Betriebs- und Reitordnung des Reitvereins Langenunger Hof Sinzheim e.v.

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1 Betriebs- und Reitordnung des Reitvereins Langenunger Hof Sinzheim e.v. I. Allgemeines 1. Diese Betriebsordnung gilt für die Anlage des Reitvereins Langenunger Hof Sinzheim e.v. Zu der Anlagen gehören: Reithalle, Außenreitplatz, Springplatz, Longierzirkel, Vereinskoppeln (Koppeln zwischen Longierzirkel und Springplatz), Putzplatz, Parkplatz vor der Reithalle, Reiterstübchen sowie Nebenflächen des Reitvereins. Unbefugten ist das Betreten der Anlage des Reitvereins verboten. 2. Das Rauchen im gesamten Anlagenbereich, mit Ausnahme des Reiterstübchen, ist verboten. Asche und Kippen sind umgehend zu entsorgen. 3. Hunde sind in der Reitanlage an der Leine zu führen. Das Mitführen von Hunden in die Reitbahn und auf die Reitplätze ist untersagt. Sofern in der gesamten Anlage kein Schulunterricht stattfindet, dürfen Hunde bis Uhr ohne Leine gehen. Diese Sonderbestimmung ist jederzeit für bestimmte Hunde widerruflich. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Maßnahmen (z.b. Maulkorbzwang, Anlagenverbot) anzuordnen oder Ausnahmen zuzulassen. 4. Der Verein vermietet keine Boxen für die Unterstellung von Pferden und übernimmt auch nicht die Fütterung und Ausmistung. Die Einsteller haben gesondert mit dem Verpächter der Anlage des Reitvereins einen Einstellervertrag abzuschließen. 5. Das Benutzen der Reitanlage durch Mitglieder bzw. Nichtmitglieder ist gestattet, sofern ein entsprechender Anlagennutzungsvertrag mit dem Reitverein abgeschlossen wurde. Auswärtige Reiter haben vor der Benutzung der Reitanlage des Reitvereins Langenunger Hof Sinzheim e.v. mit dem Reitverein schriftlich ein Anlagennutzungsvertrag abzuschließen und das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das Benutzen der Reitanlage ohne entsprechenden Vertrag ist verboten. Gespanne bzw. Hänger von auswärtigen Reitern dürfen nicht auf dem Parkplatz vor der Reithalle abgestellt werden. Im Rahmen des mit dem Reitverein abgeschlossenen Anlagennutzungsvertrages ist eine Kopie des Haftpflichtversicherungsvertrags beim Vorstand einzureichen. Auch bei etwaigen Vertragsänderungen sind Kopien der Policen unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. Vor dem Benutzen der Reitanlage ist dem Vorstand eine Seuchenfreiheitsbescheinigung bzw. eine Bescheinigung, dass das Pferd an keiner ansteckenden Krankheit leidet, vorzulegen. Treten unter den eingestellten Pferden Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, welche den Gesamtpferdebestand gefährden, so ist der Verein berechtigt, nach Anhörung und auf Vorschlag einer von ihm einzuberufenden Kommission von mindestens zwei Tierärzten alle zum Schutz der ihm anvertrauten Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Neu auf die Reitanlage kommende Pferde sollen gem. LPO geimpft sein. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Maßnahmen anzuordnen oder Ausnahmen zuzulassen. Die einzelnen Anlagennutzungsverträge sind ausgegliederter Bestandteil dieser Betriebsund Reitordnung. 1

2 6. Ein regelmäßiges Reiten von Privatpferden sollte nur durch Mitglieder des Vereines erfolgen. Handelt es sich hier um Reitbeteiligungen oder Pflegekinder, sind die Pferdebesitzer dafür verantwortlich, dass diese die Betriebs- und Reitordnung kennen und einhalten. 7. Der Verein haftet nur insoweit für Schäden, als diese durch vom Reiterverein Langenunger Hof Sinzheim e.v. abgeschlossenen Versicherungen gedeckt sind. Eine darüber hinaus gehende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verein oder dessen Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) haften ferner nur in oben beschriebener Weise für Schäden, die gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden. Im gleichen Umfang haftet er für Verluste, Feuer oder andere Ereignisse an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher. Haftung für Diebstahl am Eigentum von Kunden oder Besuchern wird ausgeschlossen. Auf die Möglichkeit des Einschlusses in die Hausratversicherung jedes einzelnen Pferdebesitzers wird hingewiesen. Von dem genannten Haftungsausschluss ausgenommen ist die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. II. Schulpferde des Reitvereins 1. Die Preise der Reitstunden richten sich nach gesondertem Aushang. 2. Die Schulpferde werden vom Reitlehrer unter Berücksichtigung des Ausbildungsgrades des Reiters zugewiesen. 3. Eine Abbestellung einer Reitstunde muss mindestens 24 Stunden vor der betreffenden Zeit erfolgen, anderenfalls muss die Stunde berechnet werden. Ein Anspruch auf die volle Ausnutzung der Stunde besteht nur, wenn der Reiter die Stunde pünktlich beginnt. 4. Das Springen der Schulpferde ohne Aufsicht des Reitlehrers ist verboten. 5. Ausritte auf den Schulpferden dürfen nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines vom Vorstand beauftragten erfolgen. 5. Für Reitbeteiligungen an Schulpferden muss eine mit dem Verein eine entsprechender Reitbeteiligungsvertrag mit Haftungsbegrenzungserklärung abgeschlossen werden. Darüber hinaus wird den Reitern (Reiterinnen) der Abschluss einer weiterreichenden privaten Unfallversicherung empfohlen. Besteht eine Reitbeteiligung an einem Schulpferd des Reitvereins darf die minderjährige Reitbeteiligung nicht ohne Aufsicht eines volljährigen Reiters die Anlage des Reitvereins verlassen. 6. Schulpferde dürfen nur nach jeweiliger Einzelanordnung des Vorstands, des Reitlehrers auf die Koppeln gebracht werden. 7. Auf den Schulpferden ist grundsätzlich eine splittersichere Kappe (Dreipunkt) zu tragen. 8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Mitglieder des Vereines gegen Unfälle, die sie im Unterricht, beim offiziellen Training, bei Turnierveranstaltungen oder anderen reitsportlichen Wettkämpfen erleiden, im Rahmen der durch den Sportbund abgeschlossenen Globalversicherung begrenzt versichert sind. Unabhängig hiervon wird den Reitern (Reiterinnen) der Abschluss einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung empfohlen. 2

