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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Oberstufen an den Gemeinschaftsschulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie viele Schüler und Schülerinnen, differenziert nach der Klassenstufe, derzeit eine der Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg besuchen und wie hoch jeweils der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Gymnasialempfehlung an den Gemeinschaftsschulen ist; 2. welches die Voraussetzungen für den Übergang in eine Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule sind; 3. wie viele Schülerinnen und Schüler an den Gemeinschaftsschulen die Voraussetzungen für einen Übergang an eine Gemeinschaftsschul-Oberstufe zum Schuljahr 2018/2019 voraussichtlich erfüllen und mit welcher Übergangsquote in einen Bildungsgang zum Erwerb des Abiturs sie auf dieser Grundlage und aufgrund der Interessenlage der Schülerinnen und Schüler rechnet; 4. welches die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Oberstufe an den Gemeinschaftsschulen sind; 5. wie viele Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage dieser Voraussetzungen in der Lage sein werden, zum Schuljahr 2018/2019 eine Oberstufe einzurichten und auf welche Berechnungsgrundlage sie sich bei dieser Prognose stützt; 6. welche Berechnungen der Prognose des grün-schwarzen Koalitionsvertrags zugrunde lagen, wonach die Koalitionspartner davon ausgehen, dass bis zum Ende der Legislaturperiode an nicht mehr als zehn Standorten Schülerinnen und Schüler an den Oberstufen der Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden (Koalitionsvertrag, Seite 28); Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 7. wie die im Koalitionsvertrag erwähnte Gruppe der zugangsberechtigten Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen definiert wird, die bei der Berechnung der Mindestschülerzahl 60 berücksichtigt werden soll; 8. welche Vorkehrungen die grün-schwarze Landesregierung trifft, um die be troffenen Schülerinnen und Schüler bereits vor Beginn der Oberstufe auf das landesweite Abitur, beispielsweise auf das Erfordernis zweier Fremdsprachen, vorzubereiten; 9. warum sie nicht die Beruflichen Gymnasien als regulären Anschluss an den Gemeinschaftsschulabschluss vorsieht beziehungsweise welchen Mehr - wert sie sich von der Einrichtung von Gemeinschaftsschul-Oberstufen verspricht; 10. mit welchen Kosten sie pro Schüler, anfallend beim Land und bei den Schulträgern, für die Einrichtung der Gemeinschaftsschul-Oberstufen kalkuliert; II. auf die Einrichtung der Oberstufen an den Gemeinschaftsschulen zu verzichten und stattdessen dafür zu sorgen, dass für jeden Bewerber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Platz an den Beruflichen Gymnasien möglichst in der gewünschten Fachrichtung zur Verfügung steht Dr. Rülke, Dr. Timm Kern und Fraktion Begründung Der grün-schwarze Koalitionsvertrag sieht vor, dass einer Gemeinschaftsschule, welche die gesetzlich vorgeschriebene Mindestschülerzahl von 60 erreicht, die Einrichtung einer Oberstufe ermöglicht wird. Auch wenn die Koalitionspartner davon ausgehen, dass bis zum Ende dieser Legislaturperiode an nicht mehr als zehn Standorten Schülerinnen und Schüler an den Oberstufen der Gemeinschaftsschule unterrichtet werden, sollen bei der Berechnung der Mindestschülerzahl auch die zugangsberechtigten Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen berücksichtigt werden (Koalitionsvertrag, Seite 28). Wie viele und welche Anträge auf Einrichtung von Oberstufen an den Gemeinschaftsschulen ab dem Schuljahr 2018/2019 genehmigt werden, hängt deshalb maßgeblich von den Kriterien ab, welche die Landesregierung ihrer Genehmigungspraxis zugrunde legt. Die FDP/DVP-Landtagsfraktion kritisiert die Einrichtung von Oberstufen an den Gemeinschaftsschulen als unnötige und kostspielige Konkurrenz zu den Beruflichen Gymnasien. Mit beachtlichem Erfolg führen diese seit Jahren Schülerinnen und Schüler mit Mittlerer Reife zum Abitur. Sie hätten deshalb aus Sicht der Antragsteller nicht eine Schwächung, sondern eine Stärkung verdient. Die FDP/DVP-Landtagsfraktion hat bereits im Rahmen eines Vorstoßes für einen stabilen Schulfrieden im Jahr 2014 vorgeschlagen, auf die Einrichtung von Ober - stufen an den Gemeinschaftsschulen zu verzichten und stattdessen sicherzustellen, dass jedem Bewerber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Platz an den Beruflichen Gymnasien zur Verfügung steht wenn möglich, in der gewünschten Fachrichtung. Dieser Vorschlag soll mit dem vorliegenden Antrag in den Landtag eingebracht werden. 2

