eine willkürliche Ungleichbehandlung (also ein Verstoß gegen Art. 3 GG) vorliegen würde, weil eine unterschiedliche Behandlung der Pflegebedürftigen nicht aus der für sie zufälligen Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörde folgen darf, einen Pflegestützpunkt einzurichten oder nicht. Eine entsprechende Sicht findet sich auch in der allgemeinen Begründung des RegE zu 7 a (BT-Drucks. 16/7439, S. 46), wonach die Pflegeberatung unabhängig wahrzunehmen sei, was aber bereits aus 14 SGB I folge. Dem gesetzgeberischen Anspruch nach hat die Pflegeberatung also unabhängig im Sinne des Leistungsberechtigten zu erfolgen. Andererseits wird die Pflegeberatung bei den Pflegekassen einem Kostenträger angesiedelt, wie insbesondere durch Abs. 1 Satz 7 und die Ausgestaltung der Pflegeberatung als Leistungsanspruch gegen die Pflegeversicherung ohne Verpflichtung zur Leistungserbringung durch Dritte deutlich wird. Zudem wird die Ansiedlung der Pflegeberatung bei den Pflegekassen mit dem Hinweis auf das dadurch erreichte Zusammenfallen mit der Entscheidungsbefugnis über die Kernleistung bei Pflegebedürftigkeit, dh mit der Koordinierungsfunktion begründet, was von den Unabhängigkeitsbefürwortern gerade abgelehnt wird. Des Weiteren wird zur Begründung der Unabhängigkeit auf die bereits bestehende Verpflichtung der Pflegekassen zur Beratung nach 14 SGB I hingewiesen, die eine Unabhängigkeit im hier in Frage stehenden Sinn aber nicht vorsieht. Die vom Gesetzgeber von der Pflegeberatung geforderte Unabhängigkeit meint folglich nicht die in den Fachgremien diskutierte Unabhängigkeit der Pflegeberatung von den Kostenträgern, sondern nur eine unabhängige Pflegeberatung durch die Mitarbeiter der Kostenträger. Die Lösung des zwischen den Kosteninteressen der Pflegekassen und den Leistungsinteressen der Leistungsberechtigten bestehenden Interessenkonflikts erfolgt also nicht durch den Gesetzgeber selbst sondern wird auf die einzelnen Pflegeberaterinnen und -berater übertragen, die im Zweifel in einem Anstellungs- oder Vergütungsverhältnis zur Pflegekasse stehen. Inwieweit der Interessenkonflikt reduziert werden kann, etwa indem die Pflegekassen entweder die Pflegeberaterinnen und -berater nicht zur Entscheidung über die Leistungen der Pflegekassen berufen oder die Pflegeberatung nach Abs. 1 Satz 7 auf Dritte übertragen, bleibt abzuwarten (s. auch Lachwitz RdL 2008, 51, 55). Um die Unabhängigkeit der Pflegeberatung im Sinne eines effektiven Case-Managements zu gestalten, wird teilweise auch überlegt, verbindliche Regeln für die Pflegeberatung zwischen den Akteuren der Pflegestützpunkte (s. 92) zu vereinbaren. Das soll auch die Auswahl von Beraterinnen und Beratern betreffen, die durch ihre Qualifikation und Professionalität Unabhängigkeit gewährleisten können sollten (vgl Kuhlmey/Schaeffer 2008). 122 Schiffer-Werneburg

