Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /14
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- Gottlob Kopp
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1 Antrag der FDP-Fraktion vom TOP Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt Krefeld Nr /14 öffentlich Datum Anlage-Nr. FB/Geschäftszeichen: - FB 21 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - Beratungsfolge: Sitzungstermin: Finanz- und Beteiligungsausschuss Betreff Prostitutionssteuer in Krefeld Antrag der FDP-Fraktion vom Beschlussentwurf: Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2 Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ja X nein Finanzielle Auswirkungen und Begründung auf den Folgeseiten
3 Begründung Seite 1 Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr /14 Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan berücksichtigt: ja nein Innenauftrag: Kostenart: PSP-Element: Nach Durchführung der Maßnahme ergeben sich keine Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Personalkosten Sachkosten Kapitalkosten (Abschreibungen oder Zinsen) Kosten insgesamt abzüglich - Erträge - Einsparungen 0,00 EUR 0,00 EUR Bemerkungen
4 Begründung Seite 2 Zu den im Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Krefeld vom für die Sitzung des Finanz- und Beteiligungsausschusses am gestellten Fragen zum Thema "Prostitutionssteuer in Krefeld" berichtet die Verwaltung wie folgt: 1. Welche Voraussetzungen müssen für die Einführung einer Prostitutionssteuer erfüllt sein und wie schätzt die Verwaltung die Realisierbarkeit/Umsetzung ein? Zunächst darf in den nachfolgenden Absätzen a) c) eine Betrachtung des rechtlichen Hintergrundes der evtl. Einführung eines neuen Steuertatbestandes (in Krefeld) vorgenommen werden: a) Mit Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfallen durch das Gesetz vom , GVBl. NRW 559, ist es Sache jeder einzelnen Gemeinde zu entscheiden, ob und für welche Steuergegenstände sie eine Vergnügungssteuer erheben will. Daraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass nunmehr alle als Vergnügung qualifizierbaren menschlichen Verhaltensweisen von den Gemeinden ohne Genehmigung nach 2 Abs. 2 KAG besteuert werden können. Das ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in 3 Abs. 2 Satz 2 KAG die Steuerart "Vergnügungssteuer" genannt wird. Gegen eine solche Annahme spricht, dass der Begriff " Vergnügung" weit ist. Nahezu alle Freizeitaktivitäten können dem Begriff - im Sinne von Zerstreuung oder Entspannung - zugeordnet werden, so dass der Aufwand hierfür besteuerbar wäre, etwa die Einkommensverwendung zur Ausübung einer Sportart, für kulturelle Veranstaltungen im weitesten Sinne sowie für solche, die heute unter dem Begriff "Event" angeboten werden. Angesichts der Vielfalt subjektiven Empfindens dessen, was als Vergnügung betrachtet werden kann, wären einer Besteuerung kaum Grenzen gesetzt. Das legt die Frage nahe, ob eine solche den einzelnen Gemeinden überlassene Besteuerbarkeit mit den steuerpolitischen und sonstigen Zielsetzungen des Landes in Einklang steht. Diese Prüfung hat der Landesgesetzgeber in 2 Abs. 2 KAG dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertragen. b) Die Entwicklung des Vergnügungssteuerrechts in Nordrhein-Westfalen erlaubt keinen anderen Schluss. Zwar lag dem ersten Vergnügungssteuergesetz des Landes vom 5. November 1948, GVBl. NRW 9, ein nicht genau umschriebener Katalog von besteuerbaren Vergnügungen zu Grunde. Nach dessen 1 Abs. 1 unterlagen alle im Gemeindebezirk veranstalteten Vergnügungen einer Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung. In 1 Abs. 2 waren sodann Veranstaltungen aufgezählt, die "insbesondere" als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 