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1 TAX NEWSLETTER ITALIEN Ausgabe: Oktober 2018 GRUNDLAGEN BILDEN Aktuelles aus dem italienischen Steuerrecht

2 TAX NEWSLETTER ITALIEN Ausgabe: Oktober 2018 GRUNDLAGEN BILDEN Lesen Sie in dieser Ausgabe: Neuerungen kurz gefasst In eigener Sache: Rödl & Partner mit neuem Corporate Design Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2019 Konzerninterne Dienstleistungen: geplante Änderung der OECD Richtlinie Änderungen an der Regelung für die Mega-Abschreibung Die Gründung der neuen umsatzsteuerlichen Organschaft Rechnungsstellung mit ausgewiesener MwSt. an gewohnheitsmäßige Exporteure Themenschwerpunkt Die Besteuerung von Einkommen aus qualifizierten Beteiligungen gemäß den Änderungen des Haushaltsgesetzes 2018

3 Neuerungen kurz gefasst In eigener Sache: Rödl & Partner mit neuem Corporate Design Ab sofort präsentiert sich Rödl & Partner mit einem neuen, moderneren Corporate Design. Das veränderte Erscheinungsbild unterstreicht unsere Markenkernwerte. Das visuelle Make-over lässt Rödl & Partner in frischer Optik erstrahlen. Die neue Gestaltung der Kommunikationsmittel manifestiert auf unverwechselbare Weise das Selbstbild, die Werte und die Wirkung von Rödl & Partner. Sie vereint Innovationsfreude mit Sicherheit; gleichsam zahlt sie auf das Spannungsfeld ein, in dem sich das Unternehmen befindet: Rödl & Partner ist rational-sachlich dabei empathisch-emotional. Als zentrale Gestaltungselemente wurden das Logo und die Schrift weiterentwickelt. Auch eine neue Bildsprache sowie die Anpassung der Farbwelt tragen zum moderneren Markenbild bei. Das neue Design wird sukzessive auf alle Print- und etwas später alle Online-Kommunikationsmedien übertragen vom Briefpapier über Newsletter bis hin zur Website. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Website Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2019 Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2018 den aktualisierten Text der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2019 verabschiedet. Die Begleitverordnung tritt als Eilverordnung sofort nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik in Kraft und muss binnen 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden. Die Veröffentlichung der Begleitverordnung D.L. 119/2018 erfolgte am 23. Oktober 2018 im Amtsblatt Nr Zu den wichtigsten Neuerungen zählen unter anderem die Einführung einer Steueramnestie, Klarstellungen zur elektronischen Rechnungsstellung, Erleichterungen bei der Ausstellung von elektronischen Rechnungen sowie elektronische Übertragungspflichten für Tagesinkassi. Des Weiteren werden neuerlich mehrere Möglichkeiten eingeführt, den Antrag auf begünstigte Begleichung anhängiger Steuerstreitverfahren zu stellen. Für diejenigen die bereits die sog. rottamazione bis in Anspruch genommen haben, wird es erneut die Möglichkeit geben, Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus unter begünstigten Voraussetzungen zu tilgen (sog. rottamazione ter ). Es ist vorgesehen, dass alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus aus dem Zeitraum 2000 bis 2010 für einen Restbetrag von bis zu Euro automatisch erlassen werden. Über die geplanten Neuerungen werden wir in den kommenden Ausgaben des Tax Newsletters detailliert eingehen. Konzerninterne Dienstleistungen: geplante Änderung der OECD Richtlinie Die OECD hat interessierte Parteien dazu eingeladen, bei der geplanten Änderung des Kapitels 7 der aktuellen Verrechnungspreisrichtlinie ( Chapter VII: Special Considerations for Intra- Group Services ) mitzuwirken. Zielsetzung ist es, die praktische Anwendung der Richtlinie in Bezug auf die Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen zu erleichtern. Es sollen praktische Hinweise gegeben werden, wie bis dato schwer darzustellende und somit im Rahmen von steuerlichen Betriebsprüfungen häufig diskutierte Themen leichter dokumentiert werden können. Dies betrifft u.a. die Dokumentation, dass Dienstleistungen tatsäch- 3

