B e s c h l u s s. Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree für das Geschäftsjahr 2015

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1 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree - Präsidium - B e s c h l u s s Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree für das Geschäftsjahr 2015 Teil A: Grundsätzliche Bestimmungen: 1. Die in diesem Geschäftsverteilungsplan verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Richterinnen und Richter, Frauen und Männer. 2. Fortdauer der Zuständigkeit 2.1. Der in Zivilsachen mit der Bearbeitung einer Sache zunächst betraute Richter bleibt zuständig, wenn bereits Termin anberaumt und die Zustellung der Klage oder des Antrages angeordnet oder bei Anträgen auf Prozesskostenhilfe die Verfügung zur Anhörung des Gegners, bei Anträgen auf Arrest oder einstweilige Verfügung eine Entscheidung in den Geschäftsgang gegeben worden ist. Diese Regelung gilt in allen anderen Verfahren beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree entsprechend, also auch in allen Familiensachen sowie in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bei der nach vorstehenden Regelungen einmal begründeten richterlichen Zuständigkeit verbleibt es auch, wenn: a) Prozesstrennung erfolgt; der Richter ist dann auch für das abgetrennte Verfahren zuständig; b) ein Beteiligter, nach dem die Zuständigkeit sich richtet, aus dem Verfahren ausscheidet oder c) ein Beteiligter unrichtig bezeichnet war. Die unrichtige Bezeichnung ist nur dann nicht maßgebend, wenn bei der ersten Aktenvorlage dem Richter die richtige Bezeichnung positiv bekannt ist, wenn dies in einem Aktenvermerk niedergelegt und die Sache aus diesem Grunde zugleich abgegeben wird. 3. Für Anträge auf Prozess- und Verfahrenskostenhilfe oder Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss gilt die Zuständigkeit für das beabsichtigte Verfahren.

2 2 4. In allen Familiensachen nach 111 Nr. 1 und Nr. 5 bis 11 FamFG bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Antragsgegners bzw. des Beklagten. Bei mehreren Antragsgegnern bzw. Beklagten bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des im Alphabet an erster Stelle stehenden Antragsgegners bzw. Beklagten. Führt eine der Beteiligten bzw. Parteien einen Doppelnamen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gemeinsam geführten Familiennamen, dem sog. Stammfamiliennamen (Beispiel: Scharping-Müller gegen Haupt-Scharping; zuständig ist der Dezernent für S ). Zusätze wie Graf, Dr., von, van und dergleichen bleiben unberücksichtigt. In Ehe- und Familiensachen bestimmt sich die Zuständigkeit erweiternd dahin gehend, dass analog der gesetzlichen Regelung in 153 FamFG die einzelnen Familiengerichtsdezernate so behandelt werden, als ob sie selbstständige Amtsgerichtsbezirke wären. 5. In Adoptionssachen nach 111 Nr. 4, 186 FamFG richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Anzunehmenden. 6. In allen Kindschaftssachen ( 111 Nr. 2, 151 FamFG) einschließlich der noch anhängigen Vormundschaftssachen, sowie in allen Abstammungssachen ( 111 Nr. 3, 169 FamFG) richtet sich die Zuständigkeit nach dem Nachnamen des Kindes. In Kindschaftssachen mit mehreren betroffenen Kindern bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Namen des jüngsten Kindes. Die danach gegebene Zuständigkeit für eine Abstammungssache erstreckt sich auch auf ein damit verbindbares Verfahren i.s. der 179 Abs. 1, 237 FamFG sowie auf einen während der Anhängigkeit einer Abstammungssache eingehenden Antrag nach 248 FamFG. 7. In Strafsachen, in Jugendstrafsachen, in Abschiebungshaftsachen, in Verfa h- ren nach dem Bundespolizeigesetz und in Verfahren nach dem Brandenbu r- gischen Polizeigesetz, in Ordnungswidrigkeits- und Erzwingungshaftsachen, sowie auch bei Anträgen auf Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen, jeweils einschließlich der hierzu gehörigen Rechtshilfeund sonstige AR-Sachen, - von all dem ausgenommen die von Teil C und D dieses Geschäftsverteilungsplanes erfassten Sachen, für welche die Zuständigkeit dort geregelt ist gilt Folgendes: 7.1 Maßgeblich ist der Anfangsbuchstabe - Zusätze wie Graf, Dr., von, van oder dergleichen bleiben unberücksichtigt - des Nachnamens des Angeklagten, des Angeschuldigten, des Beschuldigten, des Betroffenen oder Verurteilten, bei mehreren Angeklagten, Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen o- der Verurteilten in nachstehender Rangfolge: in Jugendsachen ist maßgebend der Nachname des ältesten, zur Tatzeit noch nicht volljährigen - ist ein solcher nicht vorhanden, des ältesten zur

