Definition des fakultativen zehnten Schuljahres; 21 Abs. 2 VSG; Unterscheidung zwischen "persönlichem" und "nachobligatorischem" zehnten Schuljahr

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1 GER 1999 Nr. 3 Definition des fakultativen zehnten Schuljahres; 21 Abs. 2 VSG; Unterscheidung zwischen "persönlichem" und "nachobligatorischem" zehnten Schuljahr Es ist zu unterscheiden einerseits zwischen dem persönlichen zehnten Schuljahr, das ein Schüler oder eine Schülerin wegen Repetition absolviert und zwischen dem nachobligatorischen zehnten Schuljahr gemäss 21 Abs. 2 des Volksschulgesetzes andererseits. Es ist den Gemeinden freigestellt, dieses fakultative zehnte Schuljahr anzubieten. Hingegen hat jedes Kind grundsätzlich Anspruch darauf, die neun Jahre Volksschule gemäss 21 Abs. 1 des Volksschulgesetzes und gemäss Lehrplan zu absolvieren, das heisst eine vollständige Grundausbildung zu geniessen, unabhängig von einer vorgängigen Repetition eines Schuljahres. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein "persönliches" zehntes Schuljahr. 1. Sachverhalt A. weist folgende Schullaufbahn auf: 1 Jahr Kindergarten 1988/1989, 6 Jahre Primarschule von 1989 bis 1995, 2 Jahre Sekundarschule (1. und 2. Klasse) von 1995 bis 1997 und 2 Jahre Bezirksschule (2. und 3. Klasse) von 1997 bis A. absolvierte ihre ganze Schullaufbahn in O. A. bemühte sich um eine kaufmännische Lehrstelle, absolvierte die Aufnahmeprüfungen an die Diplommittelschule und diejenige an das Lehrerseminar in P. Leider konnte sie bis heute keinen Erfolg verbuchen. Mit Schreiben vom 28. April 1999 stellten deshalb ihre Eltern beim Gemeinderat der erwähnten Gemeinde ein Gesuch um Schulgeldübernahme für ihre Tochter zum Besuch der 4. Klasse der Bezirksschule in P. ab dem Schuljahr 1999/2000. An seiner Sitzung vom 1. Juni 1999 wies der Gemeinderat das Gesuch mit der Begründung ab, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein freiwilliges zehntes, sondern um ein elftes Schuljahr, weshalb keine Kostengutsprache geleistet werde. Der Gemeinderat eröffnete diesen Beschluss den Eltern mit Schreiben vom 3. Juni Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 reichten die Eltern gegen den oben erwähnten Gemeinderatsbeschluss beim Regierungsrat Beschwerde ein. Sie stellten den Antrag, der angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 1. Juni 1999 sei aufzuheben, und die Gemeinde M. sei zur Kostenübernahme des Schulbesuches ihrer Tochter an der 4. Klasse der Bezirksschule in P. zu verpflichten. Die Beschwerdeführer sind - im Unterschied zum Gemeinderat - der Auffassung, vorliegend handle es sich um ein freiwilliges zehntes - und nicht um ein elftes - Schuljahr. Für den Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen Vernehmlassung des Gemeinderates der Einwohnergemeinde M. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 28. Juni 1999 hält der Gemeinderat an seiner bisherigen Argumentation fest und beantragt Abweisung der Beschwerde. Für den Inhalt der Vernehmlassung wird auf die Akten verwiesen Replik der Beschwerdeführer

2 2 Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 nehmen die Beschwerdeführer ausführlich Stellung zur Vernehmlassung des Gemeinderates vom 28. Juni Für den Inhalt der Replik wird auf die Akten verwiesen. 2. Erwägungen 2.1. Eintreten Die Beschwerdeführung richtet sich vorliegend nach 199 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 (GG; BGS ). Die Eltern von A. sind zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten Überprüfungsbefugnis Mit der Beschwerde können Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen ( 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970 (VRG; BGS ). Die Rüge der Unangemessenheit entfällt bei letztinstanzlichen Verfügungen oder Entscheiden der Gemeinden, die im Rahmen der Gemeindeautonomie ergehen ( 30 Abs. 2 VRG). Der Entscheid, ob die Gemeinden ein fakultatives zehntes Schuljahr einführen beziehungsweise das Schulgeld für den Besuch eines solchen übernehmen wollen oder nicht, steht in der Autonomie der Gemeinden ( 21 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 (VSG; BGS ). Insofern ist die Kognition der kantonalen Beschwerdeinstanz eingeschränkt ( 30 Abs. 2 VRG) Inhaltliches Rechtliche Grundlagen für das fakultative 10. Schuljahr Die Gemeinden können ein fakultatives zehntes Schuljahr einführen ( 21 Abs. 2 VSG). Sie sind jedoch nicht verpflichtet, ein solches anzubieten. Heute führen nur die Städte Solothurn und Olten das fakultative zehnte Schuljahr an öffentlichen Schulen (Weiterbildungsklassen und 4. Bezirksschule). Die meisten Einwohnergemeinden, rund 80 Prozent (Stand 1998), finanzieren das zusätzliche Schuljahr. Aus Spargründen bezahlt eine Minderheit von Gemeinden, rund 20 Prozent (Stand 1998), das 10. Schuljahr nicht. In diesem Fall müssen die Eltern das Schulgeld selber bezahlen. Die Subventionierung des Besuches des 10. Schuljahres durch den Kanton wird in zwei Kreisschreiben des Erziehungs-Departementes vom 17. April 1978 und 4. März 1983 geregelt. Die Ausgestaltung des 10. Schuljahres wird ebenfalls in einem Kreisschreiben des Erziehungs-Departementes vom 1. Juli 1985 geregelt Regelung des fakultativen 10. Schuljahres in M. Die Einwohnergemeinde M. verfügt über kein Reglement für die Kostengutsprache für den Besuch des freiwilligen zehnten Schuljahres in P. Auch besteht keine Vereinbarung zwischen der Stadt P. und der Einwohnergemeinde M., welche den Besuch des freiwilligen zehnten

