Umbau und Sanierung Keplergebäude Hörsaal 1 und Foyer, JKU Linz S I G E P L A N. Fassung 001 vom

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2 - 2 - INHALTSVERZEICHNIS 1. BAUZEIT 2. BAUSTELLENEINRICHTUNG 3. VERKEHRSSICHERUNG, VERKEHRSFÜHRUNG 4. EINBAUTEN 5. BODENBESCHAFFENHEIT UND GRUNDWASSERSTAND 6. KOLLEKTIVE SICHERHEITSMASSNAHMEN 7. ERSTE-HILFE, SANITÄR- UND SONSTIGE EINRICHTUNGEN 8. BAUSTELLENORDNUNG

3 BAUZEIT Baubeginn Gesamtfertigstellung Der genaue Bauablauf ist dem beigelegten Terminplan zu entnehmen. 2. BAUSTELLENEINRICHTUNG 2.1 Baustelleneinrichtung laut beigelegtem Baustelleneinrichtungsplan. 2.2 Abfallsammlung und Entsorgung: Die Abbruchmaterialien gehen jeweils in das Eigentum des Abbruchunternehmers über und sind von diesem von der Baustelle wegzuschaffen und entsprechend zu entsorgen. Beim täglich anfallenden Abfall wird das Verursacherprinzip angewandt. Der eigene Abfall ist getrennt zu sammeln und mindestens einmal je Woche von der Baustelle zu entfernen und entsprechend zu entsorgen. 2.3 Umgang mit gemeinsamen Sicherheitseinrichtungen: Derjenige Unternehmer, der zuerst die Schutzeinrichtung benötigt ist für die ordnungsgemäße Herstellung der Sicherheitseinrichtung verantwortlich. Für die Entfernung der Schutzeinrichtung ist der Aufsteller verantwortlich. Die Mitbenützer der Schutzeinrichtung sind dafür verantwortlich, dass die Schutzeinrichtung in einwandfreiem Zustand bleibt. Es dürfen nur Teile oder die ganze Schutzeinrichtung nach vorheriger Rückfrage beim Aufsteller entfernt werden. Die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtung muss aber in jedem Fall gegeben sein. Für die Instandhaltung der Schutzeinrichtung ist der Aufsteller verantwortlich. 2.4 Aufrechterhaltung der Ordnung : Für die Aufrechterhaltung der Zugänge und Wege ist jeder Unternehmer für sich verantwortlich. Es dürfen Zugänge und Wege weder verschmutzt noch versperrt oder verstellt werden. Ist es aufgrund von Arbeiten notwendig die Zugänge teilweise zu benutzen, so ist an geeigneter anderer Stelle für Zugang zu sorgen, und zwar von jenem Unternehmer der den Zugang einengt. 2.5 Benutzung von gemeinsamen Einrichtungen: Folgende gemeinsame Einrichtungen werden von der JKU zur Verfügung gestellt. Es werden ca. 20 Arbeitnehmer angenommen, welche maximal zugleich auf der Baustelle anwesend sind. Waschen WC Pissoir Dusche im Gebäude, EG im Gebäude, EG im Gebäude, EG (nicht erforderlich wenn AN in 30 min Dusche von AG oder Unterkunft erreicht)

4 Baustrom und Bauwasser: Die Baufirma ist für das Aufstellen, den Betrieb und das Abbauen der Anschlussstellen Baustrom und Bauwasser verantwortlich. Baustrom Bauwasser 2 Baustromverteiler an angegebener Stelle 1 Anschlussstelle 2.7 Feuerlöscher: Von der Baufirma werden Feuerlöscher und andere Löschmittel in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt und an sicherer leicht zugänglicher Stelle aufgestellt. Die Aufstellung ist zu kennzeichnen. Mindestaufstellung zwei Feuerlöscher im Bereich der Container, ein ABC-Feuerlöscher im Bereich des Flüssiggaslagers. 2.8 Erste Hilfe: Von der Baufirma wird Erste Hilfe Material für die Erstversorgung aufgelegt. Ebenso wird von der Baufirma Bergematerial (Dreibein, Trage) bereitgestellt. Dies ist in einem eigenen Container aufzulegen und dementsprechend zu kennzeichnen. 2.9 Flüssigkeitslager: Von der Baufirma wird ein Flüssigkeitslager für max. 8 Flaschen Flüssiggas gemäß den entsprechenden Lagerungsvorschriften eingerichtet und gekennzeichnet. 3. VERKEHRSSICHERUNG, VERKEHRSFÜHRUNG Die Aufschließung des Baugrundes ist ausschließlich von der Altenbergerstraße möglich. Das Baugelände ist wie im Baustelleneinrichtungsplan dargestellt zur Gänze zu umzäunen. In den Bauzaun sind zwei sperrbare Einfahrtstore einzubauen (Zugang zur Baustelle). Die Baustellenzufahrt und Ausfahrt ist zu beschildern. Die Baustellenzäune und Tore werden von der Baufirma errichtet. 4. EINBAUTEN Keine vorhanden, da nur Umbauten im bestehenden Gebäude durchgeführt werden. Für die Grabungsarbeiten der Zuleitungen ist das Einvernehmen mit der Linz AG herzustellen, die Einbauten sind vorher anzeichnen zu lassen. 5. BODENBESCHAFFENHEIT UND GRUNDWASSERSTAND Es finden keine Grabungsarbeiten außerhalb des Gebäudes statt.