3 9. Werden Schulpferde auf Turnieren eingesetzt, dann sind hierfür mit dem Vorstand Sonderabmachungen zu treffen. Gewonnene Geldpreise fallen in den Verein. III. Reit- und Stallordnung 1. Die Reitanlagen stehen grundsätzlich an Wochentagen und an Sonn- und Feiertagen gemäß Zeitplan bzw. Hallenbelegungsplan am Aushang zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen, es erforderlich, die Reitanlage ganz oder teilweise für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren, so wird dieses durch Anschlag bekannt gegeben. Während der Hallenpflege (Abschleppen des Bodens etc.) ist die Halle frei von Pferden zu halten. 2. In den Unterrichtsstunden haben sich Einzelreiter den Anordnungen des diensthabenden Reitlehrers anzuschließen. 3. Auf dem Außenplatz ist das Longieren und Freilaufenlassen der Pferde verboten. Für das Longieren der Pferde sollte zunächst der Longierzirkel benutzt werden. In begründeten Ausnahmefällen (der Longierzirkel ist nicht benutzbar) kann auch in der Reithalle longiert werden. Das Longieren sollte nur mit vorschriftsmäßiger Ausrüstung erfolgen (Longe, Trense, ggf. Ausbinder etc.). Beim Longieren ist der Hufschlag freizuhalten. Longieren nur am Halfter, ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt (Krankheit des Pferdes), oder nach Zustimmung der Reiter in der Bahn sowie dann, wenn sich keine anderen Reiter in der Bahn befinden. Longieren ist nur zulässig, wenn der allgemeine Reitbetrieb dadurch nicht gestört wird und bedarf der Zustimmung der sich in der Bahn befindlichen Reiter. Das Longieren eines Pferdes soll 30 Minuten nicht überschreiten wenn sich noch Reiter in der Bahn befinden, bei mehreren Longier- "Anwärtern darf maximal 30 Minuten pro Pferd longiert werden. Der Vorstand ist berechtigt weitere Maßnahmen bezüglich des Longierens anzuordnen oder Ausnahmen zuzulassen. Regeln für das Reiten in der Bahn 1. Befinden sich Reiter in der Bahn und will jemand mit oder ohne Pferd die Reitbahn betreten oder verlassen, so ist vor dem Betreten der Halle "Tür frei, bitte" zu rufen und die Antwort "ist frei" durch einen der Reiter in der Bahn abzuwarten. 2. Das Auf- und Absitzen von Einzelreitern erfolgt in der Mitte eines Zirkels. 3. Während der festen Unterrichtsstunden ist den Weisungen des Reitlehrers Folge zu leisten. 4. Halten und Schritt auf dem Hufschlag ist nur in Absprache und nach Zustimmung der anderen Reiter in der Bahn möglich. Der Hufschlag wird ansonsten stets für Trab- und Galoppreiter frei gehalten, ein ausreichender Mindestabstand muss gewährleistet sein. 5. Geschlossene Reitabteilungen und Ganze-Bahn-Reitende haben immer den Hufschlag. Einzelreiter haben sich entsprechend einzurichten. 6. Die Bahn darf von Unbefugten nicht betreten werden. 3