3 3 Tatzeit noch nicht 21 Jahre alten - Angeklagten, Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen oder Verurteilten, in Jugendschutz- und allen übrigen Sachen ist maßgeblich der Nachname des ältesten Angeklagten, Angeschuldigten, Beschuldigten, Betroffenen o- der Verurteilten, bzw., wenn Anklage oder dergleichen (Strafbefehlsantrag, Bußgeldbescheid usw.) noch nicht vorhanden ist, der Nachname der ältesten, bis zum erstmaligen Eingang des Verfahren beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree vernommenen natürlichen Person, wenn bis zum erstmaligen Eingang des Verfahren beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree noch keine natürliche Person vernommen worden ist, der Nachname der ältesten zu vernehmenden natürlichen Person Die Zuständigkeit für das Verfahren nach 87g IRG bestimmt sich nach der Zuständigkeit für eine im Inland begangene, vergleichbare strafbare Han d- lung oder Ordnungswidrigkeit. 8. Die Zuständigkeit in Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen), die nicht Wohnungseigentumssachen betreffen, richtet sich nach der laufenden Nummer einer beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree geführten Vorschaltliste, unter der die jeweiligen Sachen eingetragen und auf die entsprechenden Geschäftsstellen verteilt werden: 8.1. Die Vorschaltliste wird für jedes Kalenderjahr gesondert geführt. Sie beginnt mit der Nummer 1 und läuft fortlaufend bis zur Nummer 34, beginnt sodann wieder mit Nummer 1 und läuft dann wiederum fortlaufend bis zur Nummer 34 usw. Im Einzelnen gilt noch Folgendes: alle Neueingänge an vorbezeichneten Zivilprozesssachen werden fortlaufend gesammelt. Dazu gehören auch die im Nachtbriefkasten vorgefundenen und am Vortage eingegangenen Sachen. Die Sachen werden sodann an jedem Werktag um Uhr der zur Führung der Vorschaltliste zuständigen Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung zugeleitet Die für die Führung der Vorschaltliste zuständige Geschäftsstelle trägt die ihr übergebenen Sachen in nachstehend vorgegebener Reihenfolge in die Vorschaltliste des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree fortlaufend ein, leitet die Sachen sodann unverzüglich der für die weitere Bearbeitung zuständ i- gen Geschäftsstelle zu, welche sie dann in das jeweilige Register entsprechend der Aktenordnung einträgt Sollten gleichzeitig mehrere Sachen eingehen, so sind diese vor Eintragung in die Vorschaltliste der nachstehenden Reihenfolge entsprechend zu ordnen: Entscheidend sind zunächst die Angaben im Aktivrubrum, und zwar bei mehreren Klägern, Antragstellern usw. in alphabetischer Reihenfolge der Ortsnamen, mit "A" beginnend Bei mehreren Klägern in einer Klage entscheidet insoweit der angegebene Wohnort des Klägers, Antragstellers usw. zu Ist hiernach die Reihenfolge noch nicht bestimmt, so entscheidet bei jeweils gleichen Ortsangaben die Reihenfolge der im Aktivrubrum angegebenen Straßennamen, mit "A" beginnend, bei gleichen Straßennamen die