8 Pflegeberatung 7 a Ziel der Vorschrift ist es ferner, die individuelle Beratung mit sich ggf entwickelnden Infrastrukturen für eine verbesserte Zusammenarbeit der Kostenträger zu verbinden. Es wurde vom Gesetzgeber nicht nur der Anspruch auf individuelles Fallmanagement in das Gesetz aufgenommen. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Pflege- und Krankenkassen auf Wunsch der Bundesländer Pflegestützpunkte zur Entwicklung einer vernetzten Infrastruktur errichten und die Pflegeberatung dort einzubeziehen ist ( 92 c). Damit wurde auf die in der Fachwelt in allen Sozialleistungsbereichen geführten Diskussionen reagiert, dass die Zusammenarbeit unterschiedlicher Kostenträger und die Koordination der einzelnen Leistungen im Interesse der Leistungsberechtigten verbesserungsbedürftig ist. Während bisher in den unterschiedlichen Büchern des Sozialgesetzbuches in einzelnen Vorschriften in der Regel allgemein gehaltene oder fallbezogene Aufforderungen zur Zusammenarbeit an die Kostenträger enthalten sind, wird mit der Pflegeberatung vom Gesetzgeber erstmals (von 7 abgesehen, s. dazu Rn 8) der Versuch gestartet, dem Auftrag zur Zusammenarbeit verschiedener Kostenträger und der Vernetzung bestehender Leistungsangebote durch die Verbindung mit einem individuellen Beratungsanspruch und der damit verbundenen Möglichkeit zur individuellen Steuerung der Hilfen durch die Pflegeberatung mehr Geltung zu verschaffen. Damit soll gleichzeitig den Interessen des Leistungsberechtigten wie der Kostenträger Rechnung getragen werden. Der Leistungsberechtigte erhält das Angebot einer kompetenten Beratung und Unterstützung für eine umfassende nämlich über die Pflegeleistungen hinausgehende Versorgung. Die Pflegeberatung bekommt Einblick in die individuelle Situation des Leistungsberechtigten und kann auf die Ausgestaltung und Zusammenstellung der notwendigen Leistungen Einfluss nehmen. Abgrenzung zur Aufklärung und Beratung nach 7: Der Aufklärungs- und Beratungsanspruch nach 7 ist mit dem Anspruch auf Pflegeberatung nach 7 a nicht identisch. Beide Vorschriften haben nur partiell deckungsgleiche bzw sich überschneidende Regelungsbereiche. Der Anspruch auf Pflegeberatung nach 7 a ist ein individueller Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten auf ein über den Bereich der Pflege hinausgehendes Fallmanagement. Die Pflegeberatung übernimmt für den Leistungsberechtigten die Aufgabe, die Hilfebedarfe über die Feststellungen des MDK hinaus zu erfassen und auf dieser Grundlage einen Versorgungsplan aufzustellen sowie auf seine Durchführung hinzuwirken. Voraussetzung für das Fallmanagement ist eine umfassende Beratung und Aufklärung des Leistungsberechtigten über mögliche Rechte und Pflichten und Hilfe bei der Antragstellung auf mögliche Leistungen. Darüber hinaus begleitet die Pflegeberatung die Umsetzung der letztlich in den Versorgungsplan aufgenommenen Leistungen und überwacht die Sicherstellung der notwendigen Versorgung. Der Fokus der Unterstützung liegt dabei nicht nur im Bereich der Pflege. Erfasst werden auch alle anderen Lebens- und Sozialleistungsbereiche, die für den Leistungsberechtigten zu einer objektiven oder subjektiven Verbesserung seiner Lebenssituation führen können (vgl auch Rn 12). Der Aufklärungs- und Beratungsanspruch nach 7 kann von dem Leistungsberechtigten wie seinen Angehörigen wahrgenommen werden. Er richtet sich auf eine umfassende Aufklärung und Beratung hinsichtlich aller möglicher Sozialleistungen und möglicher Leistungsangebote ( 7 Abs. 2 Satz 1 s. dort Rn 9). In dieser Beratung werden aber keine individuellen Versorgungspläne erarbeitet und 7 8 Schiffer-Werneburg 123

