Wirtschaftsverträge rechtssicher gestalten
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- Stefanie Biermann
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2 Wirtschaftsverträge rechtssicher gestalten
3 Christoph Schmitt Detlef Ulmer Wirtschaftsverträge rechtssicher gestalten 1 3
4 Christoph Schmitt Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte Kaiserwerther Straße Düsseldorf Detlef Ulmer Ulmer Ulbricht & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Zingel Hildesheim ISBN e-isbn DOI / Springer Heidelberg Dordrecht London New York Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2010 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Einbandentwurf: WMXDesign GmbH, Heidelberg Gedruckt auf säurefreiem Papier Springer ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media (
5 Vorwort Dieses Buch ist zwar von zwei Juristen geschrieben. Dennoch ist es nicht als juristisches Werkzeug zu verstehen. Mit diesem Buch sollen nicht vor allem Prozesse gestaltet und gewonnen werden. Dafür reicht schon der Apparat des Buches nicht aus. Dieses Buch soll den Verantwortlichen in den Unternehmen mit zugegeben juristischen Mitteln helfen, Lösungen zu finden. Es soll nicht wie man es von juristischen Büchern gewöhnt ist Probleme definieren und dann Waffen für den Kampf darum, wer Recht hat, bereithalten. Der Umgang mit Verträgen ist auch anders möglich. Verträge sind ein besonders wichtiger Bestandteil des Rechts. Ohne Verträge gäbe es keinen Güter- oder Leistungsaustausch. Verträge sind Alltag. Gerade das ist aber nicht unproblematisch. In einzelnen Gruppen unserer Gesellschaft haben sich eigene Vorstellungen über das, was Recht ist, etabliert. Dabei kann leicht die Erwartung entstehen, dass das, was vollzogen wird, auch dem Recht entspricht. Denn das ist das Tückische am Vertragsrecht: Die Erfahrung, dass alles gut gegangen ist, dass die Beteiligten zufrieden sind mit dem Geschäft, lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Vertrag auch den Anforderungen der Rechtsordnung entspricht. Die Erfahrung trügt und kann zur Unachtsamkeit verführen. Kommt es zum Streit, so wird an einen Vertrag die Messlatte der Rechtsordnung angelegt. Ein Vertrag muss insbesondere drei Aspekten gewachsen sein: der objektiven Auslegung nach dem Empfängerhorizont; dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen; dem Kartellrecht. So kann sich im Streit als unwirksam erweisen, was sonst doch immer funktioniert hat. Plötzlich kann man einen Vertrag nicht durchsetzen, muss ihn gar rückabwickeln, weil er nach den Regeln der Rechtsordnung unwirksam ist. Die einfache und beliebte Erklärung, dem Gericht habe eben die Kompetenz gefehlt, trifft es manchmal nicht ganz. Vielmehr ist es eher so, dass die Prinzipien wirtschaftlichen Handelns und die der Rechtsordnung, die auf Gleichheit und Schutz des Schwächeren bedacht ist, nicht immer übereinstimmen. Hat man dieses Risiko erkannt, so muss die Strategie zunächst einmal sein, Situationen, in denen es zum Tragen kommt, zu vermeiden. Ausgewogene Verträge, v
6 vi Vorwort die, soweit es der wirtschaftliche Zweck erlaubt, möglichst dicht an der Rechtsordnung formuliert werden, sind der richtige Weg. Sie werden vom Vertragspartner akzeptiert und erhöhen für ihn im Streitfall die Zugangsschwelle zum Gericht. Das ist allemal besser als ein Prozess. Anstelle eines Gerichtsverfahrens muss unter Berücksichtigung der Chancen in einem fiktiven Gerichtsverfahren verhandelt werden. Ausgewogene Verträge sind auch als Grundlage für eine Verhandlungslösung eines Konflikts besser zu gebrauchen. Erst wenn auch das keinen Erfolg hat, bleibt nur der Weg zu Gericht oder Schiedsgericht. Unter allen drei Gesichtspunkten: Akzeptanz, Verhandlungsposition und forensische Chance, ist es nützlich, wenn Verträge nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten formuliert wurden, sondern auch die Wertung der Rechtsordnung weitgehend berücksichtigen. Dabei will und soll dieses Buch helfen.