anzusehen waren. Dieser Katalog war umfangreich und beschrieb detailliert viele Vergnügungen. Deshalb erscheint es fernliegend, dass der Gesetzgeber seinerzeit den Gemeinden ermöglichen wollte, darüber hinaus alle weiteren nur denkbaren Vergnügungen einer Steuer zu unterwerfen. Ein Anhalt dafür, dass an eine Besteuerung sexueller Vergnügungen angesichts der seinerzeit herrschenden Moralvorstellungen sowie der straf- und zivilrechtlichen Bewertung solchen Verhaltens gedacht worden ist, fehlt ohnehin. Während das spätere Vergnügungssteuergesetz vom 16. Oktober 1956, GVBl. NRW 295, in 2 Abs. 2 Satz 1 noch die Formulierung enthielt "steuerpflichtige Vergnügungen sind insbesondere", waren nach dem zuletzt geltenden Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1965, GVBl. NRW 361, nur noch abschließend aufgezählte Vergnügungen Steuergegenstand. Diese Entwicklung lässt keinen Schluss darauf zu, dass das Kommunalabgabengesetz in dessen 3 Abs. 2 Satz 2 von einer Steuerart "Vergnügungssteuer" ausgegangen ist, die umfassend die Besteuerung alles dessen ermöglichte, was als "Vergnügung" dienen konnte, und deshalb für jeglichen in Betracht kommenden Steuergegenstand als "alte" Steuer zu bewerten ist, die dem Genehmigungserfordernis nach 2 Abs. 2 KAG nicht unterfällt. Soweit die Beklagte und das Innenministerium auf die mit dem Kommunalisierungsmodellgesetz gemachten positiven Erfahrungen verweisen, ist anzumerken, dass dieses Gesetz eine Befreiung der "Modellgemeinden" von 2 Abs. 2 KAG nicht vorsah. Kann somit aus der Erwähnung der Vergnügungssteuer in 3 Abs. 2 Satz 2 KAG nicht gefolgert werden, die hier erhobene Steuer auf
5 Begründung Seite 3 sexuelle Vergnügungen sei eine bereits erhobene Steuer, so bedurfte die Einfügung dieses Steuergegenstandes der Genehmigung nach 2 Abs. 2 KAG. c) Die Besteuerung sexueller Vergnügungen in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen knüpft indessen nicht an einen im Katalog des außer Kraft getretenen Vergnügungssteuergesetzes enthaltenen, also bei Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung eingeführt gewesenen Steuergegenstandes an. Als ergänzbar wäre allenfalls 2 Nr. 2 des Vergnügungssteuergesetzes in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift unterlagen Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art der Besteuerung. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat in seiner Stellungnahme auf die Erläuterung in der dazu ergangenen Verwaltungsverordnung hingewiesen: "Als Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art gelten Stripteasetänze, Schleiertänze und Veranstaltungen aller Art, bei denen Personen mit ähnlich sittlich gefährdenden Tätigkeiten beschäftigt werden, besonders, wenn sie dabei unbekleidet oder fast unbekleidet sind. 'Darbietungen ähnlicher Art' bedeutet nicht, dass es sich nur um Tänze handeln muss." Eine ähnliche Formulierung zur Beschreibung dieses Steuergegenstandes enthielt ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 19. Mai 1965, Lt. Drucksache 5/772. Diesem so umschriebenen Steuergegenstand kann jedoch auch im weitesten Sinne nicht entnommen werden, dass er Grundlage für die Besteuerung des Aufwandes für jedwede sexuelle Vergnügung sein könnte. Die in der Verwaltungsverordnung aufgeführten Darbietungen mit erotischem Gehalt, für die teilweise sogar ein künstlerischer Anspruch erhoben wird, unterscheiden sich maßgeblich von den hier besteuerten sexuellen Vergnügungen. Während es im einen Fall um die Besteuerung des Aufwandes für den Besuch von Zurschaustellungen, Vorführungen u. ä. geht, handelt es sich im anderen Fall im Kern um die Besteuerung des Aufwandes für die Inanspruchnahme geschlechtsbezogener Handlungen und sexueller Dienstleistungen, also von