4 4 Reihenfolge der Hausnummern, mit der kleinsten Hausnummer beginnend. Beispiele: Fürstenwalde/Spree = F Gartenstraße = G Friesenstraße 14 = Für den Fall, dass mehrere Klagen gleichen Aktivrubrums eingehen, sind entscheidend für die Reihenfolge die Angaben im Passivrubrum in der für das Aktivrubrum wie oben vorgesehenen Reihenfolge. Sollte auch hiernach eine Reihenfolge nicht zweifelsfrei festgelegt werden können, ist sofort eine Entscheidung des Präsidiums herbeizuführen Für nachstehende Zivilsachen sind beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree im laufenden Geschäftsjahr für die Zeit vom bis zum zwei Abteilungen zuständig, nämlich 12 und 26 wie folgt: - die Abteilung 12 - für die Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 der Vorschaltliste 2015, - die Abteilung 26 - für die Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 der Vorschaltliste 2015; - sowie für die Zeit ab drei Abteilungen zuständig, nämlich die Abteilungen 12, 13 und 26 wie folgt: - die Abteilung 12 - für die Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 der Vorschaltliste 2015, - die Abteilung 13 - für die Nummern 1, 2, 33 und 34 der Vorschaltliste 2015, - die Abteilung 26 - für die Nummern 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 32 der Vorschaltliste Die hiernach in den jeweiligen Abteilungen eingehenden Verfahren werden dort jeweils entsprechend der numerischen Reihenfolge der Nummern der Vorschaltliste eingetragen. 9. In Betreuungs- und Unterbringungssachen werden zum Zwecke der Zuständigkeitsregelung die Bezirke A, B und C eingerichtet.

5 5 Zum Bezirk A gehören: - die Gemeinde Schöneiche bei Berlin, - die Gemeinde Woltersdorf, - die Stadt Erkner, - aus der Gemeinde Grünheide (Mark) die Ortsteile Grünheide, Hangelsberg, Fangschleuse, Kagel, Kienbaum, Mönchwinkel und Spreeau, - mit Ausnahme der Gemeinde Rauen - die zum Amt Spreenhagen gehörenden Gemeinden Gosen-Neu Zittau mit den Ortsteilen Gosen und Neu Zittau, und die Gemeinde Spreenhagen mit den Ortsteilen Braunsdorf, Hartmann s- dorf, Markgrafpieske und Spreenhagen. Zum Bezirk B gehören: - die Stadt Fürstenwalde/Spree, - die Stadt Beeskow, - die Stadt Friedland mit den Ortsteilen Chossewitz, Friedland, Groß Briesen, Groß Muckrow, Günthersdorf, Karras, Klein Muckrow, Kummerow, Leißnitz, Lindow, Niewisch; Pieskow, Reudnitz, Schadow, Weichensdorf und Zeust, - aus dem Amt Spreenhagen die Gemeinde Rauen, - aus der Gemeinde Rietz-Neuendorf die Ortsteile Ahrensdorf, Alt Golm, Behrensdorf, Birkholz, Buckow, Drahendorf, Glienicke, Görzig, Groß Rietz, Herzberg, Neubrück, Pfaffendorf, Sauen und Wilmersdorf, - aus der Gemeinde Steinhöfel die Ortsteile Arensdorf, Beerfelde, Buchholz, Demnitz, Gölsdorf, Hasenfelde, Heinersdorf, Neuendorf im Sande, Jänickendorf, Schönfelde, Steinhöfel und Tempelberg, - aus der Gemeinde Tauche die Ortsteile Briescht, Falkenberg, Giesensdorf, Görsdorf b. Beeskow, Kossenblatt, Lindenberg, Mittweide, Ranzig, Stremmen, Tauche, Trebatsch und Werder, - aus dem Amt Odervorland die Gemeinden Berkenbrück, Briesen (Mark) mit dem Ortsteil Biegen, die Gemeinde Jacobsdorf mit den Ortsteilen Jacobsdorf, Petersdorf, Pillgram und Sieversdorf sowie die Gemeinde Madlitz-Wilmersdorf mit den Ortsteilen Alt Madlitz, Falkenberg und Wilmersdorf, - aus dem Amt Scharmützelsee die Gemeinden Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Bad Saarow und Wendisch Rietz, - alle Angelegenheiten in Betreuungssachen, die nicht ausdrücklich als zur Zuständigkeit der Bezirke A oder C gehörig einzuordnen sind (Auffangzuständigkeit). Zum Bezirk C gehören: - die Stadt Storkow (Mark) mit den Ortsteilen Alt Stahnsdorf, Bugk, Görsdorf b. Storkow, Groß Eichholz, Groß Schauen, Kehrigk, Klein Schauen, Kummersdorf, Limsdorf, Philadelphia, Rieplos, Schwerin, Selchow, Storkow und Wochowsee, - aus dem Bezirk der Gemeinde Grünheide (Mark) nur die aus der MEDIAN - Klinik in Grünheide (Mark) eingehenden Anträge auf vorläufige Betreuerb e- stellung,