7 Inhalt 1 Grundlagen Der Vertragsschluss Angebot Annahme Auslegung Der wirkliche Wille Wortlaut Begleitumstände Interessenlage Wertung nach Treu und Glauben Empfängerhorizont Versteckter Einigungsmangel Die Vertragsmodelle Vertragsmodelle des BGB Vertragsmodelle des HGB Vertragstypologie Die Notwendigkeit rechtssicherer Gestaltung Haftung für Fehler bei der Vertragsgestaltung Das Risiko des Vertragsinhaltes Haftung des Handelnden Vorvertragliches Verhältnis Vorvertragliche Pflichten aus dem Gesetz Vorvertragliche Erklärungen (LOI/MoU/Vorvertrag) Konsequenzen für die Vertragspraxis Inhalt einer vorvertraglichen Vereinbarung Inhalte Häufige Fehlerquellen Vorverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorverträge und Präambeln vii
8 viii Inhalt 3 Präambeln Präambeln als Haftungsmaßstab Präambeln als Vertrauensgrundlage Präambel als Geschäftsgrundlage Störung der Geschäftsgrundlage Rechtsfolgen der Störung Gestaltung peripherer Vereinbarungen Die Verträge Vertragliche Regeln AGB-Wertungen Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB im allgemeinen Verständnis AGB im Rechtssinne Individualvertrag vs. Allgemeine Geschäftsbedingungen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag Einbeziehung Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im internationalen Rechtsverkehr Überraschende Klauseln Typische Risiken und Fehlerquellen üblicher kaufmännischer Verhaltensweisen Kollision von Bedingungen, Vorrangsregeln Vorrang der Individualabrede Kollision von Bedingungen im nationalen Geschäftsverkehr Kollision Allgemeiner Geschäftsbedingungen im internationalen Geschäftsverkehr Billigkeitskontrolle Klauseln im engeren Sinne und andere Bestimmungen Transparenzgebot Unbillige Klauseln Prüfungsverfahren Auslegungsregeln und Umgehungsverbot Folgen unwirksamer Vertragsbedingungen Wichtige Klauseln Dauer der Annahme und Leistungsfrist Leistungsänderung und Preisanpassung Inkasso: Lastschrifteinzug, Vorfälligkeit Lieferzeit und Lieferverzug... 88
9 Inhalt ix Eigentumsvorbehaltsklauseln Gefahrübergang Ansprüche wegen Mängeln Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung Andere haftungsbefreiend wirkende Vereinbarungen Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafe Geheimhaltungsklausel NDA Abbedingen der Wareneingangsprüfung Exportkontrollklauseln Kundenschutzklauseln Zugangsfiktionen Lösung vom Vertrag Schriftform- und Textformklausel Gerichtsstandsklausel Einseitige Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Abwehrklauseln Kartellrecht Grundzüge Das neue und Europäische Kartellrecht Die Regeln des EG und der AEUV Zwischenstaatlichkeit als Hürde Deutsches oder Europäisches Kartellrecht? Der relevante Markt Relativität der Größe Parameter der Marktdefinition Methode Marktgegenseite zur Marktdefinition Spürbarkeit Missbrauchswirkung einer Handlung Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Adressat des Missbrauchsverbotes Missbrauchshandlung Keine objektive Rechtfertigung Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen Adressat: Unternehmen Handlung Spürbarkeit Die Freistellung Rechtsfolgen von Kartellrechtsverstößen Hoheitliche Sanktionen Zivilrechtliche Folgen Absatz- und Kooperationsverträge
10 x Inhalt 8 Kooperationsverträge Kooperationsverträge allgemein Sinn und Zweck von Kooperationen Kooperation und Gelegenheitsgesellschaft Das Joint-Venture Die Rahmenvereinbarung Wichtige Kooperationsverträge Handelsvertreter/Vertragshändler Kartellrechtliche Adressaten Handelsvertreter als Unternehmer Echter Handelsvertreter Vertragshändler Kartellrechtlich relevante Klauseln Alleinbezugsverpflichtung Wettbewerbsverbot Wettbewerbsverbote im selektiven Vertrieb Verbot des Parallelhandels Preisbindung der 2. Hand Kundenkreisbeschränkung Alleinbelieferungsverpflichtung Selektiver Vertrieb Vertragsrechtlich relevante Regeln Vertragsgebiet Eintrittsgeld Vertragsgegenstand/Vertragsprodukte Direktbelieferungsklausel Lagerhaltung Vergütung von Gewährleistungs- und Garantiearbeiten Außerordentliche Kündigung wegen Nichterreichens von Absatzzielen Vertrieb von Konkurrenzprodukten bei Ersatzteilen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers Preisänderungsvorbehalt Geschäftsveräußerung/Inhaberwechsel Rücknahmepflichten Alleinvertriebsrecht Mindestabnahmeverpflichtung Wettbewerbsverbot nach Vertragsende/Know-how Salvatorische Klausel
