Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge für Unternehmen
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- Anna Heintze
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge für Unternehmen
2 Christoph Schmitt Detlef Ulmer Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verträge für Unternehmen Chancen und Risiken 1 3
3 Christoph Schmitt Rechtsanwalt Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Kaiserswerther Straße Düsseldort, Deutschland Detlef Ulmer Ulmer Ulbricht & Partner Rechtsanwälte & Steuerberater Zingel Hildesheim, Deutschland ISBN e-isbn DOI / Springer Heidelberg Dordrecht London New York Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2010 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürften. Einbandentwurf: WMXDesign GmbH, Heidelberg Gedruckt auf säurefreiem Papier Springer ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media (
4 Vorwort Pacta sunt servanda es gilt, was vereinbart wurde lautet ein Grundsatz, der von deutschen Gerichten längst nicht mehr unbegrenzt akzeptiert wird. Das ist keine sehr neue Entwicklung: Bereits die Urform der Inhaltskontrolle von Verträgen nach Treu und Glauben, in 242 BGB normiert, beschränkte die Verpflichtung des Schuldners darauf, seine Leistung so zu gestalten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die technische und wirtschaftliche Expansion im 19./20. und 21. Jahrhundert führte dann dazu, dass nicht mehr einzelne Verträge ausgehandelt wurden, sondern für eine große Anzahl von Verträgen inhaltsgleiche Bedingungen entworfen und vereinbart wurden. Diese Entwicklung, die von der Versicherungswirtschaft ausgehend über die Verkehrsunternehmen und Kreditinstitute alsbald alle Produktions- und Handelsbetriebe sowie das Dienstleistungsgewerbe erfasste und sich inzwischen allgemein durchgesetzt hat, erforderte schon bald eine Kontrolle der Wirksamkeit solcher Bedingungen. In rechtlicher Hinsicht wurden die mit der AGB-Verwendung verbundenen Probleme schon frühzeitig von der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgegriffen, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat. Rechtliche Grundlage waren damals noch die Allgemeinen Vorschriften über sittenwidrige Rechtsgeschäfte im Sinne des 138 BGB wurde das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im AGB- Gesetz, das am in Kraft trat, geregelt. Die Grundstruktur dieses Gesetzes hat sich auch über seine Novelle von 1996 und die Integration des materiellen AGB-Rechts in das BGB im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erhalten. Der persönliche Anwendungsbereich, also die Frage der Anwendung des Gesetzes auf Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, aber auch zwischen Unternehmern allein, wird geregelt. Der sachliche Anwendungsbereich wird auf solche Vereinbarungen in Verträgen beschränkt, die nicht individuell ausgehandelt sind. Das sind allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Definition bedeutet für Verträge zwischen Unternehmern, dass realiter nahezu alle Vereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Denn gewerbliche Tätigkeit erfordert auch ein geschäftliches Know-how, das sich in der Vertragsgestaltung manifestiert und notwendig zu Wiederholungen führt. Im Gesetz werden für Allgemeine Geschäftsbedingungen zunächst die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den Vertrag definiert, dann die Maßstäbe für die Kontrolle ihres Inhaltes. Schließlich bestimmt das Gesetz noch die Rechtsfolge, wenn eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht einbezogen und/oder unwirksam ist.