6 6 Die richterliche Zuständigkeit in Betreuungs- und Unterbringungssachen richtet sich nach der gesetzlichen Regelung, so als ob die Bezirke A, B und C selbstständige Amtsgerichtsbezirke wären. 10. Über die Ablehnung eines Richters beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree entscheidet derjenige Richter, dessen Nachname mit seinem Anfangsbuchstaben demjenigen des abgelehnten Richters im Alphabet nachkommt, allerdings jeweils unter Ausnahme der in diesem Geschäftsverteilungsplan als 1. und 2. Vertreter des abgelehnten Richters namentlich aufgeführten Richter. Kann nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens eine Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so sind auch die dem Anfangsbuchstaben folgenden Buchstaben einzubeziehen. Handelt es sich dabei um die Umlaute ä, ö oder ü, so sind diese wie ae, oe oder ue zu behandeln. 11. Bei Ausschließung oder erfolgreicher Ablehnung eines Richters ist für die Sache, an der er nicht mitwirken kann, der durch den Geschäftsverteilungsplan namentlich bestimmte Vertreter zuständig. 12. Wenn das Revisionsgericht nach 345 Abs. 2 StPO oder das Rechtsbeschwerdegericht nach 79 OWiG das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichtes zurückverweist, ist nunmehr für die weitere Bearbeitung der Sache der erste Vertreter desjenigen Richters zuständig, aus dessen Dezernat die zurückverwiesene Sache stammt, unabhängig davon, ob dieser Richter auch sonst für Straf-, Jugendstraf- oder Bußgeldsachen zuständig ist. Ist der erste Vertreter verhindert, so tritt an dessen Stelle der zweite Vertreter usw. 13. Wird durch das Rechtsbeschwerdegericht eine Sache nach 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht" zurückverwiesen, ist der Richter weiterhin zuständig, zu dessen Dezernat die aufgehobene Sache entsprechend der jeweils gültigen Geschäftsverteilung gehört, und zwar nach Maßgabe der für neu eingehende Sachen getroffenen Regelung. 14. Für Wiederaufnahmeverfahren aus anderen Bezirken ist derjenige Richter zuständig, der nach dieser Geschäftsverteilung zuständig wäre, wenn das Verfa h- ren von Anfang an unmittelbar beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree anhängig gemacht worden wäre, wobei jedoch die Geschäftsverteilung im Zeitpunkt des Einganges des Verfahrens beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree maßgeblich ist. 15. Für die Entscheidung über die Ablehnung eines Rechtspflegers, auch in Grundbuchsachen und auch in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie für richterliche Entscheidungen in Beratungshilfesachen und Mahnsachen, ist der Richter zuständig, der entsprechend dieser Geschäftsverteilung nach Sac h- gebiet und/oder Buchstaben zuständig wäre, wenn diese Sache allgemein dem Richter vorbehalten wäre. In Mahnsachen und Beratungshilfesachen im Bereich der Zivilsachen ist über die Vorschaltliste die auch ansonsten festgelegte Z u- ordnung vorzunehmen.