4 lich erbracht wurden, die Dokumentation, dass Dienstleistungen einen Nutzen stiften und den Ausschluss von sich duplizierenden Dienstleistungen. Zudem soll auch bei der Bestimmung eines angemessenen Verrechnungspreises (u.a. bei der Ermittlung eines angemessenen Allokationsschlüssels und bei der Definition der Kostenbasis) Hilfestellung geleistet werden. Die detaillierten Kommentare können dem entsprechenden Bericht (s. entnommen werden. Die OECD will bis Ende dieses Jahres den Umfang der Änderungen genau definieren und mit der Änderung selbst im Jahre 2019 beginnen. Änderungen an der Regelung für die Mega-Abschreibung Eine der wichtigsten steuerlichen Maßnahmen des sogenannten Dekrets der Würde (Decreto Dignità) betrifft die Begünstigung für Investitionen in hochtechnologische Anlagegüter: die Mega-Abschreibung. Diese wurde mit 1. Januar 2017 eingeführt und sieht einige neue Auflagen in Verbindung mit dem Standort der getätigten Investition vor. Wer die Begünstigung für hochtechnologische Güter (die Höhe der Begünstigung liegt bei 150 % des Investitionswertes) in Anspruch nehmen will, muss territoriale Vorgaben erfüllen: Die anspruchsberechtigen Güter müssen sich verpflichtend in Produktionsstätten auf italienischem Staatsgebiet befinden ein Aspekt, der bisher nicht spezifisch geregelt war. Diese Standortvorgabe gilt für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme der Begünstigung (in der Regel über den gesamten Abschreibungszeitraum des Gutes). Falls begünstigte Güter verkauft oder in Produktionsstätten ins Ausland verlegt werden, muss die Begünstigung zurückerstattet werden selbst wenn besagte Produktionsstätten im Ausland zum selben Unternehmen gehören. Die Rückerstattung ist also auch dann fällig, wenn ein Unternehmen eigene Güter aus dem italienischen Staatsgebiet ins Ausland verlagert. Die Rückerstattung erfolgt über eine Aufrechnung der Steuergrundlage für den Steuerzeitraum, unter den der Verkauf oder der Standortwechsel fällt. Der betreffende Betrag entspricht den Aufschlägen der insgesamt in den vergangenen Steuerzeiträumen in Anspruch genommenen Abschreibungsanteilen, wobei keine Strafgebühren und Zinsen anfallen. Folglich gibt es zwei Möglichkeiten: Falls das Gut verkauft oder ins Ausland verlegt wird, entfällt die Begünstigung rückwirkend; Falls ein Gut verkauft oder innerhalb des Staatsgebiets verlegt wird, greift die neue Bestimmung nicht, und die Begünstigung muss nicht zurückerstattet werden. Das Unternehmen kann etwaige verbleibende Anteile lediglich nicht mehr geltend machen. Da die Rückerstattung der Begünstigung innerhalb des Zeitraums der Inanspruchnahme des Aufschlags erfolgt, hat ein Verkauf oder eine Verlegung des Gutes ins Ausland nach Abschluss der begünstigten Abschreibung keinerlei Folgen. Die Anwendung der Gesetzesneuerung bei der Verlegung des Gutes ins Ausland betrifft lediglich Investitionen, die nach Inkrafttreten des Dekrets am 14. Juli 2018 getätigt wurden. Die Gründung der neuen umsatzsteuerlichen Organschaft Mit der Veröffentlichung der Direktorialmaßnahme Prot.-Nr /2018 vom 19. September 2018 wurde die Sammlung von Maßnahmen vervollständigt, die Steuerpflichtigen die Gründung von umsatzsteuerlichen Organschaften laut Haushaltsgesetz 2017 zur Umsetzung der Bestimmungen unter Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG ermöglicht. Somit ist alles bereit für die Einführung der umsatzsteuerlichen Organschaft, wenngleich 4

