Baustellenordnung. Person/Institution Anschrift Rufnummer Mobil Bundesimmobiliengesellschaft m.b.h. Prunerstraße Linz Hr. Ing.
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- Agnes Scholz
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1 Baustellenordnung A - Allgemeines 1. Lage der Baustelle Pläne über die Lage und Anbindung der Baustelle an das öffentliche Verkehrsnetz liegen im Baubüro auf. Zur Baustelle gehören außer dem Baugrundstück auch Flächen und angrenzende Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden können. 2. Anschriften und Rufnummern Person/Institution Anschrift Rufnummer Mobil Bauherr Bundesimmobiliengesellschaft m.b.h. Prunerstraße Linz Hr. Ing. Johann Kirschner Projektleitung L BAU - Engineering GmbH Weidenstraße St. Georgen a. d. Gusen DI Michael Pachler, MBA Baustellenleitung (Bauführer) Baustellen-koordinator Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektorat Linz Pillweinstr. 23, 4020 Linz Unfallärzte UKH Linz Rettungsdienst 144 Polizei 133 Feuerwehr Projektbeteiligte Die Projektbeteiligtenliste liegt im Baubüro auf. Jeder Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten dem Baustellenkoordinator eine Ansprechperson (einschl. Tel. Nr.) sowie die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich bekannt zu geben. Nach Erfordernis hat die Person an den Sicherheitskoordinationsgesprächen und Baustellenbegehungen teilzunehmen. 4. Koordination und Überwachung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Die Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten sind umzusetzen. Der vom Bauherrn gemäß BauKG eingesetzte Koordinator ist über seine Rechte nach BauKG hinaus den ausführenden Firmen gegenüber sowie deren Arbeitnehmer insofern anordnungsbefugt: bei ungebührlichem verhalten von Arbeitnehmern und wenn Gefahr in Verzug ist. Der Auftragnehmer hat dem Koordinator vor Beginn der Arbeiten seine Arbeitsverfahren sowie die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen anzugeben. Der Koordinator legt die Ausschreibung, den SIGEPLAN und den Bauablaufplan zugrunde und prüft die Angaben daraufhin, ob die Arbeiten wie vorgesehen und ohne gegenseitige Gefährdung durchgeführt werden können. Ergibt die Prüfung, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, veranlasst der Koordinator notwendige Änderungen der Arbeitsverfahren oder des Arbeitsablaufs. Baustellenordnung Seite 1 von 9
2 Ergeben sich im Zuge des Bauablaufes Gefahren für Dritte mit denen nicht gerechnet wurde, so sind entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Baustellenkoordinator festzulegen. Der Koordinator kontrolliert die Einhaltung dieser Baustellenordnung, des SIGEPLANS, der Arbeitsschutzvorschriften und schreitet bei erkennbaren Gefahrenzuständen ein. Die Auftragnehmer sind zur unverzüglichen Mängelbeseitigung verpflichtet. In Abstimmung mit der Baustellenleitung arbeitet er einen Terminplan für Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen aus. Über diese Aktivitäten führt er Protokoll. Die Tätigkeit des Koordinators befreit den Auftragnehmer nicht von seiner Abstimmungspflicht mit anderen Unternehmern. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten gegenüber seinen Beschäftigten bleibt unberührt. 5. Aushangpflichtige Unterlagen Die aushangpflichtigen Unterlagen werden, soweit erforderlich, vom Auftraggeber beigestellt und an der vom Baustellenkoordinator bekannt gegebenen Stelle ausgehängt. Folgende Merkblätter der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind aufzulegen und von allen Arbeitnehmern einzuhalten: M , M210, M220, M , M240, M243, M , M250, M , M280, M Berichterstattung Der Auftragnehmer hat in geeigneter Form den Personaleinsatz, den Geräteeinsatz, die Materiallieferungen, die Arbeitsleistungen und den Arbeitsfortschritt zu dokumentieren. Dem Koordinator sind alle Arbeitsunfälle und Schadensfälle, auch beinahe Unfälle und das Auftreten von Berufskrankheiten, unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an Behörden und Berufsgenossenschaften bleibt davon unberührt. 