Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

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1 Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / Mitteilung des Ministeriums für Finanzen Unterrichtung des Landtags in EU-Angelegenheiten; Vorhaben von erheblicher politischer Bedeutung 1) Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen Vorhaben: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Inves - titionen KOM(2018) 353 endg. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 KOM(2018) 354 endg. BR-Drucksache: 289/18 2) 290/18 2) Federführendes Ressort: Ministerium für Finanzen Aktenzeichen: /15-16 Beteiligte Ressorts: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 1) Unterrichtung gemäß Artikel 34 a Landesverfassung i. V. m. 2 und 3 des Gesetzes über die Beteiligung des Landtags von Baden-Württemberg in Angelegenheiten der Europäischen Union (EULG) vom 17. Februar 2011 (GBl. 2011, 77). Vorgelegt mit Schreiben des Ministeriums für Finanzen vom 6. Juli ) Die BR-Drucksachen 289/18 und 290/18 können beim Informationsdiest des Landtags einge - sehen oder im Internetangebot des Bundesrats unter der Rubrik Dokumente abgerufen werden. Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel.

2 Berichtsbogen der Landesregierung gem. Artikel 34 a Landesverfassung i. V. m. 2 und 3 des Gesetzes über die Beteiligung des Landtags von Baden-Württemberg in Angelegenheiten der Europäischen Union (EULG) 1. BR-Drucksachennummern: 289/18 und zu 289/18 sowie 290/18 und zu 290/18 2. Titel der Drucksachen: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen; COM(2018) 353 final BR-Drucksache 289/18 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341; COM(2018) 354 final BR-Drucksache 290/18 3. Frühwarndokument: ja nein Fristbeginn: Fristbeginn für die Subsidiaritätsstellungnahme gemäß Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: 28. Juni Federführendes Ressort: Ministerium für Finanzen Beteiligte Ressorts: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 5. Datum der voraussichtlichen Behandlung im Bundesrat: 21. September Erhebliche politische Bedeutung für das Land: Ja 7. a. Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes Baden-Württemberg berührt (einschließlich Abweichungsrechte nach Art. 72 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG): ja nein Alternativ: b. Wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berührt: ja nein 2

3 8. Verweis auf Berichtsbogen der Bundesregierung: Berichtsbögen der Bundesregierung sind als Anlagen beigefügt. 9. Rechtsgrundlage: Die EU-Kommission stützt ihre Vorschläge jeweils auf Artikel 114 i. V. m. Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 10. Inhalt: Die vorliegenden Gesetzgebungsvorschläge der EU-Kommission zum nachhaltigen Finanzwesen ( Sustainable Finance ) dienen der Vollendung der Kapitalmarktunion, welche den freien Kapitalverkehr erweitern soll. Ziel der Vorschläge ist, das europäische Finanzsystem nachhaltiger auszurichten. Das Gesetzgebungspaket enthält eine Verordnung, welche den Rechtsrahmen für die Entwicklung eines EU-weit einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige Finanzierungen ( Taxonomie ) schaffen soll (BR-Drucksache 289/18). Außerdem wird eine Verordnung zu Offenlegungsregeln für institutionelle Investorinnen und Investoren im Hinblick auf nachhaltige Investitionen vorgeschlagen (BR-Drucksache 290/18). Zu den weiteren Maßnahmen der EU-Kommission im Bereich nachhaltiges Finanzwesen zählt im Übrigen die Einführung neuer Referenzwerte in die Benchmark-Verordnung Nr. 2016/1011/EU zur besseren Vergleichbarkeit des CO 2-Fußabdrucks von Unternehmen (BR-Drucksache 251/18). Außerdem hat die EU-Kommission eine Konsultation eingeleitet, um herauszufinden, wie sich die Faktoren Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (Environment, Social and Governance ESG-Faktoren) am besten in die Kundenberatung durch Wertpapierfirmen und Versicherungsvertreiber integrieren lassen. Ziel ist die Änderung delegierter Rechtsakte, insbesondere zur EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II (Nr. 2014/65/EU). Die Taxonomie -Verordnung BR-Drucksache 289/18 soll die Grundlagen für ein einheitliches EU-Klassifikationssystem für nachhaltige Finanzierungen festlegen. Ziel des Verordnungsvorschlages ist es, den Investorinnen und Investoren einen Überblick darüber zu ermöglichen, ob Investments tatsächlich nachhaltig sind. Anhand der genannten Kriterien soll bestimmt werden können, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Aufbauend auf der vorliegenden legislativen Grundlage soll nach und nach durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission ein Schema entstehen, das darüber entscheidet, welche Tätigkeiten als nachhaltig gelten. Der Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition soll messbar werden. Hierzu will die EU-Kommission bestehenden Marktpraktiken und Initiativen Rechnung tragen und sich von einer Sachverständigengruppe ( Plattform ) beraten lassen, die derzeit eingerichtet wird. Die Taxonomie soll sich in das bereits bestehende EU-Recht einfügen und auch die Grundlage für die künftige Einführung von Normen und Kennzeichnungen ( Labels ) für nachhaltige Finanzprodukte schaffen. Im Einzelnen ist die Taxonomie -Verordnung wie folgt ausgestaltet. Es werden sechs Umweltziele festgelegt: Klimaschutz, unter anderem Vermeidung/Verringerung von Treibhausgasemissionen, auch aus fossilen Brennstoffen, Verringerung der negativen Auswirkungen des Klimawandels, Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Abfallvermeidung und Recycling, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz gesunder Ökosysteme. Daran anknüpfend gilt eine Wirtschaftstätigkeit dann als ökologisch nachhaltig, wenn wesentlich zu einem oder mehreren der Umweltziele beigetragen wird, zugleich keines der (anderen) Umweltziele erheblich beeinträchtigt wird, internationale soziale und arbeitsrechtliche Mindeststandards eingehalten werden (z. B. keine Zwangs- oder Kinderarbeit) und die künftigen delegierten Rechtsakte der EU-Kommission beachtet werden. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung ist bislang auf klimarelevante Faktoren begrenzt. Die EU-Kommission behält sich jedoch vor, den Anwendungsbereich auf andere Nachhaltigkeitsziele, insbesondere auf soziale Ziele, auszudehnen. 3