9 7 a Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften 9 deren Einhaltung und Praktikabilität überwacht. Der Anspruch nach 7 ist vielmehr ein umfassender und auf den Einzelfall bezogener Informationsanspruch, der den Leistungsberechtigten und seinen Angehörigen die Umsetzung der daraus gezogenen Schlüsse überlässt. Dass laut 7 Abs. 3 Satz 2 der Pflegebedürftige gleichzeitig mit der Übermittlung der Vergleichsliste (unverzüglich nach Eingang seines Antrags auf Pflegeleistungen) über die unentgeltliche Pflegeberatung isv 7 a zu informieren ist (s. 7 Rn 9), weist zusätzlich auf den unterschiedlichen Charakter beider Beratungen hin. Anspruchsberechtigter Personenkreis: Die Anspruchsberechtigung besteht gem. Abs. 1 Satz 9 erst ab dem Vorher können die Pflegekassen eine Pflegeberatung anbieten, wenn sie bereits über entsprechende Strukturen verfügen. Bis zum steht die Bewilligung der Pflegeberatung damit hinsichtlich des ob und des wie im Ermessen der Pflegekasse. Ab dem ist die Pflegekasse auf Antrag des berechtigten Personenkreises zur Pflegeberatung verpflichtet. Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig. Sie ist von der Antragstellung des Leistungsberechtigten abhängig. Der Leistungsberechtigte hat ebenfalls die Möglichkeit, seinen Antrag jederzeit zurückzuziehen. Mit Antragsrücknahme endet das Fallmanagement durch die Pflegeberatung. Anspruchsberechtigt sind gem. Abs. 1 Satz 1 zunächst alle Leistungsbezieher, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Anspruchsinhaber sind demnach alle, die die Leistungsvoraussetzungen nach 33 ohne Einschränkungen erfüllen und pflegebedürftig im Sinne der 14 und 15 sind. Anspruchsberechtigt sind über den Kreis der Leistungsbezieher hinaus diejenigen, die einen Antrag auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gestellt haben, und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht (Abs. 1 Satz 8). Ob ein Antrag auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch gestellt wurde, lässt sich in der Praxis in der Regel gut feststellen. Unerheblich ist für die Anspruchsberechtigung, ob dem Leistungsantrag auch zu entsprechen ist. Des weiteren muss erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf bestehen. In der Gesetzesbegründung werden keine konkreten Anforderungen an den erkennbaren Hilfeund Beratungsbedarf formuliert. Es wird lediglich auf die Abgrenzungsfunktion hingewiesen, dass die Pflegeberatung zwar zu Beginn der Pflege zur Verfügung stehen, aber nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werden können soll (BT-Drucks. 16/7439 S. 47). Erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf wird deshalb immer dann anzunehmen sein, wenn Antragsteller bei verständiger Würdigung ihres Einzelfalls Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltags oder der Organisation der für sie erforderlichen Hilfestellung benötigen (Hilfebedarf) und Orientierung über die Mittel und Wege zur Zielerreichung des von den Ratsuchenden bestimmten oder mit ihm zusammen zu identifizierenden Ziels erforderlich ist (s. 7 Rn 9). Diese Voraussetzungen werden zb dann erfüllt sein, wenn dem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung der Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung vorausgeht und die Versorgung nach Beendigung des Aufenthalts nicht gesichert ist. Ist den Leistungsberechtigten ein gesetzlicher Betreuer zur Seite gestellt, kann auch der Betreuer den Anspruch im Namen des Leistungsberechtigten geltend machen. Nicht anspruchsberechtigt sind dagegen die Angehörigen oder die Ehegatten und Lebenspartner. Da die Anspruchsberechtigung ausdrücklich von dem Leistungsbezug bzw der Antragstellung abhängig gemacht wurde, haben alle diejenigen 124 Schiffer-Werneburg

10 Pflegeberatung 7 a keinen eigenen Rechtsanspruch auf Pflegeberatung, die nicht unmittelbar betroffene Versicherungsnehmer sind. Die Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises zb gegenüber 7 ist grundsätzlich systemkonform, da es sich bei 7 a um einen Individualanspruch aus dem Versicherungsverhältnis und nicht um eine allgemein den Pflegekassen übertragene Aufklärungs- und Beratungspflicht handelt. Angehörige und Lebenspartner können aber als Dritte im näheren sozialen Umfeld in die Pflegeberatung einbezogen werden, wenn der Leistungsberechtigte dies wünscht (Abs. 2 Satz 1). Die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis ist neben der Antragstellung die einzige Voraussetzung für den Zugang zur Pflegeberatung. Weitere Kriterien müssen nicht erfüllt sein. Zuständigkeit: Der Anspruch auf Pflegeberatung ist ein individueller, einklagbarer Leistungsanspruch. Er richtet sich, wie bei allen anderen Leistungsansprüchen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch, gegen die Pflegekasse. Nach der sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Auffassung des Gesetzgebers richtet dieser Anspruch sich auch gegen das private Versicherungsunternehmen, bei dem der Leistungsberechtigte versichert ist. Der Leistungsanspruch von Versicherungsnehmern privater Pflege-Pflichtversicherer ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, weil sich der zu garantierende Leistungsumfang nur auf die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Elften Buches bezieht ( 23 Abs. 1 Satz 2). Ggf ist der Versicherungsvertrag entsprechend nachzubessern, um dem Versicherungsnehmer auch den vom Gesetzgeber gewollten Anspruch auf Pflegeberatung einzuräumen. Die Pflegekassen oder privaten Pflege-Pflichtversicherer entscheiden darüber, ob der Antragsteller zu dem berechtigten Personenkreis gehört. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob ein erkennbarer Hilfe- und Beratungsbedarf vorliegt. Über die Bewilligung von Pflegeberatung sollen nach hier vertretener Auffassung die Pflegeberaterinnen und -berater in der Regel nicht selbst entscheiden. Zwar ist es rechtlich zulässig, dass die Pflegeberatung als Vertretung der jeweiligen Pflegekasse gegenüber dem Leistungsberechtigten auftritt und organisatorisch zur Entscheidung über die Leistungsbewilligung der Pflegekasse berufen wird. Es dürfte aber der in Abs. 1 Satz 7 normierten Unabhängigkeit der Pflegeberatung abträglich sein, wenn die Entscheidungskompetenz der Pflegekasse als Versicherungsgeber über Leistungsansprüche mit der Beratungsfunktion verbunden wird (s. Rn 7). Es könnte für die Pflegeberaterinnen und -berater schwierig werden, wenn sie auf der einen Seite die Unabhängigkeit der Beratung und auf der anderen Seite die Rolle des Kostenträgers mit Budgetverantwortung wahrnehmen sollen. Leistungsumfang/Aufgabe der Pflegeberatung (Abs. 1 Satz 1): Der Anspruch auf Pflegeberatung umfasst die individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater bei der Inanspruchnahme von bundesoder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich dabei um einen umfassenden Beratungsanspruch, der durch die in Absatz 1 Satz 2 folgende Auflistung näher beschrieben wird. Wesentlicher Bestandteil der Leistung ist die Erstellung eines Versorgungsplans als Ergebnis der Beratung und Grundlage der weiteren Hilfestellung (näheres s. Rn 15, 16). Der Leistungsumfang der Pflegeberatung wird allgemein in Satz 1 beschrieben. Unter Beratung ist generell die erschöpfende Orientierung über Mittel und Wege zur Erreichung eines Schiffer-Werneburg 125