3 Stellungnahme Mit Schreiben vom 30. März 2017 Nr /479/1 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie viele Schüler und Schülerinnen, differenziert nach der Klassenstufe, derzeit eine der Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg besuchen und wie hoch jeweils der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Gymnasialempfehlung an den Gemeinschaftsschulen ist; Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Sekundarstufe I der öffentlichen und privaten Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2016/ 2017 nach Klassenstufen und Kreisen ist in Anlage 1 dargestellt. Anlage 2 zeigt die Übergänge aus Klassenstufe 4 von öffentlichen und privaten Grundschulen in Baden-Württemberg auf Gemeinschaftsschulen (Klassenstufe 5) zum Schuljahr 2016/2017. Landesweit sind Schülerinnen und Schüler von der Klassenstufe 4 einer Grundschule in Baden-Württemberg auf eine öffentliche oder private Gemeinschaftsschule (Klassenstufe 5) übergegangen. Davon hatten bzw. 8,4 Prozent eine Grundschulempfehlung, die auch das Gymnasium umfasst. 2. welches die Voraussetzungen für den Übergang in eine Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule sind; Die Regelungen für den Wechsel von der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule sind in 11 der Verordnung des Kultusministeriums über die Sekundarstufe I und die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule formuliert: In die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule kann aufgenommen werden, wer 1. an der Gemeinschaftsschule am Ende der Klasse 10 auf dem Niveau E in entsprechender Anwendung der Versetzungsordnung Gymnasien versetzt wurde oder 2. die Realschulabschlussprüfung erfolgreich an der Gemeinschaftsschule abgelegt und in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und in einer Pflichtfremdsprache mindestens die Note gut und im dritten dieser Fächer mindestens die Note befriedigend sowie in allen für die Versetzung maßgebenden Fächern mindestens einen Durchschnitt von 3,0 erreicht hat. Für den Wechsel aus anderen Schularten in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule gelten die entsprechenden Anforderungen der multilateralen Versetzungsordnung. 3. wie viele Schülerinnen und Schüler an den Gemeinschaftsschulen die Voraussetzungen für einen Übergang an eine Gemeinschaftsschul-Oberstufe zum Schuljahr 2018/2019 voraussichtlich erfüllen und mit welcher Übergangsquote in einen Bildungsgang zum Erwerb des Abiturs sie auf dieser Grundlage und aufgrund der Interessenlage der Schülerinnen und Schüler rechnet; Eine Prognose darüber, welche Schülerzahl für die Klassenstufe 11 auf der Grundlage der Schülerzahl in Klassenstufe 9 erwartet werden kann, wird für Gemeinschaftsschulen zu dem Zeitpunkt erstellt, wenn vom Schulträger der entsprechenden Gemeinschaftsschule ein Antrag auf Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe gestellt wurde. Dies ist nun möglich, sofern die Schule in Klassenstufe 9 aufgewachsen ist. Eine Prognose bezüglich der Interessenslage der Schü- 3

4 lerinnen und Schüler kann nicht erstellt werden, da Interessen- und Motivations - lagen vom Kultusministerium nicht erhoben werden. Zudem ist die Entscheidung über die Schullaufbahn einer Schülerin/eines Schülers von vielen Faktoren abhängig, u. a. auch von den schulischen und betrieblichen Anschlussmöglichkeiten im regionalen Umfeld. 4. welches die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Oberstufe an den Gemeinschaftsschulen sind; Der Beschluss eines Schulträgers nach 30 SchG über die Einrichtung einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule ( 8 a SchG) bedarf der Zustimmung der Schulverwaltung. Notwendige Voraussetzung für die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe ist insbesondere, dass die Prognose eine Mindestschülerzahl von 60 Schülerinnen und Schülern für die Klassenstufe 11 auf der Grundalge der Schülerzahl in Klassenstufe 9 langfristig erwarten lässt ( 30 b Abs. 1 Ziffer 3 SchG). Dies erfolgt auf der Grundlage der Prognosekriterien des Kultusministeriums für die Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe an der Gemeinschaftsschule für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Situation. Die Prognosekriterien sind auf der Homepage des Kultusminis - teriums veröffentlicht und zwar unter: unter der Rubrik Schule/ Gemeinschaftsschule/Antragstellung/Prognosekriterien für die Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe. Notwendig