7. Personal Das Personal des Auftragnehmers muss für die ihm übertragene Arbeit geeignet sein. Personen, die gegen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen oder den Anweisungen des Bauherrn oder seiner Beauftragten hierzu nicht Folge leisten, sind abzuberufen und zu ersetzen. Werden Arbeitnehmer eingesetzt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ständig eine der deutschen Sprache kundige, fachlich geeignete Person als Ansprechpartner vor Ort sein. 8. Arbeitszeit Grundsätzlich gilt eine werktägliche Rahmenarbeitszeit von 6.00 bis bzw. lt Angabe im Baubescheid. Abweichungen hiervon sind mit dem Auftraggeber oder mit der vom AG beauftragten Projektleitung abzustimmen. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt. 9. Weitervergabe von Arbeiten Leistungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Bauherrn auf der Grundlage dieser Baustellenordnung an Subunternehmer weitervergeben werden. Der Auftragnehmer hat bei der Vergabe von Arbeiten an andere Unternehmer seiner Abstimmungspflicht nachzukommen. Baustellenordnung Seite 2 von 9
3 B - Arbeitsstätten 1. Baustelleneinrichtung, Baustellenverkehr Der Auftragnehmer hat seine Baustelleneinrichtung auf den von der Bauleitung zugewiesenen Flächen vorzunehmen. Die Nutzung der ihm zugewiesenen Fläche ist 14 Tage vor Arbeitsaufnahme mit der Projektleitung abzustimmen. Der Auftragnehmer darf die Baustelle nur durch gekennzeichnete Zugänge betreten und verlassen. Verkehrsflächen dürfen nicht durch Bau- oder Montagearbeiten beeinträchtigt werden. Ausnahmen sind mit der Projektleitung zu vereinbaren. Es besteht Einweisungspflicht. Zufahrtswege für Feuerwehr-, Rettungs-, Polizei- und sonstige Hilfsfahrzeuge sind freizuhalten. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen. Anlieferungsart, Standort sowie Auf- und Abladearbeiten sind mit der Projektleitung abzustimmen. Dies gilt z.b. für Schwertransporte. Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu lagern. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzten Flächen sind nach der Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen, soweit der Vertrag nichts anderes vorsieht. 2. Unterkünfte und soziale Anlagen Der Auftragnehmer für Baufeldfreimachung und der folgenden Baumeisterarbeiten stellt Flächen mit den erforderlichen Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dies gilt auch für die nach der Arbeitsstättenverordnung erforderlichen Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstigen Einrichtungen. 3. Winterbaumaßnahmen Leistungen für den Winterbau sind vertraglich an die Auftragnehmer der ausführenden Unternehmer überbunden. 4. Erste Hilfe Die Sanitätsausstattung (Verbandkasten, Tragbahre) wird im Baubüro der Bauleitung vorgehalten. Jeder Auftragnehmer hat zur Erstversorgung seiner Arbeitnehmer einen der ÖNorm T 1020 entsprechenden Verbandskasten für die anwesende Bauzeit vorzuhalten. Die Erste-Hilfe leistenden Personen jedes Auftragnehmers sind dem Baustellenkoordinator bekannt zu geben, die Liste der Erste-Hilfe leistenden Personen wird der Baustellenordnung beigelegt. 5. Baustromversorgung, Baustellenbeleuchtung Die Stromversorgung erfolgt entsprechend dem Baustelleneinrichtungsplan. Der Auftragnehmer für Baumeisterarbeiten errichtet den Hauptverteiler und Unterverteiler in Absprache mit der Projektleitung. Der Auftragnehmer für Baumeisterarbeiten stellt auch die Allgemeinbeleuchtung. Für ausreichende Arbeitsplatzbeleuchtung hat der Auftragnehmer zu sorgen. 6. Mitbenutzen von Einrichtungen Werden Einrichtungen mitbenutzt, so sind diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Vorhandene Mängel sind dem Baustellenkoordinator zu melden. 7. Lagerungen Lagerungen haben derart zu erfolgen, Lagerungen, dass daraus keine Gefährdung für die eigenen Arbeitnehmer und die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. von Selbstständigen erfolgt. Baustellenordnung Seite 3 von 9