7 7 16. Beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree wird jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und jeden Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr ein Vorführ- und Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die Zuständigkeit hierfür wechselt kalenderwöchentlich und ist in Teil C des Geschäftsverte i- lungsplanes geregelt Dieser Dienst ist für folgende Geschäfte zuständig, sofern sie innerhalb der genannten Zeiten anfallen oder angekündigt werden und noch am selben T a- ge ausgeführt werden müssen: - bei Vorführungen in Haftsachen mit Ausnahme der Abschiebehaftsachen und solchen nach dem Bundespolizeigesetz und nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz (Nr. 18), - für die Vernehmung präsenter Zeugen oder Sachverständiger in Straf- und Jugendstrafsachen, - bei sonstigen Vorführungen in Straf- und Jugendstrafsachen, insbesondere zum Zwecke des Erlasses eines Haftbefehls und zum Zwecke der Verkündung eines nicht vom Amtsgericht Fürstenwalde/Spree erlassenen Haftbefehles Für die Verkündung eines vom Amtsgericht Fürstenwalde/Spree erlassenen Haftbefehles ist der Vorführ- und Bereitschaftsdienst nur dann zuständig, wenn sowohl der zuständige Richter als auch dessen im Geschäftsverte i- lungsplan namentlich benannte Vertreter abgelehnt, ausgeschlossen oder verhindert sind Der Vorführ- und der Bereitschaftsdienstrichter wird auch als Jugendrichter tätig. 17. Beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree wird ein Bereitschaftsdienst für Zeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten eingerichtet. Die Einzelheiten sind in dem entsprechenden Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Frankfurt (Oder) geregelt. Der Eildienstrichter wird auch als Jugendrichter tätig. Ist auch der 1. Vertreter, der im Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Frankfurt (Oder) genannt ist, verhindert, so ist nach dem eigentlich zuständigen (ersten) Richter dessen Vertreter nach der hier getroffenen Dezernatsverteilung zuständig, nach ihm sein zweiter Vertreter. Ist die Vertretungsregelung nach Sachgebieten geteilt, so richtet sich die Vertretungsregelung für den Bereitschaftsdienst nach der jeweils unter a) bestimmten Vertretung. 18. Beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree wird jeden Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und jeden Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr für unaufschiebbare Entscheidungen ein Vorführ- und Bereitschaftsdienst in Abschiebehaftsachen und in Sachen nach dem Bundespolizeigesetz und dem Brandenburgischen Polizeigesetz eingeführt (Teil D). Vertreter ist jeweils der in der darauffolgenden Woche zuständige Richter.

8 8 Teil B Dezernatsverteilung: Es bearbeiten: 1. Richter am Amtsgericht Dr. Brüser - die Geschäfte des Vorsitzenden des Schöffengerichtes der Buchstaben M Z - einschließlich der Strafbefehlssachen, die für den Fall des Einspruchs dem Schöffengericht zugewiesen sind, - unter Einschluss der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Geschäfte des Vorsitzenden des erweiterten Schöffengerichtes der Buchst a- ben M Z - einschließlich der Strafbefehlssachen, die für den Fall des Einspruchs dem erweiterten Schöffengericht zugewiesen sind, - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Geschäfte des Beisitzers des erweiterten Schöffengerichtes, soweit er nicht dessen Vorsitzender ist; - die Schöffenangelegenheiten nach 54 GVG, sofern Hauptverhandlungen betroffen sind, in denen er selbst dem Schöffengericht oder dem erweiterten Schöffengericht vorsitzt; - die nicht anderweitig zugewiesenen Straf- und Ermittlungsrichtersachen (Ds-, Bs-, Cs- und Gs-Sachen) der Buchstaben M - V - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen - die Bewährungsaufsichten in den Fällen der Buchstaben M V, in denen - das Schöffengericht - das erweiterte Schöffengericht - der Strafrichter sowie in den Fällen der Buchstaben W Z, in denen - das Schöffengericht - das erweiterte Schöffengericht die Bewährung angeordnet hat, einschließlich der hier zugehörigen AR- Sachen; - die Geschäfte des Richters des Vorführ- und Bereitschaftsdienstes des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree gemäß Teil C des Geschäftsverteilungsplanes Vertretung: 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Reiner 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Haenicke 3. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schumann 4. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schwalbe

9 9 2. Richter am Amtsgericht Eckardt - die Unterbringungs- und Betreuungssachen des Bezirkes B, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen. - die Nachlasssachen einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - die Grundbuchsachen, sowie die Verfahren nach 30 BbgAGBGB, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; Vertretung: 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Hohrmann 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Fritsch 3. Richter am Amtsgericht Dr. Fritsch - die nicht anderweitig zugewiesenen Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen) der Abteilung 13 der Jahre 2015 und zuvor, einschließlich der nach den 721, 794 a und 796 b ZPO zu treffenden Entscheidungen; - die Unterbringungs- und Betreuungssachen des Bezirkes C, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen. Vertretung: a) in Zivilsachen: 1. Vertreter: Richter am Amtsgericht Schlenker 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Kapteina b) in allen anderen Sachen: 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Eckardt 2. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Hohrmann 4. Richter am Amtsgericht Gernhard - die Ehe- und Familiensachen (einschließlich anhängiger Adoptions-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) der Buchstaben F, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y und Z, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, hinsichtlich der Buchstaben F und W jedoch nur, soweit diese ab dem eingegangen sind; - alle nach 50 VersAusglG aufgenommenen oder aufzunehmenden oder nach 51 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleichssachen der Buchstaben F, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y und Z einschließlich der hier zugehörigen AR- Sachen, hinsichtlich der Buchstaben F und W jedoch nur, soweit diese ab dem