11 Inhalt xi 10 Forschungs- und Entwicklungskooperation Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag Vertragsrechtliche Vorüberlegungen Kartellrechtliche Vorüberlegungen Die einzelnen Regeln des F&E-Vertrages Leistungsrahmen Mitwirkungspflicht Bearbeitungszeit Gewährleistung Haftung Recht am Ergebnis Sicherung des Ergebnisses Vergütung Geheimhaltung Datenschutz Qualitätskontrollen Aufbewahrung von Dokumenten und Protokollen Kündigungsregeln Gerichtsstandsklausel Rechtswahl Literatur
12 Kapitel 1 Grundlagen Das Bürgerliche Recht geht vom Grundsatz der Privatautonomie aus. Es überlässt dem Einzelnen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. 1.1 Der Vertragsschluss Verträge sind künstliche Gebilde, die Abmachungen von Personen rechtlich kategorisieren. Erst dadurch, dass der Abschluss von Verträgen eine rechtliche Bindung entstehen lässt und diese eine bestimmte rechtliche Kategorie hat, ist dieses Ereignis rechtlich relevant und bewertbar. Ein Vertrag entsteht dadurch, dass zwei Personen eine bestimmte Abmachung treffen. Sie machen also einander den Willen deutlich, dass etwas Bestimmtes geschehen und bindend zwischen ihnen sein soll. Diese Erklärungen sind Willenserklärungen. Gehen beide in die gleiche Richtung, wollen also beide oder auch mehrere Beteiligte, dass etwas Bestimmtes, nämlich Gleiches, geschehen soll, so entsteht ein Vertrag. Diese Willenserklärungen sind die grundlegenden Bausteine des Vertrages. Das Gesetz unterscheidet in 145 ff. BGB je nach der Art des Tätigwerdens der Vertragsbeteiligten zwischen dem Antrag und der Annahme Angebot Wer einem Anderen den Abschluss eines konkreten, hinreichend detaillierten Vertrages vorschlägt, so dass dieser nur noch zustimmen muss, hat einen Antrag abgegeben. An diesen Antrag ist er gebunden, es sei denn, dass er eben dieses ausdrücklich ausgeschlossen hat oder eine vorgegebene Bindungsfrist abgelaufen ist oder nach den Umständen nicht mehr mit einer Annahme des Angebotes gerechnet werden kann. C. Schmitt, D. Ulmer, Wirtschaftsverträge rechtssicher gestalten, DOI / _1, Springer-Verlag Berlin Heidelberg
13 2 1 Grundlagen Die Bindung an einen Antrag unter Anwesenden ist abrupt. Der Antrag kann nur sofort angenommen werden. Das gilt auch bei einem Telefongespräch. Anders verhält es sich, wenn der Empfänger des Antrages auf Abschluss eines Vertrages nicht anwesend ist. Dann kann er diesen Antrag bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem derjenige, der ihn gemacht hat, den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf bzw. bis zum Ablauf einer angebotsgegenständlichen Bindungsfrist. Das gilt nicht nur bei dem Austausch von Schriftstücken durch die Post, sondern auch bei s (wobei bei Nutzung eines derart schnellen Zugangsmediums regelmäßig sehr zügig mit einer Antwort gerechnet werden kann, was die Annahmefrist verkürzt) Annahme Der zweite Bestandteil eines Vertrages ist die Annahmeerklärung. Diese kann zum einen in einer eindeutigen Erklärung bestehen, dass man mit dem angetragenen Vertragsangebot einverstanden sei. Häufig ist eine solche Erklärung jedoch nicht erforderlich. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages zwar erst zustande, dazu ist aber nicht nötig, dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt wird. Das ist nämlich dann entbehrlich, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn derjenige, der das Vertragsangebot gemacht hat, auf sie verzichtet hat. Im Geschäftsleben von besonderer Bedeutung ist eine häufig übersehene Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches. 150 Abs. 2 BGB 1 bestimmt, dass die Annahme eines Antrages unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung des Antrages gilt und vielmehr als neuer Antrag anzusehen ist, der noch der Annahme bedarf. Diese wird sich zwar häufig, wie die Erfahrung des Geschäftslebens zeigt, dadurch erübrigen, dass der Vertrag vollzogen wird. Dann wird der Vertrag aber erst geschlossen, wenn er tatsächlich widerspruchslos ausgeführt wird. Denn die Ausführung ist ein Verhalten, aus dem derjenige, der ein Angebot in veränderter Form angenommen hat, erst entnehmen kann, dass der Andere, der ursprünglich das Vertragsangebot gemacht hat, nun auch mit den neuen Bedingungen einverstanden ist und den Vertrag ausgeführt wissen will. Das Gefährliche an dieser Situation besteht darin, dass derjenige, der einen Antrag nur in veränderter Form angenommen hat, nicht sicher sein kann, dass der Andere den in der veränderten Annahme liegenden neuen Antrag auch widerspruchslos annehmen wird. Es besteht also die Gefahr, dass gar kein Vertrag zustande kommt und im Hinblick darauf erbrachte Leistungen vergebens sind BGB Verspätete und abändernde Annahme (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