5 VI Vorwort Im Zuge der Europäisierung des deutschen bürgerlichen Rechts trat und tritt der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes immer mehr in den Vordergrund und bestimmt die Wertungen des europäisch harmonisierten bürgerlichen Rechts, zu dem auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört. So wird heute die Frage nach der Billigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei Verträgen zwischen Unternehmen teils systemfremd immer mehr nach Wertungen und Kriterien beurteilt, die aus dem Bereich des Verbraucherschutzes stammen. Die Folge davon ist ein käuferfreundliches Recht, das häufig nicht mit der wahren Interessenlage bei Verträgen zwischen Unternehmern in Einklang zu bringen ist. Es wird deshalb für Unternehmen immer schwieriger, solche Vertragsbedingungen zu gestalten, die einer gerichtlichen Kontrolle Stand halten können. So werden plötzlich Vertragsinhalte verbindlich, die regelmäßig von den Parteien gar nicht gewollt sind, aber dem Verständnis des normativen Gesetzesinhalts des zuständigen Gerichts entsprechen. Aus deutscher Sicht ist dadurch der Grundsatz pacta sunt servanda weitgehend unbedeutend geworden. Die Parteiautonomie, das Recht Verträge so zu schließen, wie es gewollt ist, besteht für den Inhalt nur noch eingeschränkt fort. Sie manifestiert sich eher noch in der Freiheit, den Vertragspartner auszuwählen, also der Abschlussfreiheit. Der Inhalt von Verträgen dient eher der Ermittlung des Willens der Vertragsparteien, um auf diesem Wege das Geschäft entsprechend der Vertragstypologie des Gesetzes möglichst bestimmten gesetzlichen Regeln zu unterwerfen. Das Gesetz gibt Freiraum für autonome Gestaltungen, die nur soweit zulässig sind, wie sie mit dem Leitbild des Gesetzgebers übereinstimmen. Was widerspricht, wird regelmäßig unbillig sein. An dessen Stelle tritt dann die gesetzliche Regelung. Die Regeln, die sich die Partien eigentlich geben wollten, treten dahinter zurück. Daraus hat sich die einerseits resignative, andererseits bedenkliche Bewertung gebildet, mit Verträgen könne man nichts mehr ausrichten, es gelte sowieso das Gesetz, so wie es von der Justiz ausgelegt wird. Diese Grundhaltung hat sich in Deutschland schon soweit verfestigt, dass einerseits Verträge gar nicht mehr richtig gelesen werden. Viele denken: Es kann ja nichts mehr passieren, das Recht schützt schon. Und wenn ich nichts gesehen habe, so kann ich auch nicht zugestimmt haben und muss in Schutz genommen werden. Man vertraut darauf, dass im Prozess eine ungünstige Vereinbarung schon vom Richter nicht akzeptiert werden wird. Eine Risikoanalyse hält man für entbehrlich, weil zuletzt sowieso die Risikoverteilung des Gesetzes gelte. Andererseits wird bereits hinsichtlich dieser Entwicklung zu Recht von einem internationalen Standortnachteil gesprochen. Eine bedenkliche Haltung, die nur deshalb häufig keinen Schaden anrichtet, weil die ganz überwiegende Mehrzahl der Verträge unproblematisch vollzogen wird. Im Streitfall aber ist gerichtliche Hilfe unberechenbar. Außergerichtliche Problemlösungen müssen dem Rechnung tragen. Hierbei ist dann aber im Vorteil, wer die besseren Argumente dafür vorbringen kann, dass seine Klausel vor Gericht Erfolg haben könnte. Unser Buch will, trotz der in ihrer konkreten Anwendung durch die Rechtsprechung schwierigen Rechtsgrundlage in Deutschland, Chancen beschreiben, wirt-