ist auch die Durchführung einer regionalen Schulentwicklung nach 30 a bis 30 e SchG. 5. wie viele Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage dieser Voraussetzungen in der Lage sein werden, zum Schuljahr 2018/2019 eine Oberstufe einzurichten und auf welche Berechnungsgrundlage sie sich bei dieser Prognose stützt; Das Initiativ- und Gestaltungsrecht für die örtliche Schulorganisation und einer Antragstellung auf Genehmigung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule liegt beim Schulträger, der im Antrag die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen darzustellen hat. Auf dieser Grundlage erfolgt die Prüfung durch die Schulverwaltung in jedem Einzelfall. Es ist nicht absehbar, wie viele Anträge gestellt und ob diese die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen werden. 6. welche Berechnungen der Prognose des grün-schwarzen Koalitionsvertrags zugrunde lagen, wonach die Koalitionspartner davon ausgehen, dass bis zum Ende der Legislaturperiode an nicht mehr als zehn Standorten Schülerinnen und Schüler an den Oberstufen der Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden (Koalitionsvertrag, Seite 28); Die Formulierung im Koalitionsvertrag beruht nicht auf bereits abschließend belastbaren Berechnungen, sondern auf Annahmen, die sich aus der Schülerzahl an bereits eingerichteten Gemeinschaftsschulen sowie in der entsprechenden Raumschaft ergaben. Diese mussten mit den gesetzlichen Vorgaben für die Einrichtung gymnasialer Oberstufen an Gemeinschaftsschulen ins Verhältnis gesetzt werden, ohne dass im Ergebnis hinreichend konkrete Parameter vorlagen. Vor diesem Hintergrund wurden aus Planungsgründen unverbindliche Annahmen im Zuge der Koalitionsverhandlungen mit der Höchstzahl von nicht mehr als zehn Stand - orten verbunden. 7. wie die im Koalitionsvertrag erwähnte Gruppe der zugangsberechtigten Schülerinnen und Schüler benachbarter Schulen definiert wird, die bei der Berechnung der Mindestschülerzahl 60 berücksichtigt werden soll; Zugangsberechtigt für eine genehmigte gymnasiale Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule sind alle Schülerinnen und Schüler einer Gemeinschaftsschule, die die Voraussetzungen, wie in Ziffer 2 dargestellt, erfüllen. Bei der Prognose werden Schülerinnen und Schüler von umliegenden Gemeinschaftsschulen berücksichtigt, die überwiegend auf M- oder E-Niveau ihre Leis - tungen erbracht haben. Die Bandbreiten der für die Prognose anzunehmenden Übergangszahlen sind in den unter Ziffer 4 erwähnten Prognosekriterien für die 4

5 umliegenden Gemeinschaftsschulen gesondert ausgewiesen. Die Erfassung des überwiegenden Lernniveaus erfolgt auf der Grundlage der Lernentwicklungsberichte in Klassenstufe 9 in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch, Wahlpflichtfach und Profilfach. Des Weiteren werden Schülerinnen und Schüler der Realschulen der Klassenstufe 9 bzw., nach dem Aufwuchs des neuen Realschulkonzepts, Schülerinnen und Schüler, die dort auf M-Niveau lernen, einbezogen. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 9 an der Werkrealschule und an allgemein bildenden Gymnasien nur in Einzelfällen an eine gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule wechseln. 8. welche Vorkehrungen die grün-schwarze Landesregierung trifft, um die betroffenen Schülerinnen und Schüler bereits vor Beginn der Oberstufe auf das landesweite Abitur, beispielsweise auf das Erfordernis zweier Fremdsprachen, vorzubereiten; Maßgeblich für den Unterricht an den Gemeinschaftsschulen und damit auch für die Vorbereitung auf die unterschiedlichen an der Gemeinschaftsschule angebotenen Abschlüsse sind die Bildungsstandards, die in den Bildungsplänen für die betreffende Niveaustufe ausgewiesen sind. Zum Schuljahr 2016/2017 wurde der gemeinsame Bildungsplan für die Sekundarstufe I in den Klassenstufen 5 und 6 eingeführt, der sowohl für die Gemeinschaftsschule als auch für die Werkreal-/ Hauptschule, die Realschule sowie für die Schulen besonderer Art gilt. Die Standards der erweiterten Niveaustufe sind mit dem Bildungsplan für das Gymnasium abgestimmt. Im kommenden Schuljahr werden auch die 7. Klassen nach dem gemeinsamen Bildungsplan für die Sekundarstufe I unterrichtet, in den darauffolgenden Schuljahren kommt jeweils eine weitere Klassenstufe hinzu. Die übrigen Klassen werden sukzessive auslaufend nach dem für die jeweilige Klassenstufe gültigen Bildungsplan 2004 der Realschule unter Einbeziehung der Standards des Gymnasiums und der Hauptschule unterrichtet. Grundlage für den Bildungsplan