Prostitution. Aufgrund der vg. summarischen Betrachtung hat das OVG NRW in einer Entscheidung vom eine Satzung über die Besteuerung sexueller Vergnügungen in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen für nichtig erklärt, weil die darin definierten Steuertatbestände zuvor nicht von den im 2 Abs. 2. KAG NRW genannten Stellen genehmigt worden waren. Diese Prüfung umfasst regelmäßig die Frage, ob der reklamierte Steuertatbestand mit den steuerpolitischen und sonstigen Zielsetzungen des Landes in Einklang steht. Diese Prüfung hat der Landesgesetzgeber in 2 Abs. 2 KAG deshalb dem Innenministerium und dem Finanzministerium übertragen. Nach dieser OVG-Entscheidung aus 2009 haben die Städte Köln und Dorsten folgende Satzungen gem. 2 Abs. 2 KAG NRW zur Genehmigung vorgelegt: Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art Satzung über die Erhebung einer Steuer für sexuelle Vergnügungen in der Stadt Dorsten In diesen Satzungen sind folgende einschlägige Regelungstatbestände enthalten: Köln: 2 Abs. 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art lautet wie folgt: Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): ( )
6 Begründung Seite 4 3. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; 4. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 3 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen; ( ) Dorsten: 1a der Satzung über die Erhebung einer Steuer für sexuelle Vergnügungen in der Stadt Dorsten lautet wie folgt: Die Stadt Dorsten besteuert folgende im Stadtgebiet stattfindende Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: ( ) 2. Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKKund Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen; ( ) Die nach Maßgabe des 2 Abs. 2 KAG NRW am 10. Mai 2010 vom Innenministerium sowie vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen SO-202/10 genehmigten Satzungen der Städte Köln und Dorsten wurden in den örtlichen Amtsblättern jeweils am entsprechend den Erfordernissen der Bekanntmachungsverordnung bekannt gemacht. Damit ist die Steuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die Kommunen, die die Steuer in der Vergangenheit erhoben haben bzw. in Zukunft erheben wollen und beim Finanzministerium und beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Genehmigung der entsprechenden Satzung beantragt haben, sind vom Ministerium entsprechend informiert worden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Satzungen keiner Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums NRW gem. 2 Abs. 2 KAG bedürfen, soweit die in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Steuergegenstände inhaltlich nicht über die Regelungen der genehmigten Satzungen der Städte Köln und Dorsten hinausgehen. Zitat: "Soweit Kommunen die Steuer zum Zeitpunkt der Entscheidungen des OVG NRW zur Erforderlichkeit der Genehmigung ( ) bereits aufgrund entsprechender Satzungen erhoben haben, bestehen von Seiten des Innenministeriums keine Bedenken, dass die Satzungen einschließlich hierzu in der Vergangenheit erlassener Änderungssatzungen nunmehr möglichst gleichlautend neu rückwirkend zum ursprünglichen lnkrafttretenszeitpunkt erlassen werden. Das Innenministerium hält es allerdings für erforderlich, unter Hinweis auf die vom OVG NRW entschiedene Genehmigungspflicht und die inzwischen in NRW erfolgte Einführung der Steuer einen neuen Satzungsbeschluss des Rates herbeizuführen und die Satzung anschließend neu bekanntzumachen. Jedenfalls dürfte der den bestehenden Satzungen inne wohnende Fehler der bei ihrem Erlass fehlenden Genehmigung nach 2 Abs. 2 KAG nicht durch die jetzt erteilten Genehmigungen der Satzungen der Städte Dorsten und Köln geheilt sein. Die Satzungen sind vielmehr unwirksam und nichtig."