5 bei der ersten Anwendung der Bestimmungen zu berücksichtigen ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft mit 1. Januar 2019 rechtliche Gültigkeit hat, wenn das Formular AGI/1 innerhalb 15. November 2018 eingereicht wird. Anschließend gelten folgende Regeln: Wird das Formular zwischen 1. Januar und 30. September eingereicht, ist das Wahlrecht oder der Widerruf ab dem 1. Januar des Folgejahres wirksam; Wird das Formular zwischen 1. Oktober und 31. Dezember eingereicht, ist das Wahlrecht oder der Widerruf ab dem 1. Januar des zweiten Folgejahres wirksam. Aus den Anweisungen zum Ausfüllen des Formulars AGI/1 geht hervor, dass das Formular für die Inanspruchnahme der Buchhaltungsoptionen (Art. 36 und 36-bis) bis zum 31. Dezember des Jahres vor der Gründung der Organschaft eingereicht werden kann, und dass die Buchhaltungsoptionen mit dem Datum des Wirksamwerdens der Gründung der Organschaft Gültigkeit haben. Mit Art. 1, Abs. 24, L. 232/2016 (Haushaltsgesetz 2017), wurde nach Art. 70 des MwSt.- Dekrets der Titel V-bis ( Gruppo IVA, bestehend aus den Artikeln 70-bis bis 70-duodecies) eingefügt. Laut den darin enthaltenen Bestimmungen können sich Steuerpflichtige mit Sitz im Staatsgebiet, die einer unternehmerischen, künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen und denselben finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Auflagen laut Art. 70-ter unterliegen, zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft zusammenschließen, die als einziges Steuersubjekt behandelt wird. Die finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Auflagen müssen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wahlrechts und in jedem Fall seit dem 1. Juli des Jahres, vor dem die Option Gültigkeit erlangt, gegeben sein. Steuerpflichtige, die aufgrund des Fehlens der wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzung bzw. der finanziellen Voraussetzung bei Ausübung der Option aus der Organschaft ausgeschlossen wurden, werden ab dem Folgejahr des Eintretens besagter Auflagen in die Organschaft aufgenommen (s. Art. 70-quater, Abs. 5, D.P.R. 633/1972). Das Wahlrecht ist ab dem Jahr des Wirksamwerdens drei Jahre lang bindend. Nach dem ersten Triennium wird sie automatisch um jeweils ein Jahr erneuert, solange nicht vom Rücktrittsrecht laut Art. 70-novies (Art. 70-quater, Abs. 4, D.P.R. 633/1972) Gebrauch gemacht wird. Sitze und Betriebsstätten im Ausland dürfen nicht der umsatzsteuerlichen Organschaft beitreten. Das Formular AGI/1 darf ausschließlich auf elektronischem Wege eingereicht werden und dient der Ausübung der Option zur Gründung einer Organschaft (Art. 70-bis) durch den Vertreter der Organschaft, der die entsprechende Erklärung auch einreicht. Nach der Einreichung des Formulars erhält die Organschaft eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die mit jedem Mitglied verbunden wird. Besagte Nummer ist in jeder Erklärung, Akte oder Mitteilung betreffend die MwSt.