der Oberstufe an Gemeinschaftsschulen ist der Bildungsplan des Gymnasiums. Dabei entsprechen die Klassen 11 bis 13 der Gemeinschaftsschule den Klassen 10 bis 12 des allgemein bildenden Gymnasiums. Für die Klasse 11 der Gemeinschaftsschule sind die Kompetenzen und Inhalte der Bildungsstandards der Klassen 9/10 des Bildungsplans des Gymnasiums maßgebend. In den Bildungsstandards der Klassen 9/10 des allgemein bildenden Gymnasiums sind jene Kompetenzen und Inhalte durch Unterstreichungen beziehungsweise Sternchen kenntlich gemacht, die über den Mittleren Schulabschluss hinausgehen. Diese besonders kenntlich gemachten Kompetenzen und Inhalte werden in der Gemeinschaftsschule in Klasse 11 unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die eine zweite Fremdsprache lernen möchten, haben an der Gemeinschaftsschule die Möglichkeit, in Klasse 6 Französisch als Wahlpflichtfach zu wählen. Französisch wird an der Gemeinschaftsschule mit 18 Stunden von Klasse 6 bis 10, also der gleichen Stundenzahl wie am allgemein bildenden Gymnasium, unterrichtet. In Klasse 11 besteht an den Gemeinschaftsschulen mit gymnasialer Oberstufe, wie an den vier allgemein bildenden Aufbaugymna - sien und den beruflichen Gymnasien für Schülerinnen und Schüler, die keine zweite Fremdsprache mitbringen, die Möglichkeit, eine zweite Fremdsprache neu zu beginnen. Diese spät beginnende Fremdsprache muss dann in den Klassen - stufen 11 bis 13 durchgängig belegt werden. 9. warum sie nicht die Beruflichen Gymnasien als regulären Anschluss an den Gemeinschaftsschulabschluss vorsieht beziehungsweise welchen Mehrwert sie sich von der Einrichtung von Gemeinschaftsschul-Oberstufen verspricht; An großen Standorten soll den Schülerinnen und Schülern der Gemeinschaftsschule ein durchgängiger Weg ohne Schulwechsel zur allgemeinen Hochschul - reife ermöglicht werden. Dieses Angebot versteht sich als Ergänzung der bereits bestehenden Möglichkeiten, im allgemein bildenden und beruflichen Schulwesen die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Angesichts der Voraussetzung für die Einrichtung einer Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule, dass für die Klassen - stufe 11 auf der Grundlage der Schülerzahl in Klassenstufe 9 langfristig 60 Schülerinnen und Schüler prognostiziert werden können ( 30 b Abs. 1 Satz 3 SchG), werden vermutlich nur wenige Gemeinschaftsschulen eine eigene gymnasiale 5

6 Oberstufe einrichten können. Für Schülerinnen und Schüler an Gemeinschaftsschulen ohne eigene Oberstufe ist bei Vorliegen der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen der Wechsel an eine benachbarte Gemeinschaftsschule, an ein allgemein bildendes oder ein Berufliches Gymnasium möglich. Um einen gelingenden Anschluss sowie eine Bildungsbiographie ohne Brüche zu erreichen, sind Kooperationen zwischen Gemeinschaftsschulen und allgemein bildenden Gymnasien oder Beruflichen Gymnasien seitens des Kultusministeriums sehr erwünscht. Um Schulen aufzuzeigen, wie Kooperationen eingeleitet und ausgestaltet werden können und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind, hat das Kultusministerium im Juni 2016 eine Handreichung mit dem Titel Über die Gemeinschaftsschule zum Abitur veröffentlicht. (Diese Handreichung ist auf der Homepage des Kultusministeriums abrufbar: unter Schule/ Gemeinschaftsschule/Kooperationen.) 10. mit welchen Kosten sie pro Schüler, anfallend beim Land und bei den Schulträgern, für die Einrichtung der Gemeinschaftsschul-Oberstufen kalkuliert; Die Ausgaben der kommunalen Schulträger für sächliche Aufwendungen des laufenden Schulbetriebs auch der gymnasialen Oberstufe einer Gemeinschaftsschule werden entsprechend der kommunalen Haushaltssystematik gebucht und fließen über die Haushaltsabschlüsse ein. Eine gesonderte Erfassung der gymnasialen Oberstufe erfolgt nicht. Die Zuweisung der Lehrkräfte erfolgt entsprechend der Regelungen des Organisationserlasses. II. auf die Einrichtung der Oberstufen an den Gemeinschaftsschulen zu verzichten und stattdessen dafür zu sorgen, dass für jeden Bewerber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Platz an den Beruflichen Gymnasien möglichst in der gewünschten Fachrichtung zur Verfügung steht. Sofern die schulgesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und auf dieser Grundlage eine Beantragung erfolgt, ist die Einrichtung einer Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule zu genehmigen. Dr. Eisenmann Ministerin für Kultus, Jugend und Sport 6

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