4 8. Baubewachung, absperren Baubereich Der Auftragnehmer für Baufeldfreimachung und der folgenden Baumeisterarbeiten sorgt für die sichere Bauabgrenzung zum Nachbargrundstück und zum öffentlichen Gut. Unbefugten ist der Zutritt dauerhaft zu verwehren. Es ist verboten Maßnahmen bzw. Einrichtungen, die zum Fernhalten von Unbefugten dienen zu entfernen. 9. Funksprechverkehr Bei Funksprechverkehr sind Gerätezahl und -typ sowie die verwendete Frequenz der Baustellenleitung zu melden und die Nutzungsberechtigung hierfür ist einzuholen. Die Anforderungen des Post- und Fernmeldewesens sind einzuhalten. 10. Ordnung, Sauberkeit und Hygiene Die Auftragnehmer sind verpflichtet, dass durch regelmäßiges Entfernen des von den eigenen Arbeiten herrührenden Abfalles die Ordnung der Baustelle erhalten wird. Ihren Arbeitsbereich, sowie ihre Tagesunterkünfte und die sanitären Anlagen sind in ordentlichem Zustand zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls vergibt die Baustellenleitung den Auftrag hierfür und legt die Kosten auf die Verursacher um. Tagesunterkünfte und Sozialanlagen müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechend vorgehalten und betrieben werden. 11. Alkohol und Rauschmittel Der Auftragnehmer hat Personen, bei denen der begründete Verdacht auf Alkohol- und Drogeneinfluss besteht, unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der Bauherr, und die Projektleitung sowie der Koordinator behalten sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen. Baustellenordnung Seite 4 von 9
5 C. Arbeitssicherheit 1. Allgemeines Der Werkunternehmer ist als Arbeitgeber oder Selbstständiger im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes verpflichtet die gesetzlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen, insbesondere die Bauarbeiterschutzverordnung, einzuhalten. Jeder Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine auf der Baustelle tätigen Bauleiter bzw. Aufsichtführenden, einschließlich seiner Subunternehmer, Kenntnis über den SIGEPLAN, diese Baustellenordnung sowie die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften haben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die von ihm durchzuführenden Arbeiten Gefährdungsanalysen dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. Greifen Arbeitsvorgänge verschiedener Auftragnehmer ineinander, sind die vorgefundenen Gegebenheiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Baugruben und Gräben, hoch gelegene Arbeitsplätze sowie alle Verkehrswege, Gerüste, für die Stromversorgung und die Allgemeinbeleuchtung der Baustelle. Stellt der Auftragnehmer Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Koordinator zu melden und es ist auf deren Abstellung hinzuwirken. Nimmt ein Auftragnehmer trotz erkennbarer Mängel seine Arbeit auf, ist er zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat der Baustellenleitung und dem Koordinator Name und Anschrift seiner Montageleiter bzw. Aufsichtführenden und der Sicherheitsfachkräfte mitzuteilen. 2. Unterweisung Erstmalig auf der Baustelle eingesetztes Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die besonderen Bedingungen auf der Baustelle durch ihren Aufsichtführenden zu unterweisen und dies ist schriftlich zu bestätigen. Es ist vom Auftragnehmer im Abstand von max. 4 Wochen schriftlich nachzuweisen, dass eine laufende Unterweisung seiner Subunternehmer erfolgte. 3. Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen, in denen Arbeiten mit gesundheitsschädigenden Einwirkungen ausgeführt werden, nur Personal eingesetzt wird, das dazu geeignet ist und durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen überwacht wird. Der Nachweis hierfür muss dem Koordinator vorgelegt werden. 4. Erdarbeiten Unplanmäßiges Ausheben von Gruben und Gräben, bedarf der vorherigen Zustimmung der Baustellenleitung. Bei Verdachtsflächen für Kriegsrelikte ist bei Schürf- und Bohrarbeiten eine begleitende Kampfmittelüberwachung vorzusehen. 