5 KOLLEKTIVE SICHERHEITSMASSNAHMEN 6.1 Rohbauarbeiten: Im Hörsaal 1 wird von der Baufirma ein Plateaugerüst aufgestellt. Dieses dient sowohl als Arbeitsgerüst während der Abbrucharbeiten und auch als Dachabsturzsicherung nach innen während dem Herstellen der Dachsheds. Zusätzlich sind bei den Fensteröffnungen der Dachsheds von der Baufirma Abschrankungen herzustellen, bis die Fensterkonstruktion eingebaut wird. Für die Absturzsicherung während der Arbeiten am Dach sind Abgrenzungen von der Dachdeckerfirma herzustellen. 6.2 Abbrucharbeiten: Von der Baufirma ist ein Abbruchkonzept zu erstellen und dem Baukoordinator vor Ausführung der Arbeiten zu übergeben. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind durch Abgrenzungen abzusichern. 6.3 Deckenöffnungen: Die Baufirma hat die Deckenöffnungen durchtrittsicher und rutschfest herzustellen. 6.4 Glasfassade, Fenster: Von der Glaserfirma ist ein Montagekonzept zu erstellen und dem Baukoordinator vor Ausführung der Arbeiten zu übergeben. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind durch Abgrenzungen abzusichern. 6.7 Ausbauarbeiten Innenverkleidungen: Von der Baufirma wird ein Plateaugerüst im Hörsaal 1 aufgestellt, dies dient für die Arbeiten an der Decke. Für die Arbeiten an den Wandflächen im Hörsaal 1 wird vom Tischler ein Fassadengerüst aufgestellt. 6.8 Ausbauarbeiten: Der Elektriker hat für die notwendige Baustellenbeleuchtung zu sorgen. Der Elektriker hat für die notwendige Baustellenbeleuchtung im Außenbereich zu sorgen. Sämtliche Öffnungen im Boden sind von der Baufirma rutschsicher und durchtrittsicher abzudecken. Für die Arbeiten an der Abschlussdecke Stiegenhaus ist von der Baufirma ein Arbeitsgerüst inkl. Absturzsicherung herzustellen. Der Fußbodenleger darf nur lösemittelarme Kleber mit max. 20 % Lösemittelgehalt verwenden. Der Fußbodenleger hat auf jeden Fall den Baustellenkoordinator zu verständigen (Punkt 15 der Baustellenordnung), eine ausreichend dimensionierte Absaugung in ex-geschützter Ausführung vorzusehen und den Arbeitsbereich im Umkreis von 5 m mit rot-weißen Signallatten abzusperren und mit Warnzeichen (Explosionsgefahr, Verbot des Rauchens, Schweißverbot etc.) zu kennzeichnen. Entsprechend dem Bauzeitplan werden Schweißarbeiten und Fußbodenlegearbeiten derart koordiniert, dass diese Handwerker nicht im selben Bereich arbeiten.

6 ERSTE-HILFE, SANITÄR- UND SONSTIGE EINRICHTUNGEN Rettung: Notruf 144 Nächster Arzt: Dr. Erich Hoyer Altenbergerstr Linz hoyer.cc Nächstes Krankenhaus: Krankenhaus der Elisabethinen Linz Fadinger Straße Linz Tel Feuerwehr: Notruf: 122 Feuerwehr Linz Wiener Straße Linz Tel