6 Vorwort VII schaftlich sinnvolle Verträge nicht nur zu schließen, sondern auch durchzusetzen. Denn die Voraussetzung dafür ist die Kenntnis, nach welchen Wertungen und gesetzlichen Regeln über die Wirksamkeit von Klauseln entschieden wird. Dem gilt das Hauptaugenmerk. Einen allgemeinen Ratgeber, der den Anspruch erhebt, gerichtsfeste Allgemeine Geschäftsbedingungen formulieren zu können, soll dieses Buch nicht darstellen. Ein solcher Versuch würde auch notwendig scheitern. Zu komplex sind die Fragen des Einzelfalls. Eine sorgfältige individuelle Rechtsprüfung und AGB-vertragsrechtliche, anwaltliche Vertretung im Falle eines Rechtsstreits um den Bestand von Vertragsklauseln und Rechten hieraus kann und will dieses Buch deshalb auch nicht ersetzen. Das Buch soll nur ein Ratgeber sein, Verträge so zu gestalten, dass sie möglichst auch vor Gerichten Bestand haben, ohne diesem Aspekt den absoluten Vorrang einzuräumen. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie orientiert sich an der Wichtigkeit von Klauseln, wie sie sich in der Praxis ergeben hat. Es geht bei der Gestaltung von Verträgen um die Vereinbarung von Verfahren, die die wirtschaftlichen Ziele der Vertragsbeteiligten erreichen sollen. Im Vordergrund steht für den Praktiker deshalb nicht nur, ob eine Klausel gerichtsfest ist. Denn die Abkürzung AGB bedeutet nicht: Allgemeine Gerichtsbedingungen, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort, bei der Gestaltung des Geschäfts, muss die Priorität liegen. Das Risiko rechtlicher Unwirksamkeit darf nicht zu Lasten wirtschaftlich notwendiger Vertragsabläufe und Risikoverteilungen die Vertragsgestaltung dominieren. Allerdings ist das Risiko hoch, die Rechtsfolgen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind beträchtlich. Das bietet genügend Anlass, bei der Vertragsgestaltung sehr sorgfältig vorzugehen und den Rationalisierungseffekt einer Klausel gegen das Risiko, dass die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eintreten, sorgfältig abzuwägen. Die komplizierte Rechtslage, die auch dadurch kompliziert geworden ist, dass eine umfangreiche Zeitschriften- und Kommentarliteratur entstanden ist, die sich im Differenzieren überbietet, erleichtert die Aufgabe nicht. Es wird in Frage gestellt und bedenklich hinterfragt, eine Lösung wird meist nicht geboten. Wir haben uns deshalb entschlossen, nur da typisch juristische und dogmatische Diskussionen zu erwähnen, wo es für das Verständnis unvermeidlich ist. Das befreit dieses Buch von dem nur Juristen unvermeidlich erscheinenden Ballast des wissenschaftlichen Apparates und der Inflation von Fußnoten, die sowieso häufig nicht belastbar sind, weil im zu regelnden Einzelfall dann doch Entscheidendes anders ist. Bezugspunkt ist das Gesetz. Deshalb ist es ausführlich und wörtlich im Text zitiert. Bezugspunkt ist weiter die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die wie zahlreiche gescheiterte Versuche zeigen nicht hinweg zu diskutieren ist. Ob sie nun gefällt oder auch nicht. Düsseldorf/Göttingen im September 2009 Christoph Schmitt Detlef Ulmer
7 Inhaltsverzeichnis Vorwort...V 1 Übersicht zum deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbedingung Vorformulierte Vertragsbedingung Vielzahl von Verträgen Vom Verwender gestellt Individualvertrag vs. Allgemeine Geschäftsbedingung Im Einzelnen ausgehandelte Bedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen kraft Anschein Individualverträge kraft Anschein? Beweislast für Individualverträge Fazit Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im nationalen Rechtsverkehr zwischen Unternehmern Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im internationalen Rechtsverkehr Einbeziehung und E-Commerce Überraschende Klauseln Kollision von Bedingungen. Vorrangsregeln Vorrang der Individualabrede Kollision von Bedingungen im nationalen Geschäftsverkehr Kollision allgemeiner Geschäftsbedingungen im internationalen Geschäftsverkehr Billigkeitskontrolle Klauseln im engeren Sinne und andere Bestimmungen Transparenzgebot Unbillige Klauseln... 34
