des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
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- Claus Böhm
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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Unterrichtung des Landtags in EU-Angelegenheiten; Vorhaben von erheblicher politischer Bedeutung 1) Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungs - maßnahmen und Förderung von Investitionen in CO 2 -effiziente Technologien Vorhaben: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffi - zienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO 2 -effiziente Technologien KOM(2015) 337 endg. BR-Drucksache: 401/15 Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Aktenzeichen: 22 Beteiligte Ressorts: 1) Unterrichtung gemäß Artikel 34 a Landesverfassung i. V. m. 2 des Gesetzes über die Beteiligung des Landtags von Baden-Württemberg in Angelegenheiten der Europäischen Union (EULG) vom 17. Februar 2011 (GBl. 2011, 77). Vorgelegt mit Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 22. September Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel.
2 Berichtsbogen der Landesregierung gem. Art. 34 a Landesverfassung i. V. m. 2 und 3 des Gesetzes über die Beteiligung des Landtags von Baden-Württemberg in Angelegenheiten der Europäischen Union (EULG) 1. BR-Drucksachennummer: 401/15 2. Titel der Drucksache: Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlament und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO 2 -effiziente Technologien COM(2015) 337 final 3. Frühwarndokument: ja nein 4. Federführendes Ressort: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft 5. Datum der voraussichtlichen Behandlung im Bundesrat: 16. Oktober 2015 (Bundesratsausschüsse am 1./2. Oktober 2015) 6. Erhebliche politische Bedeutung für das Land: In Baden-Württemberg wird rund ein Drittel der klimaschädlichen Emissionen vom EU-Emissionshandelssystem erfasst; europaweit sind es knapp 50 Prozent. Insoweit haben die vorgesehenen Neuregelungen erhebliche Bedeutung für die Erreichung der klimapolitischen Ziele des Landes, die Stabilisierung und Weiterentwicklung des Emissionshandels selbst wie auch die vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen in Baden-Württemberg. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie der Kommission soll der am 15. Juli 2015 mit dem Sommerpaket zur Klima- und Energiepolitik angekündigte künftige Rahmen des Emissionshandels für die ab 2021 beginnende 4. Handelsperiode festgelegt werden. Außerdem soll die prozentuale Verteilung der aus dem Emissionshandel generierten Transferzahlungen (Modernisierungsfonds) an die osteuropäischen EU-Staaten prozentual neu festgelegt werden. Ausgenommen sind Regelungen, die den Flugverkehr betreffen. Entsprechende Anpassungen für den Luftverkehr sollen 2016 vorgenommen werden, wenn die ICAO eine internationale Vereinbarung über eine weltmarktbasierte Maßnahme trifft. Der vorliegende Kommissions-Vorschlag setzt einen wesentlichen Teil des klima- und energiepolitischen Rahmens mit dem Zieldatum 2030 um. Der EU-Emissionshandel wird von verschiedenen EU- Förderprogrammen flankiert (z. B. Europäischer Fonds für strategische Investitionen, Horizont 2020 etc.). Im Vorgriff wurde von Seiten der EU die Einführung einer sogenannten Marktstabilitätsreserve im Europäischen Emissionshandelssystem ab 2019 beschlossen (BW und D hatten sich für eine vorgezogene Einführung 2017 eingesetzt). Sie soll das Marktgeschehen im Emissionshandel stabilisieren und zu einem wirksamen Preisniveau führen (derzeit: rund 7 bis 8 Euro pro Tonne CO 2 ; Frühjahr: rund 5 Euro; erhoffte Lenkungswirkung ab ca. 30 Euro pro Tonne CO 2 ). 2
3 Der Landtag wurde am 18. April 2015 über das sogenannte Paris-Protokoll informiert, das die Position der EU zur UN-Klimakonferenz Ende dieses Jahres in Paris wieder gibt und ebenfalls bereits wesentliche Züge und Rahmenvorgaben der künftigen europäischen Klima- und Energiepolitik enthält. 7. a. Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes Baden-Württemberg berührt (einschließlich Abweichungsrechte nach Art. 72 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG): ja nein Alternativ: b. Wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berührt: ja nein Die Klimaschutzpolitik des Landes und insbesondere die Regelungen des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) stützen sich auf eine weiterhin ehrgeizige und stringente Klimaschutzpolitik in Deutschland wie auch der Europäischen Union. Die Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und die Förderung von Investitionen in CO 2 -effiziente Technologien sind zwingende Maßnahmen auch auf dem Weg hin zur Dekarbonisierung der Strom- und Wärmeerzeugung. Rund ein Drittel der Treibhausgasemissionen aus Baden-Württemberg unterliegen dem Emissionshandel. Insoweit sind eine ambitionierte EU-Klima- und Energiepolitik sowie eine entsprechende Fortschreibung im Interesse des Landes. Mit Blick auf die vom Emissionshandel betroffene Wirtschaft ist eine möglichst frühzeitige Beschlussfassung künftig geltender Regelungen zu unterstützen, damit sich die Unternehmen insbesondere hinsichtlich längerfristiger Investitionen entsprechend darauf einstellen können. 