Sozialgesetzbuch XI mit Änderungen durch

Sozialgesetzbuch XI mit Änderungen durch Sozialgesetzbuch XI mit Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) vom 21. Dezember 2015

Mehr

1 Soziale Pflegeversicherung. (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger

1 Soziale Pflegeversicherung. (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Gegenwärtiges SGB XI, Referentenentwurf und Kabinettentwurf für ein Zweites Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG

Mehr

Gelb unterlegt: Änderungsanträge zum PSG III vom Stand: Januar 2017

Gelb unterlegt: Änderungsanträge zum PSG III vom Stand: Januar 2017 Sozialgesetzbuch XI mit Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz ) vom 23.12.2016 Artikel 1: Änderung

Mehr

Geänderte Paragraphen/ Teil 1: 1 bis 45f SGB XI (ohne Inhaltsübersicht und ohne Anlagen 1 und 2 zu 15) Stand: Januar 2016.

Geänderte Paragraphen/ Teil 1: 1 bis 45f SGB XI (ohne Inhaltsübersicht und ohne Anlagen 1 und 2 zu 15) Stand: Januar 2016. Sozialgesetzbuch XI mit Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) vom 21. Dezember 2015

Mehr

Gegenwärtiger Gesetzestext Regierungsentwurf PSG II Soziale Pflegeversicherung. 1 Soziale Pflegeversicherung

Gegenwärtiger Gesetzestext Regierungsentwurf PSG II Soziale Pflegeversicherung. 1 Soziale Pflegeversicherung Gegenüberstellung des geltenden SGB XI mit dem Regierungsentwurf für ein Zweites Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

M e r k b l a t t. Partner sind ausschließlich Institutionen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Thematik Pflege betraut sind.

M e r k b l a t t. Partner sind ausschließlich Institutionen, die mittelbar oder unmittelbar mit der Thematik Pflege betraut sind. M e r k b l a t t Wichtige Informationen des Pflegestützpunktes Dieses Merkblatt informiert Sie über das Unterstützungsangebot des Pflegestützpunkts und seiner Partner und die in diesem Rahmen erforderliche

Mehr

Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungsansprüche. in der sozialen Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2-5. ab

Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungsansprüche. in der sozialen Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2-5. ab Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2-5 ab 01.01.2017 Bearbeitungsstand: Januar 2017 Die nachfolgenden Vorschriften beruhen auf dem Sozialgesetzbuch

Mehr

Lesefassung zum Entwurf eines 3. Pflegestärkungsgesetz (Stand: ) Artikel 1/Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Lesefassung zum Entwurf eines 3. Pflegestärkungsgesetz (Stand: ) Artikel 1/Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Lesefassung zum Entwurf eines 3. Pflegestärkungsgesetz (Stand: 29.06.2016) Rote Änderungen basieren auf dem Referentenentwurf 3. Pflegestärkungsgesetz Grüne Änderungen basieren auf dem Kabinettsentwurf

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung 1 Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 Soziale Pflegeversicherung (1) Zur

Mehr

Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern

Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 22. Oktober 2009 Az.: III3/022/4/09

Mehr

Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)

Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) - 13 - Erläuterung, 952. BR, 16.12.16 TOP 13: Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) Drucksache: 720/16

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2451 16. Wahlperiode 02.02.2009 Bericht der Landesregierung Pflegestützpunkte Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen Drucksache 16/ 2346 (neu) Federführend

Mehr

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger Haufe TaschenGuide 179 Pflegeversicherung Bearbeitet von Manfred Stradinger 2. Auflage 2011 2011. Taschenbuch. 95 S. Paperback ISBN 978 3 648 02183 5 Wirtschaft > Wirtschaftswissenschaften: Allgemeines

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss

Mehr

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel:

Die ersten Schritte. 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Checkliste: Erste Schritte. Beispiel: 6 Der Pflegefall tritt ein was tun? Die ersten Schritte Beispiel: Ü Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen,

Mehr

Die Pflegeberatung - 7a SGB XI

Die Pflegeberatung - 7a SGB XI Die Pflegeberatung - 7a SGB XI - Die Gesundheitskasse 4. Regensburger Case Management Symposium Regensburg, 11.03.2016 - Die Gesundheitskasse Die Pflegeberatung in der Pflegeberatung Ihrer AOK 7a SGB XI

Mehr

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg

Mehr

Ausblick. Bankverbindung: Volksbank Osnabrück eg. Steuernummer: Osnabrück VR-NR:

Ausblick. Bankverbindung: Volksbank Osnabrück eg. Steuernummer: Osnabrück VR-NR: Mit den Pflegestärkungsgesetzen hat der Gesetzgeber die Pflegeversicherung modifiziert. Im Rahmen der PSG I bis III besitzt die Pflegeberatung einen weit einfließenden Anteil. Bei der Pflegeberatung wird

Mehr

Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung

Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Individualisierung und Pflegeberatung Dr. Torsten Schaumberg, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Halberstadt Individualisierung

Mehr

Pflegestützpunkt Baden-Baden. Beratung außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Absprache. Hausbesuche möglich. So erreichen Sie uns

Pflegestützpunkt Baden-Baden. Beratung außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Absprache. Hausbesuche möglich. So erreichen Sie uns Beratung und Hilfe Pflegestützpunkt Baden-Baden Amt für Familien, Soziales und Jugend Wir informieren Sie kompetent, individuell, neutral und kostenlos. Gewerbepark Cité 1 76532 Baden-Baden Die Beratung

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung TK Lexikon Arbeitsrecht SGB XI - Soziale Pflegeversicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung HI1016819 1-13 ERSTES KAPITEL Allgemeine Vorschriften 1 Soziale Pflegeversicherung

Mehr

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Ziel des Gesetzes,

Mehr

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005

Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) Vom 25. Juli 2005 Zum 202017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte

Mehr

Landeshauptstadt München Sozialreferat

Landeshauptstadt München Sozialreferat Landeshauptstadt München Sozialreferat Frau Stadträtin Brigitte Meier Herrn Stadtrat Christian Müller Friedrich Graffe Sozialreferent Stadtratsfraktion der SPD Rathaus 05.03.2009 Pflegestützpunkte Ihre

Mehr

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger. 3. Auflage Buch. 96 S. ISBN

Haufe TaschenGuide 179. Pflegeversicherung. Bearbeitet von Manfred Stradinger. 3. Auflage Buch. 96 S. ISBN Haufe TaschenGuide 179 Pflegeversicherung Bearbeitet von Manfred Stradinger 3. Auflage 2014. Buch. 96 S. ISBN 978 3 648 06737 6 Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche, sonstige Rechtsthemen > Allgemeines,

Mehr

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung -

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung - Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung - Perspektiven für die Geriatrie Jahrestreffen der Landesarbeitsgemeinschaft der Geriatrischen Schwerpunkte und Zentren am 17. April 2008 Hohenloher

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 E-Mail: info@bar-frankfurt.de Internet: http://www.bar-frankfurt.de

Mehr

Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung

Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Bestandsaufnahme und Perspektiven der deutschen Pflegeversicherung Gunnar Peeters Referatsleiter Pflege Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) Landesvertretung Nordrhein-Westfalen 14. Oktober 2015, Düsseldorf

Mehr

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären

Mehr

Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa

Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in Europa Weiterentwicklung der Pflegeversicherung: Positive Elemente erhalten, Korrespondenz zum SGB IX (Behindertenhilfe) berücksichtigen und Zukunftsfähigkeit sichern 16. ispo-fachtagung für Leitungskräfte von

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen Fachtagung und Mitgliederversammlung 26./27. November 2007 Hessisch-Oldendorf AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen

Mehr

Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken. Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v.

Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken. Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v. Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege - Chancen und Risiken Christoph Esser Justiziar Lebenshilfe NRW e.v. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Weiterentwicklung der Pflege v. 11.06.2013 Auf die

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - 36 - Erläuterung, 948. BR, 23.09.16 TOP 36: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) Drucksache:

Mehr

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

Gesetzentwurf. Drucksache 16/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14161 08.02.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes Datum

Mehr

Schnittstellenmanagement Strukturierte Zusammenarbeit mit Komplementäreinrichtungen

Schnittstellenmanagement Strukturierte Zusammenarbeit mit Komplementäreinrichtungen Schnittstellenmanagement Strukturierte Zusammenarbeit mit Komplementäreinrichtungen in der Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus und Pflege Dieter Eichler Landesbeauftragter Bundesverbandes privater Anbieter

Mehr

zum Regierungsentwurf vom eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG)

zum Regierungsentwurf vom eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz KJSG) DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 17.4.2017 SYNOPSE zum Regierungsentwurf vom 12.4.2017 eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern Jugendlichen (Kinder- Jugendstärkungsgesetz KJSG) Finanzierung/Sozialraum

Mehr

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Bundesrat Drucksache 720/1/16 07.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung

Mehr

Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI

Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI Empfehlungen über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben nach 123 Absatz 4 SGB XI PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? 3. Juli 2017, Pentahotel Berlin Köpenick

Mehr

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)

Versorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER

Mehr

Beratung als gesetzlicher Auftrag. Berlin, 30. November 2017 Tagung Beratung bei Demenz Bedarfe und Konzepte

Beratung als gesetzlicher Auftrag. Berlin, 30. November 2017 Tagung Beratung bei Demenz Bedarfe und Konzepte Beratung als gesetzlicher Auftrag Berlin, 30. November 2017 Tagung Beratung bei Demenz Bedarfe und Konzepte Pflegebedürftige nach Versorgungsart (Pflegestatistik 2015) Wo stehen wir aktuell? Demografische

Mehr

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Symposium Demenzfreundliches Thüringen 12. Januar 2012, Erfurt Vortrag von Stefan Bischoff Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Ehrenamtlichen bei der Unterstützung von Menschen mit Demenz

Mehr

Gesetzestext 16 SGB I. Antragstellung

Gesetzestext 16 SGB I. Antragstellung Gesetzestext 16 SGB I Antragstellung (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen,

Mehr

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)

Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zeitliche Einordnung (I) 10.11.2014 Eckpunkte-Papier von Bundesminister Hermann Gröhe MdB Verbesserung

Mehr

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung 1)2)3)

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung 1)2)3) 1 SGB XI 93 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale Pflegeversicherung 1)2)3) Vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) (FNA 860-11) zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 Zweites PflegestärkungsG vom 21.

Mehr

Pflegestützpunktvertrag gemäß 92c Abs. 1 SGB XI

Pflegestützpunktvertrag gemäß 92c Abs. 1 SGB XI Zwischen den vertragsschließenden Parteien des Landesrahmenvertrages über die Arbeit und Finanzierung von Pflegestützpunkten gemäß 92c Abs. 8 SGB XI wird gemäß 5 Abs. 1 des Landesrahmenvertrages der folgende,

Mehr

Artikel 11 und 12 PpSG und Artikel 10 TSVG: Änderung des SGB XI

Artikel 11 und 12 PpSG und Artikel 10 TSVG: Änderung des SGB XI Lesefassung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz PpSG) und Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und

Mehr

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Leistungsansprüche Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen

Mehr

Hessen hat jetzt ein flächendeckendes Netz an Pflegestützpunkten

Hessen hat jetzt ein flächendeckendes Netz an Pflegestützpunkten Hessen hat jetzt ein flächendeckendes Netz an Pflegestützpunkten von Prof. Dr. Jan Hilligardt Pflegebedürftige und deren Angehörige haben jetzt in allen 21 hessischen Landkreisen und in den fünf kreisfreien

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 12.10.2016 zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Pflege vor Ort gestalten Bessere Bedingungen für eine nutzerorientierte Versorgung schaffen (BT-Drucksache

Mehr

Regionale Vereinbarung zur Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten nach 92 c Abs. 1 SGB XI - Pflegestützpunktvertrag -

Regionale Vereinbarung zur Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten nach 92 c Abs. 1 SGB XI - Pflegestützpunktvertrag - Regionale Vereinbarung zur Einrichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten nach 92 c Abs. 1 SGB XI - Pflegestützpunktvertrag - zwischen Kommune, Landkreise, kreisfreie Städte, Region Hannover, Stadt