14 1.2 Auslegung Auslegung Die nächste Frage, die sich stellt, ist, was denn der Inhalt des Antrages, was denn der Inhalt von Verträgen ist. Das ist nur auf den ersten Blick einfach. Der Wortlaut hilft häufig nicht weiter, denn er ist nicht allein maßgebend für das Verständnis der Vertragsparteien und vom Vertrag betroffener Dritter. Denn das Verständnis kann voneinander abweichen. Der geschulte Kaufmann wird mit dem Begriff CIF sicher etwas anfangen können. Für ihn ist deutlich, dass für die Ware der Preis zu zahlen ist, die sie im Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht hat. Er weiß es aus den Incoterms der Internationalen Handelskammer. Der nicht so geübte Vertragspartner versteht darunter vielleicht gar nichts, vielleicht vermutet er auch nur einen für ihn bedeutungslosen Hinweis auf die Còdigo de Identificaciòn fiscal, eine spanische Steuernummer. Gleichwohl wird dieser Vertrag voraussichtlich vollzogen werden, der vereinbarte Preis wird eingehalten werden. Wie er sich rechnet, wird ohne Bedeutung sein, seine Definition ebenfalls. Wenn die Waren ausgetauscht sind oder die Ware ausgeliefert und der Preis bezahlt ist, verliert dies alles an Bedeutung. Kommt es jedoch darauf an, welchen Preis die Parteien vereinbart haben für den Fall, dass sich die Fracht oder Versicherungsraten ändern oder andere Einflüsse bis zur Ankunft der Ware eintreten, dann werden die Parteien sich jeweils auf ihr Verständnis des Vertrages berufen. Der Eine wird mitteilen, dass ihm die Änderung von Versicherung und Fracht nicht interessiert, denn die Preiskalkulation habe damit nichts zu tun. Der Andere wird darauf verweisen, dass der Preis vereinbart ist, der sich laut CIF im Zeitpunkt der Anlieferung unter Berücksichtigung von Versicherung und Transport ergibt. Dieses Beispiel zeigt, dass der Wortlaut von Verträgen noch nicht genügende Hinweise darauf gibt, was die Parteien tatsächlich gewollt haben Der wirkliche Wille Der wirkliche Wille ist eine Fiktion. Was wirklich ist, muss von außen festgestellt werden. Dritte müssen auslegen, was die Handelnden wirklich gewollt haben. Das hat der Gesetzgeber auch gesehen. Er hat deshalb eine Vorschrift über die Auslegung von Willenserklärungen, den 133 BGB 2, in das Gesetzbuch eingefügt. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks als dem vertraglichen Wortlaut zu haften. Damit ist man noch nicht viel weiter. Der Verkäufer wollte zu dem sich aus Versicherung und Fracht ergebenden Preis liefern, der Käufer zu dem festen im Vertrag dokumentierten Preis kaufen BGB Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
15 4 1 Grundlagen Zur Lösung dieses Problems ist dann 157 BGB, Auslegung von Verträgen, heranzuziehen. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Diese etwas konturenlose Regelung ist durch die Rechtswissenschaft im Laufe der Zeit durch zahlreiche Urteile stark konkretisiert worden. Dafür sind auch wieder die Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen herangezogen worden. Schließlich besteht ein Vertrag aus Willenserklärungen. So haben sich die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen und Vertrag ergeben Wortlaut Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Erklärung im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches; bei Texten, die sich an Fachleute richten, allerdings die fachsprachliche Bedeutung Begleitumstände Sodann sind die Begleitumstände der Willenserklärung zu berücksichtigen (regelmäßig allerdings nur insoweit sie Anklang in der vertraglichen Urkunde oder sonst im Vertrag gefunden haben), auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages: Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäftes, Präambeln, auf die wir später noch zurückkommen, der Umstand, ob Parteien in laufenden Geschäftsverbindungen stehen Interessenlage Schließlich ist die Interessenlage der Erklärenden zu berücksichtigen (wobei eine im Sinne der Interessen aller Vertragsparteien liegende Auslegung geboten ist) und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck Wertung nach Treu und Glauben Ergibt sich so ein Inhalt, so ist zu prüfen, ob dieses Verständnis mit Treu und Glauben ( 242 BGB) 3 zu vereinbaren ist. Das ist naturgemäß schwammig. Jeder wird BGB Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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