7 BAUSTELLENORDNUNG 1) Jedes ausführende Unternehmen (Arbeitgeber) auch Subunternehmen übergibt dem Baustellenkoordinator spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten, bei kurzfristiger Beauftragung unverzüglich, die maßgebende Ansprechperson auf der Baustelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer, E- Mail) schriftlich bekannt. 2) Diese Ansprechperson sorgt für die entsprechenden Eintragungen in der aufliegenden Firmenliste. Insbesondere sind das Datum, der Name des Unternehmens, das Gewerk, der Name der Ansprechperson sowie falls die Ansprechperson nicht zugleich auch Aufsichtsperson gemäß Bauarbeiterschutzverordnung ist der Name der Aufsichtsperson einzutragen. 3) Die Ansprechperson ist verpflichtet alle erstmalig auf dieser Baustelle tätigen Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens und der Subunternehmen zu Beginn ihrer Arbeiten über die auf der Baustelle zur Anwendung kommenden besonderen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. 4) Auf Aufforderung des Baustellenkoordinators ist die Ansprechperson verpflichtet an den regelmäßigen Baubesprechungen und den damit verbundenen Baustellenbegehungen teilzunehmen. Die Ansprechperson sorgt für die Weiterleitung der Hinweise des Baustellenkoordinators im Unternehmen. 5) Jedes ausführende Unternehmen, das Subunternehmen einzusetzen beabsichtigt, gibt diese Subunternehmen dem Baustellenkoordinator vor dem beabsichtigten Arbeitsbeginn bekannt. Jedes ausführende Unternehmen verpflichtet seine Subunternehmen zur Einhaltung der Baustellenordnung. 6) Jedes Unternehmen sorgt dafür und verpflichtet seine Lieferanten und seine Subunternehmen, dass Materiallagerungen ausschließlich in den im Baustelleneinrichtungsplan jedem Unternehmen zugeordneten Lagerbereichen erfolgen. 7) Jedes Unternehmen sorgt für das regelmäßige Entfernen des von den eigenen Arbeiten stammenden Abfalls, sodass die Ordnung auf der Baustelle erhalten wird. Eventuelle Zwischenlagerungen von Abfall dürfen ausschließlich in den zugewiesenen Lagerbereichen erfolgen. 8) Jedes Unternehmen sorgt für die ausreichende Beleuchtung seiner Arbeitsplätze, das beauftragte Unternehmen sorgt für die Allgemeinbeleuchtung der Verkehrswege. 9) Grundsätzlich dürfen bestehende Absturzsicherungen nicht entfernt oder verändert werden. Müssen jedoch Absturzsicherungen von einem Unternehmen aus arbeitstechnischen Gründen entfernt werden, so sind die betreffenden absturzgefährdeten Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern. Nach Beendigung oder Unterbrechung dieser Arbeiten sorgt dieses Unternehmen dafür, dass unverzüglich die selbe (oder eine gleichwertige) Absturzsicherung angebracht wird. 10) Werden an einer Absturzsicherung oder einer sonstigen gemeinsamen Einrichtung Mängel festgestellt, sind diese Mängel umgehend dem für diese Absturzsicherung bzw. Einrichtung zuständigen Unternehmen und dem Baustellenkoordinator zu melden. 11) Einrichtungen, die zum Fernhalten von Unbefugten dienen, dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Müssen jedoch diese Einrichtungen von einem Unternehmen aus arbeitstechnischen Gründen entfernt werden, so ist nach Beendigung oder Unterbrechung dieser Arbeiten von diesem Unternehmen unverzüglich dieselbe (oder eine gleichwertige) Einrichtung anzubringen. 12) Prüfpflichtige Einrichtungen, wie Gerüste, Krane, Bauaufzüge, sind von demjenigen Unternehmen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, das mit der Errichtung beauftragt ist. Eine Kopie der Prüfvormerke ist ohne gesonderte Aufforderung dem Baustellenkoordinator zu übergeben.

8 - 8-13) Werden Einrichtungen von einem Unternehmen mitbenutzt, so sind diese Einrichtungen vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Diese Einrichtungen dürfen nur benutzt werden, wenn sie offensichtlich frei von arbeitsschutztechnischen Mängeln sind. Etwaige Mängel sind umgehend dem für diese Einrichtung zuständigen Unternehmen und dem Baustellenkoordinator zu melden. 14) Sind im Zuge des Bauablaufes Änderungen gegenüber den Festlegungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes oder der Unterlage für spätere Arbeiten erforderlich bzw. ergeben sich im Zuge des Bauablaufes zusätzliche Gefahren für Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber, so ist dies umgehend, jedenfalls vor Ausführung der Arbeiten dem Baustellenkoordinator mitzuteilen. 15) Wird im Zuge der Ausführung der Arbeiten ein gefährlicher Arbeitsstoff (brand-, explosionsgefährlich, gesundheitsgefährdend) eingesetzt, der zum Zeitpunkt der Vergabe der Arbeiten dem Bauherrn bzw. Projektleiter nicht genannt worden war, so ist umgehend, jedenfalls zwei Wochen vor Ausführung der Arbeiten dem Baustellenkoordinator dieser Arbeitsstoff unter Bekanntgabe der R+S-Sätze (Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge) mitzuteilen. 16) Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist von jedem Unternehmen (Arbeitgeber) auch dann kostenlos bereitzustellen, wenn die Gefahr von den Arbeiten eines anderen Unternehmens herrührt. 17) Im Falle eines Unfalls leisten die Arbeitnehmer entsprechend ihrem Wissensstand Erste Hilfe bzw. verständigen einen Ersthelfer. Sie melden den Unfall ihrem Vorgesetzten (der Ansprechperson). Die Ansprechperson sorgt erforderlichenfalls für die weitere Versorgung des Verunfallten, für die Verständigung der Rettung und für das Geleit der Rettung von der Baustellenzufahrt bis zur Unfallstelle. Bei schweren Unfällen sind zusätzlich die Sicherheitsbehörde und das Arbeitsinspektorat zu verständigen. erstellt am 14. Februar 2019

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