4 Die Transparenz -Verordnung BR-Drucksache 290/18 soll sicherstellen, dass bestimmte institutionelle Investorinnen und Investoren die ESG-Faktoren in ihren Investitionsentscheidungs- und Anlageberatungsprozessen berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Vermögensverwalter, Versicherungsunternehmen, betriebliche Rentenfonds, Anlageberater, Wertpapierfirmen und individuelle Portfolioverwalter. Die Vorschriften sollen durch delegierte Rechtsakte präzisiert werden, welche die EU- Kommission zu einem späteren Zeitpunkt erlassen will. Der Verordnungsvorschlag enthält im Einzelnen bestimmte Offenlegungsregeln. Darunter fallen beispielsweise die Veröffentlichung der Strategien zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitskriterien oder Angaben dazu, wie das Ziel einer nachhaltigen Investition sichergestellt wird. Wird mit einem Finanzprodukt beispielsweise eine Reduzierung der CO 2-Emissionen angestrebt, so müssen die offenzulegenden Informationen zusätzlich Angaben zu den angestrebten geminderten CO 2-Emissionen enthalten. Außerdem sollen regelmäßige Berichte die Gesamtwirkung nachhaltiger Investitionen anhand aussagekräftiger Indikatoren aufzeigen. Vor dem Hintergrund, dass der Markt für nachhaltige Finanzanlagen immer größer wird, ist es erforderlich, einheitliche Definitionen, Kriterien und Standards zu schaffen. Auch der Anlegerschutz sollte durch Offenlegung und Information verbessert werden. Daher werden die Ziele der Verordnung für ein einheitliches EU-Klassifikationssystem für nachhaltige Finanzierungen und der Verordnung zu den Transparenzregeln von der Landesregierung grundsätzlich begrüßt. Die Ausgestaltung der Taxonomie -Verordnung erfolgt durch eine Kombination von positiven (z. B. Beiträge zum Klimaschutz) und negativen Kriterien (z. B. Ausschluss von Kinderarbeit). Auf diese Weise lässt sich exakter bestimmen, welche Finanzprodukte tatsächlich nachhaltig sind. Bisher beschränkt sich die EU-Kommission bei den Positivkriterien in der Taxonomie auf klimarelevante Faktoren. Gerade die negativen Kriterien lassen jedoch weitere wichtige Ausschlusskriterien vermissen sowohl was weitere Umweltfaktoren als auch soziale und Governance-Faktoren anbelangt. Beispiele für Ausschlusskriterien, die vor allem die Investorinnen und Investoren erwarten, wenn sie nachhaltige Finanzprodukte erwerben, sind die Erzeugung von Atomenergie, die Produktion von Waffen wie insbesondere Antipersonenminen oder Streubomben oder Mindeststandards im Bereich der Menschenrechte (keine Diskriminierung von Frauen und Minderheiten) und im Bereich der Korruptionsbekämpfung (keine Korruptions- und Bestechungsfälle). Erst auf dieser Grundlage kann dann ein EUweites Label für nachhaltige Finanzprodukte entstehen, das den Investorinnen und Investoren ermöglicht, zuverlässig zu erkennen, welche Investitionen tatsächlich den Nachhaltigkeitskriterien genügen und welche nicht. Die Transparenz -Verordnung verfolgt das Ziel, Endanlegerinnen und Endanleger nähere Informationen über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien durch institutionelle Investorinnen und Investoren zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Grundlage kann eine fundierte Anlageentscheidung getroffen, ein Produktvergleich vorgenommen und das sogenannte Greenwashing verhindert werden. Die Verordnung befasst sich mit der Art und Weise, wie Wertpapierfirmen, Anlageberatungen, Pensionsfonds und andere institutionelle Investorinnen und Investoren die ESG-Faktoren in ihren internen Prozessen berücksichtigen. Die Frage über das Ob, also hinsichtlich einer obligatorischen Verpflichtung zur Einbeziehung von ESG-Faktoren durch institutionelle Investorinnen und Investoren beispielsweise durch Aufnahme von nachhaltigen Finanzprodukten ins Portfolio bleibt vorerst unbeantwortet. Um die in Paris vereinbarten Klimaziele der EU zu erreichen, fehlen nach Angaben der EU-Kommission noch Investitionen in Höhe von jährlich rund 180 Mrd. Euro. Somit könnten jene Vorgaben zumindest eine Möglichkeit zur Erreichung der Klimaziele darstellen. Die Schaffung von einheitlichen Definitionen, Kriterien und Standards für nachhaltige Finanzanlagen ist ein erster wichtiger Schritt auf dem Weg hin zu einem nachhaltigeren Finanzwesen. 11. Erste Einschätzung zur Vereinbarkeit des EU-Vorhabens mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Verordnungen sollen jeweils für Klarheit bei den Investorinnen und Investoren sorgen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bislang keine EU-weit einheitliche Definition für nachhaltige Finanzierungen und keine Kohärenz der Offenlegungsregeln bestehen und der Begriff der Nachhaltigkeit missbraucht werden könnte, um Profit zu machen, sind europaweit einheitliche Regelungen geboten und nach derzeitiger Einschätzung in der geplanten Ausgestaltung auch erforderlich und angemessen. 4