10 aufgenommen wurden, aufzunehmen waren oder durchzuführen sind. Vertretung: 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Stavorinus 2. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Seidel 5. Richter am Amtsgericht Haenicke - die Geschäfte des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes der Buchstaben M - Z - unter Einschluss der Strafbefehlssachen, die für den Fall des Einspruchs dem Jugendschöffengericht zugewiesen sind, - unter Einschluss der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Jugendschöffenangelegenheiten nach den 28 ff bis 56 GVG, 35 JGG, soweit nichts Abweichendes geregelt ist; - die nicht anderweitig zugewiesenen Jugendrichter- und Jugendrichterermittlungssachen (Ds-, Bs-, Cs- und Gs-Sachen) der Buchstaben M - Z, - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Bewährungsaufsichten in den Fällen der Buchstaben M - Z, in denen - das Jugendschöffengericht - der Jugendrichter die Bewährung angeordnet hat, einschließlich der hier zugehörigen AR- Sachen; - die Geschäfte des Richters des Vorführ- und Bereitschaftsdienstes des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree gemäß Teil C des Geschäftsverteilungsplanes 2015; - die Ehe- und Familiensachen (einschließlich anhängiger Adoptions-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) der Buchstaben L, M, N und P einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, hinsichtlich des Buchstaben P jedoch nur, soweit diese ab dem eingegangen sind. - alle nach 50 VersAusglG aufgenommenen oder aufzunehmenden oder nach 51 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleichssachen der Buchstaben L, M, N und P einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, hinsichtlich des Buchstaben P jedoch nur, soweit diese ab dem aufgenommen wurden, aufzunehmen waren oder durchzuführen sind; - Geschäfte des Güterichters.

11 11 Vertretung: a) in Familiensachen: 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schumann 2. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Seidel b) in allen anderen Sachen: 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schumann 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Brüser 3. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Reiner 4. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schwalbe 6. Richterin am Amtsgericht Hohrmann - die Unterbringungs- und Betreuungssachen des Bezirkes A, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - die Unterbringungs- und Betreuungssachen, soweit diese Sachen nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit eines anderen Richters gehören, jeweils einschlie ß- lich der hierzu gehörigen AR-Sachen. Vertretung: 1. Vertreter Richter am Amtsgericht Eckardt 2. Vertreter Richter am Amtsgericht Dr. Fritsch 7. Richter am Amtsgericht Kapteina - die Wohnungseigentumssachen, einschließlich der hier zugehörigen AR Sachen; - die nicht anderweitig zugewiesenen Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen) der Abteilung 12 der Jahre 2015 und zuvor, einschließlich der nach den 721, 794 a und 796 b ZPO zu treffenden Entscheidungen; - die nicht anderweitig zugewiesenen Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen) der Abteilung 15 der Jahre 2014 und zuvor, einschließlich der nach den 721, 794 a und 796 b ZPO zu treffenden Entscheidungen, und zwar nur hinsichtlich der Endnummern 5-9. Vertretung: 1. Vertreter: Richter am Amtsgericht Schlenker 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Fritsch

12 12 8. Richterin am Amtsgericht Räckers - die, soweit nicht durch Teil A Nr. 19 i.v.m. Teil D anderweitig zugewiesen, - Abschiebungshaftsachen, - die Verfahren nach dem Bundespolizeigesetz, - die Verfahren nach dem Brandenburgischen Polizeigesetz, - jeweils auch Jugendliche und Heranwachsende betreffend, - jeweils einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen. Vertretung: soweit nicht nach allgemeinem Teil Nr. 19 und Teil D anders bestimmt - 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schwalbe 2. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Seidel 9. Richterin am Amtsgericht Reiner - die Geschäfte der Vorsitzenden des Schöffengerichtes der Buchstaben A L - einschließlich der Strafbefehlssachen, die für den Fall des Einspruchs dem Schöffengericht zugewiesen sind, - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Geschäfte der Vorsitzenden des erweiterten Schöffengerichtes der Buchst a- ben A L - einschließlich der Strafbefehlssachen, die für den Fall des Einspruchs dem erweiterten Schöffengericht zugewiesen sind, - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Geschäfte der Beisitzerin des erweiterten Schöffengerichtes, soweit sie nicht dessen Vorsitzende ist; - die nicht anderweitig zugewiesenen Straf- und Ermittlungsrichtersachen (Ds-, Bs-, Cs- und Gs-Sachen) der Buchstaben A L - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Bewährungsaufsichten in den Fällen der Buchstaben A L, in denen - das Schöffengericht - das erweiterte Schöffengericht - der Strafrichter die Bewährung angeordnet hat, einschließlich der hier zugehörigen AR- Sachen; - die Schöffenangelegenheiten nach den 28 ff bis 56 GVG, soweit nichts Abweichendes geregelt ist;