-Anwendung anzugeben. Das Formular wird auch für folgende Mitteilungen verwendet: Buchhaltungsoptionen, zur Ausübung der Optionen laut Art. 36 und 36-bis; Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern, bei Einoder Austritt eines Mitgliedes; Eintritt eines neuen Vertreters, falls der bestehende Vertreter aus der Organschaft austritt, ohne dass die Wirksamkeit des Wahlrechts für die übrigen Mitglieder entfällt (Art. 70-septies, Abs. 3), oder falls der bestehende Vertreter in der Organschaft verbleibt; Änderungen der Bezeichnung der Organschaft oder der bei der Ausübung des Wahlrechts angegebenen ausgeübten Tätigkeit; Widerruf der Option. Dies gilt für alle Mitglieder der Organschaft (Art. 70-novies, Abs. 1); Auflösung der Organschaft, falls die Voraussetzung des Vorhandenseins mehrerer Mitglieder entfällt (Art. 70-decies, Abs. 4). Rechnungsstellung mit ausgewiesener MwSt. an gewohnheitsmäßige Exporteure Gewohnheitsmäßige Exporteure können Güter und Dienstleistungen ohne Anwendung der MwSt. gemäß Art. 8, Abs. 1, Buchst. c), D.P.R. 633/72, erwerben. Hierzu übermitteln sie im Voraus eine Absichtserklärung an das Finanzamt, aus welcher die geplanten Ankäufe hervorgehen. Das Finanzamt hat mit Schreiben Nr /2018 vom 11. Juli 2018 klargestellt, dass für den Fall, dass der Exporteur den bereits mitgeteilten Höchstbetrag nach unten korrigieren oder die bereits übermittelte Absichtserklärung widerrufen möchte, keine besonderen Formalitäten festgelegt wurden, da 5

6 der Kauf ohne Anwendung der MwSt. fakultativ und nicht verpflichtend ist. Der italienische Verband Assonime (Verband der italienischen Aktiengesellschaften) hat dem Finanzamt ein Ansuchen um Rechtsberatung vorgelegt, um zu erfahren, wie die Zustimmungserklärung gewohnheitsmäßiger Exporteure gegenüber ihren Lieferanten erfolgen muss, damit letztere bei Fehlen eines ausdrücklichen Widerrufs der Absichtserklärung Rechnungen inklusive MwSt. ausstellen können. An erster Stelle präzisiert das Finanzamt, dass die Transaktionen, bei denen die Möglichkeit von Käufen und Importen ohne MwSt. durch Nutzung des verfügbaren Plafonds besteht, nach oben oder nach unten korrigiert werden können: Bei Korrekturen des Plafonds nach oben muss verpflichtend auf elektronischem Wege eine neue Absichtserklärung an das Finanzamt und anschließend an den Lieferanten übermittelt werden; Für Korrekturen des bereits mitgeteilten Plafonds nach unten sind keinerlei verpflichtende Formalitäten vorgesehen. Falls der Kunde dem Lieferanten mitteilt, keine weiteren Güter und Dienstleistungen ohne Anwendung der MwSt. erwerben zu wollen, kann der Lieferant Rechnungen mit MwSt. ausstellen. Der Verzicht auf die Möglichkeit der Nichtanwendung der MwSt. kann dem Lieferanten auch lediglich für bestimmte Käufe mitgeteilt werden, ohne die eingereichte Absichtserklärung vollständig zu widerrufen. Die Zustimmung des Kunden kann auf verschiedene Art und Weise auch mündlich eingeholt werden, und zwar vor der Rechnungsstellung durch den Lieferanten oder zu einem späteren Zeitpunkt. Das Verhalten, das durch die Bezahlung der Rechnung ohne MwSt. und bei der Ausübung des Rechts auf Abzug der MwSt. seitens des Kunden an den Tag gelegt wird, gilt als Willensbezeugung. Liegen derartige Situationen bei Vorhandensein einer an das Finanzamt übermittelten Absichtserklärung und ausreichend hohem Plafond vor, muss der Lieferant nicht verpflichtend eine Rechnung ohne MwSt. ausstellen, falls der Kunde angibt, die Möglichkeit der Aussetzung der MwSt. für spezifische Ankäufe nicht in Anspruch nehmen zu wollen (die Absichtserklärung behält dennoch ihre Gültigkeit). Themenschwerpunkt Die Besteuerung von Einkommen aus qualifizierten Beteiligungen gemäß den Änderungen des Haushaltsgesetzes 2018 Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Gesellschaftsbeteiligungen und Dividenden, welche natürliche Personen außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit erzielen, wurde mit dem Haushaltsgesetz 2018 geändert (Bestimmung unter Art. 1, Abs des Haushaltsgesetzes 2018 (Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017) ändert Art. 27 des D.P.R. Nr. 600/1973 ( Quellensteuer auf Dividenden ) und Art. 47 des TUIR ( Gewinne aus Beteiligungen ). Dabei ist nicht relevant, ob es sich um qualifizierte oder nicht qualifizierte Beteiligungen handelt. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass obige Einkommen mit einem Satz von 26 % besteuert werden. Laut Art. 67, Abs. 1, Buchst. c) des TUIR gelten jene Beteiligungen als qualifizierte Beteiligungen, die insgesamt einen Anteil an im Rahmen der ordentlichen Vollversammlung auszuübenden Stimmrechten von mehr als 2 oder 20 Prozent bzw. eine Kapital- oder Vermögensbeteiligung von mehr als 5 oder 25 Prozent darstellen, je nachdem, ob es sich um Wertpapiere handelt, die an geregelten Märkten gehandelt werden, oder um andere Beteiligungen. Wie im Entwurf für das Haushaltsgesetz 2018 beschrieben, kommt dieser Eingriff dem Bestreben nach einer Vereinheitlichung und Vereinfachung des Steuersystems entgegen. Die Steigerung des Ersatzsteuersatzes der letzten Jahre auf Einkommen aus nicht qualifizierten Beteiligungen einerseits und die Senkung des Körperschaftsteuersatzes (IRES) andererseits hatten Nachteile für nicht qualifizierte Kleinsparer im Vergleich zu in die Gesellschaftsverwaltung 6

7 stärker eingebundenen qualifizierten Investoren bewirkt. DIE DIVIDENDENREGELUNG Die neue Regelung der Kapitaleinkünfte sieht die Anwendung einer Quellensteuer von 26 % auf Dividenden jeglicher Art vor, die an in Italien ansässige natürliche Personen ausbezahlt werden und aus qualifizierten wie auch nicht qualifizierten Beteiligungen stammen, bzw. auf Gewinne aus den Verträgen der Stillen Gesellschaften (contratti di associazione in partecipazione) und Verträgen über die Beteiligung am Gewinn (contratti di cointeressenza) gemäß Art. 2554, ZGB, die von Kapitalgesellschaften und gewerblichen Unternehmen ausbezahlt werden. Die bisher gültige Version laut Art. 27 des D.P.R. 600/1973 sah die Ersatzsteuer von 26 % lediglich für Gewinne aus nicht qualifizierten Beteiligungen vor. Solche Gewinne werden nun voll der Ersatzsteuer unterworfen und nicht mehr nur teilweise zur Bestimmung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage herangezogen (i. 40 % für durch die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2007 erzielte Gewinne; ii. 49,72 % für später und bis zum 31. Dezember 2016 erzielte Gewinne; iii. 58,14 % für nach dem 31. Dezember 2016 erzielte Gewinne). Die Bestimmung gilt für Einkommen, die ab dem 1. Januar 2018 erzielt wurden. Der Gesetzgeber sieht jedoch eine Übergangsregelung vor, laut der Gewinne von Gesellschaften, die bis zum 31. Dezember 2017 erzielt wurden, und deren Ausschüttung zwischen 1. Januar 2018 und 31. Dezember 2022 erfolgt, nach den bisher geltenden Bestimmungen besteuert werden sollen. Dieser Wortlaut scheint Gesellschafter zu benachteiligen, die nach dem 31. Dezember 2017 zu einem früheren Zeitpunkt beschlossene Dividenden erhalten. Tatsächlich wird der Satz von 26 % auf Gewinne angewandt, die ab dem 1. Januar 2018 ausbezahlt werden, während die Übergangsregelung auf Gewinne angewandt wird, die zwischen 1. Januar 2018 und 31. Dezember 2022 beschlossen werden. Die Benachteiligung scheint schwerwiegender, wenn man bedenkt, dass die Gewinne nach der bisherigen Regelung besteuert werden sollten, da ihre Ausschüttung vor Inkrafttreten der neuen Regelung beschlossen wurde. Nach einer Interpretation unter Berücksichtigung der Bestimmungen des D.M. vom 26. Mai 2017, laut denen die Besteuerung der Dividenden vom Steuerzeitraum der Entstehung der Gewinne abhängt, sollte die alte Regelung angewandt