8 X Inhaltsverzeichnis Regelbeispiele des 307 Abs. 2 BGB Bedeutung der Klauselkataloge der 308 und 309 BGB Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Prüfungsverfahren Auslegungsregeln und Umgehungsverbot Umgehungsverbot des 306a BGB Auslegungsregel des 305c Abs. 2 BGB Rechtsfolgen Unwirksamkeit einer Klausel nach 306 Abs HS BGB Wirksamkeit im Übrigen nach 306 Abs HS BGB Lückenfüllung durch gesetzliche Vorschriften Lückenfüllung bei unbilliger Klausel durch Auslegung Unwirksamkeit des gesamten Vertrags, 306 Abs. 3 BGB Unterlassungs-, Beseitigungs- und Widerrufsansprüche Schadensersatz wegen der Verwendung unwirksamer Geschäftsbedingungen Vorteilabschöpfung Schwerpunkte: Wichtige Klauseln Dauer der Annahme und Leistungsfrist Einseitige Bindung des Kunden Annahmefrist Leistungsfrist Beispiele der Rechtsprechung Transparenzgebot für Annahme und Leistungsfrist Leistungsänderung und Preisanpassung Leistungsänderung Preisanpassung Transparenz von Anpassungsklauseln Inkasso: Lastschrifteinzug, Vorfälligkeit Inkasso, Lastschrifteinzug Erteilung einer Einzugsermächtigung Vorfälligkeitsklauseln Lieferzeit und Lieferverzug Lieferzeitklauseln Billigkeitsregeln aus dem Gesetz Typische Konflikte Lieferverzug Zahlungsverzug... 86
9 Inhaltsverzeichnis XI 2.6 Eigentumsvorbehaltsklausel Die Gesetzliche Regelung des Eigentumsvorbehalts Vereinbarung des einfachen Eigentumsvorbehalts Ausschluss des Eigentumsvorbehalts Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts Kollidierende Allgemeine Geschäftsbedingungen Dinglicher Eigentumsvorbehalt Herausgabe der Sache Gefahrübergang Unmittelbare Übergabe Versendungskauf Ansprüche wegen Mängeln Beschränkung der Ansprüche auf Nacherfüllung Mängelfristen Ausschluss von Ansprüchen wegen Mängeln Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit Freizeichnungen von der Haftung für Sach- und Vermögensschäden Verschulden und Beschaffungsrisiko Ausschluss des Rücktrittsrechts Haftpflicht und Produkthaftpflichtversicherung Transparenz Andere haftungsbefreiend wirkende Vereinbarungen Rücktrittsvorbehalt Verweisung an Dritte Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen und Vertragsstrafe Abgrenzung Pauschale und Vertragsstrafe Schadenspauschale Vertragsstrafen Schadensersatz, Erfüllungsanspruch und Vertragsstrafe Kriterien für Billigkeit der Vertragsstrafe Vertragsstrafe für Geheimhaltungsklauseln NDA Regelungen im Recht des Lieferantenregresses Abbedingen des Rückgriffs in der Kette Der angemessene Ausgleich Umgehung Abbedingen der Wareneingangsprüfung
10 XII Inhaltsverzeichnis 2.14 Exportkontrollklauseln Kundenschutzklauseln Geheimhaltungsklauseln NDA Gegenstand der Geheimhaltung Rechtsfolge Dauer Zugangsfiktion Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag Gesetzliche Regelung bei Vorleistungspflicht Vereinbarungen Verweisungsklauseln Schriftform- und Textformklauseln Textform Vollständigkeitsklausel Schriftformklausel und Individualabrede Arten der Schriftformklauseln Kriterien der Wirksamkeit Bestandskraft von Schriftformklauseln Gerichtsstandsklauseln Zulässigkeit Billigkeit der Vereinbarung nach 38 Abs. 1 ZPO Fehlen eines deutschen Gerichtsstands Wegfall oder Unkenntnis deutschen Gerichtsstands Einseitige Abänderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Bezug auf gültige Fassung Uneingeschränktes einseitiges Änderungsrecht Spätere Abänderung mit Genehmigungsfrist Abwehrklauseln Wirkung der Abwehrklauseln Kontrolle der Abwehrklausel Aktuelle Gerichtsentscheidungen Verweis auf andere Regelungen in AGB, die nicht abgedruckt sind Garantieverträge Mietverträge Sicherung von Gewährleistungsansprüchen Verjährungsverkürzung
11 Inhaltsverzeichnis XIII 3.6 Werkvertrag Wettbewerbsverbot Aufrechnungsverbot Änderungen und Irrtümer vorbehalten Transparenzgebot Unwirksame Gültigkeitsbefristung von Geschenkgutscheinen Opt-out-Regelung bei einem Rabattsystem Mindeststreitwert in Schiedsklauseln Vertrauensschutz Gesetzestext Ausgewählte Literatur Index
Inhaltsverzeichnis. Vorwort...V
Inhaltsverzeichnis Vorwort...V 1 Übersicht zum deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen... 1 1.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen... 2 1.1.1 Vertragsbedingung... 4 1.1.2 Vorformulierte Vertragsbedingung...
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