13 13 - die Geschäfte des Richters des Vorführ- und Bereitschaftsdienstes des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree gemäß Teil C des Geschäftsverteilungsplanes Vertretung: 1. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Brüser 2. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schumann 3. Vertreter: Richter am Amtsgericht Haenicke 4. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schwalbe 10. Richter am Amtsgericht Schlenker - die nicht anderweitig zugewiesenen Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen) der Abteilung 26 der Jahre 2015 und zuvor, einschließlich der nach den 721, 794 a und 796 b ZPO zu treffenden Entscheidungen; - die nicht anderweitig zugewiesenen Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen) der Abteilung 15 der Jahre 2014 und zuvor, einschließlich der nach den 721, 794 a und 796 b ZPO zu treffenden Entscheidungen, und zwar nur hinsichtlich der Endnummern 0-4; - die nicht anderweitig zugewiesenen Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen) der Abteilung 30 der Jahre 2006 und zuvor, einschließlich der nach den 721, 794 a und 796 b ZPO zu treffenden Entscheidungen; - die nicht anderweitig zugewiesenen Zivilprozesssachen (C-, H- und AR-Sachen) der Abteilung 37 der zurückliegenden Jahre, einschließlich der nach den 721, 794 a und 796 b ZPO zu treffenden Entscheidungen; - die Zwangsvollstreckungssachen (M-Sachen), einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen. Vertretung: 1. Vertreter: Richter am Amtsgericht Kapteina 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Fritsch 11. Richterin am Amtsgericht Schumann - die Geschäfte des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes der Buchstaben A - L, - einschließlich der Strafbefehlssachen, die für den Fall des Einspruchs dem Jugendschöffengericht zugewiesen sind, - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Schöffenangelegenheiten nach 35 JGG, 54 GVG, sofern Hauptverhan d- lungen betroffen sind, in denen sie selbst dem Jugendschöffengericht vorsitzt;

14 14 - die nicht anderweitig zugewiesenen Jugendrichter- und Jugendrichterermittlungssachen (Ds-, Bs-, Cs- und Gs-Sachen) der Buchstaben A - L, - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Bewährungsaufsichten in den Fällen der Buchstaben A - L, in denen - das Jugendschöffengericht - der Jugendrichter die Bewährung angeordnet hat, einschließlich der hier zugehörigen AR- Sachen; - die nicht anderweitig zugewiesenen Straf- und Ermittlungsrichtersachen (Ds-, Bs-, Cs- und Gs-Sachen) der Buchstaben W - Z - einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, - die Bewährungsaufsichten in den Fällen der Buchstaben W Z, in denen der Strafrichter die Bewährung angeordnet hat, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - die Geschäfte des Richters des Vorführ- und Bereitschaftsdienstes des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree gemäß Teil C des Geschäftsverteilungsplanes 2015; - die Ehe- und Familiensachen (einschließlich anhängiger Adoptions-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) der Buchstaben G und O einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, hinsichtlich des Buchstaben G jedoch nur, soweit diese ab dem eingegangen sind; - alle nach 50 VersAusglG aufgenommenen oder aufzunehmenden oder nach 51 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleichssachen der Buchst a- ben G und O einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; hinsichtlich des Buchstaben G jedoch nur, soweit diese ab dem aufgenommen wurden, aufzunehmen waren oder durchzuführen sind; - Geschäfte des Güterichters. Vertretung: a) in Familiensachen: 1. Vertreter: Richter am Amtsgericht Haenicke 2. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Seidel b) in allen anderen Sachen: 1. Vertreter: Richter am Amtsgericht Haenicke 2. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Reiner 3. Vertreter: Richter am Amtsgericht Dr. Brüser 4. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Schwalbe