3 3 Schuljahres von Schülerinnen und Schüler aus M. in P. regelt. Hingegen besteht ein heute noch geltender Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde M. vom 15. März 1988, der wie folgt lautet: (...) Ab Schuljahr 1988/1989 übernimmt die Gemeinde M. für Absolventen des fakultativen 10. Schuljahres in den Berufswahlschulen Q. und R., an gleichwertigen Kursen an der Kantonalen Schule für Berufsbildung S., sowie in den 4. Klassen der Bezirksschule S. und P. das Schulgeld. Dies jedoch nur solange, als das Schulgeld (Besoldungskostenanteil) vom Kanton Solothurn subventioniert wird und innerhalb der Kreisschule O./M. nicht eine Berufswahlschule angeboten wird (...). Mit anderen Worten: Unter den oben genannten Voraussetzungen übernimmt die Gemeinde M. das Schulgeld für das fakultative zehnte Schuljahr. Im vorliegenden Fall ist jedoch strittig, ob es sich beim Gesuch von den Eltern von A. tatsächlich um ein freiwilliges zehntes Schuljahr (Behauptung der Beschwerdeführer) oder um ein von der Gemeinde nicht zu unterstützendes elftes Schuljahr (Behauptung der Einwohnergemeinde M.) handelt. Dies wird im folgenden zu prüfen sein Argumente der Beschwerdeführer für die Kostenübernahme des Schulgeldes Die Argumentation der Beschwerdeführer lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die Allgemeinverfügung (Beschluss) des Gemeinderates der Einwohnergemeinde M. vom 15. März 1988 (oben unter Ziffer zitiert) sei auch heute noch gültig. 10. Schuljahr bedeute 10. Schuljahr des Schulsystems und nicht 10. Schuljahr des Schülers. Ein Umweg der Schullaufbahn über eine Einführungsklasse oder die Sekundarschule habe für den Schüler keine Nachteile. Aus diesen Gründen sei der angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 1. Juni 1999 willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben. Die Gemeinde habe die Kosten für den Besuch des 10. Schuljahres in P. zu übernehmen Argumente der EG M. gegen die Kostenübernahme des Schulgeldes Die Argumentation der Einwohnergemeinde M. lässt sich demgegenüber wie folgt zusammenfassen: Die Gemeinde bestreitet nicht, dass der erwähnte Gemeinderatsbeschluss vom 15. März 1988 auch heute noch Geltung hat Sie stellt sich hingegen auf den Standpunkt, A. beabsichtige, in P. nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet ein fakultatives zehntes Schuljahr zu absolvieren, sondern ein elftes Schuljahr. Und dieses werde von der Gemeinde M. nicht unterstützt. Das Repetieren einer oder mehrerer Klassen unabhängig der verschiedenen Schulstufen könne keine automatische Verlängerung der gesetzlichen Schulpflicht ( 21 Abs. 1 VSG) über das 10. Schuljahr hinaus auslösen oder daraus abgeleitet werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Übernahme der Schulkosten sei sicherlich nicht zwingend gegeben. Zur Berechnung des 10. Schuljahres seien die tatsächlich absolvierten Schuljahre, also die individuellen Schuljahre, eines Schülers massgebend und nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, die Schuljahre gemäss Schulsystem. Aus all diesen Gründen komme eine Kostenübernahme im vorliegenden Fall nicht in Frage.