5. Baumaschinen und Geräte Bei Maschinen, Geräten, Werkzeugen, elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie überwachungsbedürftigen Anlagen, die einer Sachverständigen- oder Sachkundigenprüfpflicht unterliegen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die entsprechenden Nachweise, Aufbauanleitungen, Zulassungsbescheide, Erlaubnisse, Prüf- und Kontrollbücher an der Baustelle vorzuhalten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Baumaschinen und Geräte nur von dazu beauftragten Personen bedient werden. Sofern eine schriftliche Beauftragung in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, muss die beauftragte Person diese ständig bei sich haben. Gefahrenbereiche sind abzusperren. Andere Personen dürfen sich dort nicht aufhalten. Das Verweilen im Gefahrenbereich von Geräten und unter schwebenden Lasten ist verboten. Baustellenordnung Seite 5 von 9
6 6. Entfernen von Schutzeinrichtungen Es ist strikt verboten, Maßnahmen, Einrichtungen die zum Fernhalten von Unbefugten dienen zu entfernen. Werden Einrichtungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, dass die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeit ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. 7. Montagearbeiten Bei Montagearbeiten ist eine Montageanweisung, in der die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, sowie die zum Einsatz kommenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge erkennbar sind, dem Koordinator vorzulegen und von diesem genehmigen zu lassen. 8. Gerüste und Montagebühnen Der Auftragnehmer hat die Brauchbarkeit der von ihm eingesetzten Arbeits-, Schutz- und Traggerüste nachzuweisen und die Betriebssicherheit zu überwachen. Zulassungsbescheide sowie Aufbau- und Verwendungsanleitungen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Jeder Benutzer hat den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und ihn zu erhalten. Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüsthersteller vorgenommen werden. Gesperrte Gerüste dürfen nicht benutzt werden. Kleingerüste, wie Bockgerüste und Behelfsgerüste sind für die Dauer der eigenen Arbeiten ohne gesonderte Vergütung beizustellen. 9. Gefahrstoffe Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind die Betriebsanweisungen auf der Baustelle vorzuhalten. Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt, so ist dies rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes dem Baustellenkoordinator mitzuteilen, wenn daraus eine Gefahr (zb Explosion, Brand, gesundheitsschädliche Atmosphäre) für den Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber bzw. für Selbstständige im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetz entsteht. 10. Persönliche Schutzausrüstung Es gelten die Bestimmungen der Arbeitnehmerschutzverordnung. Sind darüber hinaus weitere Schutzausrüstungen erforderlich (z.b. Schutzhelme, Augen- oder Gesichtsschutz, Gehörschutz, Atemschutz, Warnkleidung), hat der Auftragnehmer deren Benutzung sicherzustellen. Zuwiderhandelnde Personen können nach einmaliger Verwarnung von der Baustelle gewiesen werden. Schutzhelme, Gehörschutz und filtrierende Halbmasken sind unentgeltlich vorzuhalten und einzusetzen, auch wenn die Ursache für den Einsatz nicht durch eigene Arbeiten bedingt ist. 11. Unfall Ersthilfe: Der Auftragnehmer für Baufeldfreimachung und der folgenden Baumeisterarbeiten hat für eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern zu sorgen (ab 5 Arbeitnehmern auf der Baustelle 1 Ersthelfer, ab 20 Arbeitnehmern 2 Ersthelfer, für je 10 weitere Personen jeweils ein zusätzlicher Ersthelfer). Gesetzliche Bestimmungen: AschG 26 u. 81, AStV und ÖNORM Z1020. Im Falle eines Unfalls leiten die Arbeitnehmer entsprechend ihrem Wissenstand Erste Hilfe bzw. verständigen einen Ersthelfer. Sie melden den Unfall ihrem Vorgesetzten (der Ansprechperson). Die Ansprechperson sorgt erforderlichenfalls für die weitere Versorgung des Verunfallten, für die Verständigung der Rettung und für das Geleit der Rettung von der Baustellenzufahrt bis zur Unfallstelle. Bei schweren Unfällen ist zusätzlich die Sicherheitsbehörde und das Arbeitsinspektorat zu verständigen ( 31 BauV). Baustellenordnung Seite 6 von 9