Mehr

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege

Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI. für Leistungen der Tagespflege Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI für Leistungen der Tagespflege zwischen der teilstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) in Trägerschaft von Tagespflegeeinrichtung Straße

Mehr

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz Das neue Hospiz- und Palliativgesetz 112 Der Werdegang November 2014: Eckpunktepapier zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland, welches als Grundlage für den späteren Gesetzentwurf

Mehr

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

DIJuF Interaktiv  Stand: Entwurfsfassung für 2017 DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016

Mehr

Artikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel X1. Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel X1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch In 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das durch Artikel X des Gesetzes vom xx.xx.xxxx

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Fachliche Weisungen Reha/SB Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen (1) Die Rehabilitationsträger

Mehr

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Gerlind Ahrens 23. und 24. November 2016

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Gerlind Ahrens 23. und 24. November 2016 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Gerlind Ahrens 23. und 24. November 2016 Entwurf PSG III 28.06.2016: Entwurf der Bundesregierung für das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) Stärkung der Rolle

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach,

Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, Demenz rechtliche Grenzen bei der ambulanten Unterstützung durch einen Träger Fachtag Quo Vadis Altenpflege? Dernbach, 7.11.2012 Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) - Überblick Gilt ab 1.1.2013 Erhöhung

Mehr

Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem

Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem Änderungen im SGB V zur weiteren Versorgung seit dem 01. 01. 2016 Entlassmanagement Das Entlassmanagement ist ein obligatorisches Leistungsangebot der Krankenhäuser an die Versicherten. Die Krankenhäuser

Mehr

Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote

Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e.v. 1 Baden-Württemberg meldet Vollzug: Die Pflegestützpunkte haben ihre

Mehr

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch

Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 172 2017 Verkündet am 3. Mai 2017 Nr. 50 Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches

Mehr

Dreizehntes Kapitel - Befristete Modellvorhaben

Dreizehntes Kapitel - Befristete Modellvorhaben n / 13 SGB XI Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung Dreizehntes Kapitel - Befristete Modellvorhaben Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

Fachliche Weisungen. Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I. 46 SGB I Verzicht

Fachliche Weisungen. Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I. 46 SGB I Verzicht Fachliche Weisungen Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I 46 SGB I Verzicht Änderungshistorie Fassung vom 20.10.2016 Punkt 3.1 Dispositionsrecht hinsichtlich der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld oder

Mehr

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg

Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick. Von Martin Lörcher, Freiburg Maßnahmen des Pflegeneuausrichtungsgesetzes im Überblick Von Martin Lörcher, Freiburg Die pflegerische Versorgung, insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung, wird mit der Umsetzung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes

Mehr

Die Sozialversicherung in Deutschland

Die Sozialversicherung in Deutschland Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Politikwissenschaften Blockseminar Pflege in Deutschland Blockseminar 31.01.2012 Die Sozialversicherung in Deutschland Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1 Eigenverantwortung

Mehr

11. Sozialgesetzgebung

11. Sozialgesetzgebung 116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Mehr

I. Allgemeines. 1 Ziel der Zusammenarbeit

I. Allgemeines. 1 Ziel der Zusammenarbeit Vereinbarung nach 21 Abs. 1 Satz 3 Landesheimgesetz zur Zusammenarbeit zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK), den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen

Mehr

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft

Mehr

Verfahrensbeschreibung zur Anwendung des Integrierten Teilhabeplan Sachsen (ITP Sachsen)

Verfahrensbeschreibung zur Anwendung des Integrierten Teilhabeplan Sachsen (ITP Sachsen) Verfahrensbeschreibung zur Anwendung des Integrierten Teilhabeplan Sachsen (ITP Sachsen) 1 1. Feststellung von Leistungsansprüchen der Eingliederungshilfe Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten

Mehr

Inhaltsübersicht. Beratungseinsätze nach 37 SGB XI. Normen. 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Beratungseinsätze nach 37 SGB XI. Normen. 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI. Kurzinfo Beratungseinsätze nach 37 SGB XI Normen 37 Abs. 3 bis 8 SGB XI Kurzinfo Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen

Mehr

Leipziger Kooperation Pflege (LeiKoP)

Leipziger Kooperation Pflege (LeiKoP) Rahmenvereinbarung Leipziger Kooperation Pflege (LeiKoP) Sozialamt Wirtschaftliche Sozialhilfe SG Sozialer und pflegerische Fachdienst Prager Straße 21 04103 Leipzig Netzwerkkoordinatorin Leipziger Kooperation