4 Würdigung der Argumente Wenn es um die strittige Definition des fakultativen zehnten Schuljahres geht, so gilt es zwei Dinge auseinanderzuhalten: Einerseits die Frage, wann die neunjährige Schulpflicht gemäss 21 Abs. 1 VSG erfüllt ist, und andererseits die Frage, was der Anspruch auf den lehrplanmässigen Unterricht während dieser 9 Schuljahre beinhaltet Wann ist die Schulpflicht erfüllt? Zunächst zur Frage der Schulpflicht. Nach Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 sorgen die Kantone für genügenden Primarunterricht, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. An diesem Grundsatz ändert auch die neue, auf den 1. Januar 2000 in Kraft tretende Bundesverfassung vom 18. April 1999 (Art. 62 Abs. 2 nbv) nichts. Was unter genügendem Primarunterricht zu verstehen ist, hat der Bund bis heute nicht definiert. Das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 (BGS ) legt in Art. 2 Bst. b) fest, die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. 21 Abs. 1 VSG bestimmt, die Schulpflicht im Kanton Solothurn dauert 9 Jahre. Ein Schulbesuch während 9 Jahren gilt als hinreichende allgemeine Ausbildung. Ob die Schulpflicht erfüllt ist, hängt nur von der Zahl der tatsächlich absolvierten Unterrichtsjahre ab, hingegen nicht davon, ob alle Klassen (erste bis sechste Klasse der Primarschule, erste bis dritte Klasse der Oberstufe) besucht werden. Die beiden Jahre der Einführungsklasse, in denen das Programm der ersten Klasse der Primarschule durchgenommen wird, zählen daher für die Erfüllung der Schulpflicht als zwei Jahre (vgl. dazu Kapitel 361 der Handreichungen des Erziehungs-Departementes an die Gemeinden vom 22. August 1996). Für die Erfüllung der Schulpflicht zählen somit die tatsächlich absolvierten Unterrichtsjahre Was beinhaltet der Anspruch auf lehrplanmässigen Unterricht? Von der Frage, wann die Schulpflicht erfüllt ist, muss die Frage unterschieden werden, was unter dem Anspruch auf Vermittlung des lehrplanmässigen Unterrichtsstoffes zu verstehen ist. Jedes Kind hat nämlich Anspruch darauf, während seiner obligatorischen Schulzeit den Unterrichtsstoff vermittelt zu bekommen, wie er im Lehrplan für die Volksschule des Kantons Solothurn von 1992 vorgesehen wird (REGIERUNGSRATSBESCHLUSS Nr. 609 vom 24. Februar 1992). Das bedeutet, dass ein Kind, das während zweier Jahre die Einführungsklasse besucht und damit den Unterrichtsstoff der ersten Klasse der Primarschule vermittelt bekommen hat, genau so Anspruch auf Vermittlung der restlichen 8 Schuljahre hat, wie ein Kind, das die 1. Klasse der Primarschule besucht hat. Wäre dem nicht so, wäre das Kind, welches die Einführungsklasse besucht hat, beziehungsweise eine Klasse hat repetieren müssen, gegenüber einem Kind mit einer normalen und geraden Schullaufbahn benachteiligt. Was bedeuten nun die oben gemachten Feststellungen für das fakultative zehnte Schuljahr? Sie bedeuten, dass ein Kind mit einer von der Norm abweichenden Schullaufbahn, also beispielsweise mit Repetitionen oder Besuch der Einführungsklasse - genau so in den Genuss des Besuches eines fakultativen zehnten Schuljahres gelangt, sofern es die betreffende Gemeinde das 10. Schuljahr entweder selber anbietet oder den Besuch finanziert - wie ein Kind mit einer normalen Schullaufbahn. Mit anderen Worten: Für die Definition des zehnten Schuljahres sind nicht die tatsächlich absolvierten Unterrichtsjahre (gemäss Ziffer )

5 5 massgebend, sondern die Unterrichtsjahre gemäss Lehrplan (gemäss Ziffer ). Jede andere Schlussfolgerung liesse den Lehrplan zu einem unverbindlichen Instrument verkommen und führte zu einer rechtsungleichen Behandlung unterschiedlich begabter Schülerinnen und Schüler Folgerungen für den vorliegenden Fall Die unter Ziffer gemachten Feststellungen bedeuten im vorliegenden Fall, dass es sich bei dem von A. angestrebten Unterrichtsbesuch in P. (4. Klasse der Bezirksschule) um ein fakultatives zehntes - und nicht um ein elftes - Schuljahr handelt. Ob die Gemeinde M. das 10. Schuljahr finanzieren will oder nicht, kann sie selber bestimmen (vgl. oben unter Ziffer ). Nachdem sie jedoch mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. März 1988 beschlossen hat, das fakultative zehnte Schuljahr (unter gewissen Bedingungen, die vorliegend, wie erwähnt, erfüllt sind) in P. zu finanzieren, und nachdem dieser Beschluss, wie von der Gemeinde selber bestätigt, auch heute noch gültig ist, ist die Einwohnergemeinde M. verpflichtet, im vorliegenden Fall eine Kostengutsprache zu leisten. Der Kanton Solothurn leistet an den Besuch des fakultativen zehnten Schuljahres von A. in P. Subventionen gemäss Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Lehrerbesoldungen. 3. Schlussfolgerung Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen, und der angefochtene Gemeinderatsbeschluss ist aufzuheben. (Entscheid des Regierungsrates Nr vom 24. August 1999.)

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