7 Begründung Seite 5 Entsprechende Satzungsregelungen finden sich im Bereich der nordrhein-westfälischen Großstädte in den ortsrechtlichen Bestimmungen der Städte Bonn (ab ), Duisburg (ab ), Gelsenkirchen (ab ), Köln (ab ), Oberhausen (ab ) und Solingen (ab ). Wie weiter oben erläutert, handelt es sich um eine neu eingeführte kommunale Aufwandssteuer, die nach Maßgabe des 2 Abs. 2 KAG NRW zuvor am 10. Mai 2010 vom Innenministerium sowie vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen SO-202/10 den Städten Köln und Dorsten mit den dortigen Satzungen genehmigt worden war. Die Entscheidung über die Einführung einer solchen örtlichen Steuer fällt in das Entscheidungs- und Satzungsrecht des jeweiligen Rates ( 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 GO NRW). Solange kommunale Gebietskörperschaften sich in dem Rahmen der Steuertatbestände der örtlichen Satzungen der vg. Städte Köln und Dorsten bewegen, gilt die Genehmigung nach 2 Abs. 2 KAG NRW als erteilt. Die Einführung einer "Prostitutionssteuer" in Krefeld setzt vor diesem Hintergrund formal einen entsprechenden Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Krefeld in Anlehnung an die bereits genehmigten und damit explizit eingeführten Steuertatbestände sowie die Schaffung der stellenplanmäßigen und personellen Voraussetzungen voraus. 2. Welche Erfahrungen haben andere Städte, die eine solche Steuer bereits erheben, gemacht und welche Auswirkungen hat die Erhebung einer solchen Steuer auf die Prostitution? Bei den Städten, die bislang eine solche Steuerveranlagung praktizieren, werden im Allgemeinen zwischen 0,5 2,0 Personalstellen (zusätzlich) für Veranlagung und Kontrolle vorgehalten. In der Regel erzielen heute die Großstädte Einkünfte in einer Bandbreite zwischen Euro (Solingen) und Euro (Köln) aus dieser Aufwandsteuer p.a.. Der Durchschnittswert bei Städten der Größenordnung Krefelds liegt bei ca Euro p.a. In Literatur und Praxis ist unstrittig, dass die Höhe der Einkünfte sehr von dem jeweiligen Wortlaut der Besteuerungsstatbestände sowie dem für Kontrolle und Eigenrecherche quantitativ und qualitativ eingesetzten Personal abhängen. Insofern müsste bei Vorliegen eines entsprechenden Satzungstatbestandes für den Bereich der Stadt Krefeld mindestens 1 Planstelle neu eingerichtet werden, um diesbezügliche Steuertatbestände verfolgen und nachhaltig realisieren zu können. Keine vergleichbare Steuer haben bis heute die Städte Aachen, Bielefeld, Bottrop, Essen, Hagen, Hamm, Herne, Leverkusen, Mönchengladbach, Mülheim a.d.r., Münster, Neuss, Remscheid und Krefeld eingeführt. Im letztgenannten Falle war dabei u.a. neben der vg. Betrachtung der Aufwand-Nutzen-Relation auch die Tatsache von Bedeutung, dass die Neueinführung von Bagatellsteuern in den Gremienberatungen der Stadt Krefeld bislang mit Skepsis betrachtet und mehrheitlich verworfen wurde (vgl. die Diskussionen im Finanz- und Beteiligungsausschuss des Rates der Stadt Krefeld zur Einführung einer möglichen Zweitwohnungssteuer oder der sog. Hotelsteuer/Kulturförderabgabe). Die Auswirkungen der Erhebung einer Prostitutionssteuer auf Art und Umfang der Prostitution wurden bislang nicht gemessen. Angesichts der sehr unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in den einzelnen Städten dürften derartige Erfahrungswerte grundsätzlich schwer übertragbar sein. Das kommunale Steuer-Satzungsrecht fällt in den Ausschließlichkeitskatalog des Rates nach 41 Abs. 1 Buchstabe i) GO NRW; eine Vorberatung nach 13 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Krefeld vom ist dazu im Finanz- und Beteiligungsausschuss vorgesehen.
8 Begründung Seite 6
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