werden. In Anbetracht dieser Frage erwarten sich nun mehrere Seiten Klärungen oder eine spezifische Maßnahme der Finanzverwaltung, mit der dieser scheinbare Koordinierungsfehler korrigiert werden soll 1. Die Reform betrifft auch Beteiligungen an nicht ansässigen Gesellschaften mit Ausnahme solcher, die ihren Sitz in Steueroasen haben. Für letztere gilt weiterhin die vollständige Besteuerung für den Bezieher. Laut der neuen Regelung werden auch Einkommen aus qualifizierten Beteiligungen im Ausland wie auch nicht qualifizierte Beteiligungen mit einer Quellensteuer von 26 % belegt. Dadurch ergibt sich eine Verschärfung für nichtansässige Steuerpflichtige aus Ländern ohne Abkommen oder Steuerpflichtige mit Sitz in Ländern, in denen das Abkommen gegen die Doppelbesteuerung, die Steuerhoheit Italiens auf Kapitalgewinne vorsieht, falls diese dort erzielt werden: Für sie wird dieselbe Besteuerung wie für ansässige natürliche Personen angewandt, und sie werden ab 2019 eine Ersatzsteuer von 26 % bezahlen, während sie derzeit nur mit einem Satz von 24 % (IRES) auf einen Anteil des Gewinns belegt werden (49,72 % falls innerhalb 31. Dezember 2017 erzielt, 58,14 % falls ab 2018 erzielt). DIE REGELUNG DER VERÄUßERUNGSGEWINNE (CAPITAL GAINS) Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Möglichkeit der Verrechnung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen mit Veräußerungsverlusten abgeändert (Abs. 3 des Art. 68, TUIR wurde abgeschafft und somit die Bestimmung, laut Buchstabe c), Abs. 1, Art. 67 TUIR). Ab dem 1. Januar 2019 wird unabhängig vom Zeitraum ihrer Entstehung ein Ersatzsteuersatz von 26 % auf alle Veräußerungsgewinne angewandt. Besagte Gewinne können unabhängig von ihrer Natur mit Verlusten aus qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen verrechnet werden. Da keine ausdrücklichen Grenzwerte vorgesehen sind in dieser Hinsicht wäre eine Klärung durch die Finanzverwaltung wünschenswert wird davon ausgegangen, dass Gewinne auch mit vorgetragenen Veräußerungsverlusten aus nicht qualifizierten Beteiligungen aus früheren Zeiträumen verrechnet werden können. Damit bräuchten Veräußerungsverluste aus nicht qualifizierten Beteiligungen in früheren Zeiträumen nicht angegeben werden, und dies entspräche einer vollständigen Anpassung an die neuen Bestimmungen, die die verpflichtende getrennte 1 Vgl. Rundschreiben Assonime Nr. 11/2018 vom und Forschungsbericht des FNC vom

8 Angabe von Gewinnen und Verlusten aus qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen abschaffen. Die Neuerungen werden auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, welche nicht in Steueroasen ansässig sind, angewandt. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, die ausdrücklich vom Doppelbesteuerungsabkommen geregelt werden. Eine eventuelle steuerliche Aufwertung (von nicht börsennotierten Beteiligungen) mit Bezugsdatum 1. Januar 2018 sollte daher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerungsregelungen, je nach Vorteilhaftigkeit, im Jahr 2018 oder 2019 vorgenommen werden. Kontakt für weitere Informationen Federica Stramezzi Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Padua T federica.stramezzi@roedl.it Impressum Herausgeber: Rödl & Partner Walther-von-der-Vogelweide Platz Bozen T +39 (0471) Verantwortlich für den Inhalt: Thomas Giuliani taxnewsletter@roedl.it Layout/Satz: Katharina Haberer taxnewsletter@roedl.it Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen hiervon, egal ob on- oder offline, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Rödl & Partner. 8

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