8. Verweis auf Berichtsbogen der Bundesregierung: Berichtsbogen vom 17. September Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 10. Inhalt: Mit den nun vorgesehenen Vorgaben wird die von der EU eingeschlagene Klimaschutz- und Energiepolitik weiterentwickelt und mit Blick auf die 2030-Ziele konkretisiert. So sollen die Emissionen, die dem Emissionshandel unterliegen, bis 2030 um 43 Prozent gegenüber 2005 verringert werden (Intended Nationally Determined Contribution, INDC). Dazu sollen im Wesentlichen: - der jährliche Kürzungsfaktor verfügbarer Zertifikate (Berechtigungen) in der neuen Handelsperiode ab 2021 von 1,74 Prozent (38 Mio.) auf 2,2 Prozent (48 Mio.) erhöht werden; - die kostenlose Zuteilung, um einer ansonsten drohenden Verlagerung von CO 2 -Emissionen (carbon leakage) vorzubeugen, aktualisiert bzw. verringert werden, auch um dem über die Zeit erzielten technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen ( Standard-Fortschrittsrate ); ausgenommen werden von carbon leakage sollen Sektoren, die etwaige Kosten des Emissionshandels auf Produktpreise überwälzen können; - der Anteil zu versteigernder Zertifikate soll bei (weiterhin) 57 Prozent festgeschrieben werden (wobei eine künftige Erhöhung angekündigt wird); aus den Versteigerungserlösen von 2 Prozent der gesamten Zertifikatemenge wird ein Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme einkommensschwächerer Mitgliedstaaten (unterhalb 60 Prozent des durchschnittlichen BIP der EU = Osteuropäische Mitgliedstaaten ) eingerichtet; 10 Prozent der Zertifikate sollen (gemäß Kommissionsbeschluss vom Oktober 2014) einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zugeteilt werden; 3
4 Mechanismen zur Finanzierung CO 2 -armer Technologien sollen erweitert werden (Förderprogramm Energieeffizienz und Energiesysteme, Innovationsfonds (NER 400)) wie auch Klimaschutzmaßnahmen (einschl. Anpassung) in gefährdeten Drittländern und die Umschulung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte gefördert werden; Millionen Zertifikate sollen für CO 2 -arme Demonstrationsanlagen (darunter auch CCS und innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien) zur Verfügung gestellt werden. Den von der EU vorgesehenen Weiterentwicklungen und Neuerungen sind weit reichende öffentliche Konsultationen vorausgegangen. Die Realisierung des energie- und klimapolitischen Rahmens fällt unter die integrierte Lenkung und Überwachung im Rahmen der Energieunion. Die wirksame Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie zieht spezifische und gezielte Änderungen der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nach sich. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 2018 in Kraft. Die bisherigen nationalen Bestimmungen zum Emissionshandel bleiben bis 31. Dezember 2020 gültig (= Ende der laufenden 3. Handelsperiode). 11. Erste Einschätzung zur Vereinbarkeit des EU-Vorhabens mit dem Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Mit dem Vorschlag geht es im Wesentlichen um die Weiterentwicklung und Fortführung eines bereits im Jahr 2005 (erste Handelsperiode) eingeführten Politikinstruments. Schon insoweit wird keine Kollision mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gesehen. Nach der vorliegenden Folgenabschätzung ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend berücksichtigt. 12. Folgen des EU-Vorhabens für das Land: Die Weiterentwicklung des EU-Emissionshandels ist für das Erreichen der Klimaschutzziele im Land nach 2020 von wichtiger Bedeutung. Rund ein Drittel der Emissionen im Land unterliegen dem Regelungsbereich dieses Klimaschutzinstruments. Inwieweit sich der Emissionshandel von einem theoretischen guten Ansatz zu einem auch in der Praxis funktionierenden und schlagkräftigen Instrument zur Minderung der Industrie-Emissionen entwickelt, bleibt dennoch abzuwarten. Bei aller Zurückhaltung in der Bewertung sollte allerdings grundsätzlich der europaweite und auch internationale Blickwinkel nicht außer Acht gelassen werden, der für den Emissionshandel auch relevant ist: Emissionshandelspflichtige Unternehmen, die in Baden- Württemberg einen etwaigen Produktionsstandort errichten, können zwar zu einer Erhöhung der Emissionen im Land führen. Die Begrenzung der Industrieemissionen wird mit dem EU- Emissionshandel dennoch europaweit geregelt. Ansonsten möglicherweise drohende Marktverzerrungen können dadurch vermieden werden. 4
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