4 7. Schrittreiten, d. h. hier das Bewegen erkrankter Pferde (erst recht gesunder Pferde im Schritt), ist in Unterrichtsstunden grundsätzlich untersagt, kann aber vom Reitlehrer oder vom Vorstand genehmigt werden. 8. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer auf. Schäden sind sofort zu melden. 9. Das Reiten ohne Sattelzeug ist verboten. Reiten im Gelände 1. Bei Ausritten von Abteilungen ist der Reitlehrer oder sein Vertreter (z. B. Berittführer) für Gangart, Tempo, erforderliche Rasten und eine sachgemäße Behandlung der Pferde während des Rittes verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten. Hunde dürfen nicht mitgeführt werden. 2. Bei Dunkelheit ist Beleuchtung mitzuführen. 3. Bei Begegnungen mit anderen Reitern oder Fußgängern nur Schritt. 4. Zum Ausschlagen neigende Pferde sind zu kennzeichnen und am Schluss der Gruppe zu reiten. Im Übrigen gelten für den fairen Reiter im Gelände folgende Gebote: 1. Verschaffe dem Pferd täglich hinreichend Bewegung und gewöhne es vor dem ersten Ausritt an die Erscheinungen im Straßenverkehr. 2. Verzichte nicht auf die Sturzkappe. 3. Kontrolliere den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug. 4. Vereinbare die ersten Ausritte mit anderen Reitern; in der Gruppe ist der Ausritt sicherer! 5. Reite nur auf den nach geltendem Recht hierfür freigegebenen Wegen und Straßen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis des Eigentümers vorliegt! 6. Verzichte auf einen Ausritt oder nimm entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Forstaufbrüche weich geworden sind und nachhaltig Schäden entstehen könnten! 7. Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können, und regele entsprechen den Schadensersatz! 8. Sei freundlich zu allen, die Dir draußen begegnen. Verschaffe dem Reitsport Sympathie, keine Gegner! Eventuell durch die Pferde und Reiter entstehende Schäden am Eigentum des Reitvereines etc. sind dem entweder dem Reitlehrer oder dem Vorstand unverzüglich zu melden. Der Vorstand lässt solche Schäden auf Kosten der Verursacher in Ordnung bringen bzw. gibt vorher dem Verursacher die Möglichkeit, den Schaden selbst zu beheben. 4

5 Sauberkeit auf der Anlage 1. Jeder Benutzer der Anlage hat auf die Sauberkeit der Anlage zu achten. 2. Nach Beendigung des Schulunterrichts sind die Reitschüler für die Sauberkeit in der Reithalle / Außenplatz sowie im Stallgassenbereich verantwortlich. Bereits nach dem Putzen der Pferde haben die Reitschüler dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen beseitigt werden. Das Putzzeug ist nach der Benutzung sofort wieder aufzuräumen. Striegel und/oder Kardätsche dürfen nicht an den Stallgassenwänden abgeklopft werden. 3. Außerhalb des Reitschulunterrichts sind die Privatpferdereiter für die Sauberkeit auf der Anlage, z.b. Stallgasse, Reithalle, Außenreitplatz, Putzplatz etc. verantwortlich und werden aufgefordert, angefallene Verschmutzungen selbst zu beseitigen. IV. Koppelordnung 1. Die Vereinskoppeln (Koppeln zwischen Longierzirkel und Springplatz) dürfen nur benutzt werden, wenn sie vom Vorstand oder einem von diesem Beauftragten freigegeben sind. Wer trotz Sperre sein Pferd auf die Koppeln stellt, kann zeitlich von der Koppelbenutzung ausgeschlossen werden. 2. Die Schulpferde dürfen nur auf Anweisung des Vorstandes oder eines von ihm Beauftragten auf die Koppel gestellt werden. Beim Führen zur Koppel muss ein Erwachsener anwesend sein. 3. Die Benutzer der Vereinskoppeln haben darauf zu achten, dass die Benutzungszeitdauer von zwei bis drei Stunden pro Pferd nicht überschreiten wird. Grundsätzlich hat eine Absprache zwischen den Benutzern hinsichtlich der Nutzungsdauer zu erfolgen. Ein ganztägiges Benutzen der Koppel durch ein einzelnes Pferd ist nicht gestattet. 4. Die Benutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Koppeln nach der Benutzung abgebollt werden. V. Arbeitseinsätze Die Vereinsmitglieder sind zur Erbringung einer - vom Vorstand in einer gesonderten "Regelung für Arbeitseinsätze" - vorgegebenen Arbeitsleistung für den Verein verpflichtet. Diese "Regelung für Arbeitseinsätze" ist ausgegliederter Bestandteil dieser Betriebs- und Reitordnung. VI. Schlussbemerkungen 1. Sämtliche Anträge und Beschwerden sind an den Vorstand zu richten. 2. Für Anschläge am Aushang des Vereines ist eine Genehmigung des Vorstandes erforderlich. 3. Der Vorstand hat das Recht, Reitern bzw. Reiterinnen, die trotz Verwarnung wiederholt gegen diese Betriebs- und Reitordnung verstoßen, von der Benutzung der Anlage - zeitweise oder gänzlich - auszuschließen. 5

6 Diese Betriebsordnung wurde vom Vorstand in der einberufenen Sitzung ohne Gegenstimmen am beschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsordnung gegen Gesetz oder gute Sitten verstoßen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit aller anderen Bedingungen und Regelungen. Zwischen den Beteiligten besteht dann die Verpflichtung, eine der unwirksamen Regelung dem Sinn und Zweck entsprechende oder nahe kommende Regelung zu vereinbaren. Sinzheim, den Der Vorstand - 6

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