Mehr

Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH)

Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH) 11.03.2017 1 Finanzierung der Versorgung von Menschen mit erworbenen Hirnschäden (MeH) 2 Fallkosten und Finanzierung in den unterschiedlichen Versorgungsformen im Überblick Allg. Pflegeheim Versorgung

Mehr

Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen. Satzung

Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen. Satzung Pflegekasse bei der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Stand: 1. August 2013 INHALTSVERZEICHNIS Erster Abschnitt: Name und Aufgabenstellung.. 3 1 Name, Sitz und Bezirk... 3 2 Aufgabenstellung... 3 Zweiter

Mehr

Leistungsbeschreibung. Kurzstudie zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Monitoring des Umsetzungsprozesses

Leistungsbeschreibung. Kurzstudie zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Monitoring des Umsetzungsprozesses Leistungsbeschreibung Monitoring des Umsetzungsprozesses I. Hintergrund Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

Mehr

Chancen der Pflegereform

Chancen der Pflegereform Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Chancen der Pflegereform Schwerpunkte der Pflegepolitik im Land Brandenburg Gerd Künzel Ministerialdirigent, Abteilungsleiter Soziales und Familie

Mehr

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung Änderungshistorie Neufassung Gesetzestext 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung

Mehr

Quelle: FNA: FNA

Quelle: FNA: FNA Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Einzelnorm juris-abkürzung: SGB 11 Fassung vom: 23.12.2016 Gültig ab: 01.01.2017 Gültig bis: 31.12.2017 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: FNA: FNA 860-11 Sozialgesetzbuch

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung

Mehr

Pflegestützpunkte in der Stadt Mülheim an der Ruhr 05. Februar

Pflegestützpunkte in der Stadt Mülheim an der Ruhr 05. Februar Pflegestützpunkte in der Stadt Mülheim an der Ruhr 05. Februar 2010 05.02.2010 1 Infrastrukturrelevante Altersgruppen: Senioren 22.000 21.000 20.000 19.000 18.000 Prognosestart 17.000 16.000 15.000 14.000

Mehr

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI

auf der Grundlage von 17 Abs. 1b SGB XI Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben (Kostenabgrenzungs-Richtlinien)

Mehr

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI.

1 Grundlagen. (3) Zu den vollstationären Pflegeeinrichtungen gehören Pflegeheime mit einem Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI. Anlage 2 zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege gemäß 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Vergütungszuschläge für pflegebedürftige Personen gemäß 43 b SGB XI in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II

Mehr

Pflegestützpunktvertrag zum Pflegestützpunkt Stuttgart Innere Stadtbezirke gemäß 92c Abs. 1 SGB XI ( )

Pflegestützpunktvertrag zum Pflegestützpunkt Stuttgart Innere Stadtbezirke gemäß 92c Abs. 1 SGB XI ( ) Anlage 4 zu GRDrs 599/2010 Pflegestützpunktvertrag zum Pflegestützpunkt Stuttgart Innere Stadtbezirke gemäß 92c Abs. 1 SGB XI (11.08.2010) zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart vertreten durch den Oberbürgermeister

Mehr

Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf

Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und der freien Wohlfahrtspflege in Baden Württemberg Weiterentwicklung der stationären Hilfe für alt gewordene Menschen mit Behinderungen und zunehmendem Pflegebedarf

Mehr

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs

Umsetzungsempfehlungen. zur Feststellung von Personen. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und. zur Bewertung des Hilfebedarfs Stand: 27.06.2008 Umsetzungsempfehlungen zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs im ambulanten Bereich und zur Feststellung eines

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2240 16. Wahlperiode 06.10.2008 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Soziales, Gesundheit,

Mehr

35 Erlöschen der Leistungsansprüche

35 Erlöschen der Leistungsansprüche 35 Erlöschen der Leistungsansprüche 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt

Mehr

Erwartungen pflegender Angehöriger an ihren Anspruch auf kostenfreie Pflegeberatung gemäß 7a SGB XI

Erwartungen pflegender Angehöriger an ihren Anspruch auf kostenfreie Pflegeberatung gemäß 7a SGB XI Deutscher Pflegekongress 2010 Mittwoch, 5. Mai 2010 16:15 Uhr bis 18:00 Uhr Qualität und Vernetzung durch Pflegeberatung - Mehrwert für Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegende und Hausärzte Erwartungen

Mehr

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 5: - Verhältnis der Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege - Gemeinschaftliche Leistungserbringung Dr. Dietlinde

Mehr