15 Richterin am Amtsgericht Schwalbe die Ordnungswidrigkeiten- und Erzwingungshaftsachen - unter Einschluss der nach 30 IV OWiG zu treffenden Entscheidungen, - unter Einschluss der entsprechend 46 OWiG, 9 StrEG zu treffenden Entscheidungen, - auch Jugendliche und Heranwachsende betreffend, - unter Einschluss der hier zugehörigen AR-Sachen; - Geschäfte des Güterichters. Vertretung (in Ordnungswidrigkeiten- und Erzwingungshaftsachen): 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Hohrmann 2. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Seidel 3. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Reiner 4. Vertreter: Richter am Amtsgericht Haenicke 13. Direktor des Amtsgerichts Seidel - die Ehe- und Familiensachen (einschließlich anhängiger Adoptions-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) der Buchstaben A, B und C einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - alle 50 VersAusglG aufgenommenen oder aufzunehmenden oder nach 51 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleichssachen der Buchstaben A, B und C einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - alle bis zum eingegangenen Ehe- und Familiensachen (einschließlich anhängiger Adoptions-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) der Buchstaben E, F, G, P und W, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - alle bis zum nach 50 VersAusglG wiederaufgenommenen oder nach 51 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleichssachen der Buchstaben E, F, G, P und W einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - die weiteren Adoptionssachen, in denen der Adoptionsantrag von Herrn Notar Hagen Stavorinus beurkundet worden ist, und für die ohne Ausnahmeregelung dieses Geschäftsverteilungsplanes Frau Richterin am Amtsgericht Stavorinus zuständig wäre, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen; - sämtliche - auch Beratungshilfe- - Sachen, die gemäß Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree für das G e- schäftsjahr 2014 nicht einem anderem Richter übertragen sind (Generalklausel). Vertretung: 1. Vertreter: Richterin am Amtsgericht Stavorinus 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Gernhard

16 Richterin am Amtsgericht Stavorinus - die Ehe- und Familiensachen (einschließlich anhängiger Adoptions-, Vormundschafts- und Pflegschaftssachen) der Buchstaben D, E, H, I, J und K, einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, soweit hinsichtlich der Adoptionssachen nicht anderweitig verteilt und hinsichtlich des Buchstaben E jedoch nur, soweit diese ab dem eingegangen sind; - alle nach 50 VersAusglG aufgenommenen oder aufzunehmenden oder nach 51 VersAusglG durchzuführenden Versorgungsausgleichssachen der Buchst a- ben D, E, H, I, J und K einschließlich der hier zugehörigen AR-Sachen, hinsichtlich des Buchstaben E jedoch nur, soweit diese ab dem aufgenommen wurden, aufzunehmen waren oder durchzuführen sind; Vertretung: 1. Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Seidel 2. Vertreter: Richter am Amtsgericht Gernhard Teil C Vorführ- und Bereitschaftsdienst in Strafsachen 2015: Den Vorführ- und Bereitschaftsdienst des Amtsgerichtes Fürstenwalde/Spree in Strafsachen nehmen, soweit nicht durch den Geschäftsverteilungsplan für den gemeinsamen Bereitschaftsdienst geregelt, wahr: RinAG Schumann KW RinAG Reiner KW RAG Haenicke KW RAG Dr. Brüser KW Teil D Vorführ- und Bereitschaftsdienst in Abschiebehaftsachen und Sachen nach dem Bundespolizeigesetz und dem Brandenburgischen Polizeigesetz 2015: Den Vorführ- und Bereitschaftsdienst des Amtsgerichtes Fürstenwalde/Spree in Abschiebehaftsachen und in den Sachen nach dem Bundespolizeigesetz und dem Brandenburgischen Polizeigesetz nehmen wahr: Richter Kalenderwoche (KW) RAG Dr. Brüser RAG Eckardt RAG Dr. Fritsch

17 17 RAG Gernhard RAG Haenicke RinAG Hohrmann RAG Kapteina RinAG Räckers RinAG Reiner RAG Schlenker RinAG Schumann RinAG Schwalbe DAG Seidel RinAG Stavorinus Fürstenwalde/Spree, 11. Dezember 2014 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree Präsidium Seidel Stavorinus Haenicke Schlenker Schumann

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