7 12. Elektroarbeiten Werden Arbeiten an elektrischen Leitungen und Anlagen durchgeführt, wenn bereits Teile der Anlage oder Leitungen Strom führen, so ist vom durchführenden Auftragnehmer mindestens ein entsprechendes Warnschild anzubringen. Es sind wirksame Schutzvorkehrungen zu treffen. Der durchführende Auftragnehmer hat den Baustellenkoordinator spätestens zwei Kalenderwochen vor Beginn dieser Arbeiten darüber schriftlich zu informieren und den betreffenden Zeitraum bekantzugeben. Alle sonst in diesem Gefahrenbereich tätigen Gewerke haben diese örtlichen Gefahrenhinweise und Absicherungen strikt zu beachten. Jegliches unbefugtes Entfernen von Hinweisschildern oder Absicherungen ist strengstens untersagt. 13. Änderungen / Erweiterungen Sind Änderungen bzw. Erweiterungen gegenüber den Festlegungen des Sicherheits- u. Gesundheitsschutzplanes, bzw. gegenüber den Unterlagen für spätere Arbeiten erforderlich, so ist dies mit dem Baustellenkoordinator vor Ausführung der Arbeiten mitzuteilen. Die Änderungen bzw. Erweiterungen sind unter Einbindung der Sicherheitsvertrauensperson festzulegen. Baustellenordnung Seite 7 von 9
8 D - Brand- und Explosionsschutz 1. Allgemeines Werden in brandgefährdeten Bereichen Schweiß- bzw. Schneidarbeiten durchgeführt, ist eine schriftliche Schweißerlaubnis einzuholen. Die Beschäftigten müssen im Gebrauch der Löscheinrichtungen unterwiesen sein. 2. Schweißarbeiten und Arbeiten mit Zündquellen Bei Schweißarbeiten und anderen Arbeiten mit Zündquellen ist sicherzustellen, dass gleichzeitig keine Arbeiten mit explosions- oder brandgefährdeten Stoffen bzw. Dämpfen oder Arbeiten mit Feinstaubentwicklung im Gefahrenbereich durchgeführt werden. Diesbezügliche Hinweisschilder anderer Auftragnehmer sind unbedingt einzuhalten. Die gesetzlichen Bestimmungen und sonstige Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten. Insbesondere bei Arbeiten mit Flüssiggas sind die 127 bis 133 der BauV einzuhalten. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten. 3. Brandschutz Feuerlöscher Bei allen feuergefährlichen Arbeiten sind von den ausführenden Firmen entsprechende Feuerlöscher / Löschmittel für die erste Löschhilfe an die Arbeitsstelle mitzubringen und vorzuhalten. Die technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz (TRVB A 149/85 Brandschutz auf Baustellen) sind einzuhalten. Alle Arbeitnehmer sind entsprechend BauV 45 in erster Löschhilfe zu unterweisen. Die Baufirma stattet bestimmte Bereiche mit fixen aufgestellten Feuerlöschern aus. Nähere Hinweise sind in der Brandschutzordnung angeführt. E. Umweltschutz 1. Abfall Jeder Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen anfallenden Abfall zu beseitigen. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und umgehend zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich der Projektleiter vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. 2. Lärm Arbeiten, bei denen voraussichtlich der Beurteilungspegel von 85 db(a) überschritten wird, sind dem Projektleiter zu melden. 3. Gewässerschutz Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und der Umgang ist dem Projektleiter zu melden. Die Einleitung von flüssigen Stoffen in das Erdreich ist verboten. Abwässer aus Reinigungsvorgängen sind aufzufangen und vom Auftragnehmer zu entsorgen. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftraggeber einen Bodenaustausch zu Lasten des Verursachers vor. Baustellenordnung Seite 8 von 9
9 F - Sicherung der Baustelle 1. Fotografieren Das Fotografieren und Filmen auf der Baustelle ist nur mit Einwilligung des Bauherrn gestattet. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den Bauherrn zu stellen. 2. Besucher Für Besichtigungen und Führungen ist das Einverständnis der Baustellenleitung einzuholen. Weiterleitung der Informationen für den Gesundheitsschutz: Die genannte Ansprechperson ist vom Werkunternehmer beauftragt für die Weiterleitung der Informationen des Baustellenkoordinators im Unternehmen zu sorgen. Ansprechperson: Name:... Anschrift:... Tel:...Mobil: Unterschrift Ansprechperson Baustellenordnung Seite 9 von 9
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