5 12. Folgen des EU-Vorhabens für das Land, insbesondere a) Finanzielle Auswirkungen und Verwaltungsaufwand Nach Darstellung der EU-Kommission wird die Entwicklung der Taxonomie Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen, was sich auch auf den EU-Haushalt auswirken werde. Insbesondere die Schaffung der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen verursache Kosten. Die jährlichen Kosten für die operative IT würden sich auf Euro belaufen und für Forschung, Studien und Erhebungen auf Euro. Die jährlichen Erstattungskosten für das Zusammenkommen schätzt die EU-Kommission auf Euro. Nach Darstellung der EU-Kommission dürften die Kosten, die den zuständigen Stellen durch die Einbeziehung von ESG-Faktoren in Investitionsentscheidungen und Beratungsverfahren sowie durch die Verbesserung der ESG-bezogenen Offenlegungen entstehen, relativ gering bleiben, sofern dies in standardisierter Form erfolge. Für Finanzinstitute, die bereits eine Taxonomie entwickelt hätten, könnte die Verwendung der EU-Taxonomie zwar mit Kosten verbunden sein, diese dürften jedoch geringer ausfallen als die Kosten, die sich aus der Beibehaltung einer eigenen Taxonomie oder der Verwendung verschiedener unterschiedlicher Taxonomien ergeben. b) Umsetzungsbedarf Die Verordnungen gelten unmittelbar. c) Kommunalverträglichkeit Die Kommunen sind unmittelbar nicht betroffen. 5

6 Landtag von Baden-Württemberg 6 Drucksache 16 / 4392

7 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 /

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9 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 /

10 Landtag von Baden-Württemberg 10 Drucksache 16 / 4392

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